Bramsche

Preisübersicht der wichtigsten Gebühren

Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.

Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 29.06.2020 · Friedhofssatzung: 29.06.2020

LeistungGebühr (lt. Satzung)
Sargreihengrab734,00 € Grabstätten für Verstorbene über 6 Jahre (Reihengrab)
Sargwahlgrab778,00 € je Grabstätte für eine Erdbeisetzung (Nutzungsrecht 25 Jahre)
Urnenreihengrab496,00 € Grabstätten für Urnenbeisetzungen (Reihengrab)
Urnenwahlgrab1.046,00 € / 2.360,00 € für 2 bzw. 4 Urnenbeisetzungen (Nutzungsrecht 25 Jahre)
Urnengrab anonym666,00 € Grabstätten für pflegefreie Urnenrasengräber (entspricht anonymem Gemeinschaftsgrab)
Baumbestattungnicht angegeben nicht im Text enthalten
Beisetzungskosten (Sarg/Urne)400,00 € / 114,00 € Separate Gebühren für Sargbeisetzung (>6 J.) und Urnenbeisetzung laut Abschnitt C
Trauerhalle / Hallenicht angegeben nicht im Text enthalten (Kapellennutzung kostet 205,00 €)

1. Originalwortlaut: Gebührenordnung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Anlage IV

Satzung

der Stadt Bramsche über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 29.06.2020

Aufgrund § 13 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen vom 08.12.2005 (Nds. GVBl. S. 381), der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.03.2019 (Nds. GVBl. S. 70) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der Fassung vom 20.04.2017 (Nds. GVBl. S. 121) hat der Rat der Stadt Bramsche in seiner Sitzung am 29.06.2020. folgende Satzung beschlossen

§ 1

Art der Gebühren

Für die Benutzung der kommunalen Friedhöfe und Bestattungseinrichtungen in der Stadt Bramsche werden Verwaltungs- und Benutzungsgebühren nach dem dieser Satzung anliegenden Gebührentarif erhoben.

§ 2

Gebührenschuldner

  1. 1. Zur Gebührenzahlung sind der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Friedhöfe und deren Einrichtungen benutzt werden.
  2. 2. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner

§ 3

Entrichtung der Gebühren

  1. 1. Alle Gebühren sind innerhalb von 4 Wochen nach Aushändigung oder Zustellung des Gebührenbescheides an die Stadt Bramsche zu leisten.
  2. 2. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.

§ 4

Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gebühren

Eine festgesetzte Gebühr kann im begründeten Einzelfall auf Antrag nach den Bestimmungen der Satzung über Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen vom 09.12.2004 in der jeweils geltenden Fassung gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 5

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung vom 30.09.2010 außer Kraft.

Bramsche, den 29.06.2020

Stadt Bramsche

(Siegel)

Der Bürgermeister

Pahlmann

2

Gebührentarif zur Satzung der Stadt Bramsche

vom 29.06.2020 über die Erhebung von Friedhofsgebühren

A. Gebühren für Wahlgrabstätten

  1. 1. Erwerb des Nutzungsrechts für die Dauer von 25 Jahren
    • a) je Grabstätte für eine Erdbeisetzung 778,00 €
    • b) an Grabstätten für 2 Urnenbeisetzungen 1.046,00 €
    • c) an Grabstätten für 4 Urnenbeisetzungen 2.360,00 €
  2. 2. Überschreitet die Ruhezeit das Nutzungsrecht, wird für die über die Dauer des Nutzungsrechts hinausgehende Zeit eine anteilmäßige Gebühr berechnet. Sie wird entsprechend der unter Ziffer 1 aufgeführten Gebühren taggenau berechnet.
  3. 3. Für die Umschreibung bei Übertragung von Rechten an Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten werden Gebühren in Höhe von 36,00 € erhoben.

B. Gebühren für Reihengrabstätten

  1. 1. Grabstätten für Verstorbene über 6 Jahre 734,00 €
  2. 2. Grabstätten für Verstorbene bis zu 6 Jahren und Totgeburten 572,00 €
  3. 3. Grabstätten für Urnenbeisetzungen 496,00 €
  4. 4. Grabstätten für pflegefreie Urnenrasengräber 666,00 €

C. Gebühren für Beisetzungen

a) für einen Verstorbenen über 6 Jahre 400,00 €

b) für einen Verstorbenen bis zu 6 Jahren 232,00 €

c) für Totgeburten 144,00 €

d) für Urnen 114,00 €

e) Abräumgebühr nach Aufwand

In den Gebühren sind folgende Leistungen enthalten:

a) bei Erdbeisetzungen: Ausheben und Zuwerfen des Grabes, Transport der Kränze nach der Trauerfeier bis zum Grabe, Verwaltungsarbeit;

b) bei Urnenbeisetzungen Beisetzen der Urne, Ausheben und Zuwerfen des Grabes, Transport der Kränze nach der Trauerfeier bis zum Grabe, Verwaltungsarbeit.

c) Die Abräumgebühr beinhaltet das Ausgraben von Pflanzen, Sträuchern, Grabmale, Fundamente, Einfassungen etc. und das seitliche Lagern.

3

D. Gebühren für Umbettungen

  1. 1. Umbettungen innerhalb des Friedhofes
    • a) von Verstorbenen über 6 Jahre Abrechnung nach Aufwand
    • b) von Verstorbenen bis zu 6 Jahre Abrechnung nach Aufwand
    • c) von Urnen Abrechnung nach Aufwand

Damit werden abgegolten:

Ausbettung und Zuwerfen des Grabes, Überführung innerhalb des Friedhofes.

  1. 2. Für Einbettungen ist die unter C festgesetzte Gebühr zu entrichten. Findet gleichzeitig eine Beisetzung statt, wird für die Einbettung keine Gebühr erhoben.
  2. 3. Ausbettung zur Bestattung auf einen anderen Friedhof:
    • a) von Verstorbenen über 6 Jahre Abrechnung nach Aufwand
    • b) von Verstorbenen bis zu 6 Jahren Abrechnung nach Aufwand
    • c) von Urnen Abrechnung nach Aufwand
  3. 4. Ausstellung einer Genehmigung zur Aus- oder Umbettung des Verstorbenen 72,00 €

E. Benutzung der Friedhofskapelle und der Leichenkammer

  1. 1. Benutzung der Kapelle 205,00 €
  2. 2. Benutzung der Leichenkammer 50,00 €

F. Sonstige Gebühren

  1. 1. Aufbewahrung von Urnen nach Ablauf von 10 Tagen für jede weitere angefangene Woche 36,00 €
  2. 2. Genehmigung für die Aufstellung von Grabmalen 24,00 €
  3. 3. Ausstellen einer Ersatzurkunde 24,00 €
  4. 4. Genehmigung von sonstigen Anträgen in Friedhofsangelegenheiten 12,00 €
  5. 5. Anschaffung und Anbringung von Gedenkschildern an den Stelen der pflegefreien Urnenrasengräbern 48,00 €
  6. 6. Ausnahmegenehmigung gem. § 2 Abs. 1 und § 5 Abs. 5 der Friedhofssatzung 10,00 €
  7. 7. Zulassung eines Gewerbetreibenden gem. § 6 Abs. 1 der Friedhofssatzung 30,00 €

Der Gebührentarif tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Bramsche, den 29.06.2020

Stadt Bramsche

(Siegel)

Der Bürgermeister

Pahlmann

2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.

Satzung

für das Friedhofs- und Bestattungswesen der Friedhöfe der Stadt Bramsche – Friedhofssatzung – vom 29.06.2020

Auf Grund der §§ 10 und 58 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17.12.2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Gesetz vom 26.10.2016 (Nds. GVBl. S. 226) hat der Rat der Stadt Bramsche in seiner Sitzung am 29.06.2020 folgende Satzung beschlossen:

I

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Bramsche gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

  • a) Friedhof in Sögeln am Transformatorenweg
  • b) Friedhof in Achmer am Fledderweg.

Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Stadt Bramsche.

§ 2

Zweckbestimmung der Friedhöfe

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Leichen und Aschen Verstorbener sowie der Tot- und Fehlgeborenen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Bramsche waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung. (2) Es sind Bestattungen als Erdbestattungen und Urnenbestattungen zulässig.

§ 3

Schließung und Entwidmung

(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus wichtigen öffentlichen Gründen außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. (2) Durch die Außerdienststellung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen.

II

Ordnungsvorschriften

§ 4

Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind täglich durchgehend für den Besuch geöffnet. (2) Die Stadt Bramsche kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 5

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Weisungen von Bediensteten der Stadt sind zu befolgen. (2) Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Das Mitführen von Hunden ist nur den Nutzungsberechtigten der Grabstätten sowie den engsten Angehörigen der Verstorbenen gestattet. Es herrscht Leinenzwang; Hinterlassenschaften der Hunde sind zu entfernen und vorschriftsmäßig zu entsorgen.

(4) Auf den Friedhöfen ist nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art, - Kinderwagen, kleine Handwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbebetriebe ausgenommen, - zu befahren,

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,

d) gewerbsmäßig zu fotografieren,

e) Druckschriften zu verteilen – ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind-,

f) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) die Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen zu übersteigen, Pflanz- und Rasenflächen, soweit sie nicht als Wege dienen, zu betreten und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

h) chemische Unkraut- oder Schädlingsbekämpfungsmittel jeder Art auf Grabstellen oder den übrigen, der Öffentlichkeit gewidmeten Wege- und Grünflächen, auszubringen

i) zu rauchen, zu lärmen und zu spielen.

(5) Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(6) Wer gegen diese Ordnungsvorschriften handelt oder Weisungen des Aufsichtspersonals nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

§ 6

Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Die Ausführung von gewerblichen Arbeiten auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Zustimmung / Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig und zur selbständigen Ausübung des Handwerks / Gewerbes befugt sind.

Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind, haben die Aufnahme ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof anzuzeigen.

Fachlich geeignet sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wählen und nach dem in der Satzung genannten technischen Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.

Personen, die unvollständige Anzeigen bzw. nicht korrekt dimensionierte Abmessung von sicherheitsrelevanten Bauteilen bei der Anzeige benennen oder sich bei der Ausführung der Fundamentierung und der Befestigung der Grabmalteile nicht an die in der Anzeige genannten Daten halten, werden als unzuverlässig eingestuft.

(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung zu beachten. Sie haben alle Beschädigungen und Verunreinigungen der Wege, Anlagen und Grabstätten, die bei der Ausführung der Arbeiten oder bei Materialtransporten entstanden sind, unverzüglich zu beseitigen.

(3) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur werktags von 7.00 – 17.00 Uhr durchgeführt werden. Ausnahmen können auf Antrag zugelassen werden. Während der Dauer von Bestattungen ist in der Nähe die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten untersagt.

(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum ablagern. Arbeitsgeräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen gereinigt werden.

III

Bestattungsvorschriften

§ 7

Anmeldung der Bestattung und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung der Stadt Bramsche anzumelden. Vor Durchführung der Bestattung sind die nach § 9 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen

(Nds. Bestattungsgesetz) erforderlichen Bescheinigungen und Urkunden, sowie der von der/dem Bestattungsfürsorgepflichtigen und/oder Nutzungsberechtigten unterzeichnete Bestattungsauftrag mit entsprechender Kostenübernahmeerklärung vorzulegen.

(2) Wird die Beisetzung auf einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auf Verlangen das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Stadt Bramsche setzt Ort und Zeit der Beisetzung fest. Die Wünsche der Angehörigen sind dabei nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

§ 8

Särge

(1) Auf den Friedhöfen in Sögeln und Achmer herrscht Sargpflicht. Särge für Erdbestattungen müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(2) Särge sollen aus leicht abbaubarem Material, z. B. Vollholz, bestehen. Zur Vermeidung von Verwesungsstörungen und Umweltbelastungen sollen Weichholzarten wie z. B. Pappel oder Kiefer verwendet werden. Die Grundierung und alle folgenden Beschichtungen der Sargoberflächen müssen frei von umweltgefährdenden Stoffen sein.

(3) Für Innenausbettung von Särgen dürfen nur Holzwolle, Hobelspäne und geschnitzeltes Papier als saugfähige Materialien verwendet werden. Kissen, Decken, Bespannung, Wäsche oder sonstige Kleidung einer Leiche und andere Bestattungsmaterialien dürfen nur aus leicht verrottbarem Material bestehen.

(4) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

(5) Für die Beisetzung von Aschen dient eine Aschekapsel.

(6) Überurnen (Schmuckurnen), die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus leicht abbaubaren, umweltfreundlichen Materialien bestehen.

(7) Der Friedhofsträger ist berechtigt, Kontrollen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, um sicherzustellen, dass die Anforderungen eingehalten werden.

§ 9

Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von Dienstkräften der Stadt oder im Auftrage der Stadt von Unternehmen ausgehoben und wieder zugefüllt. Sie kann auf Kosten der Angehörigen Gewerbetreibende hinzuziehen, falls vor dem Ausheben von Gräbern Grabmale, Pflanzungen und sonstige Anlagen entfernt werden müssen.

(2) Müssen (z.B. auch aus Gründen der Arbeitssicherheit) beim Ausheben von Gräbern Grabmale, Grabeinfassungen, Fundamente oder Grabzubehör (auch auf Nachbargrabstätten) entfernt werden, hat die dadurch entstehenden Kosten der/die Nutzungsberechtigte zu tragen, der/die Auftraggeberin der die erforderlichen Maßnahmen auslösenden Bestattung ist.

(3) Die Gräber sind so tief auszuheben, dass sich die Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, der Urne mindestens 0,50 m unter der Erdoberfläche (ohne Hügel) befindet.

(4) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände voneinander getrennt sein.

§ 10

Ruhezeit

Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung beträgt

(1) bei Erdbestattungen

a) für Verstobene bis zu sechs Jahren: 25 Jahre

b) für Verstorbene über sechs Jahre: 25 Jahre

(2) für Aschen: 25 Jahre

§ 11

Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Verstorbenen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/ Urnenreihengrabstätte auf demselben Friedhof sind nicht zulässig. Umbettungen von Verstorbenen in

Wahl/Reihengrabstätten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Stadt; sie darf nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden und unter der Voraussetzung, dass die Untere Gesundheitsbehörde eine Genehmigung erteilt hat. (3) Umbettungen, auch nach Ablauf der Mindestruhezeit, dürfen nur nach vorheriger Genehmigung des Friedhofsträgers und auf Antrag vorgenommen werden. Antragsberechtigt ist der/die aktuelle Nutzungsberechtigte der Grabstätte. (4) Die Umbettungskosten und den Ersatz von unvermeidbaren Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (5) Die Ruhefristen und die Nutzungszeiten werden durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (6) Sollen Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken exhumiert werden, so ist hierfür eine behördliche oder richterliche Anordnung erforderlich.

IV

Grabstätten

##### § 12 Allgemeine Vorschriften

(1) Die Grabstätten verbleiben im Eigentum der Stadt Bramsche. Rechte an ihnen können nur nach dieser Satzung erworben werden. Mit dem Erlöschen des einer/einem Nutzungsberechtigten eingeräumten Nutzungsrechtes fallen die Grabstätten an die Stadt Bramsche zur freien Verfügung zurück. (2) Der Erwerb eines Nutzungsrechts für eine Wahlgrabstätte ist jederzeit möglich. (3) Ein Nutzungsrecht wird entweder durch Neuerwerb, Nacherwerb oder Nachfolge erworben. Hierfür sind die in der Friedhofsgebührensatzung festgelegten Gebühren zu entrichten. (4) Aus dem Nutzungsrecht ergeben sich die Pflichten zur Anlegung und Pflege der Grabstätte und das Recht zur Errichtung des Grabmals. (5) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Reihengrabstätten für Kinder und Erwachsene sowie für Tot- und Fehlgeborene,

b) Wahlgrabstätten,

c) Urnenreihengrabstätten,

d) Urnenwahlgrabstätten und

e) Pflegefreie Rasengräber. (6) Die Lage der einzelnen Grabstättenarten wird in Belegungsplänen festgelegt. (7) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Rechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte sowie an Wahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

##### § 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle für die Dauer der Ruhezeit des Verstorbenen abgegeben werden. (2) Reihengrabstätten befinden sich:

a) in Reihengrabfeldern für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr (Kinderreihengräber);

b) in Reihengrabfeldern für Verstorbene nach Vollendung des 6. Lebensjahres (Erwachsenenreihengräber);

c) in pflegefreien Rasensarggräbern; Pflegefreie Rasensarggräber befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die von der Stadt Bramsche unterhalten werden. Beschriftete Grabplatten sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung insoweit zulässig, als die ordnungsgemäße Pflege durch die Stadt Bramsche dadurch nicht beeinträchtigt oder erschwert wird. (3) In Reihengrabstätten darf nur eine Bestattung vorgenommen werden; sind jedoch Mutter und Kind nach der Geburt verstorben, können beide in einem Sarg beigesetzt werden; das gleiche gilt, wenn zwei Kinder unter 6 Jahren gleichzeitig verstorben sind. (4) Reihengrabstätten werden gegen Zahlung der festgesetzten Gebühr für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. (5) Der Wiedererwerb einer Reihengrabstätte ist nicht möglich. Davon ausgenommen sind Kindergräber, hier ist eine Verlängerung der Ruhefrist möglich. (6) Reihengrabstätten haben folgende Maße:

a) Kinderreihengräber: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m,

b) Erwachsenenreihengräber: Länge 2,40 m, Breite 1,20 m.

§ 14

Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit der Erwerberin/dem Erwerber bestimmt wird. (2) Wahlgräber haben folgende Abmessung: Je Platz - Länge ca. 2,40 m, Breite ca. 1,20 m. (3) An Stelle einer Erdbeisetzung können 3 Urnenbeisetzungen vorgenommen werden. (4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der festgesetzten Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde. Ein Wiedererwerb auch für eine verkürzte Nutzungszeit ist nach Ablauf des Nutzungsrechts für die gesamte Wahlgrabstätte möglich, sofern wichtige Gründe nicht entgegenstehen. (5) Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Todes seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zu seinem Tode keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge an die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten oder die eingetragene Lebenspartnerin oder eingetragenen Lebenspartner,

b) die Kinder,

c) die Enkelkinder,

d) die Eltern,

e) die Großeltern,

f) die Geschwister und

g) auf die nicht unter a bis f fallenden Erben und weitere dem Verstorbenen nahestehende Personen. Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. Änderungen in den persönlichen Daten der/des Nutzungsberechtigten, wie Wohnungswechsel, Namensänderungen etc. sind unverzüglich anzuzeigen. (7) Der/die Nutzungsberechtigte hat das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden und über andere Beisetzungen bei Vorliegen eines Todesfalles zu entscheiden. (8) Er/sie ist verpflichtet, im Rahmen dieser Friedhofssatzung und der auf ihr beruhenden Regelungen die Grabstätte anzulegen und zu pflegen. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Wird eine unbelegte Grabstätte an die Stadt Bramsche zurückgegeben, kann die Hälfte der gezahlten Erwerbsgebühr erstattet werden, sobald die Grabstätte anderweitig vergeben ist.

§ 15

Urnengrabstätten

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Pflegefreien Urnenrasengräbern,

c) Urnenwahlgrabstätten,

d) Grabstätten für Erdbestattungen, ausgenommen Reihengrabstätten. (2) Urnenreihengrabstätten haben folgende Maße: 0,80 m x 0,80 m (3) Pflegefreie Urnenrasengräber haben folgende Maße: 0,50 m x 0,50 m (4) Pflegefreie Urnenrasengräber befinden sich in besonders hierfür vorgesehenen Grabfeldern, die von der Stadt Bramsche unterhalten werden. Die einzelnen Grabstätten werden nicht gekennzeichnet und lassen keine besondere Gestaltung zu. Auf Wunsch der Angehörigen ist die Anbringung eines Gedenkschildes auf einem/r gemeinschaftlichen Grabstein/Stele innerhalb der Grabanlage möglich. (5) Urnenreihengrabstätten und Pflegefreie Urnenrasengräber werden der Reihe nach belegt und bei einem Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben. (6) Urnenwahlgrabstätten haben folgende Maße: für 2 Urnen 1,00 m x 1,00 m, für 4 Urnen 1,00 m x 2,00 m. Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der festgesetzten Gebühr mit Aushändigung der Graburkunde. Ein Wiedererwerb auch für eine verkürzte Nutzungszeit ist nach Ablauf des Nutzungsrechts für die gesamte Urnenwahlgrabstelle möglich, sofern wichtige Gründe nicht entgegenstehen.

(7) Soweit in der Friedhofssatzung nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten und für Wahlgrabstätten sinngemäß auch für Urnengrabstätten.

§ 16

Gemeinschaftsgrabstätte für Fehlgeburten (Sternenkinder)

Für die Beisetzung fehl- und totgeborener Kinder steht eine Gemeinschaftsgrabstätte (Sternenkindergrabfeld) zur Verfügung. Die Pflege der Grabstätte übernimmt die Friedhofsverwaltung. Gebühren für Grabstätte und Beisetzung werden nicht erhoben.

V

Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird und vermeidbare Beeinträchtigungen anderer Grabstätten unterbleiben.

(2) Sträucher oder Bäume dürfen in der Höhe maximal nur das Maß der Grabstättenlänge erreichen. Bepflanzungen dürfen andere Grabstätten und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Abdeckungen durch Grabausstattungen wie Grabplatten, Trittplatten, Kissensteine sowie Kies auf luftundurchlässigen Unterlagen dürfen bei Gräbern für Erdbestattungen 35 % der zu gestaltenden Grabfläche nicht überschreiten. Bei Urnengrabstellen ist eine Gesamtabdeckung zulässig.

(4) Gärtnerische Anlagen außerhalb der Grabstelle dürfen nicht verändert werden. Dies gilt auch für die pflegefreien Grabfelder. Blumen und Kränze dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Ablageplatz an der Stele niedergelegt werden. Auf den jeweiligen Bestattungsplätzen abgelegte Grabbeigaben (z.B. Blumenschmuck, bepflanzte Schalen, kleine Keramikfiguren, Grablichter oder Ähnliches) werden ohne Vorankündigung entsorgt.

(5) Für die pflegefreien Urnengrabfelder der Friedhöfe in Achmer und Sögeln gibt es die Möglichkeit, zum Gedenken an die/den Verstorbene/n ein Namensschild an der dort vorhandenen Stele anzubringen. Die Namensschilder werden mit dem Vor- und Familiennamen, sowie den Geburts- und Sterbedaten der/des Verstorbenen versehen. Die Schilder sind ausschließlich über die Friedhofsverwaltung zu beziehen, und von ihr anzubringen. Die Kosten für die Anschaffung, Gravur und Anbringung der Namensschilder trägt der Auftraggeber. Die Kosten richten sich nach der jeweils aktuellen Friedhofsgebührensatzung.

VI

Grabmale

§ 18

Gestaltungsvorschriften der Grabmale

(1) Die Grabmale müssen entsprechend der Umgebung gestaltet, bearbeitet und angepasst werden.

(2) Grabmale dürfen ausschließlich aus Naturstein, Kunststein, Holz, Bronze und Schmiedeeisen hergestellt sein.

(3) Bei der Gestaltung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  • (a) Die Größe der Ornamente sollte eine harmonische Einheit mit der Beschriftung ergeben.
  • (b) Die Schrift ist in Form, Farbe, Größe und Verteilung dem Grabmal anzupassen.
  • (c) Inschriften, die der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, gegen den guten Geschmack oder die guten Sitten verstoßen, sind nicht gestattet.
  • (d) Massive Umrandungen (Grabeinfassungen) dürfen nur nach vorheriger Genehmigung durch die Friedhofsverwaltung angelegt werden.

(4) Auf Grabstätten für Erdbeisetzungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

Stehende Grabmale:

  • (a) auf Reihengrabstätten bis 0,50 qm Ansichtsfläche
  • (b) auf Wahlgrabstätten bis zu 2 Beisetzungen nebeneinander bis 0,65 qm Ansichtsfläche

für 3 bis 4 Beisetzungen neben- und hintereinander bis 1,00 qm Ansichtsfläche

für 5 bis 6 Beisetzungen neben- und hintereinander bis 1,20 qm Ansichtsfläche

Die Höhe der Grabmale soll einschl. Sockel möglichst 1,00 m, Kindergrabstätten 0,60 m nicht überschreiten. Stehende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein.

Liegende Grabmale:

(a) auf Reihengrabstätten bis 0,25 qm Ansichtsfläche

(b) auf Wahlgrabstätten bis 2 Beisetzungen nebeneinander bis 0,30 qm Ansichtsfläche

oder 4 Beisetzungen nebeneinander bis 0,40 qm Ansichtsfläche

für 6 Beisetzungen bis 0,50 qm Ansichtsfläche

(5) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

Stehende Grabmale:

auf Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

für 2 Beisetzungen bis 0,30 qm Ansichtsfläche, jedoch nicht breiter als 0,50 m

für 4 Beisetzungen bis 0,40 qm Ansichtsfläche, jedoch nicht breiter als 0,60 m

Stehende Grabmale müssen mindestens 10 cm stark sein. Soweit es die Stadt für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen.

Liegende Grabmale:

auf Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten

für 2 Beisetzungen bis 0,20 qm Ansichtsfläche

für 4 Beisetzungen bis 0,30 qm Ansichtsfläche

(6) Soweit es die Stadt für vertretbar hält, kann sie Ausnahmen von diesen Vorschriften zulassen.

§ 19

Genehmigung von Grabmalen und Grabanlagen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabanlagen (Abdeckungen und Einfassungen) bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung.

(2) Dem Antrag ist beizufügen die

(a) zeichnerische Darstellung des Grabmales (Grabmalentwurf) einschließlich der Beschreibung von Art und Umfang der Fundamentierung und der Verbindung zwischen dem Fundament und dem Grabmal (sicherheitsrelevante Daten), Seitenansicht und Grundriss mit Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1 : 10

(b) zeichnerische Darstellung der Ornamente und Symbole,

(c) Angabe der Maße,

(d) Angabe des Materials und seiner Bearbeitung mit Angabe zur farblichen Gestaltung.

(3) Grabmale, deren Errichtung die Stadt nicht genehmigt hat, können auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten bzw. Verfügungsberechtigten entfernt werden.

§ 19 a

Verwendung von Natursteinen

(1) Natursteine dürfen auf den Friedhöfen in Sögeln und Achmer nur verwendet werden, wenn

  1. 1. glaubhaft gemacht wird, dass sie in einem Staat oder Gebiet gewonnen oder hergestellt wurden, in dem das Übereinkommen über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) eingehalten wird,

  1. 2. ein Nachweis nach Absatz 3 vorliegt.

(2) 1 Welche Staaten und Gebiete die satzungsgemäßen Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 erfüllen, ist durch Auslegung zu ermitteln. 2 Derzeit erfüllen [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] folgende Staaten diese Voraussetzung: Australien, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Estland, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Israel, Island, Italien, Japan, Kanada, Kosovo, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Russland, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Türkei, Tschechien, Ukraine, Ungarn,

Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika, Zypern. 3 Um zu verhindern, dass Natursteine verwendet werden, die in einen der in Satz 2 genannten Staat oder das Gebiet zuvor aus einem Drittland importiert worden sind, in dem das in Absatz 1 Nr. 1 genannte Übereinkommen nicht eingehalten wird, ist eine dahingehende Erklärung abzugeben.

(3) 1 Als Nachweis nach Absatz 1 Nummer 2 gilt ein Zertifikat einer der nachfolgenden Organisationen:

  1. 1. Fair Stone
  2. 2. IGEP
  3. 3. Werkgroep Duurzame Natursteen – WGDN
  4. 4. Xertifix

2 Eine gleichwertige Erklärung einer geeigneten Stelle oder Vereinigung im Sinne des § 13 a Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) setzt [in Abstimmung mit dem Niedersächsischen Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung] voraus, dass die erklärende Stelle

  1. 1. über einschlägige Erfahrungen und Kenntnisse auf dem Gebiet des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBl. 2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBl. II S. 2352) verfügt,

  1. 2. weder unmittelbar noch mittelbar an der Herstellung oder am Handel mit Steinen beteiligt ist,

  1. 3. ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit der Abgabe der gleichwertigen Erklärung dokumentiert und die Dokumentation auf Anforderung des Friedhofsträgers zur Einsichtnahme bereitstellt,

  1. 4. erklärt, dass sie sich über das Fehlen schlimmster Formen von Kinderarbeit durch unangekündigte Kontrollen im Herstellungsstaat vergewissert hat.

(4) 1 Für die Glaubhaftmachung und das Vorlegen von Nachweisen können die in § 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) genannten Beweismittel verwendet werden. 2 Die Glaubhaftmachung ist auch durch eine in § 27 VwVfG geregelte Versicherung an Eides Statt möglich; verlangt werden darf deren Vorlage mangels einer gesetzlichen Regelung nicht.

(5) Für die abzugebende Erklärung ist die über das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zu beziehende „Erklärung über die Vorlage von Nachweisen nach § 13 a BestattG“ in der jeweils aktuellen Version zu verwenden.

§ 20

Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigten muss jedes Grabmal seiner Größe entsprechend dauerhaft und standsicher gegründet werden, so dass es auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken kann. Die Fundamente sind nach den neuesten Bestimmungen und den anerkannten Regeln der Baukunst durch fachkundige Firmen zu setzen. Die Oberkante der Fundamente muss mindestens 5 cm unter Erdoberkante liegen.

(2) Grabsteine sind so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kommt und diese Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können.

(3) Sämtliche Teile eines stehenden Grabmales einschließlich eines etwaigen Sockels sowie des Fundamentes sind fachgerecht aufzusetzen und mit rostfreien Dübeln zu verbinden.

(4) Für alle neu errichteten, versetzten und reparierten Grabmale hat der Steinmetz oder sonstige Dienstleistungserbringer mit gleichwertiger Qualifikation eine Eingangskontrolle mit der Gebrauchslast durchzuführen. Der Prüfablauf ist nachvollziehbar zu dokumentieren.

(5) Der ausführende Steinmetzbetrieb, der/die Nutzungsberechtigte oder eine von ihm/ihr bevollmächtigte Person hat der Friedhofsverwaltung spätestens acht Wochen nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Abnahmebescheinigung mit dem Prüfvermerk entsprechend den Anforderungen der TA Grabmal vorzulegen.

(6) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie, in der jeweils gültigen Fassung.

(7) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofsordnung, setzt die Friedhofsverwaltung der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Friedhofsverwaltung die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen.

(8) Für die Erstellung, die Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmalanlagen gilt die „Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen“ (TA Grabmal) der Deutschen Naturstein-Akademie, in der jeweils gültigen Fassung.

§ 21

Unterhaltung der Grabmale

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sind dauernd in einem ordentlichen und verkehrssicheren Zustand zu halten. Verantwortlich ist der/die jeweilige Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist der/die Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge hat die Stadt Bramsche auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten geeignete Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrungen, Sicherungen oder Umlegung von Grabmalen) zu treffen. (3) Wird ein ordnungswidriger Zustand trotz schriftlicher Aufforderung nicht innerhalb der festgesetzten Frist beseitigt, ist die Stadt Bramsche berechtigt, die Gefahr auf Kosten der/des Nutzungsberechtigten zu beseitigen oder das Grabmal, sonstige bauliche Anlagen oder Teile davon auf dessen Kosten zu entfernen. Die Stadt Bramsche ist nicht verpflichtet, diese Gegenstände aufzubewahren. (4) Der/die Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon verursacht wird.

§ 22

Entfernung von Grabmalen

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale einschließlich der Fundamente (auch evtl. vorhandene Tiefenfundamente) oder sonstige bauliche Anlagen durch den/die Nutzungsberechtigte(n) oder dessen/deren rechtmäßige Erben auf eigene Kosten innerhalb von 3 Monaten zu entfernen und ordnungsgemäß zu entsorgen. (2) Sind die Grabmale nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, gehen sie in die Verfügungsgewalt der Stadt Bramsche über. Diese ist dann berechtigt, die Grabmale und sonstige baulichen Anlagen auf Kosten des/der Nutzungsberechtigten oder dessen/deren rechtmäßige Erben zu entfernen und entsorgen zu lassen. Die Kosten richten sich nach dem tatsächlichen Aufwand.

VI

Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 23

Herrichtung und Unterhaltung

  1. 1. Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 17 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Reihengrabstätten müssen binnen 3 Monate nach Belegung, Wahlgrabstätten binnen 3 Monate nach dem Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein. Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der/die Nutzungsberechtigte verantwortlich. (2) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (3) Organische Abfälle sind getrennt von nicht verrottbaren Gegenständen in den entsprechend vorgesehenen Behältern abzulegen. (4) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvernichtungsmitteln bei der Grabpflege ist untersagt. (5) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. (6) Grabhügel sind nicht zulässig. Grabstätten müssen niveaugleich mit der Umgebung hergerichtet werden. Grabeinfassungen dürfen das umgebende Geländeniveau um max. 10 cm überragen. (7) Die Verpflichtung für Herrichtung und Instandhaltung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechts und nach Ablauf von Ruhezeit oder Nutzungsrecht, sowie nach Entzug oder Rückgabe des Nutzungsrechtes und/oder Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung ist die Grabstelle zu räumen.

§ 24

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der/die Nutzungsberechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Ist der/die Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstelle. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten nach einer öffentlichen Bekanntmachung von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten der/des jeweiligen Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor

dem Entzug des Nutzungsrechts ist der/die jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er/sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein entsprechender 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der/die jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von 4 Wochen seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Der/Die Verantwortliche ist in den schriftlichen Aufforderungen auf die maßgeblichen Rechtsfolgen der Sätze 2 und 3 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 22 Abs. 2 hinzuweisen.

(3) Bei nicht ordnungsgemäßen Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der/die verantwortliche Person nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Zur Aufbewahrung des entfernten Grabschmucks sowie von entfernten Pflanzen ist die Friedhofsverwaltung nicht verpflichtet.

VII Leichenkammern und Trauerfeiern

§ 25 Benutzung der Leichenkammern

(1) Die Leichenkammern dienen der Aufnahme Verstorbener bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtsrechtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Angehörige den Verstorbenen sehen. Die Särge werden spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig geschlossen.

(3) Hat ein Verstorbener im Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz meldepflichtigen Krankheit gelitten oder besteht der Verdacht auf eine solche Erkrankung, bestimmt die Friedhofsverwaltung die Leichenkammer, in der die Aufbewahrung erfolgt. In diesen Fällen findet Absatz 2 nur Anwendung, wenn die vorgeschriebene behördliche Genehmigung vorliegt.

§ 26 Trauerfeiern

(1) Trauerfeiern können in den Friedhofskapellen, am Grabe oder an einer anderen im Freien dafür vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25, Abs. 3 oder anderer dem entgegenstehender Gründe kann die Friedhofsverwaltung untersagen, dass der Sarg für die Trauerfeier in die Trauerhalle eingebracht wird.

(3) Die Trauerfeiern sollen die Dauer von 60 Minuten nicht überschreiten.

(4) Musik- und Gesangsdarbietungen auf Friedhöfen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die vorhandenen Beschallungsanlagen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung benutzt werden.

(5) Sofern keine andere Regelung getroffen ist, können Särge und Urnen von der Friedhofskapelle durch Bestattungsinstitute zu den Grabstätten überführt werden.

VIII Schlussvorschriften

§ 27 Gebühren

Für die Benutzung der von der Stadt Bramsche verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 28 Haftung

(1) Die Stadt Bramsche haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.

§ 29 Bestehende Nutzungsrechte

(1) Nutzungsrechte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung bestehen, bleiben unberührt.

(2) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts an diesen Grabstätten richtet sich nach dieser Satzung.

§ 30 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift

  • (a) über den Zutritt zum Friedhof nach § 4,
  • (b) über das Verhalten auf dem Friedhof nach § 5,
  • (c) über die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof nach § 6,
  • (d) über die Genehmigung von Grabmalen nach § 19 Abs. 1, und § 19a
  • (e) über die Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen nach § 20,
  • (f) über die Unterhaltung der Grabmale nach § 21 Abs. 1 und 2,
  • (g) über die Entfernung von Grabmalen nach § 22 Abs. 1,
  • (h) über die Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten nach § 23,
  • (i) über die Vernachlässigung der Grabpflege nach § 24

verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000,00 € geahndet werden.

§ 31 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Bramsche vom 30.09.2010 außer Kraft.

Bramsche, den 29.06.2020 (Siegel) STADT BRAMSCHE Der Bürgermeister

Pahlmann