Friedhofsgebühren Sinn 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Gemeinde Sinn · Hessen · PLZ 35764

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2026 (Gebührenordnung beschlossen am 19.05.2026, in Kraft ab 01.06.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.980,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 8 Abs. 1 lit. b GebO (Einzelgrab, Reihenbelegung gem. § 18 FriedhofsO)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.980,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Lagewahl nur in gärtnerbetreuten Treuhand-Grabanlagen; Treuhandvertrag nötig
📄 § 8 Abs. 1 lit. b GebO i.V.m. § 18 Abs. 3 FriedhofsO (Einzelgrab in gärtnerbetreuter Grabanlage, Lage frei wählbar)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung Ruhezeit 20–30 J.
1.500,00 €*
für 30 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 20–30 J.)
* Bedingung: Pauschalpreis gilt für 1 bis 2 Urnen; kein separater 1-Urnen-Tarif
📄 § 8 Abs. 1 lit. f GebO (Urnengrab für 1 bis 2 Urnen, Reihenbelegung gem. § 28 FriedhofsO)
Urnenwahlgrab (2 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 2 Urnen Ruhezeit 20–30 J.
2.500,00 €*
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, Ruhezeit 20–30 J. je nach Friedhof
* Bedingung: Pauschalpreis für Urnennische mit 1 bis 2 Urnen; kein separater 1-Urnen-Tarif in der Satzung
💡 Umgerechnet: 1.250 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 2.500 € für 2 Urnen (= Ø 1.250 € je Urne)
📄 § 8 Abs. 1 lit. h GebO i.V.m. § 14 Abs. 1 lit. f und § 32 Abs. 1 FriedhofsO (Urnennische in den Urnenwänden für 1–2 Urnen)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung Ruhezeit 20–30 J.
1.240,00 €
für 20 J. Ruhezeit (je nach Friedhof 20–30 J.)
📄 § 8 Abs. 1 lit. e GebO (Baumgrabstätte)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.200,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Zuschlag 25 % für Erdbestattungen außerhalb der Bauhof-Dienstzeiten
🧮 Sarg: 1.200 € · Urne: 290 €
📄 § 6 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GebO
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
420,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Pauschale bei Trauerfeier; Einzelnutzungen (Kühlraum/Abschied) je 70 €
📄 § 5 Abs. 2 GebO

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2026 (Gebührenordnung beschlossen am 19.05.2026, in Kraft ab 01.06.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​ Gebührenordnung zur Friedhofsordnung

der Gemeinde Sinn

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBl. I S. 381) der §§ 1 - 5a, 6a, 9 - 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Sinn in der Sitzung vom 19.05.2026 für die Friedhöfe der Gemeinde Sinn folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Sinn vom 28.04.2015 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der/die Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 13 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat, (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung. (2) Die Gebühren sind einen Monat nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen

(1) Für die Benutzung der Leichenhallen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Benutzung des Kuhlraumes je angefangenen Tag 70,00 €

b) Benutzung des Raumes für rituelle Waschungen 70,00 €

c) Benutzung der Leichenhallen für eine Abschiednahme 70,00 € (2) Werden die Leichenhallen für eine Trauerfeier genutzt, wird anstelle der einzelnen Gebührentatbestände nach Abs. 1 eine Pauschale in Höhe von 420,00 € erhoben.

§ 6 Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden folgende Gebühren erhoben:

a) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener ab dem vollendeten 5. Lebensjahr 1.200,00 €

b) Bei der Bestattung der Leiche Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 600,00 €

c) Bei der Bestattung eines Sternenkindes 165,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben: 290,00 €

Nur Grabaushub, Bestattungsunternehmen verfüllt selbst 200,00 €

(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden werden für das Öffnen und Schließen der Urnenkammer folgende Gebühren erhoben: 100,00 € (4) Für Erdbestattungen außerhalb der Dienstzeiten des Bauhofes an Freitagnachmittagen und Samstagvormittagen wird ein Zuschlag in Höhe von 25% der vollen Gebühr berechnet.

§ 7 Umbettungsgebühren

Für Umbettungen von Urnen, die durch die Friedhofsverwaltung ausgeführt werden, werden folgende Gebühren erhoben.

(1) Umbettung aus einem Erdgrab 290,00 € (2) Umbettung aus einer Urnennische 100,00 €

§ 8 Erwerb des Nutzungsrechts an Grabstätten

(1) Für die Überlassung einer Grabstätte und die Nutzung der Friedhofseinrichtungen und -anlagen werden folgende Gebühren erhoben:

a) Kindergrab 660,00 €

b) Einzelgrab (auch im muslimischen Grabfeld) 1.980,00 €

c) Doppelgrab 4.470,00 €

d) Erdwiesengrab 3.990,00 €

e) Baumgrabstätte 1.240,00 €

f) Urnengrab für 1 bis 2 Urnen 1.500,00 €

g) Urnengrab für 5 Urnen 3.990,00 €

h) Urnennische in den Urnenwänden 2.500,00 €

i) Urnenwiesengrab 3.300,00 € (2) Für die Verleihung der in Abs. 1 b) bis i) bezeichneten Nutzungsrechte für Zweit- und Mehrfachbelegungen sind die für die Nutzungsdauer anteiligen Gebühren zu zahlen.

§ 9 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 9 der Friedhofsordnung) 60,00 €

b) Für die Ausstellung einer Graburkunde bei Erwerb oder Verlängerung des Nutzungsrechts 60,00 €

c) Für die Ausstellung einer Urnenbeisetzungsbescheinigung 60,00 €

d) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 34 der Friedhofsordnung) liegende Grabmäler und Beschriftung von Urnennischen stehende Grabmäler 60,00 € 140,00 € (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.06.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt damit die bisherige Satzung vom 28.04.2015 außer Kraft.

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Sinn, den 21. Mai 2026

Michael Krenos Bürgermeister

Veröffentlicht in den Sinner Nachrichten Nr. 22/2026 vom 28.05.2026

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2015 (Friedhofsordnung vom 28.04.2015, in Kraft ab 01.06.2015) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Gemeinde Sinn

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.05.2013 (GVBl. I. S. 218) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2013 (GVBl. I S. 42) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Sinn in der Sitzung vom 28.04.2015 für die Friedhöfe der Gemeinde Sinn folgende

Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe der Gemeinde Sinn:

a) Waldfriedhof Ortsteil Sinn

b) Alter Friedhof Ortsteil Sinn

c) Friedhof Ortsteil Edingen

d) Friedhof Ortsteil Fleisbach

§ 2 Verwaltung der Friedhöfe

Die Verwaltung der Friedhöfe obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt, bzw. von ihm beauftragten Dritten.

§ 3 Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

  1. 1. Die Friedhöfe dieren der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
  2. 2. Gestattet ist die Bestattung folgender Personen:

a) die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Sinn waren oder

b) die ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf einem der Friedhöfe hatten oder

c) die innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder

d) die frühere Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben oder

e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Foten konnen auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

  1. 3. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 Begriffsbestimmung

  1. 1. Unter einer Grabstände ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunter liegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstände kann eine oder mehrere Grabstellen umfassen.
  2. 2. Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstände zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.

§ 5 Schließung und Entwidmung

  1. 1. Ein Friedhof und Friedhofsteile konnen geschlossen oder entwidmet werden.
  2. 2. Durch die Schliebung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung Geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sümmtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
  3. 3. Die Schliebung und Entwidmung sind öffentlich besteht zu machen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 6 Öffnungszeiten

Das Betreten der Friedhöfe ist nur bei Tageszeit, und zwar vom 01.06. bis 31.08. in der Zeit von 07.00 bis 22.00 Uhr und vom 01.09. bis 31.05. in der Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr, gestattet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben.

Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 7 Nutzungsumfang

  1. 1. Jede Friedhofsbesucherin und jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.
  1. 2. Nicht gestattet ist innerhalb der Friedhöfe:
  1. 1. Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesen Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,
  2. 2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
  3. 3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
  4. 4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
  5. 5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind sowie Informationsschriften der Friedhofsverwaltung,
  6. 6. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten oder Dort zu lagern,
  7. 7. unbefugt Straucher und Pflanzen aus dem Boden, Pflanzkübeln und Blumenschalen zu entfernen, zu beschädigten oder Teile davon abzuschneiden, abzubrechen, umzuknicken oder sonstwie zu verändern,
  1. 8. unbefugt Grabschmuck zu entfernen, zu beschädigen oder sonstwie zu verändern,
  1. 9. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
  1. 10. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  1. 11. alkoholische Getränke, Drogen und sonstige berauschende Mittel zu konsumieren.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen vereinbar sind.

  1. 3. Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor der Durchführung anzumelden.

§ 8 Sitzgelegenheiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 9 Gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen

  1. 1. Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
  1. 2. Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

  1. 3. Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.
  1. 4. Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
  2. 5. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf den Friedhöfen mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird unbefristet auf jederzeitigen Widerruf ausgestellt.
  3. 6. Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.
  4. 7. Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszteiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
  5. 8. Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.
  6. 9. Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 10 Bestattungen

  1. 1. Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
  2. 2. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
  3. 3. Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
  1. 4. Bestattungen, Trauerfeiern und Urnenbeisetzungen finden von Montag bis Freitag bis 15.00 Uhr sowie samstags vormittags bis 11.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.

§ 11 (Nutzung der) Leichenhallen

  1. 1. Die Leichenhallen dieren der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
  2. 2. Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausflüllung des Leichenschauscheines oder einer Todesbescheinigung in die Leichenhallen der Friedhöfe oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbar öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten auch die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen sowie Rechtsmedizinischen Instituten.
  3. 3. Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhallen zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedachtet sein, dass jeder Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.
  4. 4. Die Särge werden spätestens 15 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und)dürfen nicht mehr geöffnet werden. § 18 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz bleibt unberührt. Bis dahin konnen die Angehörigen die Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.
  5. 5. Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
  6. 6. Trauerfeiern konnen im Aufbahrungsraum der Leichenhallen, in einem davon bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
  7. 7. In der Trauerhalle des Waldfriedhofs in Sinn besteht die Möglichkeit, rituelle Waschungen nach muslimischen Gepflogenheiten durchzuführen.
  8. 8. In der Trauerhalle des Waldfriedhofs in Sinn konnen Räume an Bestatter gegen Zahlung eines entsprechenden Entgeltes gemäß Friedhofsgebührenordnung vermietet werden.

§ 12 Grabstätte und Ruhefrist

  1. 1. Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.
  2. 2. Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50m.
  3. 3. Wird eine Beerdigung in einer vorhandenen Grabstelle vorgenommen, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, die Einfassung bzw. Einfriedung, die Bepflanzung und das Grabmal zu entfernen oder entfernen zu halten.
  4. 4. Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstände beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
  5. 5. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt vorbehaltlich der §§ 18 S. 2 und S. 6, 23 Abs. 1 S. 3, 28 Abs. 1 S. 1 und 5 sowie 29 Abs. 1 S. 1 für Leichen 30 Jahre und für Aschen 20 Jahre.

§ 13 Totenruhe und Umbettung

  1. 1. Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
  2. 2. Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur auf Antrag und bei Vorliegen eines besonderen Grundes erteilt werden. Umbettungen sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
  3. 3. Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
  4. 4. Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 14 Grabarten

  1. 1. Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Einzelgräber

b) Doppelgräber

c) Kindergräber

d) Urnengräber für 1 - 2 Urnen

e) Urnengräber für 5 Urnen

f) Urnennischen für 1 - 2 Urnen in den Urnenwänden g)Erdwiesengraber

h) Urnenwiesengräber

  1. 2. Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 15 Nutzungsrechte an Grabstätten

  1. 1. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
  2. 2. Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen vorläufigen Regelungen treffen.

§ 16 Grabbelegung

  1. 1. In jeder Grabstelle darauf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.
  2. 2. Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 17 Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in eine andere Grabstätte gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.

A) Einzelgräber

§ 18 Definition der Einzelgräber

Einzelgräber sind Grabstätten für eine Erdbestattung. Außerdem können in jedem Einzelgrab - mit Ausnahme der Einzelgräber im muslimischen Bestattungsfeld auf dem Waldfriedhof in Sinn sowie in den gärtnerbetreuten Grabanlagen der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH - innerhalb der ersten 10 Jahre der Ruhefrist bzw. bei Verzicht auf eine Verlängerung der Nutzungszeit zusätzlich noch bis zu 3 Urnen beigesetzt werden.

Einzelgräber werden grundsätzlich der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Einzelgräber in den gärtnerbetreuten Grabanlagen der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH können abweichend hiervon bereits zu Lebzeiten erworben und die genaue Lage der Grabstätte im Grabfeld ausgesucht werden. Der Erwerb dieser Grabstätten ist nur in Verbindung mit einem Treuhandvertrag für die Pflege- und Steinmetzleistungen unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH möglich.

Das Nutzungsrecht an den muslimischen Einzelgrabstätten kann auf Antrag einmal für maximal 30 weitere Jahre verlängert werden. Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.

§ 19 Maße der Einzelgräber

  1. 1. Einzelgräber werden für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr eingerichtet.
  1. 2. Sie haben folgende Maße:
Länge2,20 m
Breite1,00 m
Abstand0,40 m

In den Erweiterungsteilen der Friedhöfe betragen die Maße:

Länge2,10 m
Breite0,90 m
Abstand0,40 m

B) Kindergräber

§ 20 Definition der Kindergräber

Kindergräber sind Grabstätten für eine Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einem Kindergrab oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 21 Maße der Kindergräber

  1. 1. Kindergräber haben folgende Maße:
Länge1,20 m
Breite0,60 m
Abstand0,30 m
  1. 2. In den Erweiterungsteilen der Friedhöfe betragen die Maße:
Länge1,20 m
Breite0,60 m
Abstand0,40 m

§ 22 Wiederbelegung und Abräumung

  1. 1. Über die Wiederbelegung von Einzel- und Kindergräbern, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
  2. 2. Das Abräumen von Einzel- und Kindergrabfeldern oder Teilen von ihren vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeldbekanntzumachen. Soweit vorhanden, wird zusätzlich in den Aushangkästen auf die Abräumung hingewiesen.

C) Doppelgräber

§ 23 Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes

  1. 1. Doppelgräber sind Grabstätten für 2 Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Die oder der überlebende Nutzungsberechtigte muss das 60. Lebensjahr erreicht

haben. Außerdem können in jedem Doppelgrab, solange eine Nutzungszeit von 10 Jahren noch nicht abgelaufen ist bzw. bei Verzicht auf eine Verlängerung der Nutzungszeit, zusätzlich bis zu 6 Urnen beigesetzt werden. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Doppelgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Doppelgräber werden der Reihe nach belegt.

  1. 2. Das Nutzungsrecht kann verlängert werden. Eine Verlängerung ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Grabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht, mit Ausnahme der Verlängerung bezüglich eines nicht vollbelegten Doppelgrabes, nicht. Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist ausgeschlossen.
  1. 3. Das Nutzungsrecht entsteht mit der Beisetzung der oder des Verstorbenen. Der oder dem Nutzungsberechtigten wird eine entsprechende Verleihungsurkunde ausgehändigt. Sie oder er hat das Recht auf Beisetzung nach ihrem oder seinem Ableben sowie das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Doppelgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
  1. 1. Ehegatten,
  2. 2. Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
  3. 3. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  4. 4. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. 3 Nr. 3 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in der Grabstätte bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

  1. 4. Das Nutzungsrecht an einem Doppelgrab kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 23 Abs. 3 übertragen werden.
  1. 5. Die Erwerberin oder der Erwerber einer Doppelgrabstätte soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 23 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen oder verzichtet eine bestimmte Person, so geht das Nutzungsrecht in der in § 23 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf die oder den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten.

  1. 6. Das Recht auf Beisetzung in einem Doppelgrab läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung verlängert worden ist.

§ 24 Maße der Doppelgräber

Doppelgräber haben folgende Maße:

Länge 2,20 m

Breite 2,40 m

Abstand 0,40 m

In den Erweiterungsteilen der Friedhöfe betragen die Maße:

Länge 2,10 m

Breite 2,20 m

Abstand 0,40 m

In den Abteilungen der Friedhöfe, in denen die Platteneinfassungen in Beton verlegt werden, betragen die Maße:

Länge 2,20 m

Breite 2,40 m

Abstand 0,40 m

In den Erweiterungsteilen der Friedhöfe, in denen die Platteneinfassungen in Beton verlegt werden, betragen die Maße:

Länge 2,40 m

Breite 2,40 m

Abstand 0,40 m

D) Erdwiesengräber

§ 25 Definition der Erdwiesengräber

Erdwiesengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, die anlässlich eines Todesfalles für die Dauer der Ruhefrist (§ 12 Abs. 5) abgegeben werden. Sie werden der Reihe nach belegt. In jedem Erdwiesengrab darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Eine Verlängerung nach Ablauf der Ruhefrist oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

§ 26 Maße der Erdwiesengräber

Die Erdwiesengräber haben folgende Maße:

Länge2,20 m
Breite0,90 m
Abstand0,60 m

E) Urnengräber

§ 27 Formen der Aschenbeisetzung

  1. 1. Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnengräbern für 1 - 2 Urnen

b) Urnengräbern für 5 Urnen

c) Urnennischen für 1 - 2 Urnen in den Urnenwänden

d) Einzelgräbern

e) Doppelgräbern

f) Urnenwiesengräbern

  1. 2. In Urnengräbern in Grabfeldern und in Einzel- und Doppelgräbern können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden. Für Urnenbestattungen in Erdgrabstätten sind ausschließlich biologisch abbaubare Urnenbehältnisse (Urnen und Schmuckurnen) zu verwenden.

§ 28 Definition der Urnengräber für 1 - 2 Urnen

  1. 1. Urnengräber für 1 - 2 Urnen sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 30 Jahren zur Beisetzung von 1 bis 2 Urnen abgegeben werden. Urnengräber für 1 - 2 Urnen in den gärtnerbetreuten Grabanlagen der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH können abweichend hiervon bereits zu Lebzeiten erworben und die genaue Lage der Grabstätte im Grabfeld ausgesucht werden. Weiterhin besteht bei diesen Grabstätten die Möglichkeit, eine verkürzte Ruhefrist von 20 Jahren zu wählen. Der Erwerb dieser Urnengräber ist nur in Verbindung mit einem Treuhandvertrag für die Pflege- und Steinmetzleistungen unter Mitwirkung der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH möglich.

Außerdem kann in den Urnengräbern für 1 - 2 Urnen - mit Ausnahme der Grabstätten in den gärtnerbetreuten Grabanlagen der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH - solange eine Nutzungszeit von 10 Jahren noch nicht abgelaufen ist bzw. bei Verzicht auf eine Verlängerung der Nutzungszeit, zusätzlich noch eine 3. Urne beigesetzt werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur einmal, zur Beisetzung der 2. Urne, möglich. Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. Ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen.

  1. 2. Urnengräber für 1 - 2 Urnen haben folgende Maße:
Länge1,00 m
Breite1,00 m
Abstand0,30 m
  1. 3. In den Erweiterungsteilen der Friedhöfe betragen die Maße:
Länge1,00 m
Breite1,00 m
Abstand0,40 m

§ 29 Definition der Urnengräber für 5 Urnen

  1. 1. Urnengräber für 5 Urnen sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird und in denen 5 Urnen beigesetzt werden können. Sie werden der Reihe nach belegt.

Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist bis zu viermal möglich. Ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen Die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig.

  1. 2. Urnengräber für 5 Urnen haben folgende Maße:
Länge1,80 m
Breite1,20 m
Abstand0,30 m
  1. 3. In den Erweiterungsteilen der Friedhöfe betragen die Maße:
Länge1,80 m
Breite1,20 m
Abstand0,40 m

§ 30 Definition der Urnenwiesengräber

  1. 1. Urnenwiesengräber sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die anlässlich eines Todesfalles für die Dauer der Ruhefrist (§ 12 Abs. 5) abgegeben werden. In jedem Urnenwiesengrab darf nur eine Urne beigesetzt werden. Eine Verlängerung nach Ablauf der Ruhefrist oder ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
  1. 2. Urnenwiesengräber haben folgende Maße:
Länge0,60 m
Breite0,60 m
Abstand0,60 m

§ 31 Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Einzel- und Doppelgräber gelten für Urnengräber und -nischen entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 32 Urnenwände

  1. 1. Urnengrabstätten können außer in Grabfeldern auch in Urnenwänden eingerichtet werden. Diese Urnennischen sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren zur Beisetzung von 1 bis 2 Urnen abgegeben werden. Hierbei dürfen keine verrottbaren bzw. zersetzbaren Urnenbehältnisse (Überurnen) verwendet werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechtes ist einmal möglich. Die Verlängerung ist von der

Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührenordnung abhängig. Ein Wiedererwerb ist ausgeschlossen.

  1. 2. Urnennischen für 1 bis 2 Urnen in den Urnenwänden haben folgende Maße:

a) Waldfriedhof Sinn und Friedhof Fleisbach, Urnennischen für 1 bis 2 Urnen

Höhe30,5 cm
Breite20,5 cm
Tiefe45,0 cm

b) Friedhof Edingen, Urnennischen für 2 Urnen

Höhe33,5 cm
Breite26,0 cm
Tiefe37,0 cm

c) Friedhof Edingen, Urnennischen für 1 Urne

Höhe33,5 cm
Breite26,0 cm
Tiefe23,5 cm
  1. 3. Nach Ablauf der Ruhefrist werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.
  1. 4. Die Anlage und Pflege der Urnenwände obliegt ausschließlich der Gemeinde.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 33 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  1. 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  1. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 36 sein.
  1. 4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt

ab 0,40 m bis 1,05 m Höhe 0,14 m,

ab 1,06 m bis 1,40 m Höhe 0,16 m.

  1. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 34 Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen

  1. 1. Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen sowie die Beschriftung der Urnennischen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 15 Monaten nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
  1. 2. Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. In den Anträgen für die Beschriftung der Urnennischen müssen die Schriftart, die Buchstabengröße sowie die genaue Anordnung des Textes aufgeführt sein.
  1. 3. Die Errichtung und jede Veränderung sonstiger Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschriften usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
  1. 4. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung, die Beschriftung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.
  1. 5. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen und Beschriftungen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab oder eine Urnennische Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab oder eine Urnennische Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage oder Beschriftung zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage oder Beschriftung im Wege der Ersatzvornahme

durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 35 Weitere Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen sich in Werkstoff, Gestaltung und Bearbeitung in das Gesamtbild des jeweiligen Grabfeldes einordnen.
  1. 2. Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig:

a) Grabmale aus schwarzem Kunststein oder Gips,

b) aus Betonwerkstein, soweit sie nicht Natursteincharakter haben und handwerksgerecht bearbeitet sind,

c) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

d) mit Farbanstrich auf Stein,

e) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,

f) mit Inschriften, die der Weihe des Ortes nicht entsprechen.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen. Die Grabmale sind werkgerecht zu gestalten und zu bearbeiten.

  1. 3. Auf den einzelnen Grabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Höhen und Breiten zulässig:
HöheBreite
1. Kindergräber0,90 m0,50 m
2. Einzelgräber1,05 m0,80 m

Abweichend hierzu sind auf den Einzelgräbern in den gärtnerbetreuten Grabanlagen der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH Grabmale bis zu einer maximalen Höhe von 1,30 m zulässig.

3.Doppelgraber 1,40 m 1,40 m

  1. 4. Urnengräber für 1 - 2 Urnen 0,95 m 0,80 m
  2. 5. Urnengräber für 5 Urnen 0,95 m 1,00 m
  1. 4. Für Einzel- und Kindergräber sowie für Urnengräber können liegende Grabmale bis zu einer Seitenlänge von 0,80 m, für Doppelgräber bis zu einer Seitenlänge von

1,10 m zugelassen werden, sofern sie sich harmonisch in das Gesamtbild der Grabstätte und der Nachbargräber einfügen.

  1. 5. Die Verwendung von Grababdeckplatten ist grundsätzlich genehmigungspflichtig, für den Erweiterungsteil des Friedhofes im Ortsteil Edingen ausgeschlossen.
  1. 6. Als Beschriftung der Urnennischen werden aus Bronze (Waldfriedhof Sinn und Friedhof Edingen) bzw. Aluminium (Friedhof Fleisbach) gegossene, aufgesetzte Buchstaben der Schriftart „Kursiva“ bis zu einer Größe von max. 40 mm für Großbuchstaben und 28 mm für Kleinbuchstaben festgelegt. Die Anbringung von Ornamenten ist zulässig.
  1. 7. Die Erd- und Urnenwiesengrabstätten liegen ohne Grabhügel im Rasenfeld und werden ausschließlich von der Friedhofsverwaltung gepflegt. Ein individuelles Recht der Nutzungsberechtigten zur Grabpflege besteht nicht. Das Bepflanzen, Ablegen von Blumen, Gestecken und Kränzen sowie das Anbringen von Grabschmuck und Grablichtern ist auf den Wiesengrabstätten nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die abgelegten Gegenstände zu entfernen.

Auf den Erd- und Urnenwiesengrabstätten dürfen ausschließlich Liegeplatten aus Naturstein mit den Maßen 60 cm (Breite) x 40 cm (Länge), Stärke 12 cm, verlegt werden. Die zurückgesetzte Fläche muss handwerklich bearbeitet sein. Flächenpolitur ist nicht zulässig. Buchstaben und Ziffern müssen erhaben gehauen (nicht aufgesetzt) sein, ihre Höhe muss mindestens 1,0 cm und maximal 1,5 cm betragen. Die Buchstabenoberfläche soll fein geschliffen sein.

Die Liegeplatten sind am Kopfende des Grabes niveaugleich in die Rasenfläche zu verlegen und so auf Streifenfundamenten (ein Fundamentnachweis ist dem Grabmalantrag beizufügen) zu gründen, dass keine Setzungen entstehen und das Befahren der Grabstätte mit einem Rasenmäher möglich ist. Evtl. Setzungen sind durch den Steinmetz zu beheben, der die Grabplatte angebracht hat.

  1. 8. Unbeschadet der Vorschrift des § 33 kann der Friedhofsträger Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 bis 4 zulassen.

§ 36 Standsicherheit

  1. 1. Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gemäß § 34 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und gegebenenfalls Abhilfe verlangen.

  1. 2. Die Inhaberin/der Inhaber der Grabstätte bzw. die/der Nutzungsberechtigte sind verpflichtet, das Grabmal im Jahr mindestens einmal, und zwar nach Beendigung der Frostperiode auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen/Inhaber von Grabstätten und Nutzungsberechtigte, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
  1. 3. Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen vorläufig zu sichern (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrung) oder zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
  1. 4. Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 37 Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen

  1. 1. Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
  1. 2. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. der Nutzungszeit sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen einschließlich der Fundamente und Befestigungsmaterialien von den Nutzungsberechtigten binnen 3 Monaten zu

entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.

Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit dies beim Erwerb des Nutzungsrechts oder bei der Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung diese nach entsprechender Veröffentlichung entsorgen. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 38 Bepflanzung von Grabstätten

  1. 1. Alle Grabstätten – mit Ausnahme der Erd- und Urnenwiesengräber sowie der Einzel- und Urnengräber in den gärtnerbetreuten Grabanlagen der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH und der Urnenwände – sind zu bepflanzen und dauernd instand zu halten. Bei der Bepflanzung und Pflege sind die Belange des Umweltschutzes, insbesondere des Gewässer- und Bodenschutzes zu beachten.
  1. 2. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
  1. 3. Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. Für die Erd- und Urnenwiesengräber ist das Ablegen von Blumen, Gestecken und Kränzen sowie das Anbringen von Grabschmuck und Grablichtern nicht gestattet.

Weiterhin ist es verboten, jeglichen Blumen- (Schnitt-, Kunst- und Topfblumen, Kränze, Gestecke usw.) sowie sonstigen Grabschmuck (Vasen, Kerzen, Dekorationsartikel etc.) vor den Urnenwänden und auf deren Dachflächen abzustellen. Schnittblumen dürfen für maximal zwei Wochen auf den hierfür vor den Urnenwänden vorgesehenen Pflanzkübeln abgelegt werden.

Bei Zuwiderhandlungen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Blumen und Gegenstände zu entfernen und zu entsorgen.

  1. 4. Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

  1. 5. Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
  1. 6. Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
  1. 7. Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.

§ 39 Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung

  1. 1. Alle Grabstätten - mit Ausnahme der Erd- und Urnenwiesengräber sowie der Einzel- und Urnengräber in den gärtnerbetreuten Grabanlagen der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH und der Urnenwände - müssen im Rahmen der Vorschriften des § 38 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden.
  1. 2. Die Grabstätten - mit Ausnahme der Erd- und Urnenwiesengräber sowie der Einzel- und Urnengräber in den gärtnerbetreuten Grabanlagen der Treuhandstelle für Dauergrabpflege Hessen-Thüringen GmbH und der Urnenwände - müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet werden.
  1. 3. Wird ein Grab während der Dauer der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf Kosten der oder des Nutzungsberechtigten abräumen, einebnen und einsäen lassen.

VII. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 40 Übergangsregelung

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften.

§ 41 Listen

  1. 1. Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Einzel-, Kinder-, Doppel-, Urnen-, Erd- und Urnenwiesengräber sowie der Urnennischen,

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 36 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.

  1. 2. Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 42 Gebühren

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 43 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 44 Ordnungswidrigkeiten

  1. 1. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  1. 1. außerhalb der gemäß § 6 festgelegten Öffnungszteiten die Friedhöfe betritt oder sich Dort aufhalt,
  2. 2. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
  3. 3. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 2 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
  4. 4. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Höhe einer Bestattung störende Arbeitsen ausfuhrt,
  5. 5. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 4 ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
  6. 6. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 5 Druckschriften verteil,
  7. 7. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 6 die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt oder Dort lagert,
  8. 8. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 7 unbefugt Straucher und Pflanzen aus dem Boden, Pflanzkübeln und Blumenschalen entfernt, beschädigt oder Teile davon abschneidet, abbricht, umknicht oder sonstwie verändert,
  9. 9. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 8 unbefugt Grabschmuck entfernt, beschädigt oder sonstwie verändert,
  10. 10. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 9 Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  11. 11. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 10 Tiere mitbringt,
  12. 12. entgegen § 7 Abs. 2 Nr. 11 alkoholische Getränke, Drogen und sonstige berauschende Mittel konsumiert,
  13. 13. entgegen § 9 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausfuhrt,
  14. 14. entgegen § 9 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausfuhrt,
  1. 15. entgegen § 9 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe reinigt.
  1. 2. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,-- bis 1.500,-- €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,-- € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
  1. 3. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 45 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Juni 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung der Gemeinde Sinn vom 08. November 2011 außer Kraft. § 40 bleibt unberührt.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Sinn, den 29. April 2015

Der Gemeindevorstand die Gemeinde S i n n

Bürgermeister

Veröffentlicht in den "Sinner Nachrichten" Nr. 19/2015 vom 07. Mai 2015.

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1. Gewünschte Grabart in Sinn anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Sinn
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Pauschalpreis gilt für 1 bis 2 Urnen; kein separater 1-Urnen-Tarif
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 290 € (Urne) bzw. 1.200 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Zuschlag 25 % für Erdbestattungen außerhalb der Bauhof-Dienstzeiten
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Sinn (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Pauschale bei Trauerfeier; Einzelnutzungen (Kühlraum/Abschied) je 70 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 35xxx ↗
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6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Sinn:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €