Friedhofsgebühren Bodman-Ludwigshafen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Bodman-Ludwigshafen · Baden-Württemberg · PLZ 78351

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2018
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 20.03.2018 (letzte Änderungssatzung)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.005,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung, Ziffer 1.1.1
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.093,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung, Ziffer 1.2.1 (einstelliges Wahlgrab)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
438,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung, Ziffer 1.1.3
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
521,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 15 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 130 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 521 € für 4 Urnen (= Ø 130 € je Urne)
📄 Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung, Ziffer 1.2.4 (Urnen-Wahlgrab, kleinste Einheit)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
421,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung, Ziffer 1.1.5 (anonymes Urnengrab, nur Friedhof Ludwigshafen gem. § 10 Abs. 1)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
599,40 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 599,40 € · Urne: 171 €
📄 Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung, Ziffer 2.1 und 2.5
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
160,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung, Ziffer 4.2 (Aussegnungshalle = Trauerhalle)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 20.03.2018 (letzte Änderungssatzung) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​‌​​‌‌‌​​​ Friedhofssatzung der Gemeinde Bodman-Ludwigshafen (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 08.11.1983, zuletzt geändert am 20.03.2018

BÜRGERMEISTERAMT Bodman-Ludwigshafen AZ 752.031

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Vom 08.11.1983, geändert durch Satzungen vom 05.03.1996, 16.11.1999, 03.07.2001, 23. 04.2002, 22.10.2002, 01.02.2005, 03.02.2009, 15.12.2009, 03.05.2011, 03.05.2016 und 20.03.2018)

I. Allgemeine Vorschriften .................................................................................................................... 2

§ 1 Widmung ........................................................................................................................................ 2

II. Ordnungsvorschriften....................................................................................................................... 2

§ 2 Öffnungszeiten ............................................................................................................................... 2

§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen ........................................................................................................ 2

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof .................................................................................... 3

III. Bestattungsvorschriften .................................................................................................................. 4

§ 5 Allgemeines ................................................................................................................................... 4

§ 6 Särge.............................................................................................................................................. 4

§ 7 Ausheben der Gräber .................................................................................................................... 4

§ 8 Ruhezeit ......................................................................................................................................... 5

§ 9 Umbettungen ................................................................................................................................. 5

IV. Grabstätten ....................................................................................................................................... 6

§ 10 Allgemeines ................................................................................................................................. 6

§ 11 Reihengräber ............................................................................................................................... 6

§ 12 Wahlgräber .................................................................................................................................. 7

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen .................................................................................. 9

§ 13 Allgemeine Gestaltungsvorschriften ............................................................................................ 9

§ 14 Grabmale ..................................................................................................................................... 9

§ 15 Genehmigungserfordernis ......................................................................................................... 10

§ 16 Standsicherheit .......................................................................................................................... 10

§ 17 Unterhaltung .............................................................................................................................. 10

§ 18 Entfernung ................................................................................................................................. 11

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte .......................................................................................... 11

§ 19 Allgemeines ............................................................................................................................... 11

§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege ............................................................................................. 12

VII. Benutzung der Leichenhalle ........................................................................................................ 13

§ 21 .................................................................................................................................................... 13

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten ................................................................................................. 13

§ 22 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung .............................................................................. 13

§ 23 Ordnungswidrigkeiten ................................................................................................................ 14

IX. Bestattungsgebühren .................................................................................................................... 14

§ 24 Erhebungsgrundsatz .................................................................................................................. 14

§ 25 Gebührenschuldner ................................................................................................................... 14

§ 26 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren ................................................................................... 15

§ 27 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren.................................................................................... 15

X. Übergangs- und Schlussvorschriften ........................................................................................... 15

§ 28 Alte Rechte ................................................................................................................................ 15

§ 29 Inkrafttreten ................................................................................................................................ 15

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 BÜRGERMEISTERAMT Friedhofsatzung Bodman-Ludwigshafen Seite 2

des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 05.03.1996 eine Änderung der Friedhofssatzung vom 08.11.1983 beschlossen.

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(1a) Die Gemeinde stellt im Friedhof eine besondere Fläche zur Verfügung zur Bestattung von Totgeburten, für die das Bestattungsgesetz nicht gilt. Für diese gelten die folgenden Vorschriften wie für Verstorbene unter 10 Jahren, soweit nichts anderes bestimmt ist. Einzel-Grabmale sind dort nicht zulässig.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(aufgehoben)

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: BÜRGERMEISTERAMT Friedhofsatzung Bodman-Ludwigshafen Seite 3

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

b) Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.

c) Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten.

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde

e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten

g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.

Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf drei Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend bzw. nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits-und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. BÜRGERMEISTERAMT Friedhofsatzung Bodman-Ludwigshafen Seite 4

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde im Benehmen mit den Hinterbliebenen und Geistlichen festgesetzt. Der Bürgermeister erlässt allgemeine Festsetzungen, wann Bestattungen durchgeführt werden.

§ 6 – Särge und Urnen

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und höchstens 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

Für die Bestattung sind Särge aus leicht verweslichem Holz zu verwenden. Urnen müssen aus Material bestehen, das innerhalb der Ruhefrist vollständig zerfällt. § 39 des Bestattungsgesetzes bleibt unberührt.

§ 7 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50m. BÜRGERMEISTERAMT Friedhofsatzung Bodman-Ludwigshafen Seite 5

§ 8 – Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre; bei Kindern, die vor der Vollendung des

  1. 10. Lebensjahres verstorben sind sowie bei Aschen beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.

§ 9 – Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen-oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde belegte Grabstätten umgebettet werden.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der überlebende Ehegatte (Nutzungsberechtigte) und nach seinem Ableben der Verfügungsberechtigte.

(3) In den Fällen des § 20 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 20 Abs. 1 Satz 4 können Überreste von Verstorbenen und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. BÜRGERMEISTERAMT Friedhofsatzung Bodman-Ludwigshafen Seite 6

IV. Grabstätten

§ 10 – Allgemeines

(1) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber

b) Urnenreihengräber

c) Wahlgräber

d) Urnenwahlgräber

e) Kindergräber

Nur auf dem Friedhof Ludwigshafen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Einzelgräber mit Tieferbettung zur Doppelbelegung

b) Urnengräber vor einer Urnenwand

c) Urnengräber im anonymen Grabfeld

d) Grabstätten zur Bestattung von Totgeburten (§ 1 Abs. 1a)

e) Einzelgräber als Reihengräber

f) Urnen-Einzelgräber als Reihengräber

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. Zur langfristigen Sicherung der Funktionsfähigkeit der Friedhöfe kann der Gemeinderat räumliche Bereiche festlegen, in denen keine Bestattungen mehr zulässig sind; er kann die Zulässigkeit von Bestattungen auch auf bestimmte Personenkreise (z.B. Zubettung von Ehegatten der bereits im Mehrfachgrab Bestatteten) begrenzen. Die Festlegung ist amtlich bekannt zu machen.

(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen (Urnengräber), die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge:

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. BÜRGERMEISTERAMT Friedhofsatzung Bodman-Ludwigshafen Seite 7

(2) Bei Reihengräbern wird nicht unterschieden zwischen Grabreihen für Kinder oder für ältere Verstorbene; Gebührenregelungen werden hiervon nicht berührt.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

(6) Absätze 1,3 bis 5 gelten auch für Urnenreihengräber entsprechend.

§ 12 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet, hierüber wird eine Urkunde erteilt (Graburkunde). Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. In der Regel wird hierzu bestimmt, wer die Bestattung veranlasst.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren für Grabstätten für Erdbestattungen und für 15 Jahre für Urnengräber (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Die erneute Verleihung dieses Nutzungsrechts ist auf Antrag möglich. Die erneute Verleihung erfolgt, wenn alle Ruhefristen abgelaufen sind, jeweils für 5 Jahre.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über die Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Gräber sein, im Friedhof Ludwigshafen auch als Tiefgräber zur Doppelbelegung, im Friedhof Bodman nur mit einfacher Tiefe. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Erdbestattungen übereinander zulässig.

(6) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Gräber sein, im Friedhof Ludwigshafen auch als Tiefgräber. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Erdbestattungen übereinander zulässig. In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. BÜRGERMEISTERAMT Friedhofsatzung Bodman-Ludwigshafen Seite 8

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

Ist der Gemeinde niemand zur Nachfolge im Nutzungsrecht benannt, gilt der Nachweis der Nachfolge durch die Vorlage der Grabnutzungsurkunde als erbracht, wenn die vorlegende Person die Beisetzung des bisher Nutzungsberechtigten veranlasst. Wird die Graburkunde durch eine Person vorgelegt, die nicht zum in Satz 3 genannten Personenkreis gehört und veranlasst diese Person die Beisetzung der bisher nutzungsberechtigten Person, gilt sie als verfügungsberechtigt, sofern aus dem Kreis der in Satz 3 Benannten niemand das Nutzungsrecht beansprucht.

Bei Übergang des Nutzungsrechts wird eine neue Urkunde für die restliche Laufzeit erteilt, die bisherige Urkunde ist einzuziehen oder für kraftlos zu erklären; über den Übergang eines Verfügungsrechts wird eine Bescheinigung erteilt.

(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle. BÜRGERMEISTERAMT Friedhofsatzung Bodman-Ludwigshafen Seite 9

(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Person übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. § 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden.

(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde der Friedhöfe in ihren einzelnen Teilen und in ihrer Gesamtanlage entsprechen.

(2) Auf den Grabstätten nicht zulässig sind insbesondere Spiegel, grelle Farben, Leuchten außer üblichen Grablaternen, bewegliche Ausstattung (z.B. wind-, licht-oder batteriebetrieben) und ähnliches.

§ 14 – Grabmale

(1) Grabmale aus Stein (Grabsteine) dürfen eine maximale Gesamthöhe von 1,50 m nicht übersteigen. Andere Grabmale (insbesondere Kreuze aus Holz, Stein und anderem Material) dürfen eine maximale Gesamthöhe von 1,80 m nicht übersteigen. BÜRGERMEISTERAMT Friedhofsatzung Bodman-Ludwigshafen Seite 10

(2) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu einer Gesamthöhe von 0,80 m zulässig.

(3) An den Urnenwänden im Ortsteil Ludwigshafen sind Quadratische Grabplatten mit einer Seitenlänge von 0,40 m anzubringen. An den Urnenwänden dürfen Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.ä nur auf den dafür vorgesehenen Flächen abgelegt werden.

§ 15 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

§ 16 – Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen.

§ 17 – Unterhaltung

BÜRGERMEISTERAMT Friedhofsatzung Bodman-Ludwigshafen Seite 11

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte und nach seinem Ableben der Verfügungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt. dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 18 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Der Gemeinde obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 19 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Grababdeckungen in Form von BÜRGERMEISTERAMT Friedhofsatzung Bodman-Ludwigshafen Seite 12

Steinplatten oder ähnlichem dürfen bei Gräbern mit Erdbestattung höchstens zwei Drittel der Grabfläche bedecken. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Pflanzen dürfen nicht höher als 80 cm sein. Überschreiten sie dieses Maß, sind sie entsprechend zurück zu schneiden. Ergibt sich durch das Zurückschneiden ein verunstaltendes Bild der Pflanzen, sind sie zu entfernen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen vor den Urnenwänden und außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) Sitzgelegenheiten bei den Grabstätten dürfen nur mit Genehmigung der Gemeinde geschaffen werden.

§ 20 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 17 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet. BÜRGERMEISTERAMT Friedhofsatzung Bodman-Ludwigshafen Seite 13

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 21 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 22 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete. BÜRGERMEISTERAMT Friedhofsatzung Bodman-Ludwigshafen Seite 14

§ 23 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  1. 2. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§3 Abs. 1 und 2),
  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen ohne Zulassung ausübt ( §4 Abs. 1),
  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§15 Abs. 1) oder entfernt (§18 Abs. 1),
  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§17 Abs. 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 24 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 25 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  1. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet:

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt; BÜRGERMEISTERAMT Friedhofsatzung Bodman-Ludwigshafen Seite 15
  1. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 26 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 27 – Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28 – Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung verliehenen Nutzungsrechte an Grabstätten, in denen bisher noch keine Bestattung vorgenommen wurde, erlöschen mit Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung. Die bereits bezahlte Benutzungsgebühr wird von der Gemeinde zurückerstattet. Verliehene Nutzungsrechte an Grabstätten, in denen bereits eine Bestattung stattgefunden hat, enden erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte Zweitbestatteten.

§ 29 – Inkrafttreten 1

1 Betrifft das Inkrafttreten der ursprünglichen Fassung BÜRGERMEISTERAMT Friedhofsatzung Bodman-Ludwigshafen Seite 16

Gebührenverzeichnis zur Friedhofsatzung

Ziffer Leistung Gebühr

  1. 1. Grabnutzungsgebühren
  2. 1.1. Überlassung eines Reihengrabes
  3. 1.1.1. Reihengrab 1.005,00 €
  4. 1.1.2. Einzelgräber für Kinder unter 10 Jahren 487,00 €
  5. 1.1.3. Urnenreihengrab 438,00 €
  6. 1.1.4. Urnengrab an der Urnenwand 579,00 €
  7. 1.1.5. anonymes Urnengrab 421,00 €
  1. 1.2. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgräber)
  1. 1.2.1. Einstellige Gräber 1.093,00 €
  2. 1.2.2. Einstellige Gräber mit Tieferbettung 1.501,00 €
  3. 1.2.3. Doppelgräber 1.887,00 €
  4. 1.2.4. Urnen-Wahlgrab 521,00 €
  5. 1.2.5. Urnendoppelgrab an der Urnenwand 636,00 €
  1. 2. Herstellen von Gräbern Grundleistungen
  2. 2.1. für Verstorbene ab 10 Jahren 599,40 €
  3. 2.2. Grab mit Tieferbettung 688,65 €
  4. 2.3. für Verstorbene unter 10 Jahren 220,00 €
  5. 2.4. für Tot- und Fehlgeburten 220,00 €
  6. 2.5. für Urnenbeisetzungen 171,00 €
  7. 2.6. Zuschläge

Zuschlag für Arbeit an Samstag, Sonn- und Feiertagen 25 %

3 Sonstige Arbeiten 49,21 € Ausgrabung, Umbettungen, Rodungsarbeiten je Arb.stunde

4 Benutzung sonstiger Einrichtungen

  1. 4.1. Benutzung der Leichenhalle 110,00 €
  2. 4.2. Benutzung der Aussegnungshalle 160,00 €

5 Verwaltungsgebühren

  1. 5.1. Zustimmung zu Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Urnen 50,00 €

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bodman-Ludwigshafen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bodman-Ludwigshafen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 78xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bodman-Ludwigshafen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bodman-Ludwigshafen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 171 € (Urne) bzw. 599 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bodman-Ludwigshafen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 78xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bodman-Ludwigshafen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €