📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Hasbergen vom 09.12.2024 (in Kraft ab 01.01.2025)
Friedhofsgebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Hasbergen vom 09. Dezember 2024
Aufgrund der §§ 10, 13 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der Fassung vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 11.11.2024 (Nds. GVBl. 2024. Nr. 91), und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Nieders. Kommunalabgabengesetzes in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22.09.2022 (Nds. GVBl. S. 589) und des § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 08. Dezember 2005, zuletzt ändert das Gesetz vom 23.02.2022 (Nds. GVBl. S. 134) und der gemeindlichen Friedhofssatzung vom 30. September 2004 in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Hasbergen in seiner Sitzung vom 09. Dezember 2024 folgende Friedhofsgebührensatzung beschlossen:
§ 1 – Art der Gebühren
(1) Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Hasbergen werden die in dieser Satzung festgelegten Gebühren erhoben.
(2) Soweit Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, erhöhen sich die im Tarif genannten Gebühren um die Umsatzsteuer in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 2 – Gebührensätze für Wahlgräber
(1) Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten betragen für die Dauer von 30 Jahren
a) bei einer Leichenbestattung 1.700,00 € je Grabstelle
b) bei einer Urnenbestattung 1.000,00 € je Grabstelle
c) bei einer Urnenbestattung im Außenkolumbarium 2.600,00 € je Doppelfach
(2) Überschreitet die Ruhezeit das Nutzungsrecht, so wird für die über die Dauer des Nutzungsrechts hinausgehenden Jahre eine anteilmäßige Gebühr berechnet. Sie beträgt für jeweils 1 Jahr 1/30 der unter Satz 1 aufgeführten Grabgebühr. Dieser Betrag ist in einer Summe fällig.
§3 Gebührensätze für Reihengräber
Die Gebühren für den Erwerb des Nutzungsrechtes an Reihengrabstätten betragen
a) für Verstorbene über 6 Jahre für die Dauer von 30 Jahren 1.600,00 € je Reihengrab für die Dauer von 25 Jahren 1.300,00 € je Reihengrab
b) für Urnen 850,00 € je Reihengrab
c) Eine Gebühr für den Erwerb des Nutzungs-rechtes für Verstorbene bis 6 Jahre wird nicht erhoben.
§ 4 – Gebührensätze für Beisetzungen
(1) Die Gebühren für die Beisetzung betragen
a) für Verstorbene über 6 Jahre 850,00 €
b) für Urnen in allen Grabarten - außer in c), d) und e) - 250,00 €
c) für Urnengemeinschaftsgrabstätte 1.100,00 €
d) für Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensnennung 1.500,00 €
e) für Außenkolumbarium 200,00 €
f) Eine Gebühr für die Beisetzung von Verstorbenen bis 6 Jahre wird nicht erhoben.
g) Eine Gebühr für die Beisetzung in den Sternenkinder-grabstätten wird nicht erhoben.
In dieser Gebühr sind folgende Leistungen enthalten: Ausheben und Zuwerfen der Grube, Grabausschmückung, Transport der Kränze nach der Trauerfeier von einer der gemeindlichen Friedhofskapellen bis zum Grab, Verwaltungstätigkeiten, die Herrichtung und Pflege der Anlage (bei c, d, e und g) sowie eine Namenstafel (bei d und e)
(2) Bei gleichzeitiger Beisetzung in einer Grabstelle wird nur die einfache Gebühr nach Absatz 1 erhoben.
(3) Für besondere Erschwernisse beim Grabaushub von Nachbestattungen, z.B. durch starke Verwurzelungen, können im Einzelfall höhere Gebühren festgesetzt werden.
(4) Zu den Gebühren in Absatz 1 wird bei Bestattungen, die aus unabweisbaren Gründen oder auf Wunsch der Angehörigen an einem Freitagnachmittag bzw. Samstagvormittag stattfinden, ein Zuschlag in Höhe der dadurch entstehenden nachweisbaren Mehrkosten erhoben.
§ 5 – Gebührensätze für Umbettungen
(1) Die Gebühr für eine Ausbettung wird in Höhe des entstehenden nachweisbaren Aufwandes erhoben.
(2) Für Einbettungen ist die unter § 4 festgesetzte Gebühr zu entrichten. Findet gleichzeitig eine Beisetzung statt, wird für die Einbettung keine Gebühr erhoben.
(3) Für besondere Erschwernisse beim Grabaushub können im Einzelfall höhere Gebühren festgesetzt werden.
(4) Die Verwaltungsgebühr für die Genehmigung zur Ausbettung von Leichen beträgt 20,00 €.
§ 6 – Gebührensätze für Nutzung der Kapelle
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle beträgt 300,00 €.
In dieser Gebühr sind folgende Leistungen enthalten: Aufbewahrung in der Leichenkammer, Benutzung der Trauerhalle, würdige Ausstattung der Trauerhalle
(2) Die Gebühr für die Aufbewahrung einer Leiche, die auswärts beigesetzt werden soll, beträgt für jeden angefangenen Tag 20,00 €.
(3) Für die Benutzung der Kühlzelle beträgt die Gebühr für jeden angefangenen Tag 30,00 €.
§ 7 – Gebührensatz für Erbbegräbnisstätten
Zur allgemeinen Unterhaltung und Pflege der öffentlichen Friedhofsanlagen wird für Erbbegräbnisstätten eine jährliche Gebühr von 40,00 € pro Grabstelle erhoben.
§8 Sonstige Gebührensätze
Folgende sonstige Gebühren werden festgesetzt:
(1) die Genehmigung eines Grabmales/Einfassung 025,00 € Bei Umgestaltungsmaßnahmen kann von der Festsetzung einer Genehmigungsgebühr abgesehen werden.
(2) die Erteilung einer Berechtigungskarte für Gewerbetreibende 020,00 €
(3) Genehmigung von sonstigen Anträgen in Friedhofsangelegenheiten, soweit nicht Gebühren nach anderen Tarifstellen bestehen 020,00 €
§ 9 – Gebührenpflichtiger
(1) Zur Zahlung der Gebühr sind der Antragsteller und diejenigen verpflichtet, in dessen Interessen oder Auftrag die Friedhöfe und deren Einrichtungen benutzt werden.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. (3) Die Gemeinde Hasbergen verzichtet auf die Veranlagung der Grabstellengebühren für den Wiedererwerb bei Kriegsopfern, die durch Bomben- und Tieffliegerangriffe getötet und auf Familiengrabstellen beigesetzt worden sind. Bei Wiederbelegung ist ein Wiederkauf möglich.
§ 10 – Entrichtung der Gebühr
(1) Zu den Gebühren wird der Gebührenpflichtige durch schriftlichen Bescheid veranlagt. Alle Zahlungen sind an die Gemeindekasse Hasbergen zu entrichten. (2) Rückständige Gebühren können im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.
§ 11 – Billigkeitsmaßnahmen
Die Gebühren können im Einzelfall auf Antrag aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.
§ 12 Inkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung vom 01.01.2022 in der derzeitigen Fassung außer Kraft.
Hasbergen, 09. Dezember 2024
Gemeinde Hasbergen (Siegel)
gez. Schäfer
Schäfer Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 30.09.2004, zuletzt geändert 09.12.2024 (Lesefassung Stand 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Gemeinde Hasbergen vom 30.09.2004, zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung vom 09.12.2024 (Lesefassung, Stand 01.01.2025)
25 25 Friedhofssatzung der Gemeinde Hasbergen vom 30. September 2004
Aufgrund der §§ 6, 8 und 40 der Niedersächsischen Gemeindeordnung in der jeweils geltenden Fassung hat der Rat der Gemeinde Hasbergen am 30. September 2004 folgende Friedhofssatzung beschlossen. Zuletzt geändert durch die 5. Änderungssatzung durch Ratsbeschluss am 09.12.2024.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für alle gemeindlichen Friedhöfe.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind für die Bestattung aller Personen bestimmt, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Hasbergen waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Außerhalb dieser Friedhöfe dürfen Verstorbene nicht beigesetzt werden. Die hofeigene Privatgrabanlage Hüggelmeyer im Ortsteil Ohrbeck ist von dieser Regelung ausgenommen.
§ 3 Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können aus wichtigem öffentlichem Grund für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Dasselbe gilt auch für einzelne Grabstätten.
(2) Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen, durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Entwidmung eines Friedhofes oder Friedhofsteils sowie einzelner Reihengrabstätten ist öffentlich bekanntzumachen; bei einzelnen Wahlgrabstätten erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid, wenn Name und Anschrift bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sind.
(3) Bei einer Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Bestatteten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten Bestatteten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Gemeinde Hasbergen in andere Grabstätten umzubetten. Bei einer Schließung gilt dieses entsprechend, soweit Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten einen Monat vorher mitzuteilen, soweit sie bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln sind.
25 - Friedhofssatzung Stand 01-01-2025.docx Seite 1 von 18 25 25 (4) Soweit durch eine Schließung oder Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, sind den Nutzungsberechtigten bei einer weiteren Beisetzung andere Wahlgrabstätten auf Antrag für die restliche Nutzungszeit zur Verfügung zu stellen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten sind von der Gemeinde Hasbergen auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die gesperrten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die bisherigen Nutzungsrechte gelten für die Ersatzwahlgrabstätten entsprechend.
A) II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind durchgehend geöffnet. Abweichungen kann die Friedhofsverwal-tung festsetzen und durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt geben.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Spezialwagen für Körperbehinderte, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen) zu betreten,
25 - Friedhofssatzung Stand 01-01-2025.docx Seite 2 von 18 25 25
h) zu lärmen, zu spielen und in der Nähe von Bestattungen zu rauchen,
i) Tiere mitzubringen (ausgenommen Blindenführhunde).
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(4) Für Totengedenkfeiern ist mindestens 14 Tage vorher die Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
(5) Wer gegen die Ordnungsvorschriften der Friedhofsverwaltung handelt oder Weisungen des Aufsichtspersonals nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
§ 6 Zulassung von Gewerbetreibenden
(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.
(2) Zugelassen sind Gewerbetreibende, die
a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,
b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
(3) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichts-berechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.
(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die hierzu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten auf den Friedhöfen verursachen.
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur montags bis freitags (ausgenommen Feiertage) von 7:00 bis 16:15 Uhr durchgeführt werden. Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden.
Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinen Abraum ablagern; ebenso dürfen Arbeitsgeräte nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.
25 - Friedhofssatzung Stand 01-01-2025.docx Seite 3 von 18 25 25 (6) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(7) Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für jeden Bediensteten bei der Gemeinde einen Ausweis zu beantragen. Die Bedienstetenausweise sind dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuweisen.
III. Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung aufgrund eines bestehenden Nutzungsrechts beantragt, ist auch dieses Recht nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen montags bis freitags. Auf besonderen Wunsch der Angehörigen kann eine Bestattung auf der Grundlage einer gesonderten Kostenübernahmeerklärung auch am Freitagnachmittag bzw Samstagvormittag stattfinden.
(3) Erdbestattungen und Einäscherungen dürfen frühestens nach Ablauf von 48 Stunden und sollen spätestens acht Tage nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Aschen sind innerhalb eines Monats nach der Einäscherung beizusetzen. Leichen, die nicht binnen zehn Tagen nach Eintritt des Todes und Urnen, die nicht spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet worden sind, werden auf Kosten des Bestattungspflichtigen von Amtswegen in einer Reihengrabstätte bzw. in der Urnengemeinschaftsgrabstätte bestattet.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht aus Metall oder anderen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt sein, soweit nicht anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,73 m hoch und 0,76 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
25 - Friedhofssatzung Stand 01-01-2025.docx Seite 4 von 18 25 25
§ 9 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. Die Friedhofsverwaltung kann auf Kosten der Angehörigen Gewerbetreibende hinzuziehen, falls Grüfte zu öffnen und zu schließen sind oder vor dem Ausheben von Gräbern Grabmale, Pflanzungen und sonstige Ablagen entfernt werden müssen.
(2) Die Gräber sind so tief auszuheben, dass sich die Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, der Urne mindestens 0,50 m unter der Erdoberfläche (ohne Hügel) befindet.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. Die Abmessungen können in Ausnahmefällen auf den alten Friedhofsteilen geringfügig unterschritten werden.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhefrist für Verstorbene beträgt 25 Jahre; auf den markierten Friedhofsflächen des Friedhofs Kirchberg, Block A, Block B (2), Block E und des Friedhofs Ohrbeck, Block 1, 30 Jahre; bei Kindern, die bis zum vollendeten 6. Lebensjahr verstorben sind, 20 Jahre und für Aschen 20 Jahre.
§ 11 Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden; sie genießt absoluten Vorrang vor privaten Interessen.
(2) Leichen und Aschenreste in Urnen dürfen außer in den bundesrechtlich geregelten Fällen vor Ablauf der Mindestruhezeit nur mit Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde ausgegraben oder umgebettet werden. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Umbettungen von Verstorbenen in Wahlgrabstätten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Im ersten Jahr der Ruhezeit darf eine Erdbestattung nicht umgebettet werden.
(4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Wahlgrabstätten für Erdbestattungen umgebettet werden. Die Umbettung von Aschenresten ist auch in Urnenwahlgrabstätten möglich.
(5) Umbettungen werden nur auf Antrag vorgenommen; antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. 25 - Friedhofssatzung Stand 01-01-2025.docx Seite 5 von 18 25 25
(6) Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettungen und führt sie durch, sie kann auf Kosten des Antragstellers Gewerbetreibende hinzuziehen. Aschen können zu jeder Jahreszeit umgebettet werden, Leichen jedoch nur in den Monaten Oktober bis März.
(7) Die Umbettungskosten und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. § 3 Abs. 3 bleibt unberührt.
(8) Die Ruhe- und die Nutzungszeit werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(9) Sollen Verstorbene zu anderen als zu Umbettungszwecken exhumiert werden, so ist hierfür eine behördliche oder richterliche Anordnung erforderlich.
IV. Grabstätten
§ 12 Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten verbleiben im Eigentum der Gemeinde Hasbergen. Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Sie werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten (§ 13)
b) Wahlgrabstätten (14)
c) Urnenreihengrabstätten (§ 15)
d) Urnenwahlgrabstätten (§15)
e) Urnengemeinschaftsgrabstätte (§ 15)
f) Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensnennung(§ 16)
g) Ehrengrabstätten / Kriegsgräber (§ 16)
h) Erbbegräbnisstätten (§ 17)
i) Sternenkindergrabstätten (§ 17a)
(3) Die Lage der einzelnen Grabstättenarten wird in Belegungsplänen festgelegt.
(4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Rechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte sowie an Wahlgrabstätten, an Urnenwahl-grabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
25 - Friedhofssatzung Stand 01-01-2025.docx Seite 6 von 18 25 25
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen zugeteilt werden.
(2) Es werden eingerichtet:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kinderreihengräber),
b) Reihengrabfelder für Verstorbene über 6 Jahre (Erwachsenenreihengräber)
(3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.
(4) Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. Auch ist eine Umwandlung der Reihengrabstätten in eine Wahlgrabstelle nicht zulässig.
(5) Reihengrabstätten haben folgende Maße:
Kinderreihengräber Länge 1,35 m Breite 1,20 m Abstand 0 m
Erwachsenenreihengräber Länge 2,70 m Breite 1,20 m Abstand 0 m
(6) Auf den Ablauf der Ruhefrist wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis auf der Grabstätte für die Dauer von 3 Monaten hingewiesen.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.
(2) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Wahlgrabstätten haben folgende Maße: für 1 Beisetzung 2,70 x 1,20 m für 2 Beisetzungen 2,70 x 2,40 m
25 - Friedhofssatzung Stand 01-01-2025.docx Seite 7 von 18 25 25 für 3 Beisetzungen 2,70 x 3,60 m für 4 Beisetzungen 2,70 x 4,80 m für 5 Beisetzungen 2,70 x 6,00 m
Die Maße für mehrere Beisetzungen gelten für Beisetzungen nebeneinander. Die Abmessungen gelten nicht auf den alten Friedhofsteilen.
(3) Anstelle einer Erdbeisetzung können 2 Urnenbeisetzungen vorgenommen werden. In einer durch Erdbeisetzungen vollbelegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich 1 Urne pro Grabstelle beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit der Urne die Dauer des Nutzungsrechtes an der Grabstätte nicht überschreitet.
(4) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag bei einem Todesfall verliehen. Es entsteht nach Zahlung der festgesetzten Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.
(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.
Das Nutzungsrecht wird auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstelle wieder verliehen, wenn und soweit dem nicht wichtige Gründe der Friedhofsplanung entgegenstehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist für die Dauer von 10, 20 oder 30 Jahren möglich.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(7) Bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber bestimmen, auf wen das Nutzungsrecht nach seinem Tode übergehen soll. Trifft er bis zu seinem Tode keine Bestimmung, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen und nichtehelichen Kinder,
c) auf die Adoptiv- und Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die Großeltern
g) auf die vollbürtigen Geschwister,
h) auf die Stiefgeschwister,
i) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter.
j) Widerspricht ein nach der vorgenannten Reihenfolge berufener Berechtigter dem Rechtsübergang, tritt die im Rang nachfolgende Person an seine Stelle. Die Rechtsnachfolger haben unverzüglich die Übernahme des 25 - Friedhofssatzung Stand 01-01-2025.docx Seite 8 von 18 25 25 Nutzungsrechtes schriftlich gegenüber der Gemeinde Hasbergen zu bestätigen.
(8) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine der im Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Abs. 7 gilt in den Fällen der Absätze 8 und 9 entsprechend.
(11) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und über andere Beisetzungen bei Vorliegen eines Todesfalles zu entscheiden. Er ist verpflichtet, im Rahmen dieser Friedhofssatzung und der auf ihr beruhenden Regelungen die Grabstätte anzulegen und zu pflegen.
(12) Eine Rückgabe der Wahlgrabanlage ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in a. Urnenreihengrabstätten, b. Urnenwahlgrabstätten, c. Urnengemeinschaftsgrabstätte d. Urnengemeinschaftsgrabstätte mit Namensnennung, e. Urnenwahlgrabstätten im Außenkolumbarium.
(2) Urnenreihengrabstätten werden der Reihe nach belegt und bei einem Todesfall für die Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich.
Urnenreihengrabstätten werden regelmäßig in den Maßen 0,75 m x 0,75 m angelegt. Aus besonderen Gründen kann die Friedhofsverwaltung im Einzelfall andere Maße festsetzen.
(3) An Urnenwahlgrabstätten wird auf Antrag bei einem Todesfall ein 30jähriges Nutzungsrecht (Nutzungszeit) verliehen. Die Lage wird beim Erwerb festgelegt.
Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Eine Einzel-Urnenwahlgrabstätte hat ein Maß von 0,75 m x 0,75 m.
(4) Urnengemeinschaftsgrabstätten sind Bestattungsfelder, in denen Aschenbeisetzungen ohne Verleihung von Nutzungsrechten sowie ohne eine individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit erfolgen. Die Gestaltung und Unterhaltung/Pflege des Grabfeldes obliegt der Gemeinde. Urnengemeinschaftsgrabstätten werden in den Maßen 0,30 m x 0,30 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit angelegt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die Grablagen dieser Grabstätten bestimmt die Gemeinde. 25 - Friedhofssatzung Stand 01-01-2025.docx Seite 9 von 18 25 25
Auf Wunsch kann die Bestattung im Beisein von Angehörigen durchgeführt werden.
(5) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung sind Bestattungsfelder, in denen Aschenbeisetzungen ohne Verleihung von Nutzungsrechten sowie ohne eine individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit erfolgen. Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung sind mit einem Gemeinschaftsgrabmal ausgestattet, auf dem die Namen der dort Bestatteten aufgeführt werden. Das Niederlegen von Grabschmuck ist nur vor dem Gemeinschaftsgrabmal zulässig.
Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung werden in den Maßen 0,30 m x 0,30 m je Urne für die Dauer der Ruhezeit angelegt. Diese Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Die Grablagen dieser Grabstätten bestimmt die Gemeinde.
Auf Wunsch kann die Bestattung im Beisein von Angehörigen durchgeführt werden.
(6) Die Urnenwahlgrabstätten im Außenkolumbarium werden eingerichtet zur Aufnahme von zwei Urnen (Urnendoppelfach).
(7) Das Nutzungsrecht an einem Urnendoppelfach im Außenkolumbarium wird auf Antrag im Todesfalle für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. Ein Anspruch auf Verlängerung des Nutzungsrechts besteht nicht. Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Urnengrabstätte hingewiesen.
(8) Eine weitere Beisetzung in einem Urnendoppelfach im Außenkolumbarium kann nur erfolgen, wenn eine Verlängerung des Nutzungsrechts mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der beizusetzenden Urne von der Gemeinde gegen Entrichtung der entsprechenden Verlängerungsgebühr gewährt worden ist. Die Verlängerung von Nutzungsrechten ist nur für die gesamte Urnenwahlgrabstätte (Urnendoppelfach) möglich.
(9) Die Beisetzung der Aschen erfolgt durch Einstellung der Urnen in die Urnenfächer des Außenkolumbariums. Die Größe der Urnenfächer ermöglicht das Einstellen von Überurnen mit einer Breite und Höhe von höchstens 0,21 m und einer Tiefe von höchstens 0,28 m.
(10) Das Außenkolumbarium mit den Urnenfächern wird insgesamt und ausschließlich von der Gemeinde hergerichtet und unterhalten. Sie werden von der Gemeinde mit einer verschließbaren Platte versehen, auf welcher der Name des Verstorbenen und sein Geburts- und Todestag vermerkt sind.
(11) Das Niederlegen von Blumen- oder Grabschmuck ist in einem entsprechend angelegten Bereich des Außenkolumbariums gestattet.
25 - Friedhofssatzung Stand 01-01-2025.docx Seite 10 von 18 25 25 (12) Nach Ablauf der Nutzungszeiten fallen die Urnenfächer im Außenkolumbarium der Gemeinde entschädigungslos zur freien Nutzung wieder zu. Die Urnen werden der Urnenwahlgrabstätte entnommen. Die Aschen werden in einen Kellerraum unterhalb der Kapelle Kirchberg oder in ein Erdgrab auf dem Friedhof Kirchberg gegeben.
Soweit in der Friedhofssatzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten sinngemäß auch für Urnengrabstätten, mit Ausnahme der Urnengemeinschaftsgrabstätten und der Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Namensnennung.
§ 16 Ehrengrabstätten / Kriegsgräber
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten/ Kriegsgräbern obliegt der Gemeinde.
§ 17 Erbbegräbnisstätten
(1) Erbbegräbnisstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen mit der Besonderheit, dass sich das unbefristete Nutzungsrecht aus einer Rechtsposition herleitet, die vor dem Inkrafttreten einer Friedhofssatzung der Einheitsgemeinde Hasbergen begründet wurde.
(2) Die Nutzungszeit an Erbbegräbnisstätten ist zeitlich unbegrenzt. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Wahlgrabstätten in § 14 entsprechend.
(3) Für die Dauer der Nutzungszeit als Erbbegräbnisstätte wird eine allgemeine Unterhaltungsgebühr erhoben.
§ 17a Sternenkindergrabstätten
(1) Sternenkindergrabstätten sind Bestattungsfelder, die für nicht beerdigungspflichtige Ungeborene und Fehlgeborene zur Verfügung gestellt werden. Die Beisetzung erfolgt ohne Verleihung von Nutzungsrechten sowie ohne eine individuelle Kennzeichnung und Gestaltungsmöglichkeit. Die Friedhofsverwaltung bestimmt die Bestattungsstelle. Erbbegräbnisstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen mit der Besonderheit, dass sich das unbefristete Nutzungsrecht aus einer Rechtsposition herleitet, die vor dem Inkrafttreten einer Friedhofssatzung der Einheitsgemeinde Hasbergen begründet wurde.
(2) Sternenkindergrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung mit einem zentralen Gedenkstein versehen, gärtnerisch angelegt und unterhalten.
(3) Für Bestattungen wird eine Liegezeit von 10 Jahren festgelegt.
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V. Gestaltung der Grabstätten
§ 18 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstelle ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, daß die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
VI. Grabmale
§ 19 Allgemeine Gestaltung der Grabmale
(1) Ein Grabmal darf nicht mehr als 2/3 der Grabstätte abdecken. Im übrigen unterliegen die Grabmale in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen weiteren besonderen Anforderungen.
(2) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,5 m Höhe 0,18 m.
Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
§ 20 Zustimmungserfordernis
(1) Es dürfen nur Grabmale und Grabeinfassungen aufgestellt werden, die nachweislich in der gesamten Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 hergestellt wurden [Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit der Internationalen Arbeitsorganisation – ILO-Konvention 182 vom 17. Juni 1999, durch Zustimmungsgesetz vom 11. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt II, S. 1290) am 18. April 2003 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, Bundesgesetzblatt II, S. 2352)].
(2) Den Anträgen sind beizufügen:
a) der Grabmalentwurf (zweifach) mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe der Maße und des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole,
b) in besonderen Fällen ein Modell im Maßstab 1 : 5. Es kann auch das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Sonstige bauliche Anlagen dürfen ebenfalls erst nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert werden. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb eines Jahres errichtet oder verändert worden ist. 25 - Friedhofssatzung Stand 01-01-2025.docx Seite 12 von 18 25 25
§ 21 Anlieferung
(1) Bei der Lieferung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung vor der Errichtung der genehmigte Entwurf vorzulegen.
(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können.
(3) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, deren Errichtung die Friedhofsverwaltung nicht zugestimmt hat, können auf Kosten der Verfügungsberechtigten entfernt werden.
§ 22 Fundamentierung und Befestigung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen, so daß sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken. Die Oberkante der Fundamente muß mindestens 5 cm unter Erdoberkante liegen. Sämtliche Teile eines stehenden Fundamentes sind fachgerecht aufzusetzen und mit rostfreien Dübeln zu verbinden.
(2) Grabstätten, die mit Bandfundamenten versehen sind, dürfen keine weiteren Fundamente erhalten.
§ 23 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge hat die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) zu treffen.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden, angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Gefahr auf Kosten des Verantwortlichen zu beseitigen oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände 3 Monate aufzubewahren.
(4) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein vierwöchiger Hinweis an der Grabstätte.
25 - Friedhofssatzung Stand 01-01-2025.docx Seite 13 von 18 25 25 (5) Die Verantwortlichen haften für jeden Schaden, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.
§ 24 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen vorbehaltlich der Bestimmungen des § 25 zu entfernen. Das Fundament ist ebenfalls zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, werden diese auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der Gemeinde entfernt.
(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
§ 25 Schutz wertvoller Grabmale
Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde Hasbergen. Sie werden in einem Verzeichnis geführt und dürfen ohne Zustimmung der Gemeinde nicht entfernt oder geändert werden.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 Allgemeine Vorschriften zur Herrichtung und Unterhaltung
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Friedhofs entsprechend hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt auch für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen. § 6 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.
(2) Höhe und Form der Grabhügel und die Art der Gestaltung der Gräber sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können sie selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen. Streitigkeiten, die zwischen 25 - Friedhofssatzung Stand 01-01-2025.docx Seite 14 von 18 25 25 den Angehörigen wegen der Grabpflege entstehen, sind ohne Beteiligung der Friedhofsverwaltung auszutragen.
(5) Reihengrabstätten / Urnenreihengrabstätten müssen binnen 6 Monaten nach der Belegung, Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten binnen 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(6) Der Nutzungsberechtigte muß seine Grabanlage nach Ablauf der Nutzungszeit abräumen.
(7) Für die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten ist ausschließlich die Friedhofsverwaltung zuständig.
(8) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
§ 27 Vernachlässigung
(1) Wird die Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat sie der Verantwortliche nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der Unbekannte durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
(2) Für Wahlgrabstätten / Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
§ 28 Benutzung der Leichenkammern
25 - Friedhofssatzung Stand 01-01-2025.docx Seite 15 von 18 25 25 (1) Die Leichenkammern dienen der Aufnahme Verstorbener bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstige Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen in Anwesenheit eines Vertreters des Bestattungsunternehmens sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.
(3) Särge an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sind in besonderen Räumen aufzustellen. Für den Zutritt zu diesen Räumen sowie für das Öffnen des Sarges ist die vorherige Zustimmung des Amtsarztes einzuholen.
§ 29 Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen, am Grabe oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapellen kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen seines Zustandes bestehen.
(3) Die Trauerfeiern sollen die von der Friedhofsverwaltung allgemein festgelegte Dauer nicht überschreiten.
(4) Die Musikinstrumente in den Feierräumen dürfen grundsätzlich nur von den zugelassenen Musikern gespielt werden. Für Musik- und Gesangsdarbietungen außerhalb der Kapellen ist die vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung einzuholen.
(5) Die Särge und Urnen werden durch die Bestattungsinstitute von der Kapelle zu den Gräbern überführt.
(6) Nehmen keine Angehörigen an der Bestattung teil oder erscheinen sie nicht zu der in
§ 7 Abs. 2 festgesetzten Zeit, wird der endgültige Beisetzungstermin von der
Friedhofsverwaltung festgesetzt.
IX. Schlussvorschriften
§ 29 a Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig ist Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Gebot oder Verbot dieser Friedhofssatzung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
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§ 30 Zwangsmittel
(1) Wird diese Satzung nicht befolgt, kann ein Zwangsgeld in Höhe bis zu 250,00 € festgesetzt und die Ersatzvornahme durchgeführt werden. Zwangsgeld und Ersatzvornahme werden hiermit angedroht.
(2) Für die Anwendung dieser Zwangsmittel gelten die §§ 64 bis 69 des Nieders. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) vom 11. Dezember 2003 (Nds. GVBl. Nr. 30/2003 vom 18.12.2003 S. 114) entsprechend.
§ 31 Haftungsausschluss
Die Gemeinde Hasbergen haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
§ 32 Gebühren
Für die Benutzung der von der Gemeinde Hasbergen verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 33 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2005 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Hasbergen vom 01.01.1979 in der derzeitigen Fassung außer Kraft.
Hasbergen, den 30. September 2004
Gemeinde Hasbergen
Stiller Bürgermeister
Hinweis: Ursprungssatzung Ratsbeschluss vom 2004-09-30, Inkrafttreten zum 2005-01-01 Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück Nr. 20/2004 vom 2004-10-30
25 - Friedhofssatzung Stand 01-01-2025.docx Seite 17 von 18 25 25
- 1. Änderungssatzung Änderung § 6 Abs. 1, 2 und 7, § 7 Abs. 3, § 10, § 11 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 14 Abs. 7, § 15 Abs. 4 und 5, § 15 Abs. 6, § 20 Abs. 1, § 28 Abs. 2 Ratsbeschluss vom 16.10.2010, Inkrafttreten am 01.05.2011 Veröffentlichung im Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück Nr. 8 vom 30.04.2011
- 2. Änderungssatzung Änderung § 7 Abs. (2) und Abs. (3), § 12 in Abs. (2) Ziffer e) und f), § 15 Abs. (1) Ziffern
- c) und d) und Abs. (4), (5) und (6) Ratsbeschluss vom 11.12.2014, Inkrafttreten am 01.01.2015 Bereitgestellt im Internet auf der Homepage der Gemeinde Hasbergen am 15.12.2014
- 3. Änderungssatzung Änderung § 12, § 17a Ratsbeschluss vom 13.07.2020, Inkrafttreten am 01.08.2020 Bereitgestellt auf der Homepage der Gemeinde Hasbergen am 16.07.2020
- 4. Änderungssatzung Änderung § 15 Ratsbeschluss vom 13.12.2021, Inkrafttreten am 01.01.2022 Bereitgestellt auf der Homepage der Gemeinde Hasbergen am 23.12.2021
- 5. Änderungssatzung Änderung §§ 14 (7), 20, 29 a Ratsbeschluss vom 09.12.2024, Inkrafttreten am 01.01.2025 Veröffentlichung im elektronischen Amtsblatt für den Landkreis Osnabrück Nr. 24 vom 31.12.2024
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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Hasbergen?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Hasbergen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!