📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2026 (beschlossen am 10.12.2025) Volltext anzeigen ▼
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Satzung
der Marktgemeinde Wallerstein
über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung ihrer Bestattungseinrichtung sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen (Friedhofsgebührensatzung) vom 01.01.2026.
Aufgrund von Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes und Art. 20 des Kostengesetzes erlässt der Markt Wallerstein folgende Satzung:
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Gebührenpflicht und Gebührenarten
(1) Die Marktgemeinde Wallerstein erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren.
(2) Als Gebühren werden erhoben:
a) Gebühren für vertraglich vereinbarte Dienstleistungen (§ 4)
b) Grabnutzungsgebühren (§ 5)
c) Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen (§ 6)
d) Friedhofunterhaltungsgebühren (§ 7)
e) Sonstige Gebühren (§ 8)
(3) Für Leistungen, die in dieser Satzung nicht genannt sind, wird eine Gebühr erhoben, die nach den in dieser Satzung bewerteten vergleichbaren Leistungen zu bemessen ist. Fehlt eine vergleichbare Leistung, so wird eine Gebühr erhoben, die der Leistung entspricht.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat,
c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
d) der Antragsteller, bzw. derjenige der die Verwaltungshandlung veranlasst hat.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Grabnutzungsgebühr und die Friedhofunterhaltungsgebühr entsteht mit der Zuteilung oder der Verlängerung des Nutzungsrechts eines Grabs, und zwar
a) bei der erstmaligen Zuteilung des Nutzungsrechts für die Dauer der Ruhefrist nach der Friedhofs- und Bestattungssatzung
b) bei der Veränderung des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist für den Zeitraum der Veränderung des Nutzungsrechts
c) bei Bestattung einer Leiche oder Beisetzung einer Urne in einem Grab, für das die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, für die Zeit vom Ablauf des bisherigen Nutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist. Die Berechnung erfolgt monatsgenau und beginnnt jeweils mit dem 1. des folgenden Monats.
(2) Die Gebühren nach § 4 entstehen mit der Inanspruchnahme der gebührenpflichtigen Leistung. (3) Die sonstigen Gebühren (§ 8) entstehen mit der Erbringung der Leistung durch die Friedhofverwaltung. (4) Die Gebühr wird zwei Wochen nach Zustellung des Gebührenbescheides fällig. (5) Die Marktgemeinde ist berechtigt, Vorschusszahlungen auf die zu erwartende Gebührenschuld zu erheben oder die Abtretung von Ansprüchen zu verlangen, die den Gebührenpflichtigen aus Anlass eines Sterbefalles aus der Sterbe- oder Lebensversicherung zustehen.
II. Einzelne Gebühren
§ 4
Gebühren für vertraglich vereinbarte Dienstleistungen - Bestattungsdienste
Grabherstellung:
| Grab | Normaltief mit fachgerechtem Grabverbau sowie schließen des Grabes und herstellen des Erdhügels | 850,00 € |
|---|---|---|
| Grab | Tieferlegung mit fachgerechtem Grabverbau sowie schließen des Grabes und herstellen des Erdhügels | 1.020,00 € |
| Urnengrab | Normaltief mit fachgerechtem Grabverbau sowie schließen des Grabes | 265,00 € |
| Kindergrab | unter 6 Jahren | 310,00 € |
| Überschüssige Erde | Humus | 125,00 € |
Anfallende Dienstleistungen vor der Beerdigung:
| Dienstleistungen bei der Überführung, Aushändigung eines Verstorbenen | 125,00 € |
|---|---|
| Dienstleistungen bei der Verabschiedung bzw. Aussegnung | 125,00 € |
Anfallende Dienstleistungen während der Beerdigung:
| Dienstleistungen bei der Beerdigung bzw. Beisetzung | 125,00 € |
|---|---|
| Pauschale für die Benutzung eines Versenkapparates | 65,00 € |
| Sargträger pro Person | 65,00 € |
| Reinigung der Leichenhalle | 65,00 € |
|---|
Umbettungen:
| Sarg auf demselben Friedhof* | 1.700,00 € |
|---|---|
| Nur Exhumierung* | 1.300,00 € |
| Urne* | 265,00 € |
*während und nach der Ruhezeit
| Grabsteinprüfung nach zeitlichem Aufwand |
|---|
§ 5
Grabnutzungsgebühren
(1) Die Gebühr für ein Urnengrab bei 15-jähriger Nutzungsdauer beträgt
a) bei einer Bestattung im anonymen Urnengrabfeld 350,00 €
b) für eine Urnengrabstätte im Urnengrabfeld mit Einfassung 675,00 €
c) für eine Urnengrabstätte am Ruhebaum 1.100,00 €
d) eine Urnenwandnische 1.260,00 €
e) ein Urnengrab in der Urnengemeinschaftsgrabanlage 1.260,00 €
f) je weitere Urne, bei vorhandenem Raum: 50\% der jeweils bei Erstbelegung geltenden Gebühr
(2) Die Gebühr für ein Erdgrab bei einer 25-jährigen Nutzungsdauer beträgt für
a) ein Einzelgrab (1 Stelle) 600,00 €
b) ein Familiengrab (2 Stellen) 900,00 €
c) je weitere Grabstelle 300,00 €
(3) Die Gebühr für ein Rasengrab bei einer 25-jährigen Nutzungsdauer beträgt für
a) ein Einzelrasengrab (1 Stelle) 900,00 €
b) ein Familienrasengrab (2 Stellen) 1.350,00 €
c) je weitere Grabstelle 450,00 €
(4) Eine Veränderung des Grabnutzungsrechts ist gemäß § 16 Abs. 4 Friedhofssatzung in den dort aufgeführten Zeiträumen möglich. Hierfür wird eine anteilige, dem gewählten Zeitraum entsprechende Grabnutzungsgebühr erhoben. Bei einer Veränderung der Ruhefrist wegen einer weiteren Belegung der Grabstände gilt § 3 Abs. 1 c). (5) Bei einer Urnenbeisetzung in einem Einzel-, Doppel- oder Mehrfachgrab sind die jeweils hierfür in Abs. (2) bzw. Abs. (3) aufgeführten Grabgebühren zu entrichten.
§ 6
Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen
(1) Die Gebühr für die Benutzung der Leichenhallen einschließlich Reinigung beträgt pro Sterbefall 200,00€ (2) Die Gebühr für die Benutzung der Kuhlzelle beträgt pro Sterbefall 50,00 €
§ 7
Friedhofunterhaltungsgebühr
Die jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 44,00 €
Die Nutzungsgebühr ist entsprechend der Nutzungsdauer in einem Betrag vorschüssig zu entrichten. Dieser beträgt
- bei Urnengräbern mit 15-jähriger Laufzeit 660,00 €
- bei Erdgrabern mit 25-jähriger Laufzeit 1.100,00 €
Bei einer Weiternutzung der Grabstätte nach Ablauf der 15- bzw. 25-jährigen Laufzeit gelten die zum Zeitpunkt der Verlängerung dann gültigen Gebührensätze.
§ 8
Sonstige Gebühren
(1) Verwaltungsgebühr je Sterbefall 25,00 € (2) Ausstellung eines Leichenpasses 25,00 € (3) Erteilung der Genehmigung eines Grabmals oder sonstigen baulichen Anlage 25,00 € (4) Erteilung einer Ausgrabungsgenehmigung 25,00 € (5) Anforderung einer Urne zum Zweck der Bestattung 25,00 € (6) Ausstellung einer Graburkunde, auch bei Umschreibung oder Veränderung 12,00 € (7) sonstige Genehmigung nach der Friedhofssatzung bzw, der BestV je nach Verwaltungsaufwand 10,00 € - 100,00 € (8) Anbringung der Beschriftungsplatte durch die Gemeinde 50,00 € (9) Für die Räumung einer Grabstände sowie Sicherheitsarbeiten durch den Bauhof wird jeweils eine Gebühr nach den aktuell geltenden Verrechnungssätzen der Gemeinde erhoben.
§ 9
Gebührenrückerstattung
Eine Gebührenrückerstattung bei Aufgabe eines Grabes jeglicher Art vor Ablauf der Nutzungsdauer erfolgt nicht.
III. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 10
Alte Rechte
Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte werden bis zu ihrem Ablauf aufrechterhalten. Sie enden erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten. Bei Hinzubestattungen nach neuem Recht gilt für das gesamte Grab das neue Recht.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung vom 01.08.2013 außer Kraft.
Wallerstein, den 10. Dezember 2025
Gemeinde Wallerstein
Georg Stoller
- 1. Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 01.07.2025 (Änderungssatzung vom 14.07.2026, in Kraft ab 15.08.2026) Volltext anzeigen ▼
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Satzung
der Marktgemeinde Wallerstein über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 01.07.2025.
Der Markt Wallerstein erlässt auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und der Art. 7, 8 und 9 des Bestattungsgesetzes folgende Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Öffentliche Einrichtungen
(1) Der Markt Wallerstein unterhält nach Maßgabe dieser Satzung die erforderlichen öffentlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen.
(2) Zu den gemeindlichen Bestattungseinrichtungen gehören:
a) Friedhof Wallerstein: (Alter Teil und Neuer Teil)
b) Leichenhaus Wallerstein
§ 2
Widmungszweck
Der gemeindliche Friedhof ist insbesondere den verstorbenen Gemeindeeinwohnern als würdige Ruhestätte und zur Pflege ihres Andenkens gewidmet.
§ 3
Verwaltung der Bestattungseinrichtungen
(1) Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Bestattungseinrichtungen obliegt der Marktgemeinde Wallerstein und deren Friedhofsverwaltung.
(2) Der Markt Wallerstein kann seine Pflichten durch Vertrag einem Dritten ganz oder teilweise übertragen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 4
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der festgesetzten und am Friedhofseingang bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Er darf nur während dieser Zeit betreten werden.
(2) Der Markt Wallerstein bzw. die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 5
Verhalten auf dem Friedhof
Die Besucher haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen der Friedhofsverwaltung und des Friedhofspersonals ist Folge zu leisten.
Im Friedhof ist im Besonderen untersagt:
a) das Rauchen, Lärmen, Spielen und jegliche Verursachung von störenden Geräuschen,
b) die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten während der Bestattungszeiten in der Nähe des Bestattungsortes,
c) ohne Genehmigung der Gemeinde Druckschriften zu verteilen, sonstige Waren aller Art feilzubieten oder anzupreisen, gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten,
d) das Mitbringen von Hunden und Haustieren aller Art, ausgenommen Blindenhunde,
e) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, insbesondere auch mit Fahrrädern, zu befahren. Ausgenommen sind Kinderwagen, Kranken- und Behindertenfahrstühle sowie die von der Gemeinde zugelassenen Fahrzeuge;
f) der Aufenthalt von betrunkenen Personen,
g) die Beschädigung und Verunreinigung des Friedhofs und dessen Einrichtungen,
h) das Bepflanzen des Friedhofs mit Nutzpflanzen aller Art,
i) das Ablegen von Blumen und Ausschmückungsgegenständen sowie Abfallen aller Art außerhalb der hierfür bestimmten Stellen,
j) das Betreten der Gräber und Grünanlagen,
k) das unberechtigte Abpflücken, Abreißen oder Abschneiden von Blumen, Zweigen und Ästen, I) das Lagern von Gegenständen, die nicht für den Friedhof bestimmt sind,
m) das Aufstellen unpassender Gefäße und Gegenstände.
§ 6
Gewerbliche Tätigkeiten
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gartner und sonstige Gewerbetriebende bedürfen für ihre nicht nur vorübergehende Tätigkeit auf dem gemeinslichen Friedhof der vorherigen Zulassung durch den Markt Wallerstein. Die Zulassung ist grundsätzlich schriftlich zu beantragen. Die Art, der Umfang und die Dauer der Tätigkeit können zeitlich begrenzt werden. Der Markt Wallerstein bzw. die Friedhofsverwaltung kann die Vorlage der erforderlichen Nachweise verlangen. (2) Die Zulassung wird nur Gewerbetriebenden erteilt, die in fachlicher, betrieblicher und personlicher Hinsicht zuverlüssig sind. Die Genehmigung ist bei dem Markt Wallerstein - Friedhofsverwaltung - zu beantragen. (3) Über die Genehmigung entscheidet die Gemeinde innerhalb einer Frist von 3 Monaten. Art. 42a Abs. 2 Sätze 2 bis 4 BayVwVfG gelten entsprechend. (4) Hat die Gemeinde nicht innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist von 3 Monaten entschieden, gilt die Genehmigung als erteilt. (5) Der Antragsteller erhält einen Zulassungsbescheid, der auch als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt und dem Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen ist. (6) Durch die Arbeiten darf die Wurde des Friedhofs nicht beeinträchtigt werden, insbesondere ist auf Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zunehmen. Unter Beachtung von Satz 1 ist den zur Vornahme der Arbeiten Berechtigten die Benutzung der Friedhofswege mit geeigneten Fahrzeugen abweichend von § 5 e) im erforderlichen Maße gestattet. Nach Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerpläte wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu bringen. (7) Abräum-, Rest- und Verpackungsmaterial der am Friedhof gewerblich tätigen Steinmetze und Gartner, wie z.B. alte Fundamente, Einfassungen, Grabmale, Erde, Folien und Styroporplatten für Blumentöfe, ist von diesen vom Friedhof zu entfernen. (8) Die Zulassung zur Ausübung gewerblicher Tätigkeiten auf dem Friedhof kann von der Marktgemeinde entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind oder wenn der Gewerbetriebende mehrfach gegen die Friedhofssatzung oder gegen Anordnungen der Friedhofsverwaltung, bzw. des Friedhofspersonals verstoßen hat. Ein einmaliger schwerer Verstoß ist ausreichend.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7
Bestattungsanspruch
(1) Auf dem gemeindlichen Friedhof ist die Beisetzung
a) der verstorbenen Gemeindeeinwohner,
b) der im Gemeindegebiet - oder in einem angrenzenden gemeinsdefreien Gebiet - Verstorbenen oder tot Aufgefundenen, wenn eine ordnungsgemäß Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist,
c) der durch Grabnutzungsrechte berechtigten Personen
zu gestatten.
(2) Die Bestattung anderer als der in Absatz 1 genannten Personen bedarf der besonderen Erlaubnis des Marktes Wallerstein. Es besteht kein Rechtsanspruch. Eine diesbezügliche Genehmigung ist mindestens 24 Stunden vor Bestattung bei der Marktgemeinde Wallerstein schriftlich zu beantragen.
(3) Der Nutzungsberechtigte hat das Recht, in seiner Grabstände bestattet zu werden und Mitglieder seiner Familie darin bestatten zu halten. Mitglieder der Familie sind sein Ehegatte, seine Kinder, Eltern und unverheirateten Geschwister. Wie ein Mitglied der Familie ist auch der Lebensgeführte oder Lebenspartner zu behandeln. Zu dieser Personenkreis sind auch gleichgeschlechtliche Partnerschaften zu zahlen. Nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung kann auf ausdrücklichen Wunsch eine sonstige Person in der Grabstände bestattet werden. (4) Für Tot- und Fehlgeburten gilt Art. 6 des Bestattungsgesetzes.
§ 8 Benutzungszwang
(1) Für folgende Verrichtungen wird der Benutzungszwang angeordnet:
a) Aufbewährung und Aufbahrung der Leichen im Leichenhaus
b) Durchführung der Erdbestattung
c) Beisetzung von Urnen.
(2) Jede Leiche der im Marktgemeindegebiet Verstorbenen ist nach Vornahme der ersten Leichenschau innerhalb von 12 Stunden nach dem Tode in das Leichenhaus zu verbringen. Die Nachtstunden von 18 Uhr bis 6 Uhr zahlen bzw. nicht. (3) Leichen, die nach § 4 BestV aus Gründen der öffentlichen Sicherheit vor der Einsargung in das Leichenhaus gebracht worden sind, *\text{dürfen nur durch das bestellte Bestattungspersonal eingesargt werden.} (4) Eine Ausnahme vom Benutzungszwang kann gestattet werden, wenn die Leiche zu Zwecken der Überführung an einen auswärftigen Bestattungsort oder zur früheren Einsargung freigeben und unverzüglich überführten wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der verstorbene ein Recht auf Beisetzung im Friedhof einer anderen Gemeinde hat. (5) Die im Marktgemeindegebiet liegenden kirchlichen Friedhöfe konnen weiterbenutzt werden. (6) Die Verbringung und Bestattung von Tot- und Fehlgeburten an anderer Stelle als im Friedhof ist untersagt, es sei dann, die Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 des Bestattungsgesetzes (BestG) wird eingehalten.
§ 9 Bestattung
(1) Bestattung im Sinne dieser Satzung ist die Erdbestattung von Leichen oder Leichenteilen und die Beisetzung von Aschenurnen. Die Bestattung darf nur von geeignetem Fachpersonal durchgefuhrt werden. Die Bestattung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen des § 7 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV) vom 01.03.2001 in der jeweils gültigen Fassung vorliegen. Die Bestattung ist durchgefuhrt, wenn das Grab geschlossen ist. (2) Den Zeitpunkt der Bestattung setzen die Friedhofsverwaltung im Benehmen mit den Pfarramtern und unter Berücksichtigung der Wünsche der Hinterlieben fest. Ein Anspruch auf Bestattung an Sonn- und Feiertagen besteht nicht. Der Sarg wird rechtzeitig vor Beginn der Beerdigung geschlossen. (3) Das Grab muss mindestens 24 Stunden vor Beginn der Bestattung bei der Friedhofsverwaltung bestellt werden. (4) Die Urnenbeisetzung ist bei der Gemeinde vorher rechtzeitig anzumelden. Bei der Anmeldung ist die standesamtliche Urkunde vorzulegen.
§ 10 Ruhefrist
(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt bei einer Erdbestattung 25 Jahre. (2) Bei Beerdigungen von Kindern im Alter bis zu 10 Jahren beträgt die Ruhefrist 15 Jahre. (3) Die Ruhefrist für Urnenbestattungen wird auf 15 Jahre festgesetzt.
(4) Leichenausgrabungen und Umbettungen sind nur mit Genehmigung der Marktgemeinde Wallerstein zulässig und von entsprechendem Fachpersonal durchzuführen. Angehörige und sonstige Personen dürfen der Ausgrabung bzw. Umbettung nicht beiwohnen.
IV. Grabstätten
§ 11
Eigentum an den Grabstätten
(1) Alle Grabstätten verbleiben im Eigentum des Marktes Wallerstein. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
§ 12
Anlegen der Grabstätten
(1) Die Anlage der Grabstätten richtet sich nach dem Friedhofs-(Belegungs-) Plan, der bei der Friedhofsverwaltung während der allgemeinen Dienstzeiten eingesehen werden kann. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert. (2) Der Friedhof ist in mehrere Bereiche untergliedert:
a) Einzel- und Familiengräber (alter Teil und neuer Teil) b)Rasengräber
b) Urnengräber mit Einfassung
c) Urnenwand
d) Urnengemeinschaftsanlage
e) Baumurnengrab
g) Anonyme Urnengräber
h) Gedenkstätte für Sternenkinder
(3) Der Abstand zwischen den einzelnen Reihen soll mindestens 1,00 Meter betragen. Der Abstand von Grabstätte zu Grabstätte soll mindestens 0,50 Meter betragen. Bestehende Grabstätten vor Erlass dieser Satzung bleiben davon unberührt.
§ 13
Gräberarten
(1) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Einzelgrab: Einzelgräber sind Grabstellen für Erdbestattungen und Beisetzung von Ascheresten mit 1 Grabstelle.
b) Familiengrab: Familiengräber sind Grabstellen für Erdbestattungen und Beisetzung von Ascheresten mit bis zu 3 Grabstellen. c)Rasengrab einfach und doppelt: Rasengraber sind Grabstätten fur Erdbestattungen und Beisetzung von Aschenresten, die in Form von Doppel- oder Einzelgrabern angeboten werden.
d) Urnenerdgrab Urnenerdgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dieren.
I. Urnenerdgrab mit Einfassung (Friedhof Alter Teil)
Diese Gräber sind mit Einfassung und Grabmal zu versehen.
II. Urnenerdgrab in der Urnengemeinschaftsanlage
Urnengemeinschaftsanlage eine Grabanlage ist, in der mehrere Urnen in einem gemeinsamen Bereich beigesetzt werden.
III. Baumurnengrab
Baumurnengräber sind Grabstätten für die Beisetzung von Aschen in Sonderlage. Die Beisetzung erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Ruhebaumes.
IV. Anonymgrab)
Eine anonyme Bestattung ist eine Bestattungsform, bei der die genaue Lage des Grabes nicht bekannt ist. Der Verstorbene wird auf einem Gemeinschaftsgrabfeld (Rasenfläche) beigesetzt, ohne eine individuelle Grabstätte. Es gibt weder einen Grabstein noch eine Grabplatte zur Kennzeichnung.
e) Urnennische
Urnennischen sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in einer Urnenwand. Dies sind schlichte und würdevolle Grabstätten ohne gärtnerische Anlage.
f) Gedenkstätte für Sternenkinder
Sternenkindergräber sind Gedenkstellen für Kinder gem. § 6 Abs. 1-2 BestG.
(2) Die Gräber müssen folgende Ausmaße haben:
Alter Teil:
| Grabart | Länge | Breite | |
|---|---|---|---|
| Einzelgrab | 1,70 m | 0,80 m | |
| Familiengrab | (2 Grabst.) | 1,70 m | 1,70 m |
| Familiengrab | (3 Grabst.) | 1,70 m | 2,40 m |
| Urnenerdgräber (Einfassung) | (4 Urnen) | 1,00 m | 0,80 m |
Neuer Teil:
| Grabart | Länge | Breite | |
|---|---|---|---|
| Einzelgrab | 2,00 m | 0,80 m | |
| Familiengrab | (2 Grabst.) | 2,00 m | 1,80 m |
| Familiengrab | (3 Grabst.) | 2,00 m | 2,70 m |
| Rasengrab einfach | (1 Grabst.) | 2,00 m | 0,80 m |
| Rasengrab doppelt | (2 Grabst.) | 2,00 m | 1,80 m |
Die Friedhofverwaltung der Marktgemeinde Wallerstein kann auf Antrag Ausnahmen von den Grababmessungen zulassen.
§ 14
Belegung der Grabstätten
(1) Die Belegung findet grundsätzlich der Reihe nachstatt. Bewerber konnen zwischen den angebotenen Grabarten wahren. (2) Die Tiefe der Gräber muss mindestens betragen:
a) bei Erwachsenen 1,80 m
b) bei Kindern unter 10 Jahren 1,40 m
c) bei Urnenbeisetzungen 0,80 m
(3) Doppelbelegungen der Grabstellen bei Einzel- und Familiengräbern sowie bei Einzel- und Doppelrasengrabstätten sind möglich. Dies setzen voraus, dass die zuerst bestattete Leiche mindestens 2,40 m (je nach Sarghöhe) beerdigt ist, damit die erforderliche Mindestabdeckung Sargoberkante bis zum Bodenniveau (ohne Grabhügel) von 90 cm und eine Schicht von ca. 30 cm zwischen den beiden Särgen gewährleistet sind. Eine weitere Belegung mit bis zu 2 Urnen ist möglich. (4) Urnenerdrager (Einfassung) konnen mit bis zu vier Urnen belegt werden. (5) In einer Urnenbaumgrabstände konnen bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (6) Die Belegung einer Urnenwandnische erfolgt in der Regel mit bis zu zwei Urnen. Eine Belegung mit weiteren Urnen ist auf Antrag, nach Prüfung durch die Friedhofverwaltung, grundsätzlich möglich.
§ 15
Grabnutzungsrecht
(1) Bei allen Grabstätten wird das Grabnutzungsrecht durch die Entrichtung der hierfür in der jeweils geltenden Friedhofsgebührenatzung des Marktes Wallerstein festgesetzten Gebühr erworben. Das Grabnutzungsrecht wird grundsätzlich nur einer Person eingeräumt. Diese Person ist Nutzungsberechtigter. (2) Die Übertragung des Grabnutzungsrechts unter Lebenden bedarf der Mitteilung an die Friedhofsverwaltung und deren Genehmigung. (3) Nach dem Tode eines Nutzungsberechtigten kann derjenige die Übertragung eines laufenden Grabnutzungsrechts auf seinen Namen beanspruchen, dem es vom Nutzungsberechtigten in einer letztwilligen rechtsgültigen Verfügung oder sonstigen rechtsgültigen Verfügung ausdrücklich zugewendet wurde. Leben der Ehegatte oder ein Abkömmling des Nutzungsberechtigten, so haben diese auf jeder Fall Vorrang. (4) Liegt keine rechtsgültige Verfügung vor, erfolgt die Umschreibung des Grabnutzungsrechts auf die in § 7 Abs. 3 bezeichneten Personen in der dort aufgeführten Reihenfolge. (5) Das Grabnutzungsrecht kann durch die Gemeinde entzogen werden, wenn die Grabstände an dem Ort nicht mehr belassen werden kann. (6) Bei Entzug des Grabnutzungsrechts wird dem Nutzungsberechtigten eine möglichst gleichwertige Grabstelle auf die Dauer der restlichen Nutzungszeit zugewiesen.
§ 16
Dauer des Grabnutzungsrechts
(1) Der Beginn des Grabnutzungsrechts wird ab dem Zeitpunkt der Belegung bzw. des Erwerbs der Grabstände gerechnet. (2) Die Dauer des Grabnutzungsrechts richtet sich grundsätzlich nach der Ruhefrist (§ 10). Das Grabnutzungsrecht verlangert sich bei Wiederbelegung bis zum Ablauf der Ruhefrist; entsprechende Gebühren sind nachzuentrichten. (3) Das Grabnutzungsrecht kann auf Antrag des Nutzungsberechtigten gegen erneute Zahlung der Grabgebühren um die Dauer der Ruhefrist verlangert werden. (4) Das Grabnutzungsrecht kann auf Antrag durch Genehmigung der Friedhofsverwaltung ebenfalls um 5 oder 10 Jahre verlangert werden. (5) Ein Rechtsanspruch nach den Absätzen 3 und 4 besteht nicht. (6) Nach Ablauf des Grabnutzungsrechts kann die Gemeinde über die Grabstände anderweitig verfügen. Das Grab ist in diesem Fall von dem/den bisherig Nutzungsberechtigten fachgerecht auf eigene Kosten abzuräumen (§ 19 Abs. 1 Friedhofssatzung). (7) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts einer Grabstände, in der Urnen beigesetzt sind, kann die Gemeinde die Urnen entfern. Die Gemeinde ist berechtigt, die aus dem Urnengrab entnommenen Aschenbehälter in wurdiger Weise an der von ihr bestimmten Stelle im Friedhof der Erde zu übergeben. (8) Wird innerhalb der Benutzungsdauer, auch nach Ablauf der Ruhefrist gem. § 10 dieser Satzung auf eine Grabstände verzichtet, erfolgt keine Gebührenrückerstattung.
§ 17
Grabpflege
(1) Die Einzelgräber, Familiengräber, Urnengräber mit Einfassung, sowie Gedenkstellen für Sternenkinder sind vom Nutzungsberechtigten oder einem von ihm beauftragten Dritten würdig zu gestalten, sowie in würdigem Zustand zu erhalten. Geschicht diestrotz Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht, kann der Markt Wallerstein die Gräber auf Kosten des Nutzungsberechtigten einebnen und einsaen halten. (2) Die Grabpflege bei Baumurnengräbern, Rasengräbern, Gräbern in der Urnengemeinschaftsanlage oder in der Urnenwand, sowie bei anonymen Urnengräbern erfolgt durch die Gemeinde Wallerstein.
§ 18
Grabdenkmäler
(1) Die Errichtung und Gestaltung eines Grabdenkmals, von Einfriedungen, Grabverschlussplatten und anderen baulichen Anlagen oder deren Veränderung bedarf grundsätzlich der Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Die Genehmigung bedarf der vorherigen schriftlichen Beantragung. Für Grabmäler, Einfriedungen, Einfassungen und sonstige bauliche Anlagen gelten die Vorschriften für Grabmäler entsprechend, sowieit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Erlaubnis ist schriftlich zu beantragen. Dem Antrag sind die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen in zweifacher Fertigung beizufugen, insbesondere:
a) eine Zeichnung des Grabmalentwurfs einschließlich Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10, sowie die Angabe der tatsächlichen Ausmaße,
b) die Angabe des Werkstoffs, seiner Farbe und Bearbeitung,
c) die Angabe über die Schriftart mit Schriftprobe und Schriftverteilung.
Im Einzelfall können von der Gemeinde weitere Unterlagen angefordert werden.
(3) Die Grabdenkmäler müssen sich nach Material und Gestaltung ihrer Umgebung einfugen und der Wurde des Friedhofs entsprechen. Gestaltung, Form, Farbe und Inschrift müssen der Wurde des Friedhofes gerecht werden. Grabdenkmäler aus Glas, Porzellan, Emaille, Mauerwerk, Gips oder Kunststoff sind nicht gestattet. (3) Jedes Grabdenkmal muss entsprechend seiner Gröbe dauerhaft gegrundet sein (Befestigung auf einem Fundament). (4) Grabsteine dürfen hochstens 1,40 m, bei Urnengräbern 0,80 m hoch sein. Die Breite der Grabsteine darf 4/5 des Grabes nicht überschreiben. (5) Der Nutzungsberechtigte hat das Grabdenkmal in einem ordnungsgemäßen, verkehrssicheren Zustand zu erhalten. (6) Der Nutzungsberechtigte haftet für Schäden, die insbesondere durch Umfallen des Grabdenkmals oder Herunterfallen von Teilen des Grabdenkmals verursacht werden. (7) Stellt die Friedhofsverwaltung Mängel in der Standsicherheit oder sonstige Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung fest, kann sie nach vorheriger, vergeblicher Aufforderung das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfern den den gefährlichen Zustand auf andere Weise beseitigen. (8) Grabmäler)dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit Erlaubnis der Gemeinde entfern oder verändert werden. Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. des Grabnutzungsrechts sind die Grabdenkmäler vom bisherigen Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschiet dies trotz Aufforderung durch die Friedhofsverwaltung nicht, kann der Markt Wallerstein das Grabdenkmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten entfern halten. (9) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn das Grabmal den gesetzlichen Vorschriften oder den Bestimmungen dieser Satzung nicht entspricht. (10) Werden Grabmäler ohne Erlaubnis erichtet oder wesentlich geändert, so kann die Gemeinde die teilweise oder vollständige Beseitigung des Grabmals anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Bestände hergestellt werden konnen. Die Gemeinde kann verlangen, dass ein Erlaubnisantrag gestellt wird.
§ 19
Grabstättengestaltung
(1) Gräber in Grabfeldern (Einzelgrab, Familiengrab, Urnengrab mit Einfassung:
Die Grabstätten müssen in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden. Die Bepflanzung darf nicht höher als ein Meter sein. Die Bepflanzung darf nicht über die Grabränder überstehen. Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die völlige Beseitigung wuchernder oder absterbender Bäume und Sträucher auf Kosten des Nutzungsberechtigten anordnen.
Jede Grabstätte muss dem Widmungszweck des gemeindlichen Friedhofs (§ 2) Rechnung tragen und sich in den Friedhof in seiner Gesamtheit einfügen. Insbesondere sind ungewöhnliche Werkstoffe und/oder aufdringliche Farben bei der Gestaltung zu unterlassen,
Die Grabstätten sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung zu gestalten. Die Grabstättengestaltung ist bis zum Ablauf der Ruhefrist bzw. des Grabnutzungsrechts fortzuführen.
Nach Ablauf der Ruhefrist oder des Nutzungsrechts ist die Grabstätte vom Nutzungsberechtigten abzuräumen, einzuebnen und mit Gras einzusäen oder mit Splitt einzukiesen. Falls dies nach mehrmaliger Aufforderung nicht der Fall ist, kann die Friedhofsverwaltung das Abräumen des Grabes durch einen Dritten in Auftrag geben und dem bis dahin Nutzungsberechtigten in Rechnung stellen.
Grabstätten, Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie im Sinne von Art. 9 a Abs. 2 Bestattungsgesetz nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291)25 hergestellt worden sind. Herstellung im Sinne von Satz 1 umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.
(2) Rasengräber:
Rasengräber werden von der Gemeinde unterhalten. Anpflanzungen jeder Art sind nicht erlaubt. Das Anbringen von Blumen, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck ist ausschließlich auf der dafür vorgesehenen Steinplatte zulässig.
Es sind Grabmale, aber keine Einfassung, anzubringen. Für die Errichtung, Instandhaltung und Sicherheit des Grabmals ist der Nutzungsberechtigte nach den Regelungen des § 18 dieser Satzung verantwortlich.
(3) Baumurnengrab und Urnenwandnische, Anonymgrab:
a) Baumurnengräber
werden von der Gemeinde unterhalten. Anpflanzungen jeder Art sind nicht erlaubt. Das Anbringen von Blumen, Grablichtern und sonstigem Grabschmuck ist nicht zulässig.
Der Name des Verstorbenen wird auf einer in den Boden eingelassenen Natursteinplatte, versehen mit einer Messingplakette, sichtbar sein. Die Entscheidung über die Platzierung der Plakette und die Art des Gedenkzeichens werden von der Marktgemeinde vorgegeben.
Beschriftung und Montage der Plakette werden von der Friedhofsverwaltung veranlasst und durch Gemeindebedienstete oder durch beauftragte Dritte, nach Vorgabe der Gemeinde, fachgerecht, auf Kosten der Nutzungsberechtigten vorgenommen. Gestaltungswünsche werden soweit möglich berücksichtigt.
b) Urnenerdgräber in der Urnengemeinschaftsanlage
werden von der Gemeinde unterhalten. Anpflanzungen dürfen ausschließlich durch die Gemeinde vorgenommen werden.
c) Urnenwandnischen
werden von der Gemeinde unterhalten.
Der Name des Verstorbenen wird auf der Urnenverschlussplatte sichtbar sein. Die Verschlussplatte wird von der Gemeinde gestellt und ist zwingend zu verwenden. Beschriftung und Montage der Urnenverschlussplatte sind vom Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten nach Vorgabe der Gemeinde fachgerecht von einem entsprechenden Fachbetrieb auf eigene Kosten vornehmen zu lassen. Das Anbringen von Pflanzenschalen, Blumenvasen, Laternen und Kerzenhaltern an der Urnenwand ist nicht zulässig. Das Abstellen von Pflanzen sowie Gegenständen jeglicher Art auf und an der Urnenwand ist nicht zulässig.
d) Anonymgräber
werden von der Gemeinde unterhalten. Es gibt weder einen Grabstein noch eine Grabplatte zur Kennzeichnung.
(4) Die Gedenkstelle für Sternenkinder wird von der Gemeinde unterhalten.
V. Schlussvorschriften
§ 20
Haftung
(1) Die Gemeinde haftet unbeschadet Absatz 2 nicht für Schäden, die durch nichtszungsgemäß Benutzung der Friedhofsanlagen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. (2) Die Gemeinde haftet für Schäden, die sich aus der Benutzung der Bestattungseinrichtungen ergeben, nur dann, wenn eine Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlösigkeit zur Last fällt. (3) Dem Markt Wallerstein obliegen keine besonderen Obhut- und Überwachungspflichten.
§ 21
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 22
Anordnungen für den Einzelfall
Der Markt Wallerstein kann zur Erfüllung der nach dieser Satzung bestehenden Verpflichtungen Anordnungen für den Einzelfall erlassen. Für die Erzwingung der in dieser Satzung vorgeschriebenen Handlungen eines Duldens oder Unterlassens gelten die Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes. Die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen kann angeordnet werden.
§ 23
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art 24 Abs. 2 Satz 2 der Bayerischen Gemeindeordnung kann mit Geldbuße von bis zu Zweitausendfünfhundert € belegt werden, wer
a) entgegen § 4 Abs. 1 den Friedhof außerhalb der festgelegten Öffnungszteiten betritt,
b) entgegen § 5 sich nicht der Wurde des Ortes entsprechend verhält, insbesondere störende Gerausche verursacht, Gräber oder Grabanlagen betritt, während der Bestattungszteiten störende Gerausche verursacht, Waren feilbietet, Hunde mit sich führt, den Friedhof mit Fahrrad befindt oder sich betrunken auf dem Friedhof aufhalt,
c) entgegen § 6 Abs. 1 ohne Genehmigung Arbeitsen auf dem gemeinslichen Friedhof durchfuhrt,
d) entgegen § 6 Abs. 6 den Friedhof ohne Genehmigung befährt,
e) entgegen § 6 Abs. 7 nach Durchführung genehmigter Arbeitsen seinen Bauschutt, Müll oder ähnliches nicht entfernt,
f) entgegen § 10 Abs. 4 Leichenausgrabungen und Umbettungen ohne Genehmigung der Gemeinde durchfuhrt,
g) entgegen § 12 sich nicht an den Friedhofsplan halt und/oder den Reihenabstand missachtet,
h) entgegen § 15 Abs. 1 ein Grabnutzungsrecht, ohne Wissen und/oder Genehmigung der Gemeinde überträgt.
i) entgegen § 17 die Grabpflege nicht ordnungsgemäß und der Wurde des Ortes entsprechend durchfuhrt.
j) entgegen § 18 Abs. 1 ein Grabdenkmal ohne Genehmigung oder nicht im Einklang mit der Genehmigung errichtet,
k) entgegen § 18 Abs. 5 ein Grabdenkmal nicht ordnungsgemäß erhält,
l) entgegen § 18 Abs. 8 ein Grabdenkmal ohne Genehmigung entfernt oder verändert,
m) entgegen § 19 Abs. 1 Grabstätten nicht in einer dem Friedhof würdigen Weise gärtnerisch anlegt und unterhält, keine geeigneten Gewächse zur Bepflanzung verwendet oder eine Bepflanzung unterhält die höher als ein Meter ist oder über die Grabränder steht,
n) entgegen § 19 Abs. 1 ungewöhnliche Werkstoffe und/oder aufdringliche Farben bei der Gestaltung der Grabstätte verwendet,
o) entgegen § 19 Abs. 1 die Grabstätte nicht nach spätestens 6 Monaten nach der jeweiligen Beisetzung gestaltet,
p) entgegen § 19 Abs. 1 bei der Aufstellung von Grabstätten, Grabsteine und Grabeinfassungen, Natursteine verwendet die entgegen Art 9a Abs. 2 Bestattungsgesetz durch schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Art. 3 des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) gewonnen worden sind.
§ 24
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag Ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig mit der Bekanntmachung tritt die Satzung vom 01.05.2007, in der Gestalt der Änderungssatzung vom 22.02.2016, außer Kraft.
Wallerstein, den 3. Juni 2025
Gemeinde Wallerstein
(Georg Stoller)
- 1. Bürgermeister
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung zur Änderung der Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen der
Marktgemeinde Wallerstein
Der Markt Wallerstein erlässt auf Grund der Art. 23, 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern und der Art. 7, 8 und 9 des Bestattungsgesetzes folgende Änderungssatzung:
§ 1
§ 8 Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:
Leichen von Verstorbenen, die auf einem im Gemeindegebiet gelegenen Friedhof beigesetzt werden, müssen in einem angemessenen Zeitraum vor der Beisetzung in das gemeindliche Leichenhaus gebracht werden.
§ 2
§ 8 Abs. Abs. 4 erhält folgenden Satz 2 und 3:
²Eine weitere Ausnahme vom Benutzungszwang nach Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) kann gestattet werden, wenn die Aufbewahrung des Verstorbenen in dafür geeigneten Räumlichkeiten eines privaten Bestattungsunternehmens erfolgt. ³ Abs. 2 bleibt davon unberührt.
§ 3
Diese Satzung tritt zum 15.08.2026 in Kraft.
Wallerstein, 14.07.2026
Marktgemeinde Wallerstein
(Georg Stoller, 1. Bürgermeister)
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Wallerstein?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Wallerstein mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!