🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.06.2021 Volltext anzeigen ▼
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Kirchlicher Friedhof Kirchengemeinde Lüssow-Parum — Gebührenordnung
Im Internet unter www.amt-guestrow-land.de/bekanntmachungen/oeffentliche-bekanntmachungen am 19.07.2021 veröffentlicht.
Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in Lüssow, Mistorf, Oettelin und Parum vom 16.06.2021 Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland und § 32 der Friedhofsordnung erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe in Lüssow, Mistorf, Oettelin und Parum. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der EvangelischLutherischen Kirche in Norddeutschland.
Inhaltsübersicht
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
§ 5 Gebührenhöhe
§ 6 Zusätzliche Leistungen
§ 7 Zurücknahme des Nutzungsrechts
§ 8 Inkrafttreten
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen sowie für sonstige nachstehend aufgeführte Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung erhoben.
§ 2 – Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren ist in folgender Reihenfolge derjenige verpflichtet:
- 1. der Inhaber des Grabnutzungsrechts ist,
- 2. der für die Totenfürsorge im Sinne des Bestattungsgesetzes verantwortlich ist,
- 3. der ein eigenes Recht an der Bestattung hat,
- 4. der zur Tragung der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
- 5. der zuletzt einen Antrag stellt auf die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtungen zum Zwecke der Bestattungen oder Verleihung eines unmittelbaren oder mittelbaren Grabnutzungsrechts oder die Durchführung sonstiger Leistungen. (2) Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner. (3) Bei Zurücknahme eines Antrages für die Benutzung des Friedhofs oder der Friedhofseinrichtung können, falls mit den sächlichen Vorbereitungen des erteilten Auftrages bereits begonnen wurde, die Gebühren nach dem tatsächlichen Aufwand festgesetzt und erhoben werden.
§ 3 – Entstehung der Gebührenpflicht und Zahlungen
(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit Antragstellung und Bestätigung durch die Friedhofsverwaltung. In denjenigen Fällen, in denen kein Antrag vorliegt, Leistungen aber erforderlich sind, entsteht die Gebührenpflicht, sobald die Leistungen erbracht sind. (2) Die Gebühren sind innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig. (3) Der Friedhofsträger kann - abgesehen von Notfällen - die Benutzung des Friedhofs untersagen und Leistungen verweigern, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
§ 4 – Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können in besonderen Härtefällen aus Billigkeitsgründen auf Antrag gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5 – Gebührenhöhe
1. Grabnutzungsgebühren
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Reihengrabstätte (für Särge und Urnen) | 350,00 EUR |
| Wahlgrabstätten (für Särge und Urnen je Grabbreite für 25 Jahre) | 400,00 EUR |
| Wahlgrabstätten (Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte je Grabbreite und Jahr) | 16,00 EUR |
| Urnengemeinschaft (Grabplatz inklusive Friedhofsunterhaltungsgebühren und Pflege für 25 Jahre) | 920,00 EUR |
| Rasengrabstätten (Rasengrabstätte für 25 Jahre) | 1150,00 EUR |
| Rasengrabstätten (Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer Rasengrabstätte je Grabbreite und Jahr) | 42,50 EUR |
Die Gebühren für den Erwerb, Wiedererwerb oder die Verlängerung des Nutzungsrechtes werden für die gesamte Dauer im Voraus erhoben.
2. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Von den Nutzungsberechtigten wird zur Unterhaltung des Friedhofs eine Friedhofsunterhaltungsgebühr in Höhe von 15,00 Euro je Grabbreite und Jahr erhoben. Die Friedhofsunterhaltungsgebühr wird auf der Grundlage der folgenden Kostenarten kalkuliert:
a) Pflege der Grünanlagen
b) Wasser- und Müllkosten
c) Versicherungsbeiträge
d) Betriebsmittel
e) Geräte für die Friedhofspflege
f) Wartungs- und Reparaturkosten
g) Verkehrssicherungsmaßnahmen Die Gebühr wird jährlich im Voraus erhoben.
3. Vorzeitige Aufgabe des Nutzungsrechts /Umwandlung einer Wahlgrabstätte in ein Rasengrab pro Jahr und Grabbreite
20,00 EUR
4. Verwaltungsgebühren
| Leistung | Gebühr |
|---|---|
| Bestattungsgebühr je Bestattung | 60,00 EUR |
| Ausfertigung oder Umschreibung einer Graburkunde | 15,00 EUR |
| Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals | 34,00 EUR |
| Genehmigung zur Ausübung eines Gewerbes pro Jahr | 50,00 EUR |
| Überlassung eines Exemplars der Friedhofsordnung | 3,50 EUR |
| Verwaltungskosten je angefangene halbe Stunde für zusätzlichen Verwaltungsaufwand | 25,00 EUR |
§ 6 – Zusätzliche Leistungen
Für zusätzliche Leistungen, für die eine Gebühr in § 5 nicht vorgesehen ist, setzt der Friedhofsträger das zu entrichtende Entgelt fallweise nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 7 – Zurücknahme des Nutzungsrechts
Wird ein Antrag auf Zurücknahme des Grabnutzungsrechts vor Ablauf der Nutzungszeit, aber nach Ablauf der Ruhezeit, genehmigt, besteht kein Anspruch auf Erstattung der Grabnutzungsgebühren für die nicht ausgenutzte Zeit.
§ 8 – In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung treten die bisher gültigen Friedhofsgebührenordnungen für Lüssow, Mistorf und Oettelin vom 12.02.2008 und die Friedhofsgebührenordnung für Parum vom 26.02.2008 sowie deren Änderungen außer Kraft.
Kirchlicher Friedhof Kirchengemeinde Lüssow-Parum — Gebührenordnung
- 1. Änderung zur Friedhofsordnung vom 16.06,2021
Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu veröffentlichende 1. Änderung zur Friedhofsordnung vom 16.06.2021 für die Friedhöfe der örtlichen Kirchen zu Lüssow, Parum, Mistorf und Oettelin / Kirchengemeinde Lüssow-Parum. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.
§ 1 – Inhalt der Änderung
ergänzt wird:
§ 20a Urnenbestattungen unter Bäumen auf dem Friedhof Lüssow
(1) Der Beisetzung von Urnen dienen auch die Urnengrabstätten unter Bäumen. Diese bestehen aus 20 Grabplätzen, die in einem Raster unter einem Baum angeordnet werden. Das Raster besteht aus Rasengrabstätten mit einer Größe von 50 cm x 50cm. Pro Grabstätte kann eine Urne beigesetzt werden. (2) Der Erwerb eines Grabplatzes zu der laut Gebührenordnung festgesetzten Gebühr beinhaltet den Grabplatz für eine Urne, die Friedhofsunterhaltungsgebühren und die Kosten der Entstehung und des Erhalts der Grabanlage inkl. Baum für die Dauer der Ruhezeit. (3) Der Name der Verstorbenen und das Geburts- u. Sterbejahr werden auf Bronzeblättern an einem Grabmal festgehalten. Das Grabmal ist Bestandteil der Grabanlage. Für die Namensnennung in der geforderten Form ist der Nutzungsberechtigte zuständig. Die Namensnennung soll innerhalb von 3 Monaten nach Bestattung bei einem zugelassenen Steinmetz beauftragt werden. (4) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sind. Sie dürfen nicht nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers verändern. (5) Nach der Beisetzung dürfen Grabschmuck, Kränze und Blumen für eine Dauer von maximal 3 Wochen abgelegt werden, nach Ablauf dieser Frist wird der Blumenschmuck durch die Angehörigen abgeräumt. Das Ablegen von weiterem Grabschmuck oder Blumen nach Ablauf dieser Frist auf der Grabstätte ist nicht gestattet. Der Friedhofsträger ist berechtigt jeglichen Schmuck unverzüglich zu entfernen. Die Kosten können auf den Verantwortlichen umgelegt werden, ein Erstattungsanspruch besteht nicht. (6) Die Bestattung unter Bäumen soll eine möglichst naturbelassene Bestattungsmöglichkeit bieten, aus diesem Grund sind Bepflanzungen und Gestaltungen der Grabstätten durch Angehörige und Nutzungsberechtigte ausgeschlossen. Ein Blumengruß darf am Grabmal abgestellt werden.
§ 2 Inkrafttreten
(1) Diese 1. Änderung der Friedhofsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden. (2) Mit Inkrafttreten dieser 1. Änderung behalten die nicht geänderten Bestimmungen der gültigen Friedhofsordnung vom 16.06.2021 ihre Rechtskraft.
Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Lüssow-Parum am 23.03.2023