Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Friedhofssatzung: 01.01.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 1.221,70 € Sargreihengräber (20 Jahre) |
| Sargwahlgrab | 1.527,60 € Sargwahlgrabstätte (Grundgebühr; Verlängerung/Jahr: 61,10 €) |
| Urnenreihengrab | 561,45 € Urnereihengräber (15 Jahre) |
| Urnenwahlgrab | 883,50 € Urnenvahlgrabstätte (Grundgebühr; Verlängerung/Jahr: 35,34 €) |
| Urnengrab anonym | 950,95 € Namenlose Urnenreihengräber in der Wiese (15 Jahre) |
| Baumbestattung | 1.689,10 € Urnenvahlgrabstätten in pflegefreier Baumgrabanlage (Grundgebühr; Verlängerung/Jahr: 67,56 €) |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 1.184,00 € (Sarg) / 507,00 € (Urne) Separat als Bestattungsgebühren (Lit. B) aufgeführt |
| Trauerhalle / Halle | 218,25 € Inanspruchnahme der Trauerhalle auf dem Waldfriedhof |
1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Satzung der Stadt Radolfzell am Bodensee über die Erhebung von Gebühren auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens
- Bestattungsgebührenordnung -
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in der Fassung vom 24. Juli 2000 (GBl. S. 581, ber. S. 698), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 21. Mai 2019 (GBl., S. 161) und der §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg vom 17. März 2005 (GBl. 2005, 206), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2017 (GBl. S. 592, 593), hat der Gemeinderat der Stadt Radolfzell am 21.10.2025 folgende Bestattungsgebührenordnung als Satzung beschlossen:
§ 1 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder) (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
1
§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes (§ 12 Absatz 1 der Friedhofsordnung). (2) Wird die Nutzungszeit nach § 12 Absatz 2 der Friedhofsordnung verlängert, so ist pro Jahr der verlängerten Nutzungsberechtigung eine entsprechende Bruchteilgebühr zu entrichten. Hierfür ist die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Gebühr maßgebend. (3) Wird nach Ablauf der Ruhezeit (§ 8 der Friedhofsordnung) und vor Ablauf der Nutzungszeit (§ 12 Absatz 2 der Friedhofsordnung) auf das Nutzungsrecht verzichtet (§ 12 Absatz 9 der Friedhofsordnung), ist eine Rückerstattung von Gebühren ausgeschlossen. Dies gilt auch wenn die Grabstätte nach einer Umbettung frei geworden ist. (4) Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. (5) Die Höhe der Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren richten sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (6) Sollten die Verwaltungsgebühren und Benutzungsgebühren der Umsatzsteuerpflicht unterliegen, ist zusätzlich die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetzt jeweils festgelegten Höhe fällig. (7) Ergänzend findet die Satzung der Stadt Radolfzell über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen (Verwaltungsgebührensatzung) vom 19.06.2006, in der aktuellen Fassung, entsprechend Anwendung.
§ 4 Schlussbestimmungen
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Bestattungsgebührenordnung vom 12.12.2023 außer Kraft.
2
Radolfzell, 21.10.2025
gez. Simon Gröger
Oberbürgermeister
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grundlage der Gemeindeordnung erlassene Verwaltungsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Friedhofsträgerin geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen ist soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Gebührenverzeichnis
3
Anlage zur Bestattungsgebührenordnung – Gebührenverzeichnis
A) Verwaltungsgebühren / Sonstige Leistungen
- 1. Erlaubnis zur Aufstellung eines Grabmales und sonstiger baulicher Grabausstattungen sowie deren Änderung (bei Nutzungsfrist 25 Jahre) 94,00 €
- 2. Erlaubnis zur Aufstellung eines Grabmales und sonstiger baulicher Grabausstattungen sowie deren Änderung (bei Nutzungsfrist 15 Jahre) 79,00 €
- 3. Erlaubnis zur Umbettung eines Verstorbenen 56,00 €
- 4. Erteilung / Verlängerung / Vorzeitige Rückgabe eines Nutzungsrechts an einem Wahlgrab sowie Übertragung der Erlaubnis (auch auf den Rechtsnachfolger) und Versendung von Urnen 56,00 €
- 5. Gebühr für die Standsicherheitsprüfung, bei der Verlängerung von Grabstätten, je Verlängerungsjahr 1,50 €
- 6. Genehmigung von Änderungen an den Grabanlagen oder Grabmalen 56,00 €
- 7. Gebühr für Pflege von vorzeitig zurückgegebenen Grabstätten an Sarggräbern je Jahr verbleibender Ruhefrist / Je Grabstätte 34,30 €
- 8. Gebühr für Pflege von vorzeitig zurückgegebenen Grabstätten an Urnengräbern je Jahr verbleibender Ruhefrist / Je Grabstätte 10,80 €
- 9. Individuelle Friedhofsleistungen, je Mitarbeiterstunden 60,00 €
- 10. Individuelle Friedhofsleistungen, je Maschineneinsatz 75,00 €
B) Bestattungsgebühren
- 1. Sargbestattung 1.184,00 €
- 2. Sargbestattung unter 10 Jahren 592,00 €
- 3. Urnenbestattung 507,00 €
- 4. Urne in Urnenwand / in Caverne 268,00 €
4
- 5. Totgeburten (wenn eine Grabstätte gewünscht wird, kommen die Gebühren für Kinder aus lit. B), Ziff. 2 in Ansatz) 239,00 €
C) Ausbettungsgebühren
- 1. Leichenausbettungen 2.369,00 €
- 2. Grabherstellung zur Beisetzung der ausgegrabenen Leiche 1.184,00 €
- 3. Ausbettung von Urnengrabstätten und Leichenausbettung Kinder unter 10 Jahren 1.184,00 €
- 4. Grabherstellung zur Beisetzung der ausgegrabenen Urne 507,00 €
- 5. Ausbettung von Urnen aus der Mauer / Caverne 112,00 €
D) Grabräumungen
- 1. Einzelsarggrab (Reihengrab, Einzelwahlgrab) 344,00 €
- 2. Mehrfachsarggrab 448,00 €
- 3. Rasensarggrabstätte (ein- oder mehrstellig) 227,00 €
- 4. Urnengrab (ein- oder mehrstellig) 227,00 €
- 5. Grabstätten ohne beantragten fundamentlose Grabmale 172,00 €
- 6. Stätten in der Urnenmauer / Caverne räumen 172,00 €
E) Grabplatzgebühren
- 1. Reihengräber 1.1 Sargreihengräber (20 Jahre) 1.221,70 € 1.2 Kindergräber (Personen unter 10 Jahren) bzw. für Totgeburten 386,65 € 1.3 Urnenreihengräber (15 Jahre) 561,45 € 1.4 Urnenreihengräber als Naturgrabstätte (15 Jahre) 1.254,95 € 1.5 Namenlose Urnenreihengräber in der Wiese (15 Jahre) 950,95 €
5
| 1.6 Rasenreihengrabstätten einschl. Rasenmähen | 2.894,65 € |
|---|---|
| 2. Wahlgräber | |
| 2.1 Sargwahlgrabstätte Verlängerung / Jahr | 1.527,60 € 61,10 € |
| 2.2 Sargwahlgrabstätte für Kinder Verlängerung / Jahr | 966,15 € 38,65 € |
| 2.3 Rasenwahlgrabstätte einschl. Rasenmähen Verlängerung / Jahr | 3.618,55 € 144,74 € |
| 2.4 Urnenwahlgrabstätte Verlängerung / Jahr | 883,50 € 35,34 € |
| 2.5 Urnenrasenwahlgrabstätten einschl. Rasenmähen Verlängerung / Jahr | 1.701,45 € 68,06 € |
| 2.6 Urnenwahlgrabstätten in pflegefreier Baumgrabanlage Verlängerung / Jahr | 1.689,10 € 67,56 € |
| 2.7 Zweistellige Urnenwahlgrabstätte in einer Caverne Verlängerung / Jahr | 3.871,25 € 154,85 € |
| 2.8 Zweistellige Urnenwahlgrabstätte in der Wand Verlängerung / Jahr | 3.686,00 € 147,44 € |
| 2.9 Individuelle Urnenwahlgrabstätte als Familienbaumgräber Verlängerung / Jahr | 1.494,35 € 59,77 € |
| 2.10 Verlängerung von Urnenwahlgrabstätten im Gemeinschaftsgrab mit Grabstein (ein- oder zweistellig) | 131,02 € |
| 2.11 Zubestattung in ein Wahlgrab | 467,40 € |
3. Gebühren für die Nutzung von Friedhofseinrichtungen / der Trauerhalle
| 1. Inanspruchnahme der Trauerhalle auf dem Waldfriedhof | 218,25 € |
|---|---|
| 2. Inanspruchnahme eines Feierraumes in den Ortsteilen | 141,75 € |
| 3. Inanspruchnahme einer Kühlzelle (für angefangene Wochen) | 166,50 € |
| 4. Inanspruchnahme einer Kühlzelle für nachfolgende Wochen (je angefangene Woche) | 83,25 € |
| 5. Inanspruchnahme des Leichenraumes für Waschungen | 54,75 € |
6
- 6. Inanspruchnahme des Angehörigenzimmers für Trauerfeiern 60,75 €
- 7. Benutzung der mobilen akustischen Übertragungsanlagen 43,50 €
7
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofsordnung der Stadt Radolfzell
Aufgrund der §§ 15 Abs. 1 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 21.07.1970 (GBl. 1970, 395, ber. S. 458) sowie der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 (GBl. 2000, 581, ber. S. 698) und § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Gemeinderat der Stadt Radolfzell am 12.12.2023 die nachstehende Friedhofsordnung als Satzung beschlossen:
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Widmung und Friedhofszweck
(1) Die in Absatz 4 genannten Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung. Sie dienen der Bestattung verstorbener Einwohner und der in der Stadt Radolfzell verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz sowie der Bestattung von Verstorbenen, für die eine Wahlgrabstätte zur Verfügung steht. Die Friedhöfe dienen auch der Bestattung von Totgeburten (§ 30 Absatz 1 Bestattungsgesetz). Ferner dienen sie der Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner ist und dies verlangt (§ 30 Absatz 2 und 3 Bestattungsgesetz). Die Bestattung bzw. Beisetzung anderer Verstorbener als derjenigen nach den Sätzen 2 bis 4 bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Die Erlaubnis wird nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt; ein Rechtsanspruch besteht nicht.
(2) Der Friedhofszweck besteht in der Ermöglichung einer angemessenen und geordneten Bestattung, in einer dem pietätvollen Gedenken an die Toten entsprechenden würdigen Ausgestaltung, in der Gestattung der Pflege und des Besuchs der Grabstätten sowie der Gewährleistung einer ungehinderten Leichenverwesung innerhalb der Ruhezeit.
(3) Die Friedhöfe erfüllen auf Grund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch eine allgemeine Grünflächenfunktion und haben eine wesentliche Bedeutung für den Umwelt- und Naturschutz. Deshalb hat Jeder das Recht, die Friedhöfe als Ort der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.
1
(4) Es bestehen die nachfolgenden Friedhöfe:
- 1. Waldfriedhof Radolfzell
- 2. Friedhof Böhringen
- 3. Waldfriedhof Güttingen
- 4. Waldfriedhof Markelfingen
- 5. Friedhof Mögingen
- 6. Friedhof Liggeringen
- 7. Friedhof Stahringen. (5) Die Verstorbenen sollen auf den Friedhöfen jenes Ortsteils bestattet werden, in dem sie ihren letzten Wohnsitz hatten. Die Bestattung auf anderen Friedhöfen ist möglich, wenn dies gewünscht wird und die Belegung es zulässt oder dort ein Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte besteht. (6) Tierbestattungen sind nicht erlaubt. (7) Im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden. (8) Eine Datenübermittlung an sonstige Stellen und Personen ist zulässig, wenn
- 1. dies zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist,
- 2. die Datenempfänger der Stellen oder Personen ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen,
- 3. und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung haben.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Friedhofsträgerin kann das Betreten einzelner Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.
2
§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gewerbetreibenden und ihrer Bediensteten,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,
- 4. zu rauchen, Alkohol zu konsumieren, zu lärmen oder zu lagern,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 7. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten oder dafür zu werben,
- 8. Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern oder andere nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen auf den Friedhöfen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Sie sind spätestens sieben Tage vorher zu beantragen. Die Friedhofsträgerin kann die Erlaubnis versagen, wenn die Veranstaltungen mit dem Friedhofszweck unvereinbar sind.
(4) Wird dieser Satzung zuwider gehandelt oder ist die Ordnung auf den Friedhöfen aus anderen Gründen gefährdet, so kann die Friedhofsträgerin nach pflichtgemäßem Ermessen die notwendigen Maßnahmen treffen, um die Ordnung wiederherzustellen.
(5) Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofsordnung oder die besonderen Anweisungen der Friedhofsträgerin nicht befolgt, kann von den Friedhöfen verwiesen werden.
3
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Auf den Friedhöfen dürfen nur solche Gewerbetreibende tätig werden, die
- 1. in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind,
- 2. selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und
- 3. eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.
- 4. Bei unerheblichen handwerklichen Nebenbetrieben kann abweichend von Nr. 2 eine Zulassung erfolgen
Auf Verlangen sind der Friedhofsträgerin entsprechende Unterlagen und Nachweise vorzulegen.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. (3) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsträgerin kann im Einzelfall Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. Die Aufnahme von Arbeiten ist spätestens am Tage der Verrichtung anzuzeigen. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsträgerin genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (5) Der bei gewerblichen Arbeiten entstehende Abfall, abgeräumte Grabmale, Grabeinfassungen und Grabmalfundamente sowie pflanzlicher Abfall und Abraum sind von den Friedhöfen zu entfernen. Vorübergehend entferntes Grabzubehör kann auf den Friedhöfen zwischengelagert werden. (6) Bei einem Verstoß gegen die Anforderungen kann den Gewerbetreibenden die Benutzung der Friedhöfe auf Zeit oder auf Dauer von der Friedhofsträgerin untersagt werden. Bei schwerwiegenden Verstößen ist eine vorherige Mahnung entbehrlich.
4
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach einem Todesfall bei der Friedhofsträgerin anzumelden, sobald die Todesbescheinigung ausgestellt ist und das Standesamt die Eintragung des Sterbefalles bescheinigt hat. Soll die Bestattung in einem bereits vorhandenen Wahlgrab erfolgen, so ist auf Verlangen der Friedhofsträgerin das Nutzungsrecht nachzuweisen. Bei Bestattungen in ausgewiesenen Grabfeldern für einzelne religiöse oder ethnische Gruppen ist zusätzlich ggf. der jeweilige Nachweis der Zugehörigkeit zu erbringen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung und der Urnenbeisetzung werden von der Friedhofsträgerin festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden im Rahmen der für die einzelnen Friedhöfe vorgesehenen Bestattungszeiten nach Möglichkeit berücksichtigt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und keine Urnenbeisetzungen statt. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden.
(3) Die sichere Verwahrung und Besorgung der Leiche, die Vorbereitung der Bestattung und die Bestattung selbst obliegt dem Bestattungspflichtigen (Totenfürsorge); so auch die Überführung der Verstorbenen von der Trauerhalle oder Leichenhalle zum Grabe, die Ausschmückung der Bestattungseinrichtungen, das Bereitstellen eines Organisten und Ähnliches.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Urnen.
§ 6 Särge, Urnen und Totenbekleidung
(1) Behältnisse zur Bestattung von Toten und zur Beisetzung von Aschen (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Sterbewäsche und Sargfüllungen aus Kunststoff sind nicht zugelassen.
(2) Särge dürfen höchsten 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Friedhofsträgerin einzuholen.
5
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Friedhofsträgerin hebt die Gräber aus und füllt sie anschließend zu.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
(1) Unter Ruhezeit versteht man den Zeitraum, innerhalb dessen ein Grab nicht erneut belegt werden darf. Die Ruhezeit soll sowohl eine ausreichende Verwesung der Verstorbenen gewährleisten als auch eine angemessene Totenehrung ermöglichen.
(2) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Jahre, bei Urnen 15 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Die Ruhe von Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften zur Ausgrabung bedarf die Umbettung von Verstorbenen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Einem Antrag auf Umbettung kann nur zugestimmt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Friedhöfe nicht zulässig.
(3) Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 30 Abs. 1 Satz 3 und 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Friedhofsträgerin bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Umbettungen führt die Friedhofsträgerin durch. Die Friedhofsträgerin bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
6
(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Friedhofsträgerin vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. GRABSTÄTTEN
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Friedhofsträgerin. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden:
- 1. (Kinder-) Reihengräber (§ 11)
- 2. (Kinder-) Wahlgräber (§ 12)
- 3. Rasengräber (§ 13)
- 4. Wahlgräber im Muslimischen Grabfeld (§ 14)
- 5. Gemeinschaftsgrabanlage der Badischen Friedhofsgärtner (§ 15)
- 6. Urnengemeinschaftsgräber (§ 16)
- 7. Doppelurnenwahlgrab in der Urnenwand (§ 17)
- 8. Urnenreihengräber als Naturbestattung an einer Stele (§ 18)
- 9. Doppelurnenwahlgrab in einer Caverne (§ 19)
- 10. Baumbestattungen (§ 20)
- 11. Urnenreihengräber namenlos in der Wiese (§ 21)
- 12. Besondere Grabstätten (§ 22)
7
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer bestimmten Grabstätte oder einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Provisorische Grabmale werden nach Aufstellen oder Anbringung von Grabmalen entfernt. Diese Regelung betrifft ebenfalls die dafür vorgesehenen Grab-Schilder, - Blätter und -Platten.
(5) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. In Urnenwänden und Cavernen können höchstens drei Urnen beigesetzt werden.
(6) Die Vorschriften über Reihengräber (§ 11) und Wahlgräber (§ 12) gelten auch für die übrigen Grabarten (§ 13 ff.), soweit nichts anderes bestimmt ist.
§ 11 (Kinder-) Reihengräber
(1) (Kinder-) Reihengräber (§ 12 Absatz 1 Bestattungsgesetz) sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, die in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 8) zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit, die der Ruhezeit entspricht, ist nicht möglich. Verfügungsberechtigt ist, sofern keine ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge:
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche bestattet. Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen zulassen, sofern eine Überschreitung der Ruhezeit nicht eintritt.
(3) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(4) Das Abräumen von Reihengrabstätten nach Ablauf der Ruhezeiten gemäß § 29, wird sechs Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
(5) Auf den Friedhöfen sind ausgewiesen:
8
- 1. Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (auch Reihengräber für Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborene),
- 2. Reihengräber für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr.
§ 12 (Kinder-) Wahlgräber
(1) (Kinder-) Wahlgräber (§ 12 Absatz 2 des Bestattungsgesetzes) sind Grabstätten für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen, an denen auf Antrag ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung besteht nicht. Satz 1 und 2 gelten auch für die Verlängerung eines Nutzungsrechts. Das Nutzungsrecht entsteht mit Bekanntgabe der Nutzungserlaubnis. Nutzungsberechtigter ist die auf der Nutzungserlaubnis genannte Person. (2) Die erstmalige Verleihung eines Nutzungsrechts ist im Todesfall oder eines Vorkaufes an einer Wahlgrabstätte zulässig. Das Nutzungsrecht wird erstmalig für die Dauer von 25 Jahren verliehen (Nutzungszeit). Verleihung und Verlängerung setzen die Zahlung der jeweiligen Grabnutzungsgebühren voraus. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr nicht bezahlt ist, finden die Vorschriften über die Reihengräber (§ 11) Anwendung. (3) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. (4) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden. (5) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Erwerbers mit deren Zustimmung über:
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin, den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
9
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1 bis 7 fallenden Erben.
Innerhalb der einzelnen Gruppen 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste alleinig nutzungsberechtigt.
(6) Der Nutzungsberechtigte kann mit schriftlicher Zustimmung der Friedhofsträgerin das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 5 Satz 3 genannten Personen übertragen. (7) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen und Beisetzungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 5 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Friedhofsträgerin kann Ausnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen zulassen. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich auch die Pflicht zur Pflege der Grabstätte. (8) Auf die Beendigung des Nutzungsrechtes, die Verlängerungsmöglichkeit gemäß Absatz 2, sowie das Abräumen der Grabstätten durch die Friedhofsträgerin gemäß § 28 wird der jeweilige Nutzungsberechtigte sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes schriftlich hingewiesen. (9) Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Durch den Verzicht erlischt das Nutzungsrecht. Das Gleiche gilt, wenn nach dem Tod des Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres keine Übertragung des Nutzungsrechts auf einen Rechtsnachfolger nach Absatz 5 beantragt wird. (11) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Gräber sein. Mehrstellige Gräber liegen nebeneinander. (12) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
- 1. Wahlgräber für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr, und
- 2. Wahlgräber für Verstorbene ab dem vollendeten zehnten Lebensjahr.
10
§ 13 Rasengräber
(1) Rasengräber sind Grabstätten als Wahlgräber, die ausschließlich mit Rasen bepflanzt sind und keine Grabeinfassung aufweisen. Anpflanzungen sind auf der Rasenfläche nicht zulässig.
(2) Das Herrichten und die Pflege der Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsträgerin; ebenso das Einebnen des Grabhügels und das Einsäen der Grabstätte.
(3) Es sind folgende Arten von Rasengräbern zu unterscheiden:
- 1. Rasengrabstätten ohne Pflanzbeet (Absatz 4)
- 2. Sargrasengrabstätten mit Pflanzbeet (Absatz 5)
- 3. Urnenrasengrabstätten mit Pflanzbeet (Absatz 5)
(4) Rasengrabstätten ohne Bepflanzung können auch namenslos ausgestaltet werden. Als Grabmale können sowohl liegende Grabmale als auch stehende Grabmale verwendet werden. Bezüglich der Höhe werden folgende Mindest- und Höchstmaße festgesetzt:
- 1. 1,05 m Höhe sowie max. 0,5 x 0,5 m Ansichtsfläche bei stehenden Grabmalen
- 2. Für die Maße von Schriftplatten oder Liegesteinen gilt:
a.) Einzelrasenwahlgrab: 0,70 m x 0,60 m
b.) Doppelrasenwahlgrab: 0,80 m x 0,70 m
Außerhalb der Schriftplatte oder des Liegesteins darf kein Grabschmuck angebracht werden. Feste Gegenstände wie Grablaternen und Ähnliches sind als Grabschmuck nicht zulässig. Widerrechtlich abgelegter Grabschmuck wird von der Friedhofsträgerin entfernt. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.
(5) Rasengräber mit Pflanzbeet sind pflegelose Wahlgrabstätten die einstellig oder mehrstellig vergeben werden. Die Pflanzbeete erhalten eine von der Friedhofsträgerin vorgegebene und hergestellte Gestaltung. Es ist untersagt, die gemeinschaftlichen Beet Bepflanzungen und die Rasenflächen zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
11
Innerhalb dieses Pflanzbeetes kann ein stehender oder pultförmiger Grabstein mit max. 30cm Tiefe aufgestellt werden. Liegesteine sind nicht zulässig.
Bezüglich der Abmessungen von Grabmalen gelten folgende Mindest- oder Höchstmaße:
- 1. eine maximale Höhe bis 120 cm, bzw. mindestens 15cm bei Pultsteinen
- 2. eine maximale Breite bis 60 cm bei Einzelgräbern, bzw. 75cm bei Doppelgräbern
- 3. eine maximale Tiefe von 30cm (Breite des Pflanzbeetes)
- 4. Sockel innerhalb des Gestaltungsstreifens sind bis max. 70 cm Breite bei Einzelgräbern, bzw. 85 cm bei Doppelgräbern zulässig.
- 5. Bei einer Fundamentierung der Grabsteine (mit Flachgründungen) ist eine Überschüttung > 20cm vorzusehen.
Es ist untersagt, die gemeinschaftlichen Beet Bepflanzungen und die Rasenflächen zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern.
§ 14 Wahlgräber im Muslimischen Grabfeld
(1) Auf dem Waldfriedhof ist ein Grabfeld für Muslimische Bestattungen ausgewiesen. Die Gräber stehen als Einzel-, Mehrfachwahlgrab oder Kindergräber zur Verfügung. Die Gräber sind nach Mekka ausgerichtet.
(2) Die Beisetzung ist nach Maßgabe des § 39 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes, § 13 Abs. 1 Satz 2 und § 15 der Bestattungsverordnung durchzuführen. Danach können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden. Das Öffnen des Sarges an der Grabstätte ist zulässig.
(3) Die Gestaltung der Grabstätte richtet sich nach § 24; es handelt sich um ein Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 15 Gemeinschaftsgrabanlage der Genossenschaft
Badischer Friedhofsgärtner
(1) Es sind Reihen- und Urnenreihengräber, Wahl- und Urnenwahlgräber in einer Gemeinschaftsanlage ausgewiesen.
12
(2) Pflege und Unterhalt der Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Gärtner der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner eG. Der Verfügungs-, bzw. Nutzungsberechtigte der Grabstätte hat hierfür einen Pflegevertrag mit der Genossenschaft abzuschließen.
(3) Die Zuordnung der Grabstätten erfolgt durch die Friedhofsträgerin.
(4) Größe und Breite der Grabmale sowie die Pflege der Grabstätten richten sich nach den Vorgaben der Genossenschaft. Diese sind einzuhalten.
§ 16 Urnengemeinschaftsgräber
(1) Auf dem Waldfriedhof sind Doppelurnenwahlgräber in einem Gemeinschaftsgrab ausgewiesen.
(2) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätten (einschließlich des Grabmals) erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsträgerin. Die Grabkennzeichnung bzw. Grabbeschriftung erfolgt auf einem Gemeinschaftsgrabstein. Bis zu dessen Beschriftung (Gravur) ist übergangweise das Anbringen von Holzkreuzen zulässig.
(3) Das Abstellen von Gegenständen und Grabschmuck ist nicht zulässig.
§ 17 Doppelwahlgrab in der Urnenwand
(1) In der Urnenwand auf dem Waldfriedhof und auf dem Friedhof Markelfingen stehen Wahlgräber für Beisetzungen in einer Nische zur Verfügung.
(2) Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch eine Verschlussplatte, die bei einem Sterbefall einmalig von der Friedhofsträgerin gestellt wird. Jede weitere Verschlussplatte muss kostenpflichtig bei der Friedhofsträgerin erworben werden. Die Beschriftung der hat spätestens zwei Jahre nach der Beisetzung zu erfolgen und ist vom Nutzungsberechtigten der Grabstätte in Auftrag zu geben.
(3) Die Pflege der Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsträgerin.
(4) An Verschlussplatten der Urnenwände 1-7 dürfen nur Bronzebuchstaben in der festgesetzten Größe und Schriftart angebracht werden.
(5) An den Verschlussplatten der Urnenwände in Markelfingen und in Radolfzell (Urnenwand Westend Feld 5) sind aufgesetzte Inschriften nicht zulässig.
(6) Das Abstellen von Gegenständen und Grabschmuck ist nicht zulässig.
13
§ 18 Urnenreihengräber als Naturbestattung
(1) Es sind Urnenreihengräber als Naturgrabstätte ohne Grabeinfassung ausgewiesen. Die Beisetzung der Urnen erfolgt innerhalb eines bepflanzten Beetes. Die Urnen müssen biologisch abbaubar sein. Die Beisetzung in Schmuck- oder Überurnen ist nicht zulässig. Angehörige können bei der Beisetzung teilnehmen; die Beisetzung kann auch namenslos erfolgen.
(2) Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt mittels Plakette. Die Gestaltung und Platzierung der Plakette obliegt der Friedhofsträgerin.
(3) Die Pflege der Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsträgerin.
(4) Das Abstellen von Gegenständen und Grabschmuck ist nur auf den Ablageflächen zulässig.
§ 19 Doppelurnenwahlgräber in einer Caverne
(1) Cavernengräber sind Grabstätten, die als pflegefreie Doppelurnenwahlgräber ohne Grabeinfassung ausgewiesen sind.
(2) Die Kennzeichnung der Grabstätte erfolgt durch eine keilförmige Granitgrabplatte, die von der Friedhofsträgerin bei einem Sterbefall einmalig gestellt wird. Jede weitere Verschlussplatte muss kostenpflichtig bei der Friedhofsträgerin erworben werden. Die Beschriftung der Verschlussplatte mit dem Namen des Verstorbenen hat spätestens zwei Jahre nach der Beisetzung zu erfolgen und ist vom Nutzungsberechtigten der Grabstätte in Auftrag zu geben.
(3) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsträgerin.
(4) Das Ablegen von Gegenständen und Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Ablagesteinen zulässig.
§ 20 Pflegefreie und individuelle Baumbestattungen
(1) Die Baumgräber werden unterschieden als:
- 1. Einfach-Urnenwahlgrabstätte ohne Pflegeverpflichtung
- 2. Doppel-Urnenwahlgrabstätten (sog. Partnergrabstätten) ohne Pflegeverpflichtung
14
- 3. Zweifach- bis Vierfach-Urnenwahlgrabstätten mit individuellem Gestaltungsbereich (sog. Familiengrabstätten)
(2) Eine Namenskennzeichnung in den einstelligen Baumgräbern sowie in den Partner-Baumgrabstellen erfolgt mittels eines von der Friedhofsträgerin vorgegebenen Bronzeblattes (je Verstorbenem) mit einer vorgegebenen Gestaltung in Form eines Efeublattes, welches auf einem im Beet befindlichen Naturstein befestigt wird. Ein Verzicht auf eine Namenskennzeichnung als namenlose Grabstelle ist möglich.
(3) Bei den Familien-Baumgräbern wird den Nutzungsberechtigten ein Beetbereich zur individuellen Ausgestaltung zur Verfügung gestellt, in diesem muss ein stehendes Grabmal errichtet werden. Die Bepflanzung kann individuell gestaltet werden. Die umgebende Rahmenanlage inklusive der Beetabtrennungen wird seitens der Friedhofsträgerin vorgeben und unterhalten. Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer bestimmten Grabstelle.
(4) Die individuellen Pflanzbeetflächen der Familien-Baumgräber dürfen ausschließlich mit einer Bepflanzung ausgestaltet werden. Kies, Schüttungen, Stein- oder Folienabdeckungen sind nicht zulässig. Als Abstellfläche für Grabschmuck ist eine Ablageplatte aus Naturstein, materialgleich zum errichteten Grabstein zulässig, mit maximal 1/5tel der Beetfläche.
(5) Bei den Familien-Baumgräbern sind Grabsteine mit folgenden Abmessungen zulässig:
a) mit einer maximalen Höhe bis 105 cm
b) mit einer maximalen Breite bis 55 cm
(6) Die Gestaltung und Pflege der Grabstätten erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsträgerin.
(7) Das Ablegen von Gegenständen und Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Ablagemöglichkeiten zulässig.
§ 21 Urnenreihengräber namenlos in der Wiese
(1) Auf allen Friedhöfen stehen namenslose Urnenreihengräber in einer Wiese zur Verfügung. Eine Grabkennzeichnung ist nicht gestattet.
(2) Die Gestaltung und Pflege des Grabfeldes erfolgt ausschließlich durch die Friedhofsträgerin.
(3) Das Ablegen von Gegenständen und Grabschmuck ist nur auf den dafür vorgesehenen Ablagesteinen zulässig.
15
§ 22 Besondere Grabstätten
(1) Als besondere Grabstätten gelten Ehrengräber (Absatz 2) und Gräber nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) (Absatz 3).
(2) Es können Gräber berühmter Bürger oder von Bürgern, deren Wirken als bedeutend für die Stadt Radolfzell eingeschätzt wird, zu Ehrengräbern erklärt werden. Die Grundsatzentscheidung über den personenbezogenen Geltungsbereich obliegt dem Gemeinderat. Ob die Grabstätte für einen befristeten Zeitraum als Zeitehrengrabstätte oder als Dauerehrengrabstätte mit unbefristetem Ruherecht gilt, entscheidet die Verwaltung im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen. Ab der Ernennung werden Bestattungskosten und Kosten für Grabpflege von der Friedhofsträgerin getragen.
(3) Die Stadt Radolfzell legt Gräber der Opfer für Krieg und Gewaltherrschaft (Kriegsgräber) an und übernimmt die Instandsetzung und Pflege gegen Kostenerstattung nach Maßgabe des Gräbergesetzes. Kriegsgräber unterliegen keiner zeitlichen Beschränkung.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, finden die übrigen Regelungen dieser Friedhofsordnung auf Ehren- und Kriegsgräber keine Anwendung.
V. GRABMALE UND SONSTIGE AUSSTATTUNGEN
§ 23 Auswahlmöglichkeit und allgemeine Anforderungen
(1) Auf den Friedhöfen stehen Grabfelder ohne und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften zur Verfügung.
(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die jeweils hierfür festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
(3) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck, der Zweck dieser Satzung, sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.
16
(4) Grabeinfassungen jeder Art, auch aus Pflanzen, sind nicht zulässig, soweit die Friedhofsträgerin die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(5) Hinweise auf den Verstorbenen in Form von Internet-Links, QR-Codes, Videos oder Ähnlichem bedürfen der vorherigen Zustimmung durch die Friedhofsträgerin. In begründeten Fällen kann diese das Anbringen untersagen. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Bei Verwendung eines QR-Codes übernimmt die Friedhofsträgerin für Inhalte, Richtigkeit und Gestaltung der hinterlegten Internetseite keine Haftung.
§ 24 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 25 Absatz 1 Satz 2, soweit nichts anderes bestimmt ist, Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen, in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung, den erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für folgende Grabarten stehen Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften zu Verfügung:
- 1. (Urnen-) Wahlgräber
- 2. (Urnen-) Reihengräber
- 3. Kinderreihen- und Kinderwahlgräber
(3) Grababdeckungen sind nur bis 2/3 der Ansichtsfläche zulässig.
(4) Für die Gestaltung und die Bearbeitung der Grabmale gelten folgende Vorschriften:
- 1. Bei Grabsteinen, zu denen eine besondere handwerkliche Ausgestaltung in Hinblick auf bildhauerische Gestaltungswünsche der Angehörigen angestrebt wird, können Ausnahmen von den Größenvorgaben zu den nachfolgend genannten Grababmessungen beantragt werden.
- 2. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie dürfen nicht aufdringlich groß sein.
17
- 3. Die aufstrebende Grundform ist konsequent auszubilden. Eine Abstimmung des Grabmals auf die benachbarten Grabanlagen ist unerlässlich.
- 4. Liegende Schriftsteine dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden und müssen sich dem Grabmal deutlich unterordnen.
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden.
(5) Im Grabfeld „Findlinge“ sind nur Findlinge zugelassen.
(6) Für Grabmale werden bezüglich der Höhe folgende Mindest- und Höchstmaße festgesetzt:
- 1. Reihengräber 0,60 m - 1,20 m
- 2. Wahlgräber 0,60 m - 1,20 m
- 3. Urnengräber 0,50 m - 0,90 m
- 4. Kindergräber 0,50 m - 0,90 m.
(7) Für die Breite der Grabmale gelten folgende Höchstmaße:
- 1. Reihen- und Wahlgrab 3/4 der Grabbreite
- 2. Doppelwahlgrab 2/3 der Grabbreite
- 3. Dreifachwahlgrab 2/3 der Grabbreite
- 4. Vierfachwahlgrab 2/3 der Grabbreite
(8) Für Schriftplatten der Grabmale gelten folgende Höchstmaße:
- 1. Reihen- und Wahlgrab 0,70 m x 0,60 m
- 2. Doppelwahlgrab 0,80 m x 0,70 m
- 3. Dreifachwahlgrab 0,90 m x 0,80 m
- 4. Vierfachwahlgrab 1,00 m x 0,90 m
(9) Für Urnengräber werden bezüglich der Breite folgende Mindest- und Höchstmaße festgesetzt:
- 1. Urnenreihen- und Urnenwahlgrab 0,45 m - 0,55 m
- 2. Urnendoppelwahlgrab 0,65 m - 0,75 m
18
- 3. Dreifachurnenwahlgrab 0,75 m x 0,90 m
- 4. Vierfachurnenwahlgrab 0,85 m x 1,00 m
§ 25 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsträgerin. Ohne Erlaubnis sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmales im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei sind das zu verwendende Material und seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Friedhofsträgerin Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen eine Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Wird ein Grabmal oder eine sonstige bauliche Anlage ohne Erlaubnis der Friedhofsträgerin errichtet, geändert oder nicht nach den vorgelegten Entwürfen ausgeführt, kann die Friedhofsträgerin die Beseitigung oder Änderung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Kommt der Verpflichtete diesem Verlangen nicht nach, kann die Friedhofsträgerin die Beseitigung oder Änderung auf dessen Kosten vornehmen lassen. (4) Die Erlaubnis erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis errichtet worden ist. (5) Grabmale und sonstige baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Friedhofsträgerin überprüft werden können.
§ 26 Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen. (2) Grabmale dürfen nur durch einen Steinmetzmeister oder sonstigen Dienstleistungserbringer mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen errichtet, versetzt
19
und repariert werden. Fachlich geeignet sind Dienstleistungserbringer, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und zu befestigen. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.
(3) Der Verantwortliche der Grabstätte oder eine von ihm bevollmächtigte Person hat nach Fertigstellung der Grabmalanlage die Friedhofsträgerin zu Informieren. Der Verantwortliche der Grabmalanlage hat die Standsicherheit in regelmäßigen Abständen zu kontrollieren oder eine bevollmächtigte Person damit zu beauftragen. Bedenken oder nicht standsichere Grabmale sind der Friedhofsträgerin unverzüglich anzuzeigen
§ 27 Unterhaltung
(1) Grabmale, sonstige bauliche Anlagen sowie Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Die Standfestigkeit der Grabmale wird mindestens einmal jährlich von der Friedhofsträgerin entsprechend überprüft. Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsträgerin die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (Umlegung von Grabmalen, Absperrungen etc.) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsträgerin nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Friedhofsträgerin berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Friedhofsträgerin ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
(2) Zur umweltfreundlichen Entsorgung und Kompostierung müssen Kranzunterlagen, Gebinde und dergleichen aus verrottbarem Material bestehen. Kunststoffblumen und Ähnliches sind nicht zugelassen.
20
§ 28 Entfernung
(1) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes und bei Verzicht auf das Nutzungsrecht werden die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen durch die Friedhofsträgerin entfernt. Die Grabmale werden sechs Monate von der Friedhofsträgerin aufbewahrt. Wird vom Verantwortlichen der Grabstätte innerhalb dieser Aufbewahrungsfrist keine Entscheidung über den Verbleib des Grabmales gegenüber der Friedhofsträgerin getroffen, geht dieses entschädigungslos in das Eigentum der Friedhofsträgerin über.
(2) Für sonstige Grabausstattungen obliegt der Friedhofsträgerin keine Aufbewahrungspflicht.
VI. HERRICHTEN UND PFLEGE DER GRABSTÄTTEN
§ 29 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 23 Absatz 4) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 27 Absatz 1 Satz 2 Verantwortliche zu sorgen, sofern nichts anders bestimmt ist. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsträgerin.
(6) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 24) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
21
(7) Die Verwendung chemischer Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.
§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 27 Absatz 1 Satz 2) auf Aufforderung der Friedhofsträgerin die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so kann die Friedhofsträgerin die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme in Ordnung bringen lassen. Im Falle von wiederholten und schwerwiegenden Verstößen kann die Friedhofsträgerin den Nutzungsberechtigten von Wahlgräbern das Nutzungsrecht entschädigungslos entziehen. Ist der Verantwortliche nicht ohne weiteres zu ermitteln, können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Friedhofsträgerin abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Friedhofsträgerin den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
VII. BENUTZUNG VON BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN
§ 31 Leichenhallen, Aufbahrungsräume, Kühlraum, Sektionsraum
(1) Die Benutzung von Bestattungseinrichtungen ist generell im Vorfeld bei der Friedhofsträgerin anzumelden.
(2) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung und stehen für Bestattungsfeiern nicht zur Verfügung.
(3) Sofern gesundheits- oder infektionsschutzrechtliche Bedenken nicht entgegenstehen, können Angehörige den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
(4) Die Särge sind spätestens eine Stunde vor der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen, sofern sie nicht nach § 12 der Bestattungsverordnung wegen Ansteckungsgefahr oder aus anderen triftigen Gründen von vornherein geschlossen zu halten sind.
22
(5) Den Angehörigen Verstorbener ist es gestattet, Sarg, Leichenzelle und Einsegnungshalle mit Pflanzen und Trauergebinden zu schmücken oder durch ein Fachgeschäft ausschmücken zu lassen.
VIII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
§ 32 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Friedhofsträgerin obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Friedhofsträgerin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte von Grabstätten haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Friedhofsträgerin von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf sämtliche auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten.
§ 33 Ordnungswidrigkeit
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Absatz 1 sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 3. entgegen § 3 Absatz 2
a) die Wege mit nicht zulässigen Fahrzeugen befährt,
23
b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
c) die Friedhöfe und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
d) raucht, Alkohol konsumiert, lärmt oder lagert,
e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet oder dafür wirbt,
h) Druckschriften und andere Medien verteilt (z.B. CD, DVD).
- 4. gegen die in § 4 genannten Anforderungen verstößt,
- 5. entgegen § 13 Absatz 1, § 13 Absatz 4 Satz 5 und 6, § 13 Abs. 5 Satz 6 und 7, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 4, § 19 Abs. 4, § 21 Abs. 3 und § 22 Abs. 4 Gegenstände und Grabschmuck (wie Vasen, Laternen, Bilder, Blumen, Kränze etc. und dergleichen) abstellt,
- 6. entgegen § 25 Abs. 1, als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Dienstleistungserbringer Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Erlaubnis errichtet, verändert oder entfernt,
- 7. entgegen § 27 Abs. 1 Grabmale, sonstige bauliche Anlagen sowie Grabausstattungen nicht dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand hält,
- 8. entgegen § 31 Abs. 1 die Benutzung von Bestattungseinrichtungen nicht im Vorfeld bei der Friedhofsträgerin anmeldet.
IX. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 34 Alte Rechte
Nach den bisherigen Vorschriften richten sich auch mit Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung:
- 1. Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten und die Gestaltung der Gräber, über die bereits verfügt war,
24
- 2. Die Dauer der Ruhezeit bei allen bereits Verstorbenen,
- 3. Das Abräumen von Gräbern nach Ablauf der Ruhezeit und Nutzungszeit bei allen bereits Verstorbenen.
§ 35 Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsordnung tritt am Tage nach Ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt außer Kraft: Friedhofsordnung der Stadt Radolfzell vom 28.04.2020.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder auf Grundlage der Gemeindeordnung erlassene Verwaltungsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Friedhofsträgerin geltend gemacht worden ist. Der Sachverhalt, der die Verletzung begründen ist soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Radolfzell, den 12.12.2023
gez. Simon Gröger
Oberbürgermeister
25