Friedhofsgebühren Rielasingen-Worblingen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Rielasingen-Worblingen · Baden-Württemberg · PLZ 78239

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2004
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: Gebührenverzeichnis beschlossen am 01.12.2003, gültig ab 01.01.2004). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Ziffer 6 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung, gültig ab 01.01.2004)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
900,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Ziffer 5.1 Gebührenverzeichnis (Wahlgrab jeweils pro Einzelgrabfläche, Nutzungsdauer 30 Jahre)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Ziffer 6 Gebührenverzeichnis (Anlage zur Friedhofssatzung, gültig ab 01.01.2004)
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
900,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 30 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 225 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 900 € für 4 Urnen (= Ø 225 € je Urne)
📄 Ziffer 5.2 Gebührenverzeichnis (Urnenwahlgrab pauschal zur Nutzung von bis zu vier Urnen-Beisetzungen, Nutzungsdauer 30 Jahre)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
300,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Ziffer 6 Gebührenverzeichnis (namenloses Urnengrab) i. V. m. § 14 Friedhofssatzung (namenlose Urnengräber)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
470,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
📄 Ziffer 1.1 und 1.4 Gebührenverzeichnis (Grabaushebungsarbeiten)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
180,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Ziffer 3 Gebührenverzeichnis

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: Gebührenverzeichnis beschlossen am 01.12.2003, gültig ab 01.01.2004 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​ Friedhofssatzung (Friedhofsordnung mit Gebührenverzeichnis) der Gemeinde Rielasingen-Worblingen – konsolidierte Fassung, Stand 05.07.2019

GEMEINDE RIELASINGEN-WORBLINGEN LANDKREIS KONSTANZ Friedhofssatzung (Friedhofsordnung vom 31.08.1992)

In dieser Friedhofssatzung (durchgeschriebene Fassung) sind alle bisherigen Änderungssatzungen eingearbeitet. Die letzte Änderungssatzung (10. Änderung) wurde am 26.06.2019 im Gemeinderat verabschiedet. Dabei wurden die Paragraphen 1 bis 4 sowie die Paragraphen 6 bis 31 geändert. Der Paragraph 32 wurde ergänzt. Aktueller Stand ab 05. Juli 2019.

Das aktuelle Gebührenverzeichnis wurde im Rahmen der 8. Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung mit Gebührenverzeichnis) vom 01.12.2003 beschlossen – gültig ab 01.01.2004.

Aufgrund der Paragraphen 12 Absatz 2, 13 Absatz 1, 15 Absatz 1, 39 Absatz 2 und 49 Absatz 3 Nummer 2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den Paragraphen 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den Paragraphen 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 31.08.1992 die nachstehende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

Paragraph 1 Widmung

(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach Paragraph 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

Paragraph 2 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nach Einbruch der Dunkelheit nicht mehr betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen beziehungsweise zulassen. Paragraph 3 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Gemeinde- und Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen, Rollatoren, elektrische Gehhilfen und Rollstühle sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde
  5. 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern
  6. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten
  7. 7. Werbeschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Werktage vorher anzumelden.

Paragraph 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach der Handwerksordnung erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abfall, Abraum, Pflanzenmaterial aller Art, Grabsteine und Beton, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern beziehungsweise entsorgen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Absatz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; Paragraph 42a und den Paragraphen 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

Paragraph 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

(3) An Sonn- und Feiertagen und an Samstagen werden keine Bestattungen vorgenommen. Im Übrigen werden Ausnahmen nur aus besonderen Gründen zugelassen.

Paragraph 6 Särge

(1) Särge dürfen höchstens 2,05 Meter lang, 0,65 Meter hoch und im Mittelmaß 0,65 Meter breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge, Sargausstattungen sowie Überurnen und Aschenkapseln für Bestattungen im Erdbereich müssen aus Materialien bestehen, die sich während der Ruhezeit im Erdboden zersetzen.

Paragraph 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 Meter, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 Meter. Paragraph 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 20 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen beträgt 15 Jahre.

Paragraph 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 15 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des Paragraph 21 Absatz 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach Paragraph 24 Absatz 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

Paragraph 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt: a. Reihengräber, b. Kindergräber, c. Urnenreihengräber, d. Wahlgräber, e. Urnenwahlgräber, f. Urnenwiesengräber, g. namenlose Urnenwiesengräber, h. Ehrengräber, i. gärtnergepflegte Grabfelder (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen. Dies trifft auf vorhandene Anlagen dieser Art nicht zu.

Paragraph 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge a. wer für die Bestattung sorgen muss (Paragraph 31 Absatz 1 Bestattungsgesetz); b. wer sich dazu verpflichtet hat; c. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: a. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr; b. Reihengrabfelder für Verstorbene ab dem vollendeten 10. Lebensjahr. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Die Längen und Breiten betragen im Raster bei Erdgrabstätten maximal 2,00 mal 1,00 Meter, bei Urnenwahlgräbern und Urnenreihengräbern maximal 1,00 mal 1,00 Meter, bei Urnenwiesengräbern 80 mal 80 cm. Für Kindergräber gilt maximal die Größe 60 mal 100 cm. (6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 3 Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. Paragraph 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag anlässlich eines Todesfalles oder einer Umbettung auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können durch Zahlung der entsprechenden anteiligen Gebühr für eine weitere Teilnutzungszeit erneut verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Auf den Friedhöfen kann abweichend von Satz 1 Angehörigen der Verstorbenen das Nutzungsrecht an Wahlgräbern an den Hauptwegen erneut auf die Dauer von 30 Jahren verliehen werden, soweit dies planerisch möglich ist. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- oder mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Eine Bestattung in einem Wahlgrab ist nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht mindestens bis zum Ablauf der Ruhezeit dauert. Reicht die Dauer des Nutzungsrechtes nicht aus, so ist das Nutzungsrecht (bei mehrstelligen Gräbern für sämtliche Grabstellen) bis zum Ende der Ruhezeit nach zu erwerben. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten,
  2. 2. auf die Kinder
  3. 3. auf die Stiefkinder
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter
  5. 5. auf die Eltern
  6. 6. auf die Geschwister
  7. 7. auf die Stiefgeschwister
  8. 8. auf die nicht unter 1 bis 7 fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nummer 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der Nächste in der Reihenfolge nach Absatz 7 Satz 3 an seine Stelle. (9) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten. Dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Absatz 7 Satz 3 über. (10) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (11) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatz 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (12) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. (13) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (14) In Wahlgräbern können auch bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

Paragraph 13 Urnenreihen-, Urnenwiesen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen-, Urnenwiesen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenwahlgrab können bis zu vier Urnen beigesetzt werden. In einem Urnenreihen- bzw. Urnenwiesengrab darf nur eine Urne beigesetzt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen, sofern die Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht überschritten wird. (3) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

Paragraph 14 namenlose Urnengräber

Im Friedhof sind Urnenreihengrabstätten für namenlose Beisetzungen eingerichtet. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.

Paragraph 15 Ehrengräber

Die Zuerkennung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich dem Gemeinderat der Gemeinde Rielasingen-Worblingen. Die Anlage und die Unterhaltung dieser Ehrengräber kann durch die Gemeinde Rielasingen-Worblingen durchgeführt werden. Es gelten entsprechend die Paragraphen 11, 12 und 13. Ausnahmen können zugelassen werden. Paragraph16 gärtnergepflegte Grabfelder

Die Gemeinde weist auf den Friedhöfen gärtnergepflegte Grabfelder für Erd- und Urnenbestattungen aus. Eine Grabstelle innerhalb dieses Gräberfeldes wird nur dann an Nutzungsberechtigte vergeben, wenn diese gleichzeitig einen Grabpflegevertrag mit der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner oder deren Nachfolger abschließen. Es gelten die Vertragsbedingungen zum Vertrag für eine Grabstätte in einem gärtnergepflegten Grabfeld.

Paragraph 17 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale a. aus schwarzem Kunststein oder Gips, b. mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck, c. mit Kunststoffen in jeder Form,

Paragraph 18 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern müssen nach Ablauf der Frist in Paragraph 19 Absatz 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. (2) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind liegende Grabmale zulässig, das Grab darf jedoch nur zu maximal 1/3 versiegelt werden. Für stehende Grabmale gelten folgende Größenbeschränkungen: a. einstellige Grabfelder und Tiefengräber maximale Ansichtsfläche: 1,00 m² maximale Höhe: 1,30 Meter b. mehrstellige Grabfelder: maximale Ansichtsfläche: 2,00 m² maximale Höhe: 1,50 Meter (3) Auf Urnengrabstätten sind stehende und liegende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig: a. Urnengrabstätten maximale Ansichtsfläche: 0,80 m² maximale Höhe: 0,90 Meter b. Für die gärtnerisch gepflegten Grabfelder gelten andere Abmessungen, auf Paragraph 16 wird verwiesen. (4) Auf Urnenwiesengrabstätten sind nur liegende Grabmale in Größe 30 mal 30 cm zulässig, mindestens 5 cm bis maximal 10 cm stark, ebenerdig. Die Inschrift auf dem Grabstein muss eingelassen sein, aufgesetzte Schriften sind nicht zulässig. Auf den Urnenwiesengrabstätten dürfen Grabschmuck wie Blumenschmuck, Kerzen und ähnliches nicht angebracht oder abgelegt werden. Die Grabplatten müssen plan sein. Umrandungen jeglicher Art zum Beispiel Zierkiesel, Hackschnitzel sind nicht erlaubt.

Paragraph 19 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 20 mal 30 cm und Holzkreuze bis Höhe 1,30 Meter und Breite 0,60 Meter zulässig. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab von 1:10 mit allen Maßen 1-fach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. Für die Einhaltung der Vorschriften gem. der Friedhofsatzung in Bezug auf die Gestaltung der Grabmale ist der beauftragte Steinmetz/Fachbetrieb verantwortlich. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von 2 Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können. (6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

Paragraph 20 Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen dauerhaft standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Sie dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten: Stehende Grabmale: bis 1,20 Meter Höhe: 14 cm bis 1,40 Meter Höhe: 16 cm ab 1,40 Meter Höhe: 18 cm (2) Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (in der Regel Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden. Ausnahmen können im Einzelfall zugelassen werden. Paragraph 21 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten, Urnenreihen- und Urnenwiesengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel Absperrung, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Gegenstände drei Monate auf. Danach werden sie gegen Kostenersatz entsorgt. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 6- wöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

Paragraph 22 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen von fachkundigen Personen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabmalausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; Paragraph 21 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Bei Ersatzvornahme werden die Grabausstattungen durch die Gemeinde entsorgt.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

Paragraph 23 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie ätzender Steinreiniger ist verboten. (3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat der nach Paragraph 21 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit beziehungsweise des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. Paragraph 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde oder dessen Bevollmächtigten. Verfügungs- beziehungsweise Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) Die Gestaltung der Grabfelder muss auf die Umgebung abgestimmt werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher.

Paragraph 24 Vernachlässigung der Grabpflege und widerrechtliche Grabgestaltung

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (Paragraph 21 Absatz 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein 3-monatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. Bei unangemessenem, die der Ordnung des Friedhofs störenden Grabschmucks, ist die Gemeinde berechtigt, diesen zu entfernen. Sie ist zu einer Aufbewahrung nicht verpflichtet. (2) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Aussegnungshallen und Leichenzellen

Paragraph 25

(1) Die Leichenzelle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

Paragraph 26 Obhut- und Überwachungspflicht - Haftung

(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach Paragraph 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

Paragraph 27 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von Paragraph 49 Absatz 3 Nummer 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des Paragraph 2 betritt;
  2. 2. entgegen Paragraph 3 Absatz 1 und 2 a. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt b. die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, ausgenommen Kinderwagen, Rollatoren, elektrische Gehilfen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden c. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt d. den Friedhof und seine Einrichtung und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt e. Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde f. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert g. Waren und gewerbliche Dienste anbietet h. Werbeschriften verteilt i. Gießkannen und Geräte hinter den Grabstätten ablegt.
  3. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (Paragraph 4 Absatz 1);
  4. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (Paragraph 19 Absatz 1 und 3) oder entfernt (Paragraph 21 Absatz 1);
  5. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht im verkehrssicheren Zustand hält (Paragraph 21 Absatz 1);
  6. 6. entgegen Paragraph 24 Absatz 1 die Grabstätte vernachlässigt;
  7. 7. Blumen oder ähnliches auf den Urnenwiesengräbern und anonymen Grabfeldern anbringt oder ablegt.

IX. Bestattungsgebühren

Paragraph 28 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

Paragraph 29 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes handelt. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr ist verpflichtet
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

Paragraph 30 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht a. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung; b. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe nach der Gebührenfestsetzung fällig. Paragraph 31 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung- in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

X. Übergangs- und Schlussvorschriften

Paragraph 32 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Friedhofsatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an den Wahlgräbern nach den bisherigen Vorschriften.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach Paragraph 4 Absatz 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Rielasingen-Worblingen, 31.08.1992

Juni 2019

gezeichnet Ralf Baumert Bürgermeister Anlage zur Änderung der Friedhofssatzung vom 31.08.1992

(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) in den Fassungen vom 11.01.1993, 29.11.1993, 08.03.1995, 07.11.1995, 06.07.1998, 08.03.1999 und 24.07.2000

Gebührenverzeichnis zur Änderungssatzung vom 01.12.2003 gültig ab 01.01.2004

Ziffer Gebührentatbestand Benutzungsgebühr

  1. 1. Durchführung sämtlicher anfallenden Grabaushebungsarbeiten für Bestattungen und Beisetzungen
  2. 1.1. Bestattung von Personen im Alter 470,00 € von 10 und mehr Jahren
  3. 1.2. Bestattung von Personen bis 10 50 % Jahre der vollen Gebühr nach Ziffer 1.1
  4. 1.3. Bestattung von Tot- und 25 % Fehlgeburten der vollen Gebühr nach Ziffer 1.1
  5. 1.4. Beisetzung von Aschenurnen 50 % jeweils einheitlich der vollen Gebühr nach Ziffer 1.1
  1. 2. Durchführung von Beerdigungen, Trauerfeiern und Urnenbeisetzungen jeweils für Arbeiten des Bestatters
  2. 2.1. bei einer Erdbestattung 280,00 €
  1. 2.2. bei einer Trauerfeier 280,00 € mit anschließender Urnenbeisetzung einschließlich Grabaushebungsarbeiten

Ziffer Gebührentatbestand Benutzungsgebühr

  1. 2.3. bei einer Trauerfeier mit 240,00 € Aufbahrung
  2. 2.4. Sargträger (jeweils pro Träger) 35,00 €
  1. 2.5. Sonstige Leistungen Annahme von Verstorbenen oder 35,00 € Besuche von Angehörigen gemäß Vertrag (jeweils einheitlich für jede Inanspruchnahme)
  1. 3. Benutzung der Aussegnungshalle 180,00 €
  1. 4. Benutzung der Aufbahrungszelle 180,00 € für die gesamte Dauer der Aufbahrung
  1. 5. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten jeweils auf die Dauer von 30 Jahren (bei 20 Jahren gesetzlicher Mindestruhezeit)
  2. 5.1. Wahlgrab 900,00 € jeweils pro Einzelgrabfläche
  3. 5.2. Urnenwahlgrab 900,00 € zur Nutzung von jeweils bis zu vier Urnen-Beisetzungen
  4. 5.3. Erweiterung von Grabnutzungsrechten Wird auf Antrag das Nutzungsrecht 300,00 € eines bestehenden Grabes durch die nachträgliche Beisetzung einer Aschenurne erweitert, so ist hierfür jeweils einheitlich pro Urnenbeisetzung eine

Ziffer Gebührentatbestand Benutzungsgebühr Nutzungsgebühr zusätzlich zu entrichten.

  1. 5.4. Verlängerung von Grabnutzungsrechten Wird auf Antrag das Nutzungsrecht jeweils 1/30 der neu verliehen, so ist für jedes vollen Gebühr nach angefangene Jahr der weiteren Ziffer 5.1 oder 5.2 pro Nutzungsberechtigung die volle angefangenes Jahr Bruchteilgebühr zu entrichten; der Verlängerung maßgebend hierfür ist die zum Zeitpunkt der erneuten Verleihung geltende Gebühr.
  1. 6. Überlassung eines Reihengrabes 300,00 € oder eines Urnenreihengrabes oder eines namenlosen Urnengrabes oder eines Urnenwiesengrabes
  • jeweils einheitlich pro Grab -
  1. 7. Herstellung von Grabeinfassungen Lieferung und Verlegung sowie Entfernen und Wiederverlegen
  2. 7.1. für Reihen- und Wahl- sowie 500,00 € Tiefenwahlgrab -jeweils pro Einzelgrabfläche-
  3. 7.2. für Urnenwahl- und Urnenreihen- 270,00 € sowie Kindergrab - jeweils einheitlich pro Grab -
  1. 8. Zuschlag für Umbettung und Umsetzung
  2. 8.1. Umbettung eines Erdbestatteten 900,00 € während der gesetzlichen Ruhezeit
  3. 8.2. Umbettung eines Erdbestatteten 600,00 € nach Ablauf der gesetzlichen

Ziffer Gebührentatbestand Benutzungsgebühr Ruhezeit -jeweils 2/3 der vollen Gebühr nach Ziffer 8.1 -

  1. 8.3. Umsetzung einer Aschenurne 35,00 €
  2. 8.4. Bei Umbettungen und Umsetzungen innerhalb eines Friedhofes der Gemeinde sowie von oder nach auswärts werden die Kosten gemäß diesem Gebührenverzeichnis für jede Inanspruchnahme jeweils zusätzlich erhoben.
  1. 9. Sonstige Zuschläge
  1. 9.1. für Tieferlegung - gemäß Ziffer 1 - 80 %
  2. 9.2. für Arbeiten an Samstagen sowie 80 % Sonn- und Feiertagen jeweils einheitlich gemäß Ziffer 1. und 2.
  3. 9.3. für auswärtige Verstorbene jeweils 80 % einheitlich gemäß Ziffer 1. bis 6. Auswärtige gemäß Paragraph 29 der Friedhofsatzung: „Paragraph 29 Begriffsbestimmung: Auswärtige im Sinne dieser Satzung sind solche Personen, die zur Zeit ihres Ablebens nicht Einwohner der Gemeinde Rielasingen-Worblingen waren. Dies gilt nicht für frühere Einwohner der Gemeinde Rielasingen-Worblingen, die
    • a) mindestens 30 Jahre hier gewohnt haben, oder
    • b) ihre hiesige Wohnung nur wegen Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben.“
📖 2. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung zur 11. Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung mit Gebührenverzeichnis) der Gemeinde Rielasingen-Worblingen vom 08.10.2025

HALLO 6 Die Woche Mittwoch, 19. November 2025 Was wird bei der Sammlung angenom- Schadstoffe möglichst in der Originalverpa- Uhr werden im Sitzungssaal des Rathau-men: ckung abgeben. Das erleichtert die richtige ses Hilzingen (Hauptstraße 36) rechtliche • Abbeizmittel Zuordnung. Reste von schadstoffhaltigen Grundlagen und praktische Informationen • Desinfektionsmittel Produkten nicht zusammenschütten. Es vermittelt. Nach dem Theorieteil folgt eine • Energiesparlampen kann zu gefährlichen chemischen Reaktio- Exkursion mit Vorführung fachgerechter • Entkalker nen kommen. Stellen Sie Ihre Schadstoffe Pflegemaßnahmen. Es bleibt auch ausrei-• Entwickler nicht einfach am Schadstoffmobil ab, son- chend Raum für Fragen. Anmeldungen sind • Farben (flüssig) dern übergeben Sie Ihren Sondermüll dem bis 3. Dezember 2025 per E-Mail an Joana. • Feuerlöscher (nur ABC-Pulver) Personal persönlich. • Fixierer [email protected] oder Anne.Straehle@ • Fotochemikalien LRAKN.de möglich. Nicht zur Schadstoffsammlung gehören: • Frostschutzmittel Altes Motoren- und Getriebeöl muss beim • Härter Händler zurückgegeben werden. Er ist ver-• Holzschutzmittel pflichtet, das Altöl kostenlos bis zur Menge • Klebstoffe des dort gekauften Frischöls zurückzuneh- Jubilare der Woche • Laborchemikalien • Lacke men (bewahren Sie Ihren Kassenbon auf!). Wir gratulieren Altmedikamente (mit Ausnahme von Zy-• Laugen Frau Kata Strbac tostatika) aus dem Hausgebrauch können • Leuchtstoffröhren Rielasingen, zum 75. Geburtstag über die Restmülltonne entsorgt werden. • Lösemittel am 26. November Plastikfarbeimer/-tuben mit eingetrockne-• Nagellack, Nagellackentferner ten Farben können über den Restmüll ent-• Ölfilter Frau Rosemarie Kovacs sorgt werden. Saubere bzw. spachtelreine • ölverunreinigte Abfälle, Ölreste Rielasingen, zum 70. Geburtstag Eimer können – bei entsprechender Kenn- am 26. November (Kleinmengen) zeichnung – über den Gelben Sack entsorgt • Pflanzenschutzmittel werden. Frau Renate Wielandt • Pinselreiniger Batterien und Akkus aus elektrischen Gerä- Rielasingen, zum 75. Geburtstag • quecksilberhaltige Abfälle ten nimmt auch der Handel zurück. am 27. November • Raumsprays • Reinigungsmittel Weitere Einzelheiten können Sie Ihrer Ab- Herrn Helmut Willmes • Rostschutzmittel fallfibel 2025 (Müllabfuhr – Zweckver- Rielasingen, zum 70. Geburtstag • Säuren • Schädlingsbekämpfungsmittel band) entnehmen. am 27. November • Spiritus • Spraydosen, nicht entleert • Teer (flüssig) Kurs zu Theorie und Praxis • Terpentin der Heckenpflege • Verdünner • Waschbenzin LANDKREIS KONSTANZ – Das Landwirt-• Waschmittel schaftsamt Stockach und der Landschafts-• Etc. erhaltungsverband Konstanz laden in Kooperation mit der Unteren Naturschutz-Wichtig!: behörde zu einer Veranstaltung über sach-Sämtliche Abfälle müssen in dicht verschlos- gerechte Heckenpflege ein. Am Freitag, senen Behältnissen angeliefert werden! 5. Dezember 2025, von 9:30 bis circa 12:30

Gemeinde Rielasingen-Worblingen Landkreis Konstanz SATZUNG zur 11. Änderung der Friedhofssatzung (Friedhofsordnung mit Gebührenverzeichnis) vom 31.08.1992 in der letzten Änderungsfassung vom 26.06.2019 Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 für Baden-Württemberg (KAG) Artikel 1 des f. Urnenwiesengräbern mit und ohne Urne-Abs.1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Ge- Gesetzes vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), in nedelstahlröhren setzes über das Friedhofs- und Leichenwe- Kraft getreten am 01.01.2005 (rückwirkend), sen (Bestattungsgesetz) in der Fassung vom 31.03.2005 bzw. 01.10.2005, zuletzt geän- 2. § 11 Absatz 5 erhält folgende Fas-21.07.1970 (GBl. S. 395, ber. S. 458) zuletzt ge- dert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. sung: ändert durch Gesetz vom 03.02.2021 (GBl. S. 1233) m.W.v. 31.12.2020 hat der Gemeinde- (5) Die Längen und Breiten betragen im 55) m.W.v. 12.02.2021 i. V. m. den §§ 4 und rat am 08.10.2025 folgende Satzungsände- Raster bei Erdgrabstätten maximal 2,00 11 der Gemeindeordnung für Baden-Würt- rung beschlossen: mal 1,00 Meter, bei Urnenwahlgräbern temberg ( GemO) in der Fassung vom und Urnenreihengräbern maximal 1,00 24.07.2000 (GBl. S. 582, ber. S. 698) zuzuletzt Artikel 1 mal 1,00 Meter, bei Urnenwiesengrä-geändert durch Gesetz vom 22.07.2025 Satzungsänderung bern ohne Urnenedelstahlröhren 80 (GBl. S. 71) m.W.v. 01.09.2025 sowie den §§ 1. § 10 Absatz 2 lit. f. erhält folgende mal 80 cm. Für Kindergräber gilt maxi-2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes Fassung: mal die Größe 60 mal 100 cm. www.rielasingen-worblingen.de HALLO Mittwoch, 19. November 2025 Die Woche  7

  1. 3. § 13 Absatz 2 erhält folgende Fas- sen plan sein. Umrandungen jeglicher feldern anbringt oder ablegt. sung: Art zum Beispiel Zierkiesel, Hackschnit-
  2. 9. Ziffer 6 des Gebührenverzeichnisses (2) In einem Urnenwahlgrab können zel sind nicht erlaubt. erhält folgende Fassung: bis zu vier Urnen beigesetzt werden. In einem Urnenreihengrab darf nur eine 6. Nach § 18 Absatz 4 wird der neue Ab- Überlassung eines Reihengrabes oder Urne beigesetzt werden. Die Gemeinde satz 4a eingefügt: eines Urnenreihengrabes oder eines kann Ausnahmen zulassen, sofern die (4a) Bei den Urnenwiesengräbern mit namenlosen Urnengrabes oder eines Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne Urnenedelstahlröhren wird kein Grab- Urnenwiesengrabes mit und ohne Ur- nicht überschritten wird. mal benötigt, da die Röhren bereits mit nenedelstahlröhren - jeweils einheitlich einem Bronzegussdeckel sowie Platz- pro Grab –
  3. 4. Nach § 13 Absatz 2 wird der neue Ab- halter für eine einheitliche Beschrif- satz 2a eingefügt: tungsschilder versehen sind. Grab- Artikel 2 (2a) In einem Urnenwiesengrab ohne schmuck wie Blumenschmuck, Kerzen Inkrafttreten Urnenedelstahlröhren darf nur eine und ähnliches dürfen nicht angebracht Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Urne beigesetzt werden. Die Gemeinde oder abgelegt werden. Umrandungen öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. kann Ausnahmen zulassen, sofern die jeglicher Art z. B. Zierkiesel, Hackschnit- Ruhezeit der vorher beigesetzten Urne zel sind nicht erlaubt. Hinweis: nicht überschritten wird. In den Urnen- Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- wiesengräbern mit Urnenedelstahlröh- 7. § 21 Absatz 1 erhält folgende Fas- oder Formvorschriften der Gemeindeord- ren können bis zu vier Urnen beigesetzt sung nung für Baden-Württemberg (GemO) werden. (1) Die Grabmale und die sonstigen oder aufgrund der GemO beim Zustan- Grabausstattungen sind dauernd in dekommen dieser Satzung wird nach § 4
  4. 5. § 18 Absatz 4 erhält folgende Fas- würdigem und verkehrssicherem Zu- Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht sung: stand zu halten und entsprechend zu schriftlich oder elektronisch innerhalb eines (4) Auf Urnenwiesengrabstätten ohne überprüfen. Verantwortlich dafür ist Jahres seit der Bekanntmachung dieser Sat- Urnenedelstahlröhren sind nur liegende bei Reihengrabstätten, Urnenreihen- zung gegenüber der Gemeinde geltend ge- Grabmale in Größe 30 mal 30 cm zuläs- und Urnenwiesengrabstätten ohne macht worden ist; der Sachverhalt, der die sig, mindestens 5 cm bis maximal 10 cm Urnenedelstahlröhren der Verfügungs- Verletzung begründen soll, ist zu bezeich- stark, ebenerdig. Die Inschrift auf dem berechtigte, bei Wahlgrabstätten und nen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften Grabstein muss eingelassen sein, auf- Urnenwahlgrabstätten der Nutzungs- über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Ge- gesetzte Schriften sind nicht zulässig. berechtigte. nehmigung oder die Bekanntmachung der Auf den Urnenwiesengrabstätten ohne Satzung verletzt worden sind. Urnenedelstahlröhren dürfen Grab- 8. § 27 Nr. 7 erhält folgende Fassung: schmuck wie Blumenschmuck, Kerzen 7. Blumen oder ähnliches auf den Ur- Rielasingen-Worblingen, 08.10.2025 und ähnliches nicht angebracht oder nenwiesengräbern mit und ohne Urne- Ralf Baumert abgelegt werden. Die Grabplatten müs- nedelstahlröhren und anonymen Grab- Bürgermeister

Comedy am 21.03.2025 um Und unter uns: Moos kann echt funny sein. Alter geht der Frau Boes jetzt immer öfter 20 Uhr im Festsaal der Katzen aber auch. Mirja hat jetzt eine. die Empathie flöten. Sie sagt jetzt so Sa-Talwiesenhallen Wobei, sind wir ehrlich: Die Katze hat jetzt chen wie: „Wir müssen alle weniger müssen eine Mirja. Und wie süß diese Mirja immer müssen“ oder „Man muss auch mal loslas-MIRJA BOES - versucht, die angeschleppten “Geschenke“ sen. Auch bei Engelchen flieg“. Und ganz „Arschbombe Olé!“ vor den Kids zu verstecken. Die Kids sind oft winkt sie Leuten zurück, obwohl sie gar jetzt übrigens so groß, dass Mirja auch wie- nicht gemeint war. Also kommen Sie bitte Melk mir nen Biber! Die schon der in der Pubertät ist. Was natürlich rein ins Programm und kümmern sich um sie, wieder? Mirja Boes is back! generationskommunikativ ein Riesenvorteil bevor die Alte komplett durchdreht. Gehen Sie weg! Kommen Sie nicht! Hören ist. So kann sich Mirja als Pubermuttertier 1a Sie bitte sofort auf, weiterzulesen! in die Gefühlswelt ihrer hormongeflashten www.mirja-boes.de Das wird die schlimmste Tour aller Zeiten - Kids versetzen. Ach, nee, sie hat ja Jungs. für alle, die keinen Spaß verstehen! Doof. Aber hey! Dafür tut sie alles, um als Karten sind unter www.reservix.de oder in Wenn doch, könnte es echt ganz okay wer- uncoolste Mutter der Welt in die Geschichte allen Reservix-Vorverkaufsstellen erhältlich. den. Die Queen of Quatsch ist nämlich zu- einzugehen. Großartige Musik gibt ´s auch Ticketpreis: rück und sie ist lustiger als... ja... also lustiger wieder. Und die Honkey Donkeys sind auch 1. Kategorie: 28,00 € als Moos zum Beispiel. dabei. Hinweis: Bitte seien Sie vorsichtig! Im 2. Kategorie: 26,00 €

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🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Rielasingen-Worblingen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Rielasingen-Worblingen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 78xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Rielasingen-Worblingen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Rielasingen-Worblingen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Gebühr für das Öffnen und Schließen des Grabes laut Satzung
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Rielasingen-Worblingen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 78xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Rielasingen-Worblingen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €