Ev.-luth. St-Georg-Kirchengemeinde
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Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührenordnung (FGO)
für den Friedhof der Ev.-luth. St-Georg-Kirchengemeinde in Badbergen
Gemäß § 5 der Rechtsverordnung über die Verwaltung kirchlicher Friedhöfe
(Friedhofsrechtsverordnung) vom 13. November 1973 (Kirchl. Amtsbl. 1974 S. 1) und § 30 der
Friedhofsordnung hat der Kirchenvorstand der Ev.-luth. St.-Georg Kirchengemeinde
Badbergen für ihren Friedhof am 03.12.2024 folgende Friedhofsgebührenordnung
beschlossen:
§1
Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 6
aufgeführte Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser
Gebührenordnung erhoben.
§2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung
beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat,
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche
Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft
Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen
wird,
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche
Erklärung übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft
Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§3
Entstehen der Gebührenschuld
(1) Bei Grabnutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld bereits mit der Begründung des
Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder bereits mit der
Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der
Grabstätte.
(2) Bei sonstigen Benutzungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der
Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
(3) Bei Verwaltungsgebühren entsteht die Gebührenschuld mit der Vornahme der
Verwaltungshandlung.
§4
Festsetzung und Fälligkeit
(1) 1Die Heranziehung zu Gebühren erfolgt durch schriftlichen Bescheid. 2Die Gebühren sind
innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann die Benutzung des Friedhofes untersagen und Leistungen
verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine
entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen.
§5
Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
(1) Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden
angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 % des abgerundeten
rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50
Euro teilbaren Betrag.
(2) Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch den
Gebührenschuldner oder die Gebührenschuldnerin zu erstatten.
(3) 1Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Absatz 2 werden im
Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. 2Die Kosten der Vollstreckung hat der
Vollstreckungsschuldner oder die Vollstreckungsschuldnerin zu tragen.
§6
Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten:
1. Reihengrabstätte:
für Personen über 6 Jahren für 25 Jahre: 538,- Euro
für Personen bis zu 6 Jahren für 25 Jahre: 386,- Euro
2. Wahlgrabstätte:
für 25 Jahre – je Grabstelle –: 652,- Euro
3. Urnenwahlgrabstätte:
für 25 Jahre – je Grabstelle –: 424,- Euro
4. Rasenreihengrabstätte für
Erdbestattungen (exklusive Grabmal- und
Beschriftungskosten)
für 25 Jahre – je Grabstelle 1.600,- Euro
inkl. Pflege und FUG
5. Rasenreihengrabstätte für
Urnenbestattungen (exklusive Grabmal-
und Beschriftungskosten)
für 25 Jahre – je Grabstelle 1.100,- Euro
inkl. Pflege und FUG
6. Erweiterung des Nutzungsrechtes bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten
(gem. § 11 Nr. 5 der Friedhofsordnung)
a) Nutzungsgebühr für eine zusätzliche Urnenbeisetzung von 424,- Euro
b) eine Gebühr gemäß § 6 I Nr. 10
c) eine Gebühr gemäß Abschnitt II Nr. 2
7. Für jedes Jahr des Wiedererwerbs oder der Verlängerung von Nutzungsrechten (gem.
§ 13 Absatz 2 FO) ist für jedes Jahr, um das das Nutzungsrecht verlängert wird, 1/25
der Gebühren nach Nummern 2 und 4 zu entrichten.
Das Nutzungsrecht kann mit Ausnahme der Fälle nach § 3 Absatz 2 FO auf Antrag um 5, 10,
15 oder 25 Jahre verlängert werden. Wiedererwerbe und Verlängerungen von
Nutzungsrechten sind nur in vollen Kalenderjahren möglich. Die Gebühr für den Erwerb,
Wiedererwerb und die Verlängerung des Nutzungsrechtes wird für die gesamte Nutzungszeit
im Voraus erhoben.
II. Gebühren für die Bestattung:
1. für eine Erdbestattung: wird gem. des Aufwandes der beauftragten Firma erhoben
2. für eine Urnenbestattung: 129,-Euro
III. Friedhofsunterhaltungsgebühr zur Finanzierung der Kosten für Strom, Wasser,
Unterhaltung der Außenanlage und Wege
Für bis zum 31.12.2010 ausgegebene Grabnutzungsrechte
Für ein Jahr – je Grabstelle –: 19,- Euro
IV. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer/Friedhofskapelle:
1. Gebühr für die Benutzung der Leichenkammer je 49,- Euro
Bestattungsfall
2. Für die Reinigung der Leichenkammer anlässlich der 69,-Euro
Aufbewahrung von Leichen
3. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle oder 75,- Euro
Kirche je Trauerfeier
V. Sonstige Gebühren
2. Standsicherheitsprüfungsgebühr für ein stehendes 2,76,-Euro
Grabmal -pro Jahr-
3. Gebühr für allgemeine Aufräum- und Reinigungsarbeiten 100,-Euro
-pro Stunde-
§7
Leistungen, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung
nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt nach ihrer Genehmigung am Tage nach der
öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung in
der Fassung vom 07.10.2020 außer Kraft.
Badbergen, den 03.12.2024
Der Kirchenvorstand:
L. S. ____________________ _____________________
Vorsitzende/r weiteres Mitglied
Ilse Burlage Friederike Giesecke von Bergh
Die vorstehende Friedhofsgebührenordnung wird hiermit gemäß § 66 Absatz 1 und Absatz 3
Nr. 2 der Kirchengemeindeordnung kirchenaufsichtlich genehmigt.
Osnabrück, den
L. S.
Funke, Regionalbeauftragter
des Ev.-luth. Kirchenkreises Bramsche