Gebührenordnung – Altdorf

Vollständige Gebührenordnung für Altdorf.

Gebührenordnung

3 Abschnitte.

§ 1 Paragraph 1

Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach folgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 3

Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet

  1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird;
  2. wer die Gebührenschuld der Gemeinde gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen Kraft Gesetzes haftet.

(2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet

  1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts.

(2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Grabnutzungsgebühren für Wahlgräber mit der Aushändigung der Urkunde über die Verleihung des Nutzungsrechts und die übrigen Benutzungsgebühren einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4

Verwaltungsgebühren

(1) Die Verwaltungsgebühren betragen:

1.1 für die Genehmigung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmals oder sonst. Grabausstattungen 40,00 €
1.2 für die Zulassung von gewerbsmäßigen Tätigkeiten auf dem Friedhof (z.B. Steinmetz, Gärtner etc.) 15,00 €
1.3 für die Zulassung zur Ausgrabung und Umbettung von Aschen, Leichen und Gebeinen 40,00 €

(2) Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren -Verwaltungsgebührensatzung- in der jeweiligen Fassung entsprechend Anwendung.

§ 5

Benutzungsgebühren

Es werden folgende Benutzungsgebühren erhoben:

1.1 Benutzung der Kühlzellen je angefangenem Tag 85,00 € 1.2 Benutzung der Aussegnungshalle für die Trauerfeier 375,00 € 1.3 Mithilfe und Aufsicht bei der Beerdigung 90,00 € 1.4 Die Gebühren für die von der Gemeinde erbrachten Leistungen. 1.4.1 Abräumen eines Friedhofsgrabes

1.4.2 Herstellen und Abräumen einer Grabumrandung mit Trittplatten werden gemäß folgender Tabelle erhoben:

Art des Friedhofsgrabes Für Leistung 1.4.1 Für Leistung 1.4.2
Reihengrab 275,00 € 570,00 €
Rasengrab 185,00 €
Urnenwandnische 75,00 €
Urnengrab 130,00 € 370,00 €
Tot- und Fehlgeburten 130,00 € 370,00 €
Kindergrab 130,00 € 370,00 €
Wahlgrab doppeltief 275,00 € 570,00 €
Urnenwandwahlgrab 110,00 €
Urnenwahlgrab 130,00 € 370,00 €

1.5 Bestattungsgebühren (Herrichten und Schließen eines Friedhofsgrabes)

1.5.1 Für das Herrichten und Schließen eines Friedhofsgrabes werden folgende Gebühren erhoben:

Reihengrab (Personen > 10 Jahre) 1.125,00 €
Rasengrab 1.125,00 €
Urnenreihengrab 730,00 €
Urnenwandnische 590,00 €
Tot- und Fehlgeburten 670,00 €
Kindergrab (Personen < 10 Jahre) 670,00 €
Anonymes Rasenurnengrab 730,00 €
Rasen-Baumgrab 730,00 €
Wahlgrab doppelbreit
— Erst- und Zweitbelegung 1.125,00 €
Wahlgrab doppeltief
— Erstbelegung (untere Grabstelle) 1.500,00 €
— Zweitbelegung (obere Grabstelle) 1.125,00 €
Urnenwandwahlgrab (mehrfach belegbar) 460,00 €
Urnenwahlgrab (mehrfach belegbar) 730,00 €

1.5.2 Für Bestattungen an Samstagen, Sonn- und Feiertagen wird auf die in festgesetzten Gebühren ein Zuschlag von jeweils 30 % erhoben.

1.6 Überlassung von Reihen- und Kindergräbern

Für die Überlassung von Reihen- und Kindergräbern werden folgende Gebühren erhoben:

1.6.1 Reihengrab (Personen im Alter von 10 und mehr Jahren) 1.460,00 €

1.6.2 Rasengrab 3.100,00 €
1.6.3 Kindergrab (Personen im Alter von bis zu 10 Jahren) 1.500,00 €
1.6.4 Tot- und Frühgeburten 810,00 €
1.6.5 Urnenreihengrab 810,00 €
1.6.6 Urnenwandnische 1.500,00 €
1.6.7 Anonymes Rasenurnengrab 1.580,00 €
1.6.8 Rasen-Baumgrab 2.300,00 €
1.6.9 Rasen-Baumgrab (mehrfach belegbar) 3.100,00 €

1.7 Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten

1.7.1 Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten werden folgende Gebühren erhoben:

1.7.1.1 Wahlgrab doppeltief 5.100,00 €
1.7.1.2 Rasenwahlgrab 5.350,00 €
1.7.1.3 Urnenwahlgrab (mehrfach belegbar) 1.800,00 €
1.7.1.4 Urnenwandwahlgrab (mehrfach belegbar) 2.250,00 €

1.7.2 Für die Verlängerung der unter 1.7.1. aufgeführten Nutzungsrechte werden wie folgt erhoben:

1.7.2.1. für die gesamte Nutzungsperiode 100 % des Gebührensatzes nach 1.7.1.

1.7.2.2. für eine davon abweichende Verlängerungsdauer: anteilig nach dem Verhältnis Nutzungsperiode/ Verlängerungsdauer (Angefangene Jahre werden voll berechnet)

§ 5a Umsatzsteuer

Soweit die Leistungen, die den in dieser Satzung festgelegten Abgaben, Kostenersätzen und sonstigen Einnahmen (Entgelten) zugrunde liegen, umsatzsteuerpflichtig sind, tritt zu den Entgelten noch die Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) in der im Umsatzsteuergesetz jeweils festgelegten Höhe.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen tritt am 01. Januar 2026 in Kraft.

Altdorf, den 22. Oktober 2025

Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 GemO:

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung ist nach § 4 Abs. 4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich oder elektronisch und unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung bei der Gemeinde geltend gemacht worden ist. Wer die Jahresfrist verstreichen lässt, ohne tätig zu werden, kann eine etwaige Verletzung gleichwohl auch später geltend machen, wenn

  • die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung verletzt worden sind oder
  • der/die Bürgermeister/in dem Beschluss nach § 43 GemO wegen Gesetzeswidrigkeit widersprochen hat oder
  • vor Ablauf der Jahresfrist die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder eine dritte Person die Verletzung gerügt hat.

Original-Gebührenordnung als PDF

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