Gingen an der Fils

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 01.11.2021 · Friedhofssatzung: 01.11.2021

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab1150,00 € Grabgebühr für Personen ab 5 Jahren (2.31). Beisetzungskosten gesondert.
Sargwahlgrab1.560,00 € Grabnutzungsgebühr für einstelliges Tiefgrab auf 20 Jahre (2.431); weitere Größen verfügbar.
Urnenreihengrab320,00 € Grabgebühr für Urnenreihengrab (2.33). Beisetzungskosten gesondert.
Urnenwahlgrab730,00 € Grabnutzungsgebühr für Urnengrab auf 15 Jahre (2.441); Rasenvariante 790,00 €.
Urnengrab anonymnicht angegeben nicht im Gebührenverzeichnis aufgeführt
Baumbestattung1.190,00 € Grabgebühr für Urnenbestattung unter Baumbestand (2.44); zweistellig 2.390,00 €.
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)690,00 € (Sarg, ab 5 J.) / 300,00 € (Urne) Gesondert von Grabgebühr (Pos. 2.11 und 2.21).
Trauerhalle / Halle440,00 € Bezeichnet als Aussegnungshalle (2.5).

1. Aktuelle Änderungssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Achtung: Änderungssatzung aktualisiert die Gebühren!
Diese Änderungssatzung ist seit ihrem Beschluss verbindlich gültig. Die nachfolgende Grundlage-Satzung dient nur noch der Vollständigkeit – die aktuellen Gebühren finden Sie hier oben.

§ 5

Die Anlage zur Friedhofsatzung (Gebührenverzeichnis) wird wie folgt gefasst

Anlage zur Friedhofsatzung

  • Gebührenverzeichnis -

§ 1 Verwaltungsgebühren

Es werden erhoben

1.1für die Genehmigung zur Aufstellung und Änderung eines Grabmals30,00 €
1.2für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen30,00 €

§ 2 Benutzungsgebühren

Es werden erhoben

2.1für die Erdbestattung
2.11von Personen im Alter von fünf und mehr Jahren im normaltiefen Grab690,00 €
2.12von Personen im Alter von fünf und mehr Jahren in einem Tiefgrab1.040,00 €
2.13von Personen im Alter unter fünf Jahren sowie Tot- und Fehlgeburten340,00 €
2.14ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.13 für Bestattungen an Samstagen von25 v. H.
2.15ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.13 für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen von50 v. H.
2.2für die Beisetzung von Urnen
2.21in einem Erdgrab / Baumgrab300,00 €
2.22im Kolumbarium170,00 €
2.23ein Zuschlag zu 2.21 für Beisetzungen an Samstagen von25 v. H.
2.24ein Zuschlag zu 2.21 für Beisetzungen an Sonn- und Feiertagen von50 v. H.
2.3für die Überlassung eines Reihengrabes
2.31für die Bestattung von Personen im Alter von fünf und mehr Jahren1150,00 €
2.32für die Bestattung von Personen von unter fünf Jahren sowie Tot- und Fehlgeburten510,00 €
2.33für die Beisetzung von Urnen320,00 €
2.34für die Beisetzung von Urnen unter Baumbestand1.190,00 €
2.4für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.41für ein zweistelliges Einfachgrab (Doppelgrab nebeneinander) für eine Nutzungsperiode von 20 Jahren2.800,00 €
2.42für ein zweistelliges Tiefgrab (Doppelgrab über- und nebeneinander) für eine Nutzungsperiode von 20 Jahren3.120,00 €
2.43.1für ein einstelliges Tiefgrab (Doppelgrab übereinander) für eine Nutzungsperiode von 20 Jahren1.560,00 €
2.43.2für ein einstelliges Tiefgrab im Rasengrabfeld (Doppelgrab übereinander) für eine Nutzungsperiode von 20 Jahren1.800,00 €
2.44.1für ein Urnengrab für eine Nutzungsperiode von 15 Jahren730,00 €
2.44.2für ein Urnengrab im Rasengrabfeld für eine Nutzungsperiode von 15 Jahren790,00 €
2.45für ein Urnengrab im Kolumbarium für eine Nutzungsperiode von 15 Jahren1.360,00 €
2.46für einen zweistelliges Urnengrab unter Baumbestand für eine Nutzungsperiode von 15 Jahren2.390,00 €
2.47für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts
---------
2.47.1für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.41 bis 2.46
2.47.2für eine von der Nutzungsperiode abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsdauer zur Nutzungsperiode. Angefangene Jahre werden voll gerechnet
2.5für die Benutzung der Aussegnungshalle440,00 €
2.6für die Benutzung der Leichenzelle60,00 €
2.7für sonstige Leistungen
2.71für das Ausgraben oder Umbetten von Leichen, Gebeinen oder Urnen48,00 €/Stunde
2.8für die Belegung der Grabzwischenwege mit Natursteinplatten
2.81für ein einstelliges Grab191,00 €
2.82für ein zweistelliges Grab300,00 €
2.83für ein Urnengrab154,00 €

§ 6

Die Satzung tritt am 01.11.2021 in Kraft.

Gingen an der Fils, den 20.10.2021

gez.

Bürgermeister

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die vorgenannte Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der vorgenannten Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss der vorgenannten Satzung nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde diesen Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

2. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

7.04

Ortsrecht der Gemeinde Gingen an der Fils Friedhofsatzung

Friedhofsatzung

(Friedhofordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Gingen an der Fils vom 26.09.2017

Auf Grund der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Gingen an der Fils die Änderung am 26.09.2017 zur Friedhofsatzung vom 24.02.2015 beschlossen:

Weitere Satzungsänderung: Beschluss Gemeinderat vom 19.10.2021

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2

Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. 7. Druckschriften zu verteilen. 7.04

**Ortsrecht der Gemeinde Gingen an der Fils

Friedhofsatzung**---

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf fünf Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge und Urnen

(1) Die Särge müssen so festgelegt und abgedichtet sein, dass das Durchsickern von Flüssigkeiten ausgeschlossen ist.

(2) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. 7.04

Ortsrecht der Gemeinde Gingen an der Fils

Friedhofsatzung---

(3) Särge und Sargausstattungen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

(4) Urnen für Erdbestattungen müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Dies gilt auch für Überurnen.

§ 7

Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt bei Personen vor Vollendung des fünften Lebensjahres 15 Jahre im Übrigen 20 Jahre.

(2) Die Ruhezeit von Aschen beträgt 15 Jahre

(3) Nach Ablauf der Nutzungszeit wird die im Kolumbarium beigesetzte Asche an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

§ 9

Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde.

Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten sechs Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. 7.04

Ortsrecht der Gemeinde Gingen an der Fils Friedhofsatzung

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10

Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber für Erdbestattungen,
  2. 2. Urnenreihengräber,
  3. 3. Wahlgräber (Doppelgrab übereinander, Doppelgrab nebeneinander und Doppelgrab über- und nebeneinander)
  4. 4. Urnenwahlgräber
  5. 5. Urnengräber in Nischen (Kolumbarium)
  6. 6. Rasenwahlgräber für Erdbestattungen
  7. 7. Rasenwahlgräber für Urnenbestattungen
  8. 8. Rasenreihengräber für Urnenbestattungen unter Baumbestand
  9. 9. Rasenwahlgräber für Urnenbestattungen unter Baumbestand

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11

Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Nutzungszeit von 20 Jahren zugeteilt werden.

Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten fünften Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten fünften Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Reihengräber haben folgende Maße:

a) für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr: 1,20 m lang, 0,60 m breit, 1,30 m tief,

b) für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab: 2,00 m lang, 1,00 m breit, 1,80 m tief.

(5) Die Abstände betragen:

a) Grababstand (nebeneinander) 0,40 m

b) Reihenabstand 0,50 m

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Nutzungszeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. 7.04

Ortsrecht der Gemeinde Gingen an der Fils Friedhofsatzung

§ 12

Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird.

Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber haben folgende Maße:

a) einstelliges Tiefgrab 2,00 m lang, 1,00 m breit, 2,30 m tief

b) zweistelliges Einfachgrab 2,00 m lang, 2,00 m breit, 1,80 m tief Für die Abstände gelten die Maße des § 10 Abs. 5.

(6) Wahlgräber können einstellige Tiefgräber, mehrstellige Einfachgräber oder mehrstellige Tiefgräber sein. Rasenwahlgräber für Erdbestattungen mit Gedenkplatte sind Einstellung. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit ohne Anspruch auf Entschädigung oder Rückerstattung der Nutzungsgebühr, schriftlich gegenüber der Gemeinde verzichtet werden.

(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch 7.04

**Ortsrecht der Gemeinde Gingen an der Fils

Friedhofsatzung**---

die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(13) In Wahlgräbern können bei gleichlaufender Ruhezeit bei einem einstelligen Erdgrab bis zu 4 Urnen, bei einem zweistelligen Erdgrab bis zu 6 Urnen beigesetzt werden.

§ 13

Urnenreihen- und Urnenwahlgräber/Urnennischen

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenerdreihengrab kann eine Urne beigesetzt werden.

(3) In einem Urnenerdwahlgrab können bei gleichzeitig laufender Ruhezeit bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.

(4) In einem Urnennischengrab dürfen bis zu drei Urnen beigesetzt werden. Die Abdeckplatte, jedoch ohne Beschriftung, für die einzelne Nische wird von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. Für die Beschriftung der Abdeckplatte gelten die Vorschriften des § 18 Abs. 3 Nr. 4 entsprechend. Sie ist innerhalb von 6 Monaten nach der Beisetzung anzubringen.

(5) Soweit sich aus der Friedhofsatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14

Rasengräber

(1) Rasengräber sind Wahlgräber für Erd- oder Urnenbestattungen.

(2) Auf den Rasengräbern für Erdbestattungen sind nur Gedenkplatten in einer Größe von 50 cm x 35 cm zulässig. Auf den Rasengräbern für Urnenbestattungen sind nur Gedenkplatten in einer Größe von 45 cm x 30 cm zulässig.

(3) Die Gedenkplatten haben eine Stärke von 8 cm aufzuweisen und sind mittig auf dem vorhandenen Fundamentstreifen zu befestigen. Sie sind aus Naturstein herzustellen; grell-weiße und tief-schwarze Steine sind nicht zugelassen. Die Oberfläche muss geschliffen sein. Die Beschriftung darf nur mit eingehauenen Buchstaben und Zahlen erfolgen, die ausschließlich den oder die Vornamen, den Nachnamen sowie das Geburtsdatum oder Geburtsjahr und das Sterbedatum oder das Sterbejahr der oder des Verstorbenen darstellen dürfen. Die Beschriftung darf in gedeckter Farbe eingefärbt werden; die Verwendung von Gold und Silber ist nicht zulässig. Sonstige Inschriften, Ornamente und Symbole sind nicht zulässig. Sie darf maximal 1 cm über das Erdreich ragen.

(4) Grabausstattungen jeder Art (Grabsteine, Grabeinfassungen Schalen oder sonstige Bepflanzungen) sind nicht zulässig.

(5) Soweit in diesem Paragrafen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofsatzung.

§ 15

Rasengräber unter Baumbestand

  1. 1. Rasengräber unter Baumbestand sind Reihengräber für Urnenbestattungen.

(2) Auf dem Rasengrabfeld wird durch die Gemeinde eine Stele aufgestellt. Auf dieser Stele werden durch die Gemeinde Schrifttafeln, 20 cm x 10 cm, aus Bronze angebracht, auf denen der Name, der 7.04

Ortsrecht der Gemeinde Gingen an der Fils

Friedhofsatzung

Geburtstag und der Sterbetag der oder des Verstorbenen aufgeführt ist.

(3) Grabausstattungen jeder Art (Grabsteine, Grabeinfassungen Schalen oder sonstige Bepflanzungen) sind nicht zulässig.

(4) Soweit in diesem Paragrafen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofsatzung.

§ 15a

Rasenwahlgräber unter Baumbestand

(1) Rasenwahlgräber unter Baumbestand sind Wahlgräber für Urnenbestattungen.

(2) In einen Rasenwahlgrab unter Baumbestand können bei gleichzeitig laufender Ruhezeit bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.

(3) Auf dem Rasengrabfeld wird durch die Gemeinde eine Stele aufgestellt. Auf dieser Stele werden durch die Gemeinde Schrifttafeln, 20 cm x 10 cm, aus Bronze angebracht, auf denen der Name, der Geburtstag und der Sterbetag der oder des Verstorbenen aufgeführt ist.

(4) Grabausstattungen jeder Art (Grabsteine, Grabeinfassungen Schalen oder sonstige Bepflanzungen) sind nicht zulässig.

(5) Soweit in diesem Paragrafen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofsatzung.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 16

Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und für den historischen Friedhofskern Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten über § 15 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

§ 17

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

  1. 2. Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

  • a) aus schwarzem Kunststein oder Gips,
  • b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  • c) mit Farbanstrich auf Stein,
  • d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
  • e) mit Lichtbildern größer 7 cm x 13 cm
  • f) mit Papier-, Blech- oder Perlenkränzen.

Dies gilt entsprechend auch für sonstige Grabausstattungen. 7.04

Ortsrecht der Gemeinde Gingen an der Fils

Friedhofsatzung

(3) Grababdeckplatten bzw. liegende Grabmale, die bei Erdgräbern mehr als 50 % der Grabfläche abdecken sind wegen der Gewährleistung einer ungehinderten Verwesung während der Ruhezeit nicht zulässig.

(4) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche und bis zu 1,30 m Höhe
  2. 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche und bis 1,60 m Höhe

(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche und bis zu einer Höhe von 1,00 m zulässig.

(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(8) An Kolumbarien bzw. Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.

(9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 5 und 6 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

(10) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

§ 18

Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(historischer Friedhofsteil)

(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Bronze oder Aluminiumguss in materialgerechter Verarbeitung verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.

(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Grabmale sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. zulässig sind nur klare, körperhafte und ausgewogene Formen; asymmetrische Formen sollen vermieden werden.
  2. 2. die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichwertig sowie handwerklich materialgerecht bearbeitet sein.
  3. 3. feingeschliffene oder polierte Flächen sind nicht zulässig. Feinschliff ist nur als gestalterisches Element erlaubt.
  4. 4. Schriften und Ornamente sind vorzugsweise aus dem Material des Grabzeichens zu entwickeln. Bei Ornamenten und erhabenen Schriften ist Feinschliff zur Gestaltung erlaubt. Die Schrift soll nicht, bzw. nicht zu auffällig, sondern steingerecht getönt sein. Der Grund von Reliefaufschriften darf nicht getönt werden. Gold und Silber sind nicht zulässig. Schlichte, zurückhaltende, nicht glänzende, farblich auf den Werkstoff abgestimmte Metallschrift ist möglich.

(4) In den Grabfeldern ohne Trittplatten sind fachmännisch gefertigte auf das Grabmal abgestimmte Grabeinfassungen in einer Höhe von maximal 6cm ab dem Geländeniveau und einer maximalen Breite von 15cm von den Nutzungsberechtigten vornehmen zu lassen. 7.04

**Ortsrecht der Gemeinde Gingen an der Fils

Friedhofsatzung**---

(5) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

**§ 19

Genehmigungserfordernis**

(1) Die Errichtung und jede Veränderung, ausgenommen Folgebeschriftungen, von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofsatzung erfüllt werden.

**§ 20

Standsicherheit**

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

Stehende Grabmale bis 1,20 m Höhe: 14 cm bis 1,40 m Höhe: 16 cm ab 1,40 m Höhe: 18 cm.

(2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

**§ 21

Unterhaltung**

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, 7.04

**Ortsrecht der Gemeinde Gingen an der Fils

Friedhofsatzung**---

so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun, oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 22

Entfernung von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 23

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 18 Abs. 4) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 18) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.

§ 24

Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht 7.04

Ortsrecht der Gemeinde Gingen an der Fils

Friedhofsatzung

befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt, oder ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 25

Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

Hinweis:

§ 25 der bisherigen Friedhofsordnung wurde in § 32 der neuen Friedhofsatzung geändert und neu gefasst.

§ 26

Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 27

Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2 7.04

Ortsrecht der Gemeinde Gingen an der Fils

Friedhofsatzung

a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält, oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,

c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,

d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,

e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,

h) Druckschriften verteilt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),

  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 19 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Absatz 1),
  2. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 28

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 29

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 30

Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. 7.04

Ortsrecht der Gemeinde Gingen an der Fils Friedhofsatzung

§ 31

Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 32

Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofsatzung entstandenen Nutzungsrechte enden mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 33

In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am 28. September 2017 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Fassung der Friedhofsordnung vom 24.02.2015 außer Kraft.

Anlage zur Friedhofsatzung

  • Gebührenverzeichnis -

(Stand 01.04.2015)

§ 1 Verwaltungsgebühren

Es werden erhoben

1.1für die Genehmigung zur Aufstellung und Änderung eines Grabmals30,00 €
1.2für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen sowie Urnen30,00 €

§ 2 Benutzungsgebühren

Es werden erhoben

2.1für die Erdbestattung
2.11von Personen im Alter von fünf und mehr Jahren im normaltiefen Grab690,00 €
2.12von Personen im Alter von fünf und mehr Jahren in einem Tiefgrab1.040,00 €
2.13von Personen im Alter unter fünf Jahren sowie Tot- und Fehlgeburten340,00 €
2.14ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.13 für Bestattungen an Samstagen von25 v. H.
2.15ein Zuschlag zu 2.11 bis 2.13 für Bestattungen an Sonn- und Feiertagen von50 v. H.
2.2für die Beisetzung von Urnen
2.21in einem Erdgrab / Baumgrab300,00 €
2.22im Kolumbarium170,00 €
2.22ein Zuschlag zu 2.21 für Beisetzungen an Samstagen von25 v. H.
2.23ein Zuschlag zu 2.21 für Beisetzungen an Sonn- und Feiertagen von50 v. H.
2.3für die Überlassung eines Reihengrabes
2.31für die Bestattung von Personen im Alter von fünf und mehr Jahren1150,00 €

7.04

Ortsrecht der Gemeinde Gingen an der Fils

Friedhofsatzung

2.32für die Bestattung von Personen von unter fünf Jahren sowie Tot- und Fehlgeburten510,00 €
2.33für die Beisetzung von Urnen320,00 €
2.44für die Beisetzung von Urnen unter Baumbestand1.190,00 €
2.4für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
2.41für ein zweistelliges Einfachgrab (Doppelgrab nebeneinander) für eine Nutzungsperiode von 20 Jahren2.800,00 €
2.42für ein zweistelliges Tiefgrab (Doppelgrab über- und nebeneinander) für eine Nutzungsperiode von 20 Jahren3.120,00 €
2.431für ein einstelliges Tiefgrab (Doppelgrab übereinander) für eine Nutzungsperiode von 20 Jahren1.560,00 €
2.432für ein einstelliges Tiefgrab im Rasengrabfeld (Doppelgrab übereinander) für eine Nutzungsperiode von 20 Jahren1.800,00 €
2.441für ein Urnengrab für eine Nutzungsperiode von 15 Jahren730,00 €
2.442für ein Urnengrab im Rasengrabfeld für eine Nutzungsperiode von 15 Jahren790,00 €
2.45für ein Urnengrab im Kolumbarium für eine Nutzungsperiode von 15 Jahren1.360,00 €
2.46für einen zweistelliges Urnengrab unter Baumbestand für eine Nutzungsperiode von 15 Jahren2.390,00 €
2.47für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts
2.461für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.41 bis 2.46
2.462für eine von der Nutzungsperiode abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsdauer zur Nutzungsperiode. Angefangene Jahre werden voll gerechnet
2.5für die Benutzung der Aussegnungshalle440,00 €
2.6für die Benutzung der Leichenzelle60,00 €
2.7für sonstige Leistungen
2.71für das Ausgraben oder Umbetten von Leichen, Gebeinen oder Urnen48,00 €/Stunde
2.8für die Belegung der Grabzwischenwege mit Natursteinplatten
2.81für ein einstelliges Grab191,00 €
2.82für ein zweistelliges Grab300,00 €
2.83für ein Urnengrab154,00 €

Die Satzung tritt am 01.11.2021 in Kraft.

Gingen an der Fils, den 20.10.2021

Bürgermeister

Hinweis gemäß § 4 Abs. 4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung beim Erlass dieser Satzung kann nur innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die vorgenannte Satzung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder die Bekanntmachung der vorgenannten Satzung verletzt worden sind. Abweichend hiervon kann 7.04

Ortsrecht der Gemeinde Gingen an der Fils

Friedhofsatzung---

die Verletzung der Verfahrens- und Formvorschriften auch nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss der vorgenannten Satzung nach § 43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde diesen Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.