Preisübersicht der wichtigsten Gebühren
Automatisiert aus der Gebührensatzung extrahiert. Verbindlich ist allein die Original-Satzung (unten). Bei Änderungssatzungen können aktuelle Preise abweichen.
Stand lt. Satzung: Gebührensatzung: 25.02.2026 · Friedhofssatzung: 01.03.2026
| Leistung | Gebühr (lt. Satzung) |
|---|---|
| Sargreihengrab | 2.150,00 € Grabnutzungsgebühr (2.2.1.1); Bestattungs- und Pflegegebühr separat. |
| Sargwahlgrab | 3.930,00 € Grabnutzungsgebühr doppelbreit (2.2.2.1); doppeltief 2.670,00 €. Bestattungsgebühr separat. |
| Urnenreihengrab | nicht angegeben Nicht explizit im Gebührenverzeichnis aufgeführt. |
| Urnenwahlgrab | 990,00 € Grabnutzungsgebühr Erde (2.2.2.3); Nische 920,00 €. Bestattungsgebühr separat. |
| Urnengrab anonym | nicht angegeben Nicht im Gebührenverzeichnis enthalten. |
| Baumbestattung | 860,00 € Grabnutzungsgebühr (2.2.2.5); Pflege- und Bestattungsgebühr separat. |
| Beisetzungskosten (Sarg/Urne) | 750,00 € (Sarg) / 540,00 € (Urne) Separat als 'Gebühren für die Bestattung' (2.1) aufgeführt. |
| Trauerhalle / Halle | 300,00 € Als 'Aussegnungshalle' (2.5.1) bezeichnet. |
1. Kombidokument (Satzung + Gebühren in einem PDF)
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofssatzung
Gemeinde Bondorf
Kreis Böblingen
Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung)
In der redaktionell ergänzten Fassung der Änderung vom 25.02.2026 mit Wirkung vom 01.03.2026
Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs.1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 12.11.2015 die nachstehende Friedhofssatzung beschlossen.
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist. (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden. (2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- 3. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- 7. Durchschriften zu verteilen. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind. (3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§4
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zustimmung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf Dauer erteilt. (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen. (6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.
§ 6
Särge und Urnen
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
(2) Särge aus Metall, Hartholz oder ähnlich schwer verweslichem Material dürfen nicht verwendet werden. (3) Urnen müssen aus festem Material sein. Sie und entsprechende Überurnen dürfen nicht aus schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden und sollen so beschaffen sein, dass die Verrottung nach Ablauf der Ruhezeit nach § 8 gewährleistet ist. In Urnen-Baumgräbern dürfen nur Naturstoff-Urnen und Naturstoff-Überurnen aus schnell vergänglichen pflanzlichen Stoffen beigesetzt werden.
§ 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
§ 8
Ruhezeit
Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 5. Lebensjahres verstorben sind, 20 Jahre. Die Ruhezeit bei Aschen beträgt 15 Jahre.
§ 9
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten acht Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnengrab in ein anderes Urnengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden. (3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte. (4) In den Fällen des § 22 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 22 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor. (7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) als Reihengräber:
- 1. Einzelreihengräber
- 2. Rasenreihengräber
- b) als Wahlgräber:
- 1. Doppelwahlgräber
- 2. Urnenwahlgräber als Erdbestattung
- 3. Urnenwahlgräber als Bestattung in einer Urnennische
- 4. Unenwahl-Baumgräber (3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht. (4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist - sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt - in nachstehender Reihenfolge
- 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
- 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
- 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt. (2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen:
- 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
- 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab. (3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. In Reihengräbern für Erdbestattungen wird die zusätzliche Bestattung von Urnen zugelassen, wenn die verbleibende Ruhezeit der Grabstätte noch mindestens 15 Jahre beträgt; die vorherige Zustimmung der Gemeinde ist erforderlich. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben; die Gemeinde behält sich eine andere Form der Bekanntmachung bzw. Unterrichtung vor.
§ 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 25 Jahren bei Wahlgräbern für Erdbestattungen bzw. auf die Dauer von 15 Jahren bei Urnengräbern verliehen (Nutzungszeit). Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag möglich. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden. (4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht. (5) Wahlgräber können ein- und mehrstellige Einfach- oder Tiefgräber sein. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist. (7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über
- 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner,
- 2. auf die Kinder,
- 3. auf die Stiefkinder,
- 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
- 5. auf die Eltern,
- 6. auf die Geschwister,
- 7. auf die Stiefgeschwister,
- 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. (8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Absatz 7 Satz 3 genannten Personen übertragen. (9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Absatzes 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen. (10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden. (11) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt. (12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.
§ 13
Urnenwahlgräber
(1) Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, in der Urnennische und unter Bäumen, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen. (2) In einem Urnenwahlgrab können zwei Urnen beigesetzt werden; die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Die Bäume für Bestattungen in Urnenwahl-Baumgräbern werden von der Gemeinde Bondorf bestimmt. (4) Soweit sich aus der Friedhofssatzung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgräber entsprechend für Urnengrabstätten.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 14
Auswahlmöglichkeiten
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.
§ 15
Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz
Grabmale und sonstige Grabmalausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. Grabplatten, welche die Grabfläche ganz oder zu einem überwiegenden Teil abdecken sind nicht zulässig.
§ 16
Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 17 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabmalausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen. Soweit § 16 a (Urnennischen) und § 16 b (Rasenreihengräber) keine abweichende Regelungen treffen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findlingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
- 1. Die Grabmale müssen auf allen Seiten gleichmäßig bearbeitet sein; Politur und Feinschliff sind nicht zulässig.
- 2. Die Grabmale dürfen keinen Sockel haben.
- 3. Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können beschliffen sein.
- 4. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
- 5. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden. (4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- 1. mit in Zement aufgesetzten figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- 2. mit Farbanstrich auf Stein,
- 3. mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- 4. mit Lichtbildern.
(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche,
- 2. auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,00 m² Ansichtsfläche, die Höhe beträgt max. 0,90 m. (6) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
- 1. auf einstelligen Urnengrabstätten nur liegende Grabmale bis zu 0,30 m² Ansichtsfläche,
- 2. auf mehrstelligen Urnengrabstätten bis zu 0,50 m² Ansichtsfläche. (7) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig. (8) Grabeinfassungen jeder Art – auch aus Pflanzen – sind nicht zulässig; soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt. (9) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 8 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.
§ 16 a
Urnennischen mit Gestaltungsvorschriften
(1) Die Urnennischen sowie die dazugehörigen Abdeckplatten dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht verändert werden. Die Unterhaltung und Pflege obliegt der Gemeinde. Die hierfür anfallenden Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. (2) Das Verschließen der Urnennischen hat durch einheitliche, von der Gemeinde beschaffte Abdeckplatten zu erfolgen, deren Nutzungsrecht von der Gemeinde zu erwerben ist. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Abdeckplatten sind folgende Vorgaben einzuhalten:
- 1. Die Schriftzeichen sind vertieft auf die Abdeckplatte anzubringen. Vertiefte Buchstaben sind mit goldener Farbe anzulegen,
- 2. Ornamente oder Symbole dürfen nur auf maximal einem Drittel der Abdeckplatte angebracht werden und dürfen nicht aufdringlich groß sein; Abs. 3 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufbringung von Symbolen und Ornamenten,
- 3. Firmenbezeichnungen dürfen auf der Abdeckplatte nicht angebracht werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 4. Die Arbeiten sind von einem fachkundigen, leistungsfähigen und zuverlässigen Gewerbetreibenden auszuführen; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) An Urnennischen darf Grabschmuck, wie Blumenschmuck, Kerzen u. ä. nicht angebracht oder abgelegt werden. (5) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.
§ 16 b
Rasenreihengräber mit Gestaltungsvorschriften
(1) Rasenreihengräber werden in Abweichung von § 21, jedoch unbeschadet von § 18 von der Gemeinde gepflegt und unterhalten. (2) Auf Rasenreihengräbern ist an der Stirnseite mittig zentriert eine 70 cm breite x 60 cm tiefe große, bodenbündige, bruchsichere und überfahrbare Grabliegeplatte anzubringen. Auf dieser Grabplatte ist mittig ein flach oder flachgeneigter Grabstein mit einer maximalen Größe von 50 cm breite x 40 cm tiefe zulässig. (3) Anpflanzungen, Gestecke, Blumenschmuck oder ähnliches sind auf der Grabstelle nicht zulässig. Diese können von der Gemeinde ohne Ankündigung und Erstattung
von Auslagen entfernt werden. Abweichend hiervon ist Blumenschmuck bis zu acht Wochen nach einer Bestattung zulässig. (4) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.
§ 16 c
Urnen-Baumgräber mit Gestaltungsvorschriften
(1) Urnen-Baumgräber werden in Abweichung von § 21 von der Gemeinde gepflegt und unterhalten. (2) Auf einem von der Gemeinde aufgestellten Gedenkstein sind Namenstafeln der Verstorbenen anzubringen. Die Namenstafeln werden von der Gemeinde gestellt. Die Beschriftung der Namenstafeln muss von den Verfügungs-/Nutzungsberechtigten in Auftrag gegeben werden. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung der Namenstafeln sind folgende Vorgaben einzuhalten:
- 1. Die Schriftzeichen sind vertieft und in goldener Farbe anzubringen.
- 2. Firmenbezeichnungen dürfen nicht angebracht werden. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 4. Die Arbeiten sind von einem fachkundigen, leistungsfähigen und zuverlässigen Gewerbetreibenden auszuführen; § 4 Abs. 2 gilt entsprechend. (4) Anpflanzungen sind auf der Grabstelle nicht zulässig. Gestecke, Blumenschmuck und Kerzen können der Würde des Ortes entsprechend auf der dafür vorgesehenen Fläche abgelegt werden. Diese können von der Gemeinde ohne Ankündigung und Erstattung von Auslagen entfernt werden. (5) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.
§ 17
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung oder Veränderung von Grabmalen sowie die Gestaltung der Abdeckplatten der Urnennische und die Beschriftung der Namenstafeln bei Urnenwahl-Baumgräbern bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale (mit Ausnahme der Abdeckplatten der Urnennische) als Holztafeln bis zur Größe von 15 cm x 30 cm Holzkreuze zulässig. Für eine Abdeckplatte der Urnennischen sowie für Namenstafeln bei Urnenwahl-Baumgräbern ist unverzüglich eine Genehmigung nach Satz 1 einzuholen. Die Anbringung der Abdeckplatte sowie der Namenstafel muss innerhalb von zwei Monaten nach Durchführung der Urnenbestattung erfolgen. (2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden. (3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Absatz 2 gilt entsprechend. (4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 18
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein und dürfen eine Mindeststärke von 14 cm nicht unterschreiten.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetz) errichtet werden.
§ 19
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten für Erdbestattungen und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. Hiervon ausgenommen sind Urnengrabstellen in Nischen gem. § 16a Abs. 1 Satz 2. (2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr in Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 20
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 19 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte
§ 21
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 16 Abs. 8) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. (3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Absatz 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. (4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein. (5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 20 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern. (7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften (§ 16) ist die gesamte Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher, Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen und das Aufstellen von Bänken.
§ 22
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Erdwahlgrabstätten und Urnenerdwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen. (2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. (3) Zwangsmaßnahmen nach Absatz 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Aussegnungshalle
§ 23
Benutzung der Aussegnungshalle
(1) Die Aussegnungshalle dient der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 24
Obhuts- und Überwachungspflichten, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofssatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner. (3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 25
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
- 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
- a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
- c) während einer Bestattung oder eine Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
- d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
- e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
- f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
- g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
- h) Druckschriften verteilt,
- 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
- 4. als Verfügungs- und Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),
- 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1).
IX. Bestattungsgebühren
§ 26
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 27
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet,
- 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
- 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 28
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebührenschuld entsteht
- 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
- 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 29
Verwaltungs- und Benutzungsgebühren
(1) Die Höhe der Verwaltungs- und Benutzungsgebühren richtet sich nach dem als Anlage zu dieser Satzung beigefügten Gebührenverzeichnis. (2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
X. Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 30
Alte Rechte
Bei Grabstätten, über welche die Gemeinde bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungsdauer an den Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
§ 31
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt zum 01.03.2026 in Kraft.
Ausgefertigt! Bondorf, den 26.02.2026
gez. Bernd Dürr Bürgermeister
Anlage zur Friedhofsatzung (s.u.)
Anlage zur Friedhofssatzung
(Friedhofsordnung und Bestattungsgebührensatzung) Gebührenverzeichnis, gültig ab 21.11.2015, zuletzt geändert 25.02.2026
| 1. | Verwaltungsgebühren | |
|---|---|---|
| 1.1 | Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals | 30,00 € |
| 1.2 | Zulassung von gewerbsmäßigen Grabmalaufstellern | |
| 1.2.1 | im Einzelfall | 30,00 € |
| 1.2.2 | Dauerzulassung | 200,00 € |
| 1.3 | Zustimmung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen | 30,00 € |
| 2. | Benutzungsgebühren | |
| 2.1 | Gebühren für die Bestattung | |
| 2.1.1 | in einem Einzelgrab, einem Reihengrab, einem Rasenreihengrab und die Erstbestattung in einem doppelbreiten Wahlgrab | 750,00 € |
| 2.1.2 | Erstbestattung in einem doppeltiefen Wahlgrab* sowie Zweitbestattungen in einem doppelbreiten / doppeltiefen Wahlgrab | 970,00 € |
| 2.1.3 | in einem Urnenwahlgrab Erde | 540,00 € |
| 2.1.4 | in einem Urnenwahlgrab Nische | 450,00 € |
| 2.1.5 | in einem Kindergrab | 550,00 € |
| 2.1.6 | in einem Urnenwahl-Baumgrab | 510,00 € |
| 2.1.7 | Zuschlag zu den Gebühren nach 2.1.1 bis 2.1.6 für Bestattungen an Samstagen | |
| - Erdbestattungen | 350,00 € | |
| - Urnenbestattung in einem Urnenwahlgrab Erde/Baum | 250,00 € | |
| - Urnenbestattung in einem Urnenwahlgrab Nische | 180,00 € | |
| 2.2 | Grabnutzungsgebühren | |
| 2.2.1 | Reihengräber | |
| 2.2.1.1 | Einzelgrab / Rasenreihengrab | 2.150,00 € |
| 2.2.1.2 | Kindergrab | 630,00 € |
| 2.2.2 | Wahlgräber | |
| 2.2.2.1 | Wahlgrab doppelbreit | 3.930,00 € |
| 2.2.2.2 | Wahlgrab doppeltief* | 2.670,00 € |
| 2.2.2.3 | Urnenwahlgrab Erde | 990,00 € |
| 2.2.2.4 | Urnenwahlgrab Nische | 920,00 € |
| 2.2.2.5 | Urnenwahl-Baumgrab | 860,00 € |
| 2.2.2.6 | Verlängerung von Nutzungsrechten nach § 12 Abs. 6 Friedhofssatzung: Die Gebühren 2.2.2.1 bis 2.2.2.5 werden anteilig nach dem Verhältnis der erneuten Nutzungsdauer zur gesamten Nutzungsperiode berechnet. Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt. Angefangene Monate werden voll berechnet. | |
| 2.3 | Pflegegebühren | |
| 2.3.1 | für ein Rasenreihengrab | 1.800,00 € |
| 2.3.2 | für ein Urnenwahl-Baumgrab | 225,00 € |
| Die Gebühren nach 2.3.2 werden bei einer Verlängerung von Nutzungsrechten anteilig nach dem Verhältnis der erneuten Nutzungsdauer zur gesamten Nutzungsdauer berechnet. Es findet eine monatsgenaue Abrechnung statt. Angefangene Monate werden voll berechnet. | ||
| 2.4 | Sonstige Grabausstattung | |
| 2.4.1 | Abdeckplatte Urnennische | 159,00 € |
| 2.4.2 | Namenstafel Urnenwahl-Baumgrab (ohne Beschriftung und Montage) | 85,00 € |
| 2.5 | Gebühren für die Aussegnungshalle | |
|---|---|---|
| 2.5.1 | Benutzung der Aussegnungshalle | 300,00 € |
| 2.5.2 | Benutzung des Aufbahrungsraums | |
| 2.5.2.1 | bis zu einer Benutzung von 5 Stunden | 110,00 € |
| 2.5.2.2 | bei einer Benutzung von mehr als 5 Stunden | 250,00 € |
2.6 Sonstige Leistungen Für sonstige Leistungen wird der entstandene Sach- und Personalaufwand berechnet.
3. Kostenersatz für das Abräumen von Gräbern
| 3.1 | Reihengrab / Rasenreihengrab | 210,00 € |
|---|---|---|
| 3.2 | Kindergrab | 90,00 € |
| 3.3 | Doppelwahlgrab | 240,00 € |
| 3.4 | Urnenwahlgrab - Erde | 120,00 € |
| 3.5 | Urnenwahlgrab – Nische | 60,00 € |
4. Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
*Angebot musste mangels freier Flächen im Jahr 2007 eingestellt werden; vgl. GR-Beschluss vom 15.11.2007.