Friedhofsgebühren Konstanz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Universitätsstadt Konstanz · Baden-Württemberg · PLZ 78462

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.01.2025 (Bestattungsgebührenordnung VII 02 und Gebührensatzung Mainau Ruhewald VII 17.2, jeweils beschlossen am 17.12.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.106,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. 4.1 Bestattungsgebührenordnung der Stadt Konstanz (VII 02)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.325,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. 4.3 Bestattungsgebührenordnung der Stadt Konstanz (VII 02) – Gebühr gilt pro Stelle (1-stelliges Einzelwahlgrab)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.867,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. 4.6 Bestattungsgebührenordnung der Stadt Konstanz (VII 02)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.265,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. 4.7 Bestattungsgebührenordnung der Stadt Konstanz (VII 02) – Gebühr gilt pro Stelle (1 Urnenstelle)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.816,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Ziff. 4.13 Bestattungsgebührenordnung der Stadt Konstanz (VII 02) i.V.m. § 11 Abs. 9 Friedhofsordnung
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.265,63 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 6 Nr. 2 b) Gebührensatzung der Stadt Konstanz für den Mainau Ruhewald (VII 17.2) – Einzelgrabstelle an einem Gemeinschaftsbaum, günstigste Kategorie 5
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.337,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.337 € · Urne: 641 €
📄 § 6 Ziff. 1.1.1 und Ziff. 1.5.1 Bestattungsgebührenordnung der Stadt Konstanz (VII 02)
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
270,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 6 Ziff. 2.1 Bestattungsgebührenordnung der Stadt Konstanz (VII 02)

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2025 (Bestattungsgebührenordnung VII 02 und Gebührensatzung Mainau Ruhewald VII 17.2, jeweils beschlossen am 17.12.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​‌‌ Bestattungsgebührenordnung der Stadt Konstanz (VII 02) – gültig ab 01.01.2025

Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen - Bestattungsgebührenordnung der Stadt Konstanz Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Konstanz am 17.12.2024 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Gebührensatzung gilt für den Hauptfriedhof Konstanz, den Friedhof Allmannsdorf, den Friedhof Dettingen, den Friedhof Dingelsdorf, die Friedhöfe Litzelstetten und für den Friedhof Wollmatingen.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:

  1. 1. Wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
  2. 2. Wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:
  3. 1. Wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt.
  4. 2. Wer die Bestattungskosten zu tragen hat. (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Auslagen

Entstehende Auslagen sind vom Gebührenschuldner neben den Gebühren zu erstatten.

§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen. Die Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten werden 6 Wochen nach der Verleihung fällig, die übrigen Gebühren 6 Wochen nach der Bestattung.

§ 6 Benutzungs- und Verwaltungsgebühren

  1. 1. Bestattungsgebühren Mit der Bestattungsgebühr sind abgegolten: Die Tätigkeit der Verwaltung, des Bestattungspersonals, das Öffnen und Schließen des Grabes, die Bestattung und der Transport der Kränze zum Grab.
  1. 1.1. Erwachsene und Kinder ab 10 Jahren
  2. 1.1.1. Beisetzung 1.337,00 EURO
  3. 1.1.2. Ausbettung 1.584,00 EURO
  4. 1.1.3. Umbettung 2.725,00 EURO
  1. 1.2. Kinder bis zu 10 Jahren
  2. 1.2.1. Beisetzung 633,00 EURO
  3. 1.2.2. Ausbettung 824,00 EURO
  4. 1.2.3. Umbettung 1.331,00 EURO
  1. 1.3. Kinder unter 1 Jahr
  2. 1.3.1. Beisetzung 538,00 EURO
  3. 1.3.2. Ausbettung 697,00 EURO
  4. 1.3.3. Umbettung 1.077,00 EURO
  1. 1.4. Totgeburten
  2. 1.4.1. Beisetzung 458,00 EURO
  1. 1.5. Urnengrab
  2. 1.5.1. Beisetzung 641,00 EURO 1.5.2 Ausbettung 817,00 EURO
  3. 1.5.3. Umbettung 1.261,00 EURO
  4. 1.5.4. Beisetzung in der Urnennische 396,00 EURO
  1. 2. Trauerfeiern Mit der Gebühr für die Trauerfeier sind abgegolten: Die Tätigkeit der Verwaltung, der Bestattungsordner, die Nutzung der Einsegnungshalle und deren besonderer Einrichtungen und die Reinigung der benutzten Räume.
  1. 2.1. Trauerfeier in Aussegnungshalle 270,00 EURO
  2. 2.2. Trauerfeier im Abschiedsraum 149,00 EURO
  1. 3. Feuerbestattung Für die Genehmigung zur Feuerbestattung wird eine Verwaltungsgebühr erhoben.
  1. 3.1. Gebühr für die Genehmigung zur Feuerbestattung 25,00 EURO
  1. 4. Grabnutzungsgebühren Mit der Grabnutzungsgebühr sind abgegolten: Die Tätigkeit der Verwaltung, die Nutzung der Grabfläche pro Stelle bis zum Ablauf der Ruhezeit bzw. bis zum Ende der gewählten Verlängerung, die Grabmalgenehmigung, die Kontrolle der Grabmalstandfestigkeit, das Abräumen des Grabes sowie der Aufwand für die Unterhaltung des Friedhofes.
  1. 4.1. Erdreihengrab Erwachsene 2.106,00 EURO (20 Jahre Ruhezeit)
  1. 4.2. Erdreihengrab Kinder 933,00 EURO (10 Jahre Ruhezeit)
  1. 4.3. Erdwahlgrab 2.325,00 EURO (20 Jahre Ruhezeit)
  1. 4.4. Verlängerung Erdwahlgrab 116,25 EURO pro Jahr
  2. 4.5. Gruftplatz pro m2 / Jahr 24,00 EURO
  3. 4.6. Urnenreihengrab 1.867,00 EURO (20 Jahre Ruhezeit)
  1. 4.7. Urnenwahlgrab 2.265,00 EURO (20 Jahre Ruhezeit)
  1. 4.8. Verlängerung Urnenwahlgrab 113,25 EURO pro Jahr
  1. 4.9. Erwerb Urnengrab pflegelos 2.114,00 EURO (20 Jahre Ruhezeit)

4.10 Verlängerung Urnengrab 105,70 EURO pflegelos pro Jahr

4.11 Erwerb Urnennische 2.015,00 EURO (20 Jahre Ruhezeit)

4.12 Verlängerung Urnennische 100,75 EURO pro Jahr

4.13 Urnengrab anonym 1.816,00 EURO (20 Jahre Ruhezeit)

4.14 Erdwahlrasengrab 3.244,00 EURO (20 Jahre Ruhezeit)

4.15 Verlängerung Erdwahlrasengrab 162,20 EURO pro Jahr

4.16 Urnenwahlrasengrab 2.892,00 EURO (20 Jahre Ruhezeit)

4.17 Verlängerung Urnenwahlrasengrab 144,60 EURO pro Jahr 4.18 Wahlgrab in der Stelen-Urnengemein- 3.339,00 EURO schaftsgrabstätte (20 Jahre Ruhezeit) 4.19 Verlängerung Wahlgrab in der Stelen- 166,95 EURO Urnengemeinschaftsgrabstätte pro Jahr 4.20 Wahlgrab in Urnengemeinschaftsgrab- 3.006,00 EURO stätten in historischen, denkmalge-schützten Grabanlagen (20 Jahre Ruhezeit) 4.21 Verlängerung Wahlgrab in Urnenge- 150,30 EURO meinschaftsgrabstätten in historischen, denkmalgeschützten Grabanlagen pro Jahr

  1. 5. Sonstige Gebühren
  1. 5.1. Aufbewahrung von Urnen pro 15,00 EURO angefangenen Monat
  1. 5.2. Urnenversand im Inland 90,00 EURO
  2. 5.3. Urnenversand ins Ausland 30,00 EURO (zzgl. Postgebühr)
  1. 5.4. Aufbahrung eines Verstorbenen 71,00 EURO je Tag
  1. 5.5. Aufbewahrung eines Verstorbenen 80,00 EURO je begonnener Tag (ab dem 4. Tag)
  1. 5.6. Aufbewahrung eines Verstorbenen 80,00 EURO bei ausschließlicher Sargüberführung je begonnener Tag (ab dem 1. Tag)
  1. 5.7. Verwaltungsgebühr nach Aufwand in 84,00 EURO Stunden

§ 7 weggefallen

§ 8 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Konstanz, den 17.12.2024 Stadt Konstanz, gez. Uli Burchardt Oberbürgermeister

Gebührensatzung der Stadt Konstanz für den Mainau Ruhewald (VII 17.2) – gültig ab 01.01.2025

Satzung der Stadt Konstanz über die Erhebung von Gebühren für den Mainau Ruhewald vom 02.05.2019

Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2, 11, 13 und 14 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat der Stadt Konstanz am 17.12.2024 die folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Gebührensatzung gilt für den Mainau Ruhewald.

§ 3 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:

  1. 1. Wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird.
  2. 2. Wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:

  1. 1. Wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt.
  2. 2. Wer die Bestattungskosten zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 Auslagen

Entstehende Auslagen sind vom Gebührenschuldner neben den Gebühren zu erstatten.

§ 5 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen. Die Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten werden 6 Wochen nach der Verleihung fällig, die übrigen Gebühren 6 Wochen nach der Bestattung.

§ 6 Benutzungs- und Verwaltungsgebühren

  1. 1. Die Gebühren für die Beisetzung einer Urne einschließlich Grabstelleauswahl sowie Herstellen und Schließen des Grabes und Begleitung der Bestattung sowie die Bereitstellung und Gravur eines Namensschildes betragen 843,05 € je Bestattungsfall.
  1. 2. Für die Einräumung von Nutzungsrechten an Grabstellen für 30 Jahre sowie Bereitstellen der Infrastruktur auf dem Mainau Ruhewald werden folgende Gebühren erhoben:

a) Familienbaum:

Gebühr Familienbaum Kategorie 1 für 6 Bestattungen 19.986,83 € Familienbaum Kategorie 2 für 6 Bestattungen 14.578,92 € Familienbaum Kategorie 3 für 6 Bestattungen 10.973,65 € Familienbaum Kategorie 4 für 6 Bestattungen 8.269,73 € Familienbaum Kategorie 5 für 6 Bestattungen 6.467,10 €

Für zusätzliche Grabstellen an einem Familienbaum werden pro Grabstelle 1/6 der Gebühr der entsprechenden Kategorie berechnet.

b) Gemeinschaftsbaum

Gebühr Einzelgrabstelle an einem Gemeinschaftsbaum, 4.082,23 € Kategorie 1 Einzelgrabstelle an einem Gemeinschaftsbaum, 2.955,59 € Kategorie 2 Einzelgrabstelle an einem Gemeinschaftsbaum, 2.204,49 € Kategorie 3 Einzelgrabstelle an einem Gemeinschaftsbaum, 1.641,17 € Kategorie 4 Einzelgrabstelle an einem Gemeinschaftsbaum, 1.265,63 € Kategorie 5

  1. 3. Für die Verlängerung von Nutzungsrechten wird pro Jahr 1/30 der unter 2. genannten Gebühren berechnet.
  1. 4. Für sonstige Leistungen, die in der Gebührensatzung nicht einzeln aufgeführt oder in vorstehenden Gebühren nicht enthalten sind, werden die tatsächlich entstandenen Sach- und Personalkosten erhoben.

§ 7 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft.

Konstanz, den 17.12.2024 gez. Uli Burchardt Oberbürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 01.01.2026 (Friedhofsordnung VII 01, öffentlich bekanntgemacht am 19.12.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Stadt Konstanz (VII 01) vom 01.01.2026

Friedhofsordnung der Stadt Konstanz vom 01.01.2026

Aufgrund der §§ 15 Abs. 1 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes für Baden-Württemberg vom 21.07.1970 (GBI. 1970, 395, ber. S. 458) sowie der §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg vom 24.07.2000 (GBI. 2000, 581, ber. S. 698) und § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OwiG) hat der Gemeinderat der Stadt Konstanz am 01.01.2026 die nachstehende Friedhofsordnung als Satzung beschlossen:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung und Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind Eigentum der Gemeinde, der israelitische Friedhof ist Eigentum der israelitischen Gemeinde. Die Satzung gilt nicht für den Bereich des israelitischen Friedhofs.

(2) Die in Absatz 4 genannten Friedhöfe bilden eine öffentliche Einrichtung. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Urnen.

(4) In der Gemeinde bestehen nachstehende Einzelfriedhöfe:

a) Haupffriedhof

b) Friedhof Allmannsdorf

c) Friedhof Dettingen

d) Friedhof Dingelsdorf

e) Friedhof Litzelstetten

f) Friedhof Wollmatingen

(5) Die Verstorbenen werden auf den Friedhöfen jenes Stadtteils bestattet, in dem sie ihren letzten Wohnsitz hatten. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn ein berechtigtes lnteresse nachgewiesen wird und überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

(6) Im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Friedhofsverwaltung dürfen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet, gespeichert und genutzt werden.

(7) Eine Datenübermittlung an sonstige Ste lien und Personen ist zulässig, wenn

a) dies zur Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist,

b) die Datenempfänger der Ste lien oder Personen ein berechtigtes lnteresse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft darlegen,

c) und die betroffenen Personen kein schutzwürdiges lnteresse an dem Ausschluss der Übermittlung haben. signiert von: Verena Mohr

am: 19.12.2025 mit: 11. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Gemeinde kann das Betreten einzelner Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem An lass untersagen.

§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Odes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden (§ 4 Abs. 1), kleine Handwagen, Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren,

b) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,

c) innerhalb der Friedhöfe oder in der Nähe der Eingänge Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD, USB etc.) zu verteilen oder Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

d) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,

e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

f) außerhalb der Wege zu gehen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen, Pflanzen oder Pflanzenteile unbefugt zu entfernen oder zu beschädigen,

g) Gießkannen, Vasen oder sonstige Geräte hinter den Grabstätten abzulegen. Die Gegenstände können widrigenfalls von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden,

h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes vereinbar sind,

I) zu lagern, zu lärmen oder Betäubungsmittel zu konsumieren.

(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

(4) Wer die Ordnungsbestimmungen der Friedhofsordnung oder die besonderen Anweisungen der Friedhofsmitarbeiter nicht befolgt, kann von den Friedhöfen verwiesen werden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

  1. 1. Auf den Friedhöfen dürfen nur solche Gewerbetreibenden tätig werden, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere das die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden und eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung vorliegt. (2) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Für entstandene Schäden haften die Gewerbetreibenden in vollem Umfang.

(3) Arbeiten an Sonn- und Feiertagen sind nicht gestattet.

(4) Das Befahren der Friedhöfe mit geeigneten Kraftfahrzeugen ist den Gewerbetreibenden nur zum Transport von Leichen zur Leichenhalle und — soweit notwendig — zum Transport von Material und Gerät für die Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet. Die Erlaubnis zum Transport von Material und Gerät entfällt an Sonn- und Feiertagen.

(5) Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an den dafür bestimmten Ste lien gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Abfälle, einschließlich verwelkter Kränze, die bei den gewerblichen Arbeiten oder bei Bestattungen anfallen, sowie Grabsteine, Einfassungen und Grabplatten, die bei den gewerblichen Arbeiten oder bei Bestattungen abgeräumt werden, sind vom Friedhofsgelände zu entfernen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn zum Zwecke des Grabmalrückbaus Einfassungen und Grabzubehör gelagert werden müssen, und es keine anderen Möglichkeiten gibt diese Teile abzutransportieren. Grabbauteile dürfen unter dieser Voraussetzung nur innerhalb der freien Grabfläche gelagert werden. Eine Lagerung auf den umliegenden allgemeinen öffentlichen Friedhofsflächen (Rasen- bzw. Beefflächen) ist nicht zulässig und kann von der Friedhofsverwaltung entsprechend zum Umlagern angeordnet werden. Die abgebauten Grabzubehöre und Grabeinfassungen müssen sicher stehen und falls erforderlich gegen ein Umstürzen gesichert sein.

(6) Die örtlichen Abfallkörbe dürfen nur für kleinere laufende Pflegeabfälle benutzt werden. Überschüssige Erde ist auf die auf den einzelnen Friedhöfen ausgewiesenen Plätze zu bringen. Eine Reinigung von Geräten und Fahrzeugen in oder an Brunnen und Wasserbehältern ist unzulässig.

(7) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschrift der Absätze 3 bis 6 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer entziehen.

(8) Die Gewerbetreibenden haben die Gemeinde von Schadenersatzansprüchen freizustellen, die gegen die Gemeinde im Zusammenhang mit der gewerblichen Tätigkeit geltend gemacht werden.

(9) Das Verfahren nach Abs. 1 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

Ill. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach dem Todesfall bei der Friedhofsverwaltung anzumelden, sobald die Todesbescheinigung ausgestellt ist und das Standesamt die Eintragung des Sterbefalles bescheinigt hat. Soli die Bestattung in einem bereits vorhandenen Wahlgrab erfolgen, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung und der Urnenbeisetzung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden im Rahmen der für die einzelnen Friedhöfe vorgesehenen Bestattungszeiten nach Möglichkeit berücksichtigt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und keine Urnenbeisetzungen statt. (3) Die Überführung der Verstorbenen von der Trauerhalle, Leichenhalle oder Feuerbestattungsanlage zum Grabe, die Bestattung, die Beisetzung und der Versand der Urne bei Feuerbestattungen ist Sache der Gemeinde.

§ 6 Särge, Urnen und Totenbekleidung

(1) Die Särge für Kindergräber, § 11 Abs. 2 Buchstabe a), dürfen höchstens 1,40 m lang, 0,40 m hoch und 0,50 m breit sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und 0,70 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.

(2) Särge müssen aus leicht verweslichem Holz hergestellt sein. Sterbewäsche, Sargfüllungen und Grabbeigaben müssen aus vergänglichem Material sein, Kunststoffe sind nicht zugelassen.

(3) In den Fällen, in denen die Religionszugehörigkeit eine Bestattung ohne Sarg vorsieht, können die Verstorbenen in Tüchern erdbestattet werden, sofern keine gesundheitlichen Gefahren zu befürchten sind. Für den Transport der Verstorbenen bis zur Grabstätte sind ausschließlich geschlossene Särge zu verwenden. Bei der sarglosen Grablegung hat der Bestattungspflichtige das Bestattungspersonal, z.B. durch Angehörige, in eigener Verantwortung zu stellen. Die zur Grablegung notwendige geschlossene Holzunterlage wird von den Angehörigen über den Bestatter gestellt.

(4) Urnen und Überurnen müssen aus vergänglichen Material sein.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Urnen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des

  1. 10. Lebensjahres verstorben sind, 10 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettung von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einern Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) Bei Entziehung von Nutzungsrechten und Verfügungsrechten nach § 30 Abs.1 können Leichen oder Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnenreihengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbeftung zwangsläufig entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Stadt. Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden:

a) (Kinder) Reihengräber und Urnenreihengräber (§ 11)

b) Wahlgräber und Urnenwahlgräber (§ 12)

c) Ehren- und Patenschaftsgrabstätten (§ 13)

d) pflegelose Baumgrabstätten (§ 14)

e) Urnengrab pflegelos an der Urnenwand (§ 15)

f) Urnennischen (§ 16)

g) Rasengräber (§ 17)

h) pflegelose Stelen-Urnengemeinschaftsgrabstätten (§ 18)

i) Muslimische Grabfelder (§ 19)

j) Gemeinschaftsgrabanlage der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner (§ 20)

k) pflegelose Urnengemeinschaftsgrabstätten in historischen, denkmalgeschützten Grabanlagen (§ 21)

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Familiengruften und ausgemauerte Gräber sind nur an dem dafür vorgesehenen Platz im Feld 7 des Hauptfriedhofes zugelassen. Sie müssen wasserdicht isoliert sein, einen luftdichten Abschluss haben und dürfen nur zum Zwecke der Bestattung geöffnet werden. Die Särge müssen mit Metalleinsätzen versehen sein.

(5) Totgeborene Kinder sind an den hierfür vorgesehenen Plätzen zu bestatten. Sie können mit Erlaubnis des Berechtigten in einem anderen Grab bestattet werden sofern die Ruhezeit oder das Nutzungsrecht der Grabstätte nicht überschritten wird.

(6) Soweit Fehlgeburten und abgetrennte, menschliche Körperteile zur Bestattung übergeben werden, gilt Abs. 5 entsprechend. § 11 (Kinder) Reihengräber und Urnenreihengräber

(1) (Kinder) Reihengräber (§ 12 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes) sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall für die Dauer des zu Bestattenden (§ 8) in räumlicher Abgrenzung zugewiesen werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden zugewiesen:

a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,

b) Reihengräber für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche bestattet. Kinder unter 10 Jahren können im Grab eines Erwachsenen bestattet werden, wenn eine Überschreitung der Ruhezeit nicht eintritt; das gleiche gilt für die Beisetzung von Urnen.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird 6 Monate vorher durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

(6) Urnenreihengräber werden in zeitlicher und räumlicher Reihenfolge belegt und nur im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 8) zugewiesen.

(7) Die Beisetzung von 2 Urnen ist nur bei gleichlanger Ruhezeit möglich.

(8) Die Vorschriften der Abs. 4 und 5 gelten für Urnenreihengräber sinngemäß.

(9) Anonyme Urnengrabstätten werden von der Friedhofsverwaltung in festgelegten anonymen Grabfeldern eingerichtet. Sie sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Gräber, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Aschenurne abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich. Eine individuelle Gestaltung durch den Nutzungsberechtigten ist nicht zulässig. Nach der Beisetzung einer Urne wird die Beisetzungsstelle nicht durch eine Einfassung oder sonstige Gestaltung als Grabstätte kenntlich gemacht. Ein besonderer Hinweis auf den Beigesetzten durch Grabkreuz, Namensschild oder Gedenktafel ist nicht möglich. Grabschmuck und Anpflanzungen sind nicht gestattet.

§ 12 Wahlgräber und Urnenwahlgräber

(1) Wahlgräber (§ 12 Abs. 2 des Bestattungsgesetzes) sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht von 20 Jahren in räumlicher Abgrenzung eingeräumt wird. Nutzungsrechte an Wahlgräbern können unabhängig vom Eintritt eines Todesfalles erworben werden, die gleichzeitige Verleihung eines Nutzungsrechts an mehreren Wahlgräbern zum Zwecke der Vereinigung ist zulässig. In den Kindergrabfeldern werden Wahlgräber nicht abgegeben.

(2) Die erstmalige Vergabe des Nutzungsrechtes an einem Wahlgrab erfolgt auf 20 Jahre, die Standorte werden im Benehmen mit der Friedhofsverwaltung ausgewählt. Bis zum Ablauf des Nutzungsrechts können die Berechtigten um eine Verlängerung des Nutzungsrechtes nachsuchen. Die Verlängerung kann auf die Dauer von jeweils 3 bis 30 Jahren gewährt werden.

(3) Eine Bestattung oder die Beisetzung einer Urne ist nur zulässig, wenn das Nutzungsrecht bis zum Ende der Ruhefrist dauert. Endet das Nutzungsrecht vor der Ruhezeit, so darf die Bestattung oder Beisetzung nur erfolgen, wenn das Nutzungsrecht entsprechend verlängert wird. Sind mehrere Wahlgräber vereinigt (Abs. 1 Satz 2), so kann die Verlängerung nur gemeinsam erfolgen. Die Gebühr wird in Teilen der vollen Gebühr berechnet.

(4) Während der Ruhezeit darf nur die Leiche eines Erwachsenen in einem Wahlgrab bestattet werden. Die Gemeinde kann zulassen, dass Kinder unter 10 Jahren im Grab eines Erwachsenen bestattet werden. In einem Wahlgrab können je Grabstelle zusätzlich 4 Urnen beigesetzt werden.

(5) Der Erwerber soil für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen bzw. Erben des verstorbenen Erwerbers über

a) auf den Ehegatten / Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz

b) auf die Kinder

c) auf die Stiefkinder

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter

e) auf die Eltern

f) auf die Geschwister

g) auf die Stiefgeschwister

h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

I nnerhalb der einzelnen Gruppen wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(6)Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrung seines Nutzungsrechtes verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt derjenige an seine Stelle, der der nächste in der Reihenfolge wäre.

(7) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen bzw. Erben in obiger Reihenfolge über.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht durch eine Mitteilung an die Gemeinde auf eine der in Abs. 5 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über Bestattungen und Beisetzungen sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 5 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.

(10) Auf die Beendigung des Nutzungsrechtes, die Verlängerungsmöglichkeit gem. Abs. 2 sowie das Abräumen der Grabstelle durch die Gemeinde gem. § 28 Abs. 2 wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 6 Monate vor Ablauf des Nutzungsrechts schriftlich hingewiesen. Falls er nicht zu ermitteln ist, wird vor Ablauf des Nutzungsrechts ein Hinweisschild an der Grabstelle angebracht.

(11) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Gräber sein. Mehrstellige Gräber liegen nebeneinander. (12) Urnenwahlgräber und Urnennischen sind Urnenstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht von 20 Jahren eingeräumt wird. In Urnenwahlgräbern und Urnennischen dürfen 2 Urnen je Stelle beigesetzt werden.

(13) Die Vorschriften für Wahlgräber gelten sinngemäß auch für Urnenwahlgräber und Urnennischen.

§ 13 Ehren- und Patenschaftsgrabstätten

(1) Die Stadt Konstanz kann Grabstätten den Status einer Ehrengrabstätte auf Dauer oder auf einen befristeten Zeitraum zuerkennen. Mit der Zuerkennung obliegt ihr Anlage und Unterhaltung der Grabstätte bis auf Widerruf.

(2) Patenschaftsgräber sind Grabstätten, deren baulichen Anlagen erhaltenswert sind oder unter Denkmalschutz stehen und an denen kein Nutzungsrecht zum Zeitpunkt der Übernahme der Grabstätte durch den Paten/die Patin besteht. Die Paten übernehmen die gärtnerische Anlage und Unterhaltung der Grabanlage. Damit wird den Paten grundsätzlich ein einmaliges gebührenfreies Nutzungsrecht für eine Urnenbeisetzung für die analog der satzungsrechtlich festgesetzten Ruhezeit an der Grabstätte eingeräumt. Weitere Inanspruchnahmen/Urnenbeisetzungen sind gebührenpflichtig und richten sich nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührenordnung in Verbindung mit der Friedhofsordnung. Die Unterhaltung und Sicherung des Grabdenkmales obliegt der Stadt Konstanz.

§ 14 pflegelose Baumgrabstätten

(1) Baumgrabstätten sind Grabstätten die als pflegefreie Urnenwahlgrabstätten ohne Einfassungen in Baumgemeinschaftsgrabanlagen angeboten werden.

(2) Die Neuanlage, Gestaltung und Pflege der gemeinschaftlichen Grabanlagenbereiche obliegt ausschließlich der Gemeinde. Es ist untersagt, die gemeinschaftlichen Urnengrabanlagen unberechtigt zu betreten, zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. Die Ablage von Grabschmuck ist nur auf den dafür vorbereiteten Stellen zulässig. Bei Verstößen ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, Grabschmuck und sonstige Gegenstände zu entfernen.

(3) Baumgrabstätten werden angeboten als:

a) Baumgrabstätte mit dekorativem Pflanzbeet

b) Baumgrabstätte mit Liegetafel im Rasen

c) Gemeinschaftsbaumgrabstätte mit Namensplakette

(4) Baumgrabstätten mit dekorativem Pflanzbeet werden mit einheitlichen Liegesteinplatten seitens der Gemeinde sowie einer ebenerdig eingelegten Ablageplatte für Blumen und Grabschmuck versehen. Die Namenskennzeichnung auf der Liegesteinplatte erfolgt im Auftrag und auf eigene Rechnung des Grabnutzers.

(5) Baumgrabstätten mit Liegetafel im Rasen werden mit einheitlichen Liegesteinplatten seitens der Gemeinde bereitgestellt und ebenerdig im Rasen des Grabfeldes platziert. Die Namenskennzeichnung auf den Liegeplatten erfolgt im Auftrag und auf eigene Rechnung des Grabnutzers.

(6) An Gemeinschaftsbaumgrabstätten stehen mehrere Urnengrabplätze zur Verfügung. Für die Namen und Lebensdaten werden entsprechende Plaketten an den Bäumen platziert. Die Urnenbeisetzung findet unmittelbar im Bereich um die Bäume statt.

(6) Ein Verzicht auf eine Namenskennzeichnung als namenlose Grabstelle ist möglich.

§ 15 Urnengrab

pflegelos an der Urnenwand

(1) Die Urnengrabstätten werden entsprechend den Vorgaben für Urnenwahlgräber (§12) vergeben und unterliegen den besonderen Anforderungen des Grabfeldes. Gestaltung und Pflege der gemeinschaftlichen Grabanlagenbereiche obliegt ausschließlich der Gemeinde

(2) Die Urnenwände dienen der Anbringung der Schriftplatte. Für Urnengräber des Fe Ides 14 a sind nur die in den Gestaltungsplänen ausgewiesenen Schriftplatten in Naturstein in einem der vorgeschriebenen Farbtönungen und deren Bearbeitung zugelassen. Die Namenskennzeichnung erfolgt im Auftrag und auf eigene Rechnung des Grabnutzers.

(3) Der Beisetzungsort im Rasenbereich vor der Wand ist durch den Belegungsplan festgelegt.

(4) Das Anbringen von Vasen, Laternen, Bildern und dergleichen ist nicht gestattet. Blumenschmuck kann auf den dafür vorgesehenen Plätzen abgelegt werden.

§ 16 Urnennische

(1) Die Urnennische dient der Verwahrung der Urne und wird entsprechend den Vorgaben für Urnenwahlgräber (§12) vergeben.

(2) Die Urnennischen enthalten eine Verschlussplatte zur Beschriftung der Namen und Lebensdaten. Als Verschlussplatten für Urnen-Nischen sind nur die in den Gestaltungsplänen ausgewiesenen Natursteinarten und deren Bearbeitung zugelassen. Die Namenskennzeichnung erfolgt im Auftrag und auf eigene Rechnung des Grabnutzers.

(3) Das Anbringen oder Abstellen von Vasen, Laternen, Bildern, Blumenschmuck und dergleichen ist nicht gestattet.

§ 17 Rasengräber

(1) Die Rasengrabstätten werden entsprechend den Vorgaben als Wahlgräber oder Urnenwahlgräber (§12) vergeben und unterliegen den besonderen Anforderungen in den Grabfeldern.

(2) Die gesamte Grabbeetfläche ist als reine Rasenfläche ohne sichtbare, räumliche Abgrenzung angelegt, auf der eine Schmuck- und Grabbepflanzung, sowie die Ablage von Blumenschmuck, Pflanzschalen, Vasen oder sonstigen Schmuckgegenständen nicht zulässig ist.

(3) Die Herstellung und Pflege der Rasenfläche wird durch den Friedhofsbetrieb vorgenommen, ebenso das Einebnen des Grabhügels und das Einsäen der Grabstätte.

(4) Die Rasengrabstätten sehen die Errichtung eines stehenden Grabmals vor. Die Beauftragung des Bildhauers, die Kostentragung und der Unterhalt des Grabmals erfolgt direkt durch die Nutzungsberechtigten. Ein Verzicht auf eine Namenskennzeichnung als namenlose Grabstätte ist möglich.

(5) Zur Ablage von Blumenschmuck, Pflanzschalen, Vasen oder sonstigen Schmuckgegenständen kann eine liegende Grundplatte (ca. 70 cm x 35 cm) zur Verfügung gestellt werden, die seitens der Gemeinde vor dem Grabmal gesetzt wird.

(6) Die Rasengrabfelder auf dem Waldfriedhof Litzelstetten sind mit einer umlaufenden Grabeinfassung versehen, jedoch keiner Abtrennung zwischen den Grabstätten.

(7) Für die Rasengrabfelder auf dem Friedhof Allmannsdorf sind ausschließlich Grabmale aus Naturstein nach den vorgegebenen Gestaltungsrichtlinien zu errichten. Die Beschriftung ist grundsätzlich auf der Oberseite anzubringen. AI le handwerklichen Schriften sind zugelassen. Zusatzarbeiten wie Skulpturen oder Plastiken auf den Grabmalen sind ebenfalls nicht gestattet.

§ 18 pflegelose Stelen-Urnengemeinschaftsgrabstätten

(1) Bei dieser Grabart handelt es sich um eine pflegelose Gemeinschaftsgrabanlage für Urnenbestattungen, die aus mehreren Urnenwahlgrabstätten (§ 12) besteht.

(2) Die gärtnerischen Grabanlagen und die Stelen für die Namenskennzeichnung werden durch die Gemeinde erstellt und gepflegt

(3) Um den Charakter der Grabanlagen zu erhalten, sind eigene Schmuck- und Grabbepflanzung grundsätzlich nicht zulässig. Für die Ablage von Blumenschmuck bzw. Grabgebinden stehen angelegte Pflasterflächen oder Plattenbeläge zur Verfügung.

(4) Die Stelen sind in lhrer Gestaltung unterschiedlich beschaffen, und sind entsprechend den Vorgaben aus den Gestaltungsplänen zu Beschriften. Die Beschriftungen erfolgen im Auftrag des Nutzungsberechtigten und auf eigene Rechnung.

(5) Für die Gemeinschaftsstelen im Stelengarten auf dem Hauptfriedhof erfolgt die Beschriftung über die Gemeinde. Die Schriftzüge für Namen und Lebensdaten werden von der Gemeinde bestellt und montiert.

§ 19 Muslimische Grabfelder

(1) Auf dem Hauptfriedhof sind Grabfelder für muslimische Bestattungen ausgewiesen. Die Grabstellen sind in Zusammenarbeit mit der muslimischen Gemeinde nach Mekka ausgerichtet. Zusätzlich stehen um die Grabfelder Erdwahlgräber mit entsprechender Ausrichtung ebenfalls zur Verfügung.

(2) Für rituelle Beisetzungen gelten die Vorgaben aus § 6 Absatz 3.

(3) Die Vorgaben für die Grabstätten ergeben sich, wenn nichts anders formuliert ist, aus den Vorgaben für Reihengrabstätten § 11 und Wahlgrabstätten § 12.

§ 20 Gemeinschaftsgrabanlage der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner

(1) In den Gemeinschaftsanlagen sind Wahl- und Urnenwahlgräber sowie Urnengemeinschaftsgräber als Wahl- und Reihengräber ausgewiesen.

(2) Pflege und Unterhalt in der Gemeinschaftsanlage erfolgt ausschließlich durch die Gärtner der Genossenschaft Badischer Friedhofsgärtner. Der Verfügungs-, bzw. Nutzungsberechtigte der Grabstätte hat hierfür einen Pflegevertrag mit der Genossenschaft abzuschließen. Ohne Pflegevertrag kann keine Grabstätte erworben werden.

(3) Die Zuordnung der Grabstätten erfolgt durch die Gemeinde.

(4) Größe und Breite der Grabmale, sowie die Besonderheiten der Grabpflege richten sich nach den Vorgaben der Genossenschaft. Diese sind einzuhalten.

§ 21 pflegelose Urnengemeinschaftsgrabstätten in historischen, denkmalgeschützten

Grabanlagen

Denkmalgeschützte Grabstätten ohne bestehende Nutzungsrechte können als Urnengemeinschaftsanlage belegt werden. Je Grabstelle sind zwei Urnenwahlgräber möglich. Das Kulturdenkmal bleibt in seiner Form und Gestaltung selbst bestehen. Die Namen und Lebensdaten der nachfolgenden Verstorbenen können auf Steinplatten (Namensplatten mit Abmessungen 40 cm x 40 cm) vermerkt werden, die in das Grabbeet über den beigesetzten Urnen eingelegt werden. Je Urnenwahlgrab ist eine Platte vorgesehen, auf der sich Platz für Daten zweier bestatteter Personen findet. Die Beetfläche wird durch den Friedhofsträger mit immergrüner Bepflanzung bepflanzt und ganzjährig gepflegt, für die Angehörigen ist diese Bestattungsart pflegelos. Die Kosten für die Bepflanzung und Pflege sind in der Grabnutzungsgebühr enthalten. Die historischen, denkmalgeschützten Grabmale bleiben im Eigentum der Stadt Konstanz, die ebenfalls für die Unterhaltung und Sicherung des Grabmals als Kulturdenkmal weiterhin aufkommt. Die Beistellung der Namensplatte (Beauftragung Bildhauer, Kostentragung, Unterhalt) erfolgt direkt durch den Nutzungsberechtigten. Es handelt sich um Urnenwahlgrabstätten nach § 12.

V. Grabmale und sonstige Ausstattungen

§ 22 Auswahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für •ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten über

§ 23 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser

Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Gemeinde die Bestattung oder Beisetzung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.

§ 23 Allgemeine Ausstattungs- und Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(2) Um eine Massierung von Stein zu verhindern, sind Grababdeckungen in Verbindung mit Grabmalen nicht zulässig und stehende Grabeinfassungen nur bis 10 cm Höhe und 6 cm Breite erlaubt.

(3) Zur umweltfreundlichen Entsorgung und Kompostierung müssen Kranzunterlagen, Gebinde und dergl. aus verrottbarem Material bestehen. Kunststoffblumen u. ä. sind nicht zugelassen.

(4) Als Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften werden die Felder 13, 14, 26 und 30 des Hauptfriedhofes bestimmt. In den Urnengrabfeldern 16 b und 16 d werden bestimmte Reihen für allgemeine Gestaltungsvorschriften ausgewiesen. Alle sonstigen Grabfelder des Hauptfriedhofes und der Stadtteilfriedhöfe fallen unter die Bestimmungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften.

§ 24 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Ober die Vorschriften des § 23 hinaus, müssen in diesen Grabfeldern die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung den erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Naturstein, Kunststein, Glas, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden.

(3) Für die Gestaltung und die Bearbeitung gelten folgende Vorschriften

a) Bei Grabsteinen, zu denen eine besondere handwerkliche Ausgestaltung im Hinblick auf bildhauerische Gestaltungswünsche der Angehörigen angestrebt wird, können Ausnahmen von den Größenvorgaben zu den nachfolgend genannten Grababmessungen beantragt werden. b) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimrnen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber, ebenso die Anbringung von Lichtbildern.

c) Die Form des Grabmals soil dem Material gerecht werden, einfach und ausgewogen sein. Die aufstrebende Grundform ist konsequent auszubilden. Asymmetrische Formen sind zu vermeiden. Liegende Grabmale sind nicht zugelassen. Eine Abstimmung des Grabmals auf die benachbarten Grabanlagen ist unerlässlich.

d) Liegende Schriftsteine dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden und müssen sich dem Grabmal deutlich unterordnen.

e) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(4) Für Grabmale und Schriftplatten werden bezüglich der Höhe, Breite und Stärke folgende Mindest- und Höchstmaße festgesetzt

Höhe: Reihen- und Einzelwahlgrab 0,60 m - 1,20 m Doppelwahlgräber 0,60 m - 1,30 m Urnenreihengräber 0,40 m - 0,90 m Urnenwahlgräber 0,50 m - 1,05 m Kindergräber 0,30 m - 0,90 m Rasengräber 0,70 m - 1,20 m Urnenrasengräber 0,60 m - 1,05 m

Maxima le Breite: Reihen- und Einzelwahlgrab 0,80 m Doppelwahlgräber 1,40 m Urnenreihengräber 0,60 m Urnenwahlgräber 0,70 m Doppelurnenwahlgräber 0,90 m Einzelrasengräber 0,65 m Doppelrasengräber 0,80 m Urnenrasengräber 0,60 m

Mindeststärke: Urnengräber 0,12 m Sarggräber 0,14 m

Maxima le Tiefe der Grabmale Erdgräber 0,80 m Urnengräber 0,40 m Rasengräber 0,30 m oder 0,50 x 0,50 Ansichtsfläche

Für Schriftplatten der Grabmale qelten folqende Höchstmaße: Reihen- und Einzelwahlgrab 0,70 m x 0,60 m Doppelwahlgräber 0,80 m x 0,70 m

(5) Grabeinfassungen für Erdbestattungs- und Urnenreihengräber. Die neu zu belegenden Grabfelder werden in ihren gesamten Reihen durch die Gemeinde mit Stellriemen eingefasst. Als seitliche Begrenzung der Gräber wird eine Reihe Platten verlegt. lnnerhalb der Stellriemen sind Einfassungen mit einer Stärke ab 6 cm und einer Höhe bis 10 cm zugelassen. Friedhof Allmannsdorf — Alter Teil: Hier sind nur stehende Einfassungen aus Natur- oder Kunststein, 6 cm stark, zugelassen. Die Oberflächen dürfen nicht poliert werden.

Friedhof Wollmatingen: Hier gilt die gleiche Vorschrift wie für den Friedhof Allmannsdorf — Alter Teil.

Friedhof Dingelsdorf — Neuer Teil: Die Gräber werden von der Gemeinde mit liegenden Platten eingefasst.

Friedhof Dettingen: Stehende Einfassungen aus Natur- oder Kunststein, 6 cm stark, sind zugelassen. Die Oberflächen dürfen nicht poliert werden. Im „Neuen Friedhofsteil" werden die Gräber von der Gemeinde mit liegenden Platten eingefasst.

(6) Grabeinfassungen für Wahlgräber und Urnenwahlgräber: Die neu zu belegenden Grabfelder werden in ihren gesamten Reihen durch die Gemeinde mit Stellriemen eingefasst. Als seitliche Begrenzung der Gräber wird eine Reihe Platten verlegt. lnnerhalb der Stellriemen sind Einfassungen mit einer Stärke ab 6 cm und einer Höhe bis 10 cm zugelassen.

Hauptfriedhof — Alter Teil: Wenn das alte Belegungsraster ohne 50 cm Abstand zum Nachbargrab vorhanden ist, sind die Gräber mit liegenden Natursteinplatten einzufassen und trittfest zu verlegen. Die äußere Abschlusslinie ist als saubere, gerade Kante auszubilden. Pro Grabseite ist jeweils möglichst nur 1 ganzes Stück zu verwenden. Die Breite der Platten darf beim Einzelwahlgrab 20 - 25 cm, bei Doppelgräbern und größer 25 - 30 cm betragen. Diese Einfassungen dürfen weder geschliffen noch polled werden. Wenn zwischen den Grabstätten ein Abstand von 50 cm vorliegt, und das alte Belegungsraster keine Anwendung mehr findet, werden Einfassungen mit einer Stärke ab 8 cm und einer Höhe bis 10 cm ab Bodenniveau zugelassen.

Friedhof Allmannsdorf — Alter Teil und Friedhof Wollmatingen: Die Vorschrift für Reihengräber gilt entsprechend.

Friedhof Dingelsdorf — Neuer Teil: Die Gräber werden von der Gemeinde mit liegenden Platten eingefasst.

Friedhof Dettingen: Die Vorschrift für Reihengräber gilt entsprechend.

(7) In begründeten Einzelfällen kann die Stadt Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze (2) — (4) zulassen, sofern die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen den im Absatz (1) genannten erhöhten Anforderungen entsprechen.

§ 25 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Ohne Zustimmung sind die bisher für die Bestattung oder Beisetzung benutzten provisorischen Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 cm x 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung oder ein Bild über den Entwurf des Grabmals oder der gesamten Grabanlage beizufügen. Die Zeichnung oder das Bild muss das ganze Grabmal darstellen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der lnhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole anzugeben. Zudem muss die Länge und Stärke des verwendeten Dübels sowie die Fundamentgröße angegeben werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Wird ein Grabmal oder eine Grabausstattung ohne Zustimmung der Gemeinde errichtet, geändert oder nicht nach den vorgelegten Entwürfen ausgeführt, kann die Gemeinde die Beseitigung oder Änderung innerhalb einer angemessenen Frist verlangen. Kommt der Verpflichtete diesem Verlangen nicht nach, kann die Stadt die Beseitigung oder Änderung auf dessen Kosten vornehmen lassen.

§ 26 Standsicherheit

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind nach den anerkannten Regeln des Handwerks so standfest zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind, das Öffnen der benachbarten Gräber nicht beeinträchtigen und beim Öffnen der benachbarten Gräber weder umstürzen noch sich senken können.

(2) Grabmale dürfen frühestens sechs Monate nach dem Bestattungstage errichtet werden. Sofern gewachsener Boden vorhanden ist, steht einer früheren Erstellung nichts entgegen.

§ 27 Unterhaltung

(1) Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Die Standsicherheit ist einmal jährlich nach der Frostperiode zu prüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. lst Gefahr im Verzuge, so kann die Gemeinde auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. lst der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

(3) Die Friedhofsverwaltung führt zur Wahrnehmung ihrer Verkehrssicherungspflicht eine jährliche Überprüfung der Standsicherheit mittels einer Druckprobe durch; sie kann sich hierzu eines Fachunternehmens bedienen. Die Prüfung richtet sich nach der Anleitung zur Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesverbandes deutscher Steinmetze.

§ 28 Entfernung

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts werden die Grabmale und sonstigen Grabausstattungen von der Gemeinde entfernt. Grabmale, über deren Verbleib der Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte keine Entscheidung gegenüber der Verwaltung getroffen hat, werden 6 Monate nach Entfernen vom Grab von der Gemeinde aufbewahrt. Danach endet die Aufbewahrungspflicht. Für sonstige Grabausstattungen obliegt der Gemeinde keine Aufbewahrungspflicht. VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 29 Allgemeines

(1) Al le Grabstätten müssen der Würde des Odes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Die Unterhaltungspflichtigen können die Anlegung und Pflege selbst übernehmen oder einem Gärtner übertragen. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabbeete und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabbeete dürfen nur so bepflanzt werden, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen dadurch nicht beeinträchtigt sind.

(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 27 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. Grabstätten gem. § 12 Abs. 1 Satz 2 müssen innerhalb von 2 Monaten nach Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.

(5) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.

(6) In Wahlgrabfeldern zur Erdbestattung mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 24) darf die Bepflanzung und gärtnerische Unterhaltung 50 % der Grabfläche nicht unterschreiten.

§ 30 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 27 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. 1st der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte auf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

VII. Benutzung der Bestattungseinrichtungen

§ 31 Leichenhallen, Aussegnungshallen und Kühlräume

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung und stehen für Bestattungsfeiern zur Verfügung.

(2) Sofern gesundheitliche oder sonstige Bedenken nicht entgegenstehen, können Angehörige den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. (3) Die Särge sind spätestens eine Viertelstunde vor der Trauerfeier oder Bestattung endgültig zu schließen, sofern sie nicht nach § 12 BestattV0 BW wegen Ansteckungsgefahr oder aus anderen triftigen Gründen von vornherein geschlossen zu halten sind.

(4) Den Angehörigen Verstorbener ist es gestattet, Sarg, Leichenzelle und Einsegnungshalle mit Pflanzen und Trauergebinden zu schmücken oder durch ein Fachgeschäft ausschmücken zu lassen.

(5) Musik- und Gesangsdarbietungen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde im Benehmen mit dem Geistlichen.

(6) Die Nutzung der Bestattungsreinrichtungen sind generell im Vorfeld bei der Friedhofsverwaltung anzumelden.

§ 32 Feuerbestattungen

(1) Die Einäscherung darf erst erfolgen, wenn die schriftliche Genehmigung der zuständigen örtlichen Behörde vorliegt.

(2) Wird innerhalb von sechs Monaten nach der Feuerbestattung nicht über die Urne verfügt, so wird die Urne von Amts wegen in einem Urnengemeinschaftsgrab beigesetzt.

§ 33 Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsrechte an Urnenreihengräbern nach den bisherigen Vorschriften.

§ 34 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht sachgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen und ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Der Gemeinde obliegt keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehende Obhuts- und Bewachungspflicht.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte von Grabstätten haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf sämtliche auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten.

§ 35 Ordnungswidrigkeit

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

  1. 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  1. 2. sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1, 2),
  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen entgegen § 4 Abs. 1 ausübt oder gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3 bis 7 verstößt, 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet, verändert oder entfernt (§ 25 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1),
  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 27 Abs. 1).

§ 36 Gebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.

§ 37 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach der Bekanntmachung am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 02.08.1978 i. d. F. der Satzungen i. d. F. vom 27.06.1996, 18.12.1997, 20.07.2000, 27.11.2003, 25.06.2009 und 25.02.2010, 26.05.2011, 19.07.2012, 22.05.2014, 25.06.2015, zuletzt geändert am 01.04.2017 außer Kraft.

Konstanz, den Niz-\ Uli BurChlrdt Oberbürgermeister der Stadt Konstanz

Rechtsbehelfsbelehrung: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (Gem0) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzungen ist nach § 4 Abs. 4 der GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soli, innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung bei der Stadt Konstanz geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die

Bekanntmachung verletzt worden sind oder

  • der*die Oberbürgermeister*in/Bürgermeister*in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen

Gesetzwidrigkeit widersprochen hat oder

  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder

eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Öffentliche Bekanntmachung auf der Homepage der Stadt Konstanz am 19.12.2025

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Konstanz?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Konstanz mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 78xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Konstanz anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Konstanz
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 641 € (Urne) bzw. 1.337 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Konstanz (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 78xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Konstanz:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €