Friedhofsgebühren Bad Überkingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Bad Überkingen · Baden-Württemberg · PLZ 73337

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 09.10.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

Gemeinde

Bad Überkingen

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

- Bestattungsgebührenordnung -

vom 21.11.2019

mit Änderungen vom

29.09.2022

14.11.2024

09.10.2025

Gemeinde

Bad Überkingen

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung -

Auf Grund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg sowie der Friedhofsordnung der Gemeinde Bad Überkingen vom 21.11.2019 hat der Gemeinderat am 09.10.2025 die folgenden Änderungen der Bestattungsgebührenordnung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Erhebungsgrundsatz

§ 2 Gebührenschuldner

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

§ 4 Verwaltungsgebühren

§ 5 Benutzungsgebühren

§ 6 Inkrafttreten

Gemeinde Bad Überkingen

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichteta) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;

b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichteta) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;

b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entstehta) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4 Verwaltungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern

  1. 1.1. für einen Einzelfall

30,00 €

  1. 1.2. für eine befristete Zulassung auf 5 Jahre

150,00 €

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

  • Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.

Gemeinde Bad Überkingen

§ 5 Benutzungsgebühren

(1) Leichenbesorgung

Eine Leichenbesorgung wird von der Gemeinde nicht vorgenommen. Diesbezüglich wird auf die vorhandenen Bestattungsinstitute verwiesen.

(2) Erdbestattung

  1. 2.1. Grundgebührje Erdbestattung für Verwaltung, Aufsicht, Grab ausheben und eindeckenfür Verstorbene ab 4 Jahren 1.462,94 €

für Verstorbene bis 4 Jahren 615,98 €

  1. 2.2. Zuschlag für Erdbestattungen an

Samstagen, Sonn- und Feiertagen 50 %

  1. 2.3. Je Leichenträger 122,15 €
  1. 2.4. Beisetzung von Totgeburten 230,99 €

(3) Beisetzung von Urnen

  1. 3.1. Beisetzung einer Urne (Erdbestattung) 384,99 €
  1. 3.2. Beisetzung einer Urne (Stele) 354,18 €
  1. 3.3. Zuschlag für Beisetzung einer Urnean Samstagen, Sonn- und Feiertagen 50 %

(4) Benützung der Leichenhalle

  1. 4.1. Benützung der Leichenhalle 300,00 €

(5) Grabgebühren

  1. 5.1. Überlassung eines Reihengrabesfür Verstorbene ab 4 Jahren 2.337,19 €

für Verstorbene bis 4 Jahren 962,27 €

  1. 5.2. Überlassung eines Urnenreihengrabes 1.288,65 €
  1. 5.3. Überlassung einer Urnenreihenstätte in einer Urnenstele 2.806,20 €
  1. 5.4. Überlassung einer Grabstätte in einem

Rasengrabfeld (Rasenurnenreihengrab) 1.288,65 €

  1. 5.5. Zubettung einer Urne in einem vorhandenen Grabzum Preis von 893,19 €
  1. 5.6. Überlassung eines Urnenreihengrabs für die Dauervon 15 Jahren im Baumgrabfeld zum Preis von 2.073,83 €

Gemeinde Bad Überkingen

(6) Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

  1. 6.1. Für die Überlassung eines Wahlgrabes als zweistelliges Einfachgrab für eine Nutzungszeit von 30 Jahren 6.987,58 €
  2. 6.2. Für den erneuten Erwerb des Nutzungsrechts für ein Wahlgrab nach Ziff.6.1.-Angefangene Jahre werden voll angerechnet. 232,92 € / Jahr
  3. 6.3. Für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes als Erdgrab für eine Nutzungszeit von 30 Jahren 3.351,04 €
  4. 6.4. Für den erneuten Erwerb des Nutzungsrechts für ein Wahlgrab nach Ziff.6.3.-Angefangene Jahre werden voll angerechnet. 111,70 € / Jahr
  5. 6.5. Für die Überlassung eines Urnendoppelwahlgrabs für eine Nutzungszeit von 30 Jahren 3.872,59 €
  6. 6.6. Für den erneuten Erwerb des Nutzungsrechts für ein Wahlgrab nach Ziff. 6.5.- angefangene Jahre werden voll angerechnet. 129,09 €/ Jahr
  7. 6.7. Für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes in Stele für eine Nutzungszeit von 15 Jahren 3.213,12 €
  8. 6.8. Für den erneuten Erwerb des Nutzungsrechts eines Wahlgrabs nach Ziff. 6.7. -Angefangene Jahre werden voll angerechnet. 214,21 € / Jahr

(7) Auswärtigenzuschlag

Auf die genannten Gebühren des § 5 Ziffern 4 bis 6.8 wird ein Zuschlag von 50 % erhoben, wenn der Verstorbene nicht Einwohner (mit Hauptwohnsitz) der Gemeinde Bad Überkingen war bzw. früher in der Gemeinde gewohnt hat und aus Gründen des § 1 Abs. 1 S. 6 der Friedhofsordnung vom 21.11.2019 verzogen ist.

(8) Für sonstige Leistungen

  1. 8.1. Umbettung
  1. 8.1.1. Verrechnungssatz Verwaltung pro Stunde 67,00 €
  2. 8.1.2. Verrechnungssatz Bauhof pro Stunde 45,00 €
  1. 8.2. Fahrzeug-/Geräteeinsatz entsprechend den jeweils gültigen Verrechnungssätzen Bauhof
  1. 8.3. Grabpflege in einem Rasengrabfeld (mind. 15 Jahre) 550,69 €
  2. 8.4. Grabpflege in einem Urnenbaumreihengrab (min. 15 Jahre) 413,02 €
  3. 8.5. Herstellung und Anbringung eines Namensschildes in einem Rasenfeld variable (nur bei einem Baumgrab, je nach Aufwand des Herstellers) Kosten €
  4. 8.6. Für das Abräumen von Gräbern einschließlich Entsorgung pauschal für

Gemeinde Bad Überkingen

Urnengräber

177,90 €

Einzelgräber

296,50 €

Doppelgräber

573,23 €

  1. 8.7. Herstellung und Anbringung eines Namensschildes an einer Stele auf dem Baumgrabfeld nach Aufwand des Herstellers.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Bad Überkingen, den 22.11.2019

Matthias Heim

  • Bürgermeister

Gebuehrenordnung

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

  • Bestattungsgebührenordnung -

vom 21.11.2019

mit Änderungen vom 29.09.2022 14.11.2024

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung -

Auf Grund von §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg sowie der Friedhofsordnung der Gemeinde Bad Überkingen vom 21.11.2019 hat der Gemeinderat am 14.11.2024 die folgenden Änderungen der Bestattungsgebührenordnung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

§ 1 – Erhebungsgrundsatz

§ 2 – Gebührenschuldner

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

§ 4 – Verwaltungsgebühren

§ 5 Benutzungsgebühren

§ 6 Inkrafttreten

§ 1 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet a) wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird; b) wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet a) wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt; b) die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der

Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4 – Verwaltungsgebühren

(1) Die Gebühren betragen für die Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern 1.1 für einen Einzelfall

30,00 € 1.2 für eine befristete Zulassung auf 5 Jahre

150,00 € (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren

  • Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.

§ 5 – Benutzungsgebühren

(1) Leichenbesorgung Eine Leichenbesorgung wird von der Gemeinde nicht vorgenommen. Diesbezüglich wird auf die vorhandenen Bestattungsinstitute verwiesen. (2) Erdbestattung 2.1 Grundgebühr

je Erdbestattung für Verwaltung, Aufsicht, Grab ausheben und eindecken

für Verstorbene ab 4 Jahren

1.462,94 €

für Verstorbene bis 4 Jahren

615,98 € 2.2 Zuschlag für Erdbestattungen an

Samstagen, Sonn- und Feiertagen

50 % 2.3 Je Leichenträger

122,15 € 2.4 Beisetzung von Totgeburten

230,99 € (3) Beisetzung von Urnen 3.1 Beisetzung einer Urne (Erdbestattung)

384,99 € 3.2 Beisetzung einer Urne (Stele)

354,18 € 3.3 Zuschlag für Beisetzung einer Urne

an Samstagen, Sonn- und Feiertagen

50 % (4) Benützung der Leichenhalle

4.1 Benützung der Leichenhalle

300,00 € (5) Grabgebühren 5.1 Überlassung eines Reihengrabes

für Verstorbene ab 4 Jahren

2.337,19 €

für Verstorbene bis 4 Jahren

962,27 € 5.2 Überlassung eines Urnenreihengrabes

1.288,65 € 5.3 Überlassung einer Urnenreihenstätte in einer Urnenstele 2.806,20 € 5.4 Überlassung einer Grabstätte in einem Rasengrabfeld (Rasenurnenreihengrab)

1.288,65 €

5.5 Überlassung einer Urnenstätte in einem vorhandenen Reihengrab oder Doppelgrab (Gebühren für die Verlängerung der Laufzeit) 893,19 € 5.6 Überlassung einer Urnenstätte in einem vorhandenen Doppelgrab als Dritt- oder Viertbelegung

893,19 € 5.7 Überlassung einer Urnenstätte in einem vorhandenen Einzelgrab als Zweitbelegung

893,19 €

5.8 Überlassung eines Urnenreihengrabs für die Dauer von 15 Jahren im Baumgrabfeld zum Preis von

2.073,83 € (6) Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 6.1 Für die Überlassung eines Wahlgrabes als zweistelliges Einfachgrab für eine Nutzungszeit von 30 Jahren

6.987,58 € 6.2 Für den erneuten Erwerb des Nutzungsrechtes für ein Wahlgrab nach Ziff.6.1. - Angefangene Jahre werden voll angerechnet. 232,92 € / Jahr 6.3 Für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes als Erdgrab für eine Nutzungszeit von 30 Jahren

3.351,04 € 6.4 Für den erneuten Erwerb des Nutzungsrechtes für ein Wahlgrab nach Ziff.6.3. - Angefangene Jahre werden voll angerechnet. 111,70 € / Jahr

  1. 6.5. Für die Überlassung eines Urnendoppelwahlgrabs für eine Nutzungszeit von 30 Jahren 3.872,59 €
  2. 6.6. Für den erneuten Erwerb des Nutzungsrechtes für ein Wahlgrab nach Ziff. 6.5.- angefangene Jahre werden voll angerechnet. 129,09 €/ Jahr
  3. 6.7. Für die Überlassung eines Urnenwahlgrabes in Stele für eine Nutzungszeit von 15 Jahren

3.213,12 €

  1. 6.8. Für den erneuten Erwerb des Nutzungsrechts eines Wahlgrabs nach Ziff. 6.7. – Angefangene Jahre werden voll angerechnet. 214,21 € / Jahr (7) Auswärtigenzuschlag Auf die genannten Gebühren des § 5 Ziffern 4 bis 6.8 wird ein Zuschlag von 50 % erhoben, wenn der Verstorbene nicht Einwohner (mit Hauptwohnsitz) der Gemeinde Bad Überkingen war bzw. früher in der Gemeinde gewohnt hat und aus Gründen des § 1 Abs. 1 S. 6 der Friedhofsordnung vom 21.11.2019 verzogen ist. (8) Für sonstige Leistungen 8.1 Umbettung 8.1.1 Verrechnungssatz Verwaltung pro Stunde

67,00 € 8.1.2 Verrechnungssatz Bauhof pro Stunde

45,00 € 8.2 Fahrzeug-/Geräteeinsatz entsprechend den jeweils gültigen Verrechnungssätzen Bauhof 8.3 Grabpflege in einem Rasengrabfeld (mind. 15 Jahre)

550,69 € 8.4 Grabpflege in einem Urnenbaumreihengrab (min. 15 Jahre) 413,02 € 8.5 Herstellung und Anbringung eines Namensschildes in einem Rasenfeld variable (nur bei einem Baumgrab, je nach Aufwand des Herstellers) Kosten € 8.6 Für das Abräumen von Gräbern einschließlich Entsorgung pauschal für

Urnengräber

177,90 € Einzelgräber

296,50 € Doppelgräber

573,23 € 8.7 Herstellung und Anbringung eines Namensschildes an einer

Stele auf dem Baumgrabfeld nach Aufwand des Herstellers.

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Bad Überkingen, den 15.11.2024

Matthias Heim

  • Bürgermeister -
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 21.11.2019 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

Gemeinde

Bad Überkingen

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)

vom 21.11.2019

mit Änderungen vom

29.09.2022

14.11.2024

09.10.2025

Gemeinde Bad Überkingen

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)

der Gemeinde Bad Überkingen vom 21.11.2019

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 21. Juli 1970 (Ges.Bl.S.395) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl.S.129) i. d. F. v. 24.07.2000 sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 09.10.2025 die nachstehende Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung als Satzung vom 21.11.2019 beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszteiten

§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen

§ 4 Gewerbliche Betätigungen auf den Friedhöfen

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

§ 6 Sarge

§ 7 Ausheben der Gräber

§ 8 Ruhezeit

§ 9 Umbettungen

Gemeinde Bad Überkingen

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

§ 11 Reihengräber

§ 12 Wahlgräber

§ 12a Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

§ 12b Rasengräber unter Baumbestand

§ 13 Auswahlmöglichkeit

§ 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

§ 15 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

§ 16 Genehmigungserfordernis

§ 17 Standsicherheit

§ 18 Unterhaltung

§ 19 Entfernung

V. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 20 Allgemeines

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege

VI. Benutzung der Leichenhallen

§ 22 Benutzung der Leichenhallen in den Wohnbezirken Bad Überkingen, Hausen und Unterböhringen

VII. Schlussvorschriften

§ 23 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

§ 25 Gebühren

§ 26 Verwaltungsgebühren

§ 27 Alte Rechte

§ 28 Inkrafttreten

Gemeinde Bad Überkingen

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Sie dieren der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz. Außen dem dürfen auf dem Friedhof Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung stehen. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dieren auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtgiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (2) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbeirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs „Bad Überkingen". Er umfasst das Gebiet des Wohnbezirks Bad Überkingen.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs „Hausen an der Fils". Er umfasst das Gebiet des Wohnbezirks Hausen.

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs „Unterbohringen". Er umfasst das Gebiet des Wohnbezirks Unterbohringen.

d) Bestattungsbezirk des Friedhofs „Oberbohringen". Er umfasst das Gebiet des Wohnbezirks Oberbohringen.

(4) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in denen sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Verstorbene ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in denen sie verstorben oder tot aufgefunden worden sind. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Gemeinde Bad Überkingen

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während derbekannt gegebenen Öffnungszteiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhofen der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten. (3) Auf den Friedhofen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe Arbeitsen auszuführen,

c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf diesen zu vereinbaren sind.

(4) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigungen auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetriebende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an

Gemeinde Bad Überkingenden dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6 Särge

Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 1 Buchstabe a) dürfen höchstens 1 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lasst die Gräber ausheben und zu füllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 4. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre. Die Ruhezeit bei Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

Gemeinde Bad Überkingen

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener)dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen lasst die Gemeinde durchfuhren. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung zwangsäufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum der Gemeinde Bad Überkingen. An ihren konnen Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhofen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfugung gestellt:

a) im Bestattungsbezirk Bad Überkingen:

aa) Reihengraber, ab) Urnenreihengraber, ac) Wahlgraber, ad) Urnenwahlgraber, ae) Grabstätten in einer Urnenstele, af) Rasenreihengraber fur anonyme Urnenbestattungen, ag) Rasenreihengraber fur Urnenbestattungen,

b) im Bestattungsbezirk Hausen an der Fils:

ba) Reihengraber, bb) Urnenreihengraber, bc) Wahlgraber, bd) Urnenwahlgraber, be) Grabstätten in einer Urnenstele, bf) Rasenreihengraber fur Urnenbestattung unter Baumbestand.

Gemeinde Bad Überkingenc) im Bestattungsbezirk Unterböhringenca) Reihengraber, cb) Urnenreihengraber, cc) Wahlgraber, cd) Urnenwahlgraber, ce) Grabstätten in einer Urnenstele, cf) Rasenreihengraber fur Urnenbestattung unter Baumbestand.

d) im Bestattungsbezirk Oberböhringenda) Reihengraber, db) Urnenreihengraber, dc) Wahlgraber, dd) Urnenwahlgraber, de) Grabstätten in einer Urnenstele. df) Rasenreihengraber fur Urnenbestattung unter Baumbestand.

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte einer bestimmten Art oder in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (5) Anonyme Bestattungen sind in Grabstielen oder in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften, sowie in den jeweiligen Bestattungsbezirken vorhanden, gemäß § 15 dieser Satzung möglich.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolgea) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.1 Bestattungsgesetz)

b) wer sich dazu verpflichtet hatc) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt

(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 4. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 4. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Dies gilt auch für Aschen in Urnenreihengrabern. Die Gemeinde kann Ausnahmen bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zulassen. Die zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem bereits vorhandenen Reihengrab kann gestattet werden, sofern sich die Ruhezeit der Leiche hierdurch nicht verlangert. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Dies gilt auch für Urnenreihengraber. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihren nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld besteht gegeben.

Gemeinde Bad Überkingen

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anländlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Wenn der überlebende Angehörige das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, kann ein Nutzungsrecht an einem Wahlgrab nicht erworben werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber sind mehrstellige Einfachgräber. (6) Wahlrend der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur statfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der neu beginnenden Ruhezeit erneut erworben ist. (7) Der Erwerber soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über:

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Währung seines Nutzungsrechts verhindert, oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt derjenige an seine Stelle, der der Nächste in der Reihenfolge ware. (9) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten;??es Goes dann auf den nachsten Angehörigen bzw. Erben in obiger Reihenfolge über. (10) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Gemeinde auf eine der in Abs. 7 genannten Personen übertragen. (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehoren, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Gemeinde Bad Überkingen

(12) Ein Verzicht auf das weitere Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit ist mit Zustimmung der Gemeinde möglich. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht. (13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben eines Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabeinrichtungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbstrechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (14) Die Beisetzung einer Urne in einem Wahlgrab als Zweitbelegung ist gestattet. Eine Drittbelegung ist grundsatzlich nicht vorgesehen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (15) These Vorschriften gelten sinngemäß auch für Urnenwahlgräber und Grabstätten in Urnenstelen.

§ 12a Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Höhe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren. (2) In einem Urnenreihengrab konnen mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht übersritten wird. Dies gilt nicht, bei Bestattungen von einem Verwandten 1. oder 2. Grades oder Ehe-/Lebenspartners, sofern das Ursprungsgrab bereits vor dem 21.11.2019 bestand. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden konnen, richtet sich nach der Höhe der Aschengrabstätte; zulässig sind zwei Urnen. Eine Drittbelegung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts andes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 12b Rasengräber unter Baumbestand

(1) Rasengräber unter Baumbestand sind Reihengräber für Urnenbestattungen. (2) Auf dem Rasengrabfeld wird durch die Gemeinde eine Stele aufgestellt. Auf dieser Stele werden durch die Gemeinde Schrifttafeln angebracht, auf denen der Name, der Geburtstag und der Sterbetag der oder des Verstorbenen aufgeführ ist. (3) Grabausstattungen jeder Art (Grabsteine, Grabeinfassungen, Schalen oder sonstige Bepflanzungen) sind nicht zulässig. (4) Je Grabstelle konnen 3 Bio-Urnen bestattet werden. Die Belegung erfolgt in der Reihenfolge der Bestattungen. (5) Soweit in diesem Paragrafen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

§ 13 Auswahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhofen werden Grabfelder ohne und mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstände bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grab-feld mit oder ohne besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die für diese Grabfelder festgelegten Gestaltungsvorschriften einzuhalten.

Gemeinde Bad Überkingen

§ 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Ortes entsprechen. (2) In Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften müssen Grabmale erreicht werden. Es gilt hierzu die Frist in § 16 Abs.1. (3) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmalea) aus Gips oder anderen witterungsunbeständigen Materialienb) mit Farbanstrich auf Steinc) mit Lichtbildern, ausgenommen sie zeigen den Verstorbenen

Das gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen.

(4) Grabeinfassungen - auch aus Pflanzen - sind dann zulässig, soweit diese nicht die Belegung der Grabzwischenwege mit Trittplatten behindern. Die Trittplatten werden ausschließlich von der Gemeinde geliefert - die Kosten sind vom Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten zu tragen.

§ 15 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Gemeinde kann Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften einrichten. (2) Im Friedhof Bad Überkingen wird ein Rasengrabfeld für Urnenbestattungen (nur Reihen-gräber) zur Veräu-gung gestellt. Hierbei finden die Vorschriften über Grabmale und Grabeinfassungen keine Anwendung. Gra-bausstattungen jeder Art (Grabsteine, Grabeinfassungen, Abdeckplatten, Schalen, Bepflanzungen usw.) sind nicht zulässig (anonyme Bestattung). (3) Im Friedhof Bad Überkingen wird ein Rasengrabfeld für Urnenbestattungen (nur Reihen-gräber) zur Veräu-gung gestellt. Hierbei finden die Vorschriften über Grabmale und Grabeinfassungen keine Anwendung. Gra-bausstattungen jeder Art (Grabsteine, Grabeinfassungen, Abdeckplatten, Schalen, Bepflanzungen usw.) sind nicht zulässig. Angebracht wird lediglich ein Namensschild, welches von der Gemeinde angefertigt wird und vom jeweiligen Kostenträger (Hinterbliebener) zu bezahlen ist. (4) Rasengrabfelder werden zusammen mit den übrigen Grünflächen von der Gemeinde unterhalten.

§ 16 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zur GroBe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf die Grabstände verlangt werden. (3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfals der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.

Gemeinde Bad Überkingen

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung erreicht worden ist. (5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 17 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark sein. Sie müssen aus einem Stück hergestellt sein. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 18 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in wurdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich damit ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verpfugungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Hierdurch entstehende Kosten hat der Verantwortliche zu tragen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein 6-wöchiger Hinweis auf der Grabstände. Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 19 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstände entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wir diese Verpflichtungtrotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfern. § 18 Abs. 2 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Hierdurch entstehende Kosten hat der Verantwortliche zu tragen.

Gemeinde Bad Überkingen

V. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 20 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Wurde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grab-beete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verpfugungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genugt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so konnen Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen,lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, oder ist der Verantwortliche nicht besteht oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewährung nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

Gemeinde Bad Überkingen

VI. Benutzung der Leichenhallen

§ 22 Benutzung der Leichenhallen in den Wohnbezirken Bad Überkingen, Hausen und Unterböhringen

(1) Die Leichenhallen in den Wohnbezirken Bad Überkingen, Hausen und Unterbohringen dieren der Aufnahme der Verstorbenen, welche auf den jeweiligen Friedhofen bestattet werden sollen, bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. (3) Die Gemeinde Bad Überkingen kann auch im Einzelfall und bei Vorliegen von besonderen Umständen gestatten, dass Leichen auch in Leichenhallen anderer Wohnbeirke bis zur Bestattung aufgenommen werden.

VII. Schlussvorschriften

§ 23 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehen den Ob-huts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäbe Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verpfugungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verpfugungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. die Friedhofe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. sich auf den Friedhofen nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonal nicht befolgt (§ 3).
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhofen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und 4 verstöft,
  4. 4. als Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung erreicht, verändert oder entfern (§ 16 / §19)
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 18).

Gemeinde Bad Überkingen

§ 25 Gebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.

§ 26 Verwaltungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem in der Bestattungsgebührenordnung festgelegten Sätzen. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -Verwaltungsgebührenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 27 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern nach den bisherigen Vorschriften.

§ 28 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO):

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Bad Überkingen, den 21.11.2019

Matthias Heins

  • Bürgermeister -

Friedhofssatzung

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung)

vom 21.11.2019

mit Änderungen vom 29.09.2022

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung) der Gemeinde Bad Überkingen vom 21.11.2019

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) vom 21. Juli 1970 (Ges.Bl.S.395) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 25. Juli 1955 (Ges.Bl.S.129) i. d. F. v. 24.07.2000 sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 29.09.2022 die nachstehende Satzung zur Änderung der Friedhofsordnung als Satzung vom 21.11.2019 beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

(1) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf dem Friedhof Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. Ferner kann auf dem Friedhof bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim, Altenpflegeheim oder eine ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in eine der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs „Bad Überkingen“. Er umfasst das Gebiet des Wohnbezirks

Bad Überkingen.

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs „Hausen an der Fils“. Er umfasst das Gebiet des Wohnbezirks Hausen.

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs „Unterböhringen“. Er umfasst das Gebiet des Wohnbezirks

Unterböhringen.

d) Bestattungsbezirk des Friedhofs „Oberböhringen“. Er umfasst das Gebiet des Wohnbezirks

Oberböhringen. (4) Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in denen sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Verstorbene ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in denen sie verstorben oder tot aufgefunden worden sind. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung von Erwachsenen und unter deren Verantwortung betreten. (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeuge der

Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie

Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf diesen zu vereinbaren sind. (4) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 – Gewerbliche Betätigungen auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeit festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Vorausset-zungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend oder nur an

den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetztes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetztes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6 – Särge

Die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 1 Buchstabe a) dürfen höchstens 1 m lang, 0,45 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

§ 7 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zu füllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 – Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 4. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre. Die Ruhezeit bei Aschen beträgt 15 Jahre.

§ 9 – Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum der Gemeinde Bad Überkingen. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) im Bestattungsbezirk Bad Überkingen: aa) Reihengräber, ab) Urnenreihengräber, ac) Wahlgräber, ad) Urnenwahlgräber, ae) Grabstätten in einer Urnenstele, af) Rasenreihengräber für anonyme Urnenbestattungen, ag) Rasenreihengräber für Urnenbestattungen, ah) Urnen-Gemeinschaftsgrabanlagen mit Grabpflege.

b) im Bestattungsbezirk Hausen an der Fils: ba) Reihengräber, bb) Urnenreihengräber, bc) Wahlgräber, bd) Urnenwahlgräber, be) Grabstätten in einer Urnenstele, bf) Rasenreihengräber für Urnenbestattung unter Baumbestand.

c) im Bestattungsbezirk Unterböhringen ca) Reihengräber, cb) Urnenreihengräber, cc) Wahlgräber, cd) Urnenwahlgräber, ce) Grabstätten in einer Urnenstele, cf) Rasenreihengräber für Urnenbestattung unter Baumbestand.

d) im Bestattungsbezirk Oberböhringen da) Reihengräber, db) Urnenreihengräber, dc) Wahlgräber, dd) Urnenwahlgräber, de) Grabstätten in einer Urnenstele. df) Urnen-Gemeinschaftsgrabanlagen mit Grabpflege, dg) Rasenreihengräber für Urnenbestattung unter Baumbestand. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte einer bestimmten Art oder in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. (5) Anonyme Bestattungen sind in Grabstelen oder in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften, soweit in den jeweiligen Bestattungsbezirken vorhanden, gemäß § 15 dieser Satzung möglich.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.1 Bestattungsgesetz)

b) wer sich dazu verpflichtet hat

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt (2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 4. Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 4. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Dies gilt auch für Aschen in Urnenreihengräbern. Die Gemeinde kann Ausnahmen bei gleichzeitig verstorbenen Familienangehörigen zulassen. Die zusätzliche Beisetzung einer Urne in einem bereits vorhandenen Reihengrab kann gestattet werden, sofern sich die Ruhezeit der Leiche hierdurch nicht verlängert. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Dies gilt auch für Urnenreihengräber. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher öffentlich und durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht erworben werden kann. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Wenn der überlebende Angehörige das 55. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, kann ein Nutzungsrecht an einem Wahlgrab nicht erworben werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber sind mehrstellige Einfachgräber. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der neu beginnenden Ruhezeit erneut erworben ist. (7) Der Erwerber soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über:

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben. Innerhalb der Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war. (8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nutzungsrechts verhindert, oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt derjenige an seine Stelle, der der Nächste in der Reihenfolge wäre. (9) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in obiger Reihenfolge über. (10) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Gemeinde auf eine der in Abs. 7 genannten Personen übertragen. (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (12) Ein Verzicht auf das weitere Nutzungsrecht nach Ablauf der Ruhezeit ist mit Zustimmung der Gemeinde möglich. Ein Erstattungsanspruch besteht nicht.

(13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben eines Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabeinrichtungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (14) Die Beisetzung einer Urne in einem Wahlgrab als Zweitbelegung ist gestattet. Eine Drittbelegung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (15) Diese Vorschriften gelten sinngemäß auch für Urnenwahlgräber und Grabstätten in Urnenstelen.

§ 12a Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind zwei Urnen. Eine Drittbelegung ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 12b Urnengemeinschaftsgrabanlagen mit Grabpflege

(1) Auf dem Friedhof Bad Überkingen und Oberböhringen stehen Gemeinschaftsgrabanlagen für Urnen als Wahlgrab zur Verfügung. Diese Gemeinschaftsgrabanlagen werden gemeinsam von der Gemeinde, der Arbeitsgemeinschaft Geislinger Friedhofsgärtner, die der Genossenschaft württembergische Friedhofsgärtner eG angehören und der Arbeitsgemeinschaft Geislinger Steinmetze, die dem Netzwerk Stein, Steinmetz- und Bildhauergenossenschaft eG angehören, angelegt, gepflegt und unterhalten. (2) Mit Erwerb eines Nutzungsrechts (15 Jahre) ist zugleich ein Dauergrabpflegevertrag mit der Arbeitsgemeinschaft Geislinger Friedhofsgärtner abzuschließen. Ebenso ist die Arbeitsgemeinschaft Geislinger Steinmetze wegen der Errichtung eines Grabmals verbindlich zu beauftragen. Die Gemeinde stellt die Friedhofsgebühren in Rechnung. Die Abrechnung für die friedhofsgärtnerischen Leistungen und die Aufwendungen der Steinmetze werden jeweils seitens der Genossenschaften mit den Nutzungsberechtigten bzw. den Ansprechpartnern der Grabstätten abgerechnet. (3) In den Grabstätten können bis zu zwei Urnen bestattet werden. Die Verlängerung des Nutzungsrechts kann um bis zu 5 Jahren beantragt werden, im Fall der zweiten Bestattung kann das Nutzungsrecht erneut um maximal 15 Jahre verlängert werden. Die Gesamtruhezeit ab dem Tag der ersten Beisetzung darf 35 Jahre nicht überschreiten. (4) Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist an eine entsprechende Verlängerung der Pflegeaufträge mit der Arbeitsgemeinschaft Geislinger Friedhofsgärtner und mit der Arbeitsgemeinschaft Geislinger Steinmetze gebunden. (5) Die Urnen in den Urnengemeinschaftsgrabanlagen müssen kompostierbar sein.

§ 12c Rasengräber unter Baumbestand

(1) Rasengräber unter Baumbestand sind Reihengräber für Urnenbestattungen. (2) Auf dem Rasengrabfeld wird durch die Gemeinde eine Stele aufgestellt. Auf dieser Stele werden durch die Gemeinde Schrifttafeln angebracht, auf denen der Name, der Geburtstag und der Sterbetag der oder des Verstorbenen aufgeführt ist. (3) Grabausstattungen jeder Art (Grabsteine, Grabeinfassungen, Schalen oder sonstige Bepflanzungen) sind nicht zulässig. (4) Je Grabstelle können 3 Bio-Urnen bestattet werden. Die Belegung erfolgt in der Reihenfolge der Bestattungen. (5) Soweit in diesem Paragrafen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

§ 13 Auswahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder ohne und mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grab-feld mit oder ohne besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die für diese Grabfelder festgelegten Gestaltungsvorschriften einzuhalten.

§ 14 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen. (2) In Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften müssen Grabmale errichtet werden. Es gilt hierzu die Frist in § 16 Abs.1. (3) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus Gips oder anderen witterungsunbeständigen Materialien

b) mit Farbanstrich auf Stein

c) mit Lichtbildern, ausgenommen sie zeigen den Verstorbenen Das gilt sinngemäß auch für sonstige Grabausstattungen. (4) Grabeinfassungen - auch aus Pflanzen - sind dann zulässig, soweit diese nicht die Belegung der Grabzwischenwege mit Trittplatten behindern. Die Trittplatten werden ausschließlich von der Gemeinde geliefert - die Kosten sind vom Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigten zu tragen.

§ 15 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Gemeinde kann Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften einrichten. (2) Im Friedhof Bad Überkingen wird ein Rasengrabfeld für Urnenbestattungen (nur Reihen-gräber) zur Verfügung gestellt. Hierbei finden die Vorschriften über Grabmale und Grabeinfassungen keine Anwendung. Grabausstattungen jeder Art (Grabsteine, Grabeinfassungen, Abdeckplatten, Schalen, Bepflanzungen usw.) sind nicht zulässig (anonyme Bestattung). (3) Im Friedhof Bad Überkingen wird ein Rasengrabfeld für Urnenbestattungen (nur Reihen-gräber) zur Verfügung gestellt. Hierbei finden die Vorschriften über Grabmale und Grabeinfassungen keine Anwendung. Grabausstattungen jeder Art (Grabsteine, Grabeinfassungen, Abdeckplatten, Schalen, Bepflanzungen usw.) sind nicht zu-

lässig. Angebracht wird lediglich ein Namensschild, welches von der Gemeinde angefertigt wird und vom jeweiligen Kostenträger (Hinterbliebener) zu bezahlen ist. (4) Rasengrabfelder werden zusammen mit den übrigen Grünflächen von der Gemeinde unterhalten.

§ 16 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale aus Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf die Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 17 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 18 cm stark sein. Sie müssen aus einem Stück hergestellt sein. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 18 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Hierdurch entstehende Kosten hat der Verantwortliche zu tragen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 6-wöchiger

Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 19 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen.

§ 18 Abs. 2 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Hierdurch entstehende Kosten hat der Verantwortliche zu tragen.

V. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 20 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grab-beete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 19 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Ent-

ziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet. (3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VI. Benutzung der Leichenhallen

§ 22 Benutzung der Leichenhallen in den Wohnbezirken Bad Überkingen, Hausen und Unterböhringen

(1) Die Leichenhallen in den Wohnbezirken Bad Überkingen, Hausen und Unterböhringen dienen der Aufnahme der Verstorbenen, welche auf den jeweiligen Friedhöfen bestattet werden sollen, bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. (3) Die Gemeinde Bad Überkingen kann auch im Einzelfall und bei Vorliegen von besonderen Umständen gestatten, dass Leichen auch in Leichenhallen anderer Wohnbezirke bis zur Bestattung aufgenommen werden.

VII. Schlussvorschriften

§ 23 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehen den Ob-huts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt, 2. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonal nicht befolgt (§ 3).

3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1) oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 und 4 verstößt, 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt (§ 16 / §19) 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 18).

§ 25 Gebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.

§ 26 Verwaltungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem in der Bestattungsgebührenordnung festgelegten Sätzen. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -Verwaltungsgebührenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 27 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern nach den bisherigen Vorschriften.

§ 28 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Hinweis nach § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung (GemO): Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung von Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Bad Überkingen, den 22.11.2019

Matthias Heim

  • Bürgermeister -