ℹ️ Kein kommunaler Friedhof: Dieser Friedhof gehört der Kirchengemeinde Lüssow-Parum (Evangelisch-Lutherisch). Die Satzung und Gebühren werden von der Kirchengemeinde festgelegt — nicht von der Gemeindeverwaltung.

Kirchengemeinde Lüssow-Parum

Die Kirchengemeinde stellt bisher keine digitalen Satzungs-Dokumente bereit. Wir nehmen amtliche Beschlüsse gerne entgegen — Kontakt.

Gebührenordnung (Originalwortlaut)

1. Änderung zur Friedhofsordnung vom 16.06,2021

Gemäß Artikel 25 Absatz 3 Nummer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen
Kirche in Norddeutschland erlässt der Kirchengemeinderat die nachstehende zu
veröffentlichende 1. Änderung zur Friedhofsordnung vom 16.06.2021 für die
Friedhöfe der örtlichen Kirchen zu Lüssow, Parum, Mistorf und Oettelin /
Kirchengemeinde Lüssow-Parum. Dieser Beschluss bedarf der kirchenaufsichtlichen
Genehmigung gemäß Artikel 26 Absatz 1 Nummer 1 der Verfassung der
Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschland.

§1
Inhalt der Änderung

ergänzt wird:
§20a Urnenbestattungen unter Bäumen auf dem Friedhof Lüssow

(1) Der Beisetzung von Urnen dienen auch die Urnengrabstätten unter Bäumen.
Diese bestehen aus 20 Grabplätzen, die in einem Raster unter einem Baum
angeordnet werden. Das Raster besteht aus Rasengrabstätten mit einer Größe
von 50 cm x 50cm. Pro Grabstätte kann eine Urne beigesetzt werden.
(2) Der Erwerb eines Grabplatzes zu der laut Gebührenordnung festgesetzten
Gebühr beinhaltet den Grabplatz für eine Urne, die
Friedhofsunterhaltungsgebühren und die Kosten der Entstehung und des
Erhalts der Grabanlage inkl. Baum für die Dauer der Ruhezeit.
(3) Der Name der Verstorbenen und das Geburts- u. Sterbejahr werden auf
Bronzeblättern an einem Grabmal festgehalten. Das Grabmal ist Bestandteil der
Grabanlage. Für die Namensnennung in der geforderten Form ist der
Nutzungsberechtigte zuständig. Die Namensnennung soll innerhalb von 3
Monaten nach Bestattung bei einem zugelassenen Steinmetz beauftragt
werden.
(4) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die
aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sind.
Sie dürfen nicht nachhaltig die physikalische, chemische oder biologische
Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers verändern.
(5) Nach der Beisetzung dürfen Grabschmuck, Kränze und Blumen für eine Dauer
von maximal 3 Wochen abgelegt werden, nach Ablauf dieser Frist wird der
Blumenschmuck durch die Angehörigen abgeräumt. Das Ablegen von weiterem
Grabschmuck oder Blumen nach Ablauf dieser Frist auf der Grabstätte ist nicht
gestattet.
Der Friedhofsträger ist berechtigt jeglichen Schmuck unverzüglich zu entfernen.
Die Kosten können auf den Verantwortlichen umgelegt werden, ein
Erstattungsanspruch besteht nicht.
(6) Die Bestattung unter Bäumen soll eine möglichst naturbelassene
Bestattungsmöglichkeit bieten, aus diesem Grund sind Bepflanzungen und
Gestaltungen der Grabstätten durch Angehörige und Nutzungsberechtigte
ausgeschlossen. Ein Blumengruß darf am Grabmal abgestellt werden.
§2 Inkrafttreten

(1) Diese 1. Änderung der Friedhofsordnung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft. Sie kann jederzeit ergänzt und abgeändert werden.
(2) Mit Inkrafttreten dieser 1. Änderung behalten die nicht geänderten
Bestimmungen der gültigen Friedhofsordnung vom 16.06.2021 ihre Rechtskraft.

Der Kirchengemeinderat der Kirchengemeinde Lüssow-Parum am 23.03.2023

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(Rßfher Joftgmann, Pastor) (. /!?;

Quelle

Kirchengemeinde Lüssow-Parum

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