Friedhofsgebühren Böhmenkirch 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Böhmenkirch · Baden-Württemberg · PLZ 89558

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.12.2018 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

Friedhofssatzung

Az. 752.031

Gemeinde Böhmenkirch Landkreis Göppingen

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der

Gemeinde Böhmenkirch vom 31. Oktober 2018

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 31. Oktober 2018 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

§ 6 Särge und Urnen

§ 7 Ausheben der Gräber

§ 8 Ruhezeit

§ 9 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

§ 11 Reihengräber

§ 12 Wahlgräber

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeiten

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

§ 17 Genehmigungserfordernis

§ 18 Standsicherheit

§ 19 Unterhaltung

§ 20 Entfernung

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Benutzung der Leichenhalle/Aussegnungshalle

§ 23 Benutzung der Leichenhalle/Aussegnungshalle Seite 11

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung Seite 12

§ 25 Ordnungswidrigkeiten Seite 12

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz Seite 12

§ 27 Gebührenschuldner Seite 13

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren Seite 13

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren Seite 13

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte Seite 13

§ 31 In-Kraft-Treten Seite 13

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. die Gemeinde kann eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der Tageszeit betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. 7. Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende (Dienstleistungserbringer) haben sich vor Ausübung einer erstmaligen gewerblichen Tätigkeit oder bei Änderung des bisherigen Geschäftsbereiches auf dem Friedhof, bei der Gemeinde schriftlich anzumelden. Anmeldeformulare sind bei der Gemeinde erhältlich. Die Gemeinde kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Gewerblichen Grabmalherstellern, die nicht angemeldet sind, kann die Gemeinde in Einzelfällen die Aufstellung und Unterhaltung von Grabmalen gestatten.

(2) Tätig werden können nur solche Gewerbetreibende, die sachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind und eine Kopie der Gewerbeanmeldung und Gewerbehaftpflicht-versicherung vorlegen.

Zur Errichtung und Änderung von Grabmalen und Einfassungen fachlich geeignet ist eine Person, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage ist, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs, die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in § 18 aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen und Befestigungsmittel zu berechnen. Diese Daten sind mit dem Grabmalantrag bei der Friedhofsverwaltung einzureichen.

Personen, die unvollständige Grabmalanträge bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen im Grabmalantrag benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die im Grabmalantrag genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Bei Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 2 bis 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Erlaubnis zur Ausübung von gewerblichen Tätigkeiten auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Urnen und Überurnen müssen aus festem, unzerbrechlichem, jedoch im Erdreich sich völlig zersetzendem Material bestehen. In folgenden Grabstätten dürfen nur Bio-Urnen und Bio-Überurnen aus schnell vergänglichen pflanzlichen Stoffen beigesetzt werden:

Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

(2) Die Ruhezeit von Aschen beträgt 15 Jahre.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit wird die in Urnenstelen beigesetzte Asche an geeigneter Stelle auf dem Friedhof in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 10 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Einzelreihengräber,
  2. 2. Urnenreihengräber,
  3. 3. Wahlgräber (einfach breit/doppelt breit),
  4. 4. Urnenwahlgräber.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Auf Antrag kann während der ersten 10 Jahre der Belegung die Beisetzung einer Urne im Reihengrab zugelassen werden. In diesem Fall endet die Ruhezeit der Urne mit dem Ablauf der für die Erstbestattung maßgeblichen Ruhezeit. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

(13) Die Übertragung von Nutzungsrechten an Nachfolger erfolgt im Regelfall nach dem Erbrecht im BGB. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, vor einer notwendig werdenden Zubettung die Berechtigung der Ansprüche nachzuprüfen. Sofern die Nutzungsrechtsurkunde vorgelegt wird und die entstehenden Kosten vom Antragsteller übernommen werden, wird die Bettung vorgenommen. Schadensersatzansprüche gegenüber der Friedhofsverwaltung können daraus nicht hergeleitet werden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Urnenreihengräber

Urnenreihengräber sind mit Trittplatten eingefasst, die Grabpflege hat durch den Verantwortlichen zu erfolgen. Urnenreihengräber werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Urne abgegeben. In einem Urnenreihengrab kann nur eine Urne beigesetzt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

b) Urnenwahlgräber

Urnenwahlgräber sind mit Trittplatten eingefasst, die Grabpflege hat durch den Nutzungsberechtigten zu erfolgen. Urnenwahlgräber werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Urne abgegeben. In einem Urnenwahlgrab können 2 Urnen beigesetzt werden.

c) Urnenwahlnischen in Urnenstelen

Die Urnen werden in Nischen der Urnenstelen beigesetzt. Je Nische können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

d) Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab

Die Urnen werden in der Rasenfläche unter einem Baum beigesetzt. In einer Gemeinschaftsbaumstelle können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

e) Urnenwahl-Gemeinschaftsgrab

Die Urnen werden in einer Staudenfläche beigesetzt. In einer Gemeinschaftsgrabstelle können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

(5) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräber werden auf Antrag auf die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(6) Nach Ablauf der Nutzungszeit wird die in Grabfeldern und Nischen beigesetzte Asche an geeigneter Stelle auf dem Friedhof in würdiger Weise der Erde übergeben.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

(2) Zur Sicherstellung der betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Bestattungen dürfen folgende Grabmalgrößen, je Grabstelle, nicht überschritten werden:

a) Stehende Grabmale auf

  • • Reihengräbern für Erdbestattung:
  • Grabsteine Höhe: 120 cm, Breite: 80 cm
  • Stelen Höhe: 140 cm, Breite: 30 cm
  • • Kindergräbern für Erdbestattungen:
  • Grabsteine Höhe: 80 cm, Breite: 60 cm
  • • Wahlgräbern für Erdbestattungen:
  • Grabsteine Höhe: 120 cm, Breite: 90 cm je Grabstelle
  • Stelen Höhe: 140 cm, Breite: 40 cm je Grabstelle
  • • Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern:
  • Grabsteine Höhe: 80 cm, Breite: 60 cm
  • Stelen Höhe: 100 cm, Breite: 20 cm

b) Liegende Grabmale bzw. Abdeckungen dürfen max. 2/3 der Grabfläche bei Erdbestattungen bedecken. Eine komplette Abdeckung ist bei Urnenreihen- und Urnenwahlgräbern möglich.

§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) An Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.

(3) Auf Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgräbern sind keine Grabmale zugelassen. Eine Namenstafel mit den Geburts- und Sterbedaten der beigesetzten Verstorbenen wird an einem durch die Gemeinde bereitgestellten Grabmal angebracht. Die Ablage von Grabschmuck, Blu-men, und sonstigen Trauerspenden ist nur auf dem dafür vorgesehen Ablagebereich entsprechend § 21 Abs. 3 zulässig.

(4) Urnenwahl-Gemeinschaftsgrab

Urnenwahl-Gemeinschaftsgräber liegen in einer mit Stauden bepflanzten Fläche. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Urne abgegeben. In einem Urnenwahl-Gemeinschaftsgrab können zwei Urnen beigesetzt werden.

Je Grabstelle kann ein liegender Naturstein oder Stele eingebracht werden auf welchem die Namen der beigesetzten Verstorbenen angebracht werden.

Die Ablage von Grabschmuck, Blumen, und sonstigen Trauerspenden ist nur auf dem dafür vorgesehen Ablagebereich entsprechend § 21 Abs. 3 zulässig. Diese Urnenwahl-Gemeinschaftsanlage wird von der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG angelegt und gepflegt. Es gelten entsprechend die Vorgaben der Genossenschaft Württembergischer Friedhofsgärtner eG.

(5) Für die Gestaltung der Abdeckplatten auf Beisetzungsnischen in Urnenstelen gilt folgendes:

  1. 1. Die Abdeckplatte (Granitplatte) wird von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Eine andere Abdeckung ist nicht zulässig.
  2. 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf der Abdeckplatte anzubringen.
  3. 3. Die Ansichtsfläche ist bündig mit der Urnenstele zu gestalten.
  4. 4. Die Fuge zwischen Platte und Stele darf nicht verschlossen werden.

(6) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundament- und Dübelabmessungen anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 18 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe ent-sprechend der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen eine Mindeststärke von 12 cm haben.

Ausnahmen können zugelassen werden.

Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von sachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungs-rechts. Ausgenommen hiervon sind Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgräber und Urnenwahl-Gemeinschaftsgräber. Das Herrichten und die Pflege dieser Grabarten werden von der Gemeinde übernommen. Bei den zuvor genannten Grabarten sind Blumen und sonstige Trauerspenden auf nachfolgend genannten Flächen abzulegen:

Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgräber ? auf der Ablagefläche beim Grabmal Urnenwahl-Gemeinschaftsgräber ? in der Staudenpflanzung beim Grabstein

Bei zuvor genannten Gemeinschaftsgrabanlagen, können verwelkte Blumengebinde etc. auch von anderen Nutzungsberechtigten dieser Grabanlagen oder durch die Gemeinde abgeräumt werden.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle/Aussegnungshalle

§ 23 Benutzung der Leichenhalle/Aussegnungshalle

(1) Die Leichenhalle/Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 angemeldeten Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
  3. 1. a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
  4. 2. b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
  5. 3. c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
  6. 4. d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
  7. 5. e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
  8. 6. f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
  9. 7. g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
  10. 8. h) Druckschriften verteilt.
  11. 3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Anmeldung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  12. 4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  13. 5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 31 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 01.12.2018 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsatzung vom 29.06.2016 und das als Anlage beigefügte Gebührenverzeichnis außer Kraft. Bürgermeisteramt Böhmenkirch, 31. Oktober 2018

gez. Nägele Bürgermeister

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Böhmenkirch geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Anlage zu § 29 der Friedhofsatzung

- Gebührenverzeichnis -

  1. 1. Erdbestattung
1.1für Personen im Alter von 5 und mehr Jahren600,00 €
1.2für Personen im Alter von 5 und mehr Jahren an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen900,00 €
1.3für Personen im Alter unter 5 Jahren250,00 €
1.4für Personen im Alter unter 5 Jahren an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen370,00 €
  1. 2. Beisetzung von Urnen
1.1Urnen in Grabfeldern390,00 €
1.2Urnen in Grabfeldern an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen580,00 €
1.3Urnennischen in Stelen340,00 €
1.4Urnennischen in Stelen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen500,00 €
1.5Urnen in Gemeinschaftsbaumgrabfelder390,00 €
1.6Urnen in Gemeinschaftsbaumgrabfelder an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen580,00 €
1.7Urnen in Gemeinschaftsgrabfelder370,00 €
1.8Urnen in Gemeinschaftsgrabfelder an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen550,00 €
  1. 3. Überlassung eines Reihengrabes
3.1für Personen im Alter von 5 und mehr Jahren1.500,00 €
3.2für Personen im Alter unter 5 Jahren50,00 €
  1. 4. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
4.1Wahlgrab, einfach breit1.900,00 €
4.2Wahlgrab, doppelt breit3.700,00 €
4.3Urnenwahlgrab1.200,00 €
4.4Urnenwahlnischen in Stelen1.100,00 €
4.5Urnenwahl-Gemeinschaftsbaumgrab1.100,00 €
4.6Urnenwahl-Gemeinschaftsgrab1.600,00 €
  1. 5. Verlängerung eines Nutzungsrechts
5.1für die Dauer einer Nutzungsperiodewie 4.1 bis 4.4
5.2für eine davon abweichende Nutzungsdaueranteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
  1. 6. Benutzung der Aussegnungshalle/Leichenhalle
6.1in Böhmenkirch350,00 €
6.2in Treffelhausen, Steinenkirch und Schnittlingen175,00 €

7. Sonstige Leistungen

7.1Tieferlegen350,00 €
7.2Ausgraben von Grabstätten520,00 €
7.3Ausgraben von Urnen in Grabfeldern320,00 €
7.4Stellung von Sargträgern208,00 €