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Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
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Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
0 Abschnitte.
Anlage None Ausgrabungen
| 4.1 | Kosten für eine Ausgrabung | |
|---|---|---|
| a) Personen über 8 Jahre | 2.010,00 € | |
| b) Personen unter 8 Jahre | 1.005,00 € |
II. Grabnutzungsgebühren
Anlage None Erdgräber
| 1.1 | Reihengrab für Personen über 8 Jahre | 720,00 € |
|---|---|---|
| 1.2 | Reihengrab für Personen unter 8 Jahre | 360,00 € |
| 1.3 | Wahlgrab für Personen über 8 Jahre | 1.800,00 € |
| 1.4 | Wahlgrab für Personen unter 8 Jahre | 900,00 € |
| 1.5 | Wahlgrab mit Tieferlegung | 2.160,00 € |
| 1.6 | Doppelgrab | 3.600,00 € |
| 1.7 | Doppelgrab mit Tieferlegung | 4.320,00 € |
| 1.8 | Dreifachgrab | 5.382,00 € |
| 1.9 | Dreifachgrab mit Tieferlegung | 5.742,00 € |
| 1.10 | Reihengemeinschaftsgrabanlage mit Grabpflege | 720,00 € |
| 1.11 | Wahlgemeinschaftsgrabanlage mit Grabpflege | 1.800,00 € |
| 1.12 | Wahlgemeinschaftsgrabanlage mit Grabpflege tief | 2.160,00 € |
| 1.13 | Umwandlungsgebühr Reihen-/Wahlgrab über 8 Jahre | 1.080,00 € |
| 1.14 | Umwandlungsgebühr Reihen-/Wahlgrab unter 8 Jahre | 540,00 € |
Anlage None Urnenbeisetzungen
| 3.1 | Beisetzung einer Urne im Erdgrab | 160,00 € |
|---|---|---|
| 3.2 | Beisetzung einer Urne im Kolumbarium | 110,00 € |
Anlage None Urnengräber
| 2.1 | Urnenreihengrab für Personen über 8 Jahre | 702,00 € |
|---|---|---|
| 2.2 | Urnenreihengrab für Personen unter 8 Jahre | 348,00 € |
| 2.3 | Urnenwahlgrab für Personen über 8 Jahre | 1.404,00 € |
| 2.4 | Urnenwahlgrab für Personen unter 8 Jahre | 888,00 € |
| 2.5 | Kolumbarium | 1.230,00 € |
| 2.6 | anonymes Grabfeld | 360,00 € |
| 2.7 | Urnengemeinschaftsgrabanlage mit Grabpflege | 1.065,00 € |
| 2.8 | Baumgrab für Urnenbeisetzungen incl. Stele zuzügl. Namensschild | 750,00 € |
| 2.9 | Umwandlungsgebühr Reihen-/Wahlgrab über 8 Jahre | 702,00 € |
| 2.10 | Umwandlungsgebühr Reihen-/Wahlgrab unter 8 Jahre | 540,00 € |
AZ 752.031
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Friedhofsgebührenverzeichnis
7/12.2
Bei Verlängerungen der Wahlgräber ist die jeweilige Gebühr anteilsmäßig zu berechnen.
III. Räumung der Grabstätten nach Ablauf der Ruhefrist oder nach Erlöschen des Nutzungsrechts
| 1. Räumung Kolumbarium | 120,00 € |
|---|---|
| 2. Räumung Urnen-/Kinder-/Einzelgrab | 230,00 € |
| 3. Räumung Doppel-/Dreifachgrab | 300,00 € |
| 4. Entsorgung von Grabmalen und Einfassungen (bei Räumung der Grabstätte durch Angehörige) | 100,00 € |
IV. Zuschläge für besondere Leistungen
| 1. Benützung der Aussegnungshalle | 330,00 € |
|---|---|
| 2. Benützung der Aufbahrungsräume für eine Trauerfeier | 130,00 € |
| 3. Benützung der Aufbahrungsräume pro Tag | 100,00 € |
| 4. Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen je angefangene Stunde | 42,00 € |
| 5. Trauerfeier im Freien einschließlich mobiler Lautsprecheranlage | 130,00 € |
| 6. Mobile Lautsprecheranlage | 50,00 € |
| 7. Inanspruchnahme eines Friedhofbediensteten je angefangene Stunde | 42,00 € |
AZ 752.031
Seite 3
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
32 Abschnitte.
§ 1 Widmung
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Geislingen; er umfasst das Gebiet der Kernstadt Geislingen
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Erlaheim; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Erlaheim
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Binsdorf; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Binsdorf
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer anderen Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
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die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
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während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
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den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
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Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
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Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
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Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
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Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
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(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzulegen. Die Zulassung wird auf 10 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
(2) Es dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Material verwendet werden.
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§ 7 Ausheben der Gräber
Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen. In den Friedhofsbezirken Geislingen und Erlaheim werden bei Erdgrabstätten Streifenfundamente für die Grabmale durch die Stadt hergestellt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, die der Aschen 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Bei Tiefgräbern beträgt die Ruhezeit für die untere Bestattung 30 Jahre.
§ 9 Umbettungen
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(3) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt, sofern diese im jeweiligen Friedhofsplan ausgewiesen sind:
- Reihengräber,
- Urnenreihengräber,
- Rasenreihengräber,
- Rasenurnenreihengräber, (auch für anonyme und teilanonyme Bestattung)
- Wahlgräber,
- Urnenwahlgräber,
- Rasenwahlgräber,
- Rasenurnenwahlgräber,
- Urnennischenwahlgräber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- wer sich dazu verpflichtet hat,
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- der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
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Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
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Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Urnen können auch in bereits vorhandene Reihengräber beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit gem. § 8 von 20 Jahren eingehalten werden kann.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Wahlgräbern für die Beisetzung von Aschen werden auf die Dauer von 25 Jahren verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sowie Urnennischenwahlgräber im Urnenwandsystem sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger
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im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- auf die Kinder,
- auf die Stiefkinder,
- auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- auf die Eltern,
- auf die Geschwister,
- auf die Stiefgeschwister,
- auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, Rasengrabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
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§ 14 Rasenreihen- und Rasenwahlgräber sowie Rasenurnenreihen- und Rasenurnenwahlgräber
Rasenreihen- und Rasenwahlgräber sowie Rasenurnenreihen- und Rasenurnenwahlgräber
(1) Auf den Rasenreihen- und Rasenwahlgräbern, sowie Rasenurnenreihen- und Rasenurnenwahlgräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe durch die Stadt unterhalten wird.
(2) Auf den Rasenurnengrabfeldern ist die Aufstellung stehender Grabmale nicht gestattet.
(3) Das Bepflanzen der Grünfläche bei der Grabstätte ist nicht gestattet. Blumenschmuck, Kerzen u. ä. dürfen nur am Fuße des Grabmals abgelegt werden.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber (§§ 11 und 12) entsprechend für Rasenreihen- und Rasenwahlgräber.
V. Grabmale und sonstige Ausstattungen
§ 15 Auswahlmöglichkeiten
Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihre Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderun-
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gen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
- Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
- Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht sein.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig: Grabmale und Grabausstattungen mit Farbanstrich auf Stein.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
- auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
- auf mehrstellige Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.
(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(8) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(9) An Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden
(10) Die Gestaltung der Verschlussplatten bei Urnennischen erfolgt nach Vorgabe und in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung.
(11) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen des Abs. 1, Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
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§ 18 Genehmigungserfordernis
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer eines Jahres nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 19 Standsicherheit
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.
§ 20 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten
Grabmalhöhe und Grababdeckplatten
(1) Es sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf einstelligen Grabstätten bis zu einer Höhe von 1,10 m, b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu einer Höhe von 1,20 m, c) auf Kindergrabstätten bis zu einer Höhe von 0,70 m, d) auf Urnengrabstätten bis zu einer Höhe von 0,70 m.
(2) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen aus Gründen der Gewährleistung der
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Verwesung nur zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
(3) Bei den Rasenurnengrabfeldern sind nur Platten in der Größe von maximal 45 x 50 x 10 cm zulässig. Die Oberkannte der Grabplatte ist ebenerdig auszuführen. Die Inschrift darf nicht auf die Platte aufgesetzt sein.
§ 21 Unterhaltung
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 22 Entfernung
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 4 u. 5 ist entsprechend anwendbar.
(3) Das Abräumen der Grabstätte kann auf Antrag der Nutzungsberechtigten gegen einen Kostenersatz gemäß Gebührenverzeichnis Nr. 6.6 durch die Gemeinde ausgeführt werden.
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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 Allgemeines
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
(6) § 22 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte, sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(8) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern,
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das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Aussegnungshalle
§ 25 Benutzung der Aussegnungshalle
Benutzung der Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
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§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
(2) entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a.) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b.) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c.) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d.) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e.) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f.) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g.) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h.) Druckschriften verteilt,
(3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
(4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Abs. 1),
(5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 28 Erhebungsgrundsatz
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Verstorbenen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
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§ 29 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
- Für das Abräumen der Gräber nach Ziffer 6.6 des Gebührenverzeichnisses mit der Beendigung der Amtshandlung.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
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X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2021 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 14.12.2011 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Geislingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Geislingen, 21.07.2021
Oliver Schmid Bürgermeister
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Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
(Gebührenverzeichnis)
- für die Bestattung
1.1 von Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 250 € 1.2 von Personen vom vollendeten 10. Lebensjahr ab 600 € 1.3 von Fehlgeburten und Ungeborene 200 €
- für die Beisetzung von Aschen
2.1 in einem Erdgrab 195 € 2.2 in der Urnennischenwand 280 € 2.3 in ein bestehendes Erdgrab 195 €
- für die Überlassung eines Reihengrabes
3.1 für Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 450 € 3.2 für Personen vom vollendeten 10. Lebensjahr ab 2.400 € 3.3 für die Überlassung eines Rasenreihengrabes vom vollendeten 10. Lebensjahr ab 3.100 €
Für jede weitere Belegung eines bestehenden Reihengrabes mit einer Urne gem. § 11 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird eine Gebühr in Höhe von erhoben. 490 €
- für die Überlassung eines Urnenreihen- und Urnenwahlgrabes
4.1 die Überlassung eines Urnenreihengrabes 930 € 4.2 für die Überlassung eines Rasenurnenreihengrabes 750 €
Für jede weitere Belegung gem. § 13 Abs. 2 490 €
- für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
5.1 für ein Wahlgrab (Doppelgrab), für 2 Personen bei einer Nutzungsdauer von 30 Jahren 5.100 € für jede weitere Belegung mit einer Urne 490 € 5.2 für ein Urnenwahlgrab, (für 2 Urnen) bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren 2.100 € für jede weitere Belegung (ab 3. Urne) 490 € 5.3 für ein Rasenurnenwahlgrab, (für 2 Urnen) bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren 1.750 € für jede weitere Belegung (ab 3. Urne) 490 € 5.4 für ein Urnennischenwahlgrab bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren (Kosten des Schriftzuges sind nicht enthalten) 2.100 €
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| für jede weitere Belegung mit einer Urne | 490 € |
|---|---|
| 5.5 für ein Wahlgrab (Tiefgrab), für 2 Personen bei einer Nutzungsdauer von 30 Jahren | 4.100 € |
| für jede weitere Belegung mit einer Urne | 490 € |
| 5.6 für ein Rasenwahlgrab (Doppelgrab) für 2 Personen bei einer Nutzungsdauer von 30 Jahren | 6.000 € |
| für jede weitere Belegung (ab 3. Urne) | 490 € |
| 5.7 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes pro Jahr: | |
| 5.7.1 für ein Wahlgrab (Doppelgrab), für 2 Personen | 200 € |
| 5.7.2 für ein Urnenwahlgrab, (für 2 Urnen) | 100 € |
| 5.7.3 für ein Rasenurnenwahlgrab, (für 2 Urnen) | 75 € |
| 5.7.4 für ein Urnennischenwahlgrab | 80 € |
| 5.7.5 für ein Wahlgrab (Tiefgrab), für 2 Personen | 140 € |
| 5.7.6 für ein Rasenwahlgrab (Doppelgrab) für 2 Personen | 200 € |
Für 5.7 findet eine taggenaue Abrechnung statt.
5.8 für einen Zuschlag nach Ziff. 7 gelten die Ziff. 5.73, 5.75 und 5.76 entsprechend.
6. für sonstige Leistungen
| 6.1 für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen, Gebeinen oder Urnen je Hilfskraft und Stunde | 70 € |
|---|---|
| 6.2 für die Benutzung der Aussegnungshalle je Beerdigung | 240 € |
| 6.3 für die Herstellung von Grabeinfassungen einschl. der Fundamente für die Grabmale: | |
| 6.3.1 je Einzelgrab | |
| a) für Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 400 € |
| b) für Personen vom vollendeten 10. Lebensjahr ab | 600 € |
| 6.3.2 je Urnenreihengrab | 400 € |
| 6.3.3 je Wahlgrab (Doppelgrab) | 800 € |
| 6.3.4 je Urnenwahlgrab | 400 € |
| 6.3.5 je Wahlgrab (Tiefgrab) | 600 € |
| 6.4 für die Herstellung nur der Fundamente für die Grabmale: | |
| 6.4.1 für ein Rasenreihengrab, Rasenurnenreihengrab, Rasenurnenwahlgrab | 160 € |
| 6.4.2 für ein Rasenwahlgrab | 180 € |
| 6.5 für das Aufbewahren von Urnen je angefangenen Monat | 18 € |
| 6.6 für das Abräumen der Gräber durch die Stadt | |
| 6.6.1 für Einzelgrabflächen | 195 € |
| 6.6.2 für eine Doppelgrabfläche | 390 € |
| 6.6.3 Mehrkosten für Grabfelder mit Einfassung | 50 € |
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6.6.4 Mehrkosten für Grabfelder mit Einfassung (Doppelgrab) 65 € 6.7 Verwaltungsgebühren 6.7.1 Zulassung zu gewerblichen Tätigkeiten (Einzelfall) 18 € 6.7.2 Dauerzulassung auf 5 Jahre 90 €
7. ein Zuschlag
7.1 für ein Wahlgrab (Tiefgrab; erhöhter Herstellungsaufwand, Belüftung) 90 € 7.2 für ein Rasenreihengrab (erhöhter Unterhaltungsaufwand) 950 € 7.3 für ein Rasenurnenreihengrab 1.200 € 7.4 für ein Rasenurnenwahlgrab für 25 Jahre 975 € 7.5 für ein Rasenwahlgrab 1.200 €
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Paragraph 01
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Geislingen; er umfasst das Gebiet der Kernstadt Geislingen
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Erlaheim; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Erlaheim
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Binsdorf; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Binsdorf
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer anderen Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
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II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 02
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
Paragraph 03
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
-
die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
-
während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
-
den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
-
Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
-
Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
-
Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
-
Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt.
Paragraph 04
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
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(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzulegen. Die Zulassung wird auf 10 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 05
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
Paragraph 06
Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
(2) Es dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Material verwendet werden.
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Paragraph 07
Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen. In den Friedhofsbezirken Geislingen und Erlaheim werden bei Erdgrabstätten Streifenfundamente für die Grabmale durch die Stadt hergestellt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
Paragraph 08
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, die der Aschen 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Bei Tiefgräbern beträgt die Ruhezeit für die untere Bestattung 30 Jahre.
Paragraph 09
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(3) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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IV. Grabstätten
Paragraph 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt, sofern diese im jeweiligen Friedhofsplan ausgewiesen sind:
- Reihengräber,
- Urnenreihengräber,
- Rasenreihengräber,
- Rasenurnenreihengräber, (auch für anonyme und teilanonyme Bestattung)
- Wahlgräber,
- Urnenwahlgräber,
- Rasenwahlgräber,
- Rasenurnenwahlgräber,
- Urnennischenwahlgräber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
Paragraph 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- wer sich dazu verpflichtet hat,
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- der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
-
Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
-
Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Urnen können auch in bereits vorhandene Reihengräber beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit gem. § 8 von 20 Jahren eingehalten werden kann.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
Paragraph 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Wahlgräbern für die Beisetzung von Aschen werden auf die Dauer von 25 Jahren verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sowie Urnennischenwahlgräber im Urnenwandsystem sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger
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im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- auf die Kinder,
- auf die Stiefkinder,
- auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- auf die Eltern,
- auf die Geschwister,
- auf die Stiefgeschwister,
- auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
Paragraph 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, Rasengrabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
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Paragraph 14
Rasenreihen- und Rasenwahlgräber sowie Rasenurnenreihen- und Rasenurnenwahlgräber
(1) Auf den Rasenreihen- und Rasenwahlgräbern, sowie Rasenurnenreihen- und Rasenurnenwahlgräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe durch die Stadt unterhalten wird.
(2) Auf den Rasenurnengrabfeldern ist die Aufstellung stehender Grabmale nicht gestattet.
(3) Das Bepflanzen der Grünfläche bei der Grabstätte ist nicht gestattet. Blumenschmuck, Kerzen u. ä. dürfen nur am Fuße des Grabmals abgelegt werden.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber (§§ 11 und 12) entsprechend für Rasenreihen- und Rasenwahlgräber.
V. Grabmale und sonstige Ausstattungen
Paragraph 15
Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung ohne Gestaltungsvorschriften.
Paragraph 16
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
Paragraph 17
Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihre Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderun-
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gen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
- Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
- Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht sein.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig: Grabmale und Grabausstattungen mit Farbanstrich auf Stein.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
- auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
- auf mehrstellige Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.
(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(8) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(9) An Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden
(10) Die Gestaltung der Verschlussplatten bei Urnennischen erfolgt nach Vorgabe und in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung.
(11) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen des Abs. 1, Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
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Paragraph 18
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer eines Jahres nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
Paragraph 19
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.
Paragraph 20
Grabmalhöhe und Grababdeckplatten
(1) Es sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf einstelligen Grabstätten bis zu einer Höhe von 1,10 m, b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu einer Höhe von 1,20 m, c) auf Kindergrabstätten bis zu einer Höhe von 0,70 m, d) auf Urnengrabstätten bis zu einer Höhe von 0,70 m.
(2) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen aus Gründen der Gewährleistung der
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Verwesung nur zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
(3) Bei den Rasenurnengrabfeldern sind nur Platten in der Größe von maximal 45 x 50 x 10 cm zulässig. Die Oberkannte der Grabplatte ist ebenerdig auszuführen. Die Inschrift darf nicht auf die Platte aufgesetzt sein.
Paragraph 21
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
Paragraph 22
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 4 u. 5 ist entsprechend anwendbar.
(3) Das Abräumen der Grabstätte kann auf Antrag der Nutzungsberechtigten gegen einen Kostenersatz gemäß Gebührenverzeichnis Nr. 6.6 durch die Gemeinde ausgeführt werden.
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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
Paragraph 23
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
(6) § 22 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte, sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(8) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
Paragraph 24
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern,
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das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Aussegnungshalle
Paragraph 25
Benutzung der Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
Paragraph 26
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
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Paragraph 27
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
(2) entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a.) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b.) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c.) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d.) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e.) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f.) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g.) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h.) Druckschriften verteilt,
(3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
(4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Abs. 1),
(5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
Paragraph 28
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Verstorbenen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
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Paragraph 29
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 30
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
- Für das Abräumen der Gräber nach Ziffer 6.6 des Gebührenverzeichnisses mit der Beendigung der Amtshandlung.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
Paragraph 31
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
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X. Übergangs- und Schlussvorschriften
Paragraph 32
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2021 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 14.12.2011 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Geislingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Geislingen, 21.07.2021
Oliver Schmid Bürgermeister
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Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
(Gebührenverzeichnis)
- für die Bestattung
1.1 von Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 250 € 1.2 von Personen vom vollendeten 10. Lebensjahr ab 600 € 1.3 von Fehlgeburten und Ungeborene 200 €
- für die Beisetzung von Aschen
2.1 in einem Erdgrab 195 € 2.2 in der Urnennischenwand 280 € 2.3 in ein bestehendes Erdgrab 195 €
- für die Überlassung eines Reihengrabes
3.1 für Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 450 € 3.2 für Personen vom vollendeten 10. Lebensjahr ab 2.400 € 3.3 für die Überlassung eines Rasenreihengrabes vom vollendeten 10. Lebensjahr ab 3.100 €
Für jede weitere Belegung eines bestehenden Reihengrabes mit einer Urne gem. § 11 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird eine Gebühr in Höhe von erhoben. 490 €
- für die Überlassung eines Urnenreihen- und Urnenwahlgrabes
4.1 die Überlassung eines Urnenreihengrabes 930 € 4.2 für die Überlassung eines Rasenurnenreihengrabes 750 €
Für jede weitere Belegung gem. § 13 Abs. 2 490 €
- für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
5.1 für ein Wahlgrab (Doppelgrab), für 2 Personen bei einer Nutzungsdauer von 30 Jahren 5.100 € für jede weitere Belegung mit einer Urne 490 € 5.2 für ein Urnenwahlgrab, (für 2 Urnen) bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren 2.100 € für jede weitere Belegung (ab 3. Urne) 490 € 5.3 für ein Rasenurnenwahlgrab, (für 2 Urnen) bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren 1.750 € für jede weitere Belegung (ab 3. Urne) 490 € 5.4 für ein Urnennischenwahlgrab bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren (Kosten des Schriftzuges sind nicht enthalten) 2.100 €
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| für jede weitere Belegung mit einer Urne | 490 € |
|---|---|
| 5.5 für ein Wahlgrab (Tiefgrab), für 2 Personen bei einer Nutzungsdauer von 30 Jahren | 4.100 € |
| für jede weitere Belegung mit einer Urne | 490 € |
| 5.6 für ein Rasenwahlgrab (Doppelgrab) für 2 Personen bei einer Nutzungsdauer von 30 Jahren | 6.000 € |
| für jede weitere Belegung (ab 3. Urne) | 490 € |
| 5.7 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes pro Jahr: | |
| 5.7.1 für ein Wahlgrab (Doppelgrab), für 2 Personen | 200 € |
| 5.7.2 für ein Urnenwahlgrab, (für 2 Urnen) | 100 € |
| 5.7.3 für ein Rasenurnenwahlgrab, (für 2 Urnen) | 75 € |
| 5.7.4 für ein Urnennischenwahlgrab | 80 € |
| 5.7.5 für ein Wahlgrab (Tiefgrab), für 2 Personen | 140 € |
| 5.7.6 für ein Rasenwahlgrab (Doppelgrab) für 2 Personen | 200 € |
Für 5.7 findet eine taggenaue Abrechnung statt.
5.8 für einen Zuschlag nach Ziff. 7 gelten die Ziff. 5.73, 5.75 und 5.76 entsprechend.
6. für sonstige Leistungen
| 6.1 für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen, Gebeinen oder Urnen je Hilfskraft und Stunde | 70 € |
|---|---|
| 6.2 für die Benutzung der Aussegnungshalle je Beerdigung | 240 € |
| 6.3 für die Herstellung von Grabeinfassungen einschl. der Fundamente für die Grabmale: | |
| 6.3.1 je Einzelgrab | |
| a) für Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 400 € |
| b) für Personen vom vollendeten 10. Lebensjahr ab | 600 € |
| 6.3.2 je Urnenreihengrab | 400 € |
| 6.3.3 je Wahlgrab (Doppelgrab) | 800 € |
| 6.3.4 je Urnenwahlgrab | 400 € |
| 6.3.5 je Wahlgrab (Tiefgrab) | 600 € |
| 6.4 für die Herstellung nur der Fundamente für die Grabmale: | |
| 6.4.1 für ein Rasenreihengrab, Rasenurnenreihengrab, Rasenurnenwahlgrab | 160 € |
| 6.4.2 für ein Rasenwahlgrab | 180 € |
| 6.5 für das Aufbewahren von Urnen je angefangenen Monat | 18 € |
| 6.6 für das Abräumen der Gräber durch die Stadt | |
| 6.6.1 für Einzelgrabflächen | 195 € |
| 6.6.2 für eine Doppelgrabfläche | 390 € |
| 6.6.3 Mehrkosten für Grabfelder mit Einfassung | 50 € |
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6.6.4 Mehrkosten für Grabfelder mit Einfassung (Doppelgrab) 65 € 6.7 Verwaltungsgebühren 6.7.1 Zulassung zu gewerblichen Tätigkeiten (Einzelfall) 18 € 6.7.2 Dauerzulassung auf 5 Jahre 90 €
7. ein Zuschlag
7.1 für ein Wahlgrab (Tiefgrab; erhöhter Herstellungsaufwand, Belüftung) 90 € 7.2 für ein Rasenreihengrab (erhöhter Unterhaltungsaufwand) 950 € 7.3 für ein Rasenurnenreihengrab 1.200 € 7.4 für ein Rasenurnenwahlgrab für 25 Jahre 975 € 7.5 für ein Rasenwahlgrab 1.200 €
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Gebührenordnung
Gebührenordnung
0 Abschnitte.
Anlage None Ausgrabungen
| 4.1 | Kosten für eine Ausgrabung | |
|---|---|---|
| a) Personen über 8 Jahre | 2.010,00 € | |
| b) Personen unter 8 Jahre | 1.005,00 € |
II. Grabnutzungsgebühren
Anlage None Erdgräber
| 1.1 | Reihengrab für Personen über 8 Jahre | 720,00 € |
|---|---|---|
| 1.2 | Reihengrab für Personen unter 8 Jahre | 360,00 € |
| 1.3 | Wahlgrab für Personen über 8 Jahre | 1.800,00 € |
| 1.4 | Wahlgrab für Personen unter 8 Jahre | 900,00 € |
| 1.5 | Wahlgrab mit Tieferlegung | 2.160,00 € |
| 1.6 | Doppelgrab | 3.600,00 € |
| 1.7 | Doppelgrab mit Tieferlegung | 4.320,00 € |
| 1.8 | Dreifachgrab | 5.382,00 € |
| 1.9 | Dreifachgrab mit Tieferlegung | 5.742,00 € |
| 1.10 | Reihengemeinschaftsgrabanlage mit Grabpflege | 720,00 € |
| 1.11 | Wahlgemeinschaftsgrabanlage mit Grabpflege | 1.800,00 € |
| 1.12 | Wahlgemeinschaftsgrabanlage mit Grabpflege tief | 2.160,00 € |
| 1.13 | Umwandlungsgebühr Reihen-/Wahlgrab über 8 Jahre | 1.080,00 € |
| 1.14 | Umwandlungsgebühr Reihen-/Wahlgrab unter 8 Jahre | 540,00 € |
Anlage None Urnenbeisetzungen
| 3.1 | Beisetzung einer Urne im Erdgrab | 160,00 € |
|---|---|---|
| 3.2 | Beisetzung einer Urne im Kolumbarium | 110,00 € |
Anlage None Urnengräber
| 2.1 | Urnenreihengrab für Personen über 8 Jahre | 702,00 € |
|---|---|---|
| 2.2 | Urnenreihengrab für Personen unter 8 Jahre | 348,00 € |
| 2.3 | Urnenwahlgrab für Personen über 8 Jahre | 1.404,00 € |
| 2.4 | Urnenwahlgrab für Personen unter 8 Jahre | 888,00 € |
| 2.5 | Kolumbarium | 1.230,00 € |
| 2.6 | anonymes Grabfeld | 360,00 € |
| 2.7 | Urnengemeinschaftsgrabanlage mit Grabpflege | 1.065,00 € |
| 2.8 | Baumgrab für Urnenbeisetzungen incl. Stele zuzügl. Namensschild | 750,00 € |
| 2.9 | Umwandlungsgebühr Reihen-/Wahlgrab über 8 Jahre | 702,00 € |
| 2.10 | Umwandlungsgebühr Reihen-/Wahlgrab unter 8 Jahre | 540,00 € |
AZ 752.031
Seite 2
Friedhofsgebührenverzeichnis
7/12.2
Bei Verlängerungen der Wahlgräber ist die jeweilige Gebühr anteilsmäßig zu berechnen.
III. Räumung der Grabstätten nach Ablauf der Ruhefrist oder nach Erlöschen des Nutzungsrechts
| 1. Räumung Kolumbarium | 120,00 € |
|---|---|
| 2. Räumung Urnen-/Kinder-/Einzelgrab | 230,00 € |
| 3. Räumung Doppel-/Dreifachgrab | 300,00 € |
| 4. Entsorgung von Grabmalen und Einfassungen (bei Räumung der Grabstätte durch Angehörige) | 100,00 € |
IV. Zuschläge für besondere Leistungen
| 1. Benützung der Aussegnungshalle | 330,00 € |
|---|---|
| 2. Benützung der Aufbahrungsräume für eine Trauerfeier | 130,00 € |
| 3. Benützung der Aufbahrungsräume pro Tag | 100,00 € |
| 4. Zuschlag für Beisetzungen an Samstagen je angefangene Stunde | 42,00 € |
| 5. Trauerfeier im Freien einschließlich mobiler Lautsprecheranlage | 130,00 € |
| 6. Mobile Lautsprecheranlage | 50,00 € |
| 7. Inanspruchnahme eines Friedhofbediensteten je angefangene Stunde | 42,00 € |
AZ 752.031
Seite 3
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
32 Abschnitte.
§ 1 Widmung
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Geislingen; er umfasst das Gebiet der Kernstadt Geislingen
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Erlaheim; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Erlaheim
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Binsdorf; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Binsdorf
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer anderen Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
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II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf dem Friedhof
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
-
die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
-
während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
-
den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
-
Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
-
Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
-
Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
-
Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
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(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzulegen. Die Zulassung wird auf 10 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6 Särge
Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
(2) Es dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Material verwendet werden.
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§ 7 Ausheben der Gräber
Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen. In den Friedhofsbezirken Geislingen und Erlaheim werden bei Erdgrabstätten Streifenfundamente für die Grabmale durch die Stadt hergestellt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, die der Aschen 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Bei Tiefgräbern beträgt die Ruhezeit für die untere Bestattung 30 Jahre.
§ 9 Umbettungen
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(3) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt, sofern diese im jeweiligen Friedhofsplan ausgewiesen sind:
- Reihengräber,
- Urnenreihengräber,
- Rasenreihengräber,
- Rasenurnenreihengräber, (auch für anonyme und teilanonyme Bestattung)
- Wahlgräber,
- Urnenwahlgräber,
- Rasenwahlgräber,
- Rasenurnenwahlgräber,
- Urnennischenwahlgräber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- wer sich dazu verpflichtet hat,
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- der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
-
Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
-
Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Urnen können auch in bereits vorhandene Reihengräber beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit gem. § 8 von 20 Jahren eingehalten werden kann.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
§ 12 Wahlgräber
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Wahlgräbern für die Beisetzung von Aschen werden auf die Dauer von 25 Jahren verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sowie Urnennischenwahlgräber im Urnenwandsystem sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger
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im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- auf die Kinder,
- auf die Stiefkinder,
- auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- auf die Eltern,
- auf die Geschwister,
- auf die Stiefgeschwister,
- auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, Rasengrabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
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§ 14 Rasenreihen- und Rasenwahlgräber sowie Rasenurnenreihen- und Rasenurnenwahlgräber
Rasenreihen- und Rasenwahlgräber sowie Rasenurnenreihen- und Rasenurnenwahlgräber
(1) Auf den Rasenreihen- und Rasenwahlgräbern, sowie Rasenurnenreihen- und Rasenurnenwahlgräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe durch die Stadt unterhalten wird.
(2) Auf den Rasenurnengrabfeldern ist die Aufstellung stehender Grabmale nicht gestattet.
(3) Das Bepflanzen der Grünfläche bei der Grabstätte ist nicht gestattet. Blumenschmuck, Kerzen u. ä. dürfen nur am Fuße des Grabmals abgelegt werden.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber (§§ 11 und 12) entsprechend für Rasenreihen- und Rasenwahlgräber.
V. Grabmale und sonstige Ausstattungen
§ 15 Auswahlmöglichkeiten
Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 16 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
§ 17 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihre Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderun-
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gen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
- Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
- Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht sein.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig: Grabmale und Grabausstattungen mit Farbanstrich auf Stein.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
- auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
- auf mehrstellige Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.
(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(8) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(9) An Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden
(10) Die Gestaltung der Verschlussplatten bei Urnennischen erfolgt nach Vorgabe und in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung.
(11) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen des Abs. 1, Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
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§ 18 Genehmigungserfordernis
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer eines Jahres nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 19 Standsicherheit
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.
§ 20 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten
Grabmalhöhe und Grababdeckplatten
(1) Es sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf einstelligen Grabstätten bis zu einer Höhe von 1,10 m, b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu einer Höhe von 1,20 m, c) auf Kindergrabstätten bis zu einer Höhe von 0,70 m, d) auf Urnengrabstätten bis zu einer Höhe von 0,70 m.
(2) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen aus Gründen der Gewährleistung der
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Verwesung nur zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
(3) Bei den Rasenurnengrabfeldern sind nur Platten in der Größe von maximal 45 x 50 x 10 cm zulässig. Die Oberkannte der Grabplatte ist ebenerdig auszuführen. Die Inschrift darf nicht auf die Platte aufgesetzt sein.
§ 21 Unterhaltung
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 22 Entfernung
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 4 u. 5 ist entsprechend anwendbar.
(3) Das Abräumen der Grabstätte kann auf Antrag der Nutzungsberechtigten gegen einen Kostenersatz gemäß Gebührenverzeichnis Nr. 6.6 durch die Gemeinde ausgeführt werden.
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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 23 Allgemeines
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
(6) § 22 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte, sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(8) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 24 Vernachlässigung der Grabpflege
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern,
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das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Aussegnungshalle
§ 25 Benutzung der Aussegnungshalle
Benutzung der Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
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§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
(2) entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a.) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b.) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c.) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d.) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e.) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f.) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g.) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h.) Druckschriften verteilt,
(3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
(4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Abs. 1),
(5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 28 Erhebungsgrundsatz
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Verstorbenen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
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§ 29 Gebührenschuldner
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
- Für das Abräumen der Gräber nach Ziffer 6.6 des Gebührenverzeichnisses mit der Beendigung der Amtshandlung.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
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X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 32 In-Kraft-Treten
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2021 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 14.12.2011 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Geislingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Geislingen, 21.07.2021
Oliver Schmid Bürgermeister
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Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
(Gebührenverzeichnis)
- für die Bestattung
1.1 von Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 250 € 1.2 von Personen vom vollendeten 10. Lebensjahr ab 600 € 1.3 von Fehlgeburten und Ungeborene 200 €
- für die Beisetzung von Aschen
2.1 in einem Erdgrab 195 € 2.2 in der Urnennischenwand 280 € 2.3 in ein bestehendes Erdgrab 195 €
- für die Überlassung eines Reihengrabes
3.1 für Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 450 € 3.2 für Personen vom vollendeten 10. Lebensjahr ab 2.400 € 3.3 für die Überlassung eines Rasenreihengrabes vom vollendeten 10. Lebensjahr ab 3.100 €
Für jede weitere Belegung eines bestehenden Reihengrabes mit einer Urne gem. § 11 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird eine Gebühr in Höhe von erhoben. 490 €
- für die Überlassung eines Urnenreihen- und Urnenwahlgrabes
4.1 die Überlassung eines Urnenreihengrabes 930 € 4.2 für die Überlassung eines Rasenurnenreihengrabes 750 €
Für jede weitere Belegung gem. § 13 Abs. 2 490 €
- für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
5.1 für ein Wahlgrab (Doppelgrab), für 2 Personen bei einer Nutzungsdauer von 30 Jahren 5.100 € für jede weitere Belegung mit einer Urne 490 € 5.2 für ein Urnenwahlgrab, (für 2 Urnen) bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren 2.100 € für jede weitere Belegung (ab 3. Urne) 490 € 5.3 für ein Rasenurnenwahlgrab, (für 2 Urnen) bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren 1.750 € für jede weitere Belegung (ab 3. Urne) 490 € 5.4 für ein Urnennischenwahlgrab bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren (Kosten des Schriftzuges sind nicht enthalten) 2.100 €
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| für jede weitere Belegung mit einer Urne | 490 € |
|---|---|
| 5.5 für ein Wahlgrab (Tiefgrab), für 2 Personen bei einer Nutzungsdauer von 30 Jahren | 4.100 € |
| für jede weitere Belegung mit einer Urne | 490 € |
| 5.6 für ein Rasenwahlgrab (Doppelgrab) für 2 Personen bei einer Nutzungsdauer von 30 Jahren | 6.000 € |
| für jede weitere Belegung (ab 3. Urne) | 490 € |
| 5.7 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes pro Jahr: | |
| 5.7.1 für ein Wahlgrab (Doppelgrab), für 2 Personen | 200 € |
| 5.7.2 für ein Urnenwahlgrab, (für 2 Urnen) | 100 € |
| 5.7.3 für ein Rasenurnenwahlgrab, (für 2 Urnen) | 75 € |
| 5.7.4 für ein Urnennischenwahlgrab | 80 € |
| 5.7.5 für ein Wahlgrab (Tiefgrab), für 2 Personen | 140 € |
| 5.7.6 für ein Rasenwahlgrab (Doppelgrab) für 2 Personen | 200 € |
Für 5.7 findet eine taggenaue Abrechnung statt.
5.8 für einen Zuschlag nach Ziff. 7 gelten die Ziff. 5.73, 5.75 und 5.76 entsprechend.
6. für sonstige Leistungen
| 6.1 für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen, Gebeinen oder Urnen je Hilfskraft und Stunde | 70 € |
|---|---|
| 6.2 für die Benutzung der Aussegnungshalle je Beerdigung | 240 € |
| 6.3 für die Herstellung von Grabeinfassungen einschl. der Fundamente für die Grabmale: | |
| 6.3.1 je Einzelgrab | |
| a) für Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 400 € |
| b) für Personen vom vollendeten 10. Lebensjahr ab | 600 € |
| 6.3.2 je Urnenreihengrab | 400 € |
| 6.3.3 je Wahlgrab (Doppelgrab) | 800 € |
| 6.3.4 je Urnenwahlgrab | 400 € |
| 6.3.5 je Wahlgrab (Tiefgrab) | 600 € |
| 6.4 für die Herstellung nur der Fundamente für die Grabmale: | |
| 6.4.1 für ein Rasenreihengrab, Rasenurnenreihengrab, Rasenurnenwahlgrab | 160 € |
| 6.4.2 für ein Rasenwahlgrab | 180 € |
| 6.5 für das Aufbewahren von Urnen je angefangenen Monat | 18 € |
| 6.6 für das Abräumen der Gräber durch die Stadt | |
| 6.6.1 für Einzelgrabflächen | 195 € |
| 6.6.2 für eine Doppelgrabfläche | 390 € |
| 6.6.3 Mehrkosten für Grabfelder mit Einfassung | 50 € |
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6.6.4 Mehrkosten für Grabfelder mit Einfassung (Doppelgrab) 65 € 6.7 Verwaltungsgebühren 6.7.1 Zulassung zu gewerblichen Tätigkeiten (Einzelfall) 18 € 6.7.2 Dauerzulassung auf 5 Jahre 90 €
7. ein Zuschlag
7.1 für ein Wahlgrab (Tiefgrab; erhöhter Herstellungsaufwand, Belüftung) 90 € 7.2 für ein Rasenreihengrab (erhöhter Unterhaltungsaufwand) 950 € 7.3 für ein Rasenurnenreihengrab 1.200 € 7.4 für ein Rasenurnenwahlgrab für 25 Jahre 975 € 7.5 für ein Rasenwahlgrab 1.200 €
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Paragraph 01
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Stadt ist. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
(3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Geislingen; er umfasst das Gebiet der Kernstadt Geislingen
b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Erlaheim; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Erlaheim
c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Binsdorf; er umfasst das Gebiet des Stadtteils Binsdorf
Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer anderen Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
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II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 02
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Stadt kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
Paragraph 03
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
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die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
-
während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
-
den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
-
Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
-
Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
-
Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
-
Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Stadt.
Paragraph 04
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
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(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzulegen. Die Zulassung wird auf 10 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 05
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
Paragraph 06
Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.
(2) Es dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Material verwendet werden.
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Paragraph 07
Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen. In den Friedhofsbezirken Geislingen und Erlaheim werden bei Erdgrabstätten Streifenfundamente für die Grabmale durch die Stadt hergestellt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
Paragraph 08
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, die der Aschen 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Bei Tiefgräbern beträgt die Ruhezeit für die untere Bestattung 30 Jahre.
Paragraph 09
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt.
(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(3) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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IV. Grabstätten
Paragraph 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt, sofern diese im jeweiligen Friedhofsplan ausgewiesen sind:
- Reihengräber,
- Urnenreihengräber,
- Rasenreihengräber,
- Rasenurnenreihengräber, (auch für anonyme und teilanonyme Bestattung)
- Wahlgräber,
- Urnenwahlgräber,
- Rasenwahlgräber,
- Rasenurnenwahlgräber,
- Urnennischenwahlgräber
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
Paragraph 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- wer sich dazu verpflichtet hat,
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- der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
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Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
-
Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.
(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Urnen können auch in bereits vorhandene Reihengräber beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit gem. § 8 von 20 Jahren eingehalten werden kann.
(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.
Paragraph 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattungen von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern für Erdbestattungen werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Nutzungsrechte an Wahlgräbern für die Beisetzung von Aschen werden auf die Dauer von 25 Jahren verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.
(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sowie Urnennischenwahlgräber im Urnenwandsystem sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.
(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger
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im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- auf die Kinder,
- auf die Stiefkinder,
- auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- auf die Eltern,
- auf die Geschwister,
- auf die Stiefgeschwister,
- auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen Nr. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.
(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.
(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
Paragraph 13
Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, Rasengrabfeldern oder Nischen unterschiedlicher Größe in Mauern, Terrassen und Hallen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.
(2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird.
(3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
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Paragraph 14
Rasenreihen- und Rasenwahlgräber sowie Rasenurnenreihen- und Rasenurnenwahlgräber
(1) Auf den Rasenreihen- und Rasenwahlgräbern, sowie Rasenurnenreihen- und Rasenurnenwahlgräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen der Friedhöfe durch die Stadt unterhalten wird.
(2) Auf den Rasenurnengrabfeldern ist die Aufstellung stehender Grabmale nicht gestattet.
(3) Das Bepflanzen der Grünfläche bei der Grabstätte ist nicht gestattet. Blumenschmuck, Kerzen u. ä. dürfen nur am Fuße des Grabmals abgelegt werden.
(4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber (§§ 11 und 12) entsprechend für Rasenreihen- und Rasenwahlgräber.
V. Grabmale und sonstige Ausstattungen
Paragraph 15
Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung ohne Gestaltungsvorschriften.
Paragraph 16
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.
Paragraph 17
Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 18 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihre Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderun-
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gen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchraue, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
- Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
- Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht sein.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig: Grabmale und Grabausstattungen mit Farbanstrich auf Stein.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche
- auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 0,70 m² Ansichtsfläche
(6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche
- auf mehrstellige Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche.
(7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(8) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(9) An Urnennischen dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden
(10) Die Gestaltung der Verschlussplatten bei Urnennischen erfolgt nach Vorgabe und in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung.
(11) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen des Abs. 1, Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 10 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
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Paragraph 18
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer eines Jahres nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
Paragraph 19
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.
Paragraph 20
Grabmalhöhe und Grababdeckplatten
(1) Es sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a) auf einstelligen Grabstätten bis zu einer Höhe von 1,10 m, b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu einer Höhe von 1,20 m, c) auf Kindergrabstätten bis zu einer Höhe von 0,70 m, d) auf Urnengrabstätten bis zu einer Höhe von 0,70 m.
(2) Grabstätten für Erdbestattungen dürfen aus Gründen der Gewährleistung der
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Verwesung nur zur Hälfte mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
(3) Bei den Rasenurnengrabfeldern sind nur Platten in der Größe von maximal 45 x 50 x 10 cm zulässig. Die Oberkannte der Grabplatte ist ebenerdig auszuführen. Die Inschrift darf nicht auf die Platte aufgesetzt sein.
Paragraph 21
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
Paragraph 22
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Abs. 2 Satz 4 u. 5 ist entsprechend anwendbar.
(3) Das Abräumen der Grabstätte kann auf Antrag der Nutzungsberechtigten gegen einen Kostenersatz gemäß Gebührenverzeichnis Nr. 6.6 durch die Gemeinde ausgeführt werden.
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VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten
Paragraph 23
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 21 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.
(6) § 22 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte, sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(8) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 17) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
Paragraph 24
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern,
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das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Aussegnungshalle
Paragraph 25
Benutzung der Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
Paragraph 26
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
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Paragraph 27
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(1) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
(2) entgegen § 3 Abs. 1 und 2
a.) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
b.) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
c.) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
d.) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
e.) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f.) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g.) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
h.) Druckschriften verteilt,
(3) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
(4) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Abs. 1),
(5) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
Paragraph 28
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Verstorbenen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
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Paragraph 29
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 30
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
- Für das Abräumen der Gräber nach Ziffer 6.6 des Gebührenverzeichnisses mit der Beendigung der Amtshandlung.
(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
Paragraph 31
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührensatzung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
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X. Übergangs- und Schlussvorschriften
Paragraph 32
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.08.2021 in Kraft.
(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 14.12.2011 außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt Geislingen geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Geislingen, 21.07.2021
Oliver Schmid Bürgermeister
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Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührensatzung
(Gebührenverzeichnis)
- für die Bestattung
1.1 von Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 250 € 1.2 von Personen vom vollendeten 10. Lebensjahr ab 600 € 1.3 von Fehlgeburten und Ungeborene 200 €
- für die Beisetzung von Aschen
2.1 in einem Erdgrab 195 € 2.2 in der Urnennischenwand 280 € 2.3 in ein bestehendes Erdgrab 195 €
- für die Überlassung eines Reihengrabes
3.1 für Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 450 € 3.2 für Personen vom vollendeten 10. Lebensjahr ab 2.400 € 3.3 für die Überlassung eines Rasenreihengrabes vom vollendeten 10. Lebensjahr ab 3.100 €
Für jede weitere Belegung eines bestehenden Reihengrabes mit einer Urne gem. § 11 Abs. 3 der Friedhofssatzung wird eine Gebühr in Höhe von erhoben. 490 €
- für die Überlassung eines Urnenreihen- und Urnenwahlgrabes
4.1 die Überlassung eines Urnenreihengrabes 930 € 4.2 für die Überlassung eines Rasenurnenreihengrabes 750 €
Für jede weitere Belegung gem. § 13 Abs. 2 490 €
- für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
5.1 für ein Wahlgrab (Doppelgrab), für 2 Personen bei einer Nutzungsdauer von 30 Jahren 5.100 € für jede weitere Belegung mit einer Urne 490 € 5.2 für ein Urnenwahlgrab, (für 2 Urnen) bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren 2.100 € für jede weitere Belegung (ab 3. Urne) 490 € 5.3 für ein Rasenurnenwahlgrab, (für 2 Urnen) bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren 1.750 € für jede weitere Belegung (ab 3. Urne) 490 € 5.4 für ein Urnennischenwahlgrab bei einer Nutzungsdauer von 25 Jahren (Kosten des Schriftzuges sind nicht enthalten) 2.100 €
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| für jede weitere Belegung mit einer Urne | 490 € |
|---|---|
| 5.5 für ein Wahlgrab (Tiefgrab), für 2 Personen bei einer Nutzungsdauer von 30 Jahren | 4.100 € |
| für jede weitere Belegung mit einer Urne | 490 € |
| 5.6 für ein Rasenwahlgrab (Doppelgrab) für 2 Personen bei einer Nutzungsdauer von 30 Jahren | 6.000 € |
| für jede weitere Belegung (ab 3. Urne) | 490 € |
| 5.7 für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechtes pro Jahr: | |
| 5.7.1 für ein Wahlgrab (Doppelgrab), für 2 Personen | 200 € |
| 5.7.2 für ein Urnenwahlgrab, (für 2 Urnen) | 100 € |
| 5.7.3 für ein Rasenurnenwahlgrab, (für 2 Urnen) | 75 € |
| 5.7.4 für ein Urnennischenwahlgrab | 80 € |
| 5.7.5 für ein Wahlgrab (Tiefgrab), für 2 Personen | 140 € |
| 5.7.6 für ein Rasenwahlgrab (Doppelgrab) für 2 Personen | 200 € |
Für 5.7 findet eine taggenaue Abrechnung statt.
5.8 für einen Zuschlag nach Ziff. 7 gelten die Ziff. 5.73, 5.75 und 5.76 entsprechend.
6. für sonstige Leistungen
| 6.1 für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Verstorbenen, Gebeinen oder Urnen je Hilfskraft und Stunde | 70 € |
|---|---|
| 6.2 für die Benutzung der Aussegnungshalle je Beerdigung | 240 € |
| 6.3 für die Herstellung von Grabeinfassungen einschl. der Fundamente für die Grabmale: | |
| 6.3.1 je Einzelgrab | |
| a) für Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr | 400 € |
| b) für Personen vom vollendeten 10. Lebensjahr ab | 600 € |
| 6.3.2 je Urnenreihengrab | 400 € |
| 6.3.3 je Wahlgrab (Doppelgrab) | 800 € |
| 6.3.4 je Urnenwahlgrab | 400 € |
| 6.3.5 je Wahlgrab (Tiefgrab) | 600 € |
| 6.4 für die Herstellung nur der Fundamente für die Grabmale: | |
| 6.4.1 für ein Rasenreihengrab, Rasenurnenreihengrab, Rasenurnenwahlgrab | 160 € |
| 6.4.2 für ein Rasenwahlgrab | 180 € |
| 6.5 für das Aufbewahren von Urnen je angefangenen Monat | 18 € |
| 6.6 für das Abräumen der Gräber durch die Stadt | |
| 6.6.1 für Einzelgrabflächen | 195 € |
| 6.6.2 für eine Doppelgrabfläche | 390 € |
| 6.6.3 Mehrkosten für Grabfelder mit Einfassung | 50 € |
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6.6.4 Mehrkosten für Grabfelder mit Einfassung (Doppelgrab) 65 € 6.7 Verwaltungsgebühren 6.7.1 Zulassung zu gewerblichen Tätigkeiten (Einzelfall) 18 € 6.7.2 Dauerzulassung auf 5 Jahre 90 €
7. ein Zuschlag
7.1 für ein Wahlgrab (Tiefgrab; erhöhter Herstellungsaufwand, Belüftung) 90 € 7.2 für ein Rasenreihengrab (erhöhter Unterhaltungsaufwand) 950 € 7.3 für ein Rasenurnenreihengrab 1.200 € 7.4 für ein Rasenurnenwahlgrab für 25 Jahre 975 € 7.5 für ein Rasenwahlgrab 1.200 €
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