Friedhofsgebühren Leonberg 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Leonberg · Baden-Württemberg · PLZ 71229

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 01.04.2026). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.460,00 €
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 2.1.1 Bestattungsgebührensatzung (Reihengrab Erdbestattung, 1 Person ab 10. Lebensjahr)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
3.060,00 €
für 30 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 2.3.2.1 Bestattungsgebührensatzung (einfachbreites, doppeltiefes Wahlgrab für 2-fache Belegung, bei erstmaliger Verleihung)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
690,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 2.2.1 Bestattungsgebührensatzung (Urnenreihengrab in den Urnenfeldern)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
720,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 2.4.3.1 GebS (Urnenkleingrab — kleinstes/günstigstes Urnenwahlgrab; weitere Urnenwahlgräber: in der Urnenwand 2.460,00 EUR, in der Erde 2.760,00 EUR, jeweils 30 Jahre)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
330,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 2.2.2 Bestattungsgebührensatzung (anonymes Urnengrab)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
670,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 2.2.5 Bestattungsgebührensatzung (Bestattung unter Bäumen; Grabaushub erfolgt gem. § 8 durch beauftragte Dritte und wird direkt mit diesen abgerechnet)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.880,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 1.880 € · Urne: 780 €
📄 § 5 Ziff. 1.1.1 und 1.2.1 Bestattungsgebührensatzung
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
540,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Ziff. 6.2.1 Bestattungsgebührensatzung

🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.04.2026 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​​ Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührensatzung) der Stadt Leonberg, gültig ab 01.04.2026

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Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen

  • Bestattungsgebührensatzung -

§ 1 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtung und für Amtshandlungen auf dem Ge-biet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist/sind verpflichtet

  1. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt
  2. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte/Ehegattin, Le- benspartner/in, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkin- der).

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Gebührenschuld wird einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.

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§ 4 – Verwaltungsgebühren

Öffentliche Leistung Gebühr

  1. 1. Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 110,00 EUR
  2. 2. Zulassung zur gewerbsmäßigen Betätigung auf den Friedhöfen
  3. 2.1. Einmalige Genehmigung 52,00 EUR
  4. 2.2. Dauerzulassung für 3 Jahre 352,00 EUR
  5. 3. Zustimmung zu Ausgrabungen von Leichen und Gebeinen 87,00 EUR
  6. 4. Zustimmung zur Urnenumbettung 53,00 EUR
  7. 5. Anforderung der Urne 46,00 EUR
  8. 6. Aufbewahrung von Aschen (Urnen) 40,00 EUR
  9. 7. Versendung von Aschen (Urnen) 43,00 EUR

§ 5 – Benutzungsgebühren

Öffentliche Leistung Gebühr

  1. 1. Bestattungsgebühren Mit der Bestattungsgebühr ist abgegolten: Die Tätigkeit der Verwaltung, das Herstellen und Schließen des Grabes sowie die Bestattung bzw. Urnenbeisetzung.
  1. 1.1. Erdbestattungen
  2. 1.1.1. bei Personen ab dem 10. Lebensjahr 1.880,00 EUR
  3. 1.1.2. bei Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 700,00 EUR
  4. 1.1.3. bei Tot- und Fehlgeburten 240,00 EUR
  5. 1.1.4. muslimisch 1.880,00 EUR
  6. 1.2. Aschenbeisetzungen
  7. 1.2.1. bei Personen ab dem 10. Lebensjahr 780,00 EUR
  8. 1.2.2. bei Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr 500,00 EUR
  9. 1.2.3. bei Tot- und Fehlgeburten 180,00 EUR
  10. 1.2.4. anonym 780,00 EUR
  11. 1.2.5. Urnenwand 430,00 EUR
  12. 1.2.6. Urnenkleingrab 490,00 EUR
  13. 1.2.7. Urnengemeinschaftsgrab teilanonym 490,00 EUR
  14. 1.2.8. Bestattung unter Bäumen 490,00 EUR
  1. 2. Grabnutzungsrechte
  1. 2.1. Reihengräber für Erdbestattungen
  2. 2.1.1. Personen ab dem 10. Lebensjahr (20 Jahre Ruhezeit) 1.460,00 EUR
  3. 2.1.2. Personen bis zum vollendeten 2. Lebensjahr (8 Jahre Ruhezeit) 440,00 EUR
  4. 2.1.3. Personen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (15 Jahre Ruhezeit) 830,00 EUR

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  1. 2.2. Urnenreihengräber (15 Jahre)
  2. 2.2.1. in den Urnenfeldern 690,00 EUR
  3. 2.2.2. anonymes Urnengrab 330,00 EUR
  4. 2.2.3. in der Urnenwand 750,00 EUR
  5. 2.2.4. Urnengemeinschaftsgrab teilanonym 390,00 EUR
  6. 2.2.5. Bestattung unter Bäumen 670,00 EUR
  7. 2.3. Wahlgräber für Erdbestattungen (30 Jahre)
  8. 2.3.1. einfachbreites, einfachtiefes Wahlgrab (für 1-fache Belegung, nur Verlängerungen möglich)
  9. 2.3.1.1. bei Verlängerung pro Jahr 93,00 EUR
  10. 2.3.1.2. bei Verlängerung pro Monat 7,75 EUR
  11. 2.3.2. einfachbreites, doppeltiefes Wahlgrab (für 2-fache Belegung)
  12. 2.3.2.1. bei erstmaliger Verleihung 3.060,00 EUR
  13. 2.3.2.2. bei Verlängerung pro Jahr 102,00 EUR
  14. 2.3.2.3. bei Verlängerung pro Monat 8,50 EUR (angefangene Monate werden voll berechnet)
  15. 2.3.3. doppelbreites, einfachtiefes Wahlgrab (für 2-fache Belegung, nur Verlängerungen möglich)
  16. 2.3.3.1. bei Verlängerung pro Jahr 151,00 EUR
  17. 2.3.3.2. bei Verlängerung pro Monat 12,58 EUR
  18. 2.3.4. doppelbreites, doppeltiefes Wahlgrab (für 4-fache Belegung)
  19. 2.3.4.1. bei erstmaliger Verleihung 5.040,00 EUR
  20. 2.3.4.2. bei Verlängerung pro Jahr 168,00 EUR
  21. 2.3.4.3. bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll be- 14,00 EUR rechnet)
  22. 2.3.5. Muslimisches Grab (für 1-fache Belegung)
  23. 2.3.5.1. bei erstmaliger Verleihung 2.790,00 EUR
  24. 2.3.5.2. bei Verlängerung pro Jahr 93,00 EUR
  25. 2.3.5.3. bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll be- 7,75 EUR rechnet)
  26. 2.4. Urnenwahlgräber (30 Jahre)
  27. 2.4.1. in der Erde
  28. 2.4.1.1. bei erstmaliger Verleihung 2.760,00 EUR
  29. 2.4.1.2. bei Verlängerung pro Jahr 92,00 EUR
  30. 2.4.1.3. bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll be- 7,67 EUR rechnet)
  31. 2.4.2. in der Urnenwand
  32. 2.4.2.1. bei erstmaliger Verleihung 2.460,00 EUR
  33. 2.4.2.2. bei Verlängerung pro Jahr 82,00 EUR
  34. 2.4.2.3. bei Verlängerung pro Monat (angefangene Monate werden voll be- 6,83 EUR rechnet)
  35. 2.4.3. Urnenkleingrab (15 Jahre)
  36. 2.4.3.1. bei erstmaliger Verleihung 720,00 EUR
  37. 2.4.3.2. bei Verlängerung pro Jahr 48,00 EUR
  38. 2.4.3.3. bei Verlängerung pro Monat 4,00 EUR (angefangene Monate werden voll berechnet)
  1. 3. Grabeinfassungen
  2. 3.1. Einzelgrab (1 x 2 m) 675,00 EUR
  3. 3.2. Doppelgrab (2 x 2 m) 905,00 EUR
  4. 3.3. Kindergrab (1 x 1,5 m) 400,00 EUR
  5. 3.4. Urnengrab (1 x 1 m) 530,00 EUR

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  1. 4. Abdeckplatte für Urnenwand Individuell nach Bedarf
  1. 5. Beisetzung nach Ablauf des Grabnutzungsrechts in der Urnenwand
  2. 5.1. Reihengrab 215,00 EUR
  3. 5.2. Wahlgrab 215,00 EUR
  1. 6. Benutzung der Aussegnungshalle und Aufbahrungsräume
  2. 6.1. Aussegnungen ohne Bestattung
  3. 6.1.1. auf dem Waldfriedhof oder dem Neuen Friedhof Höfingen 600,00 EUR
  4. 6.1.2. auf dem Alten Friedhof Warmbronn 495,00 EUR
  5. 6.2. Benutzung der Aussegnungshalle im Rahmen einer Bestattung
  6. 6.2.1. auf dem Waldfriedhof oder dem Neuen Friedhof Höfingen 540,00 EUR
  7. 6.2.2. auf dem Alten Friedhof Warmbronn 385,00 EUR
  8. 6.3. Benutzung des Aufbahrungsraumes (Leichenzelle)
  9. 6.3.1. pro Tag (erster und letzter Tag zählen zusammen als 1 Tag) 110,00 EUR
  10. 6.3.2. 3 Tage und mehr 330,00 EUR
  11. 6.4. Benutzung der Kühleinrichtungen
  12. 6.4.1. pro Tag 130,00 EUR
  13. 6.4.2. 3 Tage und mehr 360,00 EUR
  14. 6.5. Benutzung des Sektionsraumes
  15. 6.5.1. je Nutzung 350,00 EUR
  16. 6.6. Benutzung des Abschiedsraumes (je Benutzung) 130,00 EUR
  17. 6.7. Benutzung der Kühleinrichtungen im Aufbahrungsraum (Leichenzelle)
  18. 6.7.1. pro Tag 250,00 EUR
  19. 6.7.2. 3 Tage und mehr 690,00 EUR
  1. 7. Einebnen und Abräumen je Grab
  2. 7.1. einfachbreites Grab 560,00 EUR
  3. 7.2. doppelbreites Grab 690,00 EUR
  4. 7.3. Urnengrab / Kindergrab 320,00 EUR
  1. 8. Sonstige Leistungen, insbesondere
  2. 8.1. für die Mithilfe bei der Sektion, der
  3. 8.2. für das Ausgraben, Umbetten oder Tieferlegen von Leichen, Gebei- tatsächliche nen oder Urnen Aufwand
  4. 8.3. für das Entfernen der Bepflanzung anlässlich einer Folgebestattung
  1. 9. Auswärtigenzuschlag Zuschlag für die Bestattung anderer Verstorbener im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 4 der Friedhofsordnung zu den Gebührenziffern Nr. 2 25 % und Nr. 6 in Höhe von

§ 5a – Übergangsregelung

Müssen in den alten Friedhöfen in Leonberg, Eltingen und Höfingen (ab Inbetriebnahme des dorti-gen neuen Friedhofs) wegen einer weiteren Beisetzung die Grabnutzungsrechte an Wahlgräbern im Erdbestattungsfeld verlängert werden, so werden auch bei doppelbreiten Wahlgräbern nur die Gebühren nach 2.3.1 (für 2-fache Belegung) erhoben.

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§ 6 – Andere Verstorbene im Sinne des § 2 Abs. 1 der Friedhofsordnung

(1) Als andere Verstorbene im Sinne des § 2 Abs. 1 der Friedhofsordnung gilt, wer im Zeitpunkt des Todes nicht Einwohner/in der Stadt Leonberg ist. Ausgenommen ist:

  1. 1. wer vor der Unterbringung in einem außerhalb Leonbergs liegenden Alten- bzw. Pflegeheim oder vor der Unterbringung bei auswärts wohnenden Verwandten den Hauptwohnsitz in Leonberg hatte,
  2. 2. wer vor dem Wegzug, der höchstens 5 Jahre zurückliegen darf, den Hauptwohnsitz min- destens 10 Jahre lang in Leonberg hatte,
  3. 3. wer ein Nutzungsrecht erworben hat oder als Angehörige/r in einem vorhandenen Wahl- grab bestattet werden darf (§ 14 Abs. 5 Satz 3 FO).

§ 7 – Auslagen

Entstehen bei der Durchführung einer Bestattung oder einer sonstigen Leistung bare Auslagen, so sind sie vom Gebührenschuldner zu erstatten.

§ 8 – Übertragung hoheitlicher Tätigkeiten auf Dritte

Nach § 10 Abs. 1 Friedhofsordnung der Stadt Leonberg in der jeweils gültigen Fassung veranlasst die Friedhofsverwaltung das Ausheben und die Wiederzufüllung von Gräbern. Abweichend davon wurden für die Bestattungsformen Urnenkleingrab, Urnengemeinschaftsgrab teilanonym sowie Bestattung unter Bäumen Dritte per Vereinbarungen beauftragt. Im Rahmen ei-nes Vertrages zwischen Bestattungspflichtigen und dem beauftragten Drittunternehmen werden die damit verbundenen Leistungen sowie deren Vergütung unmittelbar zwischen den Vertragspar-teien geregelt.

§ 9 – In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am 1. April 2026 in Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Leonberg?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Leonberg mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 71xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Leonberg anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Leonberg
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 780 € (Urne) bzw. 1.880 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Leonberg (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 71xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Leonberg:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €