Friedhofsgebühren Haiger 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Haiger · Hessen · PLZ 35708

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 19.11.2008, zuletzt geändert 23.04.2025, Änderungen in Kraft ab 01.06.2025; Gebührenordnung Bestattungswald 01.04.2021). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
200,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 b) Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Haiger
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.350,00 €
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Abs. 3 a) Gebührenordnung (Wahlpachtgrabstätte, je Grabstelle)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
150,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 c) Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Haiger
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
für 40 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 9 Abs. 2 Gebührenordnung (Urnenpachtgrabstätte, je Grabstelle)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
210,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 10 Abs. 1 a) Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Haiger
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Abs. 2 a) Gebührenordnung für den Bestattungswald Haiger (Grab am Gemeinschaftsbaum, Gebühr pro Grab)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 900 € · Urne: 350 €
📄 § 6 Abs. 1 a) und Abs. 2 Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Haiger
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
350,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 a) Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Haiger

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 19.11.2008, zuletzt geändert 23.04.2025, Änderungen in Kraft ab 01.06.2025; Gebührenordnung Bestattungswald 01.04.2021 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌ Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Stadt Haiger (Stand: Änderung 2025)

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG DER ST ADT HAIGER

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Be-kanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757), der §§ 1 bis 5 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kom-munale Abgaben vom 17.03.1970 (GVBl. I S 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31.01.2005 (GVBl. I S. 54) und des § 40 der Friedhofsordnung der Stadt Haiger vom 19.11.2008 hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Haiger in der Sitzung vom 19.11.2008 - zuletzt geändert durch Stadtverordnetenbeschluss vom 23.04.2025 - für die Friedhöfe der Stadt Haiger folgende Satzung (Gebührenordnung) beschlossen (alle angege-benen Rechtsvorschriften in der aktuellen Fassung):

I. GEBÜHRENPFLICHT

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Stadt Haiger vom 19.11.2008 sowie für damit zusammen-hängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maß-gabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

1. Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) die Antragstellerin oder der Antragsteller,

b) bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestat-tungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Le-benspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauf-tragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Be-stattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind. c) bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller,

d) diejenige Person, die sich der Stadt gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

2. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Fried-hofsordnung.

2. Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbe-scheides fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fas-sung.

2. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebüh-renbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgeset-zes in der jeweils gültigen Fassung.

II. GEBÜHRENARTEN

§ 5 – Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle

und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle

Für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes/der Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:

a)

  • Aufbewahrung einer Leiche oder einer Aschenurne

und Benutzung der Friedhofskapelle (mit Ausnahme

der Friedhofskapelle Weidelbach) 350,00 €

  • Aufbewahrung einer Leiche oder einer Aschenurne

und Benutzung der Friedhofskapelle Weidelbach 200,00 €

b) Benutzung einer Kühlzelle je angebrochenem Tag

40,00 €

c) Benutzung des Sezierraumes einschl. Reinigung 200,00 €

§ 6 – Bestattungsgebühren

1. Für das Ausheben und Schließen eines Grabes und die vollständige Räumung des Gra-bes nach Ablauf der Nutzungszeit werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei der Bestattung der Leiche Verstorbener

ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 900,00 €

b) bei der Bestattung der Leiche Verstorbener

bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 250,00 €

2. Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und

Schließen eines Grabes sowie die vollständige Räumung des Grabes

nach Ablauf der Nutzungszeit folgende Gebühren erhoben: 350,00 €

3. Für Bestattungen an Samstagen werden folgende Zuschläge erhoben:

a) Körperbestattung ab dem 5. Lebensjahr 350,00 €

b) Körperbestattung vor dem 5. Lebensjahr 75,00 €

c) Urnenbeisetzungen 150,00 €

4. Für die Bestattung einer Person, die gem. Friedhofsordnung keinen

Rechtsanspruch auf eine Bestattung auf den Friedhöfen der Stadt

Haiger hat, erhebt die Stadt Haiger eine Zusatzgebühr in Höhe von 600,00 €

§ 7 – Umbettungsgebühren

Für das Freilegen einer Urne zwecks Umbettung wird folgende Gebühr erhoben: 150,00 €

§ 8 – Erwerb des Nutzungsrechts an einer

Reihengrabstätte und Urnenreihengrabstätte

Für die Überlassung nachfolgend aufgeführter Grabstätten und die Nutzung der Friedhofs-einrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen

bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres 0,00 €

b) Reihengrab zur Beisetzung eines Verstorbenen

ab Vollendung des 5. Lebensjahres 200,00 €

c) Urnenreihengrab 150,00 €

§ 9 – Erwerb von Nutzungsrechten an

Reihenpachtgrabstätten, Wahlpachtgrabstätten und Urnenpachtgrabstätten

1. Für die Überlassung einer Reihenpachtgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) für eine Grabstelle 650,00 €

b) für jede weitere Grabstelle je 650,00 €

2. Für die Überlassung einer Urnenpachtgrabstätte für die Dauer von

40 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen

werden je Grabstelle erhoben: 300,00 €

3. Für die Überlassung einer Wahlpachtgrabstätte für die Dauer von 40 Jahren und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) für eine Grabstelle 1.350,00 €

b) für jede weitere Grabstelle je 1.350,00 €

4. Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Reihenpachtgrabstätte, Wahlpacht-grabstätte bzw. Urnenpachtgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Reihenpachtgrabstätten

je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 13,75 €

b) bei Wahlpachtgrabstätten

je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 31,25 €

c) bei Urnenpachtgrabstätten

je Grabstelle und Jahr der Verlängerung 5,00 €

§ 10 – Erwerb von Nutzungsrechten an weiteren Grabarten

1. Für die Überlassung nachfolgender Grabstätten und die Nutzung der Friedhofseinrich-tungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) für eine anonyme Urnenbeisetzung 210,00 €

b) für ein Wiesengrab (Sargbestattung) 1.000,00 €

c) für ein Wiesengrab (Urnenbestattung) 600,00 €

d) für eine anonyme Sargbestattung 350,00 €

2. Die Nutzungsgebühren umfassen die Kosten der Grünanlagenpflege.

§ 11

Bei vorzeitiger Einebnung innerhalb der Ruhefrist wird eine einmalige Gebühr in Höhe von 20,-- € pro Jahr der Ruhefristunterschreitung fällig.

§ 12 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsgebühren-ordnung außer Kraft. Die von der Stadtverordnetenversammlung am 23.04.2025 beschlosse-nen Änderungen treten am 01.06.2025 in Kraft.

Haiger, den 23.04.2025

Magistrat der Stadt Haiger

Schramm (Bürgermeister)

Gebührenordnung für den Bestattungswald Haiger (2021)

Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des Bestattungswaldes Haiger

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. I S. 915), der §§ 1 bis 5 a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über Kommunale Abgaben vom 24.03.2013 (GVBl. I S 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. I S. 247) und des § 40 der Friedhofsordnung der Stadt Haiger vom 19.11.2008, zuletzt geändert am 01.07.2020, hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Haiger in der Sitzung vom 31.03.2021 für den Bestattungswald der Stadt Haiger folgende Satzung (Gebührenordnung) beschlossen (alle angegebenen Rechtsvorschriften in der aktuellen Fassung):

§ 1 – Gebührenpflicht

Neben der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Haiger wird diese Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Bestattungswaldes Haiger erlassen. Für die Benutzung des Bestattungswaldes Haiger und der zugehörigen Einrichtungen, für die Überlassung von Nutzungsrechten und die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen der städtischen Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach § 5 dieser Satzung erhoben.

§ 2 – Gebührenpflichtige

  1. 1. Gebührenpflichtiger ist,
    • a) wer die der Gebühr zugrunde liegende Leistung beantragt oder in Anspruch nimmt oder
    • b) wer die Zahlung der Gebühren durch eine vor der Friedhofsverwaltung abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat oder
    • c) wer durch Gesetz verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen.
  1. 2. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit

  1. 1. Über die zu zahlenden Gebühren erhält der Gebührenpflichtige einen Gebührenbescheid.
  1. 2. Die Gebühren sind 4 Wochen nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebühren- bescheides fällig. 3. Wird von der beantragten Benutzung oder den sonstigen Leistungen kein oder nur teilweise Gebrauch gemacht, so begründet dieser Verzicht grundsätzlich keinen Anspruch auf entsprechende Rückvergütung der gezahlten Gebühren.
  1. 4. Im Gebührentarif (§ 5) nicht aufgeführte sonstige Leistungen (z.B. Herstellung und Anbringung von Namensschildern) werden in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

  1. 1. Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.
  1. 2. Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebüh- renbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 5 – Gebührenarten

  1. 1. Bestattungsgebühren

Herrichtung des Grabes an einem Familien-, oder Gemeinschaftsbaum 350,00 €

  1. 2. Gebühren für die Überlassung eines Grabes/Baumes

a) Grab am Gemeinschaftsbaum (Gebühr pro Grab) 900,00 €

b) Familienbaum (Gebühr pro Baum) 5.000,00 €

  1. 3. Gebühren für die Benutzung der Friedhofshallen/Aufbahrungsräume

Für die Benutzung der Friedhofshallen/Aufbahrungsräume werden die in der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhöfe der Stadt Haiger vom 01.01.2016 in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Gebühren erhoben.

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.05.2021 in Kraft.

Haiger, den 01.04.2021

Magistrat der Stadt Haiger

Schramm (Bürgermeister)

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 19.11.2008, zuletzt geändert 01.07.2020 (Friedhofsordnung); Bestattungswald-Friedhofsordnung 01.04.2021, 1. Änderung 08.03.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Stadt Haiger (Stand: Änderung 2020)

FRIEDHOFSORDNUNG DER STADT HAIGER

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.11.2007 (GVBl. I S. 757) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Haiger in der Sitzung vom 19.11.2008 - zuletzt geändert durch Stadtverordnetenbeschluss vom 01.07.2020 - für die Friedhöfe der Stadt Haiger folgende Satzung beschlossen (alle angegebenen Rechtsvorschriften in der aktuellen Fassung):

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Stadt Haiger:

a) Friedhof Haiger (Kernstadt)

b) Friedhof Sechshelden

c) Friedhof Langenaubach

d) Friedhöfe Fellerdilln

e) Friedhof Niederroßbach

f) Friedhof Allendorf

g) Friedhof Haiger-Seelbach

h) Friedhof Steinbach

i) Friedhof Rodenbach

j) Friedhof Dillbrecht

l) Friedhof Offdilln

m) Friedhof Weidelbach

n) Friedhof Flammersbach

o) Friedhof Oberroßbach

§ 2 – Verwaltung des Friedhofs

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat - im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt - bzw. dem von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

1. Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

2. Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Haiger waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder c) die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Stadt beigesetzt werden oder

d) die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Ein-wohner der Stadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsver-waltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 – Begriffsbestimmung

1. Unter einer Grabstätte ist ein für die Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-)Grabstellen umfassen.

2. Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

§ 5 – Schließung und Entwidmung

1. Ein Friedhof und Friedhofsteile können geschlossen oder entwidmet werden.

2. Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

3. Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 6 – Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen wer-den.

§ 7 – Nutzungsumfang

1. Jede/r Friedhofsbesucherin oder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes ent-sprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwach-sener betreten.

2. Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:

a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Antrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind, sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betre-ten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzule-gen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

3. Totengedenkfeiern und andere nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätes-tens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 8 – Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 – Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof

1. Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofs-verwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwal-tung.

2. Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als ver-bindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

3. Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dür-fen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

4. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller eine für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichende Haftpflichtversicherung nachweist.

5. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beach-ten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

6. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungs-zeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr, an Sams-tagen und Werktagen vor Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Fried-hofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

7. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ord-nung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahme-stellen des Friedhofs gereinigt werden.

8. Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzung des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 10 – Bestattungen

1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden. 2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

3. Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

4. Bestattungen finden von Montag bis Freitag bis 14.00 Uhr und samstags bis 13.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnah-men zulässig.

§ 11 – Nutzung der Leichenhalle

1. Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Fried-hofsverwaltung betreten werden.

2. Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichen-halle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichen-halle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Kre-matorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und pathologischen Instituten sowie rechtsmedizinischen Instituten.

3. Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.

4. Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestat-tungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Beden-ken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

5. Die Stadt haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigege-ben worden sind.

6. Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle) und am Grab abgehalten werden.

7. Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch die Mitarbeiter eines beauftrag-ten Beerdigungsinstituts oder durch sonstige geeignete Personen.

§ 12 – Grabstätte und Ruhefrist

1. Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Fried-hofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.

2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. 3. Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sarg-teile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

4. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

5. Die Ruhefrist für Aschenreste beträgt 20 Jahre.

§ 13 – Totenruhe und Umbettung

1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden.

3. Umbettungen - mit Ausnahme von Urnen - werden nicht von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Der Antragsteller hat diese Arbeiten an ein hierfür zugelassenes Beerdi-gungsinstitut zu übergeben. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Um-bettung.

4. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

IV. GRABSTÄTTEN

§ 14 – Grabstätten

1. Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätten,

b) Reihenpachtgrabstätten,

c) Wahlpachtgrabstätten (nur auf dem Friedhof in der Kernstadt),

d) Wiesengrabstätten,

e) anonyme Grabstätten,

f) Urnenreihengrabstätten,

g) Urnenpachtgrabstätten,

h) anonyme Urnengrabstätten,

i) Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten.

2. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach be-stimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 – Nutzungsrechte an Grabstätten

1. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofsordnung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Ei-gentum des Friedhofseigentümers.

2. Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofs-verwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 – Grabbelegung

1. In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist nur eine Erdbestattung vorge-nommen werden.

2. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizu-setzen.

3. Abweichend von Abs. 1 kann in jede Grabstelle zusätzlich die Beisetzung eines tot geborenen oder unmittelbar nach der Geburt verstorbenen Kindes oder eines Kindes unter einem Jahr erfolgen, wenn die Ruhefrist der Leiche des Kindes die Ruhefrist der Leiche des Erwachsenen nicht überschreitet.

4. In allen Grabstätten für Erdbestattungen - mit Ausnahme der anonymen Grabstätten - ist die Beisetzung von bis zu 2 Urnen zulässig sofern die Ruhefrist der Urne durch Ab-lauf der Nutzungszeit der Grabstätte nicht unterschritten wird.

§ 17 – Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte glei-cher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A. REIHENGRABSTÄTTEN

§ 18 – Definition der Reihengrabstätte

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiederer-werb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungs-rechts ist nicht möglich.

§ 19 – Maße der Reihengrabstätten

1. Es werden eingerichtet:

a) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten

  1. 5. Lebensjahr,

b) Reihengrabstätten für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem

  1. 5. Lebensjahr.

2. Die Reihengrabstätten haben folgende Maße:

a) Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr

Länge:

1,20 m

Breite:

0,60 m

Abstände:

0,40 m seitlich und am Fußende

0,60 m am Kopfende

b) Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr

Länge:

2,00 m

Breite:

0,90 m

Abstände:

0,40 m seitlich und am Fußende

0,60 m am Kopfende

§ 20 – Anonyme Grabstätten

Für anonyme Bestattungen stehen auf allen Friedhöfen Grabfelder zur Verfügung und wer-den von der Friedhofsverwaltung unterhalten. Die Beisetzung von Urnen ist nicht gestattet. Die Grabstellen werden nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausge-wiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Grünfläche angelegt. Nach der Bestattung wird die Grabstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Grabgestaltung als Grabstätte kennt-lich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Bestatteten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich.

§ 21 – Wiesengrabstätten

Grabfelder für Wiesengrabstätten stehen auf allen Friedhöfen zur Verfügung. Wiesengräber werden als Wiesenfläche gestaltet. Die Wiesenfläche wird von der Stadt unterhalten.

§ 21 a

Grabstätten Verstorbener muslimischen Glaubens

1. Auf dem Friedhof Allendorf steht ein Grabfeld für Wiesengrabstätten Verstorbener muslimischen Glaubens zur Verfügung. Soweit keine anderen Regelungen getroffen sind, gelten die Regelungen dieser Satzung für Wiesengräber.

2. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist auf Antrag möglich. Ein Antrag auf Verlängerung der Nutzungsfrist kann frühestens 3 Monate vor Ablauf der Nutzungsfrist beantragt werden. Eine Verlängerung kann für maximal 5 Jahre gewährt werden. Mehrmalige Verlängerungen sind möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht.

Antragsteller für eine Verlängerung der Nutzungsfrist muss ein Angehöriger sein; dies sind: Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister.

§ 22 – Wiederbelegung und Abräumung

1. Über die Wiederbelegung von Reihengräbern, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, ent-scheidet die Friedhofsverwaltung.

2. Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen ist 3 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekannt zu ma-chen.

3. Nach Bekanntgabe des Abräumzeitpunktes können die Nutzungsberechtigten die Grabmalanlagen auf ihre Kosten entfernen. Sie müssen jedoch die Grabstätte bis zum Abräumzeitpunkt in ordnungsgemäßem Zustand halten. Nach Ablauf der dreimonatigen Bekanntmachungsfrist werden Grab- und Grabmalanlagen von der Friedhofsverwal-tung beseitigt und gehen in das Eigentum der Stadt über.

B. REIHENPACHTGRABSTÄTTEN

§ 23 – Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

1. Reihenpachtgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen als Einzel- oder Doppel-grabstätte, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Reihen-pachtgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch.

Die Abgabe der Reihenpachtgräber erfolgt der Reihe nach (keine Auswahl) und erst anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden. Eine Ver-längerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Rechts-anspruch auf Verlängerung besteht nicht. Eine Ausnahme gilt bei der Verlängerung be-züglich einer nicht voll belegten Grabstätte.

Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Fried-hofsgebührenordnung abhängig. 2. Doppelgrabstätten können nur dann erworben werden, wenn der Ehegatte oder Angehörige im Sinne des § 23 Abs. 4 das 50. Lebensjahr überschritten haben.

3. Das Nutzungsrecht umschließt die einmalige Bestattung je Grabstelle.

4. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Pachtgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

a) Ehegatten,

b) Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,

c) Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,

d) Ehegatten und Lebenspartner der unter c) bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Pachtgrab bedarf der Einwilligung der Fried-hofsverwaltung.

5. Das Nutzungsrecht an einer Pachtgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Fried-hofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 23 Abs. 4 übertragen werden.

6. Die Erwerberin oder der Erwerber einer Pachtgrabstätte soll für den Fall ihres oder sei-nes Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 23 Abs. 4 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 23 Abs. 4 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzel-nen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

7. Das Recht auf Beisetzung in einer Pachtstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.

8. Pachtgräber müssen spätestens 6 Monate nach der ersten Beisetzung bzw. nach Er-werb der Nutzungsrechte gärtnerisch angelegt und bis zum Ablauf des Nutzungsrech-tes unterhalten werden. Das Nutzungsrecht kann ohne Entschädigung entzogen wer-den, wenn die Grabstätte mit Zubehör nicht den Vorschriften entsprechend angelegt oder in der Unterhaltung vernachlässigt wird. Grab- und Grabmalanlagen gehen mit dem Entzug des Nutzungsrechtes in das Eigentum der Stadt über. Vor dem Entzug muss eine schriftliche Aufforderung mit Fristsetzung ergangen sein. Sind die Berech-tigten unbekannt oder nicht zu ermitteln, genügt eine öffentliche befristete Bekanntma-chung.

9. Nutzungsberechtigte können auf ihr Recht an unbelegten Grabstellen verzichten. In diesem Verzichtsfall wird eine Rückvergütung der Pacht bzw. des Pachtanteils für die Restnutzungszeit nicht gewährt. Die auf der Grabstätte befindlichen Anlagen sind in diesem Fall innerhalb von 4 Wochen nach Abgabe der Verzichtserklärung zu entfernen. Der Verzicht ist schriftlich unter Rückgabe des Vertrages zu erklären.

§ 24 – Maße der Reihenpachtgrabstätten

Jede Reihenpachtstelle hat folgende Maße:

Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m

Abstände: 0,40 m seitlich und am Fußende

0,60 m am Kopfende

C. URNENGRABSTÄTTEN

§ 25 – Formen der Aschenbeisetzung

1. Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenpachtgrabstätten,

c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme von anonymen Grabstätten,

d) anonymen Urnengrabstätten,

e) Wiesengrabstätten.

2. In Urnenreihengrabstätten, in Urnenpachtgrabstätten, in anonymen Urnengrabstätten, in Wiesengrabstätten und in Grabstätten für Erdbestattungen können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.

§ 26 – Definition der Urnenreihengrabstätten

1. Urnenreihengrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wie-dererwerb ist nicht möglich.

2. Die Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße:

Länge: 0,80 m

Breite: 0,80 m

Der Abstand zwischen den Urnenreihengrabstätten beträgt 0,40 m.

§ 27 – Definition der Urnenpachtgrabstätten

Urnenpachtgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verpachtet werden.

§ 28 – Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen-, Pachtgrabstätten und Wiesengrab-stätten für Erdbestattungen gelten für die Urnengrabstätten entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 29 – Feld für anonyme Urnenbeisetzungen

Bei der Beisetzung einer Aschenurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Bei-setzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Grünfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Grabgestaltung als Grab-stätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich.

D. Weitere Grabarten

§ 30 – Wahlpachtgrabstätten

1. Wahlpachtgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag das Nutzungsrecht gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr auf 40 Jahre erworben wird. Wahlpachtgräber wer-den an den hierfür bestimmten Stellen eingerichtet, jedoch nur in geringer Zahl. Ein Anspruch auf Wahlpachtgräber besteht nicht.

2. Wahlpachtgräber können entsprechend der Anzahl der Familienmitglieder ohne Altersbegrenzung erworben werden, jedoch nur bis zu 5 Grabstellen.

3. Die Bestimmungen für Reihenpachtgrabstätten gelten auch hinsichtlich der Wahlpacht-grabstätten, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 31 – Sammelbestattung für totgeborene Kinder und Föten

1. Auf dem Friedhof in Haiger hält die Stadt ein zentrales Feld für die Sammelbestattung von totgeborenen Kindern, welche vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats geboren worden sind, und Föten vor. Sie ist als Rasenfläche angelegt und enthält einen zentralen Gedenkstein mit Ablagefläche für Blumen in Erinnerung an die bzw. den Verstorbenen.

2. Die Pflege, Unterhaltung und sonstige Bewirtschaftung der Anlage und das Abräumen des Blumenschmucks an dem zentralen Gedenkstein erfolgt durch die Stadt. V. GESTALTUNG der GRABSTÄTTEN

§ 32 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.

2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grab-male errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein. Grabmale müssen sich in Höhe, Breite und Dicke in die Umgebung einfügen und dür-fen nicht das allgemein übliche Maß überschreiten.

3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.

4. Für Grabmale und Einfassungen sind nicht gestattet:

a) Glasplatten oder sonstige Werkstoffe aus spiegelnd polierter grell weißer oder tiefschwarzer Oberfläche

b) Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.

5. Auf Wiesengräbern für Erdbestattungen sind abschließend mit der Kopfseite der Grab-stätte Grabmale und bodengleich angeordnete Grabplatten zugelassen. Grabmale auf Wiesengräbern sind mit einer mindestens 10 cm breiten Mähkante aus Naturstein zu versehen, die niveaugleich mit der angrenzenden Wiesenfläche einzubauen ist. Dies gilt auch für Grabplatten auf Wiesengräbern, sofern nicht eine entsprechende Fläche der Grabplatten als Mähkante von aufstehenden Einrichtungen für Mäharbeiten frei-gehalten wird. Es ist sicherzustellen, dass auch bei Aufstellen von Blumenschalen/ -vasen, Grablampen oder anderen Gegenständen im Bereich des Grabmals/der Grab-platte eine Fläche von 10 cm Breite für Mäharbeiten freigehalten wird. Die Bodenab-deckung durch ein Grabmal oder eine Grabplatte einschließlich Mähkante auf einem Wiesengrab darf Abmessungen von 80 cm in der Breite und 70 cm in der Länge nicht überschreiten. Die Einrichtung von Grabeinfassungen auf Wiesengräbern ist nicht zu-lässig. Im Übrigen gelten die Gestaltungsvorschriften für Reihengräber.

6. Auf Wiesengräbern für Urnenbeisetzungen sind nur liegende Grabplatten an der Kopf-seite der Grabstätte zugelassen. Grabplatten sind mit der Oberseite niveaugleich mit der angrenzenden Wiesenfläche einzubauen. Die Grabplatten bestehen aus mattem Naturstein und sind 40 cm breit, 40 cm lang und 14 cm dick. Buchstaben und Ziffern dürfen maximal 1,5 cm erhaben sein.

§ 33 – Genehmigungserfordernis

1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung (ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von einem Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.) 2. Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maß-stab 1 : 10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzel-heiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

3. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung er-richtet worden sind.

4. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die da-durch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 34 – Standsicherheit

1. Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabmalen des Bundesin-nungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Ver-setzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dau-ernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gemäß § 33 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofs-verwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

2. Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens einmal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerlich Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaber und Nutzungsberech-tigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkom-men, haften für sich daraus ergebende Schäden.

3. Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzu-setzenden angemessenen Frist beseitig, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforde-rung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Ver-zeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derarti-ger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denk-malschutz- und Pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu betei-ligen.

§ 35 – Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

1. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsver-waltung von der Grabstelle entfernt werden.

2. Nach Ablauf der Ruhezeit/Nutzungszeit sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Fried-hofsverwaltung berechtigt, ein Grabmal oder sonstige baulichen Anlagen abzuräumen. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über.

VI. UNTERHALTUNG DER GRABSTÄTTEN

§ 36 – Bepflanzung von Grabstätten

1. Alle Grabstätten - mit Ausnahme der Wiesengrabstätten - sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Um-weltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes, zu beachten.

2. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die an-dere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche An-pflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen be-nachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden ver-ursacht.

3. Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

4. Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstät-ten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach ange-messener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grab-schmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. auf den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden. 5. Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasser-verunreinigung verursachen können.

6. Das Verlegen von Platten auf den Pfaden zwischen den Grabstätten ist nicht gestattet. Die Pfade zwischen den Grabstätten sind von den Nutzungsberechtigten mit dunklem, feinkörnigem Splitt zu befestigen. Die Pflege und Unterhaltung der Pfade zwischen den Grabstätten obliegt den Nutzungsberechtigten der anliegenden Grabstätten jeweils auf halber Breite.

7. Bei Wiesengräbern für Erdbestattungen darf Blumenschmuck in Pflanzschalen und Vasen nur innerhalb der Gesamtabdeckungsfläche des Grabmals aufgestellt werden. Das Abstellen von Gegenständen auf den Wiesenflächen sowie die Anlage von Pflanz-beeten ist nicht zulässig.

8. Auf Wiesengräbern für Urnenbestattungen darf weder Trauerfloristik, noch Grab-schmuck, noch Ähnliches abgestellt oder niedergelegt werden - auch nicht auf den Grabplatten. Die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig.

§ 37 – Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

Grabstätten müssen innerhalb von 12 Monaten nach der Bestattung bzw. innerhalb von 12 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Bei-setzung hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Pachtgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.

Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein dreimonatiger Hinweis auf die Grabstätte.

VII. SCHLUSS- UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

§ 38 – Übergangsregelungen

1. Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeit-punkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

2. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Pachtgräber geltende Nutzungszeit begrenzt.

Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenomme-nen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits ab-gelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung. 3. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung aufgestellte Grabmale, Einfassungen und sons-tige Grabausstattungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten bzw. nach Ablauf der Nutzungszeit bei Pacht-grabstätten durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen.

Kommen die Nutzungsberechtigten ihren Verpflichtungen nach Satz 1 nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte auf deren Kosten abräumen zu las-sen.

§ 39 – Listen

1. Es werden folgende Listen geführt:

a) ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengrabstätten, der Reihenpachtgrabstätten, der Wahlpachtgrabstätten, der Urnengrabstätten, der Wiesengrabstätten und der Positionierung im anonymen Belegfeld,

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungs-zeitpunkts,

c) ein Verzeichnis nach § 34 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.

2. Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 40 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für damit zusammen-hängende Amtshandlungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebüh-rensatzung zu entrichten.

§ 41 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Fried-höfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entste-hen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 42 – Ordnungswidrigkeiten

1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 6 festgelegten Öffnungszeit den Friedhof betritt oder sich dort aufhält, b) entgegen § 7 Abs. 2 a) Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug be-fährt,

c) entgegen § 7 Abs. 2 b) Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,

d) entgegen § 7 Abs. 2 c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestat-tung störende Arbeiten ausführt,

e) entgegen § 7 Abs. 2 d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,

f) entgegen § 7 Abs. 2 e) Druckschriften verteilt,

g) entgegen § 7 Abs. 2 f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigter-weise betritt,

h) entgegen § 7 Abs. 2 g) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,

i) entgegen § 7 Abs. 2 h) Tiere mitbringt und diese sich auf dem Friedhof frei bewe-gen lässt.

j) entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,

k) entgegen § 9 Abs. 6 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außer-halb der festgelegten Zeiten ausführt,

l) entgegen § 9 Abs. 7 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs reinigt.

2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- € bis 1.500,-- € bei fahrläs-siger Zuwiderhandlung bis 1.000,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirt-schaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, überstei-gen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

3. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwen-dung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.

§ 43 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13.11.1991 außer Kraft; § 38 bleibt unberührt. Die Änderung vom 01.07.2020 (§ 21 a) tritt am 01.08.2020 in Kraft.

Haiger, den 19.11.2008/01.07.2020

Schramm, Bürgermeister

Friedhofsordnung für den Bestattungswald Haiger (Stand: Änderung 2025)

Friedhofsordnung für den Bestattungswald der Stadt Haiger

Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung vom 7. März 2005 (GVBGI. I. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBI. S. 915), in Verbindung mit den §§ 1 und 2 Abs. 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBI. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBI. S. 381), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Haiger in der Sitzung am 31.03.2021 diese Friedhofsordnung für den Bestattungswald in Haiger beschlossen:

§ 1 – Geltungsbereich

  1. 1. Neben der allgemeinen Friedhofssatzung der Stadt Haiger wird diese Satzung für den Bestattungswald Haiger erlassen. Der Bestattungswald Haiger ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Haiger. Die Friedhofsfläche befindet sich im Eigentum der Stadt Haiger.
  2. 2. Der Bestattungswald Haiger umfasst Teilflächen aus dem Grundstück Flur 56, Flurstück 5/4 in der Gemarkung Haiger gemäß dem Bebauungsplan „Bestattungswald Donsbacher Höhe“.
  3. 3. Der im Bestattungswald befindliche Wald unterliegt den Rechtsvorschriften des Hessischen Waldgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

§ 2 – Friedhofszweck

Der Bestattungswald Haiger dient der Beisetzung aller Personen, die oder deren Angehörige ein Nutzungsrecht an einer Baumgrabstätte dort erworben haben.

§ 3 – Baumgrabstätten

  1. 1. Baumgrabstätten im Bestattungswald Haiger dienen ausschließlich Urnenbeisetzungen an bestehenden Bäumen. Alle Bäume sind in ihrem natürlichen Charakter zu belassen. Das Erscheinungsbild des Waldes ist beizubehalten und darf nicht verändert werden.
  1. 2. Es können bis zu 12 Urnen pro Baum beigesetzt werden.
  1. 3. Die Auswahl des Baumes und der Grabstätte erfolgt in Absprache mit der Friedhofsverwaltung.
  1. 4. Es werden Urnen mit der Asche der Verstorbenen in einer Tiefe von mindestens 0,50 m, gemessen von der Erdoberfläche bis zur Oberkante der Urne, eingebracht. Die Urnen müssen aus einem verrottbaren Material bestehen. Alle Grabstätten bleiben bei der Bestattung naturbelassen.
  1. 5. Es werden folgende Baumgrabstätten zur Verfügung gestellt:

a) an einem Familienbaum Ein Baum als Ruhestätte für eine Einzelperson, einer Familie oder einem bei Erwerb der Grabstätte zu benennenden Personenkreis. Das Nutzungsrecht ist für bis zu 12 Urnen spätestens mit der ersten Bestattung zu erwerben.

b) an einem Gemeinschaftsbaum Ein Baum als Ruhestätte für bis zu 12 Einzelpersonen. Die Grabstätten werden nur als Einzelplätze vergeben.

§ 4 – Betretungsrecht

  1. 1. Grundsätzlich ist das Betreten des Bestattungswaldes Haiger täglich von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang für Jedermann auf eigene Gefahr gestattet.
  2. 2. Die Stadt kann bei Vorliegen besonderer Gründe das Betretungsrecht auf Teilflächen oder insgesamt einschränken oder vorübergehend untersagen.
  3. 3. Bei Sturm, Gewitter und Naturkatastrophen und sonstigen Gefahrenlagen darf der Bestattungswald Haiger nicht betreten werden.

§ 5 – Verhalten im Bestattungswald Haiger

  1. 1. Jeder Besucher des Bestattungswaldes Haiger hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Aufsichtspersonals ist Folge zu leisten.
  1. 2. Es ist nicht gestattet innerhalb des Bestattungswaldes
    • a) Beisetzungen zu stören,
    • b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
    • c) zu werben oder Druckschriften zu verteilen, ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
    • d) den Friedhof und die Anlage zu verunreinigen,
    • e) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen, zu lagern, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben, mit Ausnahme von Musikwiedergaben anlässlich von Bestattungen,
    • f) offenes Feuer anzuzünden, Kerzen aufzustellen und zu rauchen,
    • g) an Sonn- und Feiertagen oder in zeitlicher Nähe einer Bestattung störende Tätigkeiten auszuüben,
    • h) bauliche Anlagen zu errichten,
    • i) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Fahrzeuge der Forst- und Stadtverwaltung und der Jagdausübungsberechtigten,
    • j) Abfälle aller Art abzulegen,
    • k) Tiere mitzubringen, ausgenommen Assistenzhunde (z.B. Blindenhunde).
  2. 3. Die Stadt Haiger kann Ausnahmen zulassen, soweit sie dem Zweck und der Ordnung des Bestattungswaldes Haiger dienen.
  3. 4. Totengedenkfeiern und andere, nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen, bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie sind spätestens zwei Wochen vor der Durchführung zu beantragen. §6 Nutzungsrecht / Ruhefrist 1.
    • a) Familienbaum Das Nutzungsrecht an einem Familienbaum wird durch Abschluss eines Vertrages zwischen dem Erwerber und der Friedhofsverwaltung und Aushändigung einer Graburkunde vergeben. Der Erwerb an dem Nutzungsrecht ist beschränkt auf Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt Haiger. Der Erwerb durch andere Personen ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich und bedarf der vorherigen besonderen Zustimmung der Friedhofsverwaltung; ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Nutzungsrechts besteht nicht. Das Nutzungsrecht an dem registrierten Baum wird für einen Zeitraum von 50 Jahren verliehen und kann bei Notwendigkeit, z.B. zur Erfüllung der Ruhefrist, verlängert werden. Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Datum der Nutzungsurkunde.

b) Gemeinschaftsbaum Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Datum der Bestattung und endet mit dem Ablauf der Ruhefrist. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf Personen,  die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt Haiger waren oder  die früher Einwohnerinnen/Einwohner der Stadt Haiger waren und in den letzten 10 Lebensjahren in einem Pflegeheim, einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt Haiger oder in auswärtigen Privathaushalten zur Pflege gelebt haben oder  auswärtige Angehörige von Einwohnerinnen/Einwohnern der Stadt Haiger in ausschließlich gerader Linie oder  Lebenspartnerinnen/Lebenspartner von Einwohnerinnen/Einwohnern der Stadt Haiger Die Bestattung anderer Personen ist nur in absoluten Ausnahmefällen möglich und bedarf der besonderen Zustimmung der Friedhofsverwaltung; ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

  1. 2. Die Ruhefrist der Urnen beträgt 20 Jahre.

§ 7 – Markierungen

  1. 1. Die als Bestattungsbaum vorgesehenen Bäume des Bestattungswaldes Haiger erhalten zum Auffinden des Baumes eine Registrierungsnummer.
  2. 2. Die Stadt kann bei Gemeinschaftsbäumen und Familienbäumen im Einvernehmen mit den Angehörigen ein Namensschild in der Größe 10 cm breit und 2 cm tief, beschriftet mit dem Namen, Geburtsdatum und Sterbedatum (jeweils 2 Zeilen, max. 50 Zeichen), anbringen. Aufschriften, die gegen die guten Sitten verstoßen, sind nicht zulässig.
  3. 3. Weitergehende Markierungen oder Kennzeichnungen der Bäume bzw. der Bestattungsflächen sind ausgeschlossen. §8 Durchführung von Bestattungen
  1. 1. Bestattungen sind rechtzeitig bei der Stadt unter gleichzeitiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
  2. 2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. 3. Die Stadt stimmt mit den betroffenen Angehörigen den Bestattungstermin ab. Bestattungen finden grundsätzlich werktags statt.
  4. 4. Die Bestattung im Bestattungswald Haiger gestalten die Angehörigen in Abstimmung mit der Stadt.
  5. 5. Aschen müssen spätestens 9 Wochen nach der Einäscherung beigesetzt werden. Sofern in diesem Zeitraum das Benehmen bezüglich der Bestattung mit den Angehörigen nicht hergestellt werden konnte, wird die Urne beigesetzt und die Bestattung in Rechnung gestellt.
  6. 6. Bestattungshandlungen sind nur von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, in jedem Fall jedoch nur zwischen 8.00 Uhr und 18.00 Uhr zulässig. Beisetzungen finden Montag bis Freitag bis 15.00 Uhr und samstags bis 13.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 9 – Grabgestaltung

  1. 1. Der gewachsene, weitgehend naturbelassene Bestattungswald Haiger darf in seinem Erscheinungsbild nicht gestört und verändert werden. Es ist daher untersagt, die Grabstätten und Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Form zu verändern. Ausnahme ist eine Markierung gemäß § 7 dieser Satzung.
  2. 2. Im oder auf dem Waldboden dürfen keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere ist es nicht gestattet:
    • a) Grabmale, Gedenksteine und sonstige bauliche Anlagen zu errichten,
    • b) Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen,
    • c) Kerzen oder Lampen aufzustellen,
    • d) Anpflanzungen vorzunehmen (Arbeiten der Forstverwaltung ausgenommen).

§ 10 – Pflege des Bestattungswaldes

  1. 1. Der Bestattungswald ist ein naturnah bewirtschafteter Wald. Die forstliche Bewirtschaftung erfolgt wie bisher im Rahmen der geltenden Bestimmungen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Bestattungsbäume. Es ist Ziel, diesen Zustand zu erhalten und lediglich die Natur walten zu lassen. Grabpflege im herkömmlichen Sinn ist grundsätzlich untersagt.
  2. 2. Die Stadt kann Pflegeeingriffe selbst oder durch beauftragte Dritte durchführen, vor allem, wenn sie aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht unumgänglich geboten bzw. anlässlich der Beisetzung von Urnen erforderlich sind. Die Eingriffe erfolgen unter umfassender Rücksichtnahme auf die Grabstätten. 3. Pflegeeingriffe durch Angehörige von Verstorbenen oder Dritte sind nicht zulässig.

§ 11 – Haftung

  1. 1. Die Stadt Haiger bzw. deren Beauftragte haften nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Bestattungswaldes, seiner Anlagen und Einrichtungen in der Fläche oder an einzelnen Bäumen durch dritte Personen oder durch Tiere, Naturereignisse u. ä. entstehen.
  2. 2. Grundsätzlich besteht für die Fläche des Bestattungswaldes Haiger nur eine allgemeine, jedoch keine besondere Verkehrssicherungspflicht. Für Personen- und Sachschäden, die beim Betreten des Bestattungswaldes Haiger entstehen, besteht daher grundsätzlich keine Haftung. Der Stadt obliegt keine besondere Obhut - und Überwachungspflicht.
  3. 3. Die Stadt bzw. deren Beauftragte haften bei Personen- oder Sachschäden nur dann, wenn diese Schäden nachweisbar durch grob fahrlässige oder vorsätzliche Handlungsweisen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verursacht werden.
  1. 4. Wenn aus zwingenden Verkehrssicherungsgründen ein Bestattungsbaum gefällt werden muss, ist dies dem Friedhofsträger auch ohne Benachrichtigung der Angehörigen der Bestatteten möglich.

§ 12 – Listen

Es wird ein Grabregister (auch elektronisch) der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Grabstätten geführt.

§ 13 – Entgelt

Für die Nutzung des Bestattungswaldes Haiger erhebt die Stadt Entgelte nach der jeweils gültigen Entgeltordnung.

§ 14 – Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:
    • a) entgegen § 3 Abs. 1 einen Baum/Bäume nicht in dem natürlichen Charakter belässt oder das Erscheinungsbild des Waldes verändert oder zerstört,
    • b) den Bestattungswald außerhalb der in § 4 Abs. 1 vorgesehenen Zeiten (von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang) betritt,
    • c) entgegen § 4 Abs. 3 den Bestattungswald bei Sturm, Gewitter, Naturkatastrophen oder sonstigen Gefahrenlagen betritt,
    • d) entgegen § 5 Abs. 1 sich nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder den Anordnungen des Aufsichtspersonals nicht Folge leistet,
    • e) den Verboten des § 5 Abs. 2a - k zuwiderhandelt, f) entgegen § 5 Abs.4 Totengedenkfeiern oder andere, nicht mit der Bestattung zusammenhängende Veranstaltung, ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,
    • g) entgegen § 7 Abs. 2 eigenständig Namensschilder, oder Aufschriften, die gegen die guten Sitten verstoßen, anbringt,
    • h) entgegen § 7 Abs. 3 weitergehende Markierungen oder Kennzeichnungen der Bäume oder Bestattungsflächen vornimmt,
    • i) entgegen § 9 Abs. 1 den Bestattungswald in seinem Erscheinungsbild stört oder verändert, die Grabstätten oder Bäume bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Form verändert,
    • j) entgegen § 9 Abs. 2 Veränderungen des Waldbodens vornimmt,
    • k) den Verboten des § 9 Abs 2a - d zuwiderhandelt,
    • l) entgegen § 10 Abs. 1 Grabpflege im herkömmlichen Sinne vornimmt,
    • m) entgegen § 10 Abs. 3 Pflegeeingriffe vornimmt.
  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (BGBI. I S. 481), in der jeweils geltenden Fassung, mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Magistrat der Stadt Haiger.

§ 15 – Inkrafttreten

Diese Friedhofsordnung tritt am 01.05.2021 in Kraft. Die 1. Änderung vom 26.02.2025 zu § 6 tritt am 08.03.2025 in Kraft.

Haiger, den 01.04.2021 / 08.03.2025

Magistrat der Stadt Haiger

Schramm (Bürgermeister)

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Haiger?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Haiger mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 35xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Haiger anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Haiger
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 350 € (Urne) bzw. 900 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Haiger (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 35xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Haiger:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €