Friedhofsgebühren Öhningen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Öhningen · Baden-Württemberg · PLZ 78337

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​​‌ Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) der Gemeinde Öhningen – Lesefassung (Satzung vom 24.10.2017, in Kraft 01.01.2018)

LESEFASSUNG (maßgeblich ist allein die jeweils vom Gemeinderat beschlossene Satzung nebst Änderungssatzungen)

Gemeinde Öhningen Landkreis Konstanz Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 24.10.2011

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 24.10.2011 nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Öhningen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Öhningen

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Schienen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Schienen;

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Wangen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Wangen Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Ist im Folgenden dieser Satzung von „Friedhof“ die Rede, findet die Vorschrift auf alle unter Absatz (3) Buchstaben a) bis c) genannten Friedhöfe Anwendung.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. 7. Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens drei Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen. (2) Särge, Sargausstattungen, sowie Urnen für Bestattungen im Erdbereich müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Särge dürfen nicht aus Eichenholz oder Tropenholz hergestellt sein.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in eine anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Wahlgräber,
  3. 3. Urnenreihengräber,
  4. 4. Urnenwahlgräber,
  5. 5. Grünflächengräber zu Nr. 1 auf den Friedhöfen Öhningen, Schienen und Wangen
  6. 6. Grünflächengräber zu Nr. 3 auf dem Friedhof Öhningen (3) Eine anonyme Bestattung ist nur im namenlosen Urnenfeld auf dem Friedhof Wangen möglich. (4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (5) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
  4. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
  5. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom 10. vollendeten Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. (6) Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern (einfaches Doppelgrab) werden auf Antrag für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungsrecht) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Eine weitere Belegung der Grabstätte ist nur innerhalb der Nutzungszeit der ersten Belegung möglich. Die maximale Grabbelegung dauert 50 Jahre. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern (Familiengräber) werden auf Antrag auf die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und für weitere 15 Jahre möglich. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (6) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen von Leichen übereinander zulässig. (7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab kann eine Urne beigesetzt werden. (3) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern (Mehrfachurnengrab) werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Eine weitere Belegung der Grabstätte mit zusätzlichen Urnen ist nur innerhalb der Nutzungszeit der ersten Belegung möglich. Die maximale Grabbelegung dauert 50 Jahre. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind in Urnenwahlgräbern 4 Urnen. (5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14 Grünflächengräber

(1) Grünflächengräber sind Grabstätten für Bestattungen als Reihengrab mit besonderer Gestaltung. § 11 gilt entsprechend. (2) Grünflächengräber erhalten keine Grabeinfassung, sondern bilden als Grabfeld eine einheitliche Rasen- bzw. Grünfläche. Unbeschadet der Vorschriften über die Grabmale (§§ 15 ff) gelten für sie gesonderte Gestaltungsvorschriften: Im Grabfeld mit Erdbestattungen:

  1. 1. Hinsichtlich der Grabmale ist § 15 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Grabmale sind nur stehend zulässig und dürfen die Maße 90 x 40 cm nicht überschreiten.
  2. 2. Auf der Grabfläche wird eine Platte nach einheitlichem Muster für das Ablegen von Grabschmuck eingebettet und oberflächenbündig verlegt. Der Bezug dieser Platte und die Verlegung erfolgt über die Gemeinde.
  3. 3. Auf der Platte dürfen nur frostsichere Schalen abgestellt werden.
  4. 4. Weiterer Blumenschmuck darf auf dem Grabfeld nicht abgelegt werden. Im Grabfeld mit Urnenbestattungen: Zulässig sind liegende Gedenktafeln in einer maximalen Größe von 30 cm x 20 cm. (3) Das Abmähen der Rasenfläche obliegt der Gemeinde, die entsprechenden Kosten sind mit den Grabnutzungsgebühren abgegolten. (4) Unbeschadet des § 15 darf Grabschmuck (Blumenschmuck, Kerzen u.Ä.) nur auf der nach Absatz 2 Nr. 2 vorgesehenen Platte abgelegt werden.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  2. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
  3. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
  4. 4. mit Lichtbildern,
  5. 5. aus Gips. (3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
  6. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,75 m² Ansichtsfläche
  7. 2. auf zwei- oder mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,50 m² Ansichtsfläche (4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: Auf ein- und mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche (5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (6) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 und 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung der Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 Zentimeter und Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung der der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz (2) gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

§ 17 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.

§ 18 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 19 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungs-vollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Aussegnungshalle

§ 22 Benutzung der Aussegnungshalle

(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16) oder entfernt (§ 19 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 25 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 26 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 27 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 28 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf maximal 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 30 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2012 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 19.01.1998 außer Kraft.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung kann innerhalb eines Jahres nach ihrer Bekanntmachung

Hinweis: Der Satzungstext endet im ausgelesenen PDF an dieser Stelle; das in § 28 Abs. 1 genannte Gebührenverzeichnis (Anlage) ist im ausgelesenen Text nicht enthalten. Die nachfolgenden Seiten des PDF-Auszugs enthalten fremde Newsletter-/Anzeigeninhalte (Höri-Woche) und wurden nicht als Satzungstext übernommen.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2024 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

AZ: 752.041 Friedhofssatzung

LESEFASSUNG (maßgeblich ist allein die jeweils vom Gemeinderat beschlossene Satzung nebst Änderungssatzungen)

Gemeinde Öhningen

Landkreis Konstanz

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 24.10.2017

I. Allgemeine Vorschriften ...................................................................................... 2

§ 1 Widmung ..................................................................................................... 2

II. Ordnungsvorschriften ........................................................................................ 2

§ 2 Öffnungszeiten .............................................................................................. 2

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof ............................................................................ 2

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof ......................................................... 3

III. Bestattungsvorschriften .................................................................................... 4

§ 5 Allgemeines .................................................................................................. 4

§ 6 Särge .......................................................................................................... 4

§ 7 Ausheben der Gräber ..................................................................................... 4

§ 8 Ruhezeit ...................................................................................................... 4

§ 9 Umbettungen ................................................................................................ 4

IV. Grabstätten ..................................................................................................... 5

§ 10 Allgemeines ................................................................................................ 5

§ 11 Reihengräber .............................................................................................. 6

§ 12 Wahlgräber ................................................................................................. 6

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber ............................................................... 8

§ 14 Grünflächengräber ....................................................................................... 8

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen ........................................................... 8

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz ................................................................. 8

§ 16 Genehmigungserfordernis 9

§ 17 Standsicherheit ..........................................................................................10

§ 18 Unterhaltung..............................................................................................10

§ 19 Entfernung ................................................................................................10

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte .................................................................10

§ 20 Allgemeines ...............................................................................................10

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege ..................................................................11

VII. Benutzung der Aussegnungshalle .....................................................................11

§ 22 Benutzung der Aussegnungshalle .................................................................11

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten .......................................................................12

§ 23 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung ...................................................12

§ 24 Ordnungswidrigkeiten .................................................................................12

IX. Bestattungsgebühren .......................................................................................13

§ 25 Erhebungsgrundsatz ...................................................................................13

§ 26 Gebührenschuldner .....................................................................................13

§ 27 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren ........................................................13

§ 28 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren .........................................................13

X. Übergangs- und Schlussvorschriften ...................................................................14

§ 29 Alte Rechte ................................................................................................14

§ 30 In-Kraft-Treten ..........................................................................................14

AZ. 752.041 Seite 1 von 16 Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO), sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat am 24.10.2017 nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Öhningen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Öhningen

b) Bestattungsbezirk des Friedhofs Schienen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Schienen;

c) Bestattungsbezirk des Friedhofs Wangen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Wangen

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

Ist im Folgenden dieser Satzung von „Friedhof“ die Rede, findet die Vorschrift auf alle unter Absatz (3) Buchstaben a) bis c) genannten Friedhöfe Anwendung.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

AZ. 752.041 Seite 2 von 16 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen, sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.

  1. 2. Während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  1. 3. Den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  1. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde.
  1. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern.
  1. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  1. 7. Druckschriften zu verteilen

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens drei Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 5 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

AZ. 752.041 Seite 3 von 16 III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge, Sargausstattungen, sowie Urnen für Bestattungen im Erdbereich müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten. Särge dürfen nicht aus Eichenholz oder Tropenholz hergestellt sein.

(3) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport Verstorbener bis zur Grabstätte sind geschlossene Särge zu verwenden.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde hebt die Gräber aus und füllt sie wieder zu.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 25 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in eine anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

AZ. 752.041 Seite 4 von 16 (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Wird ein Wahlgrab durch Umbettung frei, so erlischt das Nutzungsrecht.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  1. 2. Wahlgräber,
  1. 3. Urnenreihengräber,
  1. 4. Urnenwahlgräber,
  1. 5. Grünflächengräber zu Nr. 1 auf den Friedhöfen Öhningen, Schienen und Wangen
  1. 6. Grünflächengräber zu Nr. 3 auf dem Friedhof Öhningen

(3) Eine anonyme Bestattung ist nur im namenlosen Urnenfeld auf dem Friedhof Wangen möglich.

(4) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

AZ. 752.041 Seite 5 von 16 § 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  1. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  1. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr
  1. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom 10. vollendeten Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

(6) Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern (einfaches Doppelgrab) werden auf Antrag für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungsrecht) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Eine weitere Belegung der Grabstätte ist nur innerhalb der Nutzungszeit der ersten Belegung möglich. Die maximale Grabbelegung dauert 50 Jahre. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Nutzungsrechte an Wahlgräbern (Familiengräber) werden auf Antrag auf die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die Verlängerung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und für weitere 15 Jahre möglich. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

AZ. 752.041 Seite 6 von 16 (5) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(6) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen von Leichen übereinander zulässig.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmten. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  1. 2. auf die Kinder,
  1. 3. auf die Stiefkinder,
  1. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  1. 5. auf die Eltern,
  1. 6. auf die Geschwister,
  1. 7. auf die Stiefgeschwister,
  1. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(13) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

AZ. 752.041 Seite 7 von 16 § 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab kann eine Urne beigesetzt werden.

(3) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern (Mehrfachurnengrab) werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Eine weitere Belegung der Grabstätte mit zusätzlichen Urnen ist nur innerhalb der Nutzungszeit der ersten Belegung möglich. Die maximale Grabbelegung dauert 50 Jahre. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(4) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte; zulässig sind in Urnenwahlgräbern 4 Urnen.

(5) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 14 Grünflächengräber

(1) Grünflächengräber sind Grabstätten für Bestattungen als Reihengrab mit besonderer Gestaltung. § 11 gilt entsprechend.

(2) Grünflächengräber erhalten keine Grabeinfassung, sondern bilden als Grabfeld eine einheitliche Rasen- bzw. Grünfläche. Unbeschadet der Vorschriften über die Grabmale (§§ 15 ff) gelten für sie gesonderte Gestaltungsvorschriften:

Im Grabfeld mit Erdbestattungen:

  1. 1. Hinsichtlich der Grabmale ist § 15 Abs. 1 und 2 anzuwenden. Grabmale sind nur stehend zulässig und dürfen die Maße 90 x 40 cm nicht überschreiten.
  2. 2. Auf der Grabfläche wird eine Platte nach einheitlichem Muster für das Ablegen von Grabschmuck eingebettet und oberflächenbündig verlegt. Der Bezug dieser Platte und die Verlegung erfolgt über die Gemeinde.
  3. 3. Auf der Platte dürfen nur frostsichere Schalen abgestellt werden.
  4. 4. Weiterer Blumenschmuck darf auf dem Grabfeld nicht abgelegt werden.

Im Grabfeld mit Urnenbestattungen: Zulässig sind liegende Gedenktafeln in einer maximalen Größe von 30 cm x 20 cm.

(3) Das Abmähen der Rasenfläche obliegt der Gemeinde, die entsprechenden Kosten sind mit den Grabnutzungsgebühren abgegolten.

(4) Unbeschadet des § 15 darf Grabschmuck (Blumenschmuck, Kerzen u.Ä.) nur auf der nach Absatz 2 Nr. 2 vorgesehenen Platte abgelegt werden.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

AZ. 752.041 Seite 8 von 16 (2) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung

  1. 1. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
  1. 2. mit Farbanstrich auf Stein,
  1. 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
  1. 4. aus Gips.

(3) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

  1. 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,75 m² Ansichtsfläche
  2. 2. auf zwei- oder mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,50 m² Ansichtsfläche

(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: Auf ein- und mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche

(5) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.

(6) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.

(7) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 und 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 16 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung der Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 Zentimeter und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung der der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz (2) gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

AZ. 752.041 Seite 9 von 16 § 17 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein.

§ 18 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 19 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungs-vollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 18 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 20 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit

AZ. 752.041 Seite 10 von 16 solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 18 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen.

§ 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

§ 21 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 18 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Aussegnungshalle

§ 22 Benutzung der Aussegnungshalle

(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

AZ. 752.041 Seite 11 von 16 VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 23 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 16) oder entfernt (§ 19 Absatz 1),
  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Absatz 1).

AZ. 752.041 Seite 12 von 16 IX. Bestattungsgebühren

§ 25 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 26 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  1. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 27 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  1. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- einrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 28 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage 1 zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

AZ. 752.041 Seite 13 von 16 X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf maximal 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 30 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt zum 01.01.2018 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofssatzung vom 24.10.2011, zuletzt geändert am 14.02.2012 außer Kraft.

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung kann innerhalb eines Jahres nach ihrer Bekanntmachung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich gegenüber der Gemeinde Öhningen, Klosterplatz 1, 78337 Öhningen geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die oben bezeichnete Rechtsvorschrift als von Anfang an gültig zustande gekommen; dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, der Genehmigung oder der öffentlichen Bekanntmachung verletzt worden sind.

Abweichend hiervon kann die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften auch schriftlich nach Ablauf der Jahresfrist von jedermann geltend gemacht werden, wenn der Bürgermeister dem Satzungsbeschluss gemäß § 43 GemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder wenn vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Satzungsbeschluss beanstandet hat oder ein anderer die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften innerhalb der Jahresfrist geltend gemacht hat.

Öhningen, (es gilt das Datum der jeweiligen Ausfertigung)

Andreas Schmid, Bürgermeister

AZ. 752.041 Seite 14 von 16 Gebührenverzeichnis Anlage 1 zu den §§ 25-28 der Friedhofssatzung vom 24.10.2017

  1. 1. Verwaltungsgebühren

Für die Erhebung von Verwaltungsgebühren findet § 4 der Verwaltungsgebührensatzung in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung

  1. 2. Leichenhallenbenutzungsgebühr, Sarg- u. Urnenträgerträger
  2. 2.1. Benutzung einer Leichenzelle je angefangenen Belegungstag 30,00 €
  3. 2.2. Gebühr für Sarg- u. Urnenträgerträger je Sargträger 100,00 €

Hinweis: Die Angehörigen bzw. Hinterbliebenen dürfen selbst für Sarg- u. Urnenträgerträger sorgen. Ist dies in ausreichender Anzahl der Fall, werden keine Gebühren erhoben. Der Gebührenansatz erfolgt somit nur bei tatsächlicher Anforderung von Sarg- u. Urnenträger bei der Gemeinde.

  1. 3. Bestattungsgebühren
  2. 3.1. Bestattung von Verstorbenen ab voll. 10. Lebensjahr 900,00 €
  3. 3.2. Bestattungen von Kindern unter 10 Jahren 500,00 €
  4. 3.3. Bestattung von Tot- und Fehlgeburten 300,00 €
  5. 3.4. Beisetzung von Ascheurnen 400,00 €
  6. 3.5. Zuschlag für Tieferbettung wegen Mehrfachbelegung
  7. 3.5.1. ohne Bagger 250,00 €
  8. 3.5.2. mit Bagger 200,00 €
  9. 3.6. Zuschlag für die Bestattung an Samstagen 30 %

Hinweise: Bestattungen an Samstagen werden nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Einzelfällen vorgenommen. An Sonn- und Feiertagen werden Bestattungen nicht durchgeführt.

Die Kosten für Leichentransporte sind von den Hinterbliebenen unmittelbar zu tragen.

  1. 4. Grabplatzgebühren
  1. 4.1. Reihengrab Verstorbene ab voll. 10. Lebensjahr 1.000,00 €
  2. 4.2. Reihengrab Verstorbene unter 10 Jahren (Kindergrab) 200,00 €
  3. 4.3. Doppelwahlgrab 2.000,00 €
  4. 4.4. Doppelwahlgrab als Tiefengrab 2.500,00 €
  5. 4.5. Familiengrab 14.000,00 €

AZ. 752.041 Seite 15 von 16 4.6. Urnengräber

  1. 4.6.1. Urnen-Reihengrab 500,00 €
  2. 4.6.2. Urnen-Wahlgrab 1.000,00 €

Werden Urnen in Reihen- oder Wahlgräbern beigesetzt, gelten die Gebühren nach 4.1 oder 4.3.

Werden Verstorbene unter 10 Jahren in Reihen-, Wahl- oder Urnengräbern beigesetzt, gelten die Gebühren nach 4.1, 4.3. oder 4.6.

  1. 4.7. Für Reihengräber (Erdgrab) oder Urnengräber, die als Rasengrab belegt werden, wird zusätzlich zu 4.1 oder 4.6.1 eine Gebühr für die Rasenpflege erhoben von
  1. 4.7.1. Reihengrab als Erdgrab 1.350,00 €
  2. 4.7.2. Urnenreihengrab 650,00 €
  1. 4.8. Wird auf Antrag das Nutzungsrecht verlängert, so ist für jedes ganze Jahr der Verlängerung die volle Bruchteilsgebühr zu entrichten. Bei einer anteiligen Verlängerung des Nutzungsrechts (kein volles Jahr) wird eine kalendertäglich berechnete Bruchteilsgebühr erhoben.
  1. 5. Grabeinfassung
  2. 5.1. Einzelgrab (außer Rasengräber)
  3. 5.1.1. für Verstorbene ab vollendeten10. Lebensjahr 450,00 €
  4. 5.1.2. für Verstorbene unter 10 Jahren 340,00 €
  5. 5.2. Doppelgrab 600,00 €
  6. 5.3. Familiengrab 950,00 €
  7. 5.4. Urnengrab 240,00 €
  8. 5.5. Rasengrab als Erdgrab 140,00 €
  1. 6. Auswärtigenzuschlag
  2. 6.1. Für auswärtig Verstorbene wird auf die Bestattungsgebühren nach Nr. 3.1. und 3.4. 15 % Zuschlag erhoben, maximal jedoch die jeweilige Gebührenobergrenze.
  3. 6.2. Für auswärtig Verstorbene werden auf die Grabplatzgebühren nach Nr. 4.1. ,4.3 bis 4.5. 50 % und für die Nr. 4.6.1. und 4.6.2. 25 % Zuschlag erhoben, maximal jedoch die jeweilige Gebührenobergrenze.

Hinweis: Auswärtige sind Personen, die zur Zeit ihres Ablebens nicht Einwohner der Gemeinde waren. Dies gilt nicht für frühere Bürger der Gemeinde, die mindestens 30 Jahre lang hier wohnten oder ihre bisherige Wohnung nur wegen Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben.

AZ. 752.041 Seite 16 von 16

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Änderungssatzung zur Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 24.10.2017 – beschlossen am 10.12.2024

Bereitgestellt auf der Homepage am 17.12.2024

GEMEINDE ÖHNINGEN

Landkreis Konstanz

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 24.10.2017

ÄNDERUNGSSATZUNG Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg (KAG) hat der Gemeinderat der Gemeinde Öhningen am 10.12.2024 nachstehende Änderung der Friedhofssatzung vom 24.10.2017 beschlossen:

Artikel I

A) § 8 erhält folgende Fassung:

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 20 Jahre.

B) § 9 Abs. 1,2,3 und 4 erhalten folgende Fassung:

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in eine anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 21 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 21 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amtswegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. C) § 12 Abs. 2 und 6 erhalten folgende Fassung:

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern (einfaches Doppelgrab) werden auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungsrecht) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden. Eine weitere Belegung der Grabstätte ist nur innerhalb der Nutzungszeit der ersten Belegung möglich. Die maximale Grabbelegung dauert 40 Jahre. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(6) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen von Verstorbenen übereinander zulässig.

D) § 13 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

(3) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern (Mehrfachurnengrab) werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Eine weitere Belegung der Grabstätte mit zusätzlichen Urnen ist nur innerhalb der Nutzungszeit der ersten Belegung möglich. Die maximale Grabbelegung dauert 40 Jahre. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

E) § 22 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(4) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

F) § 25 erhält folgende Fassung:

§ 25 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

G) Gebührenverzeichnis - Anlage 1 der Friedhofssatzung vom 24.10.2017 erhält folgende Fassung:

Gebührenverzeichnis Anlage 1 zu den §§ 25-28 der Friedhofssatzung vom 24.10.2017

  1. 1. Verwaltungsgebühren

Für die Erhebung von Verwaltungsgebühren findet § 4 der Verwaltungsgebührensatzung in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung

  1. 2. Leichenhallenbenutzungsgebühr, Sarg- u. Urnenträgerträger
  2. 2.1. Benutzung einer Leichenzelle je angefangenen Belegungstag 30,00 €
  3. 2.2. Gebühr für Sarg- u. Urnenträgerträger je Sargträger 100,00 € Hinweis: Die Angehörigen bzw. Hinterbliebenen dürfen selbst für Sarg- u. Urnenträgerträger sorgen. Ist dies in ausreichender Anzahl der Fall, werden keine Gebühren erhoben. Der Gebührenansatz erfolgt somit nur bei tatsächlicher Anforderung von Sarg- u. Urnenträger bei der Gemeinde.
  1. 3. Bestattungsgebühren
  2. 3.1. Bestattung von Verstorbenen ab voll. 10. Lebensjahr 900,00 €
  3. 3.2. Bestattungen von Kindern unter 10 Jahren 500,00 €
  4. 3.3. Bestattung von Tot- und Fehlgeburten 300,00 €
  5. 3.4. Beisetzung von Ascheurnen 400,00 €
  6. 3.5. Beisetzung von Ascheurnen im Baumgrab 200,00 €
  7. 3.6. Zuschlag für Tieferbettung wegen Mehrfachbelegung
  8. 3.5.1. ohne Bagger 250,00 €
  9. 3.5.2. mit Bagger 200,00 €
  10. 3.7. Zuschlag für die Bestattung an Samstagen 30 %

Hinweise: Bestattungen an Samstagen werden nur ausnahmsweise in besonders gelagerten Einzelfällen vorgenommen. An Sonn- und Feiertagen werden Bestattungen nicht durchgeführt.

Die Kosten für Leichentransporte sind von den Hinterbliebenen unmittelbar zu tragen.

  1. 4. Grabplatzgebühren
  1. 4.1. Reihengrab Verstorbene ab voll. 10. Lebensjahr 1.000,00 €
  2. 4.2. Reihengrab Verstorbene unter 10 Jahren (Kindergrab) 200,00 €
  3. 4.3. Doppelwahlgrab 2.000,00 €
  4. 4.4. Doppelwahlgrab als Tiefengrab 2.500,00 €
  5. 4.5. Familiengrab 14.000,00 €
  6. 4.6. Urnengräber
  7. 4.6.1. Urnen-Reihengrab 500,00 €
  8. 4.6.2. Urnen-Wahlgrab 1.000,00 €
  9. 4.6.3. Urnen-Einzelwahlgrab als Baumgrab 2.000,00 €
  10. 4.6.4. Urnen-Doppelwahlgrab als Baumgrab 2.800,00 €

Werden Urnen in Reihen- oder Wahlgräbern beigesetzt, gelten die Gebühren nach 4.1 oder 4.3.

Werden Verstorbene unter 10 Jahren in Reihen-, Wahl- oder Urnengräbern beigesetzt, gelten die Gebühren nach 4.1, 4.3. oder 4.6.

  1. 4.7. Für Reihengräber (Erdgrab) oder Urnengräber, die als Rasengrab belegt werden, wird zusätzlich zu 4.1 oder 4.6.1 eine Gebühr für die Rasenpflege erhoben von
  1. 4.7.1. Reihengrab als Erdgrab 1.350,00 €
  2. 4.7.2. Urnenreihengrab 650,00 € 4.8. Wird auf Antrag das Nutzungsrecht verlängert, so ist für jedes ganze Jahr der Verlängerung die volle Bruchteilsgebühr zu entrichten. Bei einer anteiligen Verlängerung des Nutzungsrechts (kein volles Jahr) wird eine kalendertäglich berechnete Bruchteilsgebühr erhoben.
  1. 5. Grabeinfassung
  2. 5.1. Einzelgrab (außer Rasengräber)
  3. 5.1.1. für Verstorbene ab vollendeten10. Lebensjahr 450,00 €
  4. 5.1.2. für Verstorbene unter 10 Jahren 340,00 €
  5. 5.2. Doppelgrab 600,00 €
  6. 5.3. Familiengrab 950,00 €
  7. 5.4. Urnengrab 240,00 €
  8. 5.5. Rasengrab als Erdgrab 140,00 €
  1. 6. Auswärtigenzuschlag
  2. 6.1. Für auswärtig Verstorbene wird auf die Bestattungsgebühren nach Nr. 3.1. und 3.4. 15 % Zuschlag erhoben, maximal jedoch die jeweilige Gebührenobergrenze.
  3. 6.2. Für auswärtig Verstorbene werden auf die Grabplatzgebühren nach Nr. 4.1.,4.3 bis 4.5. 50 % und für die Nr. 4.6.1.bis 4.6.4 25 % Zuschlag erhoben, maximal jedoch die jeweilige Gebührenobergrenze.

Hinweis: Auswärtige sind Personen, die zur Zeit ihres Ablebens nicht ihren Hauptwohnsitz in der Gemeinde hatten. Dies gilt nicht für frühere Bürger der Gemeinde, die mindestens 30 Jahre lang hier wohnten oder ihre bisherige Wohnung nur wegen Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben.

Artikel II Inkrafttreten

Diese Änderungssatzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Öhningen, den 13.12.2024 Für den Gemeinderat

signiert von: Karin Maßler

am: 17.12.2024 Gez. mit: Andreas Schmid, Bürgermeister

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.