Friedhofsgebühren Gottmadingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Gottmadingen · Baden-Württemberg · PLZ 78244

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 30. Mai 2017 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsgebührensatzung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​​‍ Gottmadingen

Ortsrechtgemeinde gottmadingen

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

I.

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in Verbindung mit den §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) hat der Gemeinderat am 30. Mai 2017 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Allgemeines

  1. 1. Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Vorschriften erhoben.
  2. 2. Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
  3. 2.1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  4. 2.2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.
  5. 3. Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
  6. 3.1. Wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  7. 3.2. Die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder).
  8. 4. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
  9. 5. Verwaltungsgebühren entstehen nach Vornahme der Amtshandlung und sind mit der Bekanntgabe der Gebührenrechnung fällig. Benutzungsgebühren entstehen mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und Grabnutzungsgebühren mit der Belegung (bei Reihengräbern) bzw. Verleihung des Nutzungsrechtes (bei Wahlgräbern). Diese Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Gebührenrechnung fällig.
  10. 6. Diese Satzung gilt nicht für die Bestattung von Ehrenbürgern und gegebenenfalls deren Ehegatten.

§ 2 Verwaltungsgebühren

  1. 1. Für die Zustimmung zur Errichtung oder Veränderung von Grabmalen einschließlich Grabausstattung beträgt die Gebühr 25,00 €
  2. 2. Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Gebühren für öffentliche Leistungen – Verwaltungsgebührensatzung – in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.

Z:\Ortsrecht\Einzelne Satzungen\Bestattungsgebührensatzung_Neufassung_2017_07_01_Beurkundung.doc

Ortsrechtgemeinde gottmadingen

§ 3 Bestattungsgebühren

1. Erdbestattung von
1.1 Tot- und Fehlgeburten115,00 €
1.2 Verstorbenen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr405,00 €
1.3 Verstorbenen ab dem vollendeten 10. Lebensjahr776,00 €
2. Beisetzung von Aschenurnen auf den Friedhöfen Gottmadingen, Bietingen, Randegg und Ebringen195,00 €
3. Beisetzung von Aschenurnen im Ruhewald Gottmadingen297,00 €
4. Zuschlag für Tieferbettung wegen vorgesehener Mehrbelegung227,00 €
5. Benutzung der Aussegnungshalle in Gottmadingen307,00 €
6. Benutzung der Aussegnungshalle in Ortsteilen281,00 €
7. Benutzung der Kühlzellen in Gottmadingen und den Ortsteilen132,00 €
8. Zuschlag für Bestattungen an Samstagen50 %

§ 4 Grabnutzungsgebühren

1. Reihengräber für Erdbestattungen
1.1 Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr506,00 €
1.2 Verstorbene ab dem vollendeten 10 Lebensjahr
1.2.1 Reihengrab1.301,00 €
1.2.2 Rasenreihengrab3.177,00 €
2. Urnengräber
2.1 Urnenreihengräber610,00 €
2.2 Anonymes Urnenreihengrab469,00 €
2.3 Urnenrasengrab1.616,00 €
3. Wahlgräber
3.1 Einzelgräber (mit 1 Belegung)1.951,00 €
3.2 Einzelgräber (als Tiefgrab mit 2 Belegungen)2.342,00 €
3.3 Doppelgräber (mit 2 Belegungen)3.336,00 €
3.4 Doppelgräber (als Tiefgrab mit 3 oder 4 Belegungen)4.003,00 €
3.5 Rasenwahlgrab (mit 1 Belegung)4.122,00 €
3.6 Rasenwahlgrab (als Tiefgrab mit 2 Belegungen)4.218,00 €
4. Urnenwahlgräber
4.1 Einzelgräber mit bis zu 2 Belegungen1.276,00 €
4.2 Rasengrab mit bis zu 2 Belegungen2.196,00 €

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5. Erwerb eines Nutzungsrechts

  1. 5.1. Das Nutzungsrecht an Wahlgräbern einschließlich Urnen- und Rasenwahlgräbern beginnt mit dem Tage der Erstbelegung.
  1. 5.2. Wird auf Antrag das Nutzungsrecht verlängert, so ist für jedes Jahr der verlängerten Nutzungsberechtigung die volle Bruchteilsgebühr zu entrichten. Für ein angefangenes Jahr wird die entsprechende Bruchteilsgebühr monatsgenau erhoben. Maßgebend hierfür ist die zum Zeitpunkt der Verlängerung geltende Gebühr.
  1. 5.3. Die Gebühr für die Verlängerung des Nutzungsrechts bei noch bestehenden drei- oder mehrstelligen Gräbern beträgt pro Monat

16,68 €

  1. 5.4. Zulassung und Erwerb von Nutzungsrechten gemäß § 12 Abs. 5 Buchst. a) der Friedhofsordnung:
  1. 5.4.1. Die Zulassung einer zusätzlichen Urnenbeisetzung ist möglich, wenn die Umwandlung des bestehenden Grabtyps in einen neuen Grabtyp die gewünschte Anzahl an Beisetzungen zulässt.

Die Gebühr für die zusätzliche Urnenbeisetzung beläuft sich auf den vollen Differenzbetrag zwischen diesen beiden Grabtypen.

  1. 5.4.2. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht erforderlich, wenn die Ruhezeit in einem bereits erworbenen Wahlgrab noch mindestens 15 Jahre beträgt.
  1. 5.4.3. Die Gebühr für eine erforderliche Verlängerung der Ruhezeit berechnet sich auf Basis der Gebühren dieser Satzung.
  1. 5.4.4. Erforderliche Verlängerungen der Ruhezeit mit gleichzeitiger Umwandlung des Grabtyps berechnen sich nach der Gebühr für den neuen Grabtyp.

§ 5 Gebühren für Leichenumbettungen

  1. 1. Werden die Leistungen von der Gemeinde erbracht, betragen die Gebühren für
  1. 1.1. Ausgraben einer Leiche
  1. 1.1.1. innerhalb der Ruhezeit 1.441,00 €
  1. 1.1.2. nach Ablauf der Ruhezeit 1.130,00 €
  1. 1.2. Ausgraben einer Urne 122,00 €
  1. 1.3. Wiederbeisetzung
  1. 1.3.1. einer Leiche in dasselbe Grab 88,00 €
  1. 1.3.2. einer Leiche in ein anderes Grab 810,00 €
  1. 1.3.3. einer Urne 88,00 €
  1. 2. Die Lieferung eines Notsarges obliegt dem Antragsteller.

§ 6 Übergangsregelungen und Inkrafttreten

  1. 1. Der Neuerwerb und die Verlängerung von Ruhezeiten werden ausschließlich auf der Basis der ab 1. Juli 2017 neu festgesetzten Ruhezeiten und den dafür geltenden Gebühren gewährt.
  1. 2. Diese Satzung tritt am 1. Juli 2017 in Kraft.
  1. 3. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen vom 24. Mai 2011 in der Fassung vom 19. Februar 2013 außer Kraft.

Ortsrechtgemeinde gottmadingen

Hinweis:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Gottmadingen, 31. Mai 2017

Dr. Michael Klinger Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung Gottmadingen

Ortsrecht

Satzung für die Friedhöfe der Gemeinde Gottmadingen (Friedhofsordnung)

Aufgrund der §§ 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 30. Mai 2017, 17. Juli 2018 sowie am 22. Januar 2019 die nachstehende Friedhofsordnung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz odermit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten und Fehlgeburten, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzungvon Aschen.

(3) Das Gemeindegebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

a) Bestattungsbezirk des Friedhofs Gottmadingen; er umfasst das Gebiet des Kernorts Gottmadingenb) Bestattungsbezirk des Friedhofs Bietingen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Bietingenc) Bestattungsbezirk des Friedhofs Ebringen; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Ebringend) Bestattungsbezirk des Friedhofs Randegg; er umfasst das Gebiet des Ortsteils Randegg.

Ist im Folgenden dieser Satzung von „Friedhof“ die Rede, findet die Vorschrift auf alle unter Absatz 3 Buchstaben a bis d genannten Friedhöfe Anwendung.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur während der Zeit von 7:00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

Z:\Ortsrecht\Homepage\Friedhofsordnung_2019_01_22.doc Ortsrecht

§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,

e) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

g) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zuvereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. Die Zulassung, welche befristet werden kann, erfolgt durch Ausstellung eines Schreibens, das zur gewerblichen Betätigung auf dem Friedhof berechtigt.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweiseverlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrechterfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nuran den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzesüber Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71abis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

Ortsrecht

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) An Sonn- und Feiertagen werden keine Bestattungen vorgenommen, an Samstagen in besonders begründeten Ausnahmefällen.

§ 6 – Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang und 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge, Sargausstattungen sowie Urnen für Bestattungen im Erdbereich müssen aus Materialien bestehen, die während der Ruhezeit im Erdboden verrotten.

§ 7 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sargesmindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 – Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen auf den Friedhöfen Gottmadingen, Bietingen und Ebringenbeträgt 20 Jahre;

die Ruhezeit der Verstorbenen auf dem Friedhof Randegg beträgt 40 Jahre.

Die Ruhezeit für Aschen Verstorbener beträgt 15 Jahre.

Bei Kindern, die vor Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, bei Fehlgeburten und Totgeburtenbeträgt die Ruhezeitauf den Friedhöfen Gottmadingen, Bietingen und Ebringen 6 Jahre,

auf dem Friedhof Randegg 10 Jahre;

Ortsrecht

und bei Kindern, die vor Vollendung des zehnten Lebensjahres gestorben sindauf den Friedhöfen Gottmadingen, Bietingen und Ebringen 10 Jahre,

auf dem Friedhof Randegg 16 Jahre.

§ 9 – Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 7 Jahren der Ruhezeit auf den Friedhöfen Gottmadingen, Bietingen und Ebringen sowie in den ersten 12 Jahren der Ruhezeit auf dem Friedhof Randegg nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen auseinem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengraboder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 23 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach

§ 23 Absatz 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen

Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagendurch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzungerworben werden.

(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber in Reihengrabfeldern, in gärtnergepflegten Grabfeldern und in Rasengrabfeldernb) Urnenreihengräber in Urnengrabfeldern, in gärtnergepflegten Grabfeldern und in Rasengrabfeldernc) Wahlgräber in Wahlgrabfeldern, in gärtnergepflegten Grabfeldern und Rasengrabfeldern

Ortsrecht

d) Urnenwahlgräber in Urnengrabfeldern, in gärtnergepflegten Grabfeldern und in Rasengrabfelderne) Ehrengräber für verdiente Bürger (Ehrenbürger)

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

(5) Die Gemeinde stellt darüber hinausa) auf dem Friedhof Felder für die anonyme Beisetzung von Urnen,

b) auf dem Friedhof Gottmadingen Felder für die Beisetzung von Fehlgeburten und Totgeburtenzur Verfügung.

§ 11 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattungen von Fehlgeburten und Totgeburten und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer nach § 8 dieser Satzung (Nutzungszeit) zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolgea) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Absatz 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:

a) Erdbestattungen

  • Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  • Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab,
  • Rasengrabfelderb) Beisetzung von Aschen
  • Reihengrabfelder,
  • Rasengrabfelderc) gärtnergepflegte Grabfelder für Erdbestattungen und Beisetzung von Aschen.

(3) In jedem Reihengrab darf nur eine Bestattung bzw. Beisetzung vorgenommen werden. Zulässig ist eineweitere Urnenbeisetzung, sofern die bei der Erstbelegung eingeräumte Nutzungszeit durch die erforderliche Mindestruhezeit nach § 6 Absatz 1 Bestattungsgesetz eingehalten wird.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Nutzungszeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn dadurch nicht die Abräumung des betreffenden Grabfeldesbeeinträchtigt wird.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monatevorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

Ortsrecht

§ 12 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Totgeburtenund die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts istnur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber sinda) ein- und zweistellige Einfach- oder Tiefgräber; in Rasengrabfeldern sind nur einstellige Einfach- oder Tiefgräber möglich. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. Urnenbeisetzungen sind zusätzlich möglich, wenn die Grabart dies zulässt beziehungsweiseentsprechend umgewandelt werden kann,

b) Urnengräber und Urnenrasengräber mit bis zu 2 Belegungen.

(6) In gärtnergepflegten Grabfeldern sind Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen (auch für Fehl- und Totgeburten) möglich.

(7) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn für diese Bestattung bzw. Beisetzung das Nutzungsrecht auf 20 Jahre verlängert worden ist.

(8) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten übera) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(9 ) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 8 Satz 3 genannten Personen übertragen.

Ortsrecht

(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltungund der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 8 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(12) Das Nutzungsrecht endet 20 Jahre nach der letzten Bestattung, falls es nicht erneut verliehen wird. Dieskommt insbesondere bei noch lebenden Ehegatten in Betracht. Ansonsten gelten die Vorschriften des § 12 Absatz 2 und 4 dieser Satzung.

(13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

§ 12 a

Frühchenfeld

(1) Auf dem Friedhof in Gottmadingen wird im gärtnergepflegten Bereich ein Frühchenfeld ausgewiesen, inwelchem Fehlgeburten erdbestattet werden können.

(2) Auf Wunsch der Eltern ist an zentraler Stelle im Feld das Anbringen einer kleinen Gedenktafel gestattet, auf welcher der Name, ein religiöses Symbol oder ein Vers eingraviert werden kann. Die Gestaltung der Tafel (Form, Farbe, Größe) hat sich an denen durch die Gemeinde vorgegebenen Mustern zu orientieren. Das Anfertigen und Abringen der Tafel erfolgt durch die Gemeinde gegen Erstattung der Kosten. Weitere Markierungen sind unzulässig.

(3) Da es sich um ein gärtnergepflegtes Grabfeld handelt, sind Grabmale und Grabschmuck in jeglicher Formnicht zulässig. Insbesondere ist es also nicht zulässig dort Grabsteine, Kreuze, Kränze, Kerzen, Pflanzschalen, Blumensträuße u. ä. aufzustellen.“

Ortsrecht

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 13 – Auswahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof Gottmadingen werden Grabfelder ohne und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften, aufden Friedhöfen Bietingen, Ebringen und Randegg nur Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit oder ohne Gestaltungsvorschriften (§ 14 und § 15) liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Gemeinde die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsmöglichkeiten durchführen lassen.

§ 14 – Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen undin seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 15 – Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf von zwei Jahren nach der Bestattungbzw. Beisetzung Grabmale errichtet werden. Diese und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Nachfolgende Gestaltungsvorschriften gelten nicht für Rasengrabfelder und Kindergräber (§§ 16 und 17).

(3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Glas, Holz sowie jeweils nicht glänzende Metalle und Stähle verwendet werden

(4) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.

b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(5) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattungena) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

b) mit Farbanstrich auf Stein,

(6) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf Einzelgräbern und Einzeltiefgräbern bis zu 0,70 m2 Ansichtsfläche und 0,90 m Höhe im Mittel,

b) auf mehrstelligen Wahlgräbern bis zu 1,35 m2 Ansichtsfläche und 0,90 m Höhe im Mittel.

(7) Auf Urnengrabstätten bis zu 0,50 m2 Ansichtsfläche und 0,70 m Höhe im Mittel sind stehende Grabmalezulässig.

Ortsrecht

(8) Stelen sind bis zu einer maximalen Breite von 0,45 m bei einer maximalen Höhe vona) 1,40 m auf Einzelgräbernb) 1,50 m auf Doppelgräbern undzulässig. Die Stärke muss zwischen 0,16 m und 0,30 m betragen. Bei Naturstelen (Basalt o. ä.) ist eine Stärkebis 0,50 m zulässig.

(9) Kreuze sind bis zu einer maximalen Höhe der Oberkante der Querungsarmea) auf Erdbestattungsgräbern bis 1,10 m undb) auf Urnengräbern bis 0,60 mzulässig.

(10) Liegende Grabmale sind nur bis zu einer Größe von maximal 70 % der Fläche der Grabstätte zulässig. Das bedeutet, dass liegende Grabmale eine maximale Fläche vona) 0,76 m2 auf Urnengräbernb) 3,534 m2 auf zweistellige Wahlgräbern für Erdbestattungen undc) 1,51 m2 auf einstellige Wahlgräber und Reihengräbern für Erdbestattungenhaben dürfen.

Auf dem Friedhof in Randegg sind bei Erdbestattungen liegende Grabmale nur bis zu einer Größe von maximal 40 % der Fläche der Grabfläche zulässig. Das bedeutet, dass liegende Grabmale eine maximale Fläche vona) 2,02 m2 auf zweistellige Wahlgräbern für Erdbestattungen undb) 0,86 m2 auf einstellige Wahlgräber und Reihengräbern für Erdbestattungenhaben dürfen.

Sie dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(11) Grabeinfassungen sind bis zu folgenden Maßen zulässig:

a) bei einstelligen Gräbern: Breite bis höchstens 10 cm, Höhe bis höchstens 6 cm,

b) bei Doppelgräbern: Breite bis höchstens 20 cm, Höhe bis höchstens 10 cm.

(12) Werden stehende und liegende Grabmale auf einem Grab in Kombination erstellt, so ist die maximale Größe nach Absatz 10 der Fläche der Grabstätte, die bedeckt werden darf, einzuhalten; Dies gilt ebenso, wenn Grabeinfassungen errichtet werden. Sie sind deshalb zusammen mit Grabmalen zu beantragen.

(13) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 7 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

Ortsrecht

§ 16 – Rasengrabfelder

(1) Grabmale haben den in § 15 genannten Vorschriften mit folgenden Einschränkungen zu entsprechen:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine und Holz verwendet werden. Es sind nur Grabmale aus einem Stückzulässig. Die Grabmale aus Holz müssen auf Metallstützen stehen und sie müssen unter sich eine oberflächenbündige Erdabdeckung aus Stein, die auf allen Seiten um das Grabmal 10 cm seitlich hinausragt, haben.

b) Die Maße der Grabsteine werden festgelegt auf: Höhe: von mindestens 0,25 m bis maximal 0,70 m Breite: von mindestens 0,14 m bis maximal 0,40 m Tiefe: von mindestens 0,14 m bis maximal 0,20 mc) Liegende Grabmale sind nicht zulässig.

d) Ornamente und Verzierungen sowie im Grabmal eingebundene Grablichter sind zulässig, soweit sie das Mähen bzw. die Pflege des Feldes nicht behindern.

e) Ausnahmen sind unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des jeweiligen Rasengrabfeldes möglich.

  1. 2. Für die Grabstätte ist ausschließlich die Gemeinde, für das Grabmal der Verfügungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die Grabbepflanzung und Grabpflege wird ausschließlich durch die Gemeinde oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen vorgenommen.

(4) Es ist nicht erlaubt auf Gräbern in diesen Rasengrabfeldern Grabschmuck anzubringen. Insbesondere ist esnicht zulässig, dort Pflanzschalen, Blumensträuße u.ä. aufzustellen.

§ 17 – Kindergräber

(1) Grabmale haben den in § 15 genannten Vorschriften mit folgenden Einschränkungen bzw. Ergänzungenzu entsprechen:

(2) Es sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

bis zu 0,40 m2 Ansichtsfläche und 0,70 m Höhe im Mittel,

(3) Stelen sind bis zu einer maximalen Breite von 0,40 m bei einer maximalen Höhe von 1,20 m zulässig. Die Stärke muss zwischen 0,16 m und 0,30 m betragen.

(4) Kreuze sind bis zu einer maximalen Höhe der Oberkante der Querungsarme bis 0,60 m zulässig.

(5) Liegende Grabmale sind nur bis zu einer Größe von maximal 70 % der Fläche der Grabstätte zulässig. Dasbedeutet, dass liegende Grabmale eine maximale Fläche von 0,78 m2 haben dürfen. Sie dürfen nur flach oderflach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden.

(6) Grabeinfassungen sind bis zu folgenden Maßen zulässig: Breite bis höchstens 10 cm, Höhe bis höchstens 6 cm.

(7) Werden stehende und liegende Grabmale auf einem Grab in Kombination erstellt, so ist die maximale Größe nach Absatz 5 der Fläche der Grabstätte, die bedeckt werden darf, einzuhalten. Dies gilt ebenso, wenn Grabeinfassungen errichtet werden. Sie sind deshalb zusammen mit Grabmalen zu beantragen.

Ortsrecht

§ 18 – Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Die Zeichnung muss das ganze Grabmal in der Vorderansicht, in der Seitenansicht und im Grundriss darstellen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

Im Antrag muss der ausführende Handwerksbetrieb die Standfestigkeit des Grabmals garantieren.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

(7) Wird ein Grabmal oder eine sonstige Grabausstattung ohne Genehmigung der Gemeinde errichtet, geändert oder nicht nach den genehmigten Entwürfen ausgeführt, kann die Gemeinde die Beseitigung oder Änderung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Kommt der Verpflichtete diesem Verlangen nicht nach, kann die Gemeinde die Beseitigung oder Änderung auf Kosten des Verpflichteten vornehmen oder vornehmen lassen.

§ 19 – Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind in ihrer Größe entsprechendnach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:

a) bis 1,20 m Höhe: 14 cm,

b) bis 1.40 m Höhe: 16 cm,

c) ab 1.40 m Höhe: 18 cm.

(2) Im Genehmigungsantrag muss der ausführende Handwerksbetrieb die Standsicherheit des Grabmals garantieren (siehe auch § 18 Absatz 2, Genehmigungserfordernis). Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nurvon fachkundigen Personen (insbesondere Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

Ortsrecht

§ 20 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die fürdie Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kanndie Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nichtinnerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 21 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nurmit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Die Zustimmung nach Absatz 1 ist von der Gemeinde ausnahmslos zu erteilen, wenn die nach § 8 dieser Satzung geltende Ruhezeit die gesetzliche Mindestruhezeit übersteigt und die Entfernung der Grabmale undsonstigen Grabausstattungen bereits nach Ablauf der gesetzlichen Mindestruhezeit erfolgen soll. Die erforderliche Zustimmung kann in diesem Fall frühestens ein Jahr vor Ablauf der gesetzlichen Mindestruhezeitbeantragt werden.

(3) Mit der nach Absatz 1 bzw. 2 bewilligten Zustimmung wird die Gemeinde von allen Ansprüchen der bisherigen Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten der Grabstätte freigestellt. Die erteilte Zustimmung begründet keinen Anspruch auf Erstattung bzw. zeitanteilige Kürzung der angefallenen Grabnutzungsgebühren.

(4) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einerjeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzselbst entfernen; § 20 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

(5) Die Kosten für die Entfernung der Grabmale und sonstigen Grabausstattungen tragen die Verfügungsbzw. Nutzungsberechtigten.

Ortsrecht

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 22 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 15 Absatz 11) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

Die Bepflanzung darf die zulässige Höhe für Grabmale der jeweiligen Grabart nicht überschreiten und ist bei Bedarf entsprechend zu kürzen und zurück zu schneiden.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätten hat mit Ausnahme der Grabstätten in den Rasengrabfeldern der nach § 20 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablaufdes Nutzungsrechts.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 21 Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätte obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflegetatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 15) ist die gesamte Grabfläche gärtnerisch zu gestalten. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher und das Aufstellen von Bänken.

§ 23 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 20 Absatz 1) aufschriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, sogenügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wegeder Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeindeden Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

Ortsrecht

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 24

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitungeines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 25 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigenhaftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleibenunberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, dieinfolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung odereines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 26 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  1. 2. entgegen § 3 Absatz 1 und Absatz 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährtc) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,

Ortsrecht

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,

g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet.

h) Druckschriften verteilt.

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 18 Absatz 1 und 3) oderentfernt (§ 21 Absatz 1),
  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 20 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 27 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebietdes Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der Satzung über die Erhebung von Gebührenim Bestattungswesen in der jeweils gültigen Fassung erhoben.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28 – Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte und begonnenen Ruhezeiten bleiben unberührt. Bei vor Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verliehenen Wahlgräbern verbleibt es somit bei der bisherigen Nutzungszeitdauer von 25 Jahren, dies gilt jedoch nicht im Falle einer erneuten Verleihung eines Nutzungsrechtes nach Inkrafttreten dieser Satzung.

§ 29 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 1. August 2018 in Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieser Satzung gegenüberder Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Diesgilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Gottmadingen, 18. Juli 2018

Dr. Michael Klinger Bürgermeister