Friedhofsgebühren Ebersbach an der Fils 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Ebersbach an der Fils · Baden-Württemberg · PLZ 73061

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 26.03.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.920,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anhang B Gebührenverzeichnis Nr. 2.21 (Überlassung eines Reihengrabes)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
2.985,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anhang B Gebührenverzeichnis Nr. 2.31.1 (1-stelliges Wahlgrab einfachbreit, einfachtief)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
1.994,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anhang B Gebührenverzeichnis Nr. 2.23 (Überlassung eines Reihengrabes)
Urnenwahlgrab (4 Urnen)
Einmalbetrag laut Satzung 4 Urnen
1.704,00 €
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 15 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 426 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 1.704 € für 4 Urnen (= Ø 426 € je Urne)
📄 Anhang B Gebührenverzeichnis Nr. 2.33 (Urnenwahlgrab Erd); § 15 Abs. 2 und § 14 Abs. 1 Friedhofssatzung
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
510,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anhang B Gebührenverzeichnis Nr. 2.28 (Anonymes Grab für Urnen); § 13 Abs. 7 Friedhofssatzung
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
2.551,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 Anhang B Gebührenverzeichnis Nr. 2.27 (Urnenrasengrab unter dem Baum, Reihengrabstätte für 1 Urne); § 16 Friedhofssatzung
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.606,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.606 € · Urne: 65 €
📄 Anhang B Gebührenverzeichnis Nr. 2.11 a) und Nr. 2.13 a)
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
40,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 Anhang B Gebührenverzeichnis Nr. 2.41

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 26.03.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌‌‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌‌​​​ Friedhofsatzung der Stadt Ebersbach an der Fils mit Gebührenverzeichnis (Beschluss 26.03.2025)

Friedhofsatzung Stadt Ebersbach an der Fils Seite 1

Friedhofsatzung der Stadt Ebersbach an der Fils

Präambel

Aufgrund von der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestat-tungsgesetzes Baden-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung (GVBl S. 395), zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 03.02.2021 (GBl. S. 55), § 4 und § 11 der Gemeindeordnung Ba-den-Württemberg in der derzeit gültigen Fassung (GVBl. S. 581), zuletzt geändert durch Ge-setz vom 02.12.2020 (GBl. S. 1095, 1098), und den §§ 2 und 11 des Kommunalabgabenge-setzes vom 17.03.2005 (GBl. S. 206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.2020 (GBl. S. 1233, 1249) hat der Gemeinderat der Stadt Ebersbach an der Fils am 26. März 2025 folgen-de Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für die im Gebiet der Stadt Ebersbach an der Fils gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Ebersbach an der Fils

b) Friedhof Bünzwangen

c) Friedhof Roßwälden

d) Friedhof Weiler

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind eine nicht rechtsfähige Anstalt der Stadt Ebersbach an der Fils.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Verstorbenen (Leichen, Tot- und Fehlgebur-ten, auch aus Schwangerschaftsabbrüchen) und Beisetzung von deren Aschen, die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Ebersbach an der Fils waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Außerdem stehen die Friedhöfe für in der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz bereit.

(3) In besonderen Fällen, kann die Friedhofsverwaltung die Bestattung anderer Verstor-bener zulassen.

(4) Die Friedhöfe stellen kulturelle Einrichtungen dar, welche die Ehrung der Verstorbenen und die Pflege des Andenkens ermöglichen, und erfüllen wichtige Funktionen für die Stadtökologie. Sie nehmen aufgrund ihres Grünanteils wichtige Umwelt- und Natur- Friedhofsatzung Stadt Ebersbach an der Fils Seite 2

schutzfunktionen im Interesse der Allgemeinheit wahr. Die Friedhöfe erfüllen außer-dem kulturhistorische und soziale Funktionen sowie Erholungs- und Wirtschaftsfunkti-onen.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Ein Friedhof und einzelne Friedhofsteile können für weitere Bestattungen bzw. Beiset-zungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Ent-widmung). Vor Ablauf der dortigen Ruhezeiten ist eine Entwidmung nur bei zwingen-dem öffentlichen Interesse an einer anderweitigen Nutzung zulässig.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen bzw. Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl-grabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- bzw. Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits be-statteter Verstorbener und beigesetzter Urnen auf Kosten des Friedhofsträgers verlan-gen.

(3) Vor einer Entwidmung werden die Bestatteten bzw. Beigesetzten auf Kosten des Fried-hofsträgers in andere Grabstätten umgebettet, falls die Ruhezeit bei Reihengrabstätten bzw. die Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten noch nicht abgelaufen ist. Durch die Ent-widmung geht die Eigenschaft des Friedhofs oder des Friedhofsteils als Ruhestätte der Verstorbenen verloren.

(4) Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberech-tigte einer Wahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher, öffentlich bekannt gemacht. Gleich-zeitig sind sie dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden vom Friedhofsträger auf seine Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf dem entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhofsteilen her-gerichtet. Die Ersatzgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet. Friedhofsatzung Stadt Ebersbach an der Fils Seite 3

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen oder außerhalb der Öff-nungszeiten gestatten.

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes, der Verstorbenen und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen entsprechende Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Fahrzeu-ge der Dienstleistungserbringer nach § 6 Abs. 7 der Satzung zu befahren. Fahrzeuge die berechtigt sind auf dem Friedhof zu fahren, dürfen diese Fahrwege nicht verlas-sen. Fahrten über Rasenflächen und Grabflächen sind verboten.

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben

c) in der Nähe einer Bestattung bzw. Beisetzung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofs-verwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder filmen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestat-tungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) Tiere unangeleint mitzubringen,

h) außerhalb von Trauer- und Gedenkfeiern sowie sonstigen genehmigten Veranstal-tungen zu musizieren.

(3) Kinder unter sechs Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betre-ten.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Nicht mit einer Bestattung bzw. Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Werkta-ge vorher anzumelden. Friedhofsatzung Stadt Ebersbach an der Fils Seite 4

(6) Das Ausgraben von Pflanzen, Entfernen von Gegenständen oder ähnliche Grab-schändungen am femden Gräbern sind zu unterlassen und werden zur Anzeige ge-bracht.

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Dienstleistungserbringer (insbesondere Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter) und ihre Bediensteten haben die Bestimmungen dieser Satzung zu beachten.

(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer, die fachlich geeignet und in betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind.

(3) Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.

(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öff-nungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(5) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Fried-höfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ord-nungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

(6) Das Befahren der Friedhofswege ist nur in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausführung von Arbeiten auf den Friedhöfen und nur mit solchen Kraftfahrzeugen ge-stattet, deren Fahrer bzw. Halter von der Friedhofsverwaltung eine vorherige schriftli-che Genehmigung erhalten haben. Die Genehmigung ist sichtbar im Fahrzeug anzu-bringen.

(7) Es dürfen nur Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t benutzt wer-den. Die Einfahrt von schwereren Kraftfahrzeugen kann in begründeten Einzelfällen gesondert tageweise genehmigt werden. Die Fahrgeschwindigkeit darf 10 km/h nicht übersteigen. Fußgänger haben immer Vorrang; im Übrigen gilt die Straßenverkehrs-ordnung.

(8) Die Friedhofsverwaltung kann Dienstleistungserbringern, die trotz schriftlicher Mah-nung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Vo-raussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht gegeben sind, durch schriftlichen Bescheid die Tätigkeit auf den in § 1 genannten Friedhöfen zeitlich befristet oder dau-erhaft ganz oder teilweise untersagen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung ent-behrlich. Friedhofsatzung Stadt Ebersbach an der Fils Seite 5

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 7 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Beisetzung in Abstimmung mit der anmeldenden Person fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen, Ausnahmen können eingeräumt werden.

(4) Für den Zeitpunkt der Bestattung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 8 Särge und Urnen

(1) Beisetzungen sind in Särgen oder Urnen vorzunehmen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Verstorbenen (Särge, Urnen und Überurnen) und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Die Behältnisse, ihre Ausstattung und Beiga-ben sowie Totenbekleidung und Leichentücher müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Zersetzung und die Ver-wesung der Verstorbenen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Ausnahmen kön-nen vom Friedhofsträger zugelassen werden. Für die Sargbeisetzungen dürfen grundsätzlich nur Holzsärge und funktionsgleiche Materialien verwendet werden, es sei denn, dass die Verstorbenen in einem Metallsarg zum Bestattungsort überführt werden müssen. Maßnahmen, bei denen den Verstorbenen Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Austreten von Feuchtigkeit bis zur Vollendung der Beisetzung ausgeschlossen ist. Überirdisch beizusetzende Urnen müssen gewährleisten, ein Austreten der Asche in-nerhalb der Ruhezeit zu verhindern.

(3) Die Särge dürfen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwal-tung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 9 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden durch ein von der Stadt Ebersbach an der Fils bestimmtes Bestattungsunternehmen ausgehoben und wieder verfüllt. Friedhofsatzung Stadt Ebersbach an der Fils Seite 6

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. Für Tiefgräber muss bei der Erstbeisetzung die Grabsohle mindestens 2,25 m tief lie-gen.

(3) Die Gräber für Sargbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör rechtzeitig vor einer Beisetzung entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind ihr die dadurch entste-henden Kosten durch den Nutzungsberechtigten zu erstatten.

§ 10 Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen beträgt 20 Jahre, bei Verstorbenen vor der Vollendung des 10. Le-bensjahres und für Asche ist eine Ruhezeit von 15 Jahren einzuhalten. Die Ruhezeit beträgt bei Leichen, die in einem muslimischen Gräberfeld bestattet werden, 40 Jahre.

§ 11 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Verstorbenen darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zu-stimmung wird bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt, wenn Rechte Dritter nicht entgegenstehen. Als wichtige Gründe gelten insbesondere

a) die Zusammenführungen von Familienmitgliedern in einer Grabstätte,

b) erst nach den Bestattungen aufgefundene Willenserklärungen der Verstorbenen, die den Wunsch eines anderen Bestattungsortes erkennen lassen,

c) die Missachtung des Willens des Verstorbenen zum Bestattungsort,

d) die Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit des Besuchs der bisherigen Grabstätte für einen Antragsberechtigten.§ 3 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit ist für eine Umbettung kein wichtiger Grund erforderlich.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsor-geberechtigte. Friedhofsatzung Stadt Ebersbach an der Fils Seite 7

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragstellenden zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Friedhofsver-waltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder ge-hemmt. Mit erfolgter Umbettung endet das Nutzungsrechtsverhältnis.

(8) Sobald eine Neubelegung der Grabstätte erfolgt, wird die ursprünglich erhobene Nutzungsgebühr zeitanteilig erstattet.

(9) Verstorbene und Aschen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit zu anderen als zu Umbet-tungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 12 Arten der Grabstätten

(1) Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden. Ein Eigen-tumserwerb ist ausgeschlossen. Die Größe und die Lage der Gräber ergeben sich aus dem Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in Reihengrabstätten (§ 13), Wahlgrabstätten (§§ 14 und 15), naturnahe Urnengrabstätten (§ 16) und Ehrengrabstätten (§ 17) sowie Grabstätten für Kriegsopfer (§ 18).

(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umge-bung.

§ 13 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte ausgestellt und an den Be-rechtigten übergeben. Es kann nur eine Urne oder ein Sarg beigesetzt werden. Aus-nahmen können insbesondere bei gleichzeitiger Beisetzung von Verstorbenen zugelas-sen werden, oder wenn die Nutzungszeit der betreffenden Grabstätte aus anderen Gründen ausreicht um Urne bzw. Leichnam des Nachverstorbenen für die Ruhezeit auf-zunehmen und ausreichend Raum vorhanden ist. Eine Verlängerung des Nutzungsrech-tes ist nicht möglich. Friedhofsatzung Stadt Ebersbach an der Fils Seite 8

(2) Reihengrabstätten sind vorhanden als

a) Urnenreihengrabstätten (Abs. 3),

b) Urnengemeinschaftsgrab mit Pflege (Abs. 4),

c) Urnennischen (Abs. 5),

d) Sargreihengrabstätten (Abs. 6) und

e) anonyme Sarg- und Urnengrabstätten (Abs. 7).

(3) Urnenreihengrabstätten dienen der Aufnahme von Urnen im Erdreich, sind von den Nutzungsberechtigten zu pflegen und können auch im Übrigen von ihnen gestaltet werden.

(4) Gemeinschaftsgrabanlagen mit und ohne Bezeichnung der Einzelgräber werden für Sarg- und Urnenbeisetzungen angeboten. Sie werden von der Friedhofsverwaltung oder im in deren Auftrag durch Dritte gepflegt.

(5) Urnennischen als Reihengrabstätten sind Grabstätten in eigens errichteten Bauwerken zur Aufnahme von jeweils einer Urne. Die möglichen Maße der Urnen werden durch die Nischengröße begrenzt.

(6) Sargreihengrabstätten dienen der Aufnahme von Särgen im Erdreich, sind von den Nutzungsberechtigten zu pflegen und können auch im Übrigen von ihnen gestaltet werden. Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr,

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten zehnten Lebensjahr ab.

(7) Auf dem Friedhof Ebersbach an der Fils sind ein Grabfeld für anonyme Sarggrabstätten sowie ein Urnenfeld für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet.

(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte drei Mona-te vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu er-mitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der betreffenden Grabstätte hingewiesen.

(9) Die Regelung des § 14 Abs. 7 gilt entsprechend. Friedhofsatzung Stadt Ebersbach an der Fils Seite 9

§ 14 Allgemeine Vorschriften zu Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Urnen- oder Sargbeisetzungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der Nutzungszeit verliehen und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Die Nutzungszeit hängt von der gewählten Grabart ab. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur für die ge-samte Grabstätte verliehen. Über das erworbene Nutzungsrecht wird eine Grabur-kunde ausgestellt und dem Berechtigten übergeben. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 3 beabsichtigt ist.

(2) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Hiervon unberührt bleiben Begrenzungen, die aus dem Totensorgerecht Dritter resultieren.

(3) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 3 be-absichtigt ist.

(4) Das Nutzungsrecht ist auf Antrag um jeweils 5, 10, oder 15 Jahre verlängerbar. Die Verlängerung soll die gesamte Grabstätte umfassen. Eine Beschränkung auf einzelne Gräber ist aus wichtigem Grund zulässig. Der Antrag ist vor Ablauf des Nutzungs-rechts zu stellen, über Ausnahmen entscheidet die Friedhofsverwaltung.

(5) Die Regelung des § 13 Abs. 8 gilt entsprechend.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben oder verlängert worden ist.

(7) Das Nutzungsrecht kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung übertragen wer-den. Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens seinen oder seine Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm bzw. ihnen das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nach-stehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft Friedhofsatzung Stadt Ebersbach an der Fils Seite 10

c) auf die volljährigen Kinder,

d) auf die Eltern,

e) auf die Großeltern,

f) auf die volljährigen Geschwister,

g) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

j) auf den Partner der eheähnlichen Lebensgemeinschaft.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberech-tigt. Jeder Rechtsnachfolger hat die Graburkunde unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 3 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag kann das erloschene Nutzungsrecht einer der vorge-nannten Personen wieder eingeräumt werden.

(8) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.

§ 15 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind vorhanden als:

a) Urnenwahlgrabstätten (Abs. 2),

b) Sargwahlgrabstätten (Abs. 3) und

c) Urnennischen (Abs. 4).

(2) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 15 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In den Urnen-wahlgrabstätten können bis zu vier Urnen beigesetzt werden.

(3) Sargwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten, als Einfach- oder Tiefgräber vergeben. In einem Einfachgrab kann ein Verstorbener, in einem Tiefgrab können zwei Verstorbene übereinander bestattet werden. Die Nutzungszeit beträgt 20 Jahre. In Erdwahlgrabstätten können anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Bei voll belegten Grabstätten kann die Friedhofsverwaltung auf Antrag die Beisetzung von bis zu zwei Urnen zusätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zu-lassen. Friedhofsatzung Stadt Ebersbach an der Fils Seite 11

Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen

a) Grabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr,

b) Grabfelder für Verstorbene vom vollendeten zehnten Lebensjahr ab.

(4) Urnennischen als Wahlgrabstätten sind Grabstätten in eigens errichteten Bauwerken zur Aufnahme von Urnen. In den Urnennischen dürfen maximal zwei Urnen bestattet werden. Die möglichen Maße der Urnen werden durch die Nischengröße begrenzt. Die Nutzungszeit beträgt 15 Jahre.

§ 16 Naturnahe Urnengrabstätten

(1) Grabstätten für Urnenbeisetzungen befinden sich im näheren Umfeld von Bäumen oder werden als Wiesengrabstätten angelegt. Sie werden für die Dauer von 15 Jahre sowohl als Reihengrabstätten als auch als Wahlgrabstätten angeboten. Die jeweiligen Vorschriften des § 13 Absätze 1, 8 und 9 bzw. des § 14 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass in Wahlgrabstätten bis zu zwei Urnen beigesetzt werden können.

(2) Die Anlage, Pflege und Gestaltung der Grabanlagen einschließlich der einheitlichen Beschriftung der Grabstätten, obliegt allein den von der Friedhofsverwaltung beauftrag-ten Unternehmen. Eine individuelle Kennzeichnung der Grabstätten ist nicht zulässig. Durchmesser und Höhe der Urnen dürfen 25 cm nicht überschreiten.

§ 17 Ehrengrabstätten

Für besonders verdiente Bürger werden besondere Grabstätten bereitgestellt. Diese Ehrengrabstätten sind einzelne oder in geschlossenen Feldern zusammengefasste, von der Stadt Ebersbach an der Fils angelegte und unterhaltene Grabstätten. Die Zuerken-nung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlos-senen Feldern) obliegen der Stadt Ebersbach an der Fils bei Beschlussfassung des Stadtrats. In einer Ehrengrabstätte können anstelle eines Sarges bis zu zwei Urnen bei-gesetzt werden. Die Friedhofsverwaltung kann die Beisetzung von bis zu zwei Urnen zu-sätzlich gestatten, wenn die räumlichen Verhältnisse der Grabstätte dies zulassen.

§ 18 Grabstätten für Kriegsopfer

(1) Die Grabstätten für Kriegsopfer dienen zugleich dem Gedenken an die Opfer der beiden Kriege, der Vertreibung aus der Heimat und der nationalsozialistischen Gewaltherr-schaft.

(2) Sie sind der besonderen Obhut der Stadt Ebersbach an der Fils und ihrer Bürger anvertraut und werden von der Stadt unterhalten und gepflegt. Friedhofsatzung Stadt Ebersbach an der Fils Seite 12

(3) In den Grabstätten werden grundsätzlich keine Bestattungen mehr vorgenommen. An den Gräbern bestehen keine Rechte Dritter.

(4) Für die Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft sind gemäß dem Gesetz über die Erhal-tung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft (Gräbergesetz) besondere Gräber und Grabfelder angelegt, die öffentlich unterhalten werden. Über diese Gräber führt die Stadt Bücher und Karteien. Für diese Gräber gelten die Vorschriften dieser Sat-zung nur, wenn sie dem Gräbergesetz nicht entgegenstehen.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften

(1) Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser Wahlmöglichkeit bei der Anmeldung der Bestattung bzw. Beisetzung nicht Gebrauch gemacht, wird dieses Recht aufgegeben und es erfolgt die Beisetzung in einer Abteilung mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften.

(3) Die Gestaltungsvorschriften der §§ 20 – 30 gelten nicht für Grabfelder mit anonymen Urnengrabstätten, naturnahe Urnengrabstätten und Urnennischen. Dort sind das An-bringen und Ablegen von Grabschmuck (z.B. Pflanzen, Blumenvasen, Grablichter, o.ä.) sowie das Aufstellen von Grabmalen (auch Holzkreuzen) nicht zulässig.

(4) Die einzelnen Abteilungen werden im Belegungsplan, der Bestandteil dieser Satzung ist, ausgewiesen.

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderungen für Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 22 und 29) – so zu gestalten, dass der Friedhofszweck und die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage ge-wahrt wird. Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale und Einfassungen nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (BIV-Richtlinie Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks in der Fassung vom Juni 2020 oder Technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen der Deutschen Naturstein Akademie e.V. vom Februar 2019) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dau-erhaft standsicher sind. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. Die Ab-messungen der Grabstätte dürfen nicht überschritten werden. Friedhofsatzung Stadt Ebersbach an der Fils Seite 13

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 21 Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvor-schriften unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 20 in ihrer Gestaltung, Be-arbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen.

§ 22 Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale in Abteilungen mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen sich in die Umgebung des Grabfeldes einfügen oder der Abteilung zugrundeliegenden Planung gestalterisch entsprechen. In ihrer Gestaltung und Bearbeitung müssen dazu nachste-hende Anforderungen eingehalten werden:

a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen, Messing oder Bronze verwendet werden,

b) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

c) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig Grabmale und Grabausstattungen mit aa) Farbanstrich auf Stein, bb) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form, cc) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck.

(2) In den Grabfeldern dürfen Grabmale nur eine maximale Höhe von 1,05 m besitzen. Ausnahmen sind nur nach Zustimmung des Friedhofsamts zulässig. Soweit ein vorhan-dener Sockel über die endgültige Graboberfläche herausragt, ist er auf die jeweilige Hö-he des Grabmals oder der Stele anzurechnen.

(3) An Urnennischen sowie im Bereich der naturnahen Urnengrabstätten dürfen Grab-schmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u.Ä. nicht angebracht oder abgelegt werden.

(4) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung eines Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 und 3 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 23 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch pro-visorische Grabmale sind zustimmungspflichtig. Satz 2 gilt nicht für Holzkreuze, die klei-ner als 1,20 m x 0,50 m x 0,10 m sowie andere Grabmale, die kleiner als 0,40 m x 0,25 m x 0,20 m sind. Die antragstellende Person hat ihr Nutzungsrecht nachzuweisen. Friedhofsatzung Stadt Ebersbach an der Fils Seite 14

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Entwurf mit Grundriss und Seitenansicht in einem geeigneten Maßstab unter Anga-be des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder ei-nes anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterleg-ten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben. Die Antragstellen-den bleiben für die Dauer der Nutzung für den Inhalt verantwortlich.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole in geeignetem Maßstab unter Angabe des Materials, seiner Bearbei-tung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

(3) Die Zustimmung kann versagt werden, wenn das Grabmal oder die bauliche Anlage nicht den Vorschriften der §§ 20 und 22 entspricht. Eine erteilte Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen zwei Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als Holztafeln oder Holzkreuze, Findlinge oder Kissensteine zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 24 Verbot von Grabsteinen aus ausbeuterischer Kinderarbeit

(1) Grabsteine und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt und verwendet werden, wenn sie nachweislich ohne Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit im Sinne des Artikels 3 des Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit (BGBl. 2001 II S. 1290, 1291) hergestellt worden sind und hierfür ein Nachweis gemäß § 15 Abs. 4 oder 5 des Bestattungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt wird. Die Herstellung im Sinne dieser Vorschrift umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt.

(2) Ist die Vorlage eines bewährten Zertifikats im Sinne von § 15 Abs. 5 des Bestattungsge-setzes nicht oder nur unter unzumutbaren Belastungen möglich, hat der betroffene Händler stattdessen eine schriftliche Erklärung vorzulegen, in der er zusichert, dass ihm keinerlei Anhaltspunkte dafür bekannt sind, dass die Grabsteine und Grabeinfassungen unter Einsatz schlimmster Formen der Kinderarbeit hergestellt wurden.

(3) Eines Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Letztveräußerer glaubhaft macht, dass die Grabsteine oder Grabeinfassungen aus Naturstein oder deren Rohmate-rial vor dem 1. März 2021 in das Bundesgebiet eingeführt wurden. Friedhofsatzung Stadt Ebersbach an der Fils Seite 15

§ 25 Anlieferung

Der Zeitpunkt Anlieferung und Errichtung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anla-gen ist der Friedhofsverwaltung vorab anzuzeigen, so dass sie vor ihrer Aufstellung über-prüft werden können.

§ 26 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauerhaft standsicher und in würdigem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit der jeweilige Nutzungsberech-tigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüg-lich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absper-rungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten der Ver-antwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung unter Berücksichtigung des Lan-desverwaltungsvollstreckungsgesetzes zu entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist ver-pflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten der Verantwortlichen aufzubewahren. Sind die Verantwortlichen nicht be-kannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstür-zen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung des Friedhofsträgers bleibt unberührt; der Friedhofsträger haftet den Verantwortlichen im In-nenverhältnis, soweit diese nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und - pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 27 Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Friedhofsatzung Stadt Ebersbach an der Fils Seite 16

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit, nach der Rückgabe einer Grabstätte oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in-nerhalb von drei Monaten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so ist die Friedhofsverwal-tung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung auf Kosten des Nutzungsberechtigten abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anla-gen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Ebersbach an der Fils über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungs-rechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde.

(3) Sofern ein Grabmal ohne die Zustimmung der Friedhofsverwaltung aufgestellt wurde und nicht genehmigungsfähig ist, hat der Nutzungsberechtigte dieses unverzüglich zu entfernen. Die Regelungen in Absatz 2 Satz 2 bis Satz 4 geltend entsprechend.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 28 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungs-rechts im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauerhaft in Stand gehal-ten werden.

(2) Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Wird das Grab nicht bepflanzt, so ist es mit Rindenmulch, Kies oder vergleichbaren Materialien wasserdurchlässig zu bedecken.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung sind die Nutzungsberechtigten verantwort-lich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ende des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwal-tung kann von den Nutzungsberechtigten verlangen, dass sie die Grabstätte nach Ende der Nutzungszeit abräumen.

(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Dritten beauftragen.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. Nutzungsberechtigte so-wie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese An-lagen der Gemeinde zu verändern.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpfle-ge ist nicht gestattet.

(7) Die Regelung des § 27 Abs. 2 Satz 1 gilt entsprechend. Friedhofsatzung Stadt Ebersbach an der Fils Seite 17

§ 29 Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften

(1) In Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 20 und 27 keinen zusätzlichen Anforderungen.

(2) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grab-schmuck und bei Grabeinfassungen nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegen-stände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfall-trennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 30 Abteilungen mit besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden.

(2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder Sträuchern mit einer Wuchshöhe von mehr als 1,00 m,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, Glas oder ähnlichem,

c) das Errichten von Bänken, Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen.

(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung der §§ 20 und 27 für vertre bar hält, kann sie Ausnahmen im Einzelfall zulassen.

§ 31 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, haben die Verantwortlichen (§ 28 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommen die Nutzungsberechtigten ihrer Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf ihre Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nut-zungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid werden die Nutzungsberechtigten aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu ent-fernen.

(2) Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Her-richtung und Pflege hingewiesen. Friedhofsatzung Stadt Ebersbach an der Fils Seite 18

(3) Außerdem werden die unbekannten Verantwortlichen durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwal-tung unter Berücksichtigung des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gelten Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder sind Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck ent-fernen.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 32 Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 33 Abs. 2 bleibt unbe-rührt.

(3) Verstorbene, die an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infekti-onsschutzgesetz erkrankt waren, sind gesondert aufzubewahren. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Verstorbenen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zu-stimmung zuständigen Gesundheitsbehörde.

§ 33 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Särge dürfen bei Bestattungsfeierlichkeiten nur innerhalb geschlossener Feierhallen und kirchlicher Räume geöffnet werden. Das Öffnen des Sarges an der Grabstätte im Rahmen von Tuchbestattungen ist zulässig. Die zuständige Behörde kann hiervon Ausnahmen zu-lassen oder Einschränkungen erlassen. Friedhofsatzung Stadt Ebersbach an der Fils Seite 19

(3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz erkrankt war oder Bedenken wegen des Zustandes des Verstorbenen bestehen.

IX. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 34 Haftung

Die Stadt Ebersbach a.d. Fils haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen, es sei denn diese Schäden resultieren aus der Verletzung ei-ner Verkehrssicherungspflicht durch den Friedhofsträger. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unbe-rührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

§ 35 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) die Verhaltensregeln des § 5 Abs. 2 missachtet,

b) entgegen § 5 Abs. 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsver-waltung durchführt,

c) als Dienstleistungserbringer entgegen § 6 Abs. 7 trotz Untersagung tätig wird, entge-gen § 6 Abs. 4 außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder entgegen

§ 6 Abs. 5 Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

d) eine Bestattung entgegen § 7 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anmeldet,

e) entgegen § 23 Abs. 1 und 3, § 26 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

f) Grabmale entgegen § 20 nicht fachgerecht befestigt oder fundamentiert oder entge-gen § 25 Abs. 1 nicht in standsicherem Zustand erhält,

g) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 29 Abs. 3 ver-wendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro geahndet werden. Friedhofsatzung Stadt Ebersbach an der Fils Seite 20

X. Bestattungsgebühren

§ 36 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der von der Stadt Ebersbach a.d. Fils verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswe-sens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 37 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  1. 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
  1. 2. wer Einrichtungen der Friedhöfe benutzt eine sonstige Leistung der Friedhofsverwal- tung in Anspruch nimmt,
  1. 3. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (§ 31 BestattG, § 2 Abs. 5 KAG).

(3) Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 38 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts; abweichend hiervon entsteht die Gebührenpflicht bei Umbettungen mit deren Zustimmung nach

§ 11 Abs. 2 Satz 1.

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändi-gung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benut-zungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. Friedhofsatzung Stadt Ebersbach an der Fils Seite 21

(3) Die Gemeinde ist berechtigt, Vorschusszahlungen auf die zu erwartende Gebürenschuld zu erheben.

(4) Rückständige Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsvefahren.

§ 39 Verwaltungs- und Benutzungsgebühren; Auslagen

(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis.

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwal-tungsgebührenordnung – in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

(3) Auslagen für nicht in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehene Amtshandlungen sowie durch die Stadt Ebersbach nachweisbar erbrachte Vorausleistungen sind vom Gebühren-schuldner in voller Höhe zu erstatten.

§ 40 Stundung, Niederschlagung oder Erlass von Gebühren

Festgesetzte Gebühren können nach den für öffentliche Abgaben geltenden Vorschriften ge-stundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.

XI. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 41 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 bis Abs. 4 die-ser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In-krafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. Ver-längerungen des Nutzungsrechts können unter den Voraussetzungen des § 14 Abs. 4 auch über diesen Zeitraum hinaus gewährt werden.

§ 42 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 16. Mai 2023 und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Friedhofsatzung Stadt Ebersbach an der Fils Seite 22

Anhang A Verzeichnis über die Gestaltungsvorschriften auf Friedhöfen der Stadt Ebersbach an der Fils

  1. 1. Gestaltungsvorschriften für die Abdeckplatten der Urnennischenwand auf den Friedhöfen Ebers- bach - Grabfeld „U“- , und Bünzwangen
  1. 2. Gestaltungsvorschriften für die Urnennischenwand auf dem Friedhof Ebersbach - Grabfeld „Q“-
  1. 3. Gestaltungsvorschriften für die Urnenstelen auf dem Friedhof Roßwälden
  1. 4. Gestaltungsvorschriften für Gemeinschaftsgrabstätten in Form von Urnenreihen- Gemeinschaftsgräbern mit Pflege, Rasenurnengräbern bzw. Urnenrasengräbern un- ter dem Baum sowie für Reihenrasengräber (Erd)

Anhang B Anlage zur Friedhofs- und Bestattungsgebührenordnung Ebersbach

  • Gebührenverzeichnis -

Nr. Amtshandlung/Gebührentatbestand

  1. 1. Verwaltungsgebühren
  2. 1.1. Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmals 40,00 €
  3. 1.2. Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern - 1.21 Einzelfall 19,00 € 1.22 Befristete Zulassung 78,00 €
  4. 1.3. Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen Genehmigung zur Ausgrabung/Umbettung einer Leiche und von Gebeinen Einfachtief 1.606,00 € Doppeltief 1.666,00 € 1.31 Genehmigung zur Ausgrabung und Umbettung einer Urne 65,00 €
  5. 2. Benutzungsgebühren
  6. 2.1. Bestattung (Herstellen und Schließen der Grabstätte, Friedhofsdienste) 2.11 von Personen im Alter von 10 und mehr Jahren
    • a) in einfachtiefen Gräbern 1.606,00 €
    • b) in doppeltiefen Gräbern 1.666,00 € 2.12 von Personen im Alter von unter 10 Jahren (einfach- tiefe Gräber)
    • a) bis 60 cm Sarglänge 261,80 €
    • b) Sonstige Kindergräber 452,20 €
    • c) Tot- und Fehlgeburten 65,45 € 2.13 Beisetzung von Aschen
    • a) im Reihengrab/Wahlgrab/in Gemeinschaftsanlagen 65,40 €
    • b) im Kolumbarium (Urnenwand, Urnenstelen) 23,80 € Friedhofsatzung Stadt Ebersbach an der Fils Seite 23

2.14 Bestattungsaufsicht

a) Bestattungsaufsicht Allgemein 178,50 €

b) Bestattungsaufsicht Erdbestattung

c) Bestattungsaufsicht Feuerbestattung-Trauerfeier mit Sarg 226,10 €

d) Bestattungsaufsicht Feuerbestattung-Urnentrauerfeier mit 226,10 € Beisetzung#

e) Bestattungsaufsicht Feuerbestattung Urnentrauerfeier ohne 226,10€ Beisetzung

f) Bestattungsaufsicht Feuerbestattung-Urnenbeisetzung am Grab 226,10 € 65,45 €

  1. 2.2. Überlassung eines Reihengrabes 2.21 Erdgrab für Verstorbene im Alter von 10 und mehr Jahren 2.920,00 €
  2. 2.22.1. Erdgrab für Verstorbene unter 10 Jahren 1,00 € 2.23 Urnenreihengrab (Erd) 1.994,00 € 2.24 Urnennischengrab (Kolumbarium/Stele) 2.642,00 € 2.25 Urnengemeinschaftsgrab mit Pflege 2.006,00 € 2.26 Urnenrasengrab mit Pflege 2.928,00 € 2.27 Urnenrasengrab unter dem Baum 2.551,00 € 2.28 Anonymes Grab für Urnen 510,00 €
  3. 2.3. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten 2.31 Wahlgrab für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren 2.31.1 Wahlgrab einfachbreit, einfachtief 2.985,00 € 2.31.2 Wahlgrab einfachbreit, doppeltief 5.249,00 €

2.31.3 Wahlgrab doppelbreit, einfachtief 5.971,00 € 2.31.4 Wahlgrab doppeltbreit, einfachtief 10.498,00 € 2.32 Wahlgrab für Personen im Alter von 10 und mehr Jahren (Musli-me) 2.32.1 Wahlgrab einfachbreit, einfachtief 5.971,00 € 2.32.2 Wahlgrab einfachbreit, doppeltief 10.498,00 € 2.32.3 Erdgrab für Verstorbene unter 10 Jahren (Muslime) 40 Jahre 1,00 € 2.33 Urnenwahlgrab (Erd) 1.704,00 € 2.34 Urnenrasenwahlgrab unter dem Baum 2.558,00 € 2.35 Überlassung eines Urnennischengrabes (Kolumb./Stele) 2.35.1 Belegung bis zu zwei Urnen 2.642,00 € 2.35.2 Jede weitere Urne 1.698,00 € 2.36 Erneuter Erwerb eines Nutzungsrechts siehe 2.31 – 2.35

  1. 2.4. Aussegnungshalle 2.41 Benutzung der Aussegnungshalle, je Nutzung 40,00 € 2.42 Benutzung der Leichenzelle, je Tag 100,00 € 2.43 Vorhaltekosten Trauerhalle 130,00 €
  2. 2.5. Sonstige Leistungen
  3. 3.0. Erhaltungs- und Pflegerecht Für das Erhaltungs- und Pflegerecht gelten jeweils für Reihen- oder Wahlgräber
  • bei 5 Jahren } künftig wie 2.36
  • bei 10 Jahren

der jeweiligen Gebührentatbeständen nach Ziffer 2.2 oder 2.3 Friedhofssatzung Stadt Ebersbach an der Fils Seite 24

Hinweise über die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeord-nung für Baden- Württemberg (GemO) beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO unbeacht- lich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegen- über der Stadt geltend gemacht wor-den ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu begründen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmi-gung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Ebersbach, den 26. März 2025

Gez. Eberhard Keller Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Ebersbach an der Fils?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Ebersbach an der Fils mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 73xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Ebersbach an der Fils anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Ebersbach an der Fils
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 65 € (Urne) bzw. 1.606 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Ebersbach an der Fils (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 73xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Ebersbach an der Fils:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €