🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2010 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührenordnung der Ev.-luth. St-Georg-Kirchengemeinde Badbergen, Stand 2010
Friedhofsgebührenordnung (FGO) für den Friedhof der Ev.-luth. St-Georg-Kirchengemeinde in Badbergen.
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe (Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 30 der Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. St. Georg Kirchengemeinde Badbergen folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6 aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist 1.
wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2.
wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3.
wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist 1.
wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
2.
wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 – Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung. (3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4 – Festsetzung und Fälligkeit
(1) 1Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. 2Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist. (3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§ 5 – Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. (2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten. (3) 1Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. 2Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.
§ 6 – Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten: 1.
Reihengrabstätte: für Personen über 6 Jahren für 25 Jahre:
471,- Euro
für Personen bis zu 6 Jahren für 25 Jahre:
307,- Euro
- 2. Wahlgrabstätte: für 25 Jahre – je Grabstelle –: 3.
557,- Euro
Urnenreihengrabstätte: für 25 Jahre:
356,- Euro
4.
Urnenwahlgrabstätte: für 25 Jahre – je Grabstelle –:
5.
385,- Euro
Rasenreihengrabstätte für Erdbestattungen für 25 Jahre – je Grabstelle inkl. Pflege und FUG
6.
860,- Euro
Rasenreihengrabstätte für Urnenbestattungen für 25 Jahre – je Grabstelle inkl. Pflege und FUG
7.
8.
574,- Euro
Zusätzliche Bestattung einer Urne in einer bereits belegten Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte gemäß § 11 Absatz 6 der Friedhofsordnung: a)
eine Gebühr gemäß Nummer 8 zur Anpassung an die neue Ruhezeit und
b)
eine Gebühr gemäß Abschnitt II. Nummer 2.
Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten (gem.
§ 13 Absatz 2 FO) ist für jedes Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert wird, 1/25
der Gebühren nach Nummern 2 und 4 zu entrichten.
Wiedererwerbe und Verlängerungen von Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich. Die Gebühr für den Erwerb, Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit im Voraus erhoben. II. Gebühren für die Bestattung: Die Gebühr für das Ausheben und Verfüllen der Gruft wird nach dem Aufwand der beauftragten Firma erhoben. III. Friedhofsunterhaltungsgebühr zur Finanzierung der Kosten für Strom, Wasser, Unterhaltung der Außenanlage und Wege Für bis zum 31.12.2010 ausgegebene Grabnutzungsrechte Für ein Jahr – je Grabstelle –:
7,- Euro
IV. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer/Friedhofskapelle: 1.
Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer je Bestattungsfall
29,- Euro
2.
Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer je Bestattungsfall bei einer auswärtigen Bestattung
- 1. Tag 43,- Euro, danach 21,50,- Euro pro Tag
3.
Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle je Trauerfeier
57,- Euro
V. Sonstige Gebühren 1.
Für die Reinigung der Leichenkammer anlässlich der Aufbewahrung von Leichen, die außerhalb beigesetzt werden
69,- Euro
2.
Inanspruchnahme des Gemeindehauses/Kirche anlässlich von Trauerfeiern, sofern diese nicht anderswo ausgerichtet werden können
75,- Euro
§ 7 – Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung
nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 8 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung in der Fassung vom 30.11.2010 außer Kraft. Badbergen, den Der Kirchenvorstand: L. S.
Vorsitzende/r
Kirchenvorsteher/in
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, Absätze 2 und 5 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt. Osnabrück, den Der Kirchenkreisvorstand: L. S. Kusserow Oberkirchenrat