Friedhofsgebühren Wildeshausen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Wildeshausen · Niedersachsen · PLZ 27793

Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2023
Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2023 (Friedhofsgebührensatzung, konsolidierte Fassung Stand 01.01.2023; 10. Änderungssatzung vom 16.12.2022)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
Sargreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonym, im Erdbegräbnisfeld, inkl. Pflege; reguläre Reihengräber nur für Kinder
📄 § 2 Ziff. 2.5.1 GebS (Anonyme Reihengrabstelle im Erdbegräbnisfeld)
Sargwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
711,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziff. 2.2.1 GebS (Wahlgrab mit einer Grabstelle)
Urnenreihengrab
Einmalbetrag laut Satzung
800,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Urnengarten, inkl. Pflege; zzgl. Steleninschrift 24,50 € je Buchstabe/Ziffer
📄 § 2 Ziff. 2.4.1 GebS (Urnengarten; Reihengrab gem. § 16b Friedhofssatzung)
Urnenwahlgrab
Einmalbetrag laut Satzung
650,00 €*
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Preis je Grabstelle; bis zu 4 Urnen je Grabstelle möglich (§ 16 FriedhS)
📄 § 2 Ziff. 2.2.4 GebS (Urnenwahlgrabstätte, 1 Grabstelle)
Urnengrab anonym
Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Anonyme Beisetzung im Urnenfeld, inkl. Pflegeaufwand
📄 § 2 Ziff. 2.3.1 GebS (Anonyme Urnengrabstelle im Urnenfeld)
Baumbestattung
Einmalbetrag laut Satzung
2.600,00 €*
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Am Gemeinschaftsbaum, inkl. Pflege und Bronzeplakette; 1 Urne je Grabstelle
📄 § 2 Ziff. 2.6.1 GebS (Urnengrabstelle am Gemeinschaftsbaum im Urnenwäldchen)
Beisetzung / Aushub
Einmalbetrag laut Satzung
1.127,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.127 € · Urne: 439 €
📄 § 2 Ziff. 3.1.2 und 3.1.3 GebS
Trauerhalle / Kapelle
Einmalbetrag laut Satzung
216,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Friedhofskapelle für Trauerfeier; Leichenhalle 35 €, Aufbahrungsraum 31 €
📄 § 2 Ziff. 1.2 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Friedhofsgebührensatzung, konsolidierte Fassung Stand 01.01.2023; 10. Änderungssatzung vom 16.12.2022) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung der Stadt Wildeshausen (konsolidierte Fassung, Stand 01.01.2023)

Handbuch der Stadtverwaltung Wildeshausen Seite 1 V - 20.11

Redaktionelle Neuzusammenstellung aufgrund verschiedener Ratsbeschlüsse Bestandteile: Satzung vom 18.12.2003 Grabnutzungsgebühren

  1. 1. Änderungssatzung vom 20.12.2007
  2. 2. Änderungssatzung vom 17.12.2009
  3. 3. Änderungssatzung vom 24.11.2011
  4. 4. Änderungssatzung vom 19.12.2013
  5. 5. Änderungssatzung vom 17.12.2015
  6. 6. Änderungssatzung vom 27.10.2016
  7. 7. Änderungssatzung vom 21.12.2017
  8. 8. Änderungssatzung vom 13.12.2019
  9. 9. Änderungssatzung vom 17.12.2021
  10. 10. Änderungssatzung vom 16.12.2022

Satzung der Stadt Wildeshausen über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

Aufgrund der §§ 10, 11, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) in der zur Zeit geltenden Fassung und des § 5 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) in der zur Zeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Wildeshausen in seiner Sitzung am 15.12.2022 folgende Änderung der o. g. Satzung vom 18.12.2003 beschlossen:

§ 1 – Gebührenpflicht

Für die Benutzung des Friedhofes und der Bestattungseinrichtungen der Stadt Wildeshausen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 – Gebührentarif

  1. 1. Gebühren für die Benutzung der Friedhofsgebäude
  2. 1.1. Benutzung der Leichenhalle 35,00 €
  3. 1.2. Benutzung der Friedhofskapelle 216,00 €
  4. 1.3. Benutzung des Aufbahrungsraumes 31,00 €
  5. 2. Grabgebühren
  1. 2.1. Reihengrabstätten
  2. 2.1.1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergräber) 170,00 €
  3. 2.2. Wahlgrabstätten
  4. 2.2.1. Wahlgrab mit einer Grabstelle 711,00 €
  5. 2.2.2. Wahlgrab je weitere Grabstelle 711,00 €
  6. 2.2.3. Verlängerung der Nutzungszeit je Grabstelle und Jahr siehe Anlage 1
  7. 2.2.4. Urnenwahlgrabstätte 650,00 €
  8. 2.2.5. Verlängerung der Nutzungszeit siehe Anlage 1 je Urnenwahlgrabstätte und Jahr Handbuch der Stadtverwaltung Wildeshausen Seite 2 V - 20.11
  1. 2.3. Urnenfeld
  2. 2.3.1. Anonyme Urnengrabstelle (inkl. Pflegeaufwand) 700,00 €
  3. 2.4. Urnengarten
  4. 2.4.1. Urnengrabstelle (inkl. Pflegeaufwand) 800,00 € zzgl. Gebühr für die Stelen-Inschrift aus Bronze pro Buchstaben/Ziffer inkl. Montage 24,50 €
  1. 2.5. Reihengrabstellen im Erdbegräbnisfeld
  2. 2.5.1. Anonyme Reihengrabstelle (inkl. Pflegeaufwand) 700,00 €
  3. 2.6. Naturnahe Urnenbeisetzungen im „Urnenwäldchen“
  4. 2.6.1. Urnengrabstelle am „Gemeinschaftsbaum“ 2.600,00 € (inkl. Pflegeaufwand und Plakette aus Bronze)
  5. 2.6.2. Verlängerung der Nutzungszeit je Grabstelle am „Gemeinschaftsbaum“ siehe Anlage 1
  6. 2.7. Gemeinschaftsgrabanlagen
  7. 2.7.1. Grabstelle auf der Gemeinschaftsgrabanlage „Bi mi to huus“ 4.000,00 € (inkl. Bepflanzung, Pflegeaufwand und Grabsteininschrift)
  8. 2.7.2. Zusätzliche Urnengrabstelle auf der Gemeinschaftsgrabanlage 2.000,00 € „Bi mi to huus“ (inkl. Bepflanzung, Pflegeaufwand und Grabsteinschrift)
  9. 2.7.3. Verlängerung der Nutzungszeit je Grabstelle auf der siehe Anlage 1 Gemeinschaftsgrabanlage
  10. 3. Bestattungskosten
  1. 3.1. Ausheben und Schließen eines Grabes
  2. 3.1.1. für eine Sargbeisetzung eines Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 498,00 €
  3. 3.1.2. für eine Sargbeisetzung eines Verstorbenen 1.127,00 € ab dem vollendeten 5. Lebensjahr
  4. 3.1.3. für eine Urnenbeisetzung 439,00 €
  5. 3.2. Freilegung und Ausgrabung
  6. 3.2.1. Umbettung einer Leiche (Ausgrabung und Wiederbeisetzung innerhalb des Friedhofes) 1.850,00 €
  7. 3.2.2. Ausbettung einer Leiche (Ausgrabung zur Beisetzung auf einem anderen Friedhof) 900,00 €
  8. 3.2.3. Einbettung einer Leiche (Wiederbeisetzung von einem anderen Friedhof) 900,00 €
  9. 3.2.4. Umbettung einer Urne (Ausgrabung und Wiederbeisetzung innerhalb des Friedhofes) 750,00 €
  10. 3.2.5. Ausbettung einer Urne (Ausgrabung zur Beisetzung auf einem anderen Friedhof) 375,00 €
  11. 3.2.6. Einbettung einer Urne (Wiederbeisetzung von einem anderen Friedhof) 375,00 € Handbuch der Stadtverwaltung Wildeshausen Seite 3 V - 20.11

§ 3 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist die Person verpflichtet (Gebührenschuldner), in deren Auftrag oder auf deren Antrag hin der Friedhof und die Bestattungseinrichtungen benutzt bzw. die gebührenpflichtigen Leistungen erbracht werden. Im Übrigen ist die Person, die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt oder erworben hat Gebührenschuldner.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 4 – Entstehung der Gebührenpflicht

Die Gebührenpflicht entsteht, sobald gebührenpflichtige Leistungen erbracht worden sind.

§ 5 – Veranlagung und Fälligkeit

Die Gebühren werden durch Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. Ist im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt für die Fälligkeit angegeben, so gilt dieser.

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Wildeshausen über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 09.03.1995 außer Kraft.

Die 1. Änderungssatzung vom 20.12.2007, durch die der § 2 (Grabnutzungsgebühren) geändert wurde, ist am 01.01.2008 in Kraft getreten.

Die 2. Änderungssatzung vom 17.12.2009, durch die der § 2 (Grabnutzungsgebühren) geändert wurde, ist am 17.12.2009 in Kraft getreten.

Die 3. Änderungssatzung vom 24.11.2011, durch die der § 2 (Grabnutzungsgebühren) geändert wurde, ist am 01.01.2012 in Kraft getreten.

Die 4. Änderungssatzung vom 19.12.2013, durch die der § 2 (Grabnutzungsgebühren) geändert wurde, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten.

Die 5. Änderungssatzung vom 17.12.2015, durch die der § 2 (Grabnutzungsgebühren) geändert wurde, ist am 01.01.2016 in Kraft getreten.

Die 6. Änderungssatzung vom 27.10.2016, durch die der § 3 geändert wurde, ist am 01.01.2017 in Kraft getreten.

Die 7. Änderungssatzung vom 21.12.2017, durch die der § 2 geändert wurde, ist am 01.01.2018 in Kraft getreten.

Die 8. Änderungssatzung vom 13.12.2019, durch die der § 2 geändert wurde, ist am 01.01.2020 in Kraft getreten.

Die 9. Änderungssatzung vom 17.12.2021, durch die der § 2 geändert wurde, ist am 01.01.2022 in Kraft getreten.

Die 10. Änderungssatzung vom 16.12.2022, durch die der § 2 geändert wurde, ist am 01.01.2023 in Kraft getreten. Handbuch der Stadtverwaltung Wildeshausen Seite 4 V - 20.11

Satzung der Stadt Wildeshausen über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung)

  1. 10. Änderungssatzung vom 16.12.2022 – Anlage 1

Staffelung der Grabnutzungsgebühren für Wahlgrabstätten für die Verlängerung der Grabnutzungsdauer

Gebührensatz Gebührensatz Gebührensatz Gebührensatz für für für Urnen- für „Bi mi to huus“ Wahlgrabstätt Wahlgrabstätte Urnenwäldchen Wahlgrabstätte en § 2 Ziff. n - n § 2 Ziff.

  1. 2.2.3. § 2 Ziff. Gemeinschafts 2.7.3 Friedhofs- 2.2.5 baum § 2 Ziff. Friedhofs- gebühren- Friedhofs- 2.6.2 gebühren- satzung je gebühren- Friedhofs- satzung je Grabstelle satzung je gebühren- Grabstelle Grabstelle satzung je Grabstelle Jahre in € in € in € in € Verlängerung 1 23,70 21,67 173,33 160,00 Verlängerung 2 47,40 43,33 346,67 320,00 Verlängerung 3 71,10 65,00 520,00 480,00 Verlängerung 4 94,80 86,67 693,33 640,00 Verlängerung 5 118,50 108,33 866,67 800,00 Verlängerung 6 142,20 130,00 1.040,00 960,00 Verlängerung 7 165,90 151,67 1.213,33 1.120,00 Verlängerung 8 189,60 173,33 1.386,67 1.280,00 Verlängerung 9 213,30 195,00 1.560,00 1.440,00 Verlängerung 10 237,00 216,67 1.733,33 1.600,00 Verlängerung 11 260,70 238,33 1.906,67 1.760,00 Verlängerung 12 284,40 260,00 2.080,00 1.920,00 Verlängerung 13 308,10 281,67 2.253,33 2.080,00 Verlängerung 14 331,80 303,33 2.426,67 2.240,00 Verlängerung 15 355,50 325,00 2.600,00 2.400,00 Verlängerung 16 379,20 346,67 2.560,00 Verlängerung 17 402,90 368,33 2.720,00 Verlängerung 18 426,60 390,00 2.880,00 Verlängerung 19 450,30 411,67 3.040,00 Verlängerung 20 474,00 433,33 3.200,00 Verlängerung 21 497,70 455,00 3.360,00 Verlängerung 22 521,40 476,67 3.520,00 Verlängerung 23 454,10 498,33 3.680,00 Verlängerung 24 568,80 520,00 3.840,00 Verlängerung 25 592,50 541,67 4.000,00 Verlängerung 26 616,20 563,33 Verlängerung 27 639,90 585,00 Verlängerung 28 663,60 606,67 Verlängerung 29 687,30 628,33 Verlängerung 30 711,00 650,00
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2025 (Friedhofssatzung, konsolidierte Fassung Stand 01.05.2025; 9. Änderungssatzung vom 17.04.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Stadt Wildeshausen (konsolidierte Fassung, Stand 01.05.2025)

Redaktionelle Neuzusammenstellung aufgrund verschiedener Ratsbeschlüsse Bestandteile: Satzung vom 13.11.2003

  1. 1. Änderungssatzung vom 20.12.2007
  2. 2. Änderungssatzung vom 17.12.2009
  3. 3. Änderungssatzung vom 17.12.2015
  4. 4. Änderungssatzung vom 21.12.2018
  5. 5. Änderungssatzung vom 13.12.2019
  6. 6. Änderungssatzung vom 10.07.2020
  7. 7. Änderungssatzung vom 17.12.2021
  8. 8. Änderungssatzung vom 19.12.2022
  9. 9. Änderungssatzung vom 17.04.2025

Friedhofssatzung der Stadt Wildeshausen

Inhaltsübersicht Seite

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich 3

§ 2 Friedhofszweck 3

§ 3 Schließung und Entwidmung 3

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 Öffnungszeiten 4

§ 5 Verhalten auf dem Friedhof 4

§ 6 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof 5

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 Allgemeines 6

§ 8 Särge 6

§ 9 Ausheben der Gräber 6

§ 10 Ruhezeit 6

§ 11 Umbettungen 7

IV. Grabstätten

§ 12 Allgemeines 7

§ 13 Abmessungen 8

§ 14 Reihengrabstätten 8

§ 15 Wahlgrabstätten 8

§ 16 Urnengrabstätten 10

§ 17 Ehrengrabstätten 10

V. Gestaltung von Grabstätten

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften 10

Inhaltsübersicht Seite

VI. Grabmale

§ 19 Gestaltungsvorschriften 10

§ 20 Zustimmungserfordernis 11

§ 21 Anlieferung 11

§ 22 Fundamentierung und Befestigung 11

§ 23 Unterhaltung 12

§ 24 Entfernung 12

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätte

§ 25 Allgemeines 13

§ 26 Vernachlässigung 13

VIII. Leichenhalle und Trauerfeier

§ 27 Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes 14

§ 28 Trauerfeier 14

IX. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte 15

§ 30 Haftung 15

§ 31 Gebühren 15

§ 32 Inkrafttreten 15

Friedhofssatzung der Stadt Wildeshausen

Aufgrund § 13a des Gesetzes über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen (BestattG) vom 8. Dezember 2005 (Nds. GVBl. S. 381), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (Nds. GVBl. S. 134), sowie der §§ 10, 58 und 111 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes (NKomVG) vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. November 2024 (Nds. GVBl. 2024 Nr. 91) hat der Rat der Stadt Wildeshausen in seiner Sitzung am 03.04.2025 folgende Änderung der Friedhofssatzung der Stadt Wildeshausen vom 13.11.2003 in der Fassung der 8. Änderungssatzung vom 19.12.2022 beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof der Stadt Wildeshausen.

§ 2 – Friedhofszweck

Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige öffentliche Anstalt der Stadt Wildeshausen. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Wildeshausen waren oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 3 – Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof oder ein Friedhofsteil kann aus wichtigem öffentlichem Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) werden. Dasselbe gilt entsprechend für einzelne Grabstätten.

(2) Durch die Schließung wird nur die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung geht außerdem die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Jede Schließung oder Entwidmung nach Abs. 1 Satz 1 und von einzelnen Reihengrabstätten ist öffentlich bekannt zu machen; bei einzelnen Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten erhält die/der Nutzungsberechtigte außerdem einen schriftlichen Bescheid, soweit ihr/sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(3) Im Falle der Entwidmung sind die in Reihengrabstätten Bestatteten für die restliche Ruhezeit, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten Bestatteten für die restliche Nutzungszeit auf Kosten der Stadt Wildeshausen in andere Grabstätten umzubetten.

(4) Soweit durch eine Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird der/dem jeweiligen Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann sie/er die Umbettung bereits beigesetzter Leichen auf Kosten der Stadt Wildeshausen verlangen. (5) Umbettungstermine sollen bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten möglichst der/dem jeweiligen Nutzungsberechtigten, bei Reihengrabstätten möglichst einem Angehörigem der/des Verstorbenen einen Monat vorher mitgeteilt werden.

(6) Alle Ersatzgrabstätten nach Abs. 3 und 4 sind von der Stadt Wildeshausen auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die außer Dienst gestellten oder entwidmeten Grabstätten herzurichten. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.

II. Ordnungsvorschriften

§ 4 – Öffnungszeiten

(1) Der Friedhof ist während der am Eingang bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 5 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die An-ordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; hiervon ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden

b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung Arbeiten auszuführen

d) ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedigungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten

h) zu lärmen und zu spielen

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürften der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

§ 6 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Es werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Von den auf dem Friedhof tätigen Gewerbetreibenden ist ein für die Ausübung der Tätigkeit ausreichender Haftpflichtversicherungsschutz sicherzustellen und auf Verlangen der Friedhofsverwaltung nachzuweisen.

Dieses gilt auch für Gewerbetreibende mit Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die im Inland nur vorübergehend tätig sind.

Bei Verstoß gegen die Vorschriften des § 6 dieser Satzung finden die Maßnahmen, die für deutsche Gewerbetreibende aufgeführt sind, für Gewerbetreibende anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, keine Anwendung. In diesen Fällen kann das Verwaltungsverfahren über eine einheitliche Stelle nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Landes Niedersachsen abgewickelt werden.

(2) Gewerbliche Arbeiten an den Grabstellen dürfen nur nach vorheriger Anmeldung beim Friedhofswärter ausgeführt werden. Die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten ist durch eine Bescheinigung des Auftraggebers nachzuweisen.

(3) Gewerbliche Arbeiten dürfen nur während der von der Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten durchgeführt werden. Im Falle des § 4 Abs. 2 sind auch gewerbliche Arbeiten untersagt.

§ 5 Abs. 3 c bleibt unberührt; das Befahren der Wege mit geeigneten Fahrzeugen ist nur an

Werktagen und nur außerhalb der Beerdigungszeiten gestattet. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialen dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abraum ablagern.

(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhof verursacht haben. Dies gilt auch für Wege, die durch die Anfuhr von Werkstoffen, insbesondere Grabsteinen, beschädigt werden; sie sind vom Gewerbetreibenden sogleich wieder instand zu setzen.

(6) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung von Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung oder die Anordnungen der Friedhofsverwaltung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 Satz 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 7 – Allgemeines

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(2) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattung hat binnen eines angemessenen Zeitraumes zu erfolgen.

§ 8 – Särge

(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen für die Bestattung nur Särge aus biologisch abbaubarem Material zugelassen. Entsprechendes gilt für die Sargausstattung einschließlich Zubehör (bspw. Kleidung, Kissen etc.). Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, die Einhaltung dieser Vorgaben zu überprüfen. Auch Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, müssen aus biologisch abbaubarem Material bestehen.

(2) Für die Bestattung in vorhandenen Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§9 Ausheben

der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder zugefüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Die nutzungsberechtigte Person hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente, Grabzubehör o.Ä. durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 10 – Ruhezeit

Die Ruhezeit beginnt mit dem Tage der Beisetzung und beträgt 15 Jahre, sofern sich aus der Friedhofssatzung nicht etwas anderes ergibt.

§ 11 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 3 Abs. 3 und Abs. 4 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstätten aller Art umge-bettet werden.

(4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten jeder Angehörige des Verstorbenen mit Zustimmung des Verfügungsberechtigten, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten die/der jeweilige Nutzungsberechtigte. In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen auf Kosten des Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten in Reihengrabstätten umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Neben der Zahlung der Gebühren für die Umbettung haben die Antragsteller Ersatz für die Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen.

(7) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer behördlichen oder einer richterlichen Anordnung.

IV. Grabstätten

§ 12 – Begriffsbestimmungen

(1) Eine Grabstätte ist ein Teil des Friedhofsgrundstücks einschließlich des darunter liegenden Erdreichs, der für die Beisetzung von Särgen bzw. Urnen vorgesehen ist. Eine Grabstätte kann aus mehreren Grabstellen bestehen.

(2) Das Nutzungsrecht ist das Recht auf Überlassung einer Teilfläche des Friedhofs auf bestimmte Zeit. Das Nutzungsrecht beinhaltet je nach Grabart das Recht, im Rahmen der Kapazität der jeweiligen Grabstätte, in der Grabstätte bestattet zu werden und bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen zu entscheiden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts über die ursprünglich vereinbarte Dauer hinaus ist nur nach Maßgabe dieser Satzung möglich.

(3) Nutzungsberechtigter ist der Inhaber eines Nutzungsrechtes an einer Grabstätte.

(4) Nutzungsdauer ist der Zeitraum, für den ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben wird.

(5) Ruhezeit ist der Zeitraum, in welchem eine Grabstelle nach einer Beisetzung nicht wiederbelegt oder aufgelöst werden darf. Die Ruhezeit beginnt am Tag der Beisetzung.

(6) Reihengräber sind Grabstätten, an denen im Falle einer Beisetzung ein Nutzungsrecht nach Maßgabe dieser Satzung verliehen wird und die der Reihe nach belegt werden. Reihengräber werden für die Dauer der Ruhezeit der/des Beizusetzenden zugeteilt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Reihengräbern ist nicht möglich.

(7) Wahlgräber sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht nach Maßgabe dieser Satzung verliehen und deren Lage im Benehmen mit der erwerbenden Person bestimmt wird. Ein Erwerb ist im Falle einer Beisetzung oder bereits zuvor im Rahmen der persönlichen Vorsorge möglich. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgräbern ist nach Maßgabe dieser Satzung möglich.

§ 12 a

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten (§ 14)

b) Wahlgrabstätten (§ 15)

c) Urnenfeld für anonyme Urnenbeisetzungen (§ 16 a)

d) Urnenwahlgrabstätten (§ 16)

e) Urnengarten für Urnenbeisetzungen (§ 16 b)

f) Reihengrabstellen im Erdbegräbnisfeld für anonyme Erdbestattungen (§ 14 a)

g) Urnenbeisetzung am Gemeinschaftsbaum im „Urnenwäldchen“ (§ 16 c)

h) Gemeinschaftsgrabanlagen (§ 15 a)

(3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Das Nutzungsrecht verfällt nach Ablauf der Nutzungsdauer. Sofern nach Maßgabe dieser Satzung eine Verlängerung des Nutzungsrechts möglich ist, wird der/die Nutzungsberechtigte auf den Ablauf des Nutzungsrechts vorher schriftlich – falls sie/er nicht bekannt oder ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung – hingewiesen.

(6) In den Jahren der Nutzungsdauer der Wahlgräber darf mit Ausnahme des Gemeinschaftsbaumes eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungsdauer nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.

(7) Wird bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine Regelung über die Nachfolge des Nutzungsrechtes getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, wenn diese zustimmen. Das Nutzungsrecht für Grabstätten wird in der folgenden Reihenfolge übertragen:

a) auf den überlebenden Ehegatten und einen eingetragenen Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) – g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) – d) und f) - h) wird die/der älteste Nutzungsberechtigte/r. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. Jeder Rechtsnachfolger (Angehörige) hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Auf das Nutzungsrecht kann an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist und grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte verzichtet werden; ein Teilverzicht ist nur möglich, wenn er nicht den Planungen der Friedhofsverwaltung entgegensteht. Die Kosten für die aufgrund des Teilverzichts durchzuführenden Arbeiten trägt der Nutzungsberechtigte. Die Rückgabe erfolgt ersatzlos.

§ 13 Abmessungen

(1) Bei einer Wahlgrabstätte im neuen Friedhofsteil betragen die Abmessungen ca. 2,00 m x 1,15 m. Bei einer Wahlgrabstätte im alten Friedhofsteil betragen die Abmessungen ca. 2,00 m x 0,95 m. Die Grabkanten für Wahlgräber müssen 10 cm breit sein.

(2) Bei einer Urnenwahlgrabstätte betragen die Abmessungen 0,80 m x 1,20 m.

§ 14 – Reihengrabstätten

Reihengrabstätten sind Reihengräber für Erdbeisetzungen, die für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr eingerichtet werden. Ein Anspruch auf mehrere Grabstellen besteht nicht. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.

§ 14a – Reihengrabstellen im Erdbegräbnisfeld

(1) Reihengrabstätten im Erdbegräbnisfeld sind Reihengräber für anonyme Erdbeisetzungen. Ein Anspruch auf mehrere Grabstellen besteht nicht. In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden.

(2) Das Erdbegräbnisfeld wird als durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten wird. Für Trauerschmuck und Blumen wird eine gesondert angelegte Fläche zur Verfügung gestellt. Die Ablage von Trauerschmuck und Blumen außerhalb der vorgesehenen Fläche ist ausgeschlossen.

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Wahlgräber für Erdbeisetzungen. Sie können aus einer oder mehreren zusammenhängenden Grabstellen bestehen. Es sind bis zu vier zusätzliche Urnenbeisetzungen pro einstelliger Wahlgrabstätte möglich. (2) Es wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf Antrag für die Dauer von 1 bis 30 Jahren möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht nach Zahlung der fälligen Gebühr mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. (4) Das Nutzungsrecht verfällt nach Ablauf der Nutzungsdauer. Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird die/der jeweilige Nutzungsberechtigte vorher schriftlich – falls sie/er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung – hingewiesen. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag erneuert werden. Eine Verlängerung ist für die Dauer von 1 - 30 Jahren möglich. Wird die Grabstätte für die vollständige Nutzungsdauer (30 Jahre) verlängert, handelt es sich um einen Wiedererwerb.

(5) In den Jahren der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die verbleibende Nutzungszeit nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert wird.

(6) Wird bis zum Ableben der nutzungsberechtigten Person keine Regelung über die Nachfolge des Nutzungsrechtes getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen der/des verstorbenen Nutzungsberechtigten über, wenn diese zustimmen. Das Nutzungsrecht für Wahlgrabstätten wird in der folgenden Reihenfolge übertragen:

a) auf den überlebenden Ehegatten und einen eingetragenen Lebenspartner und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die Kinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter und Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) – g) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen b) – d) und f) - h) wird die/der Älteste Nutzungsberechtigte/r.

Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt.

Jeder Rechtsnachfolger (Angehörige) hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(7) Die/Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(8) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und zur Pflege der Grabstätte.

(9) Auf das Nutzungsrecht kann an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhefrist und grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte verzichtet werden; ein Teilverzicht ist nur möglich, wenn er nicht den Planungen der Friedhofsverwaltung entgegensteht. Die Kosten für die aufgrund des Teilverzichts durchzuführenden Arbeiten trägt die nutzungsberechtigte Person. Die Rückgabe erfolgt ersatzlos.

§ 15a Gemeinschaftsgrabanlagen

(1) Grabstätten im Bereich der Gemeinschaftsgrabanlagen sind Wahlgräber, die grundsätzlich für Erdbeisetzungen konzipiert sind. Es besteht jedoch die Möglichkeit, neben der Erdgrabbeisetzung auch eine Urne beizusetzen, unabhängig von der Reihenfolge der Bestattung.

(2) Es wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur möglich, wenn die Ruhezeit einer beigesetzten Urne die verbleibende Nutzungszeit übersteigt. Die Verlängerung erfolgt lediglich bis zum Ablauf der Ruhezeit der Urne. (3) Die Anlage wird durch die Friedhofsverwaltung als kleiner thematischer Garten angelegt und über die gesamte Nutzungsdauer gepflegt. Eine individuelle Gestaltung ist ausgeschlossen. Auf der Rasenfläche darf kein Grabschmuck abgelegt werden. Auf dem gemeinschaftlichen Grabstein werden die persönlichen Daten der beigesetzten Person (Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr) angebracht. Die Grabmalinschrift erfolgt einheitlich und wird von der Friedhofsverwaltung für jede beigesetzte Person in Auftrag gegeben. Eine individuelle Gestaltung ist ausgeschlossen. (4) Eine anonyme Beisetzung auf der Gemeinschaftsgrabanlage ist nicht möglich.

§ 16 – Urnenwahlgrabstätten

(1) Urnenwahlgrabstätten sind Wahlgräber für die Beisetzung von Urnen. Sie können aus einer oder mehreren zusammenhängenden Grabstellen bestehen. In einer Urnenwahlgrabstelle können max. vier Urnen beigesetzt werden. (2) Es wird ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Die Verlängerung des Nutzungsrechts ist auf Antrag für die Dauer von 1 bis 30 Jahren und in der Regel nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.

§ 16 a

Anonymes Urnenfeld

(1) Grabstätten im Urnenfeld sind Reihengräber für die anonyme Beisetzung von Urnen. Ein Anspruch auf mehrere Grabstellen besteht nicht. In jeder Grabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. (2) Es wird ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen. (3) Das Urnenfeld wird als durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten wird. Für Trauerschmuck und Blumen wird eine gesondert angelegte Fläche zur Verfügung gestellt. Die Ablage von Trauerschmuck und Blumen außerhalb der vorgesehenen Fläche ist ausgeschlossen. § 16 b Urnengarten

(1) Grabstätten im Urnengarten sind Reihengräber für die Beisetzung von Urnen. Ein Anspruch auf mehrere Grabstellen besteht nicht. In jeder Grabstätte darf nur eine Urne beigesetzt werden. (2) Es wird ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen. (3) Der Urnengarten wird von der Friedhofsverwaltung angelegt, gepflegt und unterhalten; die Gestaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. Für Trauerschmuck und Blumen wird eine gesondert angelegte Fläche zur Verfügung gestellt. Die Ablage von Trauerschmuck und Blumen außerhalb der vorgesehenen Fläche ist ausgeschlossen. Auf einer Gemeinschaftsstele werden die persönlichen Daten der beigesetzten Personen (Vorname, Nachname, Geburts- und Sterbejahr) angebracht. Die Steleninschrift in Bronze erfolgt einheitlich und wird von der Friedhofsverwaltung für jede beigesetzte Person in Auftrag gegeben. Eine individuelle Gestaltung ist ausgeschlossen.

§ 16 c

Urnenwäldchen

(1) Grabstätten im Urnenwäldchen sind Wahlgräber für die Beisetzung von Urnen in baumnahen Urnengrabstellen. (2) In Urnengrabstätten am Gemeinschaftsbaum erfolgt die Beisetzung in Grabstellen, in denen jeweils nur eine Urne beigesetzt werden darf. Es wird ein Nutzungsrecht für die Dauer der Ruhezeit verliehen. (3) Das Urnenwäldchen wird – abgesehen von den Bäumen – als durchgehende Rasenfläche angelegt, die von der Friedhofsverwaltung gepflegt und unterhalten wird. Für Trauerschmuck und Blumen wird eine gesondert angelegte Fläche zur Verfügung gestellt. Die Ablage von Trauerschmuck und Blumen außerhalb der vorgesehenen Flächen ist ausgeschlossen. Auf dem gemeinschaftlichen Grabstein werden die persönlichen Daten der beigesetzten Personen (Vorname, Name, Geburts- und Sterbejahr) angebracht. Die Grabmalinschrift erfolgt einheitlich und wird von der Friedhofsverwaltung für jede beigesetzte Person in Auftrag gegeben. Eine individuelle Gestaltung ist ausgeschlossen.

§ 17 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegt ausschließlich der Stadt Wildeshausen. V. Gestaltung der Grabstätten

§ 18 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

Bei der gärtnerischen Gestaltung ist nur die Verwendung von kompostierbaren Materialien gestattet.

VI. Grabmale

§ 19 – Gestaltungsvorschriften

(1) Für Grabmale dürfen nur Naturgesteine, Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedetes oder gegossenes Material verwendet werden.

Natursteine dürfen nur verwendet werden, wenn ein Zertifikat einer unabhängigen Stelle oder Vereinigung, die sich für die Beachtung des Übereinkommens über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit vom 17. Juni 1999 (BGBI.2001 II S. 1291, Bekanntmachung vom 28. Juni 2002, BGBI.II S. 2352) einsetzt, als Nachweis vorgelegt werden kann. Anerkannt werden die Zertifizierungen XertifiX, XertifiX PLUS, Fair Stone, IGEP Naturstein und TFT Responsible Stone oder gleichwertige.

(2) Nach näherer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Stehende Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet und sollen in Form und Größe unterschiedlich sein. Liegende Grabmale dürfen nur flach auf die Grabstätte gelegt werden.

(3) Stehende und liegende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein. Pro Grabstätte dürfen die Male max. 0,70 m x 1,10 m, bei einer Urnengrabstätte 0,50 m x 0,70 m groß sein.

Die Mindeststärken gelten nicht für Holz- und Metallgrabzeichen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erfüllung weitergehender Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(4) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von den Vorschriften der Abs. 1 – 4 und auch sonstige bauliche Anlagen im Einzelfall zulassen.

(5) Sofern Ausnahmegenehmigungen im Rahmen des Abs. 4 erteilt worden sind, ist eine erneute Verwendung der Grabstätte erst nach 20 Jahren möglich. Dies gilt insbesondere im Falle von ganzflächigen Grababdeckungen bei Wahlgrabstätten.

§ 20 Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie soll bereits vor der Anfertigung oder der Veränderung der Grabmale eingeholt werden. (2) Die Anträge sind durch die Nutzungsberechtigten oder einer von ihnen beauftragten juristischen oder natürlichen Person zu stellen; der/die Antragsteller/in hat bei Reihengrabstätten die Grabanweisung vorzulegen, bei Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Den Anträgen sind beizufügen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, soweit es zum Verständnis erforderlich ist. (4) Die Errichtung und jede bauliche Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1,2 und 3 gelten entsprechend. Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

§ 21 – Anlieferung

(1) Beim Liefern von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung der genehmigte Entwurf vorzulegen.

(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie am Fried-hofseingang von der Friedhofsverwaltung überprüft werden können; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwaltung bestimmen.

§ 22 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

(2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 20. Sie kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 19.

§ 23 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen (z. B. Grabplatten) sind dauernd in gutem und verkehrssicherem Zustand zu halten, d. h. sie sind regelmäßig zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der/die Rechtsnachfolger/in, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten die/der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten der/des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten der/des Verantwortlichen zu tun bzw. durchführen zu lassen oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen bzw. entfernen zu lassen; die Stadt Wildeshausen ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist die/der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein vierwöchiger Hinweis auf die Grabstätte, bei Reihengrabstätten auf dem Grabfeld. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch Umfallen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen oder durch Abstürzen von Teilen davon verursacht wird.

§ 24 – Entfernung

(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Nutzungsdauer oder nach Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Dazu bedarf es eines Erlaubnisscheines der Friedhofsverwaltung. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, wird das Abräumen von Reihengräbern nach Ablauf der Ruhezeit 6 Monate vorher durch öffentlichen Aushang bekannt gemacht. Sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt Wildeshausen über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechtes oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung der/des Rechtsnachfolgerin/s oder der/des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätte

§ 25 – Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den übrigen Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulegen.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcha-rakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Grabplatten können bis zur Größe einer Dreiergrabstätte, bei Urnenwahlgrabstätten in der Größe der Urnenwahlgrabstätte, zugelassen werden.

(3) Für die Herrichtung ist die/der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts.

(4) Reihengrabstätten müssen binnen sechs Monate nach der Beisetzung, Wahlgrab-stätten/Urnenwahlgrabstätten binnen sechs Monate nach Erwerb des Nutzungsrechts hergerichtet sein.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass die/der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.

(6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

§ 26 – Vernachlässigung

(1) Wird eine Reihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat die/der Nutzungsberechtigte (§25 Abs. 3) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist die/der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein 4-wöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt, eingeebnet und eingesät sowie Grabmale und sonstige bauliche Anlagen entfernt werden.

(2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend. Kommt die/der Nutzungsberechtigte ihrer/seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf ihre/seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist die/der jeweilige Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(3) Bei Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Leichenhalle und Trauerfeier

§ 27 – Benutzung der Leichenhalle und des Aufbahrungsraumes

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung eines Mitarbeiters des Friedhofspersonals oder des Bestattungsinstituts betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen sehen. Der Aufbahrungsraum dient der Aufbahrung von Leichen; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. In Ausnahmefällen erfolgt die Aufbahrung in der Leichenhalle. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

§ 28 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Aufbahrung der/des Verstorbenen im Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

IX. Schlussvorschriften

§ 29 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit, die Ruhezeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

§ 30 Haftung

Die Stadt Wildeshausen haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und seiner Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt Wildeshausen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über die Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 31 – Gebühren

Für die Benutzung des von der Stadt Wildeshausen verwalteten Friedhofs und dessen Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 31 a

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Abs. 5 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) entgegen §8 Särge verwendet, die nicht den angegebenen Vorschriften entsprechen,

b) entgegen den §20 Grabmale ohne Erlaubnis errichtet, verändert oder entfernt,

c) entgegen §22 Grabmale nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert,

d) entgegen den §§ 18 und 25 Grabstätten nicht ordnungsgemäß herrichtet oder unterhält,

e) gegen die Verhaltensvorschriften des § 5 verstößt,

f) als Gewerbetreibender entgegen § 5 Abs. 3 und § 6

  • sich ohne Zulassung auf den Friedhöfen betätigt,
  • Friedhofswege mit nicht geeigneten Kraftfahrzeugen befährt,
  • Werkzeuge und Materialien außerhalb der der von der Friedhofsverwaltung

genehmigten Stellen lagert,

  • außerhalb der festgesetzten Zeiten oder in der Nähe von Bestattungen gewerblich

tätig ist,

  • Arbeits- und Lagerplätze nach Beendigung der Arbeiten nicht wieder in einen

ordnungsgemäßen Zustand versetzt,

  • gewerbliche Geräte an den Wasserentnahmestellen des Friedhofes reinigt,
  • Abraum auf dem Friedhof ablagert,
  • Transportfahrzeuge, Material, Werkzeuge und Geräte nicht entfernt,
  • Flächen, die verunreinigt oder beschädigt wurden, nicht in einen ordnungsgemäßen

Zustand versetzt.

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 Euro geahndet werden.

§ 32 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2004 in Kraft.

Die 1. Änderungssatzung vom 20.12.2007, durch die die §§ 12, 14a und 16 geändert wurden, ist am 01.01.2008 in Kraft getreten.

Die 2. Änderungssatzung vom 17.12.2009, durch die der § 6 geändert wurde, ist am 01.01.2010 in Kraft getreten.

Die 3. Änderungssatzung vom 17.12.2015, durch die die §§ 10, 12, 15, 16 und 31 geändert wurden, ist am 01.01.2016 in Kraft getreten.

Die 4. Änderungssatzung vom 21.12.2018, durch die die §§ 8, 15 Abs. 4 und 6, 18 und 19 Abs. 1 geändert wurden, ist am 01.01.2019 in Kraft getreten.

Die 5. Änderungssatzung vom 13.12.2019, durch die die §§ 8 Abs. 1, 10, 12 Abs. 2, 14 Abs. 2 geändert und § 15 a neu aufgenommen wurden, ist am 01.01.2020 in Kraft getreten.

Die 6. Änderungssatzung vom 10.07.2020, durch die die §§ 10, 14a Abs. 1 S 4, 15 Abs. 1 S.2 und Abs. 4 S.4 und 5, 15a Abs. 3 S. 3, 16 Abs. 2 S. 1 und Abs. 5 S. 6, 19 Abs. 5 (neu), 23 Abs. 2 S. 4, 24 Abs. 2 S. 2, 25 Abs. 4 und 26 Abs. 2 S. 3 geändert wurden, ist am 01.07.2020 in Kraft getreten.

Die 7. Änderungssatzung vom 17.12.2021, durch die die §§ 10, 12 (neu), 12a, 13 Abs. 1, 14, 14a, 15, 15a, 16, 16a (neu), 16b (neu), 16c (neu), 20, 24 Abs. 2 S. 1 und Abs. 2 S. 5, 25 Abs. 3 und 5, 26, 27 Abs. 2 S. 4 und 29 geändert wurden, ist am 01.01.2022 in Kraft getreten.

Die 8. Änderungssatzung vom 19.12.2022, durch die die §§ 12 a und 16 c geändert wurden, ist am 01.01.2023 in Kraft getreten.

Die 9. Änderungssatzung vom 17.04.2025, durch die der § 15 a geändert wurde, ist am 01.05.2025 in Kraft getreten.

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Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 27xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Wildeshausen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Wildeshausen
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Urnengarten, inkl. Pflege; zzgl. Steleninschrift 24,50 € je Buchstabe/Ziffer
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 439 € (Urne) bzw. 1.127 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Wildeshausen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Friedhofskapelle für Trauerfeier; Leichenhalle 35 €, Aufbahrungsraum 31 €
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 27xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Wildeshausen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €