📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 31.01.2024 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Brieselang (2024)
Friedhofsgebührensatzung
der Gemeinde Brieselang
31.01.2024
Aufgrund des § 3 und des § 28, Abs. 2, Satz 1, Ziff. 9 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GVBI. I/7, [Nr. 19], S. 286), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2022 (GVBI.I/22, [Nr. 18], S.6) in Verbindung mi dem §
34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG) vom 07.11.2001 (GVBI. I/01, [Nr.16], S: 226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBI.I/18, [Nr. 24]) sowie der §§ 1,2,4,5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.03.2004 (GVBI. I/04, [Nr.08]) zuletzt ge-ändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBI.I/19, [Nr. 36]) und dem Ge-bührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) vom 07.07.2009 (GVBI. I/09, [Nr. 11], S. 246), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10.07.2014 (GVBI. I/14, [Nr. 32]), hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Brieselang in ihrer Sitzung am 31.01.2024 fol-gende Satzung beschlossen.
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofsgebührensatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Brieselang gele-genen kommunalen Friedhöfe:
a. Waldfriedhof Brieselang, Forstweg
b. Friedhof Bredow, Nauener Landweg
c. Friedhof Zeestow, Bredower Straße
§ 2 – Gebührenpflicht
Die Gemeinde Brieselang erhebt für die Benutzung der Einrichtungen und Anlagen der Fried-höfe, für die Überlassung von Nutzungsrechten an Grabstätten und die Inanspruchnahme wei-terer Leistungen der Gemeindeverwaltung Gebühren nach dieser Satzung und dem anliegen-den Gebührenverzeichnis, welches Bestandteil dieser Satzung ist.
§3 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist
a) wer den Antrag auf die Benutzung einer Bestattungseinrichtung gestellt hat,
b) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat,
c) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner für die gleiche Schuld haften als Gesamtschuldner.
(3) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühren ist, wer die Amtshandlung veranlasst.
(4) Gebührenschuldner haben alle für die Errechnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 4 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht
a) mit Antragstellung auf gebührenpflichtige Amtshandlung oder Leistung,
b) mit Inanspruchnahme einer gebührenpflichtigen Leistung,
c) mit Zuteilung des Nutzungsrechts an einer Grabstelle.
(2) Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(3) Die fälligen Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
(4) Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines ange-messenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zu voraus-sichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.
§ 5 – Datenerhebung, Datenverarbeitung
(1) Die Gemeinde Brieselang ist berechtigt, von den Gebührenpflichtigen oder deren Beauf-tragten personenbezogene Daten zum Zwecke der Festsetzung, Annahme oder Einzie-hung der Gebühren sowie zum Zwecke der Zahlungsüberwachung zu erheben.
Zu den in Satz 1 genannten Daten zählen:
- 1. der Name, der Vorname und die Anschrift
- 2. im Falle einer Lastschrifteinzugsermächtigung oder unbaren Zahlung die Bankver- bindung der oder des Gebührenpflichtigen und der oder des Beauftragten sowie
- 3. der Gegenstand der Gebühr
(2) Die Gemeinde Brieselang ist berechtigt, die in Absatz 1 bezeichneten personenbezoge-nen Daten zu den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken zu verarbeiten.
§6 Sonderleistungen
Sonderleistungen der Friedhofsverwaltung, die im nachfolgenden Gebührenverzeichnis nicht enthalten sind, werden nach dem tatsächlichen Personalaufwand und den tatsächlich getätig-ten Auslagen berechnet.
§ 7 – Stundung und Erlass der Gebühren
Die Gemeinde Brieselang kann eine Gebühr auf Antrag ermäßigen oder erlassen, wenn die Erhebung nach Lage des einzelnen Falles eine unbillige Härte bedeuten würde. Eine Stun-dung kann gewährt werden, wenn die sofortige Einziehung mit unbilligen Härten für den Schuldner verbunden wäre und der Anspruch dadurch nicht gefährdet wird.
§ 8 – Umsatzsteuer
Sollte die Gemeinde Brieselang in (Teil-) Bereichen der Friedhofsgebührensatzung der ge-setzlichen Umsatzsteuer unterliegen, wird zusätzlich zu den in der vorliegenden Satzung ge-nannten Gebühren die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich festgelegten Höhe erhoben.
§ 9 – Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Gemeinde Brieselang vom 24.02.2016 außer Kraft.
Brieselang, den 19.02.2024
gez. Kathrin Neumann- Riedel Bürgermeisterin
Anlage zur Friedhofssatzung
- Gebührenverzeichnis-
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
Gebührenverzeichnis zur Friedhofsgebührensatzung
I. Gebühr für die Überlassung einer Grabstelle (Nutzungsrecht)
- 1. Erdgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre)
- 1.1. Erdreihengrabstätten
- 1.1.1. Erdreihengrabstätte 1.569,64 Euro
- 1.1.2. Kindergrabstätte (für Verstorbene
bis Vollendung des 12. Lebensjahres) 0 Euro
- 1.1.3. Sternenkindergrabstätte (für Früh- und Totgeburten) 0 Euro
- 1.1.4. Erdreihengrabstätte mit Platte 2.463,30 Euro
- 1.1.5. anonyme Erdreihengrabstätte 2.096,90 Euro
- 1.2. Erdwahlgrabstätten
- 1.2.1. Doppelwahlgrabstätte 4.071,33 Euro
- 1.2.2. Einzelwahlgrabstätte 2.063,80 Euro
- 2. Urnengrabstätten (Nutzungszeit 15 Jahre)
- 2.1. Urnenreihengrabstätten
- 2.1.1. Urnenreihengrabstätte mit Platte 1.323,98 Euro
- 2.1.2. anonyme Urnenreihengrabstätte 1.124,03 Euro
- 2.2. Urnenwahlgrabstätten
- 2.2.1. Urnenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen) 1.070,73 Euro
Wird eine aus einem Platz oder mehreren Plätzen bestehende Wahlgrabstätte während der Laufzeit eines Nutzungsrechtes erneut belegt, verlängert sich die Zahlungspflicht für die Jah-resnutzungsgebühr entsprechend der Verlängerung der Nutzungsdauer.
Eine Rückvergütung der pauschalierten Grabgebühr bei vorzeitiger Grabaufgabe, Auflassung oder Entzug des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
II. Gebühr für die Verlängerung von Nutzungsrechten (5 Jahre)
- 1. Erdgrabstätten
- 1.1. Doppelwahlgrabstätte 1.017,83 Euro
- 1.2. Einzelwahlgrabstätte 515,95 Euro
- 2. Urnengrabstätten
- 2.1. Urnenwahlgrabstätte (bis 4 Urnen) 356,91 Euro
- 2.2. Urnenreihengrabstätte mit Platte 441,33 Euro
III. Gebühr für die Errichtung einer Grabstelle
- 3.1. Urnenbeisetzung 126,58 Euro
- 3.2. an Samstagen 151,90 Euro
- 3.3. Urnengrabstelle ausschmücken 56,00 Euro
- 3.4. Aufstellen Erdbecher 5,00 Euro
- 3.5. Gebinde an Grabstätte ordnen 11,00 Euro
IV. Gebühr für die Benutzung der Trauerhallen
- 4.1. Waldfriedhof Brieselang 255,97 Euro
- 4.2. an Samstagen 307,16 Euro
- 4.3. Friedhof Bredow 164,62 Euro
- 4.4. an Samstagen 197,54 Euro
- 4.5. Friedhof Zeestow 164,62 Euro
- 4.6. an Samstagen 197,54 Euro
V. Verwaltungsgebühren
- 5.1. Genehmigung von Grabmälern 23,50 Euro
VI. Grabräumungsgebühren (Altgrabstätten)
- 6.1. Erdgrabstätten
- 6.1.1. Doppelwahlgrabstätte 379,27 Euro
- 6.1.2. Einzelwahlgrabstätte 254,11 Euro
- 6.1.3. Reihengrabstätte 254,11 Euro
- 6.1.4. Kindergrabstätte 189,64 Euro
- 6.2. Urnengrabstätten
- 6.2.1. Urnenwahlgrabstätte 60,68 Euro
- 6.2.2. Urnenreihengrabstätte mit Platte 30,34 Euro
2. Friedhofssatzung Stand: 31.01.2024 (Ausfertigung/Bekanntmachung 19.02.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Gemeinde Brieselang (2024)
Friedhofssatzung der Gemeinde Brieselang
31.01.2024
Die Bürgermeisterin
Am Markt 3 14656 Brieselang
Friedhofssatzung der Gemeinde Brieselang Seite 1 von 21 Friedhofssatzung der Gemeinde Brieselang Aufgrund des § 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf) vom 18.12.2007 (GBVI. 1/07, Nr. 19, S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (GVBI.I/19, [Nr.36]), in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz — BbgBestG) vom 07. November 2001 (GVBI. 1/01, Nr. 16, S.226), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 24) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Brieselang in ihrer Sitzung vom 31.01.2024 (Beschluss Nr. BV/1123/23) nachfolgende Friedhofssatzung beschlossen.
Der Friedhof ist eine Stätte, an der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er ist mit seinen Grabstätten ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen.
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Schließung und Aufhebung
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 Öffnungszeiten
§ 4 Verhalten auf den Friedhöfen
§ 5 Dienstleistungen
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6 Anmeldung einer Bestattung
§ 7 Trauerfeier
§ 8 Beschaffenheit von Särgen und Urnen
§ 9 Ausheben der Grabstätten
§ 10 Ruhezeiten
§ 11 Nutzungsrecht
§ 12 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
§ 14 Reihengrabstätten für Erdbestattungen
§ 15 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
§ 16 Erdreihengrabstätten in Rasenfeldern mit kleiner Grabkennzeichnung
(Erdreihengrabstätte mit Platte)
§ 17 Erdgemeinschaftsgrabstätten in Rasenfeldern ohne Grabkennzeichnung
(anonyme Erdgemeinschaftsgrabstätte)
§ 18 Urnenwahlgrabstätten
§ 19 Urnenreihengrabstätten mit kleiner Grabkennzeichnung
(Urnenreihengrabstätte mit Platte)
§ 20 Urnengemeinschaftsgrabstätten in Rasenfeldern ohne Grabkennzeichnung
(anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte) Friedhofssatzung der Gemeinde Brieselang Seite 2 von 21 § 21 Kindergrabstätten/ Sternenkindergrabstätten
§ 22 Ehrengrabstätten
§ 23 Grabstätten der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft
§ 24 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 25 Bestattungsverzeichnis
V. Anlage und Pflege von Grabstätten
§ 26 Allgemeines
§ 27 Grabpflege, Grabschmuck
§ 28 Vernachlässigung
VI. Grabmale und andere Anlagen
§ 29 Errichtung und Änderung von Grabmalen
§ 30 Verkehrssicherheit von Grabmalen
VII. Gestaltung der Grabstätten und Grabmalen
§ 31 Gestaltungsgrundsatz
§ 32 Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
§ 33 Entfernung
VIII. Trauerfeiern
§ 34 Benutzung der Trauerhalle
IX. Haftung, Ordnungswidrigkeiten und Gebühren
§ 35 Alte Rechte
§ 36 Haftung
§ 37 Gebühren
§ 38 Ordnungswidrigkeiten
X. Schlussvorschriften
§ 39 Inkrafttreten, Außerkafttreten
Friedhofssatzung der Gemeinde Brieselang Seite 3 von 21 I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Brieselang gelegenen und von ihr verwalteten kommunalen Friedhöfe:
a) Waldfriedhof Brieselang, Forstweg
b) Friedhof Bredow, Nauener Landweg
c) Friedhof Zeestow, Bredower Straße
(2) Die Friedhöfe sind eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Brieselang. Sie werden als nicht rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts betrieben.
(3) Die Friedhöfe dienen der Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Tode Einwohnende der Gemeinde Brieselang waren,
b) ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben oder
c) ohne Einwohnend zu sein, in der Gemeinde Brieselang verstorben sind oder tot aufgefundene Personen ohne Wohnsitz bzw. mit unbekannten Wohnsitz
d) Bestattungen anderer Personen können auf schriftlichen Antrag aus wichtigem Grund zugelassen werden. Ein wichtiger Grund ist insbesondere anzunehmen bei Verstorbenen, die in der Gemeinde Brieselang gelebt, den letzten Lebensabschnitt aber in Heimen außerhalb der Gemeinde zugebracht haben sowie in dem Fall, dass Angehörige Einwohnende der Gemeinde Brieselang, die nicht Einwohnende der Gemeinde Brieselang waren, in der Gemeinde Brieselang zu bestatten wünscht.
(4) Erforderliche personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Bestattung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Anzeige zur Errichtung eines Grabmals oder anderer Anlagen, dem Tätigwerden von Dienstleistungserbringer: innen sowie Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen für den jeweiligen Zweck erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 2 – Schließung und Aufhebung
(1) Die Friedhöfe oder Teile der Friedhöfe können aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses für weitere Bestattungen gesperrt werden (Schließung).
(2) Nach der beschränkten Schließung dürfen keine Nutzungsrechte mehr verliehen werden. Eine Verlängerung von bestehenden Nutzungsrechten darf lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit erfolgen. Bestattungen dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schließung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder sofern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Grabstellen an denen die Ruhezeit nach dem Zeitpunkt der beschränkten Schließung abläuft, dürfen nicht neu belegt werden. Eingeschränkt werden kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten. Ausnahmen von dieser Einschränkung kann die Gemeinde Brieselang im Einzelfall zur Vermeidung unbilliger Härten bei bestehenden Nutzungsrechten zulassen.
(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Aufhebung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Aufhebung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
Friedhofssatzung der Gemeinde Brieselang Seite 4 von 21 (5) Abweichend von Absatz 4 kann ein Friedhof ganz oder teilweise vor Ablauf der Mindestruhezeit nach der letzten Bestattung aufgehoben werden, wenn zwingende Gründe des öffentlichen Interesses dies erfordern. Den nutzungsberechtigten Personen sind für die restliche Dauer der Nutzungsrechte entsprechende Rechte auf einem anderen Friedhof einzuräumen. Die Verstorbenen sind in diesem Fall in neue Grabstätten umzubetten. Durch die Umbettung, das Umsetzen der Grabmale und das Herrichten der neuen Grabstätten dürfen den nutzungsberechtigten Personen keine Kosten entstehen.
(6) Die Schließung und Aufhebung von Friedhöfen der Gemeinde Brieselang ist öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 – Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe der Gemeinde Brieselang sind mindestens bei Tageslicht geöffnet.
(2) Die Gemeinde Brieselang kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 4 – Verhalten auf den Friedhöfen
(1) Jede Person hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Die Gemeinde Brieselang kann Personen, die der Friedhofsordnung zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofs untersagen.
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung und unter der Verantwortung Erwachsener betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:
a) öffentliche Versammlungen und Aufzüge durchzuführen,
b) Uniformen, Uniformteile bzw. gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck gemeinsamer politischer Gesinnung zu tragen,
c) Äußerungen und Handlungen vorzunehmen, mit denen Glaubensbekenntnisse oder politische Gesinnungen anderer verachtet oder verunglimpft werden können,
d) die Wege mit Fahrzeugen oder Rollschuhen, Inlinern, Skateboards aller Art, einschl. Fahrrädern- ausgenommen sind Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen und Fahrzeuge der Gemeinde Brieselang und der für den Friedhof zugelassenen Dienstleistungserbringenden zu befahren. (e) Waren aller Art - insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, (f) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen, (g) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken, zu erstellen und zu verwerten, (h) Druckschriften und andere Medien (z.B. CD, DVD) zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind, (i) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachtes Unrat zu entsorgen, (j) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigen oder zu verunreinigen, (k) der Genuss von Alkohol und Drogen, zu lärmen und zu spielen (l) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Tiere als notwendige Hilfsmittel i. S. d.
§ 33 Sozialgesetzbuch
Fünftes Buch z. B. angeleinte Assistenzhunde
Friedhofssatzung der Gemeinde Brieselang Seite 5 von 21 (4) Die Gemeinde Brieselang kann Ausnahmen von den Verboten des Absatzes 3 zulassen, soweit sie mit dem Friedhofszweck und der Ordnung auf den Friedhöfen vereinbar sind.
(5) Musik- und Gesangsdarbietungen sowie Salutschüsse auf den Friedhöfen und in den Trauerhallen sind nur im Einvernehmen mit der Gemeinde Brieselang zulässig. Sie müssen der Würde des Ortes entsprechen. Die Benutzung von Tonträgern und Verstärkeranlagen außerhalb der Trauerhallen bedürfen der vorherigen Erlaubnis durch die Gemeinde Brieselang.
(6) Auf den Friedhöfen wird kein Winterdienst durchgeführt. Hiervon ausgenommen sind an Tagen mit Beisetzungen der Parkplatz sowie der Trauerhallenvorplatz bis zu den vorbereiteten Grabstellen. Das Betreten bei Schnee- und Eisglätte geschieht auf eigene Gefahr.
§ 5 – Dienstleistungen
(1) Dienstleistungserbringer: innen (Bildhauer: innen, Steinmetze: innen, Gärtner: innen, Bestatter: innen usw.) haben die für den Friedhof geltenden Bestimmungen zu beachten.
(2) Tätig werden dürfen nur solche Dienstleistungserbringer: innen, die fachlich geeignet und in betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind und ihre Qualifikation nachweisen können. Die Gemeinde Brieselang kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die antragstellende Person einen für die Ausführung der Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(3) Dienstleistungserbringer: innen kann die Ausübung ihrer Tätigkeit von der Gemeinde Brieselang auf Zeit oder auf Dauer untersagt werden, wenn der Dienstleistungserbringer: innen nach vorheriger Mahnung gegen für den Friedhof geltende Bestimmungen verstoßen hat. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
(4) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur von Montag bis Freitag zwischen 7.00 und 16.00 Uhr oder nach Vereinbarung ausgeführt werden. Die für die Arbeiten erforderliche Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht hindern. Die Arbeits- und Lagerplätze sind nach Beendigung der Tagesarbeit zu säubern und in einen ordnungsgemäßen Zustand zu verlassen und bei Unterbrechung der Tagesarbeit so herzurichten, dass eine Behinderung Anderer ausgeschlossen ist. Die Dienstleistungserbringer: innen dürfen auf dem Friedhof kein Abraum lagern. Geräte von Dienstleistungserbringer: innen dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofs gereinigt werden.
(5) Die Dienstleistungserbringer: innen dürfen bei Vorliegen einer Sondergenehmigung die Wege der Friedhöfe bei Ausführung der Arbeiten mit Fahrzeugen mit höchstens 7,5 t Gesamtgewicht befahren. Es darf nur im Schritt- Tempo gefahren werden. Friedhofsbesuchende und – Personal dürfen durch abgestellte Fahrzeuge nicht behindert werden. Nach Arbeitsschluss sind Fahrzeuge wieder vom Friedhof zu entfernen. Das Befahren der Wege kann aus besonderem Grund durch die Gemeinde Brieselang untersagt werden.
(6) Dienstleistungserbringer: innen haften gegenüber der Gemeinde Brieselang für alle Schäden, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 6 – Anmeldung einer Bestattung
(1) Eine Bestattung ist unter Vorlage der gesetzlich vorgeschriebenen Unterlagen unverzüglich bei der Gemeinde Brieselang anzumelden. Dabei ist mitzuteilen, wer die Bestattung leiten und wer sonst bei der Bestattung (einschließlich Trauerfeier) gestaltend mitwirken wird.
Friedhofssatzung der Gemeinde Brieselang Seite 6 von 21 (2) Vor einer Bestattung in einer Wahlgrabstätte, an der ein Nutzungsrecht verliehen ist, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Gemeinde Brieselang setzt im Benehmen mit der antragstellenden Person Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen finden in der Regel montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 15:00 Uhr sowie samstags von 9:00 Uhr bis 13:00 Uhr statt. Die Wünsche der Angehörigen sollen dabei nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
§ 7 – Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grabe oder einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. Die Trauerhalle wird am Tag der Beisetzung vom Friedhofspersonal zur Durchführung der Trauerfeier an den/ die jeweilige/ n Bestatter: in übergeben. Das vorhandene Inventar ist unverändert zu halten. Das Aufstellen zusätzlicher Dekorationsmaterialien ist, bis auf zusätzliche Kandelaber, seitens des Bestatters oder der Bestatterin erlaubt. Die Trauerhalle ist im Anschluss an der Veranstaltung in einem ordentlichen und sauberen Zustand an das Friedhofspersonal zu übergeben. Soll die Feier in der Halle länger als 30 Minuten dauern, so ist dies mit der Gemeinde Brieselang besonders zu vereinbaren.
(2) Gedenkreden können von Geistlichen, weltlichen Redner: innen und Laienredner: innen gehalten werden, die den Ablauf der Trauerfeier in Absprache mit den Angehörigen festlegen.
(3) Die Gemeinde Brieselang kann Mitwirkende und Teilnehmer: innen bei Trauerfeiern ausschließen, wenn deren Beiträge oder Verhalten der Würde des Ortes nicht entsprechen bzw. diese hierdurch gestört wird.
(4) Für Schäden, die aus Anlass der Feiern an den Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten entstehen, haftet der Veranstalter oder die Veranstalterin.
§ 8 – Beschaffenheit von Särgen und Urnen
(1) Erdbestattungen sind nur in geschlossenen, feuchtigkeitshemmenden Särgen zulässig. Von der Beschaffenheit der Särge nach Satz 1 kann die Untere Gesundheitsbehörde Ausnahmen zulassen, wenn in der zu bestattenden Person ein wichtiger Grund vorliegt und ein öffentlicher Belang nicht entgegensteht.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern oder die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefrist ermöglicht. Sie müssen den gültigen VDI- Richtlinien entsprechen.
(3) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,70 m breit sein. Für größere Särge ist die Zustimmung der Gemeinde Brieselang bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergrabstätten dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittel 0,60 m breit sein.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidungen gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Die Beisetzung der Urnen in Steinkästen oder nicht innerhalb der Ruhezeit vergänglichen Überurnen ist unzulässig.
(6) Die Urnenbeisetzungen erfolgen in einer Tiefe von mindestens 0,50 m von Oberkante Urne bis zur Erdoberfläche. Es dürfen nur die von den Krematorien gelieferten Urnen verwendet werden. Überurnen dürfen bis 0,31 m hoch sein und eine Breite und Tiefe oder einen Außendurchmesser bis zu 0,21 m
Friedhofssatzung der Gemeinde Brieselang Seite 7 von 21 haben. Die Verwendung übergroßer Urnen müssen mit Bestattungsanmeldung angezeigt werden.
(7) Werden die Anforderungen an die Särge und Urnen nicht erfüllt, kann die Gemeinde Brieselang eine Bestattung/ Beisetzung ablehnen oder in besonderen Fällen auf Antrag eine Ausnahme genehmigen.
§ 9 – Ausheben der Grabstätten
(1) Der Bestatter oder die Bestatterin lässt Erdgrabstätten ausheben und wieder verfüllen.
(2) Die Gemeinde Brieselang lässt Urnengrabstätten ausheben und verfüllen.
(3) Die nutzungsberechtigte Person hat Grabzubehör und bei Bedarf die Grabeinfassung und den Grabstein vor einer Zubettung oder Neubelegung auf seine Kosten zu entfernen bzw. entfernen zu lassen. Ein Nichtbefolgen dieser Verpflichtung entbindet die Gemeinde Brieselang von jeglichen Schadenersatzansprüchen bei eintretenden Schäden, die durch den Grabaushub entstehen sollten.
(4) Die tiefe der einzelnen Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mind. 100 cm, bis zur Oberkante der Urne mind. 50 cm.
(5) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinander durch 40 cm starke Erdwände getrennt sein.
§ 10 – Ruhezeiten
(1) Die Ruhezeit ist die Zeitspanne, welche zwischen der Beisetzung einer verstorbenen Person und der Neubelegung der Grabstätte liegt. Die Einhaltung der Ruhezeit garantiert die vollständige Zersetzung der Grabreste bis zur Neuvergabe der Grabstätte.
(2) Die Ruhezeit beträgt für
Erdbestattungen 20 Jahre Feuerbestattungen 15 Jahre.
(3) Eine Grabstätte darf nur belegt werden, wenn die Dauer des Nutzungsrechtes mindestens der Ruhezeit entspricht. Eine Grabstätte darf erst nach Ablauf der Ruhezeit wiederbelegt oder anderweitig verwendet werden.
§ 11 – Nutzungsrecht
(1) Bei Wahlgrabstätten kann auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) verliehen werden.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechtes enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege der Grabstätte. Dies gilt nicht für Gemeinschaftsgrabstätten. Für den Fall, dass die Ruhezeit die Nutzungszeit übersteigt, muss die Nutzungszeit bei Eintritt eines Bestattungsfalles entsprechend – bis zum Ablauf der Ruhezeit – gemäß § 13 Abs. 5 verlängert werden. (3) Die nutzungsberechtigte Person ist verpflichtet, bei Änderungen der Wohnanschrift, die Gemeinde Brieselang mit Angabe der neuen Wohnanschrift zu benachrichtigen.
Friedhofssatzung der Gemeinde Brieselang Seite 8 von 21 (4) Das Nutzungsrecht erlischt:
a) wenn die Nutzungszeit abgelaufen ist;
b) wenn die Ruhezeit abgelaufen ist;
c) wenn das Nutzungsrecht entzogen wird (§ 30 Abs. 1);
d) wenn die nutzungsberechtigte Person auf das Nutzungsrecht verzichtet (auf das Nutzungsrecht kann vor Ablauf der Ruhezeit nur aus wichtigem Grund verzichtet werden).
(5) Wenn das Nutzungsrecht erloschen ist, kann die Gemeinde Brieselang über die Grabstätten anderweitig verfügen. Das Erlöschen des Nutzungsrechtes von Reihen- und Wahlgrabstätten ist drei Monate vorher durch die Gemeinde Brieselang durch Aushang im Schaukasten der Friedhöfe zu veröffentlichen, mit der Aufforderung an die nutzungsberechtigte Person, auf Antrag die Grabmäler und sonstigen Grabausstattungsgegenstände bis zum Ablauf der Frist entfernen zu lassen oder das Nutzungsrecht zu verlängern. Soweit dies nicht geschieht, ist die Gemeinde Brieselang berechtigt, diese Gegenstände auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu entfernen.
(6) Es besteht kein Anspruch auf Rückzahlung der Gebühr, wenn das Nutzungsrecht erlischt.
(7) Im Todesfall der nutzungsberechtigten Person tritt die Rechtsnachfolge auf das Nutzungsrecht ein. Sie kann testamentarisch oder vorab durch einen Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechts gegenüber der Gemeinde Brieselang bestimmt werden. Falls die nutzungsberechtigte Person keine Bestimmung über die Rechtsnachfolge getroffen hat, sind seine volljährigen Angehörigen in folgender Reihenfolge nutzungsberechtigt:
a) die durch Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft verbundene Person
b) die Kinder
c) die Eltern
d) die Geschwister
e) die Enkelkinder
f) die Großeltern
g) der/ die Partner: in einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft. In den Fällen b) bis f) ist die jeweils älteste Person nutzungsberechtigt.
(8) Die nutzungsberechtigte Person kann zu ihren Lebzeiten ihr Nutzungsrecht auf eine in Absatz 7 Buchstaben a) bis g) genannte Person übertragen; zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen der bisherigen und der neuen nutzungsberechtigten Person sowie die schriftliche Genehmigung der Gemeinde Brieselang erforderlich.
(9) Jeder Rechtsnachfolger oder jede Rechtsnachfolgerin hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
§ 12 – Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Umbettungen dürfen zur Wahrung der Totenruhe grundsätzlich nicht vorgenommen werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Brieselang. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen bedürfen zusätzlich die Zustimmung der unteren Gesundheitsbehörde.
(3) Umbettungen aus Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten, außer Urnen, innerhalb der gemeindeeigenen Friedhöfe, sind nicht zulässig.
Friedhofssatzung der Gemeinde Brieselang Seite 9 von 21 (4) Umbettungen von Erdbestattungen werden von Bestattungsunternehmen durchgeführt, wenn eine Zustimmung der Gemeinde Brieselang nachgewiesen wird und sonstige Hinderungsgründe nicht vorliegen. Umbettungen von Urnen erfolgen durch die Gemeinde Brieselang. Die Gemeinde bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In den Fällen des § 11 (4c) können Särge und Urnen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihengrabstätten bzw. Urnengemeinschaftsanlagen umgebettet werden.
(5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller: innen zu tragen. Bei Umbettungen, die auf Veranlassung der Gemeinde Brieselang erforderlich werden, trägt die Gemeinde Brieselang die Kosten.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Särge und Urnen zu anderen als zu Umbettungszwecken auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.
(8) Umbettungen von Leichen im Zeitraum von zwei Wochen bis zu 6 Monaten nach der Beisetzung sind unzulässig, sofern die Ausgrabung nicht richterlich angeordnet ist. Leichen und Aschereste in Urnen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit nur mit Genehmigung der Gemeinde Brieselang ausgegraben oder umgebettet werden.
(9) Grabmale, andere Anlagen, ihr Zubehör und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
IV. Grabstätten
§ 13 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind Eigentum der Gemeinde Brieselang. An ihnen werden nur öffentlich-rechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen. Ein Nutzungsrecht kann jeweils nur einer einzelnen Person, nicht mehreren Personen zugleich zustehen. Nutzungsberechtigte Personen haben jede Änderung ihrer Anschrift der Gemeinde Brieselang mitzuteilen.
(2) Es sind folgende Arten von Grabstätten zu unterscheiden:
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen (§14),
b) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen (§15),
c) Erdgemeinschaftsgrabstätten in Rasenfeldern mit kleiner Grabkennzeichnung (§ 16) (Erdgemeinschaftsgrabstätte mit Platte),
d) Erdgemeinschaftsgrabstätten in Rasenfeldern ohne Grabkennzeichnung (§ 17) (anonyme Erdgemeinschaftsgrabstätte),
e) Urnenwahlgrabstätten (§ 18),
f) Urnenreihengrabstätten mit kleiner Grabkennzeichnung (§ 19) (Urnenreihengrabstätte mit Platte),
g) Urnengemeinschaftsgrabstätten in Rasenfeldern ohne Grabkennzeichnung (§ 20) (anonyme Urnengemeinschaftsgrabstätte),
h) Kindergrabstätten/ Sternenkindergrabstätten (§ 21),
i) Ehrengrabstätten (§ 22),
j) Grabstätten der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft (§ 23),
Die genannten Grabarten stehen nicht auf jedem der in § 1 dieser Satzung genannten Friedhöfe zur Verfügung.
Friedhofssatzung der Gemeinde Brieselang Seite 10 von 21 (3) Rechte an Grabstätten werden nur im Todesfall vergeben. Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Die Neueinrichtung von ausgemauerten Grüften und Grabgebäuden ist nicht zugelassen.
(5) Es besteht die Möglichkeit das Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kostenpflichtig zu verlängern. Die nutzungsberechtigte Person kann das Nutzungsrecht für eine Dauer von fünf Jahren bis zur maximalen Ruhezeit, nach § 10 dieser Satzung, beantragen.
§ 14 – Reihengrabstätten für Erdbestattungen
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten mit einer Grabstelle für eine Erdbestattung, die anlässlich einer Bestattung der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Reihengrabstätten sind in der Länge von 2,20 m und in einer Breite von 1,00 m anzulegen.
§ 15 – Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die nach Maßgabe des Belegungsplanes für die Dauer des Nutzungsrechtes überlassen werden. Bis zu höchstens vier zusammenhängende Grabstätten können überlassen werden, wenn mindestens ein Grab sofort belegt wird. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht. Abweichungen in der Länge bei historisch belegten Grabreihen sind möglich.
Grabstätten Größe, einstellige Grabstätten, für Kinder bis zum 12. Lebensjahr: 2,20 m Länge, 1,05 m Breite Grabstätten Größe, einstellige Grabstätten, für Verstorbene ab dem 12. Lebensjahr: 2,60 m Länge, 1,30 m Breite Grabstätten Größe, doppelte Grabstätten, für Verstorbene ab dem 12. Lebensjahr: 2,60 m Länge, 2,60 m Breite
(2) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist.
(3) Auf Erdwahlgrabstätten können anstatt von Särgen Urnen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der Urne gewährleistet ist. Die Zubettung von Urnen auf Erdwahlgrabstätten, wo die Ruhezeit vorheriger Sargbestattungen nicht beendet ist, ist unzulässig.
(4) Bei Ablauf des Nutzungsrechts kann die Gemeinde Brieselang auf Antrag der nutzungsberechtigten Person das Nutzungsrecht verlängern. Die Gemeinde Brieselang ist nicht verpflichtet, zur rechtzeitigen Stellung eines Verlängerungsantrages aufzufordern. Bei einer Bestattung verlängert sich das Nutzungsrecht für die gesamte Wahlgrabstätte bis zum Ablauf der Ruhezeit. Die Gebühren für die Verlängerung richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.
(5) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll die erwerbende Person für den Fall seines/ ihres Ablebens aus dem Personenkreis (§ 11 Abs. 7) bzw. auf die in seiner letztwilligen Verfügung genannten Personen seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird bis zum Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht auf die gesetzlichen Erben der verstorbenen nutzungsberechtigten Person über. Kommen mehrere Personen für eine Nutzungsberechtigung in Frage, so haben diese eine Person von ihnen als einzige neue nutzungsberechtigte Person zu benennen und die Umschreibung auf diesen zu veranlassen. Kommt keine Einigung innerhalb einer von der Gemeinde Brieselang gesetzten
Friedhofssatzung der Gemeinde Brieselang Seite 11 von 21 Frist zustande, so wird der Erbe oder die Erbin in der gesetzlichen Reihenfolge (§ 20 Brandenburgisches Bestattungsgesetz [BbgBestG]) als nutzungsberechtigte Person eingetragen.
(6) Die jeweilige nutzungsberechtigte Person ist der Gemeinde Brieselang schriftlich zu benennen. Die Gemeinde Brieselang ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der Nachfolge zu überprüfen.
(7) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
§ 16 – Erdreihengrabstätten in Rasenfeldern mit kleiner Grabkennzeichnung
(Erdreihengrabstätte mit Platte)
(1) Erdreihengrabstätten werden zur Erdbestattung in Rasenfeldern mit kleiner Grabkennzeichnung (Erdreihengrabstätte mit Platte) der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) in einer geschlossenen Anlage unterirdisch beigesetzt. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Erdreihengrabstätten sind in der Länge von 2,60 m und in einer Breite von 1,30 m anzulegen.
(3) Eine Grabplatte aus Naturstein in der Größe von 0,20 m x 0,30 m mit einer Inschrift und/oder Schmuckelementen ist durch einen Fachbetrieb, §§ 29 - 32 sind zu beachten, als Gedenkzeichen bündig im Erdreich zu verlegen. Eine Bepflanzung der Fläche ist untersagt.
(4) Blumen, Kränze und Gebinde sind nicht auf der Grabstätte, sondern an den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen. Im Falle der Nichteinhaltung werden diese entsorgt.
(5) Die Gemeinschaftsanlage der Erdreihengrabstätten mit Platte ist als zusammenhängende Grabstätte zu verstehen, sie sollte entsprechend geachtet und aus Pietätsgründen nicht betreten werden.
(6) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Gemeinde Brieselang.
(7) Die Pflege der Erdreihengrabstätten mit Platte ist für die Dauer der Ruhezeit im Voraus zu bezahlen und wird von der Gemeinde Brieselang durchgeführt.
§ 17 – Erdgemeinschaftsgrabstätten in Rasenfeldern ohne Grabkennzeichnung
(anonyme Erdgemeinschaftsgrabstätte)
(1) Für die anonyme Beisetzung von Särgen werden für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) in geschlossenen Erdgemeinschaftsanlagen in Rasenfeldern Grabstätten bereitgestellt. Ein Nutzungsrecht gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 wird nicht verliehen.
(2) Erdgemeinschaftsgrabstätten sind in der Länge von 2,20 m und in einer Breite von 1,00 m anzulegen.
(3) Über die Wiederbelegung von Erdgemeinschaftsgrabstätten, deren Ruhezeit abgelaufen ist, entscheidet die Gemeinde Brieselang.
(4) In einer Erdgemeinschaftsgrabstätte werden Särge der Reihe nach innerhalb einer Fläche unterirdisch beigesetzt. Es ist unzulässig, die Lage des Sarges kenntlich zu machen.
(5) Das Niederlegen von Kränzen und Blumen darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen. Im Falle der Nichteinhaltung werden diese entsorgt.
Friedhofssatzung der Gemeinde Brieselang Seite 12 von 21 (6) Die Gestaltung und Pflege der Erdgemeinschaftsgrabstätten ist für die Dauer der Ruhezeit im Voraus zu bezahlen und wird von der Gemeinde Brieselang durchgeführt.
(7) Die Erdgemeinschaftsanlagen sind als zusammenhängende Grabstätte zu verstehen, sie sollten entsprechend geachtet und aus Pietätsgründen nicht betreten werden.
§ 18 – Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für die Beisetzung von Urnen, die im Todesfall im Wege eines öffentlich-rechtlichen Nutzungsrechtes für die Dauer der Ruhezeit (§ 10) vergeben werden. Die Lage der Grabstätten kann vom Erwerber des Nutzungsrechts innerhalb des Urnengrabfeldes gewählt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht.
(2) Eine Urnenwahlgrabstätte für bis zu vier Urnen hat folgende Maße: 1,00 x 1,00 m.
(3) Grabmale sind innerhalb der Fläche aufzustellen, §§ 29 - 32 sind zu beachten.
(4) Die Ruhezeit der Urnen muss durch die Dauer des Nutzungsrechts an der Grabstätte abgedeckt sein.
(5) Die Regelungen in § 15 Abs. 2, 4 - 7 gelten entsprechend.
§ 19 – Urnenreihengrabstätten mit kleiner Grabkennzeichnung
(Urnenreihengrabstätte mit Platte)
(1) Die Urnen werden der Reihe nach und für die Dauer der Ruhezeit in einer geschlossenen Anlage beigesetzt. Die Grabstättengröße beträgt 0,40 m x 0,40 m. Eine Grabplatte aus Naturstein in der Größe von 0,20 m x 0,30 m mit einer Inschrift und/oder Schmuckelementen ist durch einen Fachbetrieb als Gedenkzeichen bündig im Erdreich zu verlegen. §§ 29 - 32 sind zu beachten. Eine Bepflanzung der Fläche ist untersagt.
(2) Eine Urnenreihengrabstätte für bis zu 2 Urnen hat folgende Maße: 0,75 x 0,75 m.
(3) Blumen, Kränze und Gebinde sind nicht auf der Beisetzungsfläche, sondern an den dafür vorgesehenen Stellen abzulegen. Im Falle der Nichteinhaltung werden diese entsorgt.
(4) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsanlagen nach Ablauf der Ruhezeit entscheidet die Gemeinde Brieselang.
(5) Eine Beisetzung des Ehepartners oder Ehepartnerin, des Lebenspartners oder der Lebenspartnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin links der Erstbestattung ist möglich. Nach Beendigung der Ruhezeit kann das Grab seitens der nutzungsberechtigten Person mit Entnahme der Grabplatte namenlos gemacht werden.
(6) Die Gestaltung und Pflege der Urnenreihengrabstätten mit Platte ist für die Dauer der Ruhezeit im Voraus zu bezahlen und wird von der Gemeinde Brieselang durchgeführt.
(7) Umbettungen von Urnen aus der Urnenreihengrabstätte mit Grabkennzeichnung bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Brieselang. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
Friedhofssatzung der Gemeinde Brieselang Seite 13 von 21 § 20 Urnengemeinschaftsgrabstätten in Rasenfeldern ohne Grabkennzeichnung (anonyme Urnengrabstätte)
(1) Für die anonyme Beisetzung von Urnen werden für die Dauer der Ruhezeit der Urnen (§ 10) Gemeinschaftsgrabstätten in Rasenfeldern bereitgestellt. Ein Nutzungsrecht gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 wird nicht verliehen.
(2) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsgrabstätten, deren Ruhezeit abgelaufen ist, entscheidet die Gemeinde Brieselang
(3) In einer Urnengemeinschaftsgrabstätte werden Urnen der Reihe nach innerhalb einer Fläche unterirdisch beigesetzt. Es ist unzulässig, die Lage einer Urne kenntlich zu machen.
(4) Das Niederlegen von Kränzen und Blumen darf nur an den dafür vorgesehenen Stellen erfolgen. Im Falle der Nichteinhaltung werden diese entsorgt.
(5) Die Gestaltung und Pflege der Urnengemeinschaftsgrabstätten ist für die Dauer der Ruhezeit im Voraus zu bezahlen und wird von der Gemeinde Brieselang durchgeführt.
(6) Die Gemeinschaftsanlagen von Urnen sind als zusammenhängende Grabstätte zu verstehen, sie sollten entsprechend geachtet und aus Pietätsgründen nicht betreten werden.
(7) Umbettungen von Urnen aus der Urnengemeinschaftsgrabstätte ohne Grabkennzeichnung bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Brieselang. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
§ 21 – Kindergrabstätten/ Sternenkindergrabstätten
(1) Kindergrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die nach Maßgabe des Belegungsplanes auf die Dauer des Nutzungsrechtes (§ 10) überlassen werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Grabstätte besteht nicht. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(2) Grabstättengröße, einstellige Grabstätten, für Kinder bis zum 12. Lebensjahr: 2,20 m Länge, 1,05 m Breite
(3) Die Särge für Kindergrabstätten dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittel 0,60 m breit sein, § 8 Absatz 1, 2 und 4 gilt entsprechend.
(4) Sternenkinder sind liebevoll benannte Kinder, die während der Schwangerschaft, bei der Geburt oder kurz danach versterben. Das Gesetz differenziert zwischen Kindern unter und über 500 Gramm Körpergewicht. Eine offizielle Bestattung ist nur für Kinder mit einem Gewicht über 500 Gramm vorgeschrieben. Bei einem Gewicht von weniger als 500 Gramm bei der Geburt wird das verstorbene Kind als Fehlgeburt betrachtet, aufgrund seiner geringen Größe nicht als Person anerkannt und muss gemäß Bestattungsgesetz nicht beerdigt werden.
(5) Die Sternenkinder werden in Kindersärgen, § 8 ist zu beachten, oder Urnen in einer geschlossenen Gemeinschaftsanlage in Rasenfeldern der Reihe nach unterirdisch beigesetzt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
(6) Über die Wiederbelegung von Gemeinschaftsgrabstätten, deren Ruhezeit abgelaufen ist, entscheidet die Gemeinde Brieselang.
(7) Eine kleine Grabkennzeichnung in Form eines Grabsteins, Grabplatte, Kreuzes mit den maximalen Maßen von: 0,20 m Höhe, 0,15 m Länge, 0,15 m Breite ist gestattet.
Friedhofssatzung der Gemeinde Brieselang Seite 14 von 21 (8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.
(9) Umbettungen von Särgen und Urnen aus Gemeinschaftsgrabstätten bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Gemeinde Brieselang. § 12 ist zu beachten. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
§ 22 – Ehrengrabstätten
Ehrengrabstätten werden durch die Gemeindevertretung der Gemeinde Brieselang auf besonderen Beschluss verliehen. Die Pflegekosten werden durch die Gemeinde Brieselang getragen.
§ 23 – Grabstätten der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft
Grabstätten der Opfer von Kriegs- und Gewaltherrschaft unterliegen den geltenden Bestimmungen über Kriegsgrabstätten. Sie werden durch die Gemeinde Brieselang gestaltet und unterhalten. Veränderungen dieser Grabstätten durch individuelles Einbringen von Grabzeichen, Pflanzen und anderen Gegenständen, die dieser einheitlichen Gestaltung entgegenstehen, das Entfernen oder Verändern von Grabzeichen und Bepflanzung sind unzulässig.
§ 24 – Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Gemeinde Brieselang.
(2) Bei der Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Anspruch auf Gebührenerstattung.
(3) Die Gemeinde Brieselang kann mit den nutzungsberechtigten Personen übergroßer Wahlgrabstätten (Wahlgrabstätten mit mehr als 4 Grabstätten) besondere schriftliche Vereinbarungen über die künftige Nutzung abschließen. Ein Anspruch auf derartige Vereinbarungen besteht nicht.
§ 25 – Bestattungsverzeichnis
Die Gemeinde Brieselang führt über die Bestattungen ein Verzeichnis, aus dem sich nachvollziehen lässt, wer an welcher Stelle bestattet ist und wann die Ruhezeit abläuft.
V. Anlage und Pflege von Grabstätten
§ 26 – Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen, soweit die Witterung dies nicht ausschließt, binnen sechs Monaten nach der Belegung angelegt sein. Sie dürfen nur mit Gewächsen bepflanzt werden, durch die benachbarte Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet.
(2) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist die jeweilige nutzungsberechtigte Person verpflichtet. Die Verpflichtung zur Pflege besteht bis zum Ablauf des Nutzungsrechtes.
Friedhofssatzung der Gemeinde Brieselang Seite 15 von 21 (3) Die nutzungsberechtigte Person kann die Bepflanzung Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder einen zugelassenen Erwerbsgärtner oder eine zugelassene Erwerbsgärtnerin beauftragen.
(4) Die Gemeinde Brieselang ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder Bestattungen behindernde Hecken und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.
(5) Die Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt allein der Gemeinde Brieselang.
(6) Die Gemeinde Brieselang ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 27 – Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen ist nicht gestattet.
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen und Markierungszeichen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumen ist nicht gestattet.
(4) Gegenstände, die der Würde des Friedhofes nicht entsprechen, dürfen auf den Grabstätten nicht aufgestellt oder verwahrt werden.
§ 28 – Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig hergerichtet oder gepflegt, hat die Nutzungsberechtigte Person nach schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Brieselang die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt die nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung nicht nach, kann die Gemeinde Brieselang die Grabstätte auf Kosten der nutzungsberechtigten Person in Ordnung bringen oder bringen lassen. Ist die nutzungsberechtigte Person der Verpflichtung aus Satz 1 nicht nachgekommen, kann die Gemeinde Brieselang auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird die nutzungsberechtigte Person aufgefordert, das Grabmal und die anderen Anlagen innerhalb von drei Monaten nach Bestandskraft des Bescheides entfernen zu lassen.
(2) Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird die unbekannte Nutzungsberechtigte Person durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Gemeinde Brieselang in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Gemeinde Brieselang die Grabstätte abräumen, einebnen, einsäen und Grabmale und andere Anlagen beseitigen lassen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt kann die Gemeinde Brieselang den Grabschmuck auf Kosten der nutzungsberechtigten Person entfernen oder entfernen lassen.
Friedhofssatzung der Gemeinde Brieselang Seite 16 von 21 VI. Grabmale und andere Anlagen
§ 29 – Errichtung und Änderung von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Änderung von Grabmalen und anderen Anlagen sind der Gemeinde Brieselang, durch den von der nutzungsberechtigten Person beauftragten Steinmetz: in oder sonstige Dienstleistungserbringer: innen (mit gleichwertiger Qualifikation in Befestigungstechnik, Planung, Berechnung und Ausführung von Gründungen) anzuzeigen, mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung und den Vorgaben des technischen Regelwerks entspricht. Die Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals und anderer Anlagen ist kostenpflichtig.
(2) Der Anzeige ist der Grabmalentwurf in einem geeigneten Maßstab beizufügen. In den Anzeigeunterlagen sollen alle wesentlichen Teile erkennbar, die Darstellung der Befestigungsmittel mit Bemaßung und Materialangaben sowie Gründungstechnik mit Maßangaben und Materialbenennung in den Anzeigeunterlagen eingetragen sein. Die Anzeige ist auch von der nutzungsberechtigten Person, als Auftraggeber, zu unterzeichnen.
(3) Mit dem Vorhaben darf drei Monate nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Gemeinde Brieselang in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung oder das technische Regelwerk geltend gemacht werden. Vor Ablauf von drei Monaten darf begonnen werden, wenn die Gemeinde Brieselang schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung und die Vollständigkeit der Anzeige der sicherheitsrelevanten Daten bestätigt hat.
(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet oder geändert worden ist.
(5) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen müssen verkehrssicher sein. Sie sind entsprechend ihrer Größe nach den allgemeinen Regeln der Baukunst zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie jederzeit standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Grabstätten nicht umstürzen. Maßgebendes Regelwerk zur Auslegung der Regeln der Baukunst ist ausschließlich die aktuelle Fassung der BIV- Richtlinie des Bundesverbandes der Steinmetze. Die BIV- Richtlinie des Bundesverbandes der Steinmetze gilt für die Planung, Erstellung, Ausführung und die jährliche Prüfung der Grabanlagen.
(6) Fachlich geeignet i. S. v. § 5 Absatz 2 sind Dienstleistungserbringer: innen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofs die angemessene Gründungsart zu wählen und nach BIV- Richtlinie des Bundesverbandes der Steinmetze die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Die Dienstleistungserbringer: innen müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren. Ferner müssen sie die Standsicherheit von Grabmalanlagen beurteilen können und fähig sein, mit Hilfe von Messgeräten die Standsicherheit zu kontrollieren und zu dokumentieren.
(7) Entspricht die Ausführung eines errichteten oder veränderten Grabmals und anderer Anlagen nicht den Anzeigeunterlagen und den Vorgaben der Friedhofssatzung, setzt die Gemeinde Brieselang der nutzungsberechtigten Person eine angemessene Frist zur Beseitigung oder Abänderung des Grabmals und anderer Anlagen. Nach ergebnislosem Ablauf der Frist kann die Gemeinde Brieselang die Abänderung oder Beseitigung auf Kosten der nutzungsberechtigten Person veranlassen. Bei nicht ordnungsgemäßer Gründung und Befestigung des Grabmals und anderer Anlagen gilt § 32 Absatz 8.
§ 30 – Verkehrssicherheit von Grabmalen
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen so beschaffen sein, dass ein gefahrloses Pflegen der Grabstätten und Begehen der Grabstätten Felder möglich ist.
Friedhofssatzung der Gemeinde Brieselang Seite 17 von 21 (2) Die Verkehrssicherungspflicht für Grabmale und sonstige Grabausstattungen trägt die jeweilige nutzungsberechtigte Person. Für jeden Schaden, der durch ein nicht verkehrssicheres Grabmal oder Grabzubehör entsteht, ist die nutzungsberechtigte Person haftbar.
(3) Die Standsicherheit ist einmal jährlich nach der Frostperiode durch Druckprobe zu prüfen. Die Prüfung wird durch die Gemeinde Brieselang durchgeführt.
(4) Stellt die Gemeinde Brieselang fest, dass Grabmale oder Grabzubehör nicht verkehrssicher sind, so fordert sie die nutzungsberechtigte Person schriftlich auf, den ordnungsgemäßen Zustand innerhalb einer angemessenen Frist herzustellen. Wenn die nutzungsberechtigte Person dieser Aufforderung nicht nachkommt, wenn Gefahr droht oder wenn die nutzungsberechtigte Person nicht ohne besonderen Aufwand festzustellen ist, kann die Gemeinde auf Kosten der nutzungsberechtigten Person das Grabmal sicher lagern oder geeignete Sicherungsmaßnahmen veranlassen. Die nutzungsberechtigte Person ist davon unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ist ihre Anschrift nicht zu ermitteln, genügt ein Hinweis auf der Grabstätte, der dort sechs Wochen zu belassen ist.
VII. Gestaltung der Grabstätten und Grabmalen
§ 31 – Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
§ 32 – Gestaltung und Standsicherheit von Grabmalen und anderen Anlagen
(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung der Würde des Ortes entsprechen.
(2) Es sollen nur Grabmale einschließlich anderer Anlagen errichtet werden, die nachweislich in der Wertschöpfungskette ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne des „Übereinkommens 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit“ i. V. m. § 34 Abs. 2 und 3 Brandenburgisches Bestattungsgesetz hergestellt sind.
(3) Grabmale und andere Anlagen sind jederzeit in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Hierfür ist die nutzungsberechtigte Person verantwortlich.
(4) Grabmale müssen aus witterungsbeständigen Materialien bestehen.
(5) Einfassungen von Urnengrabstätten, Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten sind nur aus Stein oder Hecken zulässig. Hecken sind bis zu einer Höhe von 50 cm erlaubt.
(6) Aus gestaltungstechnischen und Verkehrssicherheitsgründen ist es erforderlich, dass flächenhafte, stehende Grabmale eine Mindeststärke von mindestens 0,12 m haben. Die breite der Grabsteine sollte einen Abstand zur Grabkante von mindestens 0,15 m haben und darf über die Grabfläche seitlich nicht hinausragen und dadurch Friedhofsbesucher: innen behindern oder gefährden. Liegende Grabmale (z. B. Grababdeckungen) dürfen bei Erdwahlstellen und Urnenwahlstellen nicht mehr als 50 % der Grabfläche bedecken. Die Gemeinde Brieselang kann auf Antrag Ausnahmen aus wichtigem Grund (z. B. Religionszugehörigkeit) genehmigen.
(7) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmales angebracht werden.
Friedhofssatzung der Gemeinde Brieselang Seite 18 von 21 (8) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, anderen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, ist die für die Unterhaltung verantwortliche nutzungsberechtigte Person verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Gemeinde Brieselang auf Kosten der nutzungsberechtigten Person Sicherungsmaßnahmen treffen (z. B. Absperrungen, Umlegen von Grabmalen). Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde Brieselang nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Gemeinde Brieselang berechtigt, die Grabmale, andere Anlagen oder Teile davon auf Kosten der nutzungsberechtigten Person zu entfernen. Ist die nutzungsberechtigte Person nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf den Grabstätten, das für die Dauer von sechs Wochen aufgestellt wird.
§ 33 – Entfernung
(1) Grabmale und andere Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde Brieselang entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Nutzungszeit und nach Bekanntmachung über das Abräumen der Grabstätten veranlasst die Gemeinde Brieselang die Entfernung von Grabmalen und anderen Anlagen. Die Gemeinde Brieselang hat keinen Ersatz für Grabmale und andere Anlagen zu leisten. Sie ist auch nicht zur Aufbewahrung abgeräumter Grabmale und anderer Anlagen verpflichtet. Die Gemeinde Brieselang hat auch keinen Gebührenbetrag zu erstatten, wenn die pflichtige Person selbst beräumt.
(3) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs zu gelten haben, sowie die VDN-Grabstätten (VDN: Verfolgte des Naziregimes) und Grabstätten der Ehrenbürger: innen unterstehen dem besonderen Schutz der Gemeinde Brieselang.
§ 34 – Benutzung der Trauerhalle
(1) Für die Trauerfeier steht die Trauerhalle anmelde- und gebührenpflichtig zur Verfügung.
(2) Die Trauerfeier muss der Würde des Ortes entsprechen.
(3) Die Aufbahrung des Sarges kann versagt werden, wenn die verstorbene Person zum Zeitpunkt des Todes an einer nach dem Infektionsschutzgesetz Meldepflichten Krankheit gelitten oder bei ihr der Verdacht einer solchen Krankheit zu dem genannten Zeitpunkt bestanden hat oder wenn Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Ordnungswidrigkeiten, Haftung und Gebühren
§ 35 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richtet sich die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 36 – Haftung
(1) Nutzungsberechtigte Personen haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftrag errichtete Grabmale und andere Anlagen, entstehen.
Friedhofssatzung der Gemeinde Brieselang Seite 19 von 21 (2) Der Gemeinde Brieselang obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten.
(3) Für Diebstähle von Grabmalen, Grabausstattungen und Grabschmuck von den Grabstätten, sowie deren Beschädigungen durch Dritte oder durch Tiere haftet die Gemeinde Brieselang nicht.
§ 37 – Gebühren
(1) Für die Benutzung der von der Gemeinde Brieselang verwalteten Friedhöfe und seiner Einrichtungen sowie für Leistungen der Gemeinde Brieselang werden Gebühren nach der jeweils gültigen Friedhofsgebührensatzung erhoben.
§ 38 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer sich insbesondere
- 1. entgegen § 4 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofs entsprechend verhält.
- 2. entgegen § 4 Abs. 3 verhält.
- 3. entgegen § 4 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeinde Brieselang durchführt.
- 4. als Dienstleistungserbringer: in entgegen § 5 Absatz 1, 3, 4, 5 und 6 ohne vorherige Zustimmung tätig wird, die Anordnungen des Friedhofpersonals nicht befolgt, außerhalb der festgesetzten Zeiten ohne Zustimmung der Gemeinde Brieselang Arbeiten durchführt, durch sie oder ihre Bediensteten verursachte Schäden nicht beseitigt und die Wege ohne Sondergenehmigung mit Fahrzeugen befährt.
- 5. entgegen § 29 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder andere Anlagen errichtet oder verändert.
- 6. entgegen § 29 Abs. 5 Grabmale nicht fachgerecht fundamentiert und befestigt.
- 7. entgegen § 30 Abs. 2 Grabmale nicht in verkehrssicherem Zustand hält.
- 8. entgegen § 33 Abs. 2 nach Ablauf der Ruhe- bzw. Nutzungszeit die Grabmale, Grabausstattungen und sonstigen Anlagen nicht innerhalb einer Frist von 6 Monaten entfernt.
- 9. entgegen § 26 Abs. 4 entfernten Grabschmuck nicht an den dafür vorgesehenen Plätzen ablegt.
- 10. entgegen § 27 Abs. 1 die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie von biologisch nicht abbaubaren Reinigungsmittel zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen und anderen Anlagen.
- 11. entgegen § 28 Abs. 1 Grabstätten vernachlässigt.
(2) Ordnungswidrigkeiten können gemäß Ordnungswidrigkeitengesetz (OWIG) in der jeweils gültigen Fassung bei Zuwiderhandlung mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € geahndet werden.
(3) Die zuständige Ordnungsbehörde ist die Gemeinde Brieselang, die Bürgermeisterin.
Friedhofssatzung der Gemeinde Brieselang Seite 20 von 21 X. Schlussvorschriften
§ 39 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofssatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Gemeinde Brieselang vom 28. Januar 2016 außer Kraft.
Brieselang, den 19.02.2024.
gez. Kathrin Neumann- Riedel Bürgermeisterin
Friedhofssatzung der Gemeinde Brieselang Seite 21 von 21
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Brieselang?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Brieselang mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!