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Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
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Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
3 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 3
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet
- wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
- wer die Bestattungskosten zu tragen hat.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4
Verwaltungsgebühren
(1) Die Verwaltungsgebühren betragen:
| 1.1 | für die Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals oder sonst. Grabausstattungen | 40,00 € |
|---|---|---|
| 1.2 | für die Zulassung von gewerbsmäßigen Tätigkeiten auf dem Friedhof (z.B. Steinmetz, Gärtner etc.) | 15,00 € |
| 1.3 | für die Zulassung zur Ausgrabung und Umbettung von Aschen, Leichen und Gebeinen | 40,00 € |
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -Verwaltungsgebührensatzung- in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 5
Benutzungsgebühren
Es werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
1.1 Benutzung der Kühlzellen je angefangenem Tag 85,00 € 1.2 Benutzung der Aussegnungshalle für die Trauerfeier 375,00 € 1.3 Mithilfe und Aufsicht bei der Beerdigung 90,00 € 1.4 Die Gebühren für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen. 1.4.1 Abräumen eines Friedhofsgrabes
1.4.2 Herstellen und Abräumen einer Grabumrandung mit Trittplatten werden gemäß folgender Tabelle erhoben:
| Art des Friedhofsgrabes | Für Leistung 1.4.1 | Für Leistung 1.4.2 |
|---|---|---|
| Reihengrab | 275,00 € | 570,00 € |
| Rasengrab | 185,00 € | |
| Urnenwandnische | 75,00 € | |
| Urnengrab | 130,00 € | 370,00 € |
| Tot- und Fehlgeburten | 130,00 € | 370,00 € |
| Kindergrab | 130,00 € | 370,00 € |
| Wahlgrab doppeltief | 275,00 € | 570,00 € |
| Urnenwandwahlgrab | 110,00 € | |
| Urnenwahlgrab | 130,00 € | 370,00 € |
1.5 Bestattungsgebühren (Herrichten und Schließen eines Friedhofsgrabes)
1.5.1 Für das Herrichten und Schließen eines Friedhofsgrabes werden folgende Gebühren erhoben:
| Reihengrab (Personen > 10 Jahre) | 1.125,00 € |
|---|---|
| Rasengrab | 1.125,00 € |
| Urnenreihengrab | 730,00 € |
| Urnenwandnische | 590,00 € |
| Tot- und Fehlgeburten | 670,00 € |
| Kindergrab (Personen < 10 Jahre) | 670,00 € |
| Anonymes Rasenurnengrab | 730,00 € |
| Rasen-Baumgrab | 730,00 € |
| Wahlgrab doppelbreit | |
| — Erst- und Zweitbelegung | 1.125,00 € |
| Wahlgrab doppeltief | |
| — Erstbelegung (untere Grabstelle) | 1.500,00 € |
| — Zweitbelegung (obere Grabstelle) | 1.125,00 € |
| Urnenwandwahlgrab (mehrfach belegbar) | 460,00 € |
| Urnenwahlgrab (mehrfach belegbar) | 730,00 € |
1.5.2 Für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird auf die in festgesetzten Gebühren ein Zuschlag von jeweils 30 % erhoben.
1.6 Überlassung von Reihen- und Kindergräbern
Für die Überlassung von Reihen- und Kindergräbern werden folgende Gebühren erhoben:
1.6.1 Reihengrab (Personen im Alter von 10 und mehr Jahren) 1.460,00 €
| 1.6.2 Rasengrab | 3.100,00 € |
|---|---|
| 1.6.3 Kindergrab (Personen im Alter von bis zu 10 Jahren) | 1.500,00 € |
| 1.6.4 Tot- und Frühgeburten | 810,00 € |
| 1.6.5 Urnenreihengrab | 810,00 € |
| 1.6.6 Urnenwandnische | 1.500,00 € |
| 1.6.7 Anonymes Rasenurnengrab | 1.580,00 € |
| 1.6.8 Rasen-Baumgrab | 2.300,00 € |
| 1.6.9 Rasen-Baumgrab (mehrfach belegbar) | 3.100,00 € |
1.7 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
1.7.1 Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten werden folgende Gebühren erhoben:
| 1.7.1.1 | Wahlgrab doppeltief | 5.100,00 € |
|---|---|---|
| 1.7.1.2 | Rasenwahlgrab | 5.350,00 € |
| 1.7.1.3 | Urnenwahlgrab (mehrfach belegbar) | 1.800,00 € |
| 1.7.1.4 | Urnenwandwahlgrab (mehrfach belegbar) | 2.250,00 € |
1.7.2 Für die Verlängerung der unter 1.7.1. aufgeführten Nutzungsrechte werden wie folgt erhoben:
1.7.2.1. für die gesamte Nutzungsperiode 100 % des Gebührensatzes nach 1.7.1.
1.7.2.2. für eine davon abweichende Verlängerungsdauer: anteilig nach dem Verhältnis Nutzungsperiode/ Verlängerungsdauer (Angefangene Jahre werden voll berechnet)
§ 5a Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
Altdorf, den 22. Oktober 2025
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der/die Bürgermeister/in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Paragraph 01
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.
Paragraph 02
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet
- wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
- wer die Bestattungskosten zu tragen hat.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4
Verwaltungsgebühren
(1) Die Verwaltungsgebühren betragen:
| 1.1 | für die Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals oder sonst. Grabausstattungen | 40,00 € |
|---|---|---|
| 1.2 | für die Zulassung von gewerbsmäßigen Tätigkeiten auf dem Friedhof (z.B. Steinmetz, Gärtner etc.) | 15,00 € |
| 1.3 | für die Zulassung zur Ausgrabung und Umbettung von Aschen, Leichen und Gebeinen | 40,00 € |
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -Verwaltungsgebührensatzung- in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 5
Benutzungsgebühren
Es werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
1.1 Benutzung der Kühlzellen je angefangenem Tag 85,00 € 1.2 Benutzung der Aussegnungshalle für die Trauerfeier 375,00 € 1.3 Mithilfe und Aufsicht bei der Beerdigung 90,00 € 1.4 Die Gebühren für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen. 1.4.1 Abräumen eines Friedhofsgrabes
1.4.2 Herstellen und Abräumen einer Grabumrandung mit Trittplatten werden gemäß folgender Tabelle erhoben:
| Art des Friedhofsgrabes | Für Leistung 1.4.1 | Für Leistung 1.4.2 |
|---|---|---|
| Reihengrab | 275,00 € | 570,00 € |
| Rasengrab | 185,00 € | |
| Urnenwandnische | 75,00 € | |
| Urnengrab | 130,00 € | 370,00 € |
| Tot- und Fehlgeburten | 130,00 € | 370,00 € |
| Kindergrab | 130,00 € | 370,00 € |
| Wahlgrab doppeltief | 275,00 € | 570,00 € |
| Urnenwandwahlgrab | 110,00 € | |
| Urnenwahlgrab | 130,00 € | 370,00 € |
1.5 Bestattungsgebühren (Herrichten und Schließen eines Friedhofsgrabes)
1.5.1 Für das Herrichten und Schließen eines Friedhofsgrabes werden folgende Gebühren erhoben:
| Reihengrab (Personen > 10 Jahre) | 1.125,00 € |
|---|---|
| Rasengrab | 1.125,00 € |
| Urnenreihengrab | 730,00 € |
| Urnenwandnische | 590,00 € |
| Tot- und Fehlgeburten | 670,00 € |
| Kindergrab (Personen < 10 Jahre) | 670,00 € |
| Anonymes Rasenurnengrab | 730,00 € |
| Rasen-Baumgrab | 730,00 € |
| Wahlgrab doppelbreit | |
| — Erst- und Zweitbelegung | 1.125,00 € |
| Wahlgrab doppeltief | |
| — Erstbelegung (untere Grabstelle) | 1.500,00 € |
| — Zweitbelegung (obere Grabstelle) | 1.125,00 € |
| Urnenwandwahlgrab (mehrfach belegbar) | 460,00 € |
| Urnenwahlgrab (mehrfach belegbar) | 730,00 € |
1.5.2 Für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird auf die in festgesetzten Gebühren ein Zuschlag von jeweils 30 % erhoben.
1.6 Überlassung von Reihen- und Kindergräbern
Für die Überlassung von Reihen- und Kindergräbern werden folgende Gebühren erhoben:
1.6.1 Reihengrab (Personen im Alter von 10 und mehr Jahren) 1.460,00 €
| 1.6.2 Rasengrab | 3.100,00 € |
|---|---|
| 1.6.3 Kindergrab (Personen im Alter von bis zu 10 Jahren) | 1.500,00 € |
| 1.6.4 Tot- und Frühgeburten | 810,00 € |
| 1.6.5 Urnenreihengrab | 810,00 € |
| 1.6.6 Urnenwandnische | 1.500,00 € |
| 1.6.7 Anonymes Rasenurnengrab | 1.580,00 € |
| 1.6.8 Rasen-Baumgrab | 2.300,00 € |
| 1.6.9 Rasen-Baumgrab (mehrfach belegbar) | 3.100,00 € |
1.7 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
1.7.1 Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten werden folgende Gebühren erhoben:
| 1.7.1.1 | Wahlgrab doppeltief | 5.100,00 € |
|---|---|---|
| 1.7.1.2 | Rasenwahlgrab | 5.350,00 € |
| 1.7.1.3 | Urnenwahlgrab (mehrfach belegbar) | 1.800,00 € |
| 1.7.1.4 | Urnenwandwahlgrab (mehrfach belegbar) | 2.250,00 € |
1.7.2 Für die Verlängerung der unter 1.7.1. aufgeführten Nutzungsrechte werden wie folgt erhoben:
1.7.2.1. für die gesamte Nutzungsperiode 100 % des Gebührensatzes nach 1.7.1.
1.7.2.2. für eine davon abweichende Verlängerungsdauer: anteilig nach dem Verhältnis Nutzungsperiode/ Verlängerungsdauer (Angefangene Jahre werden voll berechnet)
§ 5a Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
Paragraph 06
Diese Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
Altdorf, den 22. Oktober 2025
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der/die Bürgermeister/in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
32 Abschnitte.
§ 1 II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 2 Paragraph 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur von 7.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit betreten werden. Außerhalb dieser Zeit ist das Betreten verboten.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(3) Der Friedhof darf nicht als Wegabkürzung zwischen Holzgerlinger Straße und Birkenstraße benutzt werden.
§ 3 Paragraph 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
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- während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 10 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr
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gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 Paragraph 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. (3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und Beisetzungen statt. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Genehmigung und Regelung durch die Gemeinde.
§ 6 Paragraph 6
Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7 Paragraph 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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§ 8 Paragraph 8
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt a) bei Leichen von Kindern, die vor der Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, 20 Jahre b) bei Aschen (Urnen) 20 Jahre, c) bei Leichen 25 Jahre.
(2) § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 9 IV. GRABSTÄTTEN
Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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IV. GRABSTÄTTEN
§ 10 Paragraph 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b) Urnenreihengräber
c) Urnenreihennischen
d) Rasenreihengräber
e) Rasen-Baumgräber (Urnen)
f) Rasenwahlgräber
g) Wahlgräber
h) Urnenwahlgräber
j) Urnenwahlnischen
k) Kindergräber
l) ein Grabfeld ohne besondere Kennzeichen für anonyme Bestattung von Urnen
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Paragraph 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
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- wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
- wer sich dazu verpflichtet hat,
- der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab c) Urnenreihengräber d) Grabfelder ohne besondere Kennzeichnung für Urnen e) Urnenreihennischen f) Reihenrasengräber g) Rasen-Baumgräber (Urnen - mehrfach belegbar)
(3) In jedem Reihengrab wird in der Regel nur eine Leiche beigesetzt.
(4) Während der ersten zehn Jahre der Belegung kann auf Antrag die Bestattung einer Urne im Reihengrab zugelassen werden. In diesen Fällen endet die Ruhezeit der Urne mit dem Ablauf der für die Erstbestattung maßgeblichen Ruhezeit.
(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(6) Das Abräumen der Reihengrabfelder oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 12 Paragraph 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Totgeburten und die Beisetzung von Aschen, sowie Urnenwahnlischen in Urnenwänden an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die
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erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner 2. 2. auf die Kinder, 3. 3. auf die Stiefkinder, 4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 5. 5. auf die Eltern, 6. 6. auf die Geschwister, 7. 7. auf die Stiefgeschwister, 8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.Innerhalb der einzelnen Gruppen 2. bis 4. und 6. bis 8. wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
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(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) In Wahlgräbern können auch zusätzlich Urnen beigesetzt werden.
(14) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber. In einer Urnenwahlgrabstätte können mehrere Aschen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Asche die Nutzungszeit nicht übersteigt.
(15) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlnischen. In einer Urnenwahlnische können maximal 2 Aschen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Asche die Nutzungszeit nicht übersteigt.
§ 13 Paragraph 13
Rasengräber
(1) Rasengräber sind Grabstellen für die Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigte sind die in § 12 Abs. 6 der Reihenfolge nach aufgeführten Personen.
(2) In jedem Rasenreihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Rasengräber sind durch den Verfügungsberechtigten zwingend mit einem flach geneigten Grabmal mit den Maßen 60 mal 40 cm und einer maximalen Höhe von 25 cm zu versehen. Der Stein ist als Pultstein auszuarbeiten. Die übrige Grabfläche darf nicht mit Pflanzen oder sonstigen Gegenständen jeglicher Art bepflanzt bzw. belegt werden. Die Aufstellung oder Anbringung weiterer Gedenksteine oder Grabdenkmale sowie sonstiger Grabschmuck, insbesondere Pflanzen- und Blumenschmuck durch Hinterbliebene ist nicht gestattet. Verfügungs- oder Nutzungsrechte werden nicht erteilt. Die Pflege des Grabfeldes erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde.
(4) Die Schriften, Ornamente und Symbole sollten mit Auflegebuchstaben erstellt werden. Als Beschriftung auf den Pultgrabsteinen sind nur Name des
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Verstorbenen, das Geburts- und Todesdatum sowie maximal ein der Würde des Ortes entsprechendes Symbol zulässig.
(5) Soweit sich aus der Friedhofordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnenreihengräber entsprechend für Rasengräber.
§ 14 V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN
Urnenreihen und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen in Kolumbarien, die ausschließlich der Beisetzung von Asche Verstorbener dienen. (2) Urnenreihengrabstätten sowie Urnenwahlgrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben. (3) Es dürfen nur Urnen, welch aus verrottbarem Material hergestellt sind, verwendet werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus dieser Friedhofsordnung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN
§ 15 Paragraph 15
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Es dürfen nur Grabmale errichtet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. Als Nachweise für die Erfüllung dieser Voraussetzung kommen bspw. eine Zertifizierung mit dem XertifiX- oder Fair Stone-Siegel in Betracht.
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§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Grabmale aus Stein
Bei Grabmalen aus Stein darf der Sockel nicht über die Erdoberfläche ragen. Die Oberfläche soll steinmetzmäßig und werkstoffgerecht bearbeitet werden. Die Flächen dürfen nicht poliert, geölt, gewachst oder angestrichen werden. Politur und Feinschliff an der Schriftfläche sind zugelassen.
Grabmale aus grellweißem oder tiefschwarzem Material dürfen nicht aufgestellt werden.
b) Grabmale aus Holz
Die Grabmale sollen aus Hartholz von mindestens 4 cm Stärke hergestellt werden. Als Wetterschutz sind unauffällige Blechabdeckungen (möglichst Kupfer) gestattet. Deckende Farbanstriche sind nicht zugelassen. Fundamente dürfen höchstens 5 cm über die Erdoberfläche ragen.
c) Grabmale aus Metall
Farbanstriche sind nicht gestattet. Fundamente dürfen höchstens 5 cm über die Erdoberfläche ragen.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- aus schwarzem Kunststein oder aus Gips
- aus gegossener Zementmasse auch wenn sie steinmetzmäßig überarbeitet sind
- mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- mit Farbanstrich auf Stein,
- mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- mit Lichtbildern.
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(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
| max. Ansichtfläche | max. Höhe | max. Breite | |
|---|---|---|---|
| a) auf Reihengräbern | 0,70 m² | 1,50 m | 0,80 m |
| b) auf Wahl- und Sondergräber (je Grabstätte) | 1,00 m² | 1,50 m | 1,50 m |
| c) auf Kindergräbern | 0,40 m² | 1,00 m | 0,60 m |
| d) auf Urnengräber | 0,40 m² | 0,80 m | 0,60 m |
Bei Grabkreuzen aus Metall und Holz gelten die vorgenannten Höhen für den Abstand der Oberkante des Querbalkens bis zur Erdoberfläche.
(6) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(7) Grababdeckplatten sind ausschließlich auf Urnenreihengräbern und Urnenwahlgräbern zulässig.
(8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte aufgelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(9) Flach geneigte Grabmale sind zwingend bei den Rasenreihen- sowie Rasenwahlgräbern vorgeschrieben. Das Grabmal ist in Form eines Pultsteines mit den Maßen 60 mal 40 cm und einer maximalen Höhe von 25 cm zu erstellen.
(10) Gräber im Rasengrabfeld werden mit Gras bepflanzt und können vom Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten nicht abweichend gestaltet werden. Eine Grabumrandung oder -einfassung ist nicht möglich. Die Pflege der Grasflächen übernimmt die Gemeinde.
(11) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
(12) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
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§ 17 Paragraph 17
Besondere Gestaltungsvorschriften für die Rasengräber, Rasen-Baumgräber (Urnen) und die Urnenwand (Urnennischen)
(1) Die Rasengräber werden von der Gemeinde unterhalten. Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt. Es sind nur flach geneigte Grabmale zulässig, die maximal 25 cm erhöht sind. Grabbepflanzung, Grabschmuck und sonstige Grabausstattungen sind auf den Rasenreihen- und Rasenwahlgräbern nicht zulässig. Die Rasenflächen werden von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Anpflanzungen auf der Grabstelle sind nicht zulässig und werden von der Gemeinde entfernt. Die Gebühren für diese Leistungen werden bei der Überlassung eines Rasenwahlgrabs mit erhoben. Die Errichtung eines Grabmals obliegt, wie bei den sonstigen zur Bepflanzung überlassenen Grabfeldern, bei Reihengräbern den Verfügungsberechtigten und bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten.
(2) Sämtliche Urnennischen werden von der Gemeinde mit Verschlussplatten aus Naturstein versehen.
(3) Die Platten der Urnennischen dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht gegen andere Platten getauscht werden. Auch Veränderungen sind nicht gestattet. Schriften und Ornamente sind nach Größe, Form und Farbton auf die Verschlussplatten abzustimmen. Zugelassen sind nutförmig gehauene, getönte, Buchstaben und Ornamente. Als Beschriftung auf den Verschlussplatten sind nur Name des Verstorbenen, das Geburts- und Todesdatum sowie maximal ein der Würde des Ortes entsprechendes Symbol zulässig.
(4) Das Anbringen oder Befestigen von Vasen, Behältern oder Gefäßen für Blumenschmuck jeglicher Art oder für andere Zwecke an den Verschlussplatten oder den Wänden der Kolumbarien ist nicht gestattet. Dasselbe gilt für Laternen, Bilder und ähnliches. Die Gemeinde Altdorf ist berechtigt, dies zu entfernen. Schnittblumen, Pflanzen, Schalen oder Vasen sind auf die dafür vorgesehene Ablagebank abzulegen oder abzustellen.
(5) Rasen-Baumgräber sind Grabstellen für die Bestattung von einer, bzw. zwei Urnen je Stelle. Eine gärtnerische Gestaltung der Rasenfläche ist nicht gestattet. Gleiches gilt für das Anbringen, bzw. Ablegen von Vasen, Behältern oder Gefäßen für Blumenschmuck jeglicher Art. Dasselbe gilt für Laternen, Bilder und ähnliches. Die Gemeinde Altdorf ist berechtigt, dies zu entfernen. Schnittblumen, Pflanzen, Schalen oder Vasen sind auf die dafür vorgesehene Fläche abzulegen oder abzustellen. Die Rasenfläche wird von der Gemeinde gepflegt. Namensplaketten werden von der Gemeinde an den dafür vorgesehenen Tafeln angebracht.
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§ 18 Paragraph 18
Ausnahmen
Die Gemeindeverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 15 bis 17 zulassen.
§ 19 Paragraph 19
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 20 Paragraph 20
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 14 cm stark sein. Sie müssen aus einem Stück hergestellt sein.
§ 21 Paragraph 21
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Die Standsicherheit ist einmal jährlich nach der Frostperiode zu prüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
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(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 22 VI. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel drei Monate, nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN
§ 23 Paragraph 23
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Grabeinfassungen aller Art, auch aus Pflanzen, sind nicht zulässig, da die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten versieht. (3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Frieshofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den
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Gräbern (§ 21 Abs. 2) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigen.
(4) Für das Herrichten und für die Pflege von Grabstätten hat der nach § 21 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 24 VII. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
VII. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE
§ 25 Leichenhalle
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Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 2 betritt,
- entgegen § 3 Absatz 1 und
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a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h) Druckschriften verteilt 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1); 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 19 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Abs. 1), 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Abs. 2).
§ 28 Paragraph 28
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren erhoben.
§ 29 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
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- wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:
-
wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
-
die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder)
(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 30 X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Verwaltungs- und Benutzungsgebühr
(1) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.
X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 31 IX. INKRAFTTRETEN
Alte Rechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte werden unverändert fortgeführt.
(2) Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt wurde, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
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IX. INKRAFTTRETEN
§ 32 Hinweise zur Veröffentlichung:
Inkrafttreten
(1) Die Friedhofsordnung tritt zum 01.11.2025 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 09.04.2013 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Altdorf, den 22.10.2025
Erwin Heller Bürgermeister
Hinweise zur Veröffentlichung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der/die Bürgermeister/in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
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Paragraph 01
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
Paragraph 02
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur von 7.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit betreten werden. Außerhalb dieser Zeit ist das Betreten verboten.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(3) Der Friedhof darf nicht als Wegabkürzung zwischen Holzgerlinger Straße und Birkenstraße benutzt werden.
Paragraph 03
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
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- während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
Paragraph 04
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 10 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr
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gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
Paragraph 05
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. (3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und Beisetzungen statt. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Genehmigung und Regelung durch die Gemeinde.
Paragraph 06
Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
Paragraph 07
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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Paragraph 08
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt a) bei Leichen von Kindern, die vor der Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, 20 Jahre b) bei Aschen (Urnen) 20 Jahre, c) bei Leichen 25 Jahre.
(2) § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 5 bleibt unberührt.
Paragraph 09
Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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IV. GRABSTÄTTEN
Paragraph 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b) Urnenreihengräber
c) Urnenreihennischen
d) Rasenreihengräber
e) Rasen-Baumgräber (Urnen)
f) Rasenwahlgräber
g) Wahlgräber
h) Urnenwahlgräber
j) Urnenwahlnischen
k) Kindergräber
l) ein Grabfeld ohne besondere Kennzeichen für anonyme Bestattung von Urnen
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
Paragraph 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
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- wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
- wer sich dazu verpflichtet hat,
- der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab c) Urnenreihengräber d) Grabfelder ohne besondere Kennzeichnung für Urnen e) Urnenreihennischen f) Reihenrasengräber g) Rasen-Baumgräber (Urnen - mehrfach belegbar)
(3) In jedem Reihengrab wird in der Regel nur eine Leiche beigesetzt.
(4) Während der ersten zehn Jahre der Belegung kann auf Antrag die Bestattung einer Urne im Reihengrab zugelassen werden. In diesen Fällen endet die Ruhezeit der Urne mit dem Ablauf der für die Erstbestattung maßgeblichen Ruhezeit.
(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(6) Das Abräumen der Reihengrabfelder oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
Paragraph 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Totgeburten und die Beisetzung von Aschen, sowie Urnenwahnlischen in Urnenwänden an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die
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erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner 2. 2. auf die Kinder, 3. 3. auf die Stiefkinder, 4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 5. 5. auf die Eltern, 6. 6. auf die Geschwister, 7. 7. auf die Stiefgeschwister, 8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.Innerhalb der einzelnen Gruppen 2. bis 4. und 6. bis 8. wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
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(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) In Wahlgräbern können auch zusätzlich Urnen beigesetzt werden.
(14) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber. In einer Urnenwahlgrabstätte können mehrere Aschen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Asche die Nutzungszeit nicht übersteigt.
(15) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlnischen. In einer Urnenwahlnische können maximal 2 Aschen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Asche die Nutzungszeit nicht übersteigt.
Paragraph 13
Rasengräber
(1) Rasengräber sind Grabstellen für die Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigte sind die in § 12 Abs. 6 der Reihenfolge nach aufgeführten Personen.
(2) In jedem Rasenreihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Rasengräber sind durch den Verfügungsberechtigten zwingend mit einem flach geneigten Grabmal mit den Maßen 60 mal 40 cm und einer maximalen Höhe von 25 cm zu versehen. Der Stein ist als Pultstein auszuarbeiten. Die übrige Grabfläche darf nicht mit Pflanzen oder sonstigen Gegenständen jeglicher Art bepflanzt bzw. belegt werden. Die Aufstellung oder Anbringung weiterer Gedenksteine oder Grabdenkmale sowie sonstiger Grabschmuck, insbesondere Pflanzen- und Blumenschmuck durch Hinterbliebene ist nicht gestattet. Verfügungs- oder Nutzungsrechte werden nicht erteilt. Die Pflege des Grabfeldes erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde.
(4) Die Schriften, Ornamente und Symbole sollten mit Auflegebuchstaben erstellt werden. Als Beschriftung auf den Pultgrabsteinen sind nur Name des
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Verstorbenen, das Geburts- und Todesdatum sowie maximal ein der Würde des Ortes entsprechendes Symbol zulässig.
(5) Soweit sich aus der Friedhofordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnenreihengräber entsprechend für Rasengräber.
Paragraph 14
Urnenreihen und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen in Kolumbarien, die ausschließlich der Beisetzung von Asche Verstorbener dienen. (2) Urnenreihengrabstätten sowie Urnenwahlgrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben. (3) Es dürfen nur Urnen, welch aus verrottbarem Material hergestellt sind, verwendet werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus dieser Friedhofsordnung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN
Paragraph 15
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Es dürfen nur Grabmale errichtet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. Als Nachweise für die Erfüllung dieser Voraussetzung kommen bspw. eine Zertifizierung mit dem XertifiX- oder Fair Stone-Siegel in Betracht.
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Paragraph 16
Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Grabmale aus Stein
Bei Grabmalen aus Stein darf der Sockel nicht über die Erdoberfläche ragen. Die Oberfläche soll steinmetzmäßig und werkstoffgerecht bearbeitet werden. Die Flächen dürfen nicht poliert, geölt, gewachst oder angestrichen werden. Politur und Feinschliff an der Schriftfläche sind zugelassen.
Grabmale aus grellweißem oder tiefschwarzem Material dürfen nicht aufgestellt werden.
b) Grabmale aus Holz
Die Grabmale sollen aus Hartholz von mindestens 4 cm Stärke hergestellt werden. Als Wetterschutz sind unauffällige Blechabdeckungen (möglichst Kupfer) gestattet. Deckende Farbanstriche sind nicht zugelassen. Fundamente dürfen höchstens 5 cm über die Erdoberfläche ragen.
c) Grabmale aus Metall
Farbanstriche sind nicht gestattet. Fundamente dürfen höchstens 5 cm über die Erdoberfläche ragen.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- aus schwarzem Kunststein oder aus Gips
- aus gegossener Zementmasse auch wenn sie steinmetzmäßig überarbeitet sind
- mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- mit Farbanstrich auf Stein,
- mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- mit Lichtbildern.
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(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
| max. Ansichtfläche | max. Höhe | max. Breite | |
|---|---|---|---|
| a) auf Reihengräbern | 0,70 m² | 1,50 m | 0,80 m |
| b) auf Wahl- und Sondergräber (je Grabstätte) | 1,00 m² | 1,50 m | 1,50 m |
| c) auf Kindergräbern | 0,40 m² | 1,00 m | 0,60 m |
| d) auf Urnengräber | 0,40 m² | 0,80 m | 0,60 m |
Bei Grabkreuzen aus Metall und Holz gelten die vorgenannten Höhen für den Abstand der Oberkante des Querbalkens bis zur Erdoberfläche.
(6) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(7) Grababdeckplatten sind ausschließlich auf Urnenreihengräbern und Urnenwahlgräbern zulässig.
(8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte aufgelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(9) Flach geneigte Grabmale sind zwingend bei den Rasenreihen- sowie Rasenwahlgräbern vorgeschrieben. Das Grabmal ist in Form eines Pultsteines mit den Maßen 60 mal 40 cm und einer maximalen Höhe von 25 cm zu erstellen.
(10) Gräber im Rasengrabfeld werden mit Gras bepflanzt und können vom Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten nicht abweichend gestaltet werden. Eine Grabumrandung oder -einfassung ist nicht möglich. Die Pflege der Grasflächen übernimmt die Gemeinde.
(11) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
(12) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
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Paragraph 17
Besondere Gestaltungsvorschriften für die Rasengräber, Rasen-Baumgräber (Urnen) und die Urnenwand (Urnennischen)
(1) Die Rasengräber werden von der Gemeinde unterhalten. Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt. Es sind nur flach geneigte Grabmale zulässig, die maximal 25 cm erhöht sind. Grabbepflanzung, Grabschmuck und sonstige Grabausstattungen sind auf den Rasenreihen- und Rasenwahlgräbern nicht zulässig. Die Rasenflächen werden von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Anpflanzungen auf der Grabstelle sind nicht zulässig und werden von der Gemeinde entfernt. Die Gebühren für diese Leistungen werden bei der Überlassung eines Rasenwahlgrabs mit erhoben. Die Errichtung eines Grabmals obliegt, wie bei den sonstigen zur Bepflanzung überlassenen Grabfeldern, bei Reihengräbern den Verfügungsberechtigten und bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten.
(2) Sämtliche Urnennischen werden von der Gemeinde mit Verschlussplatten aus Naturstein versehen.
(3) Die Platten der Urnennischen dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht gegen andere Platten getauscht werden. Auch Veränderungen sind nicht gestattet. Schriften und Ornamente sind nach Größe, Form und Farbton auf die Verschlussplatten abzustimmen. Zugelassen sind nutförmig gehauene, getönte, Buchstaben und Ornamente. Als Beschriftung auf den Verschlussplatten sind nur Name des Verstorbenen, das Geburts- und Todesdatum sowie maximal ein der Würde des Ortes entsprechendes Symbol zulässig.
(4) Das Anbringen oder Befestigen von Vasen, Behältern oder Gefäßen für Blumenschmuck jeglicher Art oder für andere Zwecke an den Verschlussplatten oder den Wänden der Kolumbarien ist nicht gestattet. Dasselbe gilt für Laternen, Bilder und ähnliches. Die Gemeinde Altdorf ist berechtigt, dies zu entfernen. Schnittblumen, Pflanzen, Schalen oder Vasen sind auf die dafür vorgesehene Ablagebank abzulegen oder abzustellen.
(5) Rasen-Baumgräber sind Grabstellen für die Bestattung von einer, bzw. zwei Urnen je Stelle. Eine gärtnerische Gestaltung der Rasenfläche ist nicht gestattet. Gleiches gilt für das Anbringen, bzw. Ablegen von Vasen, Behältern oder Gefäßen für Blumenschmuck jeglicher Art. Dasselbe gilt für Laternen, Bilder und ähnliches. Die Gemeinde Altdorf ist berechtigt, dies zu entfernen. Schnittblumen, Pflanzen, Schalen oder Vasen sind auf die dafür vorgesehene Fläche abzulegen oder abzustellen. Die Rasenfläche wird von der Gemeinde gepflegt. Namensplaketten werden von der Gemeinde an den dafür vorgesehenen Tafeln angebracht.
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Paragraph 18
Ausnahmen
Die Gemeindeverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 15 bis 17 zulassen.
Paragraph 19
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
Paragraph 20
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 14 cm stark sein. Sie müssen aus einem Stück hergestellt sein.
Paragraph 21
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Die Standsicherheit ist einmal jährlich nach der Frostperiode zu prüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
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(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
Paragraph 22
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel drei Monate, nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN
Paragraph 23
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Grabeinfassungen aller Art, auch aus Pflanzen, sind nicht zulässig, da die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten versieht. (3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Frieshofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den
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Gräbern (§ 21 Abs. 2) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigen.
(4) Für das Herrichten und für die Pflege von Grabstätten hat der nach § 21 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
Paragraph 24
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
VII. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE
Paragraph 25
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Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Paragraph 26
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
Paragraph 27
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 2 betritt,
- entgegen § 3 Absatz 1 und
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a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h) Druckschriften verteilt 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1); 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 19 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Abs. 1), 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Abs. 2).
Paragraph 28
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren erhoben.
Paragraph 29
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
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- wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:
-
wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
-
die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder)
(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 30
Verwaltungs- und Benutzungsgebühr
(1) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.
X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Paragraph 31
Alte Rechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte werden unverändert fortgeführt.
(2) Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt wurde, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
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IX. INKRAFTTRETEN
Paragraph 32
Inkrafttreten
(1) Die Friedhofsordnung tritt zum 01.11.2025 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 09.04.2013 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Altdorf, den 22.10.2025
Erwin Heller Bürgermeister
Hinweise zur Veröffentlichung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der/die Bürgermeister/in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
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Gebührenordnung
Gebührenordnung
3 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.
§ 2 3
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet
- wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
- wer die Bestattungskosten zu tragen hat.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4
Verwaltungsgebühren
(1) Die Verwaltungsgebühren betragen:
| 1.1 | für die Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals oder sonst. Grabausstattungen | 40,00 € |
|---|---|---|
| 1.2 | für die Zulassung von gewerbsmäßigen Tätigkeiten auf dem Friedhof (z.B. Steinmetz, Gärtner etc.) | 15,00 € |
| 1.3 | für die Zulassung zur Ausgrabung und Umbettung von Aschen, Leichen und Gebeinen | 40,00 € |
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -Verwaltungsgebührensatzung- in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 5
Benutzungsgebühren
Es werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
1.1 Benutzung der Kühlzellen je angefangenem Tag 85,00 € 1.2 Benutzung der Aussegnungshalle für die Trauerfeier 375,00 € 1.3 Mithilfe und Aufsicht bei der Beerdigung 90,00 € 1.4 Die Gebühren für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen. 1.4.1 Abräumen eines Friedhofsgrabes
1.4.2 Herstellen und Abräumen einer Grabumrandung mit Trittplatten werden gemäß folgender Tabelle erhoben:
| Art des Friedhofsgrabes | Für Leistung 1.4.1 | Für Leistung 1.4.2 |
|---|---|---|
| Reihengrab | 275,00 € | 570,00 € |
| Rasengrab | 185,00 € | |
| Urnenwandnische | 75,00 € | |
| Urnengrab | 130,00 € | 370,00 € |
| Tot- und Fehlgeburten | 130,00 € | 370,00 € |
| Kindergrab | 130,00 € | 370,00 € |
| Wahlgrab doppeltief | 275,00 € | 570,00 € |
| Urnenwandwahlgrab | 110,00 € | |
| Urnenwahlgrab | 130,00 € | 370,00 € |
1.5 Bestattungsgebühren (Herrichten und Schließen eines Friedhofsgrabes)
1.5.1 Für das Herrichten und Schließen eines Friedhofsgrabes werden folgende Gebühren erhoben:
| Reihengrab (Personen > 10 Jahre) | 1.125,00 € |
|---|---|
| Rasengrab | 1.125,00 € |
| Urnenreihengrab | 730,00 € |
| Urnenwandnische | 590,00 € |
| Tot- und Fehlgeburten | 670,00 € |
| Kindergrab (Personen < 10 Jahre) | 670,00 € |
| Anonymes Rasenurnengrab | 730,00 € |
| Rasen-Baumgrab | 730,00 € |
| Wahlgrab doppelbreit | |
| — Erst- und Zweitbelegung | 1.125,00 € |
| Wahlgrab doppeltief | |
| — Erstbelegung (untere Grabstelle) | 1.500,00 € |
| — Zweitbelegung (obere Grabstelle) | 1.125,00 € |
| Urnenwandwahlgrab (mehrfach belegbar) | 460,00 € |
| Urnenwahlgrab (mehrfach belegbar) | 730,00 € |
1.5.2 Für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird auf die in festgesetzten Gebühren ein Zuschlag von jeweils 30 % erhoben.
1.6 Überlassung von Reihen- und Kindergräbern
Für die Überlassung von Reihen- und Kindergräbern werden folgende Gebühren erhoben:
1.6.1 Reihengrab (Personen im Alter von 10 und mehr Jahren) 1.460,00 €
| 1.6.2 Rasengrab | 3.100,00 € |
|---|---|
| 1.6.3 Kindergrab (Personen im Alter von bis zu 10 Jahren) | 1.500,00 € |
| 1.6.4 Tot- und Frühgeburten | 810,00 € |
| 1.6.5 Urnenreihengrab | 810,00 € |
| 1.6.6 Urnenwandnische | 1.500,00 € |
| 1.6.7 Anonymes Rasenurnengrab | 1.580,00 € |
| 1.6.8 Rasen-Baumgrab | 2.300,00 € |
| 1.6.9 Rasen-Baumgrab (mehrfach belegbar) | 3.100,00 € |
1.7 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
1.7.1 Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten werden folgende Gebühren erhoben:
| 1.7.1.1 | Wahlgrab doppeltief | 5.100,00 € |
|---|---|---|
| 1.7.1.2 | Rasenwahlgrab | 5.350,00 € |
| 1.7.1.3 | Urnenwahlgrab (mehrfach belegbar) | 1.800,00 € |
| 1.7.1.4 | Urnenwandwahlgrab (mehrfach belegbar) | 2.250,00 € |
1.7.2 Für die Verlängerung der unter 1.7.1. aufgeführten Nutzungsrechte werden wie folgt erhoben:
1.7.2.1. für die gesamte Nutzungsperiode 100 % des Gebührensatzes nach 1.7.1.
1.7.2.2. für eine davon abweichende Verlängerungsdauer: anteilig nach dem Verhältnis Nutzungsperiode/ Verlängerungsdauer (Angefangene Jahre werden voll berechnet)
§ 5a Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
Altdorf, den 22. Oktober 2025
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der/die Bürgermeister/in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Paragraph 01
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.
Paragraph 02
Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet
- wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
- wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet
- wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
- wer die Bestattungskosten zu tragen hat.
(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner
(1) Die Gebührenschuld entsteht
a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.
(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.
§ 4
Verwaltungsgebühren
(1) Die Verwaltungsgebühren betragen:
| 1.1 | für die Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals oder sonst. Grabausstattungen | 40,00 € |
|---|---|---|
| 1.2 | für die Zulassung von gewerbsmäßigen Tätigkeiten auf dem Friedhof (z.B. Steinmetz, Gärtner etc.) | 15,00 € |
| 1.3 | für die Zulassung zur Ausgrabung und Umbettung von Aschen, Leichen und Gebeinen | 40,00 € |
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -Verwaltungsgebührensatzung- in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.
§ 5
Benutzungsgebühren
Es werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:
1.1 Benutzung der Kühlzellen je angefangenem Tag 85,00 € 1.2 Benutzung der Aussegnungshalle für die Trauerfeier 375,00 € 1.3 Mithilfe und Aufsicht bei der Beerdigung 90,00 € 1.4 Die Gebühren für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen. 1.4.1 Abräumen eines Friedhofsgrabes
1.4.2 Herstellen und Abräumen einer Grabumrandung mit Trittplatten werden gemäß folgender Tabelle erhoben:
| Art des Friedhofsgrabes | Für Leistung 1.4.1 | Für Leistung 1.4.2 |
|---|---|---|
| Reihengrab | 275,00 € | 570,00 € |
| Rasengrab | 185,00 € | |
| Urnenwandnische | 75,00 € | |
| Urnengrab | 130,00 € | 370,00 € |
| Tot- und Fehlgeburten | 130,00 € | 370,00 € |
| Kindergrab | 130,00 € | 370,00 € |
| Wahlgrab doppeltief | 275,00 € | 570,00 € |
| Urnenwandwahlgrab | 110,00 € | |
| Urnenwahlgrab | 130,00 € | 370,00 € |
1.5 Bestattungsgebühren (Herrichten und Schließen eines Friedhofsgrabes)
1.5.1 Für das Herrichten und Schließen eines Friedhofsgrabes werden folgende Gebühren erhoben:
| Reihengrab (Personen > 10 Jahre) | 1.125,00 € |
|---|---|
| Rasengrab | 1.125,00 € |
| Urnenreihengrab | 730,00 € |
| Urnenwandnische | 590,00 € |
| Tot- und Fehlgeburten | 670,00 € |
| Kindergrab (Personen < 10 Jahre) | 670,00 € |
| Anonymes Rasenurnengrab | 730,00 € |
| Rasen-Baumgrab | 730,00 € |
| Wahlgrab doppelbreit | |
| — Erst- und Zweitbelegung | 1.125,00 € |
| Wahlgrab doppeltief | |
| — Erstbelegung (untere Grabstelle) | 1.500,00 € |
| — Zweitbelegung (obere Grabstelle) | 1.125,00 € |
| Urnenwandwahlgrab (mehrfach belegbar) | 460,00 € |
| Urnenwahlgrab (mehrfach belegbar) | 730,00 € |
1.5.2 Für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird auf die in festgesetzten Gebühren ein Zuschlag von jeweils 30 % erhoben.
1.6 Überlassung von Reihen- und Kindergräbern
Für die Überlassung von Reihen- und Kindergräbern werden folgende Gebühren erhoben:
1.6.1 Reihengrab (Personen im Alter von 10 und mehr Jahren) 1.460,00 €
| 1.6.2 Rasengrab | 3.100,00 € |
|---|---|
| 1.6.3 Kindergrab (Personen im Alter von bis zu 10 Jahren) | 1.500,00 € |
| 1.6.4 Tot- und Frühgeburten | 810,00 € |
| 1.6.5 Urnenreihengrab | 810,00 € |
| 1.6.6 Urnenwandnische | 1.500,00 € |
| 1.6.7 Anonymes Rasenurnengrab | 1.580,00 € |
| 1.6.8 Rasen-Baumgrab | 2.300,00 € |
| 1.6.9 Rasen-Baumgrab (mehrfach belegbar) | 3.100,00 € |
1.7 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
1.7.1 Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten werden folgende Gebühren erhoben:
| 1.7.1.1 | Wahlgrab doppeltief | 5.100,00 € |
|---|---|---|
| 1.7.1.2 | Rasenwahlgrab | 5.350,00 € |
| 1.7.1.3 | Urnenwahlgrab (mehrfach belegbar) | 1.800,00 € |
| 1.7.1.4 | Urnenwandwahlgrab (mehrfach belegbar) | 2.250,00 € |
1.7.2 Für die Verlängerung der unter 1.7.1. aufgeführten Nutzungsrechte werden wie folgt erhoben:
1.7.2.1. für die gesamte Nutzungsperiode 100 % des Gebührensatzes nach 1.7.1.
1.7.2.2. für eine davon abweichende Verlängerungsdauer: anteilig nach dem Verhältnis Nutzungsperiode/ Verlängerungsdauer (Angefangene Jahre werden voll berechnet)
§ 5a Umsatzsteuer
Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.
Paragraph 06
Diese Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.
Altdorf, den 22. Oktober 2025
Bürgermeister
Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der/die Bürgermeister/in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
32 Abschnitte.
§ 1 II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
§ 2 Paragraph 2
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur von 7.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit betreten werden. Außerhalb dieser Zeit ist das Betreten verboten.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(3) Der Friedhof darf nicht als Wegabkürzung zwischen Holzgerlinger Straße und Birkenstraße benutzt werden.
§ 3 Paragraph 3
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
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- während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 4 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 10 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr
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gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
§ 5 Paragraph 5
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. (3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und Beisetzungen statt. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Genehmigung und Regelung durch die Gemeinde.
§ 6 Paragraph 6
Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 7 Paragraph 7
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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§ 8 Paragraph 8
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt a) bei Leichen von Kindern, die vor der Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, 20 Jahre b) bei Aschen (Urnen) 20 Jahre, c) bei Leichen 25 Jahre.
(2) § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 5 bleibt unberührt.
§ 9 IV. GRABSTÄTTEN
Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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IV. GRABSTÄTTEN
§ 10 Paragraph 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b) Urnenreihengräber
c) Urnenreihennischen
d) Rasenreihengräber
e) Rasen-Baumgräber (Urnen)
f) Rasenwahlgräber
g) Wahlgräber
h) Urnenwahlgräber
j) Urnenwahlnischen
k) Kindergräber
l) ein Grabfeld ohne besondere Kennzeichen für anonyme Bestattung von Urnen
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 11 Paragraph 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
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- wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
- wer sich dazu verpflichtet hat,
- der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab c) Urnenreihengräber d) Grabfelder ohne besondere Kennzeichnung für Urnen e) Urnenreihennischen f) Reihenrasengräber g) Rasen-Baumgräber (Urnen - mehrfach belegbar)
(3) In jedem Reihengrab wird in der Regel nur eine Leiche beigesetzt.
(4) Während der ersten zehn Jahre der Belegung kann auf Antrag die Bestattung einer Urne im Reihengrab zugelassen werden. In diesen Fällen endet die Ruhezeit der Urne mit dem Ablauf der für die Erstbestattung maßgeblichen Ruhezeit.
(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(6) Das Abräumen der Reihengrabfelder oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 12 Paragraph 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Totgeburten und die Beisetzung von Aschen, sowie Urnenwahnlischen in Urnenwänden an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die
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erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner 2. 2. auf die Kinder, 3. 3. auf die Stiefkinder, 4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 5. 5. auf die Eltern, 6. 6. auf die Geschwister, 7. 7. auf die Stiefgeschwister, 8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.Innerhalb der einzelnen Gruppen 2. bis 4. und 6. bis 8. wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
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(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) In Wahlgräbern können auch zusätzlich Urnen beigesetzt werden.
(14) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber. In einer Urnenwahlgrabstätte können mehrere Aschen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Asche die Nutzungszeit nicht übersteigt.
(15) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlnischen. In einer Urnenwahlnische können maximal 2 Aschen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Asche die Nutzungszeit nicht übersteigt.
§ 13 Paragraph 13
Rasengräber
(1) Rasengräber sind Grabstellen für die Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigte sind die in § 12 Abs. 6 der Reihenfolge nach aufgeführten Personen.
(2) In jedem Rasenreihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Rasengräber sind durch den Verfügungsberechtigten zwingend mit einem flach geneigten Grabmal mit den Maßen 60 mal 40 cm und einer maximalen Höhe von 25 cm zu versehen. Der Stein ist als Pultstein auszuarbeiten. Die übrige Grabfläche darf nicht mit Pflanzen oder sonstigen Gegenständen jeglicher Art bepflanzt bzw. belegt werden. Die Aufstellung oder Anbringung weiterer Gedenksteine oder Grabdenkmale sowie sonstiger Grabschmuck, insbesondere Pflanzen- und Blumenschmuck durch Hinterbliebene ist nicht gestattet. Verfügungs- oder Nutzungsrechte werden nicht erteilt. Die Pflege des Grabfeldes erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde.
(4) Die Schriften, Ornamente und Symbole sollten mit Auflegebuchstaben erstellt werden. Als Beschriftung auf den Pultgrabsteinen sind nur Name des
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Verstorbenen, das Geburts- und Todesdatum sowie maximal ein der Würde des Ortes entsprechendes Symbol zulässig.
(5) Soweit sich aus der Friedhofordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnenreihengräber entsprechend für Rasengräber.
§ 14 V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN
Urnenreihen und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen in Kolumbarien, die ausschließlich der Beisetzung von Asche Verstorbener dienen. (2) Urnenreihengrabstätten sowie Urnenwahlgrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben. (3) Es dürfen nur Urnen, welch aus verrottbarem Material hergestellt sind, verwendet werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus dieser Friedhofsordnung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN
§ 15 Paragraph 15
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Es dürfen nur Grabmale errichtet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. Als Nachweise für die Erfüllung dieser Voraussetzung kommen bspw. eine Zertifizierung mit dem XertifiX- oder Fair Stone-Siegel in Betracht.
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§ 16 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Grabmale aus Stein
Bei Grabmalen aus Stein darf der Sockel nicht über die Erdoberfläche ragen. Die Oberfläche soll steinmetzmäßig und werkstoffgerecht bearbeitet werden. Die Flächen dürfen nicht poliert, geölt, gewachst oder angestrichen werden. Politur und Feinschliff an der Schriftfläche sind zugelassen.
Grabmale aus grellweißem oder tiefschwarzem Material dürfen nicht aufgestellt werden.
b) Grabmale aus Holz
Die Grabmale sollen aus Hartholz von mindestens 4 cm Stärke hergestellt werden. Als Wetterschutz sind unauffällige Blechabdeckungen (möglichst Kupfer) gestattet. Deckende Farbanstriche sind nicht zugelassen. Fundamente dürfen höchstens 5 cm über die Erdoberfläche ragen.
c) Grabmale aus Metall
Farbanstriche sind nicht gestattet. Fundamente dürfen höchstens 5 cm über die Erdoberfläche ragen.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- aus schwarzem Kunststein oder aus Gips
- aus gegossener Zementmasse auch wenn sie steinmetzmäßig überarbeitet sind
- mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- mit Farbanstrich auf Stein,
- mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- mit Lichtbildern.
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(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
| max. Ansichtfläche | max. Höhe | max. Breite | |
|---|---|---|---|
| a) auf Reihengräbern | 0,70 m² | 1,50 m | 0,80 m |
| b) auf Wahl- und Sondergräber (je Grabstätte) | 1,00 m² | 1,50 m | 1,50 m |
| c) auf Kindergräbern | 0,40 m² | 1,00 m | 0,60 m |
| d) auf Urnengräber | 0,40 m² | 0,80 m | 0,60 m |
Bei Grabkreuzen aus Metall und Holz gelten die vorgenannten Höhen für den Abstand der Oberkante des Querbalkens bis zur Erdoberfläche.
(6) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(7) Grababdeckplatten sind ausschließlich auf Urnenreihengräbern und Urnenwahlgräbern zulässig.
(8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte aufgelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(9) Flach geneigte Grabmale sind zwingend bei den Rasenreihen- sowie Rasenwahlgräbern vorgeschrieben. Das Grabmal ist in Form eines Pultsteines mit den Maßen 60 mal 40 cm und einer maximalen Höhe von 25 cm zu erstellen.
(10) Gräber im Rasengrabfeld werden mit Gras bepflanzt und können vom Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten nicht abweichend gestaltet werden. Eine Grabumrandung oder -einfassung ist nicht möglich. Die Pflege der Grasflächen übernimmt die Gemeinde.
(11) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
(12) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
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§ 17 Paragraph 17
Besondere Gestaltungsvorschriften für die Rasengräber, Rasen-Baumgräber (Urnen) und die Urnenwand (Urnennischen)
(1) Die Rasengräber werden von der Gemeinde unterhalten. Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt. Es sind nur flach geneigte Grabmale zulässig, die maximal 25 cm erhöht sind. Grabbepflanzung, Grabschmuck und sonstige Grabausstattungen sind auf den Rasenreihen- und Rasenwahlgräbern nicht zulässig. Die Rasenflächen werden von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Anpflanzungen auf der Grabstelle sind nicht zulässig und werden von der Gemeinde entfernt. Die Gebühren für diese Leistungen werden bei der Überlassung eines Rasenwahlgrabs mit erhoben. Die Errichtung eines Grabmals obliegt, wie bei den sonstigen zur Bepflanzung überlassenen Grabfeldern, bei Reihengräbern den Verfügungsberechtigten und bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten.
(2) Sämtliche Urnennischen werden von der Gemeinde mit Verschlussplatten aus Naturstein versehen.
(3) Die Platten der Urnennischen dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht gegen andere Platten getauscht werden. Auch Veränderungen sind nicht gestattet. Schriften und Ornamente sind nach Größe, Form und Farbton auf die Verschlussplatten abzustimmen. Zugelassen sind nutförmig gehauene, getönte, Buchstaben und Ornamente. Als Beschriftung auf den Verschlussplatten sind nur Name des Verstorbenen, das Geburts- und Todesdatum sowie maximal ein der Würde des Ortes entsprechendes Symbol zulässig.
(4) Das Anbringen oder Befestigen von Vasen, Behältern oder Gefäßen für Blumenschmuck jeglicher Art oder für andere Zwecke an den Verschlussplatten oder den Wänden der Kolumbarien ist nicht gestattet. Dasselbe gilt für Laternen, Bilder und ähnliches. Die Gemeinde Altdorf ist berechtigt, dies zu entfernen. Schnittblumen, Pflanzen, Schalen oder Vasen sind auf die dafür vorgesehene Ablagebank abzulegen oder abzustellen.
(5) Rasen-Baumgräber sind Grabstellen für die Bestattung von einer, bzw. zwei Urnen je Stelle. Eine gärtnerische Gestaltung der Rasenfläche ist nicht gestattet. Gleiches gilt für das Anbringen, bzw. Ablegen von Vasen, Behältern oder Gefäßen für Blumenschmuck jeglicher Art. Dasselbe gilt für Laternen, Bilder und ähnliches. Die Gemeinde Altdorf ist berechtigt, dies zu entfernen. Schnittblumen, Pflanzen, Schalen oder Vasen sind auf die dafür vorgesehene Fläche abzulegen oder abzustellen. Die Rasenfläche wird von der Gemeinde gepflegt. Namensplaketten werden von der Gemeinde an den dafür vorgesehenen Tafeln angebracht.
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§ 18 Paragraph 18
Ausnahmen
Die Gemeindeverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 15 bis 17 zulassen.
§ 19 Paragraph 19
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
§ 20 Paragraph 20
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 14 cm stark sein. Sie müssen aus einem Stück hergestellt sein.
§ 21 Paragraph 21
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Die Standsicherheit ist einmal jährlich nach der Frostperiode zu prüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
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(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
§ 22 VI. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel drei Monate, nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN
§ 23 Paragraph 23
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Grabeinfassungen aller Art, auch aus Pflanzen, sind nicht zulässig, da die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten versieht. (3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Frieshofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den
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Gräbern (§ 21 Abs. 2) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigen.
(4) Für das Herrichten und für die Pflege von Grabstätten hat der nach § 21 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
§ 24 VII. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
VII. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE
§ 25 Leichenhalle
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Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
§ 26 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 2 betritt,
- entgegen § 3 Absatz 1 und
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a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h) Druckschriften verteilt 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1); 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 19 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Abs. 1), 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Abs. 2).
§ 28 Paragraph 28
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren erhoben.
§ 29 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
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- wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:
-
wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
-
die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder)
(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 30 X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Verwaltungs- und Benutzungsgebühr
(1) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.
X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
§ 31 IX. INKRAFTTRETEN
Alte Rechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte werden unverändert fortgeführt.
(2) Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt wurde, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
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IX. INKRAFTTRETEN
§ 32 Hinweise zur Veröffentlichung:
Inkrafttreten
(1) Die Friedhofsordnung tritt zum 01.11.2025 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 09.04.2013 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Altdorf, den 22.10.2025
Erwin Heller Bürgermeister
Hinweise zur Veröffentlichung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der/die Bürgermeister/in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
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Paragraph 01
Widmung
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde. Er dient der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Gemeinde die Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN
Paragraph 02
Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof darf nur von 7.00 Uhr bis zum Einbruch der Dunkelheit betreten werden. Außerhalb dieser Zeit ist das Betreten verboten.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten des Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
(3) Der Friedhof darf nicht als Wegabkürzung zwischen Holzgerlinger Straße und Birkenstraße benutzt werden.
Paragraph 03
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofpersonals sind zu befolgen.
(2) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet:
- Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
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- während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- Druckschriften zu verteilen.
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
Paragraph 04
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen. (2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 10 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. (4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. (5) Gewerbetreibende, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr
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gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(6) Das Verfahren nach Absatz 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetz in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN
Paragraph 05
Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeinde anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Die Gemeinde setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen. (3) An Samstagen, Sonn- und Feiertagen finden keine Bestattungen und Beisetzungen statt. Ausnahmen bedürfen einer besonderen Genehmigung und Regelung durch die Gemeinde.
Paragraph 06
Särge
(1) Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
Paragraph 07
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
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Paragraph 08
Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit beträgt a) bei Leichen von Kindern, die vor der Vollendung des 10. Lebensjahres gestorben sind, 20 Jahre b) bei Aschen (Urnen) 20 Jahre, c) bei Leichen 25 Jahre.
(2) § 11 Abs. 5 und § 12 Abs. 5 bleibt unberührt.
Paragraph 09
Umbettungen
(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 5 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalls erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
(4) In den Fällen des § 24 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 24 Abs. 1 Satz 4 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettungen führt die Gemeinde durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
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IV. GRABSTÄTTEN
Paragraph 10
Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengräber
b) Urnenreihengräber
c) Urnenreihennischen
d) Rasenreihengräber
e) Rasen-Baumgräber (Urnen)
f) Rasenwahlgräber
g) Wahlgräber
h) Urnenwahlgräber
j) Urnenwahlnischen
k) Kindergräber
l) ein Grabfeld ohne besondere Kennzeichen für anonyme Bestattung von Urnen
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
Paragraph 11
Reihengräber
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist – sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt – in nachstehender Reihenfolge
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- wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz)
- wer sich dazu verpflichtet hat,
- der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(2) Auf dem Friedhof werden ausgewiesen: a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab c) Urnenreihengräber d) Grabfelder ohne besondere Kennzeichnung für Urnen e) Urnenreihennischen f) Reihenrasengräber g) Rasen-Baumgräber (Urnen - mehrfach belegbar)
(3) In jedem Reihengrab wird in der Regel nur eine Leiche beigesetzt.
(4) Während der ersten zehn Jahre der Belegung kann auf Antrag die Bestattung einer Urne im Reihengrab zugelassen werden. In diesen Fällen endet die Ruhezeit der Urne mit dem Ablauf der für die Erstbestattung maßgeblichen Ruhezeit.
(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(6) Das Abräumen der Reihengrabfelder oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
Paragraph 12
Wahlgräber
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Totgeburten und die Beisetzung von Aschen, sowie Urnenwahnlischen in Urnenwänden an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.
(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden auf Antrag auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten für die Beisetzung von Aschen werden auf Antrag auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Die
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erneute Verleihung eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.(5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten oder die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner 2. 2. auf die Kinder, 3. 3. auf die Stiefkinder, 4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, 5. 5. auf die Eltern, 6. 6. auf die Geschwister, 7. 7. auf die Stiefgeschwister, 8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.Innerhalb der einzelnen Gruppen 2. bis 4. und 6. bis 8. wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.(7) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der nächste in der Reihenfolge nach Abs. 6 Satz 3 an seine Stelle.(8) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Gemeinde auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die nächste Person in der Reihenfolge des Abs. 6 Satz 3 über.(9) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 Satz 3 genannten Personen übertragen.
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(10) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
(11) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.
(12) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
(13) In Wahlgräbern können auch zusätzlich Urnen beigesetzt werden.
(14) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlgräber. In einer Urnenwahlgrabstätte können mehrere Aschen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Asche die Nutzungszeit nicht übersteigt.
(15) Diese Vorschriften gelten entsprechend für Urnenwahlnischen. In einer Urnenwahlnische können maximal 2 Aschen beigesetzt werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Asche die Nutzungszeit nicht übersteigt.
Paragraph 13
Rasengräber
(1) Rasengräber sind Grabstellen für die Erdbestattung, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigte sind die in § 12 Abs. 6 der Reihenfolge nach aufgeführten Personen.
(2) In jedem Rasenreihengrab wird nur eine Leiche beigesetzt. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(3) Rasengräber sind durch den Verfügungsberechtigten zwingend mit einem flach geneigten Grabmal mit den Maßen 60 mal 40 cm und einer maximalen Höhe von 25 cm zu versehen. Der Stein ist als Pultstein auszuarbeiten. Die übrige Grabfläche darf nicht mit Pflanzen oder sonstigen Gegenständen jeglicher Art bepflanzt bzw. belegt werden. Die Aufstellung oder Anbringung weiterer Gedenksteine oder Grabdenkmale sowie sonstiger Grabschmuck, insbesondere Pflanzen- und Blumenschmuck durch Hinterbliebene ist nicht gestattet. Verfügungs- oder Nutzungsrechte werden nicht erteilt. Die Pflege des Grabfeldes erfolgt ausschließlich durch die Gemeinde.
(4) Die Schriften, Ornamente und Symbole sollten mit Auflegebuchstaben erstellt werden. Als Beschriftung auf den Pultgrabsteinen sind nur Name des
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Verstorbenen, das Geburts- und Todesdatum sowie maximal ein der Würde des Ortes entsprechendes Symbol zulässig.
(5) Soweit sich aus der Friedhofordnung nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Urnenreihengräber entsprechend für Rasengräber.
Paragraph 14
Urnenreihen und Urnenwahlgräber
(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern oder Nischen in Kolumbarien, die ausschließlich der Beisetzung von Asche Verstorbener dienen. (2) Urnenreihengrabstätten sowie Urnenwahlgrabstätten werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben. (3) Es dürfen nur Urnen, welch aus verrottbarem Material hergestellt sind, verwendet werden. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen. (5) Soweit sich aus dieser Friedhofsordnung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
V. GRABMALE UND SONSTIGE GRABAUSSTATTUNGEN
Paragraph 15
Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen. (2) Es dürfen nur Grabmale errichtet werden, die nachweislich aus fairem Handel stammen und ohne ausbeuterische Kinderarbeit im Sinne der Konvention 182 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) hergestellt sind. Als Nachweise für die Erfüllung dieser Voraussetzung kommen bspw. eine Zertifizierung mit dem XertifiX- oder Fair Stone-Siegel in Betracht.
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Paragraph 16
Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften
(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen nach Ablauf der Frist in § 19 Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstigen Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.
(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz, Schmiedeeisen oder Bronze verwendet werden. Findlinge, findingsähnliche, unbearbeitete bruchrauhe, grellweiße oder tiefschwarze Steine sind nicht zugelassen.
(3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:
a) Grabmale aus Stein
Bei Grabmalen aus Stein darf der Sockel nicht über die Erdoberfläche ragen. Die Oberfläche soll steinmetzmäßig und werkstoffgerecht bearbeitet werden. Die Flächen dürfen nicht poliert, geölt, gewachst oder angestrichen werden. Politur und Feinschliff an der Schriftfläche sind zugelassen.
Grabmale aus grellweißem oder tiefschwarzem Material dürfen nicht aufgestellt werden.
b) Grabmale aus Holz
Die Grabmale sollen aus Hartholz von mindestens 4 cm Stärke hergestellt werden. Als Wetterschutz sind unauffällige Blechabdeckungen (möglichst Kupfer) gestattet. Deckende Farbanstriche sind nicht zugelassen. Fundamente dürfen höchstens 5 cm über die Erdoberfläche ragen.
c) Grabmale aus Metall
Farbanstriche sind nicht gestattet. Fundamente dürfen höchstens 5 cm über die Erdoberfläche ragen.
(4) Auf den Grabstätten sind nicht zulässig, Grabmale und Grabausstattung
- aus schwarzem Kunststein oder aus Gips
- aus gegossener Zementmasse auch wenn sie steinmetzmäßig überarbeitet sind
- mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,
- mit Farbanstrich auf Stein,
- mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form,
- mit Lichtbildern.
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(5) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind stehende Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:
| max. Ansichtfläche | max. Höhe | max. Breite | |
|---|---|---|---|
| a) auf Reihengräbern | 0,70 m² | 1,50 m | 0,80 m |
| b) auf Wahl- und Sondergräber (je Grabstätte) | 1,00 m² | 1,50 m | 1,50 m |
| c) auf Kindergräbern | 0,40 m² | 1,00 m | 0,60 m |
| d) auf Urnengräber | 0,40 m² | 0,80 m | 0,60 m |
Bei Grabkreuzen aus Metall und Holz gelten die vorgenannten Höhen für den Abstand der Oberkante des Querbalkens bis zur Erdoberfläche.
(6) Grabeinfassungen jeder Art - auch aus Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt.
(7) Grababdeckplatten sind ausschließlich auf Urnenreihengräbern und Urnenwahlgräbern zulässig.
(8) Liegende Grabmale dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte aufgelegt werden; sie sind nicht in Verbindung mit stehenden Grabmalen zulässig.
(9) Flach geneigte Grabmale sind zwingend bei den Rasenreihen- sowie Rasenwahlgräbern vorgeschrieben. Das Grabmal ist in Form eines Pultsteines mit den Maßen 60 mal 40 cm und einer maximalen Höhe von 25 cm zu erstellen.
(10) Gräber im Rasengrabfeld werden mit Gras bepflanzt und können vom Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigten nicht abweichend gestaltet werden. Eine Grabumrandung oder -einfassung ist nicht möglich. Die Pflege der Grasflächen übernimmt die Gemeinde.
(11) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Verwendung von Gold und Silber.
(12) Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.
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Paragraph 17
Besondere Gestaltungsvorschriften für die Rasengräber, Rasen-Baumgräber (Urnen) und die Urnenwand (Urnennischen)
(1) Die Rasengräber werden von der Gemeinde unterhalten. Auf den Rasengräbern wird eine durchgehende Rasenfläche angelegt. Es sind nur flach geneigte Grabmale zulässig, die maximal 25 cm erhöht sind. Grabbepflanzung, Grabschmuck und sonstige Grabausstattungen sind auf den Rasenreihen- und Rasenwahlgräbern nicht zulässig. Die Rasenflächen werden von der Gemeinde angelegt und unterhalten. Anpflanzungen auf der Grabstelle sind nicht zulässig und werden von der Gemeinde entfernt. Die Gebühren für diese Leistungen werden bei der Überlassung eines Rasenwahlgrabs mit erhoben. Die Errichtung eines Grabmals obliegt, wie bei den sonstigen zur Bepflanzung überlassenen Grabfeldern, bei Reihengräbern den Verfügungsberechtigten und bei Wahlgräbern dem Nutzungsberechtigten.
(2) Sämtliche Urnennischen werden von der Gemeinde mit Verschlussplatten aus Naturstein versehen.
(3) Die Platten der Urnennischen dürfen von den Nutzungsberechtigten nicht gegen andere Platten getauscht werden. Auch Veränderungen sind nicht gestattet. Schriften und Ornamente sind nach Größe, Form und Farbton auf die Verschlussplatten abzustimmen. Zugelassen sind nutförmig gehauene, getönte, Buchstaben und Ornamente. Als Beschriftung auf den Verschlussplatten sind nur Name des Verstorbenen, das Geburts- und Todesdatum sowie maximal ein der Würde des Ortes entsprechendes Symbol zulässig.
(4) Das Anbringen oder Befestigen von Vasen, Behältern oder Gefäßen für Blumenschmuck jeglicher Art oder für andere Zwecke an den Verschlussplatten oder den Wänden der Kolumbarien ist nicht gestattet. Dasselbe gilt für Laternen, Bilder und ähnliches. Die Gemeinde Altdorf ist berechtigt, dies zu entfernen. Schnittblumen, Pflanzen, Schalen oder Vasen sind auf die dafür vorgesehene Ablagebank abzulegen oder abzustellen.
(5) Rasen-Baumgräber sind Grabstellen für die Bestattung von einer, bzw. zwei Urnen je Stelle. Eine gärtnerische Gestaltung der Rasenfläche ist nicht gestattet. Gleiches gilt für das Anbringen, bzw. Ablegen von Vasen, Behältern oder Gefäßen für Blumenschmuck jeglicher Art. Dasselbe gilt für Laternen, Bilder und ähnliches. Die Gemeinde Altdorf ist berechtigt, dies zu entfernen. Schnittblumen, Pflanzen, Schalen oder Vasen sind auf die dafür vorgesehene Fläche abzulegen oder abzustellen. Die Rasenfläche wird von der Gemeinde gepflegt. Namensplaketten werden von der Gemeinde an den dafür vorgesehenen Tafeln angebracht.
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Paragraph 18
Ausnahmen
Die Gemeindeverwaltung kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofes Ausnahmen von den Vorschriften der §§ 15 bis 17 zulassen.
Paragraph 19
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
Paragraph 20
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Steingrabmale müssen mindestens 14 cm stark sein. Sie müssen aus einem Stück hergestellt sein.
Paragraph 21
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Die Standsicherheit ist einmal jährlich nach der Frostperiode zu prüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
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(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.
Paragraph 22
Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird dieser Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer angemessenen Frist, in der Regel drei Monate, nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 21 Absatz 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN
Paragraph 23
Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern. (2) Grabeinfassungen aller Art, auch aus Pflanzen, sind nicht zulässig, da die Gemeinde die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten versieht. (3) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Frieshofes, dem besonderen Charakter des Friedhofteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den
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Gräbern (§ 21 Abs. 2) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und öffentliche Anlagen nicht beeinträchtigen.
(4) Für das Herrichten und für die Pflege von Grabstätten hat der nach § 21 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.
(5) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(6) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.
(7) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmende Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
Paragraph 24
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 21 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt, oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.
VII. BENUTZUNG DER LEICHENHALLE
Paragraph 25
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Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofpersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.
VIII. HAFTUNG, ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Paragraph 26
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsordnung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
Paragraph 27
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- den Friedhof entgegen der Vorschriften des § 2 betritt,
- entgegen § 3 Absatz 1 und
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a) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt, b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt, c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt d) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt, e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde, f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert, g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet, h) Druckschriften verteilt 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1); 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert (§ 19 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 22 Abs. 1), 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 21 Abs. 2).
Paragraph 28
Erhebungsgrundsatz
Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren erhoben.
Paragraph 29
(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,
- wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
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- wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet:
-
wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt,
-
die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder)
(4) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
Paragraph 30
Verwaltungs- und Benutzungsgebühr
(1) Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren - Verwaltungsgebührenordnung - in der jeweiligen Fassung entsprechende Anwendung.
X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Paragraph 31
Alte Rechte
(1) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung entstandenen Nutzungsrechte werden unverändert fortgeführt.
(2) Bei Grabstätten, über die bei Inkrafttreten dieser Friedhofsordnung bereits verfügt wurde, richten sich die Nutzungsrechte an Wahlgräbern und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
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IX. INKRAFTTRETEN
Paragraph 32
Inkrafttreten
(1) Die Friedhofsordnung tritt zum 01.11.2025 in Kraft. (2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 09.04.2013 außer Kraft.
Ausgefertigt:
Altdorf, den 22.10.2025
Erwin Heller Bürgermeister
Hinweise zur Veröffentlichung:
Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
- der/die Bürgermeister/in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
- vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.
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