🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 12. Dezember 2016 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung und Bestattungsgebührensatzung der Gemeinde Mühlhausen im Täle vom 12. Dezember 2016
Anlage zu § 82 öffentlichveröffentlich
Gemeinde Mühlhausen i.T.
Landkreis Göppingen
Anlage 1 zur Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung vom 12. Dezember 2016
Aufgrund der § 12 Abs. 1, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1 und 49 Abs. 3 Nr. 1 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2,8 und 9 des Kommunalabgabengesetz für Baden-Württemberg (KAG) sowie § 28 der gemeindlichen Friedhofssatzung hat der Gemeinderat am 12. Dezember 2016 nachfolgende Anlage 1 zur Friedhofssatzung beschlossen:
Artikel 1
Die Anlage 1 zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung wird wie folgt festgelegt:
Gebührenverzeichnis (ab xx.xx.2016)
1. Verwaltungsgebühren
- 1.1. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 120,00 € 1.2.Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 24,-€ 1.3.Zusätzliche Verwaltungstätigkeit auf Antrag 12,-je angef. 1 / 4 Std
2. Bestattungs- und Beisetzungsgebühren
Personen ab 6 Jahren
- 2.1. Erdbestattungen Doppelgrab 630,00 €
- 2.2. Erdbestattungen Einzelgrab 630,00 €
- 2.3. Beisetzung von Aschen in Gräberfelder 330,00 €
- 2.4. Beisetzung von Aschen in bestehende Doppel-/Einzelgräber 330,00 €
Personen unter 6 Jahren
- 2.5. Erdbestattungen Doppelgrab 450,00 €
- 2.6. Erdbestattungen Einzelgrab 450,00 €
- 2.7. Beisetzung von Aschen in Gräberfelder 250,00 €
- 2.8. Beisetzung von Aschen in bestehende Doppel-/Einzelgräber 250,00 €
Bestattung oder Beisetzung von Tot- und Fehlgeburten
- 2.8. Bestattung Einzelgrab 250,00 €
- 2.9. Beisetzung Urnengrab 250,00 €
3. Verleihung von Grabnutzungsrechten (auf die Dauer von 18 Jahre)
Personen ab 6 Jahren
- 3.1. Erdbestattungen Doppelgrab je Einzelbelegung 1.400,00 €
- 3.2. Erdbestattungen Einzelgrab 1.400,00 €
- 3.3. Beisetzung von Aschen in Gräberfelder 1.000,00 €
- 3.4. Beisetzung von Aschen in bestehende Doppel-/Einzelgräber 1.000,00 €
- 3.5. Beisetzung von Aschen in dem Urnengemeinschaftsgrab 3.000,00 €
Personen unter 6 Jahren
- 3.5. Erdbestattungen Doppelgrab 1.200,00 €
- 3.6. Erdbestattungen Einzelgrab 1.200,00 €
- 3.7. Beisetzung von Aschen in Gräberfelder 600,00 €
- 3.8. Beisetzung von Aschen in bestehende Doppel-/Einzelgräber 600,00 €
Anlage zu § 82 (Öffentlich/nichtöffentlich)
4. Einfassung von Gräbern
- 4.1. Einfassung von Doppelgrabern 380,00 €
- 4.2. Einfassung von Einzelgrabern 270,00 €
- 4.3. Einfassung von herkömmlichen Urnengräbern 150,00 €
- 4.4. Einfassung von Kindergräbern je nach Bestattungsform
5. Nutzung der Leichenhalle
- 5.1. Grundgebühr bei Nutzung zur Aufbewährung 150,00 €
- 5.2. Nutzung bei Aufbahrung von Särgen und Urnen je Bestattung 150,00 €
6. Zuschläge
- 6.1. Bestattungen und Beisetzungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen auf Leistungen nach 2. und 3. 50 %
7. Sonstige Leistungen
- 7.1. Ausgrabungen, Umbettungen oder Tieferlegen von Leichen, Gebeinen oder Urnen, je Hilfskraft und angefangene Stunde 120 €
- 7.2. Zuschlag zu 7.1 bei besonderss schweren Fällen 50%
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Mühlhausen i. T. geltend gemacht worden ist, der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Mühlhausen i.T., 12. Dezember 2016
Bernd Schaefer Bürgermeister
Gemeinde Mühlhausen im Täle
(Landkreis Göppingen)
Arbeitsfassung
Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung
für den Friedhof der Gemeinde Mühlhausen im Täle
(Friedhofssatzung)
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2,11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Gemeinde Mühlhausen im Täle am 12. Dezember 2016 die nachstehende Friedhofssatzung sowie nachfolgende Änderungen vom 20. November 2017 vom 24. September 2018
beschlossen:
Friedhofsordnung und
Bestattungsgebührensatzung
für den Friedhof der Gemeinde
Mühlhausen im Täle
Arbeitsfassung
Inhaltsverzeichnis
I Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung Seite 4
II Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszteiten
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
§ 4 Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof
III Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
§ 6 Särge
§ 7 Ausheben von Gräbern
§ 8 Ruhezeiten
§ 9 Umbettungen
IV Grabstätten
§ 10 Grabstätten
§ 11 Einzel- und Doppelgraber
§ 12 Urneneinzelgraber
§ 13 Urnengemeinschaftsgraber
§ 14 Nutzungsrechte
V Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 Gestaltungsvorschriften
§ 16 Standsicherheit
§ 17 Unterhaltung
§ 18 Entfernung
VI Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 19 Allgemeines
§ 20 Bepflanzung
§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege
VII Benutzung der Leichenhalle
§ 22 Benutzung der Leichenhalle Seite 16
VIII Haftung und Ordnungswidrigkeiten
§ 23 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
Friedhofsordnung und
Bestattungsgebührensatzung
für den Friedhof der Gemeinde
Mühlhausen im Täle
Arbeitsfassung
IX Bestattungsgebühren
§ 25 Erhebungsgrundsatz 18
§ 26 Gebührenschuldner 18
§ 27 Entstehung der Fälligkeit der Gebühren 18
§ 28 Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren 19
X Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte
XI Inkrafttreten
§ 30 Inkrafttreten
XI Anlagen
Anlage 1 zur Friedhofs- und Benutzungsgebührensatzung
Friedhofsordnung und
Bestattungsgebührensatzung
für den Friedhof der Gemeinde
Mühlhausen im Täle
Arbeitsfassung
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Mühlhausen um Täle. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekannten Wohnsitz. Auf den Friedhofen dürfen ferner Verstorbene bestattet werden, für die ein Nutzungsrecht an einer Grabstände auf einem Friedhof besteht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Soweit nichts andes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
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Arbeitsfassung
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist durchgehend geöffnet. Es werden keine besonderen Öffnungszteiten festgelegt. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzeln Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetriebenden.
- 2. Wahrend einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
- 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigten sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen abzulagern.
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
- 7. Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 7 Tage vorher anzumelden.
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Arbeitsfassung
§ 4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende benöttigen für die Tätigkeit auf dem Friedhof keine Zulassung durch die Gemeinde. (2) Die Gewerbetriebenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (3) Die Gewerbetriebenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den darauf bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in den früheren Zustand zu bringen. (4) Gewerbetriebenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
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Arbeitsfassung
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt darauf nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6
Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lasst die Graber ausheben und wieder fullen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeiten der Leichen (einschließlich Totgeburten), Fehlgeburten, Ungeborenen und Aschen betragen 18 Jahre.
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Arbeitsfassung
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschereste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsberechtigte der Grabstätte. (4) Die Gemeinde ist bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragssteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sein dann, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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Arbeitsfassung
IV. Grabstätten
§ 10
Grabarten
(1) Auf dem Friedhof in Mühlhausen im Täle werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
- 1. Einzelgrab
- 2. Doppelgrab
- 3. Urneneinzelgrab
- 4. Urnengemeinschaftsgrab
(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstände in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Einzel- und Doppelgräber
(1) Einzel- und Doppelgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, an denen nur anländlich eines Todesfalles ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht eingeräumt wird. (2) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (3) In jedem Einzelgrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Zusätzlich ist die Beisetzung von einer Urne möglich. Doppelgräber konnen zwei- und mehrstellige Grabstätten sein. In Doppelgräbern konnen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
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Arbeitsfassung
§ 12
Urneneinzelgrab
(1) Urneneinzelgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Einzelurnengrabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) Je Urnengrabstätte kann nur eine Urne bestattet werden. Die Gemeindeverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
§ 13
Urnengemeinschaftsgräber
(1) Urnengemeinschaftsgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in einer hierfür vorgesehenen Gemeinschaftsurnenfläche, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) Für den Grabnutzungsberechtigten ist das Gestaltungsrecht des Grabfeldes, insbesondere im Bereich der Urnenstätten untersagt. Die Anlage und Pflege sowie die Gestaltung der Urnengemeinschaftsgräber obliegt dem Friedhofsträger.
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Arbeitsfassung
§ 14
Nutzungsrecht
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihren können nur Nutzungsrechte nach dieser Satzung erworben werden. (2) Dem Grabnutzungsberechtigten wird für die jeweilige Grabstätte ein zeitlich befristetes und nach dieser Satzung geregeltes Nutzungsrecht eingeräumt. Das Nutzungsrecht entsteht durch Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Die Gestaltungsfreiheit ist bei der Nutzung eines Urnengemeinschaftsgrabes ausgeschlossen. (3) Die erneute Einräumung eines Nutzungsrechts nach Ablauf ist nur auf Antrag möglich. Hierbei kann die erneute Nutzungszeit verkürzt werden. (4) Ein Anspruch auf Einräumung oder erneute Einräumung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Diese ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wirde keine Regelung getroffen, so Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vater oder Mutter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(6) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 4 Satz 3 genommen Personen übertragen. (7) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Einzel- oder Doppelgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 4 Satz 3 gehoren, dürfen in der Doppelgrab nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (8) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit, auch vor Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Gebühren werden nicht erstattet.
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V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15
Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Wurde des Ortes entsprechen und sich in das Gesamtbild des jeweiligen Friedhofes einordnen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und Metalle verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteil und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
- 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgender Höhe zulässig:
- 1. auf Einzelgräbern bis zu 1,30 m
- 2. auf Doppelgrabstätten bis zu 1,30 m
- 3. auf Urnenerdgrabstätten bis zu 0,80 m
Die Dicke der stehenden Grabmale muss mindestens 14 cm betragen.
(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (6) Unzulässig ist das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Strauchern sowie das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheiten. (7) Die Bepflanzung darf benachbarte Grabstätten nicht beeinträchtigen und eine Höhe von 1,00 m nicht überschreiben. (8) Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung. provisorische Holzkreuze zulässig. (9) Die Gemeinde kann auf Antrag unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
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Arbeitsfassung
§ 16
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Sie dürfen auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich absenken.
§ 17
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist der Nutzungsberechtigte für die jeweilige Grabstätte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht werden.
§ 18
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
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Arbeitsfassung
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 19
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Wände des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 14 Abs. 6) dürfen die Grabbeete nicht higher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstände hat der nach § 14 Absatz 5 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von acht Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 20
Bepflanzung
(1) Durch die Bepflanzung der Grabstätten dürfen benachbarte Gräber, Grünstreifen und Wege nicht beeinträchtigt werden. (2) Laub- und Nadelhölzer, die in ihrer Höhe über die Grabbegrenzung hinaus wachsen und higher als 1,00m werden, *\text{dürfen nicht gepflanzt werden}. (3) Die Gemeinde kann den Schnitt oder die Beseitigung größerer Bäume oder stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Kommen die Nutzungsberechtigten der Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, kann die Gemeinde die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten der Nutzungsberechtigten ausführten. (4) Überragende Åste von vorhandenen Bäumen müssen geduldet werden.
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Arbeitsfassung
§ 21
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genegt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Bei Einzel- und Doppelgrabstätten sowie Urnengrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen{lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entscheidigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nichtbekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
Friedhofsordnung und
Bestattungsgebührensatzung
für den Friedhof der Gemeinde
Mühlhausen im Täle
Arbeitsfassung
VII. Benutzung der Leichenhalle
§ 22
Benutzung der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 23
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlösigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widerspruchenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, und für deren Bedienstete.
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§ 24
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt.
- 2. Entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a) sich auf dem Friedhof nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befind,
c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nahe Arbeiten ausfuhr,
d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet.
h) Druckschriften verteilt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1).
- 4. Als Verpfugungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetriebender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung erreicht, verändert (§ 15 Absatz 1 und 3) oder entfern (§ 18 Absatz 1).
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand halt (§ 17 Absatz 1).
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Bestattungsgebührensatzung
für den Friedhof der Gemeinde
Mühlhausen im Täle
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IX. Bestattungsgebühren
§ 25
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 26
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt.
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 27
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Einräumung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungs- und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
Friedhofsordnung und
Bestattungsgebührensatzung
für den Friedhof der Gemeinde
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§ 28
Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
Es werden die nach Anlage 1 zu dieser Friedhofssatzung beschlossenen Verwaltungsgebühren und Bestattungs- und Grabnutzungsgebühren erhoben.
(2) Leistungen, die in dieser Satzung nicht enthalten sind (Räumen von Gräbern, Beseitigen von Grabausstattungen u.a.) werden nach Aufwand abgerechnet. (3) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenordnung) in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29
Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte enden mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
Friedhofsordnung und
Bestattungsgebührensatzung
für den Friedhof der Gemeinde
Mühlhausen im Täle
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XI Inkrafttreten
§ 30
Inkrafttreten
(1) These Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 13. Oktober 2003 einschließlich Änderungen außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde Mühlhausen im Täle geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung für den Friedhof der Gemeinde Mühlhausen im Täle
Arbeitsfassung