Katholische Kirchengemeinde Unbefleckte Empfängnis Mariens
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
# FRIEDHOFSORDNUNG
und
FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG
# INHALTSVERZEICHNIS
# FRIEDHOFSORDNUNG
# I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
§ 2 - Friedhofszweck
§ 3 - Friedhofsverwaltung
# II. Ordnungsvorschriften
§ 4 - Öffnungszteiten
§ 5 - Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 - Amtliche Handlungen
§ 7 - Gewerbliche Arbeitsen
# III. Bestattungsvorschriften
§ 8 - Bestattungstermine
§ 9 - Beschaffenheit der Särege und Urnen
§ 10 - Grabaushebungen
§ 11 - Ruhezeiten
# IV. Grabstätten
§ 12 - Nutzungsrechte
§ 13 - Arten und Mindestgroßen der Gräber
§ 14 - Erdreihengrabstätten
§ 15 - Erdwahlgrabstätten
§ 16 - Urnengrabstätten
§ 17 - Einheitlich gestaltete Grabstätten
§ 18 - Umbettungen
§ 19 - Verzeichnis der Grabstätten
# V. Gestaltung der Grabstätten
§ 20 - Gestaltungs- und Belegungsplan
§ 21 - Grabgestaltung
§ 22 - Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 23 - Grabmale
§ 24 - Verantwortlichkeit und Maßnahmen bei Verstößen
§ 25 - Leichenhalle
§ 26 - Trauerfeiern
# VI. Schlussvorschriften
§ 27 - Außerdienststellung und Entwidmung
§ 28 - Gestaltung und Nutzungszeiten bei Altgrabstätten
§ 29 - Haftung der Kirchengemeinde
§ 30 - Veröffentlichung und In-Kraft-Treten
# FRIEDHOFSGEBÜHRENORDNUNG
Teil A.
Teil B.
# FRIEDHOFSORDNUNG
# I. Allgemeine Vorschriften
# § 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofsordnung gilt für den im Gebiet der Katholischen Kirchengemeinde Unbefleckte Empfängnis Mariens in 49635 Badbergen gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
# § 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tode Mitglieder der in § 1 genannten Kirchengemeinde waren, deren Ehegatten, deren auf dem Gebiet der Kirchengemeinde wohnenden Abkömmlingen oder denen, die ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstände besaßen. Die Bestattung anderer als in Satz 1 genannter Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Die Zustimmungarf nicht versagt werden, wenn im ortlichen Bereich der Kirchengemeinde kein anderer Friedhof besteht.
(2) Als Personen in thisem Sinne gelten auch Fehl- und Ungeborene mit einem Gewicht unter 500 g, die die Voraussetzungen für eine Bestattungspflicht nicht erfüllen.
(3) Jeder hat das Recht, den Friedhof als Ort der Ruhe, des Gebets, der Verkündigung der christlichen Botschaft und der Besinnung zum Zwecke des Totengedenkens und der Erholung aufzusuchen.
# § 3 – Friedhofsverwaltung
(1) Der Friedhof wird vom Kirchenvorstand verwaltet. Er kann die Wahrnehmung der laufenden Friedhofsverwaltung einem besonderen Ausschuss des Kirchenvorstandes oder einer Verwaltungsstelle übertragen.
(2) Die Verwaltung des Friedhofes richtet sich unter Beachtung der staatlichen Vorschriften nach dieser Friedhofsordnung und nach allgemeinem und diözesanem kirchlichen Recht.
(3) Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung zu entrichten. Die Gebühren sind ihrer Höhe nach so zu gestalten, dass die hinsichtlich des Friedhofes anfallenden Kosten durch die Gebühreneinnahmen gedeckt werden und eine Rücklagenbildung zur Finanzierung größer Ausgaben möglich ist.
# II. Ordnungsvorschriften
# § 4 – Öffnungszeiten
Der Friedhof ist grundsätzlich ständig für den Besuch geöffnet. Die Kirchengemeinde kann jedoch das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile für bestimmte Zeiten untersagen. Diese Zeiten werden auf dem Friedhof bekannt gegeben.
# § 5 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes entsprechend zu verhalten. Christliche Empfindungen verletzende Außerungen und Handlungen sind zu unterlassen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
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a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren sowie Leichenwagen ausgenommen - zu befahren,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) mit Ausnahme von Totenzetteln und dergleichen Druckschriften zu verteilen oder zu verkaufen,
e) anlässlich einer Bestattungsfeier auf dem Friedhof zu fotografieren oder zu filmen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
h) zu spielen und zu lärmen,
i) den Friedhof, seine Einrichtungen oder Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen.
Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Friedhofsordnung vereinbar sind, und vorstehende Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen.
(3) Totengedenkfeiern, die nicht aus Anlass eines Sterbefalls abgehalten werden, bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Kirchengemeinde; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.
(4) Den Anordnungen der mit der Friedhofsverwaltung betrauten Personen ist Folge zu leisten.
# § 6 – Amtliche Handlungen
Auf dem Friedhof zu amtieren und Beerdigungen zu leiten, obliegt dem jeweiligen leitenden Geistlichen der Kirchengemeinde oder dem von ihm Beauftragten. Andere Personen dürfen nur mit vorher zu beantragender Erlaubnis des leitenden Geistlichen der Kirchengemeinde auf dem Friedhof amtieren.
# § 7 – Gewerbliche Arbeiten
(1) Gewerbetriebende haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen, insbesondere alle Gestaltungsvorschriften, zu beachten. Die Kirchengemeinde kann für die Tätigkeiten von Gewerbetriebenden auf dem Friedhof besondere dem Friedhofszweck dienende Anordnungen erlassen.
(2) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie das Begehen der Wege und die Pflege der Gräber nicht behindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einem ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen, bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung anderer ausgeschlossen ist. Die Gewerbetriebenden dürfen auf dem Friedhof keinen Abraum lagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden.
(3) Gewerbetriebende haben der Kirchengemeinde auf Anforderung hin ihre fachliche Befähigung nachzuweisen oder eine schriftliche Verpflichtung zur Einhaltung der Bestimmungen der Friedhofsordnung abzugeben.
(4) Die Kirchengemeinde kann Gewerbetriebenden oder ihren Bediensteten, die fachlich oder personlich nicht zuverlüssig sind oder den Bestimmungen der Absätze (1) und (2) trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung zuwider handeln, alle oder einzelne Tätigkeiten auf dem Friedhof verbieten.
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# III. Bestattungsvorschriften
# § 8 – Bestattungstermine
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach dem Eintritt des Todes im Pfarrbüro der Kirchengemeinde anzumelden. Der Anmeldung sind die gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Erdwahl-/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht für diese Erdwahl-/Urnenwahlgrabstätte nachzuweisen.
(2) Im Pfarrbüro werden Ort und Zeit der Bestattung festgesetzt. Die Wünsche der Angehörigen sollen darauf nach Möglichkeit Berücksichtigung finden.
# § 9 – Beschaffenheit der Särge und Urnen
(1) Särge müssen über eine feuchtigkeitshemmende Wirkung verfügen. Särege, Sargausstattungen, Sargabdichtungen sowie Überurnend dürfen nur aus einem umweltverträglichen Material bestehen, das innerhalb der Ruhefrist vergeht; die Verwendung von Kunststoffen und nicht verrottbaren Werkstoffen ist unzulässig. Särege dürfen nicht mit metallenen Einlagen versehen sein.
(2) Leichen, Särge, Sargausstattungen und Überurnend dürfen nicht mit Stoffen behandelt oder versehen werden, die geeignet sind, die Verwesung zu verzögern oder die Umwelt zu beeinträchtigen. Die Leichenbekleidung darf ebenfalls nur aus kunststofffreiem Materialien bestehen.
(3) Die Särge sollen hochstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Ist ein größerer Sarg erforderlich, ist hierauf bei der Anmeldung beim Pfarrbüro hinzuweisen.
# § 10 – Grabaushebungen
Die Gräber werden von Bediensteten oder Beauftragten der Kirchengemeinde ausgehoben und wieder zugefüllt.
# § 11 – Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, die der Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, der Tot- und Ungeborenen mit einem Gewicht von mindestens 500\mathrm{g} sowie der Fehl- und Ungeborenen mit einem Gewicht unter 500\mathrm{g} 20 Jahre.
(2) Die Ruhezeit beginnt mit der Beisetzung.
# IV. Grabstätten
# § 12 – Nutzungsrechte
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Kirchengemeinde. Durch die Vergabe einer Grabstätte wird ein Nutzungsrecht nach dieser Ordnung begründet. Das Nutzungsrecht berechtigt zur Bestattung, zur Anlage (z. B. Bepflanzung) und zur Pflege der Grabstätte sowie zur genehmigungspflichtigen Aufstellung eines Grabmals (vgl. § 23 Abs. 1).
(2) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstände und auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
(3) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, der Kirchengemeinde Namens- und Anschriftenänderungen mitzuteilen.
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# § 13 – Arten und Mindestgrößen der Gräber
(1) Die Grabstätten werden eingerichtet als
a) Erdgrabstätten
aa) Erdreihengrabstätten
bb) Erdwahlgrabstätten, Flachgrab
b) Urnengrabstätten
aa) Urnenreihengrabstätten
bb) Urnenwahlgrabstätten, Flachgrab
c) Einheitlich gestaltete Grabstätten
aa) Erdreihengrabstätten
bb) Urnenreihengrabstätten
(2) Besondere Grabanlagen können eingerichtet werden für:
a) Fehl- und Ungeborene mit einem Gewicht von unter 500 g
b) Angehörige von Glaubensrichtungen, die nicht in einem Sarg bestattet werden.
(3) Für Verstorbene unter 5 Jahren und für Tot- und Ungeborene mit einem Gewicht von mindestens 500 g muss jede Grabstelle mindestens 1,20 m lang, 0,60 m breit und 1,40 m tief sein. Alle übrigen Grabstellen müssen mindestens 2,10 m lang, 0,90 m breit und 1,80 m tief sein, bei Tiefgräbern muss die Grabtiefe mindestens 2,40 m betragen. Die Grabstellen dürfen nicht breiter als 1,00 m sein. Sie müssen voneinander durch mindestens 0,30 m breite Erdwände getrennt sein. Bei Urnengrabstellen beträgt die Mindestgröße 0,75 m x 0,75 m sowie die Mindesttiefe 0,65 m.
Die Grabstätten von Fehl- und Ungeborenen mit einem Gewicht unter 500 g sollen als Erdgrabstätten so tief sein, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante des Sarges und der Bodenoberfläche 0,90 m beträgt, als Urnengrabstätten so tief, dass der Zwischenraum zwischen der Oberkante der Urne und der Bodenoberfläche 0,60 m beträgt.
(4) In jeder Erdreihengrabstätte und jeder Grabstelle einer Erdwahlgrabstätte darf grundsatzlich nur eine Leiche bzw. Asche, in jeder Urnenreihengrabstätte und in jeder Grabstelle einer Urnenwahlgrabstätte grundsatzlich nur eine Asche beigesetzt werden. Über Ausnahmen entscheidet die Kirchengemeinde. Ein Elternteil mit einem bis zu einem Jahr alten Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)dürfen in einer Grabstelle beerdigt werden.
(5) Anonyme Beisetzungen sind unzulässig.
# § 14 – Erdreihengrabstätten
(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach be-legt werden.
(2) Es konnen
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und für Tot- und Ungeborene mit einem Gewicht von mindestens 500 g
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab bzw. für Aschen
eingerichtet werden.
(3) Die Maße der Erdreihengrabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Kirchengemeinde.
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(4) Das Nutzungsrecht an Erdreihengrabstätten wird erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden verliehen.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wir bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, Goes das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren schriftlich zu erteilender Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkelkinder,
d) auf die Eltern,
e) auf die Großeltern,
f) auf die Geschwister.
Bei mehreren Personen innerhalb der Fallgruppen a) bis f) ist die Reihenfolge des Alters maßgebend. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn keiner der Angehörigen des Verstorbenen das Nutzungsrecht übernimmt.
(6) Nach Ablauf der Ruhezeiten fallen die Erdreihengrabstätten der Kirchengemeinde zur freien Benutzung wieder zu. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes erfolgt nicht.
# § 15 – Erdwahlgrabstätten
(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag durch Aushändigung einer schriftlichen Bescheinigung der Kirchengemeinde ein Nutzungsrecht auf die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Deren Lage wird gleichzeitig mit dem Erwerb bestimmt.
(2) Erdwahlgrabstätten werden als Flachgräber mit 2 Grabstellen abgegeben. Die Maße der Erdwahlgrabstätten und ihre Entfernung voneinander bestimmt die Kirchengemeinde. Das Nutzungsrecht an Erdwahlgrabstätten wird grundsätzlich erst im Todesfall für die Dauer der Nutzungszeit verliehen.
(3) In der Erdwahlgrabstätte werden der jeweilige Nutzungsberechtigte und sein Ehegatte und, sofern die Erdwahlgrabstätte genügend Platz bietet (§ 15 Abs. 2), die von dem Nutzungsberechtigten bestimmten Leichen bzw. Aschen beigesetzt.
(4) Nutzungsberechtigt ist diejenige Person, auf deren Name die Bescheinigung über das Nutzungsrecht ausgestellt wird. Im Übrigen gilt § 14 Abs. 5 entsprechend.
(5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat das Recht und die Pflicht, die Erdwahlgrabstätte nach Erhalt des Nutzungsrechts gemäß den Bestimmungen dieser Ordnung zu gestalten und zu pflegen.
(6) Eine Übertragung des Nutzungsrechts auf Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Kirchengemeinde zulässig.
(7) Die Ruhezeiten (§ 11) der in der Erdwahlgrabstätte beigesetzten Leichen bzw. Aschen dürfen die Nutzungszeit an der Erdwahlgrabstätte nicht überschreiben. Soll die Nutzungszeit überschreiben werden, kann die Beisetzung nur erfolgen, wenn eine Veränderung des Nutzungsrechts mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit der beizusetzenden Leiche bzw. Asche von der Kirchengemeinde gegen Entrichtung der entsprechenden Verlängerungsgebühr gewährt worden ist.
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(8) Nach Ablauf der Nutzungszeiten fallen die Erdwahlgrabstätten der Kirchengemeinde entschädigungslos zur freien Benutzung wieder zu. Die Veränderung eines Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. Ein Anspruch auf Veränderung des Nutzungsrechts besteht nicht. Die Kirchengemeinde ist nicht verpflichtet, zur Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern.
(9) Die Veränderung von Nutzungsrechten (Abs. 7, Abs. 8) ist grundsätzlich nur für die gesamte Erdwahlgrabstätte möglich. Über Ausnahmen entscheidet die Kirchengemeinde.
# § 16 – Urnengrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. Für Urnenreihengrabstätten gilt § 14 entsprechend.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag durch Aushändigung einer schriftlichen Bescheinigung der Kirchengemeinde ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Deren Lage wird mit dem Erwerb bestimmt. Urnenwahlgrabstätten werden als Flachgräber mit 2 Grabstellen abgegeben. Für Urnenwahlgrabstätten gilt § 15 entsprechend.
# § 17 – Einheitlich gestaltete Grabstätten
(1) Einheitlich gestaltete Grabstätten werden eingerichtet als Erdreihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten. Sie werden insgesamt und ausschließlich von der Kirchengemeinde unterhalten und gepflegt (Raseneinsaat, sonstige Begrungung). Sie erhalten bis auf ein von der Kirchengemeinde zu errichtendes Grabmal oder Grabkreuz, auf dem jeweils mindestens der Name des Verstorbenen vermerkt ist, keine besondere Gestaltung. Davon unberührt bleiben andere Gestaltungsformen, die die namentliche Zuordnung der jeweils Beigesetzten zu den entsprechenden Grabstätten gewährleisten.
(2) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erd- und Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. Für einheitlich gestaltete Grabstätten als Erdreihengrabstätten gilt § 14 entsprechend.
(3) Einheitlich gestaltete Grabstätten als Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten für Urnenbeisetzungen, die der Reihe nach belegt werden. § 16 Abs. 1 i. V. m. § 14 gilt entsprechend.
# § 18 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsatzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung des leitenden Geistlichen der Kirchengemeinde. Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn nicht die schriftliche Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde vorliegt. Umbettungen aus einem Erd- oder Urnenreihengrab in ein anderes Erd- oder Urnenreihengrab des Friedhofes sind unzulässig.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(4) Alle Umbettungen werden nur von Beauftragten oder Bediensteten der Kirchengemeinde durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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# § 19 – Verzeichnis der Grabstätten
Die Kirchengemeinde führt ein Verzeichnis der Grabstätten, der Nutzungsrechte, der Beigesetzten und der Ruhezeiten. Eine Gewähr für dessen Richtigkeit und Vollständigkeit wird nicht gegeben.
# V. Gestaltung der Grabstätten
# § 20 – Gestaltungs- und Belegungsplan
(1) Die Kirchengemeinde erstellt einen Gestaltungs- und Belegungsplan für den gesamten Friedhof. Der Friedhof kann in zwei etwa gleichwertige und gleich große Bereiche mit besonderen Gestaltungsvorschriften und ohne solche Regelungen eingeteilt werden.
(2) Die beiden Bereiche werden einander so zugeordnet, dass sie entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme durch den Friedhofsbenutzer vergroßert oder verkleinert werden konnen. Bei der Bemessung der Größen der beiden Friedhofsteile bleiben die bis zum Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung belegten Grabfelder außer Betracht.
(3) Aus dem Gestaltungs- und Belegungsplan ist für den Friedhofsbenutzer ersichtlich, in welchen Friedhofsbereichen besondere Vorschriften für die Gestaltung der Grabstätten eingehalten werden müssen. Diese Vorschriften werden von der Kirchengemeinde in einer Gestaltungssatzung festgelegt, die gemäß § 30 Abs. 3 dieser Friedhofsordnung veröffentlich wird und allen Friedhofsbenutzern im Pfarrbüro zur Einsichtnahme zugänglich ist.
(4) Solange und soweit nicht für einen bestimmten Teil des Friedhofes besondere Gestaltungsvorschriften gelten, unterliegen sowohl die Grabstätten als auch die Grabmale in ihrer Gestaltung keinen besonderen Anforderungen. Sie haben sich jedoch in ihrer äußerten Gestaltung aufeinander und auf die Gesamtgestaltung des Friedhofes abzustimmen.
# § 21 – Grabgestaltung
(1) Grabhügel und -beete sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes anzupassen. Sie dürfen nicht über 0,20 m hoch sein.
(2) Die Gewächse der Grabstätten dürfen benachbarte Gräber, Wege und Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Das Aufstellen unwürdiger und nicht standfester Gefäße ist unzulässig.
(4) Abdeckungen von Grabstätten mit Steinplatten, vergleichbaren Materialien oder mit Kies bzw. Dekorsteinen sollen nicht mehr als 25\% der Gesamtfläche der Grabstätte betragen. Bodenfliese sollen aus umweltverträglichen Materialien bestehen und atmungsaktiv sein.
# § 22 – Herrichtung und Pflege der Grabstätten
(1) Sämtliche Grabstätten müssen binnen vier Monaten nach der Bestattung oder Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.
(2) Die Grabstätten sind mindestens zweimal im Jahr, undzar zu Karfreitag und zum 1. November, herzurichten.
(3) Die Verwendung von Kunststoffen und anderen der Kompostierung hinderlichen Materialien in samtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere Kranzen, Trauergebinden, Trauergestecken, für den Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die
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an der Pflanze verbleiben, ist unzulässig. Hierzu gehören vor allem Kunststoffkörper von Kränzen, Kunststoffformteile und -gitter, Bänder, Nylonfäden sowie Kranzschleifen. Ausgenommen sind Kunststoffartikel mit längerem Gebrauchswert wie Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen. Grablichtler mit einer Kunststoffhülle sind nur zulässig, wenn sie getrennt vom kompostierfähigen Grünabfall entsorgt werden. Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist unzulässig.
(4) Verwelkte Pflanzen, Kränze und dergleichen sind an den für Abraum bestimmten Platz zu bringen. Dabei sind die vom Friedhofsträger für die getrennte Sammlung eingerichteten Sammelbehälter und -plätze zu benutzen.
# § 23 – Grabmale
(1) Die Aufstellung, Änderung und Beseitigung von Grabmalen, Grabaufbauten, Einfriedungen und Einfassungen auf den Grabstätten bedürfen der vorherigen Zustimmung der Kirchengemeinde. Den Anträgen sind die zur Prüfung notwendigen Unterlagen beizufugen: der Grabmalentwurf einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1: 10 mit Angaben über den Werkstoff, die Bearbeitung, über Anordnung der Schrift oder sonstiger Zeichen (Ornamente, Symbole) sowie über die Fundamentierung; sowie es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und Symbole im Maßstab 1: 1 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1: 5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Höhe auf der Grabstätte verlangt werden.
(2) Zeichen und Inschriften von Grabmalen, die der Wurde des Friedhofes und seinem Charakter als kirchlicher Friedhof abtraglich sind, sind unzulässig und konnen von der Kirchengemeinde entfern werden. Firmenschider und Herstellerbezeichnungen dürfen auf den Grabmalen nur an der Seite oder an der Rückseite in unauffälliger Weise angebracht werden.
(3) Die Grabmale sind so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Vorstehendes gilt für bauliche Anlagen entsprechend.
Grabmale und andere bauliche Anlagen sind dauernd in gutem stand- und verkehrssicherem Zustand zu erhalten. Es dürfen nur Fachleute mit der Aufstellung und Instandhaltung beauftragt werden.
Grabmale, Grabaufbauten, Einfriedungen und Einfassungen sollen ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der ILO-Konvention 182 (Internationale Arbeitsorganisation in Genf) hergestellt sein.
(4) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen oder durch Absinken von Teilen davon verursacht wird.
(5) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhe- und Nutzungszeit nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstände entfern werden.
# § 24 – Verantwortlichkeit und Maßnahmen bei Verstößen
(1) Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften dieser Ordnung und der Gestaltungssatzung ist der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die jeweiligen Verantwortlichen haften der Kirchengemeinde und Dritten gegenüber für alle Schäden, die durch den Verstoß gegen die Vorschriften der genannten Ordnungen entstehen.
(2) Wird eine Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Anforderung der Friedhofsverwaltung die
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Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist herzurichten. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, wird durch öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt im Wege der Amtshilfe im Aushangkasten der Gemeinde- oder Stadtverwaltung. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis 3 Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung die Erdreihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen, eineb- nen und einsäen und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.
Für Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Abs. 2 Sätze 1, 2, 3 und 4 entsprechend. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug eines Nutzungsrechts ist der jeweilige Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; ist er nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, hat noch einmal eine öffentliche Bekanntmachung (Abs. 2 Satz 3) und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen.
In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal, die sonstigen baulichen Anlagen sowie vorhandenen Grabschmuck innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. Er ist darauf hinzuweisen, dass die genannten Gegenstände andernfalls entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers fallen und er bei Abräumen der Grabstätte durch die Friedhofsverwaltung die Kosten zu tragen hat.
In den schriftlichen Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung ist der jeweilige Verantwortliche (Abs. 1) auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen des Abs. 2 Sätze 5 und 7 hinzuweisen.
(3) Bei nicht den Vorgaben der Friedhofsordnung entsprechendem Grabschmuck gilt Abs. 2 Satz 1 entsprechend. Wir die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht ohne Weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Der Grabschmuck sollte 6 Monate aufbewahrt werden.
(4) Erscheint die Standfestigkeit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherheitsmaßnahmen treffen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen). Wir der Sicherheitsgefahrende Zustandriotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der Verantwortlichen zu tun bzw. das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf deren Kosten zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, die vorgenannten Gegenstände aufzubewahren.
Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung (Abs. 2 Satz 3) und ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte, bei Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten auf dem Grabfeld.
(5) Nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungsdauer sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen sowie vorhandener Grabschmuck von den jeweiligen Verantwortlichen (Abs. 1) innerhalb von zwei Monaten zu entfernen. Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen sowie vorhandener Grabschmuck nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhe- oder Nutzungszeit entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Die Friedhofsverwaltung gibt das Ende der Ruhe- und Nutzungszeit 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf der jeweiligen Grabstätte bekannt.
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(6) Bei Nichtbefolgung der Ge- und Verbote dieser Friedhofsordnung oder der auf der Grundlage dieser Ordnung erlassenen Verwaltungsakte finden die Vorschriften des sechsten Teils des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) Anwendung.
# § 25 – Leichenhalle
Die Leichenhalle dient der Aufbewahrung der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur während der Öffnungszeiten betreten werden. Über die Öffnungszeiten und die Ordnung in der Leichenhalle bestimmt die Kirchengemeinde durch außerhalb dieser Ordnung erlassene Vorschriften.
# § 26 – Trauerfeiern
(1) Die Trauerfeiern konnen in einem davon bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen davon im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(2) Das Requiem findet grundsätzlich nicht in der Friedhofskapelle, sondern in der Kirche staat.
# VI. Schlussvorschriften
# § 27 – Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof und jeder Friedhofsteil kann von der Kirchengemeinde aus wichtigem Grund ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden. Dasselse gilt entsprechend für einzelne Grabstätten, Außerdienststellung und Entwidmung bedürfen der kirchenaufsichtlichen Genehmigung.
(2) Durch die Außerdienststellung wird nur die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung Goes auf dem die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Außerdienststellung und Entwidmung ist durch zweimalige Veröffentlichung in den im Bereich der Kirchengemeinde gelesenen Tageszeitungen besteht zu machen. Bei einzelnen Grabstätten erhält stattdessen der jeweilige Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Beigesetzten für die restliche Ruhezeit, die in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Beigesetzten für die restliche Nutzungsdauer auf Kosten der Kirchengemeinde in andere Grabstätten umzubetten. Im Falle der Außerdienststellung gilt Vorstehendes entsprechend, sowie Umbettungen erforderlich werden. Der Umbettungstermin ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten zwei Monate vorher mitzuteilen.
(4) Soweit durch eine Außerdienststellung oder eine Entwidmung das Recht auf weitere Beisetzungen in Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, ist dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Erdwahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfugung zu stellen.
(5) Alle Ersatzgrabstätten sind von der Kirchengemeinde kostenfrei in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
# § 28 – Gestaltung und Nutzungszeiten bei Altgrabstätten
(1) Bei Grabstätten, über welche die Kirchengemeinde bei Inkrafttreten dieser Ordnung bereits verfügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. Haben bisher Vorschriften nicht bestanden, gelten die Vorschriften dieser Ordnung mit der Maßgabe, dass der Nutzungsberechtigte nicht verpflichtet ist, ein bereits aufgestelltes Grabmal zu ändern.
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(2) Bei vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung verliehenen Nutzungsrechten, die für einen bestimmten kürzeren Zeitraum als nach § 15 dieser Ordnung vergeben worden sind, bleibt es bei der kürzeren Nutzungsszeit. Eine Veränderung dieser bisherigen Nutzungsszeit auf die Nutzungsszeit nach § 15 Abs. 1 dieser Friedhofsordnung ist nur gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr möglich. Einen Anspruch auf Veränderung der bisherigen Nutzungsszeit hat der Nutzungsberechtigte nicht.
(3) Die vor dem Inkrafttreten dieser Ordnung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzer oder unbestimmter Dauer sowie solche Nutzungsrechte, die für einen bestimmten längeren Zeitraum als nach § 15 dieser Ordnung vergeben worden sind, werden auf die Nutzungsszeit nach § 15 dieser Ordnung seit Erwerb begrenzt. Das Nutzungsrecht endet mit Inkrafttreten der Reduzierung, sofern die reduzierte Nutzungsszeit, gerechnet seit Erwerb, bereits abgelaufen ist. Andernfalls endet es mit Ablauf der reduzierten Nutzungsszeit. Darüber hinaus hat der Inhaber eines Nutzungsrechts an einer Grabstände, welches durch diese Friedhofsordnung verkurzt wird, abweichend von § 15 Abs. 8 dieser Friedhofsordnung gegen Entrichtung der entsprechenden Verlängerungsgebühr einen einmaligen Anspruch auf Veränderung des Nutzungsrechts mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche, hochstens jedoch um die in § 15 Abs. 1 der Friedhofsordnung genannte Nutzungsszeit. § 15 Abs. 9 der Friedhofsordnung gilt entsprechend.
(4) Im Übrigen gilt diese Ordnung.
# § 29 – Haftung der Kirchengemeinde
Die Kirchengemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Kirchengemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes zwingend vorgeschrieben ist.
# § 30 – Veröffentlichung und Inkrafttreten
(1) These Ordnung tritt nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung am 01.04.2022 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten alle übrigen entgegenstehenden Vorschriften außer Kraft.
(3) These Ordnung ist vor Inkrafttreten nach erteiler kirchenaufsichtlicher Genehmigung zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt durch die vierwöchige Auslegung der Ordnung im Pfarrbüro der Kirchengemeinde Unbefleckte Empfängnis Mariens, Burgstraße 2, 49610 Quakenbrück/in der Kirche der Kirchengemeinde Bahnhofstraße 7, 49635 Badbergen. Im Pfarrbüro liegt sie von montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr, in der Kirche von montags bis sonntags von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr zur Einsicht aus. Gleichzeitig wird der volle Wortlaut der Friedhofsordnung in einem Schaukasten an der Kirche der Kirchengemeinde zum Aushang gebracht. Die Auslegungszeit wird durch Veröffentlichung in der örtlichen Tageszeitung besteht gegeben.
(4) Des Weiteren wird ein Auszug der Friedhofsordnung in einem Schaukasten auf dem Friedhof zum ständigen Aushang gebracht. Im Aushang wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen Friedhofsgebührenordnung zu den üblichen Öffnungszteiten im Pfarrbüro eingesehen werden kann.
01/2010
Unterschriftenblatt zur Friedhofsordnung:
Badbergen, 08.02.2022
Katholische Kirchengemeinde
Unbefleckte Empfängnis Mariens
Der Kirchenvorstand
Die vorstehende Friedhofsordnung wird gem. § 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVG kirchenaufsichtlich genehmigt.
Osnabrück, 15.02.2022
Das Bischöfliche Generalvikariat
Birgit Kämp
i. A.
Kämper
01/2010
# GEBÜHRENORDNUNG
# zur Friedhofsordnung
der Katholischen Kirchengemeinde Unbefleckte Empfängnis Mariens in 49635 Badbergen vom 01.04.2022
# Teil A
Für die Benutzung des von ihr verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für die Leistungen der Kirchengemeinde und ihrer Beauftragten aus Anlass von Beisetzungen und der Vergabe von Grabstätten erhebt die Kirchengemeinde folgende Gebühren:
1. für die Vergabe einer Erdreihengrabstätte
a) für Verstorbene ab 5 Jahren (Ruhezeit: 25 Jahre) 250,00 €
b) für Verstorbene unter 5 Jahren, für Tot- und Ungeborene mit einem Gewicht von mindestens 500 g (Ruhezeit: 20 Jahre) 200,00 €
2. für die Vergabe einer Urnenreihengrabstätte (Ruhezeit: 25 Jahre) 250,00 €
3. für die Vergabe einer einheitlich gestalteten Erdreihengrabstätte (Ruhezeit: 25 Jahre) 1750,00 €
4. für die Vergabe einer einheitlich gestalteten Urnenreihengrabstätte (Ruhezeit: 25 Jahre) 1200,00 €
5. für die Vergabe einer Erdwahlgrabstätte, Flachgrab (Nutzungszeit 35 Jahre)
a) mit zwei Grabstellen 700,00 €
b) jeder weitere Grabstelle 350,00 €
6. für die Vergabe einer Urnenwahlgrabstätte, Flachgrab (Nutzungszeit: 35 Jahre)
a) mit zwei Grabstellen 700,00 €
b) jeder weitere Grabstelle 350,00 €
7. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Erdwahlgrabstätte
a) um die gesamte Nutzungszeit die unter 5. aufgeführten Gebühren
b) um einen Teil der gesamten Nutzungszeit der entsprechende Gebührenanteil der vollen Gebühr nach 5.
8. für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte
a) um die gesamte Nutzungszeit die unter 6. aufgeführten Gebühren
01/2010
b) um einen Teil der gesamten Nutzungszeit
der entsprechende Gebührenanteil der vollen Gebühr nach 6.
9. Die Grabstättengebühr für Fehl- und Ungeborene mit einem Gewicht unter 500 g übernimmt die Kirchengemeinde aus allgemeinen Haushaltsmitteln
10. für die Gestellung von Leichenträgern, soweit diese Tätigkeit nicht von Angehörigen oder Nachbarn wahrgenommen wird, je Leichenträger
11. für die Benutzung des Bestattungswagens
12. für die Tätigkeit des Totengräbers einschließlich Herrichten des Grabes
a) bei Grabstätten von Verstorbenen ab 5 Jahren 360,00 €
b) bei Grabstätten von Verstorbenen unter 5 Jahren, von Tot- und Ungeborenen mit einem Gewicht von mindestens 500 g, von Fehl- und Ungeborenen mit einem Gewicht unter 500 g 260,00 €
c) bei Grabstätten für Urnenbeisetzungen 180,00 €
13. für Ausbettungen anlässlich einer Umbettung
a) von Verstorbenen ab 5 Jahren 840,00 €
b) von Verstorbenen unter 5 Jahren, von Tot- und Ungeborenen mit einem Gewicht von mindestens 500 g, von Fehl- und Ungeborenen mit einem Gewicht unter 500 g 600,00 €
c) von Aschen 180,00 €
14. bei Umbettungen auf dem gleichen Friedhof
zusätzlich zu der Gebühr unter Ziffer 13. die Totengräbergebühr nach Ziffer 12.
15. für die allgemeine Unterhaltung und Verwaltung des Friedhofes je Grabstelle (Liegeplatz) und Jahr: Personal-/Sachkosten: Friedhofsverwaltung/-pflege, Kosten der Abfallbeseitigung, Kosten der Wasser-/Stromversorgung auf dem Friedhof
16. für die Genehmigung von Grabmälern oder sonstigen Grabaufbauten
17. Verwaltungsgebühr anländlich einer Umbettung
18. für das Abräumen der Grabstände je Stunde
19. Ausgleichsgebühr für die Grünpflege der noch belegten Grabstände bis zum Ablauf der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche je Grabstände und Jahr
12,00 €
30,00 €
100,00 €
50,00 €
60,00 €
01/2010
Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme des Friedhofes und seiner Einrichtungen, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Nutzungsrecht begründet oder verlängert wurde. Die Kirchengemeinde ist berechtigt, die jährlich anfallende Unterhaltungs- und Verwaltungsgebühr bis zu fünf Jahre im Voraus zu erheben. Zur Gebührenzahlung ist derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof und seine Einrichtungen benutzt werden. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Gebühren werden zwei Wochen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
# Teil B.
1. Die Friedhofsgebührenordnung tritt nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung am 01.04.2022 in Kraft.
2. Mit dem Tage des Inkrafttretens dieser Gebührenordnung treten alle bisherigen Bestimmungen über die Gebühren außer Kraft.
3. These Gebührenordnung ist vor Inkrafttreten nach erteilter kirchenaufsichtlicher Genehmigung zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt durch die vierwöchige Auslegung der Ordnung im Pfarrbüro der Kirchengemeinde Unbefleckte Empfängnis Mariens, Burgstraße 2, 49610 Quakenbrück/in der Kirche der Kirchengemeinde Bahnhofstraße 7, 49635 Badbergen. Im Pfarrbüro liegt sie von montags bis freitags von 08:30 Uhr bis 11:30 Uhr, in der Kirche von montags bis sonntags von 09:00 Uhr bis 18:00 Uhr zur Einsicht aus. Gleichzeitig wird der volle Wortlaut der Friedhofsgebührenordnung in einem Schaukasten an der Kirche der Kirchengemeinde zum Aushang gebracht.
Die Auslegungszeit wird durch Veröffentlichung in den örtlichen Tageszeitungen bekannt gegeben. Darüber hinaus erfolgt ein Hinweis auf die neue Gebührenordnung in der Kirche in allen Heiligen Messen eines Sonntags.
4. In einem Schaukasten auf dem Friedhof wird darauf hingewiesen, dass der volle Wortlaut der Friedhofsgebührenordnung jederzeit zu den üblichen Öffnungszeiten im Pfarrbüro eingesehen werden kann.
01/2010
Unterschriftenblatt zur Friedhofsgebührenordnung:
Badbergen, 08.02.2022
Katholische Kirchengemeinde
Unbefleckte Empfängnis Mariens
Der Kirchenvorstand
KV-SiegelKirchenvorstandsvorsitzenderKirchenvorstandsmitglied
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird gem. § 16 Abs. 1 Nr. 15 KVVG kirchenaufsichtlich genehmigt.
Osnabrück, 15.02.2022
Das Bischöfliche Generalvikariat
i. A.
Kämper
01/2010
# Auszug aus der geltenden Friedhofsordnung
1. Der Friedhof ist grundsätzlich ständig für den Besuch geöffnet. Das Betreten kann jeder für bestimmte Zeiten untersagt werden.
2. Jeder hat sich der Wurde des Friedhofes als Ruhestätte der Toten entsprechend zu verhalten.
3. Auf dem Friedhof ist nicht gestattet
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, Kinderwagen, Rollstühle, und Rollatoren sowie Leichenwagen ausgenommen, zu befahren,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen,
d) mit Ausnahme von Totenzetteln und dergleichen Druckschriften zu verteilen oder zu verkaufen,
e) anlässlich einer Bestattungsfeier auf dem Friedhof zu fotografieren oder zu filmen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
h) zu spielen und zu lärmen,
i) den Friedhof, seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen.
Die Kirchengemeinde kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Friedhofsordnung vereinbar sind, und vorstehende Vorschriften jederzeit durch Bekanntmachung auf dem Friedhof ergänzen.
4. Die Ruhezeit (= Nutzungszeit an Erdreihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre, die der Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr, der Tot- und Ungeborenen mit einem Gewicht von mindestens 500 g sowie der Fehl- und Ungeborenen mit einem Gewicht unter 500 g 20 Jahre.
5. Bei Erdwahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren verliehen. Eine Veränderung des Nutzungsrechtes ist auf Antrag möglich, ohne dass ein Anspruch auf eine solche Veränderung besteht.
6. Die Grabstätten sind mindestens zu Karfreitag und zum 1. November in Ordnung zu bringen. Gewächse dürfen benachbarte Gräber, Wege und Anlagen nicht stören. Verwelkte Pflanzen und Kränze sind auf den für die getrennte Sammlung von kompostierfähigem Material eingerichteten Platz zu bringen. Kunststoffe und andere der Kompostierung hinderliche Materialien dürfen für den Grabschmuck nicht verwandt werden. Das Aufstellen unwürdiger und nicht standsicherer Gefäße ist unzulässig. Grabmale sind dauerhaft standsicher zu fundamentieren.
7. Verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften der Friedhofsordnung ist der Nutzungsberechtigte.
8. Den Anordnungen der Kirchengemeinde und des Friedhofpersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
9. Die vollständige Friedhofsordnung einschließlich der dazugehörigen Friedhofsgebührenordnung kann zu den üblichen Öffnungszteiten im Pfarrbüro eingesehen werden.
# Katholische Kirchengemeinde
Unbefleckte Empfängnis Mariens in 49635 Badbergen
01/2010