Friedhofsgebühren Volkertshausen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Volkertshausen · Baden-Württemberg · PLZ 78269

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌‍

Gemeinde Volkertshausen Landkreis Konstanz

752.031-049

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 11. Mai 2015 Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowieden §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 11. Mai 2015 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen: I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personenohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof darf nur tagsüber betreten werden. Mit Einbruch der Dunkelheit ist der Friedhofgeschlossen. (2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlensowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden.
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen.
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten.
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten.
  7. 7. Druckschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 11. Mai 2015 / Seite 2 752.031-049

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit aufdem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübungder Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mitgeeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur Vorübergehend oder nur an den dafür bestimmte Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeitsind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denendie Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeindedie Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wirdeine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

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§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkantedes Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Aschen und bei Kindern, die vor Vollendungdes 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wirddie Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeitnur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstättenumgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oderein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingendenöffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, essei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

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IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber,
  2. 2. Urnenreihengräber,
  3. 3. Wahlgräber (Familiengräber),
  4. 4. Urnenwahlgräber. (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall fürdie Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andereausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
  4. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10 Lebensjahr,
  5. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10 Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmenzulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wirddrei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrechtverliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist diedurch die Verleihung bestimmte Person.

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(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) bei Erdbestattungen bzw. auf die Dauer von 20 Jahren bei Aschen verliehen. Sie können nuranlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nurauf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denendie Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber sind zweistellige Einfach- oder Tiefgräber, bzw. einstellige Tiefgräber bei Rasengräbern für Erdbestattungen. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nurzwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrechtbestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigendes verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine derin Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowieüber die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zudem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattungdurch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

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§ 12 a Rasengräber für Erdbestattungen (stehendes Grabmal)

(1) Auf dem Friedhof werden Rasengräber für die Erdbestattung zur Verfügung gestellt. (2) Eine Rasengrabstätte ist eine Grabstätte, welche ausschließlich mit Rasen bepflanzt ist undkeine Grabeinfassung aufweist. Die Grabstätte sieht die Errichtung eines stehenden Grabmals vor. (3) Es ist nicht erlaubt, auf diesen Rasengrabstätten Grabschmuck anzubringen. Insbesondere istes nicht zulässig, dort Pflanzschalen, Blumensträuße u.ä. aufzustellen. Die Rasenansaat erfolgtinnerhalb eines halben Jahres durch die Gemeinde. (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber entsprechend.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten, die ausschließlich der Beisetzungvon Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die Ruhezeit dervorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

§ 13 a Anonymes Grabfeld

(1) Auf dem Friedhof werden Urnenreihengräber für anonyme Beisetzungen in einem Rasengrabfeld zur Verfügung gestellt (anonymes Grabfeld). (2) Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die zusammen mit denallgemeinen Rasenflächen des Friedhofs unterhalten wird. (3) Die Aufstellung eines Grabmals ist nicht gestattet. (4) Die Beisetzung der Urnen erfolgt ohne Anwesenheit der Hinterbliebenen. Die genaue Lage dereinzelnen Urnen wird nicht bekanntgegeben. (5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber entsprechend.

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§ 13 b Urnenrasengräber (liegende Grabplatten)

(1) Auf dem Friedhof werden Urnenrasengräber für die Beisetzung von Urnen in einem Rasengrabfeld mit liegenden Grabplatten zur Verfügung gestellt. (2) Eine Urnenrasengrabstätte ist eine Grabstätte, welche ausschließlich mit Rasen bepflanzt istund keine Grabeinfassung aufweist. Für Urnenrasengrabstätten dürfen nur Grabplatten aus Naturstein mit einer Größe von 80 X 60 cm und 6 – 8 cm Stärke verwendet werden. Diese Grabplattenkönnen bis zu einem Rand von 10 cm beschriftet und mit Ornamenten versehen werden, wobei die Schrift und die Ornamente nicht höher als 3 cm sein dürfen. Die lange Seite des Grabmals wirdparallel zum Weg gelegt. (3) Die Steinplatten werden ausschließlich durch die Gemeinde ebenerdig gesetzt. Es ist nicht erlaubt, auf diesen Urnenrasengrabstätten Grabschmuck anzubringen. Insbesondere ist es nichtzulässig, dort Pflanzschalen, Blumensträuße u.ä. aufzustellen. Die Rasenansaat erfolgt innerhalbeines halben Jahres durch die Gemeinde. (4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber entsprechend.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 14 - entfällt -

§ 15 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 16 Weitere Gestaltungsvorschriften

(1) Nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 müssen Grabmale errichtet werden. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. (3) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (4) - entfällt (5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind zulässig:

  1. 1. liegende Grabmale / Grababdeckungen,
  2. 2. stehende Grabmale mit einer Höhe bis 110 cm (einschließlich Sockel) über Terrain. Der Sockeldarf hierbei eine Höhe von 10 cm nicht überschreiten. (6) Auf Urnengrabstätten sind zulässig:
  3. 1. liegende Grabmale / Grababdeckungen,
  4. 2. stehende Grabmale mit einer Höhe bis 110 cm (einschließlich Sockel) über Terrain. Der Sockeldarf eine Höhe von 10 cm nicht überschreiten.

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(7) - entfällt (8) - entfällt (9) - entfällt (10) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 17 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu Größe von 15 mal 30 cmund Holzkreuze zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnungder Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällenkann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangtwerden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüftwerden können.

§ 18 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt und mindestens 14 cm stark sein. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.

§ 19 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

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(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, sosind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotzschriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tunoder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nichtohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 20 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. Die Entfernung erfolgt durch die Gemeinde (gegen Gebühr). (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist die Entfernung der Grabmale und sonstigen Grabausstattungen bei der Gemeinde zu beantragen. Die Entfernung erfolgt durch die Gemeinde (gegen Gebühr). Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeindeinnerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeindedie Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 21 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegtwerden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafürvorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakterdes Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebunganzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalbder Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.

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§ 22 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetztenangemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohneweiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeindeabgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kanndie Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderungnicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, sokann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Aussegnungshalle

§ 23 Benutzung der Aussegnungshalle

(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigenden Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 24 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhutsund Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oderdurch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

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§ 25 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Absatz 1),
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 17 Absatz 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Absatz 1),
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Absatz 1).

IX. Bestattungsgebühren

§ 26 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 27 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hatoder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 11. Mai 2015 / Seite 12 752.031-049

§ 28 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

  1. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  2. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 29 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 29 a Begriffsbestimmung

Auswärtige im Sinne dieser Satzung sind solche Personen, die zur Zeit ihres Todes nicht Einwohner der Gemeinde Volkertshausen waren. Dieselben Gebühren wie für Einwohner der Gemeinde Volkertshausen gelten für frühere Einwohner der Gemeinde Volkertshausen,

  1. 1. wenn sie entweder mindestens 30 Jahre hier wohnten oder
  2. 2. ihre bisherige Wohnung nur wegen Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgeben.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

Die vor dem In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte enden erst mitdem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 31 In-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 29. November 2010 und die Bestattungsgebührensatzung vom 17. März 2014 (jeweils mit allen späteren Änderungen) außer Kraft.

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 11. Mai 2015 / Seite 13 752.031-049

Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für BadenWürttemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltendgemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Diesgilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind. Volkertshausen, den 11. Mai 2015

Mutter Bürgermeister

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 11. Mai 2015 / Seite 14 752.031-049

Gebührenverzeichnis vom 11. Mai 2015 Anlage zu § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 11. Mai 2015 Amtshandlung/Gebührentatbestand

Gebühr / €

  1. 1. Verwaltungsgebühren
  2. 1.1. Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals

20,00 €

  1. 2. Benutzungsgebühren
  2. 2.0. Benutzung der Friedhofshalle und Kühlvitrine

0,00 €

2.1

2.2

2.3

2.4

2.5

Bestattung

  1. 2.1.1.1. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren in einem Reihengrab oder bei Erstbelegung im Wahlgrab (Doppelgrab)
  2. 2.1.1.2. von Personen im Alter von 10 Jahren und mehr Jahrenbei Zweitbelegung im Wahlgrab (Doppelgrab) 2.1.2 von Personen unter 10 Jahren 2.1.3 von Tot- und Fehlgeburten 2.1.4 Stellung von 4 Sargträgern Beisetzung von Urnen 2.2.1 Trauerfeier auf dem Volkertshauser Friedhof 2.2.2 Beisetzung der Urne ohne Anwesenheit von Hinterbliebenen 2.2.3 Beisetzung der Urne in Anwesenheit von Hinterbliebenen (einschließlich einer kleinen Aufbahrungsdekoration am Grab)

705,00 € 797,00 € 600,00 € 312,00 € 166,00 € 258,00 € 223,00 € 312,00 €

Überlassung eines Reihengrabes 2.3.1 für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 2.3.2 für Personen unter 10 Jahren 2.3.3 Rasenreihengrab

1.213,00 € 109,00 € 3.832,00 €

Überlassung eines Urnenreihengrabes 2.4.1 in einem Urnenreihengrab 2.4.2 in einem Rasengrab 2.4.3 in einem Grab im anonymen Grabfeld

610,00 € 1.306,00 € 871,00 €

Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

  1. 2.5.1.1. Wahlgrab (Doppelgrab)
  2. 2.5.1.2. jede weitere Belegung zusätzlich
  3. 2.5.2.1. Rasenwahlgrab (Doppelgrab)
  4. 2.5.2.2. jede weitere Belegung zusätzlich 2.5.3 Urnenwahlgrab (Doppelgrab) 2.5.4 jede weitere Belegung zusätzlich 2.5.5 Urnenrasenwahlgrab (Doppelgrab) 2.5.6 jede weitere Belegung zusätzlich 2.5.7 erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts
  5. 2.5.7.1. für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.5.1, 2.5.3 bzw. 2.5.5
  6. 2.5.7.2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer. Angefangene Monate werden voll gerechnet.

3.266,00 € 1.089,00 € 6.131,00 € 2.044,00 € 1.161,00 € 387,00 € 2.322,00 € 774,00 €

Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 11. Mai 2015 / Seite 15 752.031-049

2.6 2.7

Tieferlegung bei der Bestattung in einem Wahlgrab für Erdbestattung

216,00 €

Weitere Belegung in einem Reihengrab mit einer Urne (über Ausnahmegenehmigung gem. § 11 Abs. 1 und 3 der Friedhofssatzung)

435,00 €

2.8

gestrichen

2.9

gestrichen

2.10. Sonstige Leistungen

  1. 2.10.1. Ausgraben von Verstorbenen oder Gebeinen auf dem Friedhof
  2. 2.10.2. Umbettung von Verstorbenen oder Gebeinen auf dem Friedhof
  3. 2.10.3. Tieferlegung von Verstorbenen oder Gebeinen im Zusammenhang mit einer Bestattung
  4. 2.10.4. Ausgraben von Urnen
  5. 2.10.5. Umbettung von Urnen auf dem Friedhof
  6. 2.10.6. Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine beieiner Umbettung
  7. 2.10.7. Beisetzung der von auswärts überführten Urne beieiner Umbettung 2.11 Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbeneri.S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 zu Nr. 2.1 bis 2.6 2.12 Kostenersatz für das Abräumen von Grabmalen
  8. 2.12.1. bei einem Reihengrab
  9. 2.12.2. bei einem Wahlgrab
  10. 2.12.3. bei einem Urnengrab

1.245,00 € 2.401,00 € 667,00 € 435,00 € 782,00 € siehe 2.1 siehe 2.2 50 % 345,00 € 369,00 € 140,00 €

📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Volkertshausen

Gemeinde Volkertshausen 752.031-070 Landkreis Konstanz

Satzung vom 13. November 2023 zur Änderung der Friedhofssatzung vom 11. Mai 2015 (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungs-gesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15. Mai 2023 die nachstehende Änderung der Friedhofssatzung vom 11. Mai 2015 (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1 Änderung der Friedhofssatzung - Friedhofsordnung

(1)

§ 10 Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

  1. 1. Reihengräber in Reihengrabfeldern, Rasengrabfeldern und gärtnerbetreuten Grabfeldern
    • a) Reihengräber für Erdbestattungen
    • b) Urnenreihengräber
  1. 2. Wahlgräber in Wahlgrabfeldern, Rasenwahlgrabfeldern und gärtnerbetreuten Grabfeldern
  1. 3. Anonymes Grabfeld
  1. 4. Urnenbeisetzung am Baum in gärtnerbetreuten Grabfeldern

(2)

§ 13 a wird wie folgt neu gefasst:

§ 13 a

Anonymes Grabfeld und Urnenbeisetzung am Baum

(1) Auf dem Friedhof werden Urnenreihengräber für anonyme Beisetzungen in einem Rasengrabfeld (anonymes Grabfeld) und Urnenreihengräber am Baum in gärtnerbetreuten Grabfeldern zur Verfügung gestellt. (2) Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt, die zusammen mit den allgemeinen Rasenflächen des Friedhofs unterhalten wird. (3) Bei Baumgräbern und anonymen Urnengräbern sind keine Grabmale zugelassen. Bei den Baumgräbern befindet sich eine Namenstafel, auf der die Geburts- und Sterbedaten der beigesetzten Verstorbenen angebracht werden. (4) Bei anonymen Urnengräbern erfolgt die Beisetzung der Urnen ohne Anwesenheit der Hinterbliebenen. Die genaue Lage der einzelnen Urnen wird bei dieser Grabstätte nicht bekanntgegeben. (5) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber entsprechend.

(3)

§ 16 Absatz 11 wird wie folgt neu eingefügt:

Auf Grabstätten im gärtnerbetreuten Grabfeld sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

(a) Liegende Grabplatten und Steine: max 0,40 m x 0,40 m (b) Grabsteine bei Urnenbestattungen: max. Breite 0,40 m, max Höhe 1,00 m (c) Grabsteine bei Sargbestattungen: max. Breite 0,50 m, max Höhe 1,10 m

(4)

§ 16 Absatz 12 wird wie folgt neu eingefügt.

Im gärtnerbetreuten Grabfeld sind keine Grabeinfassungen und Grababdeckplatten zulässig.

§ 2 Änderung der Friedhofssatzung - Bestattungsgebührensatzung

Das Gebührenverzeichnis vom 13. November 2023 - Anlage zu § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 11. Mai 2015 (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) - erhält folgende Neufassung:

Gebührenverzeichnis vom 15. Mai 2023

Anlage zu § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 11. Mai 2015

Amtshandlung/Gebührentatbestand

Gebühr / €

  1. 1. Verwaltungsgebühren

1.1 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals

20,00 €

  1. 2. Benutzungsgebühren
  1. 2.0. Benutzung der Friedhofshalle und Kühlvitrine

0,00 €

2.1 Bestattung

  1. 2.1.1.1. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren in einem

Reihengrab oder bei Erstbelegung im Wahlgrab (Doppelgrab) 1.132,00 €

  1. 2.1.1.2. von Personen im Alter von 10 Jahren und mehr Jahren

bei Zweitbelegung im Wahlgrab (Doppelgrab) 1.255,00 €

2.1.2 von Personen unter 10 Jahren

804,00 €

2.1.3 von Tot- und Fehlgeburten

0,00 €

2.1.4 Stellung von 4 Sargträgern

230,00 €

  1. 2.2. Beisetzung von Urnen

2.2.1 Trauerfeier auf dem Volkertshauser Friedhof

220,00 €

2.2.2 Beisetzung der Urne ohne Anwesenheit von

Hinterbliebenen

338,00 €

2.2.3 Beisetzung der Urne in Anwesenheit von Hinterbliebenen

(einschließlich einer kleinen Aufbahrungsdekoration am Grab)

445,00 €

2.3 Überlassung eines Reihengrabes

2.3.1 für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 1.213,00 €

2.3.2 für Personen unter 10 Jahren

109,00 €

2.3.3 Rasenreihengrab 3.832,00 €

2.4 Überlassung eines Urnenreihengrabes

2.4.1 in einem Urnenreihengrab

610,00 €

2.4.2 in einem Rasengrab 1.306,00 €

2.4.3 in einem Grab im anonymen Grabfeld

871,00 €

2.4.4 am Baum

153,00 €

2.5 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

  1. 2.5.1.1. Wahlgrab (Doppelgrab) 3.266,00 €
  1. 2.5.1.2. jede weitere Belegung zusätzlich 1.089,00 €
  1. 2.5.2.1. Rasenwahlgrab (Doppelgrab) 6.131,00 €
  1. 2.5.2.2. jede weitere Belegung zusätzlich 2.044,00 €

2.5.3 Urnenwahlgrab (Doppelgrab) 1.161,00 €

2.5.4 jede weitere Belegung zusätzlich

387,00 €

2.5.5 Urnenrasenwahlgrab (Doppelgrab) 2.322,00 €

2.5.6 jede weitere Belegung zusätzlich

774,00 €

2.5.7 erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts

  1. 2.5.7.1. für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.5.1, 2.5.3 bzw. 2.5.5
  1. 2.5.7.2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem

Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer.

Angefangene Monate werden voll gerechnet.

2.6 Tieferlegung bei der Bestattung in einem Wahlgrab für

Erdbestattung

328,00 €

2.7 Weitere Belegung in einem Reihengrab mit einer Urne

(über Ausnahmegenehmigung gem. § 11 Abs. 1 und 3 der Friedhofssatzung)

435,00 €

2.8 gestrichen

2.9 gestrichen

2.10. Sonstige Leistungen

  1. 2.10.1. Ausgraben von Verstorbenen oder Gebeinen auf dem Friedhof 2.754,00 €
  1. 2.10.2. Umbettung von Verstorbenen oder Gebeinen auf dem Friedhof 3.488,00 €
  1. 2.10.3. gestrichen
  1. 2.10.4. Ausgraben von Urnen

351,00 €

  1. 2.10.5. Umbettung von Urnen auf dem Friedhof

501,00 €

  1. 2.10.6. Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine bei

einer Umbettung

siehe 2.1

  1. 2.10.7. Beisetzung der von auswärts überführten Urne bei

einer Umbettung

siehe 2.2

2.11 Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener

i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 zu Nr. 2.1 bis 2.6, 2.7, 2.10.6, 2.10.7

50 %

2.12 Kostenersatz für das Abräumen von Grabmalen

  1. 2.12.1. bei einem Reihengrab

345,00 €

  1. 2.12.2. bei einem Wahlgrab

369,00 €

  1. 2.12.3. bei einem Urnengrab

140,00 €

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Gebührenverzeichnis vom 15. Mai 2023 außer Kraft.

Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustande-kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Volkertshausen, den 13. November 2023

Röwer Bürgermeister

Aenderungssatzung der Volkertshausen

Gemeinde Volkertshausen 752.031-076 Landkreis Konstanz

Satzung vom 21. Oktober 2024 zur Änderung der Friedhofssatzung vom 11. Mai 2015 (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 21. Oktober 2024 die nachstehende Änderung der Friedhofssatzung vom 11. Mai 2015 (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1

§ 12 a der Friedhofssatzung erhält folgende Neufassung:

§ 12 a Rasengräber für Erdbestattungen

(1) Auf dem Friedhof werden Rasengräber für die Erdbestattung zur Verfügung gestellt.

(2) Eine Rasengrabstätte ist eine Grabstätte, welche ausschließlich mit Rasen bepflanzt ist und keine Grabeinfassung aufweist.

(3) Es ist nicht erlaubt, auf diesen Rasengrabstätten Grabschmuck anzubringen. Insbesondere ist es nicht zulässig, dort Pflanzschalen, Blumensträuße u.ä. aufzustellen. Die Rasenansaat erfolgt innerhalb eines halben Jahres durch die Gemeinde.

(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Regelungen für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber entsprechend.

§ 2

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt der bisherige § 12 a der Friedhofssatzung vom 11. Mai 2015 (mit allen Änderungen) außer Kraft.

Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Volkertshausen, den 21. Oktober 2024

Röwer Bürgermeister signiert von: mit: Martin Gschlechtam: 06.11.2024

Aenderungssatzung der Volkertshausen

Gemeinde Volkertshausen 752.031-080 Landkreis Konstanz

Satzung vom 24. März 2025 zur Änderung der Friedhofssatzung vom 11. Mai 2015 (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)

Auf Grund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungs-gesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 24. März 2025 die nachstehende Änderung der Friedhofssatzung vom 11. Mai 2015 (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) beschlossen:

§ 1

Das Gebührenverzeichnis vom 24. März 2025 - Anlage zu § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung vom 11. Mai 2015 (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) - erhält folgende Neufassung:

Gebührenverzeichnis vom 24. März 2025

Anlage zu § 29 Abs. 1 der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) vom 11. Mai 2015

Amtshandlung/Gebührentatbestand

Gebühr / €

  1. 1. Verwaltungsgebühren

1.1 Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals

20,00 €

  1. 2. Benutzungsgebühren
  1. 2.0. Benutzung der Friedhofshalle und Kühlvitrine

0,00 €

2.1 Bestattung

  1. 2.1.1.1. von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren in einem

Reihengrab oder bei Erstbelegung im Wahlgrab (Doppelgrab) 1.286,00 €

  1. 2.1.1.2. von Personen im Alter von 10 Jahren und mehr Jahren

bei Zweitbelegung im Wahlgrab (Doppelgrab)

1.419,00 €

2.1.2 von Personen unter 10 Jahren

936,00 €

2.1.3 von Tot- und Fehlgeburten

0,00 €

2.1.4 Stellung von 4 Sargträgern

247,00 €

  1. 2.2. Beisetzung von Urnen

2.2.1 Trauerfeier auf dem Volkertshauser Friedhof

235,00 €

2.2.2 Beisetzung der Urne ohne Anwesenheit von

Hinterbliebenen

436,00 €

2.2.3 Beisetzung der Urne in Anwesenheit von Hinterbliebenen

(einschließlich einer kleinen Aufbahrungsdekoration am Grab)

550,00 €

2.3 Überlassung eines Reihengrabes

2.3.1 für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren

1.213,00 €

2.3.2 für Personen unter 10 Jahren

109,00 €

2.3.3 Rasenreihengrab 3.832,00 €

2.4 Überlassung eines Urnenreihengrabes

2.4.1 in einem Urnenreihengrab

610,00 €

2.4.2 in einem Rasengrab 1.306,00 €

2.4.3 in einem Grab im anonymen Grabfeld

871,00 €

2.4.4 am Baum

153,00 €

2.5 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

  1. 2.5.1.1. Wahlgrab (Doppelgrab) 3.266,00 €
  1. 2.5.1.2. jede weitere Belegung zusätzlich 1.089,00 €
  1. 2.5.2.1. Rasenwahlgrab (Doppelgrab) 6.131,00 €
  1. 2.5.2.2. jede weitere Belegung zusätzlich 2.044,00 €

2.5.3 Urnenwahlgrab (Doppelgrab)

1.161,00 €

2.5.4 jede weitere Belegung zusätzlich

387,00 €

2.5.5 Urnenrasenwahlgrab (Doppelgrab)

2.322,00 €

2.5.6 jede weitere Belegung zusätzlich

774,00 €

2.5.7 erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts

  1. 2.5.7.1. für die Dauer einer Nutzungsperiode wie 2.5.1, 2.5.3 bzw. 2.5.5
  1. 2.5.7.2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem

Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuten Nutzungsdauer.

Angefangene Monate werden voll gerechnet.

2.6 Tieferlegung bei der Bestattung in einem Wahlgrab für

Erdbestattung

427,00 €

2.7 Weitere Belegung in einem Reihengrab mit einer Urne

(über Ausnahmegenehmigung gem. § 11 Abs. 1 und 3 der Friedhofssatzung)

435,00 €

2.8 gestrichen

2.9 gestrichen

2.10. Sonstige Leistungen

  1. 2.10.1. Ausgraben von Verstorbenen oder Gebeinen auf dem Friedhof

3.021,00 €

  1. 2.10.2. Umbettung von Verstorbenen oder Gebeinen auf dem Friedhof 3.806,00 €
  1. 2.10.3. gestrichen
  1. 2.10.4. Ausgraben von Urnen

450,00 €

  1. 2.10.5. Umbettung von Urnen auf dem Friedhof

611,00 €

  1. 2.10.6. Beisetzung der von auswärts überführten Gebeine bei

einer Umbettung

siehe 2.1

  1. 2.10.7. Beisetzung der von auswärts überführten Urne bei

einer Umbettung

siehe 2.2

2.11 Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener

i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 3 zu Nr. 2.1 bis 2.6, 2.7, 2.10.6, 2.10.7

50 %

2.12 Kostenersatz für das Abräumen von Grabmalen

  1. 2.12.1. bei einem Reihengrab

345,00 €

  1. 2.12.2. bei einem Wahlgrab

369,00 €

  1. 2.12.3. bei einem Urnengrab

140,00 €

§ 3

Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Zum gleichen Zeitpunkt tritt das Gebührenverzeichnis vom 13. November 2023 außer Kraft.

Hinweis Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustande-kommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Volkertshausen, den 24. März 2025

Röwer Bürgermeister

signiert von: mit: Martin Gschlechtam: 02.04.2025