🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 17.02.2020 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
F r i e d h o f s g e b ü h r e n s a t z u n g 2020 für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oldesloe Bad Oldesloe, Lindenkamp 99 Rethwisch Travenbrück OT Tralau
§ 1 – Allgemeines
Nach Artikel 25 Absatz 3 Ziffer 4 der Verfassung der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Norddeutschlandund nach § 41 der Friedhofssatzung hat der Kirchengemeinderat der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oldesloefür die Friedhöfe in Oldesloe, Rethwisch und Tralau folgende Gebührensatzung beschlossen.
§ 2 – Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist die Antragstellerin bzw. der Antragsteller und diejenige bzw. derjenigeverpflichtet, in deren bzw. dessen Auftrag die Friedhöfe oder ihre Einrichtungen benutzt werden. Sind mehrere Personen zahlungspflichtig, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 3 – Fälligkeit der Gebühren
- 1. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid. Dieser wird der Gebühren- schuldnerin bzw. dem Gebührenschuldner durch einfachen Brief bekannt gegeben.
- 2. Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Erhalt des Gebührenbescheides fällig.
- 3. Der Kirchengemeinderat kann -abgesehen von Notfällen- die Benutzung des Friedhofs und sonstige Leistungen versagen, sofern ausstehende Gebühren nicht entrichtet worden sind oder eine entsprechende Sicherheit nicht geleistet ist.
- 4. Gebührenbescheide, die formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen werden, sind ohne Unterschrift oder Namenswiedergabe gültig. § 119 Abs 3 S. 2 der Abgabenordnung gilt entsprechend.
- 5. Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Gebührenbescheide haben keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichts- ordnung in der jeweils geltenden Fassung, soweit durch Kirchengesetz nichts anderes bestimmt ist.
§ 4 – Säumniszuschläge, Kosten, Einziehung rückständiger Gebühren
- 1. Werden Gebühren nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 vom Hundert des abgerundeten rückständigen Gebührenbetrages zu entrichten. Abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag.
- 2. Für schriftliche Mahnungen sind die entstandenen Portokosten durch die Gebührenschuldnerin bzw. den Gebührenschuldner zu erstatten.
- 3. Rückständige Gebühren, Säumniszuschläge sowie Kosten nach Abs. 2 werden im Verwaltungszwangs- verfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat die Vollstreckungsschuldnerin bzw. der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§6 Verjährung der Gebühren
Für die Festsetzungsverjährung der Gebühren gelten die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung und für die Zahlungsverjährung der Gebühren die §§ 228 bis 232 der Abgabenordnung entsprechend.
§ 7 – Gebührentarif
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
- 1. Urnengrabstätte
- a) Urnenreihengrab (anonym) 1.195,00 €
- b) Urnenreihengrab (Staudengrab) einschließlich Inschrift, 2.180,00 € Bepflanzung und Pflege
- 2. Reihengrabstätte Für Särge über 1,20 m, (für 25 Jahre) 1.685,00 € Für Särge unter 1,20 m, (für 20 Jahre) 800,00 € einschließlich Mindestunterhaltung
- 3. Wahlgrabstätte
- a) Wahlgrabstätte Oldesloe, Rethwisch und Tralau je Jahr und Grabbreite 75,60 € einschließlich Umlandpflege für 25 Jahre 1.890,00 €
- b) Wahlgrabstätte besondere Lage Oldesloe je Jahr und Grabbreite 90,80 € einschließlich Umlandpflege für 25 Jahre 2.270,00 €
- c) Wahlgrabstätte Oldesloe, Rethwisch und Tralau je Jahr und 2 Grabbreiten 108,60 € einschließlich Umlandpflege für 25 Jahre 2.715,00 €
- d) Wahlgrabstätte besondere Lage Oldesloe je Jahr und 2 Grabbreiten 138,60 € einschließlich Umlandpflege für 25 Jahre 3.465,00 €
- e) Wahlgrabstätte Oldesloe, Rethwisch und Tralau je Jahr und ab 3 Grabbreiten 141,40 € einschließlich Umlandpflege für 25 Jahre 3.535,00 €
- f) Wahlgrabstätte besondere Lage Oldesloe je Jahr und 3 Grabbreiten 186,60 € einschließlich Umlandpflege für 25 Jahre 4.665,00 €
- 4. Sondergrabstätten
- a) Gemeinschaftsgrabanlage "Schiffe" 2.390,00 € einschließlich Beschriftung und Pflege für 25 Jahre
- b) Baumgemeinschaftsgrab ohne Stein 2.270,00 € Baumgemeinschaftsgrab mit liegendem Stein 2.730,00 € Baumgemeinschaftsgrab mit stehendem Stein 3.340,00 € einschließlich Stein und Pflege für 25 Jahre
- c) Baumgrab für 25 Jahre 1-stellig einschließlich Baum und Pflege 2.550,00 €
- d) Baumgrab für 25 Jahre 2-stellig einschließlich Baum und Pflege 3.350,00 €
- e) Urnenstele für 2 Urnen je Jahr einschl. Beschriftung 119,80 € Urnenstele für 2 Urnen für 25 Jahre einschl. Beschriftung 2.995,00 €
5. Überlassung von Nebenland für die Dauer der Nutzungszeit je Grabbreite und Jahr 50% der entsprechenden Gebühren nach I. 3a und 3b
- 6. Wiedererwerb von Nutzungsrechten Für jedes Jahr des Wiedererwerbs (Verlängerung) wird der Jahresbetrag der Gebühren unter I. 3a, 3b, 3c, 3d, 3e und 3f erhoben.
II. Gebühren für die Bestattung
Für das Ausheben und Verfüllen der Gruft, Abfuhr überschüssiger Erde, Rasen- bzw. Grabneuanlage, das Fahren und spätere Abräumen der Kränze, den Gruftschmuck, die Begleitung der Trauerfeier durch den Vorweggeher, Verwaltungsaufwand und das Ausstellen der Graburkunde
- 1. Für eine Erdbestattung
- a) Särge bis 1,20 m 430,00 €
- b) Särge über 1,20 m 860,00 €
- 2. Für eine Urnenbestattung 430,00 €
III. Sonstige Gebühren
- 1. Umlandpflegegebühr, je Jahr und Grabbreite 9,50 €
- 2. Zusätzliche Beisetzung, je Grabbreite in einem belegten Grab 315,00 €
- 3. Nutzung der Auferstehungskapelle, je Trauerfeier 180,00 €
- 4. Nutzung der Peter- und Paul-Kirche, je Trauerfeier 270,00 €
- 5. Aufschlag für Trauerfeier, Freitags ab 13.00 Uhr 180,00 €
- 6. Ausstellung einer Graburkunde 35,00 €
- 7. Ausgrabung einer Leiche 1.290,00 €
- 8. Ausgrabung einer Urne 430,00 €
- 9. Für die Genehmigung zur Aufstellung eines Grabmales a. Liegendes Grabmal, einschl. Abbau des Grabmales und Entsorgung 120,00 € b. Stehendes Grabmal, einschl. jährl. Standsicherheitsprüfung sowie Abbau des Grabmales einschl. Fundament und Entsorgung 245,00 €
- 10. Einziehung des Nutzungsrechtes als Ersatzvornahme 350,00 € Für Verstorbene, die im Zeitpunkt ihres Ablebens Gemeindeglieder waren oder Glied einer Gliedkircheder EKD oder Mitglieder von Religionsgemeinschaften, die der Arbeitsgemeinschaft Christlichen Kirchenin Schleswig-Holstein oder Hamburg angehören, zahlen die Nutzungsberechtigten keine Gebühr für die Nutzung der Auferstehungskapelle.
IV. Grabpflege und Erdarbeiten Die Kosten für die Anlage und Pflege sowie für die Ausführung von Erdarbeiten richten sich nach den jeweiligen ortsüblichen Preisen und Löhnen.
§ 8 – Zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt der Kirchenvorstand die zu entrichtende Vergütung von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Aufwand fest.
§ 9 – Schlussbestimmungen
Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft. Mit Inkrafttretendieser Friedhofsgebührensatzung tritt die bisherige Friedhofsgebührensatzung außer Kraft.
Bad Oldesloe, den 17.02.2020
Der Kirchengemeinderat
Im Kirchengemeinderat beschlossen am 05.03.2020
gez. Pastor Schark (Siegel) gez. Astrid Voss-Scherrer
- Vorsitzender des Kirchengemeinderates - -stellv. Vorsitzende des Kirchengemeinderates -
2. Friedhofssatzung Stand: 05.03.2020 Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung für den Friedhof der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oldesloe Inhaltsübersicht (bitte anklicken)
Anhang 1
Nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe m der Verfassung der Nordelbischen Ev.-Luth. Kirchehat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oldesloe in der Sitzung am 02.05.2002 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen:
Der Friedhof ist die Stätte, auf der die Verstorbenen zur letzten Ruhe gebettet werden. Er istmit seinen Gräbern ein sichtbares Zeichen der Vergänglichkeit des Menschen. Er istzugleich ein Ort, an dem die Kirche die Botschaft verkündigt, dass Christus dem Tode die Macht genommen hat und denen, die an ihn glauben, das ewige Leben geben wird. Ausdieser Erkenntnis und in dieser Gewissheit erhalten Arbeit und Gestaltung auf dem Friedhof Richtung und Weisung.
Inhaltsübersicht I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
§ 2 Verwaltung des Friedhofs
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
§ 6 Gewerbliche Arbeiten
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung
§ 8 Särge und Urnen
§ 9 Ruhezeit
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
§ 13 Reihengrabstätten
§ 14 Wahlgrabstätten
§ 15 Nutzungszeit von Wahlgrabstätten
§ 16 Übertragung oder Übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
§ 17 Rückgabe von Wahlgrabstätten
§ 18 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
§ 19 Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte
§ 20 Registerführung
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 21 Gestaltungsgrundsatz
§ 22 Wahlmöglichkeit
§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 24 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
§ 26 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 27 Allgemeines
§ 28 Grabpflege, Grabschmuck
§ 29 Vernachlässigung
§ 30 Umwelt- und Naturschutz
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 31 Zustimmungserfordernis
§ 32 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
§ 33 Fundamentierung und Befestigung
§ 34 Mausoleen und gemauerte Grüfte
§ 35 Unterhaltung
§ 36 Entfernung
§ 37 Künstlerisch und historisch wertvolle Grabmale
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 38 Benutzung der Leichenräume
§ 39 Trauerfeiern
IX. Haftung und Gebühren
§ 40 Haftung
§ 41 Gebühren
X. Schlußvorschriften
§ 42 Übergangsregelung für alte Grabrechte
§ 43 Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften Inhaltsübersicht
§ 1 Geltungsbereich und Friedhofszweck
(1) Diese Friedhofssatzung gilt für den von der Ev.-Luth. Kirchengemeinde Oldesloe getragene Friedhöfe in seinerjeweiligen Größe:
- 1. Bad Oldesloe, Lindenkamp 99,
- 2. Rethwisch, Kirchberg 3,
- 3. Tralau, zur Kirche
(2) Er dient der Bestattung der Glieder der Kirchengemeinde sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der Kirchengemeinde Oldesloe hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Ferner werden Personen bestattet, die vor ihrem Tode zwar außerhalb des Bereiches des Friedhofsträgers gelebt haben (z. B. in Alten- und Pflegeheimen), jedoch unmittelbar vor dem Fortzug im Bereich des Friedhofsträgers wohnhaft waren.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 2 Verwaltung des Friedhofs
(1) Der Friedhof ist eine unselbständige Anstalt des öffentlichen Rechts.
(2) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofssatzung, den sonstigen kirchlichen Bestimmungenund den staatlichen Vorschriften.
(3) Mit der Wahrnehmung der laufenden Verwaltungsaufgaben kann der Kirchenvorstand einen Ausschuss oder einekirchliche Verwaltungsstelle beauftragen.
(4) Im Zusammenhang mit einer Bestattung oder Beisetzung, Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte, Zustimmung zur Errichtung eines Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen, Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung von Gebühren und Entgelten dürfen personenbezogene Daten im Rahmen des Datenschutzgesetzes erhoben, verarbeitet und genutzt werden.
§ 3 Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus wichtigem Grund außer Dienst gestellt undentwidmet werden.
(2) Nach Anordnung der beschränkten Außerdienststellung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Bestattungen dürfen nur für eine näher festzusetzende Übergangszeit auf den Grabstätten vorgenommen werden, fürdie noch Nutzungsrechte bestehen. Eine Verlängerung der Nutzungsrechte ist lediglich zur Anpassung an diejeweilige Ruhezeit zulässig.
(3) Nach Anordnung der Außerdienststellung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden. Soweit dadurchdas Nutzungsrecht vorzeitig erlischt, haben die Nutzungsberechtigten Anspruch auf Zuweisung einer anderengleichartigen Grabstätte für die restliche Nutzungszeit sowie auf kostenfreie Umbettung der Bestatteten. Der Umbettungstermin soll den Berechtigten möglichst einen Monat vorher mitgeteilt werden.
(4) Das gleiche gilt, wenn aus zwingendem öffentlichen Interesse die Einziehung einzelner Grabstätten angeordnetwird.
(5) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft des Friedhofs als Stätte der Verkündigung des Glaubens an die Auferstehung und als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die Entwidmung des gesamten Friedhofs wird erstausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche Ruhezeiten abgelaufen sind und eineangemessene Pietätsfrist vergangen ist.
(6) Die Ersatzgrabstätte nach Absatz 3 und 4 ist auf Kosten der Verursacher in angemessener Weise anzulegen.
(7) Die Außerdienststellung, Entwidmung und Einziehung sind amtlich bekanntzumachen. Bei Wahlgrabstätten sindaußerdem die Nutzungsberechtigten schriftlich zu benachrichtigen, sofern die Anschriften der Friedhofsverwaltungbekannt sind. II. Ordnungsvorschriften Inhaltsübersicht
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der an den Eingängen bekanntgegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Aus besonderem Anlass kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagtwerden.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes angemessen zu verhalten und Äußerungen, die sich inverletzender Weise gegen den christlichen Glauben richten, zu unterlassen.
(2) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art - ausgenommen Kinderwagen, Rollstühle, Handwagen unddie von den zugelassenen Gewerbetreibenden benötigten Fahrzeuge mit Firmenanschrift zubefahren,
b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen und gewerbliche Dienste anzubieten, auchnicht durch Anbringen von Firmenschildern,
c) an Sonn- und Feiertagen Arbeiten auszuführen,
d) in der Nähe von Bestattungsfeiern störende Arbeiten zu verrichten,
e) Druckschriften zu verteilen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern oder mitgebrachten Abfall z. B. Verpackungen, Pflanztöpfe von Schalen, auf dem Friedhof zu entsorgen,
g) fremde Grabstätten und die Friedhofsanlagen außerhalb der Wege zu betreten, zu beschädigenoder zu verunreinigen,
h) zu lärmen und zu spielen,
i) Hunde unangeleint mitzubringen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs undseiner Ordnung vereinbar sind.
(3) Besondere Veranstaltungen auf dem Friedhof bedürfen der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(4) Der Kirchenvorstand kann weitere Regelungen für die Ordnung auf dem Friedhof erlassen.
(5) Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. Der Kirchenvorstand kann Personen, die der Friedhofssatzung wiederholt zuwiderhandeln, das Betreten des Friedhofsuntersagen.
§ 6 Gewerbliche
Arbeiten
(1) Bestatterinnen und Bestatter, Bildhauerinnen und Bildhauer, Steinmetze, Gärtnerinnen und Gärtner sowie sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf dem Friedhof dervorherigen schriftlichen Zulassung durch den Kirchenvorstand. Die Zulassung ist auf Antrag zuerteilen, wenn die Gewerbetreibenden den Nachweis der fachlichen Qualifikation erbringen undpersönlich zuverlässig sind.
(2) Antragstellerinnen und Antragsteller des Handwerks haben ihre Eintragung in die Handwerksrolle, Antragstellerinnen und Antragsteller des handwerksähnlichen Gewerbes ihre Eintragung in das Verzeichnis nach § 19 Handwerksordnung und Antragstellerinnen und Antragsteller der Gärtnerberufe ihre fachliche Qualifikation durch Vorlage des Berufsausweises für Friedhofsgärtner von der Landwirtschaftskammer nachzuweisen. Die Gewerbetreibenden sindverpflichtet, dem Kirchenvorstand den Fortfall der Voraussetzung für die Zulassung unverzüglichanzuzeigen.
(3) Für eine einmalige gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof kann der Kirchenvorstand auf die Vorlage der Nachweise nach Absatz 2 verzichten, wenn der Antragsteller über eine Zulassung fürgewerbliche Arbeiten auf einem anderen kirchlichen Friedhof verfügt und diese Zulassung vorlegt.
(4) Die Gewerbetreibenden sowie ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben die jeweils geltende Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibendenhaften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Zusammenhang mitihrer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Dazu haben die Gewerbetreibenden dem Friedhofsträger den Abschluss einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
(5) Gewerbliche Arbeiten dürfen auf dem Friedhof nur während der von der Friedhofsverwaltungfestgesetzten Zeiten durchgeführt werden.
(6) Die Zulassung kann durch schriftlichen Bescheid des Kirchenvorstandes widerrufen werden, wenn ein Gewerbetreibender trotz wiederholter Mahnung gegen die für den Friedhof geltenden Bestimmungen verstoßen hat oder die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung entfallensind.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Anmeldung der Bestattung
(1) Bestattungen sind unter Beibringung der erforderlichen Unterlagen rechtzeitig anzumelden. Wird eine Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht bzw. das Recht auf Bestattung nachzuweisen.
(2) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattungfest.
§ 8 Särge und Urnen
(1) Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.
(2) Für Erdbestattungen darf kein Sarg verwendet werden, der geeignet ist, nachhaltig diephysikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zuverändern und der die Verwesung der Leiche nicht innerhalb der festgesetzten Ruhefristermöglicht. (3) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, im Mittelmaß 0,70 m hoch und 0,70 m breit sein. Größere Särge sind der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vor der Bestattung anzuzeigen.
(4) Für Sargauskleidungen, Leichenhüllen und Leichenbekleidung gelten die Anforderungen des Absatzes 2 entsprechend.
(5) Für die Bestattung in Mausoleen oder gemauerten Gruften sind nur Steinsärge, Metallsärgeoder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.
(6) Es dürfen keine Urnen, Überurnen oder Schmuckurnen verwendet werden, die aus Kunststoffen hergestellt oder die geeignet sind, nachhaltig die physikalische, chemische oderbiologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers zu verändern. In Reihengräbernund Urnengemeinschaftsfeldern dürfen nur Überurnen oder Schmuckurnen aus verrottbaren Werkstoffen verwendet werden.
§ 9 Ruhezeit
Die allgemeine Ruhezeit beträgt 25 Jahre, für verstorbene Kinder bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 20 Jahre, für Urnen 20 Jahre.
§ 10 Ausheben und Schließen der Gräber
(1) Die Gräber werden von Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Grabhügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 Umbettungen und Ausgrabungen
(1) Die Ruhe der Toten soll grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Bei Vorliegen eines berechtigten Grundes kann der Kirchenvorstand einem Umbettungsantragzustimmen. Die staatlichen Vorschriften sind zu beachten. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte desselben Friedhofs sind unzulässig.
(3) Antragsberechtigt bei Umbettungen aus Reihengrabstätten sind der Ehegatte und die Verwandten 1. Grades, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten die jeweiligen Nutzungsberechtigten. Die Kosten für die Umbettung und für die Wiederinstandsetzung derdadurch beschädigten Nachbargrabstätten und Anlagen haben die Antragsteller zu tragen.
(4) Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses können Leichen oder Aschen in einanderes Grab gleicher Art umgebettet werden. Die Nutzungsberechtigten sollen vorher gehörtwerden.
(5) Der Ablauf der Ruhe- und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochenoder gehemmt.
(6) Bei Wiederbelegung nach Ablauf der Ruhezeit werden noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste in dem betreffenden Grab unter der Grabsohle erneut beigesetzt. Mit Zustimmungder Friedhofsverwaltung können sie auch in anderen Grabstätten beigesetzt werden.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn Gestaltungsbestimmungen des neuen Grabfeldes nicht entgegenstehen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarfbehördlicher oder richterlicher Anordnung.
(9) Das Herausnehmen von Urnen anlässlich der Bestattung einer Leiche und die anschließendeumgehende Beisetzung der Urnen in derselben Grabstätte ist keine Umbettung.
IV. Grabstätten
§ 12 Allgemeines
(1) Die Grabstätte bleibt Eigentum der Kirchengemeinde. An ihr werden nur öffentlichrechtliche Nutzungsrechte nach Maßgabe dieser Satzung in der jeweils geltenden Fassung verliehen.
(2) Rechte an einer Grabstätte werden nur im Todesfall verliehen. Bei Wahlgrabstätten kann der Kirchenvorstand Ausnahmen zulassen.
(3) Ein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten inbestimmter Lage sowie auf Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Nutzungsberechtigte haben jede Änderung ihrer Anschrift der Friedhofsverwaltung mitzuteilen.
(5) Die Grabstätten werden angelegt als
a) Reihengrabstättenb) Wahlgrabstättenc) Urnenreihengrabstättend) Urnenwahlgrabstättene) Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte
(6) Die Grabstätten haben mindestens folgende Größe:
a) Grabstätten für Erdbestattungen
- bei einer Sarglänge bis 120 cm = Länge: 150cm, Breite: 90
- bei einer Sarglänge üb. 120 cm = Länge: 250 cm, Breite: 120 cm
b) Urnengrabstätten nach Absatz 5 Buchstaben c + d
Länge: 210 cm, Breite: 120 cm
Im Übrigen ist der Gestaltungsplan für den Friedhof maßgebend.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die im Todesfall der Reihe nacheinzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängertwerden.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Gegen Entrichtung einer Gebühr können ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder zwei Urnen zusätzlichbeigesetzt werden, sofern die Ruhezeit dadurch nicht überschritten wird.
(3) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen davon wird sechs Monate vor Ablauf der Ruhezeit durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld und im Aushang am Friedhofseingang bekanntgemacht.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten werden als Sondergräber für Erdbestattungen mit einer oder mehreren Grabbreiten vergeben.
(2) Das Nutzungsrecht wird auf Antrag durch Ausstellung einer Urkunde verliehen. Die Urkundewird nach Zahlung der festgesetzten Gebühren ausgehändigt.
(3) In jeder Grabbreite darf nur eine Leiche bestattet werden. Gegen Entrichtung einer Gebührdarf ein Kindersarg bis zu einer Länge von 100 cm oder zwei Urnen zusätzlich beigesetzt werden.
(4) In einer Wahlgrabstätte dürfen die Nutzungsberechtigten und ihre Angehörigen bestattetwerden. Als Angehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten:
a) der Ehegatteb) die Kinderc) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütterd) die Elterne) die Geschwisterf) die Ehegatten der unter b), c) und e) genannten Personen.
(5) Die Bestattung anderer Personen bedarf neben der Zustimmung der Nutzungsberechtigtenzusätzlich der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
§ 15 Nutzungszeit der Wahlgrabstätten
(1) Die Nutzungszeit beträgt 25 Jahre, beginnend mit dem Tage der Zuweisung. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag nur für die gesamte Grabstätte gegen Zahlung der in der Friedhofsgebührensatzung vorgesehenen Gebühr verlängert oder wiedererworben werden. Wirddas Nutzungsrecht nicht verlängert oder wieder erworben, so erlischt es mit Ablauf der Nutzungszeit.
(2) Die Nutzungsberechtigten haben selbst für eine rechtzeitige Verlängerung oder einenrechtzeitigen Wiedererwerb zu sorgen. Der Ablauf der Nutzungszeit ist den Nutzungsberechtigtenrechtzeitig mitzuteilen.
(3) Überschreitet bei einer Bestattung die Ruhezeit die noch laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht entsprechend zu verlängern, und zwar für alle Grabbreiten der Grabstätte. Die Gebühren richten sich nach der jeweiligen Friedhofsgebührensatzung.
(4) Bei einer Vorsorge, z. B. dem Grabkauf im voraus, beginnt die Nutzungszeit mit der ersten Beisetzung.
§ 16 Übertragung oder übergang von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann zu Lebzeiten der Nutzungsberechtigten auf eine Angehörige oder einen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 übertragen werden. Die Übertragung aufandere Personen bedarf der Zustimmung des Kirchenvorstandes.
(2) Stirbt die oder der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht auf eine Angehörige odereinen Angehörigen nach § 14 Absatz 4 mit deren oder dessen Zustimmung über. Der Vorrangeiner Person vor einer anderen bestimmt sich nach der in § 14 Absatz 4 genannten Reihenfolgemit der Maßgabe, dass innerhalb der einzelnen Personengruppen die ältere Person Vorrang hat.
(3) Die Rechtsnachfolge nach Absatz 2 können die Nutzungsberechtigten dadurch ändern, dasssie das Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten für den Fall ihres Ablebens einer Person nach § 14 Absatz 4 oder - mit Zustimmung des Kirchenvorstandes - einer anderen Person durch Vertragübertragen. Eine Ausfertigung des Vertrages ist der Friedhofsverwaltung unverzüglicheinzureichen.br> (4) Die oder der neue Berechtigte hat innerhalb von sechs Monaten nach der Übertragung, bzw. dem Rechtsübergang die Umschreibung auf ihren, bzw. seinen Namen zu beantragen. Die Umschreibung kann versagt werden, wenn die Übertragung, bzw. der Rechtsübergang nichthinreichend urkundlich nachgewiesen ist.
(5) Die Übertragung, bzw. der Rechtsübergang des Nutzungsrechts wird wirksam mit der Ausstellung der Graburkunde durch die Friedhofsverwaltung.
(6) Angehörigen der Verstorbenen darf der Zutritt zu der Grabstätte und deren Pflege nichtverwehrt werden. Die Gestaltung der Grabstätte steht ihnen jedoch nicht zu.
§ 17 Rückgabe von Wahlgrabstätten
(1) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erstnach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Die Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte zulässig, Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
(2) Für die Rückgabe von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten besteht kein Rechtsanspruch auf Erstattung von Friedhofsgebühren.
§ 18 Urnenreihengrabstätten und Urnenwahlgrabstätten
(1) Urnenreihengrabstätten sind Grabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfalle fürdie Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergeben werden.
(2) Urnenwahlgrabstätten sind Sondergräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Es werden Urnenwahlgrabstätten angelegt für drei Urnen.
(3) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten für Urnengrabstättendie Vorschriften für Reihengrabstätten, bzw. Wahlgrabstätten entsprechend.
§ 19 Urnengrabstätten
in einer Gemeinschaftsgrabstätte
(1) Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte sind Grabstätten, die der Reihe nachbelegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Urne vergebenwerden. Das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden.
(2) Das Nutzungsrecht an Urnengrabstätten in einer Gemeinschaftsgrabstätte umfasst nicht das Recht zur Errichtung eines Grabmals. Der Friedhofsträger errichtet auf der Gemeinschaftsgrabstätte ein gemeinsames Grabmal, in dem alle Verstorbenen namentlichaufgeführt werden. Ihm allein obliegt auch die gärtnerische Anlage und Pflege der Gemeinschaftsgrabstätte.
§ 20 Registerführung
Die Friedhofsverwaltung führt einen Gesamtplan, einen Lageplan, ein topographisches Grabregister (2fach) und ein chronologisches Bestattungs-Register der Bestatteten.
V. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 21 Gestaltungsgrundsatz
Jede Grabstätte ist - unbeschadet der Anforderungen der §§ 24 und 26 für Grabfelder mitzusätzlichen Gestaltungsvorschriften - so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dassder Friedhofszweck, die Würde des kirchlichen Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt sowie das christliche Empfinden nicht verletzt werden.
§ 22 Wahlmöglichkeit
(1) Neben den Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 23 und 25) werden auchsolche mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften (§§ 24 und 26) angelegt.
(2) Es kann zwischen beiden Arten von Grabfeldern gewählt werden. Wird hiervon kein Gebrauchgemacht, erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(3) Die Friedhofsbenutzer sind umfassend über die Wahlmöglichkeit zu unterrichten.
§ 23 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
(1) Der Friedhof ist ein Garten des Lebens, in dem sich die Vielfalt von Gottes Schöpfung undchristliche Verantwortung für die Umwelt zeigen sollen.
(2) Die Grabstätten sind nur mit Gewächsen zu bepflanzen, durch die benachbarte Grabstättenund öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigt werden. Das Pflanzen von Bäumen ist auf den Grabstätten nicht gestattet. Alle Gehölze werden mit der Anpflanzung kraft Gesetzes Eigentumder Kirchengemeinde. Sie dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oderbeseitigt werden.
§ 24 Zusätzliche
Gestaltungsvorschriften für die Anlage von Grabstätten
(1) Die Grabstätten müssen eine die gesamte Fläche bedeckende Bepflanzung erhalten undsollen zu einem ausgewogenen Bild des Friedhofes beitragen. Nähere Regelungen über die Artder Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten können in den Gestaltungsplänen getroffenwerden.
(2) Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Gehölze sowie Schrittplattenund auch Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff. Dasselbe gilt für Grababdeckungen mit Naturstein, Beton, Terrazzo, Teerpappe, Kunststoff und Grabeinfassungen jeglicher Art.
§ 25 Allgemeine Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
Für Grabmale sollen nur Naturstein, hergestellt aus einem Stück, Holz, geschmiedetes odergegossenes Metall verwendet werden.
Die Mindeststärke stehender Grabmale beträgt bis 100 cm Höhe 14cm, über 100 cm Höhe 16 cm. Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen (z. B. besondere Verdübelung) verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit des Grabmals erforderlich ist. Liegende Grabmale müssen mindestens 12 cm stark sein
(3) Die Breite des Grabmals darf die Hälfte der Grabstättenbreite nicht überschreiten.
§ 26 Zusätzliche Gestaltungsvorschriften für die Errichtung von Grabmalen
(1) Das Grabmal muss in seiner Bearbeitung, Form und Farbe so gestaltet sein, dass es sichharmonisch in das angestrebte Gesamtbild einfügt.
(2) Für das Grabmal sollen nur Natursteine, hergestellt aus einem Stück, Holz, geschmiedetesoder gegossenes Metall in handwerklicher Ausführung verwendet werden. Besteht das Grabmalaus zwei Teilen, müssen Material und Oberflächenbehandlung gleichwertig sein.
(3) Nach Maßgabe des Gestaltungsplans sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedochnur ein stehendes Grabmal je Grabstätte. Zu einem stehenden Grabmal kann je Grabbreitezusätzlich ein liegendes gesetzt werden. Es soll dem vorhandenen in Material, Farbe, Schrift und Bearbeitung entsprechen.
(4) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind die Ansichtsflächen bei stehenden Grabmalen bis zufolgenden Größen zulässig:
a) auf Reihengrabstätten 0,30-0,60 qm (in Stelenform)
b) entfälltc) auf mehrstelligen Wahlgrabstätten 0,50-0,90 qmd) auf Wahlgrabstätten ab 3,60 m Breite und in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
e) maximale Ansichtsfläche bei liegenden Grabmalen bis 0,30 qmbr>
(5) Auf Urnengrabstätten sind die Ansichtsflächen bis zu folgenden Größen zulässig:
a) auf Urnenreihengrabstätten 0,30 - 0,60 qm (in Stelenform)
b) auf Urnenwahlgrabstätten 0,30 - 0,60 qm (in Stelenform)
c) auf Urnenwahlgrabstätten in besonderer Lage zu den von der Friedhofsverwaltung nach der Örtlichkeit besonders festzulegenden Abmessungen.
d) Maximale Ansichtsfläche bei liegenden Grabmalen bis 0,30 qm (6) In dem Gestaltungsplan können im Rahmen der Absätze 4 und 5 Höchst- und Mindestabmessungen in Breite und Höhe vorgeschrieben werden.
(7) Soweit es im Rahmen der Gesamtgestaltung vertretbar ist, können Ausnahmen von diesen Vorschriften, insbesondere für Grabmale von besonderer künstlerischer oder handwerklicher Ausführung zugelassen werden.
(8) Für Grabmale in besonderer Lage kann der Kirchenvorstand zusätzliche Anforderungen an Material, Entwurf und Ausführung stellen.
VI. Anlage und Pflege der Grabstätten
§ 27 Allgemeines
(1) Die Grabstätten müssen binnen sechs Monaten nach der Belegung oder nach dem Erwerb des Nutzunsrechts angelegt sein. Zur gärtnerischen Anlage und Pflege sind die jeweiligen Nutzungsberechtigten verpflichtet. Sie können entweder die Grabstätten selbst anlegen undpflegen oder die Friedhofsverwaltung oder zugelassene Friedhofsgärtner damit beauftragen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf des Nutzungsrechts.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist befugt, stark wuchernde, absterbende oder die Bestattungbehindernde Hecken, Bäume und Gehölze zu beschneiden oder zu beseitigen. Verwelkte Blumen, Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzenabzulegen.
(3) Die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstättenobliegt allein der Friedhofsverwaltung.
(4) Ist bei einer Bestattung die Nutzungszeit zu verlängern und sind Nutzungsberechtigte nichtvorhanden oder Angehörige zur Übernahme des Nutzungsrechts nicht bereit, so kann die Friedhofsverwaltung die Erstattung der Kosten für die Anlegung und Unterhaltung einer Rasengrabanlage bis zum Ablauf der Nutzungszeit von demjenigen verlangen, der die Bestattungveranlasst hat. Die Kostenerstattung nach Satz 1 entfällt, soweit die Grabpflege durch einen Dritten sichergestellt ist.
§ 28 Grabpflege, Grabschmuck
(1) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Wildkrautbekämpfungsmitteln sowie vonchemischen Reinigungsmitteln zur Grabpflege und Reinigung von Grabmalen ist nicht gestattet.
(2) Kunststoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, in Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenanzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommensind Grabvasen und Markierungszeichen.
(3) Die Verwendung von Blechdosen, Gläsern, Flaschen o. ä. für die Aufnahme von Schnittblumenist nicht gestattet.
§ 29 Vernachlässigung
(1) Wird eine Grabstätte nicht vorschriftsmäßig angelegt oder gepflegt, so sind die Verantwortlichen zur Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist schriftlichaufzufordern. Sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt ein auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Friedhofsverwaltung kostenpflichtig abgeräumt, eingeebnet undbegrünt werden. Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung statt dessen die Grabstättenauf Kosten der Nutzungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung einziehen.
(2) Vor dem Entzug des Nutzungsrechts sind die Nutzungsberechtigten noch einmal schriftlichaufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen; sind sie nicht bekannt oder nichtzu ermitteln, hat eine entsprechende öffentliche Bekanntmachung sowie ein erneuter, auf drei Monate befristeter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. Die Verantwortlichen sind in den Aufforderungen und der öffentlichen Bekanntmachung auf die sie treffenden Rechtsfolgen der Absätze 1 und 3 aufmerksam zu machen. In dem Entziehungsbescheid ist darauf hinzuweisen, dass das Grabmal und sonstige bauliche Anlagen entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Kirchengemeinde fallen.
(3) Nach Entziehung von Nutzungsrechten nach Absatz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, in Reihengrabstätten umgebettet werden.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderungnicht befolgt oder sind die Verantwortlichen nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht zueiner Aufbewahrung des abgeräumten Materials verpflichtet.
§ 30 Umwelt- und Naturschutz
Den Erfordernissen des Umwelt- und Naturschutzes ist auf dem Friedhof Rechnung zu tragen.
VII. Grabmale und bauliche Anlagen
§ 31 Zustimmungserfordernis
(1) Die Errichtung und Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie ist vor Anfertigung oder Veränderung des Grabmals zubeantragen. Der Antrag ist durch den Nutzungsberechtigten oder seinen Bevollmächtigten zustellen.
(2) Die Anträge sind in zweifacher Ausfertigung mit folgendem Inhalt einzureichen: a) Grabmalentwurf mit Grundriss sowie Vorder- und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabedes Materials, seiner Bearbeitung und der Fundamentierung. b) Wortlaut und Plazierung der Inschrift, der Ornamente und der Symbole unter Angabe der Form und der Anordnung, des Materials sowie seiner Bearbeitung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangtwerden.
(3) Die Errichtung, Aufstellung und Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen, Einfriedungen (Steineinfassungen), Bänke und provisorischer Tafeln bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binneneines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist. (5) Nach Ablauf der Ruhezeit und des Nutzungsrechtes werden die Grabmale und sonstigebauliche Anlagen durch die Friedhofsverwaltung abgebaut und entsorgt. Die Gebühr für diese Leistungen wird vor der Aufstellung des Grabmals erhoben. Der Nutzungsberechtigte kann auf Antrag bei der Friedhofsverwaltung, innerhalb eines Monatsnach dem Antrag, den Abbau und die Entsorgung des Grabmals selbst vornehmen odervornehmen lassen. In diesem Fall wird die Gebühr für das Abräumen und die Entsorgung des Grabmals erstattet, wenn die Grabanlage vollständig und ordnungsgemäß abgebaut, vom Friedhofsgelände entfernt wurde und wenn dies vom Abräumenden schriftlich bestätigt wird. Willder Nutzungsberechtigte den Abbau des Grabmals selbst vornehmen oder vornehmen lassen, sokann er dies bei der Friedhofsverwaltung beantragen. Die Frist für den Abbau und die Entsorgungbeträgt einen Monat nach der Genehmigung. Die Erstattung der entsprechenden Gebühr erfolgt nachdem die Grabanlage vollständig undordnungsgemäß abgebaut und vom Friedhofsgelände entfernt wurde. Hierzu bedarf es einervorherigen schriftlichen Bestätigung durch den Abräumenden.
§ 32 Prüfung durch die Friedhofsverwaltung
(1) Das Grabmal und der genehmigte Antrag sind bei der Anlieferung und vor der Errichtung zur Prüfung der Friedhofsverwaltung vorzuweisen.
(2) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag und ist sie nichtgenehmigungsfähig, kann die Friedhofsverwaltung die Errichtung des Grabmals verweigern oderder bzw. dem Nutzungsberechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigungdes Grabmals setzen. Bei bereits errichteten Grabmalen kann der Kirchenvorstand nachergebnislosem Ablauf der Frist die Abänderung oder Beseitigung des Grabmals auf Kosten derbzw. des Nutzungsberechtigten veranlassen.
§ 33 Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standsicher sind undauch beim öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Als allgemeinanerkannte Regeln des Handwerks gelten die Richtlinien des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend .
(3) Neu aufgestellte Grabmale sind, betreffend der Unfallgefahr, mit einem Warnhinweis zukennzeichnen, solange eine Unfallgefahr besteht.
§ 34 Mausoleen und gemauerte Grüfte
(1) Soweit auf dem Friedhof Mausoleen oder gemauerte Grüfte bestehen, können sie im Rahmender bestehenden Nutzungsrechte aufrecht erhalten werden.
§ 35 Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in gutem undverkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich und haftbar für alle Schäden, die durch Verletzung dieser Pflicht entstehen, ist die, bzw. der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Mängel haben die Verantwortlichen unverzüglich durch einen zugelassenen Gewerbetreibenden beseitigen zu lassen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltungdas Grabmal oder die bauliche Anlage auf Kosten der Verantwortlichen instand setzen oderbeseitigen lassen. Wenn keine unmittelbare Gefahr besteht, erhalten die Verantwortlichen vorhereine Aufforderung. Sind sie nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so sind sie hieraufdurch ein Schild auf der Grabstätte oder durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen.
(3) Bei unmittelbarer Gefahr ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne vorherige Aufforderungan die Verantwortlichen das Grabmal umzulegen oder andere geeignete Maßnahmendurchzuführen. Die Verantwortlichen erhalten danach eine Aufforderung, die Grabstätte oder das Grabmal wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geschieht dies nicht, so kanndie Friedhofsverwaltung die notwendigen Arbeiten durchführen oder das Grabmal entfernenlassen. Die entstehenden Kosten haben die Verantwortlichen zu tragen.
§ 36 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nur mitvorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
§ 37 Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche, die als besondere Eigenart des Friedhofs gelten, sind in einer Liste zu erfassen. Die Liste ist in angemessenen Zeitabständen zuaktualisieren. Die erfassten Grabmale unterstehen dem besonderen Schutz des Friedhofsträgersund sollen auch nach Ablauf des Nutzungsrechts der Grabstätte erhalten werden.
(2) Für die Erhaltung von Grabmalen nach Absatz 1 können Patenschaftsverträge abgeschlossenwerden, in denen sich die Nutzungsberechtigten verpflichten, das Grabmal gegebenenfalls zurestaurieren und zu erhalten.
VIII. Leichenräume und Trauerfeiern
§ 38 Benutzung der Leichenräume
(1) Die Leichenräume dienen zur Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nurmit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung und in Begleitung ihrer oder ihres Beauftragten betretenwerden.
(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.
(3) Die Särge, in denen an anzeigepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, werden nach Möglichkeit in einem besonderen Leichenraum aufgestellt. Der Zutritt Unbefugter zu diesem Raumsowie das öffnen des Sarges bedürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 39 Trauerfeiern
(1) Trauerfeiern müssen der Würde des Ortes entsprechen und dürfen das christliche Empfindennicht verletzen.
(2) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum, am Grabe oder an einer anderenim Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.
(3) Für die Trauerfeiern stehen die Auferstehungskapelle und die Peter-Paul-Kirche in Bad Oldesloe, die Christuskirche in Rethwisch und die Martin-Luther-Kirche in Tralau zur Verfügung. Inder Christuskirche in Rethwisch, in der Martin-Luther-Kirche in Tralau sowie in der Peter-Paul-Kirche in Bad Oldesloe kann der Kirchenvorstand die Benutzung auf Glieder der evangelischen Kirche und auf Glieder einer Religionsgemeinschaft, die der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen in Schleswig-Holstein oder Hamburg angehören, beschränken. Für die oben aufgeführten Kirchen wird Näheres durch die Hausordnung geregelt.
(4) Die Aufstellung des Sarges in einem Feierraum kann untersagt werden, wenn der Verstorbeneeine anzeigepflichtige Krankheit gehabt hat oder der Zustand der Leiche dies nicht zulässt.
IX. Haftung und Gebühren I
§ 40 Haftung
(1) Die Nutzungsberechtigten haften für alle Schäden, die durch von ihnen oder in ihrem Auftragerrichtete Grabmale, Einfriedungen und sonstige Anlagen entstehen. Die Ersatzpflicht tritt jedochnicht ein, wenn sie nachweisen können, dass sie zur Abwendung der Gefahr die im Verkehrerforderliche Sorgfalt beachtet haben.
(2) Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, zur Verhütung von Schäden, die durch fremde Personen und Tiere hervorgerufen werden, Vorkehrungen zu treffen.
§ 41 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden die Gebühren nach derjeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung erhoben.
X. Schlußvorschriften
§ 42 übergangsregelung für alte Grabnutzungsrechte
Grabnutzungsrechte, die unbefristet oder auf Friedhofsdauer verliehen worden sind, unterliegenden Bestimmungen dieser Satzung mit der Maßgabe, dass die Nutzungsrechte 25 Jahre nachdem Inkrafttreten dieser Satzung erlöschen, es sei denn, dass ein Wiedererwerb nach § 15 rechtzeitig vorgenommen wird.
§ 43 Inkrafttreten
Der Kirchenvorstand
gez. Dr. Rolf Dabelstein, gez. Christiane Knapp Pastor Mitglied des
- Vorsitzender des Kirchenvorstandes
Kirchenvorstandes - gez. Dr. Klaus Kasch, Vom Kirchenkreisvorstand Probstkirchenaufsichtlich genehmigt - Vorsitzender desam 24.05.2007 Kirchenkreisvorstandes -