Dietzhölztal, Hochschulgemeinde

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.01.2016 · Friedhofssatzung: 22.04.2013

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1.050,00 € 700,00 € (Ausheben/Schließen/Transport/Absenken) zzgl. 350,00 € (Erstbestattung) laut § 6 Abs. 3
Sargwahlgrab1.550,00 € 1.200,00 € (Ausheben/Schließen/Transport/Absenken) zzgl. 350,00 € (Erstbestattung) laut § 6 Abs. 3
Urnenreihengrab350,00 € Laut § 6 Abs. 4 a)
Urnenwahlgrabnicht angegeben nicht explizit aufgeführt (nur Urnenwand, Urnenstele, Reihengrab und anonymes Grab genannt)
Urnengrab anonym350,00 € Laut § 6 Abs. 4 g)
Baumbestattungnicht angegeben nicht angeboten/erwähnt
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)enthalten Kosten für Ausheben, Schließen, Transport und Absenken sind in den Grabgebühren (§ 6 Abs. 3) enthalten
Trauerhalle / Halle140,00 € Im Text als 'Aufbahrungsraum/Leichenhalle/Friedhofskapelle' bezeichnet (§ 5 Abs. 1 a)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

GEBÜHRENORDNUNG ZUR FRIEDHOFSORDNUNG

der Gemeinde Dietzhölztal

Aufgrund der §§ 5 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142, zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786), der §§ 1 bis 5a und 9, 10 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.11.2012 (GVBl. I S. 436) und des § 35 der Friedhofsordnung der Gemeinde Dietzhölztal vom 22.04.2013, hat die Gemeindevertretung in der Sitzung vom 22.04.2013 für die Friedhöfe der Gemeinde Dietzhölztal folgende

Satzung (Gebührenordnung)

beschlossen:

I. Gebührenpflicht

§ 1 Gebührenerhebung

Für die Inanspruchnahme (Benutzung) der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofsordnung der Gemeinde Dietzhölztal vom 22.04.2013 sowie für damit zusammengehörende Amtshandlungen (gebührenpflichtige Leistungen) werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofsordnung sind:

a) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind u.a. der Lebenspartner, Ehegatte, Verwandte ersten und zweiten Grades, Adoptiveltern und –kinder. Lebte der Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder ähnlichen Einrichtung, so ist der Direktor oder Leiter des Krankenhauses, der Anstalt, des Heimes oder Lagers oder deren Beauftragte Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

b) Bei Umbettungen und Wiederbestattungen die Antragstellerin oder der Antragsteller.

(2) Für die Gebührenschuld haftet in jedem Falle auch

a) die Antragstellerin oder der Antragsteller

b) diejenige Person, die sich der Gemeinde gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(3) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofsordnung und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind sofort nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 Rechtsbehelfe / Zwangsmittel

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(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. (2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 Gebühren für die Benutzung des Aufbahrungsraumes und der Leichenhalle / Friedhofskapelle

Für die Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes /der Friedhofskapelle werden folgende Gebühren erhoben:

a) Aufbewahrung einer Leiche oder einer Ascheurne und Benutzung der Friedhofskapelle 140,00 EURO

b) Benutzung einer Kühlzelle je angebrochenem Tag 30,00 EURO

§ 6 Bestattungsgebühren

(3) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, den Transport des Sarges von der Leichenhalle zum Grab sowie das Absenken des Sarges in das Grab werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei der Bestattung der Leiche eines Erwachsenen oder eines Kindes vom 5. Lebensjahr ab

  1. 1. in einem Reihengrab 700,00 EURO
  2. 2. in einer Wiesengrabstätte 1.000,00 EURO
  3. 3. in einem Wahlgrab (Familiengrab mit einer Nutzungszeit gem. § 19 Friedhofsordnung) 1.200,00 EURO zuzüglich Gebühren für die aa) Erstbestattung 350,00 EURO bb) jede weitere Bestattung 420,00 EURO cc) Verlängerung des Nutzungsrechtes gem. § 19 Friedhofsordnung, je Doppelgrabstätte u. Jahr 50,00 EURO
    • b) bei der Bestattung der Leiche eines Kindes unter 5 Jahren
  4. 1. in einem Reihengrab 200,00 EURO
  5. 2. in einem Familiengrab 100,00 EURO

(4) Bei der Beisetzung von Ascheresten werden folgende Gebühren erhoben:

Für die Beisetzung

a) in einer Urnenreihengrabstätte 350,00 EURO

b) in einer Grabstätte für Erdbestattung 150,00 EURO

c) in der Nische einer Urnenwand (zzgl. der Kosten für die Frontplatte) 850,00 EURO

d) für weitere Urnenbestattungen in derselben Nische (zzgl. der Kosten für die Frontplatte) 350,00 EURO

e) in einer Urnenstele 500,00 EURO

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f) für weitere Urnenbestattungen in derselben Stele 350,00 EURO

g) in einer anonymen Urnengrabstätte 350,00 EURO (5) Für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag in Höhe von 300,00 Euro berechnet. (6) Die Bestattung von standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrüchten, die unter Vorlage des vorgeschriebenen Bestattungsscheines des Arztes oder der Hebamme ohne Mitwirkung der Friedhofsverwaltung dem Friedhof zugeführt werden, erfolgt kostenlos. Ein Anspruch auf das Nutzungsrecht an einem Grab besteht in diesem Falle nicht.

§ 7 Umbettungsgebühren

Für Umbettungen werden Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand erhoben.

§ 8 Gebühren für Grabräumung

(1) Für die Räumung einer Grabstätte nach Ablauf der Nutzungszeit durch den Friedhofsträger bzw. von ihm beauftragte Unternehmer (§ 28 Abs. 2 der Friedhofsordnung) entfällt eine Gebührenerhebung. (2) Bei vorzeitiger Grabräumung wird infolge des erhöhten Pflegeaufwandes bis zum Ablauf der Ruhefrist eine Gebühr erhoben von 25,00 EURO/Jahr

§ 9 Verwaltungsgebühren

(1) Für Amtshandlungen und sonstige Verwaltungstätigkeiten der Friedhofsverwaltung, die sie auf Veranlassung oder überwiegend im Interesse einzelner vornimmt, erhebt die Gemeinde folgende Verwaltungskosten (Gebühren und Auslagen). Kostenpflicht besteht auch, wenn eine auf Vornahme einer Amtshandlung oder sonstigen Verwaltungstätigkeit gerichteter Antrag oder ein Widerspruch zurückgenommen, abgelehnt oder zurückgewiesen, oder die Amtshandlung zurückgenommen oder widerrufen wird.

a) Für die Prüfung der Zulassungserfordernisse für gewerblich Tätige und die Ausstellung einer Berechtigungskarte (§ 7 Friedhofsordnung) Einmalig: 10,00 EURO Für die Dauer von 1 Jahr: 50,00 EURO Für die Dauer von 5 Jahren: 200,00 EURO

b) Für die Prüfung und Zustimmung zu einer Umbettung von Leichen und Aschen (§ 11 Friedhofsordnung) 50,00 EURO (2) Die Kostenschuld entsteht mit Eingang des Antrages. Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages. (3) Die Verwaltungskosten werden sofort fällig. (4) Zur Zahlung der Kosten ist verpflichtet:

a) wer die Amtshandlung oder sonstige Verwaltungstätigkeit der Gemeinde veranlasst oder zu wessen Gunsten sie vorgenommen wird,

b) wer die Kosten durch eine vor der zuständigen Gemeindebehörde angegebenen oder ihr mitgeteilten Erklärung übernommen hat,

c) wer für die Kostenschuld eines Anderen kraft Gesetzes haftet.

Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.

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§ 10 Sonderleistungen

Werden im Einzelfall Sonderleistungen beantragt und ausgeführt, welche nicht mit den in dieser Friedhofsgebührenordnung festgesetzten Gebühren abgegolten sind, so ist hierfür als Gebühr der tatsächlich der Gemeinde entstandene Aufwand zu erstatten; z.B. mehrmalige Benutzung Friedhofshalle, Handaushub Grabstätte, Exhumierung, Bestattung Wunschtermin.

Soweit derartige Leistungen beansprucht werden, bedarf es des Hinweises auf mögliche Gebührenpflicht bzw. entsprechende Beratung der Angehörigen. Die Gebühren setzt die Friedhofsverwaltung nach dem tatsächlichen Arbeits- und Kostenaufwand nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Gebührenordnung vom 08.11.2010 außer Kraft.

35716 Dietzhölztal, den 22.04.2013

Aurand, Bürgermeister Theis, 1. Beigeordnete

Satzung (Urfassung)vom22.04.2013
veröffentlicht am26.04.013
in Kraft getreten am27.04.2013
1. Änderungssatzungvom15.12.2015
veröffentlicht am25.12.2015
in Kraft getreten am01.01.2016

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2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

FRIEDHOFSORDNUNG

der Gemeinde Dietzhölztal

Aufgrund des § 5 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.12.2011 (GVBl. I S. 786) in Verbindung mit § 2 Abs. 3 S. 1 des Friedhofs- und Bestattungsgesetzes (FBG) vom 05.07.2007 (GVBl. I S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz vom 02.02.2013 (GVBl. I S. 42), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Dietzhölztal in der Sitzung vom 22.04.2013 für die Friedhöfe der Gemeinde Dietzhölztal folgende

Satzung (Friedhofsordnung)

beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Diese Friedhofsordnung gilt für die folgenden gemeindeeigenen Friedhöfe der Gemeinde Dietzhölztal in

Ewersbach: „Friedhof Berg“ und „Friedhof Sasenberg“ Rittershausen: „Friedhof Rittershausen“ Mandeln: „Friedhof Mandeln“ Steinbrücken: „Friedhof Steinbrücken“

§ 2

Die Verwaltung des Friedhof- und Bestattungswesens obliegt dem Gemeindevorstand, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt.

§ 3

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die

a) bei ihrem Ableben Einwohner/innen der Gemeinde Dietzhölztal waren oder

b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder

c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außerhalb der Gemeinde Dietzhölztal beigesetzt werden.

d) Weiter können Personen bestattet werden, die Einwohner der Gemeinde Dietzhölztal waren, jedoch zuletzt aufgrund ihres Alters oder wegen Pflegebedürftigkeit außerhalb der Gemeinde Dietzhölztal gewohnt haben oder in einem außerhalb gelegenen Alten- oder Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung gestorben sind.

e) totgeborene Kinder vor Ablauf des sechsten Schwangerschaftsmonats und Föten können auf Antrag einer oder eines Angehörigen bestattet werden.

Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Gemeinde Dietzhölztal waren erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Ortsteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.

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(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.

§ 4

(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden. (2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.

§ 6

(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (2) Nicht gestattet ist innerhalb des Friedhofs

a) Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art sowie das Abstellen von Fahrzeugen, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

b) Waren aller Art und gewerbliche Dienstleistungen anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Trauerfeier störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

g) Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

i) das Rauchen und Lärmen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängenden Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.

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§ 7

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof (insbesondere Steinmetze, Steinbildhauer, Gärtner, Bestatter, Tischler) bedürfen, soweit nicht Arbeiten im Auftrag der Friedhofsverwaltung durchgeführt werden, der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) diese Friedhofsordnung durch Unterschrift für alle einschlägigen Arbeiten als verbindlich anerkannt haben.

Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.

(3) Die gewerblichen Tätigkeiten müssen mit dem Friedhofszweck vereinbar sein und dürfen Bestattungsfeierlichkeiten nicht stören.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. die Berechtigungskarte wird antragsgemäß für ein oder fünf Kalenderjahr/e ausgestellt. Eine einmalige Zulassung ist möglich.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind frühestens um 7.00 Uhr aufzunehmen und eine halbe Stunde vor Schließung des Friedhofs, spätestens um 20.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen vorübergehend gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.

(9) Gewerbetreibende, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung nach schriftlicher Mahnung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen von der sorgepflichtigen Person oder eines Beauftragten anzumelden.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.

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(4) Bestattungen finden von Montag bis Freitag in der Zeit von 10.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig. Hierfür ist eine höhere Gebühr zu entrichten.

§ 9

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Leichen müssen spätestens 36 Stunden nach dem Eintritt des Todes, jedoch nicht vor Ausstellung des Leichenschauscheines in die Leichenhalle des Friedhofs oder eine sonstige am Begräbnisort verfügbare öffentliche Leichenhalle gebracht werden. Als öffentliche Leichenhallen gelten die Leichenhallen von Krematorien, Krankenhäusern, Bestattungsunternehmen und Pathologischen Instituten. Für die Bestattungsfrist wird auf § 16 des Hess. Friedhofs- und Bestattungsgesetzes verwiesen. (3) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. die Särge müssen festgelegt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. (4) Die Särge werden spätestens 30 Minuten vor Beginn der Trauerfeier bzw. der Bestattungszeit geschlossen und dürfen nicht mehr geöffnet werden. Bis dahin können die Angehörigen den Verstorbenen, sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, nach vorausgegangener Absprache mit dem Friedhofspersonal oder der Friedhofsverwaltung sehen. (5) Die Gemeinde haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind. (6) Trauerfeiern können im Aufbahrungsraum der Leichenhalle / in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (7) Die Aufbahrung des Sarges in der Friedhofshalle sowie die Gestellung von Sargträgern ist nicht Aufgabe der Friedhofsverwaltung, diese Tätigkeiten obliegen den Angehörigen bzw. deren Beauftragten. (8) Der Transport des Sarges oder der Urne zur Grabstätte erfolgt durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines durch die Angehörigen beauftragten Beerdigungsinstitutes oder durch Angehörige beauftragte Hilfskräfte. (9) Auf Wunsch der Angehörigen kann die Asche-Urne durch das Friedhofspersonal ohne Beteiligung der Angehörigen in aller Stille bestattet werden.

§ 10

(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Beauftragte der Friedhofsverwaltung ausgehoben, geöffnet oder geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 1,10 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,50 m. (3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neuen Grabes zu verlegen. (4) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt:

a) für Leichen 25 Jahre und endet im Kalenderjahr bezogen auf das Sterbedatum.

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b) für Leichen, die bis zum 31.12.1995 verstorben sind 30 Jahre und endet im Kalenderjahr bezogen auf das Sterbedatum.

c) Bei Aschen 20 Jahre und endet im Kalenderjahr bezogen auf das Sterbedatum.

d) Bei Bestattungen in einer Urnennische 20 Jahre.

e) Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre.

§ 11

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbetten von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen aus einer Urnenwand in eine andere Urnenwand sind im Einzelfall auf Antrag von der Friedhofsverwaltung zu genehmigen. (3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.

IV. Grabstätten

§ 12

(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengrabstätte (Einzelgrab),

b) Wahlgrabstätte (Familiengrab),

c) Wiesengrabstätte,

d) Urnenreihengrabstätte,

e) Urnenstele,

f) Urnennische (Nische in einer Urnenwand),

g) anonyme Urnengrabstätte. (2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 13

(1) Die Grabstätten sind und bleiben auch während der Ruhe- bzw. Nutzungszeit Eigentum der Gemeinde Dietzhölztal. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. (2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen richterlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.

§ 14

(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung vorgenommen werden. (2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbenen Kinder in einem Sarg beizusetzen.

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(3) Mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann die Beisetzung einer standesamtlich nicht anmeldepflichtigen Leibesfrucht, einer Totgeburt oder eines verstorbenen Kindes unter einem Jahr in einer bereits belegten Grabstätte erfolgen. Die Ruhezeit dieser Grabstätte wird durch Zubestattung nicht verlängert und muss zum Zeitpunkt der Bestattung noch mindestens 10 Jahre betragen. Die Bestattung hat in einer einfachen festen Umhüllung (Sargschachtel) zu erfolgen. Die Bestattungstiefe muss mindestens 0,60 m betragen.

§ 15

Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen.

(A) Reihengrabstätten

§ 16

Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (25 Jahre) des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

Die vorzeitige Aufgabe eines Reihengrabes vor Ablauf der Ruhezeit ist auf Antrag möglich. Zum Zeitpunkt der Abräumung sollte jedoch eine Mindestruhezeit von 15 Jahren nicht unterschritten werden. Die vorzeitige Einebnung ist gebührenpflichtig.

§ 17

(1) Es werden eingerichtet:

a) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,

b) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr. (2) Die Reihengräber haben folgende Maße:

  1. 1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr Länge: 1,20 m Breite: 0,60 m Abstand: 0,40 m
  2. 2. Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr Länge: 2,00 m Breite: 0,90 m Abstand: 0,50 m

§ 18

(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung. (2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist vorher öffentlich bekannt zu machen. Die Grabstätte wird gekennzeichnet.

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(B) Wahlgrabstätten

§ 19

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anlässlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel nur einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung oder Wiedererwerb besteht, mit Ausnahme der Verlängerung oder des Wiedererwerbs bezüglich eines nicht voll belegten Wahlgrabes, nicht.

(2) Es werden nur mehrstellige Grabstätten abgegeben. Während der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben worden ist.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. 1. Ehegatten / Lebenspartner,
  2. 2. Verwandte in auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
  3. 3. Ehegatten der unter Abs. 3 Nr. 2 bezeichneten Personen.

Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(4) Das Nutzungsrecht an der Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 19 Abs. 3 übertragen werden.

(5) Die Erwerberin oder der Erwerber eines Wahlgrabs soll für den Fall ihres oder seines Ablebens ihre Nachfolgerin oder seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese oder dieser ist aus dem in § 19 Abs. 3 aufgeführten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der in § 19 Abs. 3 genannten Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben der verstorbenen Erwerberin oder des verstorbenen Erwerbers über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils die oder der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod einer oder eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Jede Person auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die oder den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 19 Abs. 3 genannten Reihenfolge über.

(6) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn die Ruhefrist für diese Beisetzung die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.

§ 20

Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat folgende Maße

Länge: 2,00 m

Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen Wahlgrabstätten beträgt 0,50 m.

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(C) Wiesengrabstätten

§ 21

Wiesengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. die Wiesengrabstätten werden ohne Grabhügel ebenerdig eingerichtet und als Wiesenfläche gestaltet. Die Wiesenfläche wird von der Gemeinde Dietzhölztal unterhalten. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist (25 Jahre) des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Wiesengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.

Auf Wiesengrabstätten für Erdbestattungen sind abschließend mit der Kopfseite der Grabstätte Grabmale und bodengleich angeordnete Grabplatten mit einer Breite von 80 cm und einer Tiefe von 70 cm zugelassen. Grabmale und Grabplatten sind rundum mit einer mindestens 10 cm breiten bodengleichen Mähkante zu versehen. Die Einrichtung von Grabeinfassungen ist nicht zulässig. Im Übrigen gelten die Gestaltungsvorschriften für Reihengräber.

Jede Grabstelle eines Wiesengrabes hat folgende Maße:

Länge: 2,00 m

Breite: 0,90 m

Der Abstand zwischen Wiesengrabstätten beträgt 0,60 m.

(D) Urnengrabstätten

§ 22

  1. 1. (1) Aschen dürfen, bei ausschließlicher Verwendung einer Öko-Urne, beigesetzt werden in
  2. 1. a) Urnenreihengrabstätten,
  3. 2. b) Urnenstelen,
  4. 3. c) Grabstätten für Erdbestattungen,
  5. 4. d) Urnennischen in einer Urnenwand und
  6. 5. e) anonymen Urnengrabstätten.
  7. 2. (2) Urnenreihengrabstätten / Urnennischen sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
  8. 3. (3) In Grabstätten nach a), b), c) und e) können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
  9. 4. (4) Urnenreihengraber haben folgende Maße: Breite 0,90 m, Länge: 0,80 m.
  10. 5. (5) Urnenstelen sind Aschegrabstätten, deren Lage im Urnenfeld individuell vergeben und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Die Lage richtet sich nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung. Es sind maximal zwei Urnenbestattungen in einer Urnenstele möglich.
  11. 6. (5) Anonyme Urnengrabstätten Bei der Beisetzung einer Ascheurne in einem Feld für anonyme Bestattungen wird die Beisetzungsstelle nicht besonders kenntlich gemacht oder als Einzelgrabstelle ausgewiesen. Das Grabfeld wird als einheitliche Grünfläche angelegt. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch Hügel, Einfassung oder sonstige Grabgestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschilder oder Gedenktafel ist nicht möglich.

§ 23

(1) Die Vorschriften dieser Friedhofsordnung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.

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(2) Werden Urnen in einem bereits belegten Urnenreihengrab, in einem bereits belegten Reihengrab, in einer bereits belegten Urnennische, in einer bereits belegten Urnenstele oder in einer bereits belegten Wahlgrabstätte beigesetzt, so wird hierdurch die Nutzungszeit dieser Grabstätte nicht verlängert. Die Ruhezeit der durch Beisetzung nachträglich hinzugefügten Urnen entspricht nur der Restruhezeit des Erstverstorbenen, bei Wahlgrabstätten hingegen der restlichen Dauer des nach § 19 erworbenen Nutzungsrechts.

(3) Nach Ablauf der Ruhefrist und Erlöschen des Nutzungsrechtes ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

IV. Gestaltung der Grabstätten

§ 24

Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet.

§ 25

Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:

  1. 1. Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen für Grabfelder mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§ 25) so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
  2. 2. Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
  3. 3. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein.
  4. 4. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m.
  5. 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur an Grabmalen und zwar in unauffälliger Weise seitlich angebracht werden.

§ 26

(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a) auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 Jahren:

1. stehende Grabmale:Höhe:0,60 bis 0,80 m
Breite:bis 0,45 m
Mindeststärke:0,14 m
2. liegende Grabmale:Breite:bis 0,35 m
Höchstlänge:0,40 m
Mindeststärke:0,14 m

b) auf Reihengrabstätten für Verstorbene über 5 Jahren:

1. stehende Grabmale:Höhe:bis 1,20 m
Breite:bis 0,80 m
Mindeststärke:0,16 m

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2. liegende Grabmale:Breite:bis 0,80 m
Höchstlänge0,70 m
Mindeststärke:0,14 m

c) Auf Wahlgrabstätten:

  1. 1. stehende Grabmale:

aa) bei zweistelligen Wahlgräbern sind folgende Maße zulässig:

Höhe:0,80 bis 1,00 m
Breite:bis 1,40 m
Mindeststärke:0,22 m

  1. 2. liegende Grabmale

aa) bei einstelligen Grabstätten:

Breite:bis 0,50 m
Längebis 0,90 m
Mindeststärke:0,16 m

bb) bei zweistelligen Grabstätten:

Breite:bis 1,00 m
Länge:bis 1,20 m
Mindeststärke:0,18 m

d) Auf Wiesengrabstätten

Bodengleich angeordnete Grabplatte

Breite: 0,80 m

Tiefe: 0,70

Stehende Grabmale: (nur auf Bodengleich angeordneter Grabplatte anzubringen, Mähkante beachten)

Breite: bis 0,60 m

Höhe: bis 0,70 m

Mindeststärke: 0,12 m

(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Urnenreihengrabstätten:

  1. 1. liegende Grabmale:

Größe:0,40 x 0,40 m

Höhe der Hinterkante:0,15 m

  1. 2. stehende Grabmale:

Grundrissmax. 0,40 x 0,40 m

Breite:bis 0,70 m

Höhe:bis 0,90 m

b) Abdeckplatten Urnenwand

einheitliches Material je nach Ausführung der Urnenstelen auf den einzelnen Friedhöfen Farbe und Schriftbild einheitlich nach Absprache mit der Friedhofsverwaltung.

c) Urnenstelen:

Die Urnengrabstätten im Urnenfeld werden durch eine Stele mit den Maßen, Höhe bis 110 cm, Breite bis 30 cm, Tiefe bis 30 cm, gekennzeichnet.

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§ 27

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 1 Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Einfassungen aus Holz (Rahmen) und Holzkreuze zulässig. Soweit keine Entsorgung erfolgt, gehen diese entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Die Beschriftung der provisorischen Einfassung obliegt den Angehörigen.

Eine provisorische Einfassung auf Wiesengrabstätten ist nicht zulässig. Die Einebnung und Aussaat der Wiesengrabstätte erfolgt durch die Friedhofsverwaltung ohne gesonderte Ankündigung ca. 6 Wochen nach Belegung.

(2) Die Zustimmung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden sind. (5) Ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmenden Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.

§ 28

(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 26 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (2) Die Inhaberin und Nutzungsberechtigte oder der Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen sind verpflichtet, die Anlagen auf den Grabstellen im Jahr mindestens zweimal, und zwar einmal im Frühjahr, nach Beendigung der Frostperiode, und zum anderen im Herbst, auf ihre Standfestigkeit hin fachmännisch zu überprüfen oder auf ihre Kosten durch Fachleute überprüfen zu lassen, gleichgültig, ob äußerliche Mängel erkennbar sind oder nicht. Dabei festgestellte Mängel sind unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen oder Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden. (3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen

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Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist die Verantwortliche oder der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmung zu beteiligen.

§ 29

(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihengrabstätten, Urnenreihengrabstätten, Wiesengrabstätten und Urnenstelen, ebenso wie nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten, sind Grabmale, Einfassungen und sonstige Grabausstattungen von den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Kommen die Nutzungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, ein Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde. Ist eine derartige Vereinbarung nicht getroffen worden, kann die Friedhofsverwaltung entsprechend den Vorschriften der §§ 383 ff. BGB verfahren. Sofern Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen von der Friedhofsverwaltung vorzeitig abgeräumt werden, hat die oder der jeweilige Nutzungsberechtigte die entstehenden Kosten zu tragen.

VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten

§ 30

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 24 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. (2) Zur Bepflanzung der Grabstätten – Ausnahme Wiesengrabstätten – sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzte Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnliche Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht. (3) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind. (4) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.

Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter, pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.

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(5) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.

§ 31

(1) Reihengrabstätten und Urnengrabstätten – ausgenommen anonyme Urnengrabstätten – müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts bzw. der zuletzt vorgenommenen Beisetzung endgültig hergerichtet werden. Wiesengrabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach der Bestattung endgültig herzurichten.

(2) Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum hinweg nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Satzung in friedhofswürdiger Weise instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandhaltung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen. Die dabei anfallenden Kosten werden den Sorgepflichtigen gem. Friedhofs- und Bestattungsgesetz in Rechnung gestellt. Die Instandhaltung und Pflege soll einen Zeitraum von zehn Jahren nicht unterschreiten.

VII Schluss- und Übergangsvorschriften

§ 32

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 33

Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung an oder auf Grabstätten aufgestellt werden.

§ 34

(1) Es werden folgende Listen geführt:

a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber und der Aschengrabstätten,

b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,

c) ein Verzeichnis nach § 27 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung.

(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne, Belegungspläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.

§ 35

Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

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§ 36

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 37

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. außerhalb der gem. § 5 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
  2. 2. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
  3. 3. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
  4. 4. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
  5. 5. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
  6. 6. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 Druckschriften verteilt,
  7. 7. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 6 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  8. 8. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 7 Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
  9. 9. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 8 Tiere mitbringt,
  10. 10. entgegen § 7 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
  11. 11. entgegen § 7 Abs. 7 gewerbliche Arbeiten an Sonn- oder Feiertagen oder außerhalb der festgelegten Zeiten ausführt,
  12. 12. entgegen § 7 Abs. 8 Werkzeuge und Materialien außerhalb genehmigter Stellen lagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmenstellen des Friedhofs reinigt, (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 EURO bis 1.000,00 EURO, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 500,00 EURO geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden. (3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat/Gemeindevorstand.

§ 38

Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung vom 10.05.2010 außer Kraft.

35716 Dietzhölztal, den 22.04.2013 Der Gemeindevorstand der Gemeinde Dietzhölztal Aurand, Bürgermeister Theis, 1. Beigeordnete

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Satzung (Urfassung)vom22.04.2013
veröffentlicht am26.04.2013
in Kraft getreten am27.04.2013
1. Änderungssatzungvom15.12.2015
veröffentlicht am25.12.2015
in Kraft getreten am01.01.2016

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