Friedhofsgebühren Driedorf 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Driedorf · Hessen · PLZ 35759

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30. Januar 2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌‌‍

[ 1 ] 020.06 / 239530 Geschäftszeichen: 020.06 / 239530 *2653625241*

Gebührenordnung zur Friedhofsordnung der Gemeinde Driedorf

Aufgrund der § 5 der Hessischen Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 01.04.2025 (GVBl. 2025 Nr. 24), i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBI. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.08.2018 (GVBI. I S. 381) der §§ 1 bis 5a, 6a, 9 - 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben in der Fassung vom 24.03.2013 (GVBl. I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.04.2025 (GVBI. 2025 Nr. 24) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Driedorf in der Sitzung vom 20.01.2026 für die Friedhöfe der Gemeinde Driedorf folgende

Gebührenordnung beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 – Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Driedorf vom 28.01.2014 sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Die Antragstellerin oder der Antragsteller.

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben.

Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, der Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der Leiter/-in dieser Einrichtung oder deren Beauftrage Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen i. S. v. § 12 Abs. 3 der Friedhofsordnung ausschließlich die Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Gemeinde Driedorf gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

[ 2 ] 020.06 / 239530 (2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung.

(2) Die Gebühren sind ein Monat nach der Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 – Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Gebührenordnung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Gebührenordnung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 – Gebühr für die Nutzung der Leichenhalle

Für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbewahrungsraumes werden folgende Gebühren erhoben

a) Benutzung der Friedhofs- + Leichenhalle ohne Trauerfeier 100,00 €

b) Benutzung der Friedhofs- + Leichenhalle mit Trauerfeier 175,00 €

c) Benutzung einer Kühlzelle je angefangenen Tag 50,00 €

§ 6 – Bestattungsgebühren, Nutzungsgebühren bis zum Ablauf der Ruhefrist

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes werden die Bestattungsgebühren erhoben. (2) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden wird für das Öffnen und Schließen der Urnenkammer die Beisetzungsgebühr erhoben.

1. Kindergrab Bestattung Nutzungsrecht

200,00 € 200,00 € 2. Reihengrab Bestattung Nutzungsrecht

800,00 € 400,00 € 3. Wiesengrab Bestattung Nutzungsrecht

800,00 € 2.000,00 € 4. Doppelgrab Erstbestattung Nutzungsrecht Zweitbestattung

800,00 € 1.000,00 € 950,00 €

[ 3 ] 020.06 / 239530 5. Urneneinzelgrab Bestattung Nutzungsrecht

400,00 € 300,00 € 6. Urnendoppelgrab Bestattung Nutzungsrecht Zweitbestattung

400,00 € 1.000,00 € 400,00 € 7. Urnenwiesengrab Bestattung Nutzungsrecht

400,00 € 1.600,00 € 8. Urnennische oder –stele Beisetzung Nutzungsrecht

200,00 € 800,00 € 9. Urnendoppelnische oder –stele Beisetzung Nutzungsrecht Zweitbeisetzung

200,00 € 1.200,00 € 200,00 € 10. Beisetzung von Urnen in Reihen-, Doppel- und Wiesengräber

300,00 € 11. Verlängerung des Nutzungsrechts für

a) Doppelgräber auf die Dauer bis zum Ablauf der Ruhefrist über 25 Jahre hinaus für jedes Jahr

b) Urnendoppelgräber auf die Dauer bis zum Ablauf der Ruhefrist über 25 Jahre hinaus für jedes Jahr

c) Urnendoppelnische auf die Dauer bis zum Ablauf der Ruhefrist über 20 Jahre hinaus für jedes Jahr

d) Einzelgräber auf die Dauer bis zum Ablauf der Ruhefrist über 25 Jahre hinaus für jedes Jahr

60,00 €

40,00 €

40,00 €

40,00 € 12. Anonyme Beisetzung einer Ascheurne 500,00 €

§ 7 – Umbettungsgebühren

Für Umbettungen, die durch die Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr beauftragte Dritte ausgeführt werden, werden die Gebühren nach tatsächlichem Aufwand erhoben.

§ 8 – Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 33 Abs. 2 der Friedhofsordnung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Für die Beseitigung von Grabmalen, Abdeckplatten, Fundamenten, Befestigungsmaterialien, Grabeinfassungen und Gewächsen

  1. 1. bei Reihengräbern 300,00 €
  2. 2. bei Doppelgräbern 450,00 €
  3. 3. bei Wiesengräbern 150,00 €
  4. 4. bei Kindergräbern 80,00 €

[ 4 ] 020.06 / 239530

  1. 5. bei Urnengräbern 200,00 €
  2. 6. bei Urnendoppelgräbern 250,00 €
  3. 7. bei Urnenwiesengräber 150,00 €
  4. 8. Beseitigung von Ascheurnen aus Urnennischen je Urne 100,00 €

b) Die Grabräumungsgebühren entstehen abweichend von § 3 Abs. 1 bei Überlassung der Grabstätte.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die vorzeitige Grababräumung durch die Friedhofsverwaltung bzw. von ihr beauftragte Dritte (§ 33 Abs. 2 der Friedhofsordnung). Zudem ist bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. Nutzungszeit pro vollem Kalenderjahr eine Pflegekostenpauschale i.H.v. 25,00 € zu leisten.

§ 9 – Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde Driedorf folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn ein auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 12 Abs. 2 der Friedhofsordnung)

b) Für die Prüfung und Genehmigung der Errichtung und Veränderung von Grabmalen, Grabeinfassungen sowie sonstigen Grabausstattungen (§ 31 der Friedhofsordnung)

(2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig.

(4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet,

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde abgegebene oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 10 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die seitherige Gebührenordnung vom 28.01.2014 außer Kraft.

[ 5 ] 020.06 / 239530

Ausfertigungsvermerk:

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Gebührenordnung mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

35759 Driedorf, 30. Januar 2026

gez. Simon Rompf

(Siegel)

Simon Rompf Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Friedhofsordnung der Gemeinde Driedorf

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung i. d. F. der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 Satz 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Februar 2013 (GVBl. S. 42), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Driedorf in der Sitzung vom 28. Januar 2014 für die Friedhöfe der Gemeinde Driedorf folgende Friedhofsordnung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofsordnung gilt für die Friedhöfe der Gemeinde Driedorf.

§ 2 – Verwaltung der Friedhöfe

Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Gemeindevorstand, im folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 3 – Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte

(1) Die Friedhöfe der Gemeinde dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.

(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

  1. 1. bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Driedorf waren oder
  2. 2. ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
  3. 3. innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde beigesetzt werden oder
  4. 4. die früher Einwohner/Innen waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder ähnlichen Einrichtung außerhalb der Gemeinde gelebt haben

(3) Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem Sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

(4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.

(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 6 – Nutzungsumfang

(1) Jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs:  Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,  Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,  an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,  ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,  Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,  den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,  Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,  Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung, sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

§ 7 – Sitzmöglichkeiten

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an Grabstätten aufgestellt werden.

§ 8 – Gewerbliche Tätigkeiten

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten in Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 9 – Bestattungen

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen

(2) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 10 – Nutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausfüllung des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten.

(3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden.

(4) Die Särge werden spätestens 60 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen.

(5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.

(6) Trauerfeiern können im Aufbewahrungsraum der Leichenhalle / in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(7) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch die von den Angehörigen des Verstorbenen zu bestellenden Trägern bzw. die Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.

(8) Eine Beisetzung ohne Sarg ist nach § 18 Absatz 2 Hessisches Friedhofsgesetz möglich.

§ 11 – Grabstätten und Ruhefristen

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 0,90 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m.

(3) Wird eine Beerdigung in einer vorhanden Grabstelle vorgenommen, sind die Nutzungsberechtigten verpflichtet, die Einfassungen bzw. Einfriedungen, die Bepflanzung und das Grabmal zu entfernen oder entfernen zu lassen.

(4) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.

(5) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre. Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Urnen in Urnenstelen 20 Jahre.

(6) In begründeten Einzelfällen kann der Gemeindevorstand die Ruhefristen entsprechend den lokalen Möglichkeiten verlängern.

§ 12 – Totenruhe und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.

(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 13 – Grabarten

(1) Auf den Friedhöfen werden nach Möglichkeit folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Kindergrabstätten

b) Reihengrabstätten,

c) Wiesen-Reihengrabstätten

d) Doppelgrabstätten,

e) Urnenreihengrabstätten,

f) Urnendoppelgrabstätten.

g) Wiesen-Urnengrabstätten

h) Urnennischen

i) Urnendoppelnischen

j) anonyme Urnengrabstätten (nur auf dem Friedhof in Driedorf)

(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 – Nutzungsrecht an Grabstätten

(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.

§ 15 – Grabbelegung

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden.

(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.

§ 16 – Verlegung von Grabstätten

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahmen trägt der Veranlasser.

Definition der Grabstätten

A) Reihengrabstätten

§ 17 – Reihengrab

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt.

§ 18 – Einrichtung und Maße für Reihengräber

(1) Es werden eingerichtet:

  1. 1. Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
  3. 3. Wiesen-Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr

(2) Die Reihengräber haben folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m Abstand: 0,40 m mindestens.
  1. 2. Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,50 m mindestens.

§ 19 – Wiederbelegung und Abräumung

(1) Über die Wiederbelegung von Grabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(2) Das Abräumen von Grabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 3 Monate vorher öffentlich bekanntzumachen.

B) Doppelgrabstätten

§ 20 – Definition und Nutzungsrecht

(1) Doppelgrabstätten sind Grabstätten für 2 Erdbestattungen, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles ab einem Alter von 65 Jahren.

(2) Es werden zweistellige Grabstätten abgegeben. Diese Grabstätten werden mit einer Zwischenwand versehen. Die Zwischenwand wird von der Friedhofsverwaltung errichtet. Die Ruhefrist der Grabstätte beträgt 25 Jahre nach der Zweitbelegung.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Erstbelegung. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer Doppelgrabstätte das Recht auf Beisetzung seiner verstorbenen Angehörigen in dem Doppelgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  1. 2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  1. 3. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. (3) Ziff. 2 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Doppelgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Doppelgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 20 Abs. (3) übertragen werden.

(5) Der Erwerber eines Doppelgrabes soll, für den Fall seines Ablebens, seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem in § 20 Abs. (3) aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in

§ 20 Abs. (3) genannter Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen

Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 20 Abs. (3) genannten Reihenfolge über.

§ 21 – Maße

Jede Grabstelle eines Doppelgrabes hat folgende Maße:

Länge: 2,00 m

Breite: 2,00 m

Abstand 0,50 m. mindestens

C) Urnengrabstätten

§ 22 – Arten der Urnenbestattung

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten

b) Urnendoppelgrabstätten c) Reihengrabstätten

d) Doppelgrabstätten

e) Urnenwänden f) Urnenstelen g) Urnendoppelstelen h) Wiesengräbern i) Urnenwiesengräber j) anonymen Urnengrabstätten

§ 23 – Urnenreihengrab- und Urnenwiesengrabstätten

Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden.

§ 24 – Maße

Die Urnengräber haben folgende Maße:

(1) Urnenreihengrab Länge: 0,70 m Breite: 0,70 m Abstand: 0,40 m

§ 25 – Urnendoppelgrabstätten

(1) Urnendoppelgrabstätten sind für 2 Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles ab einem Alter von 65 Jahren.

(2) Es werden zweistellige Grabstätten abgegeben. Die Ruhefrist der Grabstätte beträgt 25 Jahre nach der Zweitbelegung.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Erstbelegung. Der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer Doppelgrabstätte das Recht auf Beisetzung seiner verstorbenen Angehörigen in dem Doppelgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
  1. 2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  1. 3. Ehegatten und Lebenspartner der unter Abs. (3) Ziff. 2 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Doppelgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(4) Das Nutzungsrecht an einer Urnendoppelgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 25 Abs. (3) übertragen werden.

(5) Der Erwerber eines Urnendoppelgrabes soll, für den Fall seines Ablebens, seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem in § 25 Abs. (3) aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in

§ 25 Abs. (3) genannter Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen

Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 25 Abs. (3) genannten Reihenfolge über

§ 26 – Maße

(1) Urnendoppelgrab

Länge: 0,70 m

Breite: 1,40 m Abstand: 0,40 m

§ 27 – Sonstige Urnenbestattungen

(1) Urneneinzel- und Urnendoppelgrabstätten können auch in Urnenwänden oder Urnenstelen eingerichtet werden.

(2) Die Beisetzung von Urnen in bestehende Grabstätten für Erdbestattung ist nur möglich, wenn die Ruhefrist dieser Grabstätten noch mindestens 15 Jahre beträgt. Die Ruhefrist der Urne endet mit Ablauf der Ruhefrist dieser Grabstätte.

§ 28 – Verweisungsnorm

Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Doppelgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.

§ 29 – Grabfelder

Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder eingerichtet, für die die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten.

§ 30 – Gestaltungsvorschrift

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften

  1. 1. Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  1. 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  1. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
  1. 4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.
  1. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen, und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.
  1. 6. Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden. Unbearbeitete Grabmale sind nicht zugelassen.
  1. 7. Die Verschlussplatten der Urnennischen in der Urnenwand sind nur mit einheitlicher Schrift zu versehen: z.B. Schriftzug Nr. 71800 in Bronze von der Kunstgießerei Strassacker. Die Verschlussplatten der Urnennischen in den Urnenstelen sind nur mit einheitlicher

Schrift zu versehen: z.B. Schriftzug Nr. 70008 in Bronze von der Kunstgießerei Strassacker.

  1. 8. Die Reihen-Wiesengrabstätten werden ohne Grabhügel ebenerdig eingerichtet. Das Bepflanzen, Ablegen von Blumen, sowie das Anbringen von Grabschmuck und Grablichtern ist auf den Wiesengrabstätten nicht gestattet. Auf den Wiesengrabstätten dürfen rechteckige Liegeplatten aus Naturstein mit den Maßen 60 x 40 cm –Stärke 8 cm – verlegt werden. Die Oberfläche muss regelmäßig bearbeitet sein. Die Beschriftung ist vertieft einzuarbeiten – aufgesetzte Schrift ist nicht zulässig. Die Liegeplatten sind niveaugleich in die Rasenfläche zu verlegen und so zu gründen, dass keine Setzungen entstehen. Wiesengräber werden als Wiesenfläche gestaltet. Die Wiesenfläche wird von der Gemeinde unterhalten

§ 31 – Herrichtung von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausführung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. (2) gilt entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind.

(5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 32

Standsicherheit (1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzungsrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigten, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 31 Abs. (2) sind schriftlich Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(2) Die Inhaber und Nutzungsberechtigten von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.

(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

§ 33 – Beseitigung von Grabmalen

(1) Gräber werden nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit durch die Friedhofsverwaltung eingeebnet. Gräber, die zur Einebnung anstehen, werden unter Nennung des Namens des/der Verstorbenen mit Sterbedatum schriftlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung wird der Termin für die Einebnungsarbeiten mitgeteilt. Bis zu diesem Zeitpunkt können Angehörige Pflanzen, Blumenschmuck und sonstiges Grabzubehör entfernen. Ansonsten gehen diese Sachen in das Eigentum der Gemeinde über und werden bei der Einebnung entfernt.

(2) Die Einebnung von Gräbern vor Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit ist nur in begründeten Einzelfällen auf Antrag der Angehörigen mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung zulässig.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Urnen zu entfernen und die Asche an anderer Stelle auf einem Friedhof in würdiger Weise der Erde zu übergeben. Besondere Nachweise hierüber werden nicht geführt. Die Urnenbehälter gehen nach Ablauf der Ruhezeit in das Eigentum des Friedhofsträgers über.

(4) Die Einebnung der Grabstätte, das Ausgraben der Urnen und die Räumung der Urnenstelen erfolgt grundsätzlich nur durch die Friedhofsverwaltung und sind gebührenpflichtig. Diese Gebühr wird bereits bei der Rechnung für die Bestattung fällig.

V. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 34 – Bepflanzung und Grabschmuck

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 31 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden.

(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.

(3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

§ 35 – Instandhaltungspflicht

Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Doppel-und Urnendoppelgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung hergerichtet und mindestens mit einem Grabrahmen versehen werden. Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Doppelgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofsordnung in friedhofswürdiger Weise instandgehalten und gepflegt, so ist dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.

VI. Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 36 – Übergangsregelung

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach dem zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Doppelgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 37 – Listen

(1) Es werden folgende Listen geführt:

  1. 1. Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Doppelgräber und der Aschengrabstätten.
  1. 2. Eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes.

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 38 – Gebühren

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 39 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 40 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) außerhalb der gem. § 5 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,

b) sich entgegen der Bestimmung des § 6 (Nutzungsumfang) verhält,

c) sich bestimmungswidrig den Vorschriften in § 8 (Gewerbliche Tätigkeit) verhält

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mir einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.500,00 € bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.

(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Gemeindevorstand.

§ 41 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Friedhofsordnung vom 18. November 2008, zuletzt geändert am 29. Dezember 2009, außer Kraft. § 31 bleibt unberührt.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

35759 Driedorf, 20. Februar 2014

Der Gemeindevorstand

gez. Dirk Hardt

(Siegel) Dirk Hardt Bürgermeister