1. Originalwortlaut: Gebührenordnung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Friedhofssatzung der Gemeinde Allensbach vom 01. Januar 2012
Auf Grund der §§ 12 Abs.2, 13 Abs.1, 15 Abs.1, 39 Abs.2 und 49 Abs.3 Nr.2 des Gesetzes über das Friedhofs- und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 08.11.2011 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Widmung
(1) Die Friedhöfe im Ortsteil Allensbach und Ortsteil Langenrain sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. (2) Verstorbene Einwohner der Ortsteile Allensbach, Hegne und Kaltbrunn sollen auf dem neuen Friedhof im Ortsteil Allensbach, verstorbene Einwohner der Ortsteile Freudental und Langenrain auf dem Friedhof im Ortsteil Langenrain bestattet werden, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen. (4) Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (5) Für den Waldfriedhof Langenrain gilt eine eigene Satzung und Gebührenordnung.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2 Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe dürfen nur tagsüber bis zum Einbruch der Dunkelheit betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. (2) Untersagt ist insbesondere:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für die Friedhöfe zugelassenen Gewerbetreibenden,
b) Fahrräder mitzunehmen
c) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
d) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
e) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde
f) Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür bestimmten Stellen abzulagern,
g) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
h) Druckschriften zu verteilen,
i) zu rauchen und zu lärmen.
j) Gießkannen, Vasen oder sonstige Geräte hinter den Grabstätten abzulegen. Die Gegenstände können widrigenfalls von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens drei Werktage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende sind für die Tätigkeit auf den Friedhöfen zugelassen, soweit sie fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. (2) Die Gewerbetreibenden nach Abs. 1 haben vor erstmaliger Aufnahme ihrer Tätigkeit die Ausübung der Gemeinde anzuzeigen. (3) Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. (4) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (5) Mit Ausnahme von Pflanzengießen sind Arbeiten aller Art nur werktags während der Öffnungszeit nach § 2 Abs. 1 gestattet. Sämtliche Arbeiten, die sich außerhalb des Friedhofsgeländes durchführen lassen, sind innerhalb der Friedhöfe untersagt. (6) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen, Rasenflächen, soweit erforderlich, nur in trockenem Zustand, befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend, oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (7) Die Gemeinde behält sich vor, Gewerbetreibenden in begründeten Fällen, insbesondere bei Verstößen gegen die Vorschriften der Absätze 2- 6, die Tätigkeit zu untersagen. (8) Abfälle, einschließlich verwelkter Kränze, die bei den gewerblichen Arbeiten oder Bestattungen anfallen, sowie Grabsteine, Einfassungen und Grabplatten, die bei den gewerblichen Arbeiten oder bei Bestattungen abgeräumt werden, sind vom Friedhofsgelände zu entfernen. Die örtlichen Abfallkörbe dürfen nur für kleinere laufende Pflegeabfälle benutzt werden. Bei größeren Pflegegängen ist der saisonal gestellte Grünabfallcontainer zu nutzen. Überschüssige Erde ist auf die auf den einzelnen Friedhöfen ausgewiesenen Plätze zu bringen. Eine Reinigung von Geräten und Fahrzeugen in oder an Brunnen und Wasserbehältern ist unzulässig.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und keine Urnenbeisetzungen statt. In begründeten Fällen können Ausnahmen zugelassen werden. (3) Die für die Bestattung erforderlichen Sargträger sind vom Antragssteller / Bestattungspflichtigen selbst zu stellen.
§ 6 Särge
(1) Für die Bestattung dürfen nur Särge aus leicht verweslichem Holz verwendet werden. Insbesondere dürfen keine Särge aus Metall oder Hartholz zur Verwendung kommen. (2) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7 Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufallen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8 Ruhezeit
Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 25 Jahre.
§ 9 Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten zehn Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (3) In den Fällen des § 18 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 18 Abs. 1 S. 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(4) Die Umbettung lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung nach vorheriger Anhörung der Angehörigen. (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen. (6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung weder unterbrochen noch gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Auf den Friedhöfen werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber,
b) Urnenreihengräber,
c) Wahlgräber,
d) Urnenwahlgräber.
e) Die Grabarten c) und d) als Rasengräber Bei Rasengräber ist eine freie Platzwahl möglich. Alle anderen Gräber werden der Reihe nach belegt. (2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr
b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 6. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab bzw. ein Urnenreihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab bzw. Urnenwahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern bzw. Urnenreihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben. (6) Die Gemeinde stellt auf dem Friedhofsteil östlich der Straße „Zum Eichelrain“ (neuer Friedhof) eine Fläche für die anonyme Beisetzung von Aschen zur Verfügung.
§12 Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. (2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (3) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (4) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
a) auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner.
b) auf die Kinder
c) auf die Stiefkinder
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern
f) auf die Geschwister
g) auf die Stiefgeschwister
h) auf die nicht unter a- g fallenden Erben innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt (7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle. (8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über. (9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen. (10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(11) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. (12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenreihengrab können mehrere Urnen beigesetzt werden, sofern die gesetzliche Mindestruhezeit der vorher beigesetzten Urne nicht unterschritten wird. (3) Die Anzahl der Urnen, die beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Aschengrabstätte. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.
§ 13 a Rasengräber
(1) Eine Rasengrabstätte ist eine Grabstätte, welche mit Rasen bepflanzt ist und keine Grabeinfassung aufweist. (2) Die erstmalige Raseneinsaat erfolgt durch die Gemeinde alsbald, spätestens innerhalb eines halben Jahres nach der Bestattung. Eine spätere Auffüllung infolge Setzungen mit Erdreich und eine Rasennachsaat werden durch die Gemeinde vorgenommen.
§ 14 Grabeinfassung
(1) Auf dem Friedhofsteil westlich der Zufahrtsstraße „Zum Eichelrain“ (alter Friedhof), ist eine umlaufende Einfassung aus Maggiagranit vorgeschrieben. Die Einfassung ist in Beton zu verlegen. Der Weg zwischen den Gräbern beträgt 30 cm. Die Mindeststärke der Einfassung beträgt bei allen Grabarten 6 – 10 cm und einer Breite von
- für Einzelreihen- und Einzelwahlgräber von mind. 20 cm
- für Doppelwahlgräber von mind. 25 cm
- für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber von mind. 10 cm
außen gesägt, oben gespalten, nicht poliert, geschliffen oder in einer sonstigen handwerklichen Bearbeitung. Für die Außenkante sind die Maße einzuhalten,
- für Einzelreihen- und Einzelwahlgräber von 100 cm Breite und 200 cm Länge
- für Doppelwahlgräber von 200 cm Breite und 200 cm Länge
- für Urnenreihen- und Urnenwahlgräber von 75 cm Breite und 100 cm Länge
Beschriftungen auf den Einfassungen sind nicht zulässig. Bei den Versetzarbeiten muss die Grasfläche soweit entfernt werden, dass eine spätere einheitliche Kiesfläche innerhalb des Grabfeldes entsteht. Das Splitmaterial Stärke 2/5 wird von der Gemeinde im Friedhofsbereich vorgehalten.
Die Ausführung der Grabeinfassungsarbeiten ist fachgerecht vorzunehmen und ist Aufgabe des Nutzungs-/Verfügungsberechtigten.
(2) Auf dem Friedhofsteil östlich der Zufahrtsstraße „Zum Eichelrain“ (neuer Friedhof) werden die Einfassungen der Gräber bereits durch die Gemeinde angelegt.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 15 Gestaltung und Genehmigungserfordernis
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen in ihrer Gestaltung der Würde des Ortes entsprechen. (2) Zur umweltfreundlichen Entsorgung und Kompostierung müssen Kranzunterlagen, Gebinde und dergl. aus verrottbarem Material bestehen. Kunststoffblumen u.ä. sind nicht zugelassen. (3) Bei Urnengräbern ist die Verwendung von Grabplatten als Grabmal-Ersatz oder aus sonstigen Gründen zulässig. Die Grabplatte soll 70 v.H. der Grabfläche nicht überschreiten. Bei Einzel- oder Doppelgräbern ist die Verwendung von Grabplatten zulässig. Die Grabplatte darf 70 v.H. der gesamten Grabfläche nicht überschreiben. Dies entbindet nicht von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Grabmales. (4) Eine Rasengrabstätte ist eine Grabstätte, welche mit Rasen bepflanzt ist und keine Grabeinfassung aufweist. (5) Das Grabmal für das Erdrasengrab ist auf einer ebenerdig versenkten Steinplatte (Grundplatte) mit den Maßen 80 cm Breite und 65 cm Länge anzubringen. Das stehende Grabmal muss im oberen Bereich der Grundplatte mittig angebracht werden. Im oberen Bereich muss der Abstand des Grabmals zu der Oberkante der Grundplatte 10 cm betragen. Die Stärke der Grundplatte soll mind. 5 cm betragen. Als Material ist Maggiagranit mit gespaltener Oberfläche und außen gesägt vorgeschrieben. Als Grundlage ist ein Fundament für das Grabmal unterhalb der Steinplatte vorgeschrieben. Die Grundplatte und das Grabmal muss mit dem untenliegenden Fundament verbunden werden. Die entfernte Grasnarbe muss nach den Fundamentarbeiten wieder in die Rasenfläche eingelegt werden. Als Höchstmaß für das Grabmal sind 90 cm Höhe und 45 cm Breite vorgeschrieben. Beim Grabmal besteht freie Materialwahl. Kissen oder liegende Steine sind nicht zulässig. Eine Bepflanzung der Grabstätte ist nicht gestattet. Ausstattungsgegenstände und Blumenschmuck dürfen nur auf der Grundplatte angebracht werden.
Für Urnenrasengrabstätten dürfen nur liegende Grabmale verwendet werden, deren maximale Maße 40 cm Breite und 30 cm Länge betragen dürfen. Die Stärke soll mind. 5 cm und max. 10 cm einschl. der verwendeten Ornamente, erhabenen Reliefs oder Schriftarbeiten betragen. Für das Grabmal besteht freie Materialauswahl. Das Material soll handwerklich geschliffen und matt poliert sein. Das Grabmal ist auf einer ebenerdig versenkten Steinplatte (Grundplatte) aus Maggiagranit mit gespaltener Oberfläche und außen gesägt und den Maßen 60 cm Breite und 70 cm Länge anzubringen. Bei der Aufstellung des Grabmals muss im oberen oder unteren Bereich der Grundplatte 30 cm Freifläche sein. Bei den 3 restlichen Seiten muss die Grundplatte jeweils 10 cm größer sein als das Grabmal. Die Stärke der Grundplatte soll mind. 5 cm und max. 10 cm betragen.
Außerhalb der Grundplatte darf kein Grabschmuck angebracht werden. Insbesondere sind Anpflanzungen auf der Rasenfläche nicht zulässig.
(6) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstiger Grabausstattungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig. (7) Dem Antrag auf Genehmigung ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals und der sonstigen Grabausstattungen im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (8) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 16 Standsicherheit
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. (2) Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen folgende Mindeststärken nicht unterschreiten:
- bis 1,20 m Höhe 14 cm
- bis 1,40 m Höhe 16 cm
§ 17 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 18 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 17 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 19 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume, großwüchsige Sträucher und Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen. Bei Bepflanzungen dürfen in Abhängigkeit der jeweiligen Grabart folgende Höhen nicht überschritten werden: Bei Doppelgräbern 1,50 m, bei Einzelgräbern 1,30 m, bei Urnen und Kindergräbern 1,00 m. Die Bepflanzung darf max. die Hälfte der Einfassung überragen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 17 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von drei Monaten nach der Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde.
§ 20 Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§17 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von sechs Wochen nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei Grabschmuck, der der Würde des Ortes nicht entspricht, gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Aussegnungshalle im Ortsteil Allensbach
§ 21 Benutzung
Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung und steht für Bestattungsfeiern zur Verfügung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 22 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehen den Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf Gewerbetreibende und deren Bedienstete.
§ 23 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Absatz 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) ein Fahrrad mitnimmt,
- d) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt
- e) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- f) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagern,
- h) Waren und gewerbliche Dienste anbietet.
- i) Druckschriften verteilt.
- j) Raucht oder lärmt.
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem auf dem Friedhof ausübt und dabei gegen die Vorschriften des § 4 Abs. 3-5 verstößt,
- 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 15 Absatz 2) oder entfernt (§ 18 Absatz 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 17 Absatz 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 24 Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 25 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 26 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. ## § 27 Nutzungszeit, Verlängerung
(1) Die Frist der Wahlgräber beginnt am 31.12. des Jahres des Erwerbs. Wird die Nutzungszeit auf Antrag verlängert, so ist eine entsprechende Gebühr nach Ziff. 3.4.1 oder 3.4.2 des Gebührenverzeichnisses zu entrichten. (2) Wird nach Ablauf der Nutzungszeit eine Verlängerung beantragt, so kann von der Erhebung einer Nachentrichtungsgebühr abgesehen werden, wenn die Verlängerung der Nutzungszeit dazu beiträgt, innerhalb eines Grabfeldes eine gleichmäßige Belegung zu gewährleisten.
§ 28 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 29 Alte Rechte
Die vor dem In-Kraft-Treten der Friedhofsatzung vom 01.05.1998 entstandenen Nutzungsrechte werden auf 25 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.
§ 30 In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2012 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt treten die Friedhofsordnung vom 01.05.1998 und die Bestattungsgebührensatzung vom 12.10.1993 (jeweils mit allen späteren Änderungsfassungen) außer Kraft.
Hinweis:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassener Rechtsvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.
Allensbach, den 08. November 2011
gez. Kennerknecht
- Bürgermeister -
Erläuterungen der wichtigsten Rechtsbegriffe der Friedhofsordnung der Gemeinde Allensbach
Wahlgrab
Das Wahlgrab wird umgangssprachlich auch als Familiengrab bezeichnet. Es beinhaltet im Unterschied zum Reihengrab die Möglichkeit der Verlängerung der Ruhezeit um 25 Jahre. Wahlgräber werden auf den Friedhöfen als Einzelwahlgrab, Doppelwahlgrab und Urnenwahlgrab ausgewiesen. Die aufgeführten Gräber werden auch als Rasengräber ausgewiesen.
Reihengrab
Das Reihengrab wird umgangssprachlich als Einzelgrab bezeichnet. Die Ruhezeit beträgt einmalig 25 Jahre. Die Möglichkeit der Verlängerung ist nicht vorgesehen. Reihengräber werden auf dem Friedhof Allensbach als Einzelreihengrab oder Urnenreihengrab vergeben.
Rasengrab
Eine Rasengrabstätte ist eine Grabstätte, welche mit Rasen bepflanzt ist und keine Grabeinfassung aufweist.
Rasengräber können sowohl Einzel- als auch Wahlgräber sein.
Anonymes Grab
Das anonyme Grab ist ein Gemeinschaftsgrab für Urnen, in welchem Aschen anonym, d.h. ohne Namensangabe beigesetzt werden können. Ein anonymes Grabfeld steht auf dem neuen Friedhof im Ortsteil Allensbach zur Verfügung.
Verfügungsberechtigte
Bei Reihengräbern spricht man vom Verfügungsberechtigten. Er sorgt für die Bestattung und die Grabpflege. Dabei handelt es sich in der Regel um einen hinterbliebenen Angehörigen. Der Reihenfolge nach ist das die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person (Angehörige), (vgl. § 21 Abs. 1 Nr. 1 Bestattungsgesetz). Das Verfügungsrecht kann auch beispielsweise auf einen Gärtner übertragen werden. Damit wird dieser zum Verfügungsberechtigten. Ist kein Verfügungsberechtigter vorhanden oder zu ermitteln, so sorgt für die Bestattung und die Grabpflege die Gemeinde, die dann Inhaberin der tatsächlichen Gewalt ist.
Nutzungsberechtigte
Bei Wahlgräber spricht man vom Nutzungsberechtigten. Dieser sorgt wiederum für die Bestattung und die Grabpflege. Darüberhinaus hat der Nutzungsberechtigte oder auch andere in der Satzung genannte Personen das Recht, nach seinem Ableben, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden.
2. Originalwortlaut: Friedhofssatzung
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Gebührenverzeichnis
Anlage zur Friedhofssatzung (§28) vom 08.11.2011
Verwaltungsgebühren
Die Gebühren betragen
- 1. für die Genehmigung der Aufstellung oder der Änderung eines Grabmales 18 €
- 2. für die Genehmigung zur Umbettung und Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 26 €
Benutzungsgebühren
(1) Es werden folgende Gebühren erhoben:
1. Für die Bestattung 1.1 von Personen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 250 € 1.2 von Tot- und Fehlgeburten, abgetrennten Körperteilen u.ä. 180 € 1.3 von Personen vom vollendeten 6. Lebensjahr ab 600 € 1.4 von Urnen 160 € 1.5 ein Zuschlag zu 1.1 bis 1.4 für Bestattungen an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen von je 50 % 2. Für die Überlassung eines Reihengrabs (Einzelgrab) 2.1 für Personen im Alter bis zu 6 Jahren 320 € 2.2 für Personen im Alter von mehr als 6 Jahren 400 € 2.3 zur Bestattung von Aschen (Urne) 330 € 3. Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten (Wahlgrab) 3.1 Einzelgrab 900 € 3.1.1 Einzelrasengrab 1.200 € 3.1.2 Tieferbettungs-Zuschlag zu den Ziffern 3.1 und 3.1.1 600 € 3.2 Doppelgrab 1.400 € 3.2.1 Doppelrasengrab 1.700 € 3.3 Urnengrab 510 € 3.3.1 Urnenrasengrab 700 € 3.3.2 Anonymes Urnengrab 50 €
2
| 3.4 | Für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts | |
|---|---|---|
| 3.4.1 | für die volle Nutzungsdauer | wie 3.1 bis 3.3.1 |
| 3.4.2 | für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur Nutzungsdauer. Nutzungsrechte werden bei angefangenen Monaten für den betreffenden Monat voll verliehen und berechnet. | |
| 4. | Für sonstige Leistungen | |
| 4.1 | Inanspruchnahme der Aussegnungshalle | 200 € |
| 4.2 | Inanspruchnahme einer Leichenzelle pro Tag | 45 € |
| 4.3 | Ausgrabung und Umbettung von Leichen, Gebeinen und Urnen (je Hilfskraft und Stunde) | 40 € |
| 4.4 | Zuschlag für Tieferbettung (Bestattung) | 150 € |
| 4.5 | Zuschlag zu 4.3 und 4.4 in besonders erschwerten Fällen | 50 % |
| 5. | Für die Grabeinfassung auf dem neuen Friedhofsteil östlich der Zufahrtsstraße „Zum Eichelrain“ | |
| 5.1 | Reihengrab und Einzelgrab | |
| 5.1.1 | für Personen im Alter über 6 Jahren | 340 € |
| 5.2 | Doppelgrab | 400 € |
| 5.3 | Urnengrab (Wahlgrab und Reihengrab) | 170 € |
| 6. | Bei Aufbewahrung von Urnen pro Tag | 6 € |
| 7. | Ein Zuschlag für Auswärtige zu Nr. 1 bis 4 von | 50 % |