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- Friedhofssatzung – Rechtsgrundlage und Ordnungsvorschriften
- Gebührenordnung – Gebühren, Tarife und Leistungen
Gebührenordnung
Gebührenordnung
9 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Erhebungsgrundsatz
Für die Tätigkeit der Verwaltung, für die Benutzung der Einrichtungen sowie für die Erteilung von Genehmigungen, die mit dem Bestattungswesen zusammenhängen, werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. Außerdem werden Kostenersätze für Grabumrandungen erhoben. Kinderbestattungen sind grundsätzlich gebührenfrei.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner und Kostenersatzpflichtiger
Gebührenschuldner sind die Antragsteller, die Erben der Verstorbenen oder die zum Tragen der Bestattungskosten Verpflichteten. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Kostenersätze für Grabumrandungen.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren und Kostenersätze
- Die Gebührenschuld entsteht 1.1 bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, 1.2 bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung, 1.3 bei Grabberechtigungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.
- Der Kostenersatzanspruch für Grabumrandungen (§ 7) entsteht nach Abschluss der Arbeiten.
- Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die übrigen Gebühren und Kostenersätze einen Monat nach Bekanntgabe fällig.
§ 4 Paragraph 4
Verwaltungsgebühren
- Die Gebühren betragen 1.1 für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales 25,- € 1.2 für die Zulassung von gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhof für 2 Jahre 25,- € 1.3 für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Urnen auf Antrag der Hinterbliebenen, soweit keine gerichtliche Anordnung vorliegt 25,- €
- Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebühren-Satzung - vom 24.10.2006, geändert mit GR-Beschluss vom 03.11.2009 (mit Wirkung zum 13.11.2009) entsprechend Anwendung.
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§ 5 Paragraph 5
Benutzungsgebühren (Totengräbergebühren)
- Erdbestattungen (mit Trauerfeier) 1.1 Reihengrab nach Vollendung des 6. Lebensjahres 730,- € 1.2 Wahlgrab einstellig für Belegungen übereinander 1.2.1 unteres Grab 860,- € 1.2.2 oberes Grab Waldfriedhof 730,- € 1.2.3 oberes Grab Alter Friedhof 860,- € 1.3 Wahlgrab zweistellig für Belegungen nebeneinander 1.3.1 erste Grabstelle 730,- € 1.3.2 zweite Grabstelle 730,- €
- Urnenbeisetzungen 2.1 mit Trauerfeierlichkeit 250,- € 2.2 ohne Trauerfeierlichkeit / sonstige Bestattungen 150,- €
- Trauerfeier (ohne Bestattung in Ehningen) 103,- €
- Umbettung von Leichen und Totengebeinen 4.1 pro Arbeitskraftstunde Abrechnung 4.2 Bagger ohne Bedienung pro Stunde nach 4.3 Unimog pro Stunde Aufwand
- Zuschlag für Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertage (nur Erdbestattungen) 245,- €
- Benutzung der Aussegnungshalle und Einrichtungen auf dem Waldfriedhof 6.1 Leichenzelle 80,- € 6.2 Sezierraum 80,- € 6.3 Aussegnungshalle 200,- €
§ 6 Paragraph 6
Grabberechtigungsgebühren und Pflegekosten
- Reihengrab 1.1 nach Vollendung des 6. Lebensjahres 1070,- €
- Wahlgrab 2.1 einstellig für zwei Belegungen übereinander 2560,- € 2.2 zweistellig für zwei Belegungen nebeneinander 3410,- € 2.3 Verlängerung des Nutzungsrechts je angefangenes Kalenderjahr 2.3.1 für einstellige Gräber für 2 Belegungen übereinander 70,- € 2.3.2 für zweistellige Gräber für 2 Belegungen nebeneinander 85,- €
- Rasengräber a) Berechtigungsgebühren 3.1 Rasen-Reihengrab 1410,- € 3.2 Rasen-Wahlgrab 2700,- €
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| b) Pflegekosten | |
|---|---|
| 3.3 Rasen-Reihengräber, Gesamtpreis für 25 Jahre Ruhezeit | 2500,- € |
| 3.4 Rasen-Wahlgräber, Gesamtpreis für 30 Jahre Nutzungszeit | |
| 3.4.1 Erstbelegung | 3000,- € |
| 3.4.2 Zweitbelegung Erdbestattung (Nacharbeiten) | 638,- € |
| 3.4.3 Verlängerung der Nutzungszeit je angefangenes Jahr | 74,- € |
| 3.5 Urnenbeisetzung in Rasen-Reihen oder Rasen-Wahlgrab (Nacharbeiten) | 61,- € |
| 4. Urnengrab | |
| 4.1 Urneneinzelgrab | |
| 4.1.1 Urneneinzelgrab einzelne Grabstätte | 130,- € |
| 4.1.2 Urneneinzelgrab in Urnengemeinschaftsanlage | |
| incl. Namensschild und Pflege 15 Jahre | 1900,- € |
| 4.2 Urnenwahlgrab | |
| 4.2.1 Urnenwahlgrab | 1160,- € |
| 4.2.2 Urnenwahlgrab in Gemeinschaftsanlage | |
| incl. Stein und Pflege 30 Jahre | |
| - Erstbelegung | 8000,- € |
| - Zweitbelegung (Nacharbeiten) | 350,- € |
| 4.2.3 Verlängerung Nutzungsrecht je angefangenes Kalenderjahr | 36,- € |
| 4.3 anonyme Bestattung | 360,- € |
| 4.4 Baumgräber | 510,- € |
| gilt pro Bestattung – auch bei Doppelbelegung | |
| incl. Namensschild |
§ 7 Kosten für Grabumrandungen
Bei Verwendung von Bodenplatten als Grabumrandungen werden folgende Kostenersätze erhoben (die Kosten beinhalten die Erstanlage, Erhaltung und Instandsetzung der Grabumrandung):
| 1. Reihengrab nach Vollendung des 6. Lebensjahres | 445,- € |
|---|---|
| 2. Wahlgrab einstellig | 480,- € |
| 3. Wahlgrab zweistellig | 685,- € |
| 4. Urneneinzelgrab (ausgenommen 4.1.2) | 115,- € |
| 5. Urnenwahlgrab (ausgenommen 4.2.2, 4.3 und 4.4) | 350,- € |
§ 8 Kosten für Grabmalumrandungen bei Rasengräbern
| 1. Rasen-Reihengrab | 350,- € |
|---|---|
| 2. Rasen-Wahlgrab | 380,- € |
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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Paragraph 01
Erhebungsgrundsatz
Für die Tätigkeit der Verwaltung, für die Benutzung der Einrichtungen sowie für die Erteilung von Genehmigungen, die mit dem Bestattungswesen zusammenhängen, werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. Außerdem werden Kostenersätze für Grabumrandungen erhoben. Kinderbestattungen sind grundsätzlich gebührenfrei.
Paragraph 02
Gebührenschuldner und Kostenersatzpflichtiger
Gebührenschuldner sind die Antragsteller, die Erben der Verstorbenen oder die zum Tragen der Bestattungskosten Verpflichteten. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Kostenersätze für Grabumrandungen.
Paragraph 03
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren und Kostenersätze
- Die Gebührenschuld entsteht 1.1 bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, 1.2 bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung, 1.3 bei Grabberechtigungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.
- Der Kostenersatzanspruch für Grabumrandungen (§ 7) entsteht nach Abschluss der Arbeiten.
- Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die übrigen Gebühren und Kostenersätze einen Monat nach Bekanntgabe fällig.
Paragraph 04
Verwaltungsgebühren
- Die Gebühren betragen 1.1 für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales 25,- € 1.2 für die Zulassung von gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhof für 2 Jahre 25,- € 1.3 für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Urnen auf Antrag der Hinterbliebenen, soweit keine gerichtliche Anordnung vorliegt 25,- €
- Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebühren-Satzung - vom 24.10.2006, geändert mit GR-Beschluss vom 03.11.2009 (mit Wirkung zum 13.11.2009) entsprechend Anwendung.
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Paragraph 05
Benutzungsgebühren (Totengräbergebühren)
- Erdbestattungen (mit Trauerfeier) 1.1 Reihengrab nach Vollendung des 6. Lebensjahres 730,- € 1.2 Wahlgrab einstellig für Belegungen übereinander 1.2.1 unteres Grab 860,- € 1.2.2 oberes Grab Waldfriedhof 730,- € 1.2.3 oberes Grab Alter Friedhof 860,- € 1.3 Wahlgrab zweistellig für Belegungen nebeneinander 1.3.1 erste Grabstelle 730,- € 1.3.2 zweite Grabstelle 730,- €
- Urnenbeisetzungen 2.1 mit Trauerfeierlichkeit 250,- € 2.2 ohne Trauerfeierlichkeit / sonstige Bestattungen 150,- €
- Trauerfeier (ohne Bestattung in Ehningen) 103,- €
- Umbettung von Leichen und Totengebeinen 4.1 pro Arbeitskraftstunde Abrechnung 4.2 Bagger ohne Bedienung pro Stunde nach 4.3 Unimog pro Stunde Aufwand
- Zuschlag für Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertage (nur Erdbestattungen) 245,- €
- Benutzung der Aussegnungshalle und Einrichtungen auf dem Waldfriedhof 6.1 Leichenzelle 80,- € 6.2 Sezierraum 80,- € 6.3 Aussegnungshalle 200,- €
Paragraph 06
Grabberechtigungsgebühren und Pflegekosten
- Reihengrab 1.1 nach Vollendung des 6. Lebensjahres 1070,- €
- Wahlgrab 2.1 einstellig für zwei Belegungen übereinander 2560,- € 2.2 zweistellig für zwei Belegungen nebeneinander 3410,- € 2.3 Verlängerung des Nutzungsrechts je angefangenes Kalenderjahr 2.3.1 für einstellige Gräber für 2 Belegungen übereinander 70,- € 2.3.2 für zweistellige Gräber für 2 Belegungen nebeneinander 85,- €
- Rasengräber a) Berechtigungsgebühren 3.1 Rasen-Reihengrab 1410,- € 3.2 Rasen-Wahlgrab 2700,- €
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| b) Pflegekosten | |
|---|---|
| 3.3 Rasen-Reihengräber, Gesamtpreis für 25 Jahre Ruhezeit | 2500,- € |
| 3.4 Rasen-Wahlgräber, Gesamtpreis für 30 Jahre Nutzungszeit | |
| 3.4.1 Erstbelegung | 3000,- € |
| 3.4.2 Zweitbelegung Erdbestattung (Nacharbeiten) | 638,- € |
| 3.4.3 Verlängerung der Nutzungszeit je angefangenes Jahr | 74,- € |
| 3.5 Urnenbeisetzung in Rasen-Reihen oder Rasen-Wahlgrab (Nacharbeiten) | 61,- € |
| 4. Urnengrab | |
| 4.1 Urneneinzelgrab | |
| 4.1.1 Urneneinzelgrab einzelne Grabstätte | 130,- € |
| 4.1.2 Urneneinzelgrab in Urnengemeinschaftsanlage | |
| incl. Namensschild und Pflege 15 Jahre | 1900,- € |
| 4.2 Urnenwahlgrab | |
| 4.2.1 Urnenwahlgrab | 1160,- € |
| 4.2.2 Urnenwahlgrab in Gemeinschaftsanlage | |
| incl. Stein und Pflege 30 Jahre | |
| - Erstbelegung | 8000,- € |
| - Zweitbelegung (Nacharbeiten) | 350,- € |
| 4.2.3 Verlängerung Nutzungsrecht je angefangenes Kalenderjahr | 36,- € |
| 4.3 anonyme Bestattung | 360,- € |
| 4.4 Baumgräber | 510,- € |
| gilt pro Bestattung – auch bei Doppelbelegung | |
| incl. Namensschild |
Paragraph 07
Bei Verwendung von Bodenplatten als Grabumrandungen werden folgende Kostenersätze erhoben (die Kosten beinhalten die Erstanlage, Erhaltung und Instandsetzung der Grabumrandung):
| 1. Reihengrab nach Vollendung des 6. Lebensjahres | 445,- € |
|---|---|
| 2. Wahlgrab einstellig | 480,- € |
| 3. Wahlgrab zweistellig | 685,- € |
| 4. Urneneinzelgrab (ausgenommen 4.1.2) | 115,- € |
| 5. Urnenwahlgrab (ausgenommen 4.2.2, 4.3 und 4.4) | 350,- € |
Paragraph 08
| 1. Rasen-Reihengrab | 350,- € |
|---|---|
| 2. Rasen-Wahlgrab | 380,- € |
Paragraph 09
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
36 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den Waldfriedhof „Eschbach“ und den alten Friedhof an der Hildrizhauser Straße/Schlossstraße. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Friedhofssatzung nur für einen der beiden Friedhöfe gelten, ist dies in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich vermerkt.
§ 2 Paragraph 2
Nutzungsumfang der Friedhöfe
Auf dem Waldfriedhof werden sämtliche in § 13 festgelegten Arten von Grabstätten angelegt. Auf dem alten Friedhof an der Hildrizhauser Straße/ Schlossstraße werden dagegen nur noch Zweitbestattungen in Wahlgräbern, für die bereits Grabnutzungsrechte bestehen, sowie die Beisetzung von Urnen im Rahmen von § 14 Abs.5 und § 16 Abs.5, Satz 2, vorgenommen.
§ 3 Paragraph 3
Widmung
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde.
Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach §§ 16,17 zur Verfügung steht.
Insbesondere können bestattet werden
a) Verstorbene, die zuletzt nicht in Ehningen wohnten, die aber zu in Ehningen mit Hauptwohnsitz Wohnenden in einem Verwandtschaftsverhältnis 1. oder 2. Grades oder einem Schwägerschaftsverhältnis 1. Grades stehen b) Verstorbene, die früher in Ehningen ihren Hauptwohnsitz hatten und ihre Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben,
In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattungen auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 4 II. Ordnungsvorschriften
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.
(2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden.
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(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattungen ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben.
(4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(5) Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben; bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind von 7.00 Uhr – 22.00 Uhr geöffnet.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen, Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- b) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- g) Druckschriften zu verteilen
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind rechtzeitig vorher anzumelden.
§ 7 III. Bestattungsvorschriften
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
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(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 2 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Die Gewerbetreibenden haben den bei ihrer Tätigkeit anfallenden Unrat und andere Abfälle zu den Abräumplätzen der Friedhöfe oder außerhalb der Friedhöfe gelegener Deponien zu transportieren. Papierkörbe und Unratkästen dürfen von Gewerbetreibenden nicht benutzt werden. Die Reinigung von Werkzeugen und Geräten an Wasserentnahmestellen ist nicht gestattet.
(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs.2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde bzw. ihrem Beauftragten festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 9 Särge
(1) Zugelassene Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Der Sargboden ist mit einer Schicht saugender Stoffe (Hobelspäne, Sägemehl, Torfmull o. dgl.) zu bedecken.
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(2) Die Särge für Kindergräber (§ 14 Abs.4) dürfen höchstens 1,20 m lang sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 10 Paragraph 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle a) bei Erdbeisetzungen v. Personen bis zum vollendeten 6.Lebensjahr mindestens 1,20 m b) bei Erdbeisetzungen v. Personen vom vollendeten 6.Lebensjahr ab im Grab mit einfacher Tiefe mindestens 1,60 m im Grab mit doppelter Tiefe mindestens 2,30 m c) bei Urnenbeisetzungen mindestens 0,80 m
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 Paragraph 11
Ruhezeit
(1) Waldfriedhof „Eschbach“ Die Ruhezeit der Verstorbenen bei Erdbestattungen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen in Urnenwahlgrabstätten beträgt 25 Jahre bei der ersten Bestattung. In Urneneinzel- und Baumgräbern, in Urnengemeinschaftsanlagen und anonymen Gräbern sowie bei Aschen als Zweit- und weitere Belegungen in Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten je 15 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 12 Jahre.
(2) Friedhof an der Hildrizhauser-/Schlossstrasse (alter Friedhof) Die Ruhezeit bei Zweit- und weiteren Belegungen beträgt bei Verstorbenen 20 Jahre, bei Aschen 15 Jahre.
§ 12 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
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(4) In den Fällen des § 32 Abs.1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 32 Abs.1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Ist die Gemeinde nicht in der Lage, für die Umbettung eigenes Personal zu stellen, ist der Antragsteller berechtigt, die Umbettung unter Aufsicht der Gemeinde und im Rahmen der Friedhofssatzung durch geeignetes Personal durchführen zu lassen.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
| a) Reihengräber für Erdbestattung | -> siehe § 14 |
|---|---|
| b) Rasen-Reihengräber für Erdbestattung | -> siehe § 15 |
| c) Wahlgräber für Erdbestattung | -> siehe §§ 16, 24 und 25 |
| d) Rasenwahlgräber für Erdbestattung | -> siehe §§ 17, 24 und 25 |
| e) Urnenreihengräber (nur noch Zweitbelegung) | -> siehe § 18 |
| f) Urneneinzelgräber | -> siehe § 19 |
| g) Urnenwahlgräber | -> siehe §§ 20, 24 und 25 |
| h) Urnengemeinschaftsgräber | -> siehe § 21 |
| i) Baumgräber für Urnen | -> siehe § 22 |
| j) Anonyme Urnengräber | -> siehe § 23 |
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 14 Reihengräber für Erdbestattungen
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
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(2) Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.1 Bestattungsgesetz), b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(3) Es werden eingerichtet a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6.Lebensjahr, b) Reihengräber für Verstorbene nach Vollendung des 6.Lebensjahres.
(4) Die Reihengräber haben folgende Abmessungen
| Länge m | Breite m | |
|---|---|---|
| a) für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 1,20 | 0,60 |
| b) für Verstorbene nach Vollendung des 6.Lebensjahres | 2,20 | 1,00 |
| c) für Verstorbene nach Vollendung des 6. Lebensjahres ab Belegung Grabfeld D | 2,30 | 1,00 |
In den Fällen von § 9 Abs.2 Satz 3 richtet sich die Länge und Breite nach den Maßen des zugelassenen Sarges. Zwischen zwei Grabstätten beträgt der Längsabstand 0,50 m und der Seitenabstand 0,40 m.
(5) In einem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Während der ersten zehn Jahre der Belegung kann auf Antrag die Bestattung bis zu 4 Urnen in einem Reihengrab für Erwachsene zugelassen werden.
(6) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird mindestens 3 Monate vorher ortsüblich und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 15 Paragraph 15
Rasen-Reihengräber für Erdbestattungen
(1) Rasen-Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.1 Bestattungsgesetz), b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(3) Es werden Rasen-Reihengräber für Verstorbene nach Vollendung des 6.Lebensjahres eingerichtet.
| Länge m | Breite m | |
|---|---|---|
| Fläche für Grabmal und Plattenumrandung | 0,70 | 1,00 |
| Rasenfläche | 2,20 | 1,00 |
| Gesamtfläche Rasen-Reihengrab | 2,90 | 1,00 |
Zwischen zwei Grabstätten beträgt der Längsabstand 0,50 m und der Seitenabstand 0,40 m.
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(5) In einem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Während der ersten zehn Jahre der Belegung kann auf Antrag die Bestattung bis zu 4 Urnen in einem Rasen-Reihengrab für Erwachsene zugelassen werden.
(6) Rasengräber sind durch den Verfügungsberechtigten zwingend mit einem Grabmal und ggf. mit einer Grundplatte zu versehen. Die Rasenfläche darf nicht mit Pflanzen oder sonstigen Gegenständen jeglicher Art bepflanzt bzw. belegt werden. Blumenschmuck, Kerzen u. ä. dürfen ausschließlich auf den Platten abgelegt werden. Das Herrichten und die Pflege der Rasengräber übernimmt die Gemeinde für die Dauer der Ruhezeit.
(7) Ein Rasen-Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Rasen-Wahlgrab umgewandelt werden.
(8) Das Abräumen von Rasen-Reihengräbern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird mindestens 3 Monate vorher ortsüblich und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 16 Wahlgräber für Erdbestattungen
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird.
Sie werden der Reihe nach belegt.
Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet.
Nutzungsberechtigt ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Antragsberechtigt sind Personen, die zum Verstorbenen in einem nach § 25 Abs.1 genannten Verwandtschaftsverhältnis standen.
Für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden Wahlgräber nicht abgegeben.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Es kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden.
Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Eine kostenpflichtige Verlängerung des Nutzungsrechts um max. 2 x je 5 Jahre ist auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Auf Antrag ist die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Das erneute Nutzungsrecht wird bis zum Ende der jeweiligen Ruhezeit verliehen.
(5) Wahlgräber können sein einstellig für 2 Belegungen übereinander, zweistellig für 2 Belegungen nebeneinander. Zusätzlich können unter Beachtung der Vorgaben in (6) Satz 2 und 3 bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Erdbestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt bzw. im Falle der Übersteigung ein erneutes Nutzungsrecht im Rahmen des Abs.2 verliehen ist. Während der ersten 25 Jahre der Belegung wird auf Antrag die Beisetzung bis zu 4 Urnen zugelassen.
(7) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens 3 Monate vorher schriftlich oder falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung an der Grabstätte hingewiesen.
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(8) Wahlgräber für Erdbestattungen haben folgende Abmessungen:
| Länge m | Breite m | |
|---|---|---|
| einstellig | 2,20 | 1,00 |
| ab Belegung Grabfeld D | 2,30 | 1,00 |
| Abstände | 0,50 | 0,40 |
| zweistellig | 2,20 | 2,00 |
| ab Belegung Grabfeld D | 2,30 | 2,00 |
| Abstände | 0,50 | 0,40 |
(9) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
§ 17 Rasen-Wahlgräber für Erdbestattungen
(1) Rasen-Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird.
Sie werden der Reihe nach belegt.
Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet.
Nutzungsberechtigt ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Antragsberechtigt sind Personen, die zum Verstorbenen in einem nach § 25 Abs.1 genannten Verwandtschaftsverhältnis standen.
Für Kinder bis zum vollendeten 6.Lebensjahr werden Rasen-Wahlgräber nicht abgegeben.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Es kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden.
Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Eine kostenpflichtige Verlängerung des Nutzungsrechts um max. 2 x je 5 Jahre ist auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Rasen-Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Rasen-Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Auf Antrag ist die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Das erneute Nutzungsrecht wird bis zum Ende der jeweiligen Ruhezeit verliehen.
(5) Rasen-Wahlgräber sind einstellig für 2 Belegungen mit Särgen übereinander. Zusätzlich können unter Beachtung der Vorgaben in (6) Satz 2 und 3 bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Erdbestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt bzw. im Falle der Übersteigung ein erneutes Nutzungsrecht im Rahmen des Abs.2 verliehen ist. Während der ersten 25 Jahre der Belegung wird auf Antrag die Beisetzung bis zu 4 Urnen zugelassen.
(7) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens 3 Monate vorher schriftlich oder falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung an der Grabstätte hingewiesen.
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(8) Rasen-Wahlgräber für Erdbestattungen haben folgende Abmessungen:
| Länge m | Breite m | |
|---|---|---|
| Fläche für Grabmal und Plattenumrandung | 0,70 | 1,00 |
| Rasenfläche | 2,20 | 1,00 |
| Gesamtfläche Rasen-Wahlgrab | 2,90 | 1,00 |
Zwischen zwei Grabstätten beträgt der Längsabstand 0,50 m und der Seitenabstand 0,40 m.
(9) Rasengräber sind durch den Nutzungsberechtigten zwingend mit einem Grabmal und ggf. mit einer Grundplatte zu versehen. Die Rasenfläche darf nicht mit Pflanzen oder sonstigen Gegenständen jeglicher Art bepflanzt bzw. belegt werden. Blumenschmuck, Kerzen u. ä. darf ausschließlich auf den Platten abgelegt werden. Das Herrichten und die Pflege der Rasengräber übernimmt die Gemeinde für die Dauer der Nutzungszeit.
§18
Urnenreihengräber (nur bestehende Grabstätten – keine Neuanlagen)
(1) Reihengrabstätten für Urnen stehen nur noch für Zweitbelegungen bzw. weitere Belegungen im vorgegebenen Zeitrahmen zur Verfügung. Die Grabart wird in der Form nicht mehr angeboten.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.- Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(3) Die Reihengräber haben folgende Abmessungen: 100 cm x 100 cm
(4) In einem Reihengrab wird eine Urne beigesetzt. Während der ersten zehn Jahre der Belegung kann auf Antrag die Bestattung bis zu 3 weiteren Urnen in dem Reihengrab zugelassen werden.
(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(6) Das Abräumen von Reihengräbern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird mindestens 3 Monate vorher ortsüblich und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 19 Urneneinzelgräber
Urneneinzelgräber
(1) Einzelgrabstätten für Urnen werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Urne abgegeben. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
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(3) Die Reihengräber haben folgende Abmessungen: 60 cm x 60 cm. (4) In einem Einzelgrab wird nur eine Urne beigesetzt. (5) Ein Einzelgrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (6) Das Abräumen von Einzelgräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird mindestens 3 Monate vorher ortsüblich und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 20 Paragraph 20
Urnenwahlgräber
(1) Wahlgrabstätten für Urnen sind Grabstätten an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird.
Sie werden der Reihe nach belegt.
Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet.
Nutzungsberechtigt ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Antragsberechtigt sind Personen, die zum Verstorbenen in einem nach § 25 Abs.1 genannten Verwandtschaftsverhältnis standen.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Es kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden.
Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Eine kostenpflichtige Verlängerung des Nutzungsrechts um max. 2 x je 5 Jahre ist auf Antrag möglich
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Auf Antrag ist die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Das erneute Nutzungsrecht wird bis zum Ende der jeweiligen Ruhezeit verliehen.
(5) Wahlgräber können belegt werden mit:
a) bis zu 4 Urnen nebeneinander b) mit 2 Urnen nebeneinander c) mit 2 Urnen nebeneinander– mit Gestaltungsvorschrift nach Abs. 10
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt bzw. im Falle der Übersteigung ein erneutes Nutzungsrecht im Rahmen des Abs.2 verliehen ist.
(7) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens 3 Monate vorher schriftlich oder falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung an der Grabstätte hingewiesen.
(8) Wahlgräber für Urnenbestattungen haben folgende Abmessungen:
Wahlgrabstätte nach Abs. 5 a) : 100 cm x 100 cm
Wahlgrabstätte nach Abs. 5 b): 70 cm x 70 cm
(9) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
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(10) Für Grabstätten nach Abs. 5 c) sind Grabmale in einer bereits festgelegten Höhe und Form verbindlich vorgeschrieben. Eine individuelle Gestaltung der Grabmale ist nur im Rahmen von festgelegten Varianten möglich.
Die Grabstätten werden einheitlich bepflanzt. Die Kosten für diese Leistung sind mit der Verleihung des Nutzungsrechts einmalig zu entrichten. Zusätzlicher individueller Grabschmuck ist nicht zugelassen.
§ 21 Urnengemeinschaftsanlage
(1) In durch die Gemeinde angelegte Urnengemeinschaftsanlagen werden Urnen gemeinschaftlich in einer Urnenkammer beigesetzt. Die Stelle der Beisetzung bzw. Auswahl der Kammer / Grabstätte erfolgt durch die Gemeinde.
In Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind nur Urnen aus leicht verrottbarem Material zugelassen.
Die Namen der Verstorbenen werden an einer durch die Gemeinde installierten Stele mit einzelnen Namensschildern angebracht. Weitere Kennzeichnungen erfolgen nicht.
(2) Eine Nutzungs- oder Verfügungsberechtigung wird nicht bestimmt.
(3) Pro Kammersystem können 20 Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Ruhezeit pro Urne beträgt 15 Jahre.
(5) Die Grabfelder für Urnengemeinschaftsanlagen werden von der Gemeinde einheitlich angelegt und unterhalten. Weitere zusätzliche Bepflanzungen und Kennzeichnungen sind nicht zulässig. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, jegliche zusätzliche Kennzeichnungen bzw. zusätzlich aufgestellte Gegenstände zu entfernen.
§ 22 Baumbestattungen
(1) In durch die Gemeinde eingerichteten Baumgräbern werden Urnen der Reihe nach unter vorher festgelegten Bäumen beigesetzt. Ausnahme nach Abs. 3 b sind möglich.
Im Baumgrabfeld sind nur Urnen aus leicht verrottbarem Material zugelassen.
Die Grabstellen werden mit einheitlichen, vorher durch die Friedhofsverwaltung festgelegten, Namensschilder an vorher festgelegten Orten gekennzeichnet. Die Oberfläche des Baumgrabs wird zusätzlich mit einem kleinen Stein markiert.
(2) Eine Nutzungs- oder Verfügungsberechtigung wird nicht bestimmt.
(3) Es kann beigesetzt werden:
a) eine Urne
b) zwei Urnen übereinander, wenn im Vorfeld eine entsprechende Absichtserklärung vorliegt
(4) Die Ruhezeit beträgt jeweils 15 Jahre.
Bei einer Zweitbestattung nach Abs. 3 b läuft die Nutzung der Grabstätte 15 Jahre nach der zweiten Bestattung ab.
Für den Fall, dass die Ruhezeit von 15 Jahren nach einer ersten Bestattung bereits abgelaufen ist, kann diese nicht verlängert werden.
(5) Die Grabfelder für Baumgräber werden von der Gemeinde einheitlich angelegt und unterhalten. Weitere zusätzliche Bepflanzungen und Kennzeichnungen sind nicht zulässig. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, jegliche Kennzeichnungen bzw. aufgestellte Gegenstände zu entfernen.
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§ 23 Paragraph 23
Anonyme Urnengrabstellen
(1) In anonymen Urnengrabstellen werden Urnen der Reihe nach innerhalb eines anonymen Urnengrabfeldes beigesetzt. Im Grabfeld für anonyme Urnenreihengräber sind nur Urnen aus leicht verrottbarem Material zugelassen. Diese Grabstellen werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen bzw. dem der Hinterbliebenen entspricht.
(2) Eine Nutzungs- oder Verfügungsberechtigung wird nicht bestimmt.
(3) Pro Grabstelle kann jeweils nur 1 Urne beigesetzt werden.
(4) Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre.
(5) Eine Bepflanzung oder eigene Kennzeichnung der Grabstelle ist nicht zulässig. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, jegliche Kennzeichnungen bzw. aufgestellte Gegenstände zu entfernen.
§ 24 Paragraph 24
Inhalt des Nutzungsrechts
(1) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung sowie Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Personen, die nicht zu dem Personenkreis des § 25 Abs. 1 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
(2) Das Nutzungsrecht kann durch schriftliche Erklärung nach Ablauf der letzten Ruhezeit jederzeit und unwiderruflich ohne Erstattung von Grabberechtigungsgebühren zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 25 V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
Übertragung des Nutzungsrechtes
(1) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über a) auf die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, oder den Lebenspartner b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister, g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b), c), d) f) und g) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(2) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs.1 Satz 3 genannten Personen übertragen.
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(3) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlegung und Pflege der Grabstätte.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 26 Allgemeines
(1) Die Grabmale müssen der Würde des Ortes entsprechen(2) Zugelassen sind- a) auf einem Erwachsenen-Reihengrab und auf einem 1-stelligen (doppeltiefen) Wahlgrab:
1 Grabmal sowie 1 weiteres Grabmal für eine Urne. Die max. Fläche, die durch die Grabmale inkl. einer evtl. Umrandung überdeckt werden darf, beträgt 0,75 qm,
- b) auf einem Rasen-Reihengrab:
1 liegendes Grabmal Länge 0,60 m, Breite 0,40 m, Neigung 10% nach vorne alternativ
1 Grabmal mit einer Bodenplatte, die die freigelassene Fläche (0,60 x 0,40 m) komplett bedeckt und die farblich und materialmäßig mit dem Grabmal abgestimmt ist.
Grabmal und Bodenplatte sind als Einheit zu sehen und dürfen auch nur gemeinsam genehmigt und erstellt werden. - c) auf einem Rasen-Wahlgrab:
1 liegendes Grabmal Länge 0,70 m, Breite 0,40 m, Neigung 10% nach vorne, alternativ
1 Grabmal mit einer Bodenplatte, die die freigelassene Fläche (0,70 x 0,40 m) komplett bedeckt und die farblich und materialmäßig mit dem Grabmal abgestimmt ist.
Grabmal und Bodenplatte sind als Einheit zu sehen und dürfen auch nur gemeinsam genehmigt und erstellt werden. - d) auf einem Kinderreihengrab:
1 Grabmal. Die max. Fläche, die durch das Grabmal inkl. einer evtl. Umrandung überdeckt werden darf, beträgt 0,25 qm, - e) auf einem 2-stelligen (doppelbreiten) Wahlgrab:
1 Grabmal sowie 2 weitere liegende Grabmale für Urnen. Die max. Fläche, die durch die Grabmale inkl. einer evtl. Umrandung überdeckt werden darf beträgt 1,5 qm. - f) bei den Baumbestattungen einheitliche Tafeln mit eingravierten Daten des Verstorbenen, die mit einem Aluminiumnagel am Baum befestigt werden. Die Tafeln werden von der Gemeindeverwaltung bereitgestellt.(3) Auf allen Gräbern dürfen entweder stehende oder liegende Grabmale verwendet werden. Die komplette Abdeckung eines Grabes für Erdbestattungen mit einer Grabplatte ist nicht möglich (siehe Vorgaben unter Absatz 2).
Bei Gräbern für Feuerbestattungen (Urneneinzel- und wahlgräber) sind Grabplatten für die gesamte Grabfläche zulässig.(4) Liegende Grabmale sollen höchstens 20 cm über den Bodenplatten als Grabumrandung aufragen.(5) Ein Grabmal muss mit allen seinen Teilen mindestens 15 cm von allen Grabkanten entfernt sein, ausgenommen sind Rasen-Reihen- und Rasen-Wahlgräber.
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§ 27 Paragraph 27
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 28 Paragraph 28
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Die Mindeststärke für Steingrabmale beträgt 0,16 m, bei doppelt breiten Gräbern 0,18 m. Die Mindeststärke bei einem sichtbaren Sockel beträgt unten 0,20 m, oben 0,16 m.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 29 Paragraph 29
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
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Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 30 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 24 Abs.2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 31 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art der Gestaltung sind dem Gesamt-Charakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 29 Abs.1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. Ausgenommen sind hier Rasen-Reihen- und Rasen-Wahlgräber, die Urnengemeinschaftsanlage und das Urnenwahlgrab mit Gestaltungsvorschrift. Das Herrichten und die Pflege werden hierfür von der Gemeinde übernommen, siehe auch Abs. 8.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 30 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) Reihen- und Wahlgräber dürfen wegen der Verwesung der Bestatteten nicht mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
(8) In Rasen- Reihen- und Rasen-Wahlgräber wird Gras eingesät. Das Herrichten und die Unterhaltung obliegen für die gesamte Ruhe-/Nutzungszeit ausschließlich der Gemeinde Diese
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Leistung ist im Graberwerb enthalten. Das Abstellen von Blumen und Pflanzen ist nur im Plattenbereich des entsprechenden Grabes gestattet. Das übrige Grabfeld bleibt dauerhaft Rasenfläche.
(9) Bei Baumbestattungen ist das Abstellen von Grabschmuck und Pflanzen nicht gestattet. Eventuell vorhandene Gegenstände können von der Gemeindeverwaltung entfernt werden. § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.
(10) Bei Urnengemeinschaftsanlagen oder Urnenwahlgräbern mit Gestaltungsvorschrift obliegt das Herrichten und die Unterhaltung der Anlagen für die gesamte Ruhe-/Nutzungszeit ausschließlich der Gemeinde. Diese Leistung ist im Graberwerb enthalten. Es dürfen keine Veränderungen der Anlage vorgenommen werden (u.a. kein Aufstellen von Grabschmuck, keine eigene Bepflanzung).
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 29 Abs.1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs.1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhallen sowie Abhaltung von Trauerfeiern
Belegung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde oder eines Beauftragten während der Zeiten des § 5 Abs.1 betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der Zeiten des Abs.1 sehen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
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§ 34 VIII. Schlussvorschriften
Trauerfeiern
(1) Auf dem Waldfriedhof können in dem dafür bestimmten Raum Trauerfeiern abgehalten werden.
(2) Die Benutzung des Feierraums kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Orgel im Feierraum darf nur von den zugelassenen Personen gespielt werden.
VIII. Schlussvorschriften
§ 35 IX. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt wurde, richten sich die Nutzungsrechte für den Friedhof an der Hildrizhauser-/Schlossstraße und die Gestaltung generell nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bestehenden Nutzungsrechte von unbestimmter Dauer enden spätestens am 31.12.2032. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
IX. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Paragraph 36
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 7 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
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§ 37 Paragraph 37
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs.3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 5 betritt, b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1-3), c) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 7 Abs. 1), oder gegen die Vorschriften des § 7 Abs. 3-5 verstößt, d) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung der Gemeinde errichtet, verändert oder entfernt (§ 27 Abs.1 und 3 und § 30 Abs.2), e) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 29 Abs. 1).
§ 38 Paragraph 38
Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
§ 39 Paragraph 39
Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Paragraph 01
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den Waldfriedhof „Eschbach“ und den alten Friedhof an der Hildrizhauser Straße/Schlossstraße. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Friedhofssatzung nur für einen der beiden Friedhöfe gelten, ist dies in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich vermerkt.
Paragraph 02
Nutzungsumfang der Friedhöfe
Auf dem Waldfriedhof werden sämtliche in § 13 festgelegten Arten von Grabstätten angelegt. Auf dem alten Friedhof an der Hildrizhauser Straße/ Schlossstraße werden dagegen nur noch Zweitbestattungen in Wahlgräbern, für die bereits Grabnutzungsrechte bestehen, sowie die Beisetzung von Urnen im Rahmen von § 14 Abs.5 und § 16 Abs.5, Satz 2, vorgenommen.
Paragraph 03
Widmung
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde.
Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach §§ 16,17 zur Verfügung steht.
Insbesondere können bestattet werden
a) Verstorbene, die zuletzt nicht in Ehningen wohnten, die aber zu in Ehningen mit Hauptwohnsitz Wohnenden in einem Verwandtschaftsverhältnis 1. oder 2. Grades oder einem Schwägerschaftsverhältnis 1. Grades stehen b) Verstorbene, die früher in Ehningen ihren Hauptwohnsitz hatten und ihre Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben,
In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattungen auch für die Beisetzung von Aschen.
Paragraph 04
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.
(2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden.
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(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattungen ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben.
(4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(5) Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben; bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 05
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind von 7.00 Uhr – 22.00 Uhr geöffnet.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
Paragraph 06
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen, Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- b) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- g) Druckschriften zu verteilen
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind rechtzeitig vorher anzumelden.
Paragraph 07
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
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(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 2 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Die Gewerbetreibenden haben den bei ihrer Tätigkeit anfallenden Unrat und andere Abfälle zu den Abräumplätzen der Friedhöfe oder außerhalb der Friedhöfe gelegener Deponien zu transportieren. Papierkörbe und Unratkästen dürfen von Gewerbetreibenden nicht benutzt werden. Die Reinigung von Werkzeugen und Geräten an Wasserentnahmestellen ist nicht gestattet.
(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs.2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 08
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde bzw. ihrem Beauftragten festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Paragraph 09
(1) Zugelassene Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Der Sargboden ist mit einer Schicht saugender Stoffe (Hobelspäne, Sägemehl, Torfmull o. dgl.) zu bedecken.
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(2) Die Särge für Kindergräber (§ 14 Abs.4) dürfen höchstens 1,20 m lang sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
Paragraph 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle a) bei Erdbeisetzungen v. Personen bis zum vollendeten 6.Lebensjahr mindestens 1,20 m b) bei Erdbeisetzungen v. Personen vom vollendeten 6.Lebensjahr ab im Grab mit einfacher Tiefe mindestens 1,60 m im Grab mit doppelter Tiefe mindestens 2,30 m c) bei Urnenbeisetzungen mindestens 0,80 m
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
Paragraph 11
Ruhezeit
(1) Waldfriedhof „Eschbach“ Die Ruhezeit der Verstorbenen bei Erdbestattungen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen in Urnenwahlgrabstätten beträgt 25 Jahre bei der ersten Bestattung. In Urneneinzel- und Baumgräbern, in Urnengemeinschaftsanlagen und anonymen Gräbern sowie bei Aschen als Zweit- und weitere Belegungen in Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten je 15 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 12 Jahre.
(2) Friedhof an der Hildrizhauser-/Schlossstrasse (alter Friedhof) Die Ruhezeit bei Zweit- und weiteren Belegungen beträgt bei Verstorbenen 20 Jahre, bei Aschen 15 Jahre.
Paragraph 12
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
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(4) In den Fällen des § 32 Abs.1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 32 Abs.1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Ist die Gemeinde nicht in der Lage, für die Umbettung eigenes Personal zu stellen, ist der Antragsteller berechtigt, die Umbettung unter Aufsicht der Gemeinde und im Rahmen der Friedhofssatzung durch geeignetes Personal durchführen zu lassen.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
Paragraph 13
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
| a) Reihengräber für Erdbestattung | -> siehe § 14 |
|---|---|
| b) Rasen-Reihengräber für Erdbestattung | -> siehe § 15 |
| c) Wahlgräber für Erdbestattung | -> siehe §§ 16, 24 und 25 |
| d) Rasenwahlgräber für Erdbestattung | -> siehe §§ 17, 24 und 25 |
| e) Urnenreihengräber (nur noch Zweitbelegung) | -> siehe § 18 |
| f) Urneneinzelgräber | -> siehe § 19 |
| g) Urnenwahlgräber | -> siehe §§ 20, 24 und 25 |
| h) Urnengemeinschaftsgräber | -> siehe § 21 |
| i) Baumgräber für Urnen | -> siehe § 22 |
| j) Anonyme Urnengräber | -> siehe § 23 |
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
Paragraph 14
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
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(2) Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.1 Bestattungsgesetz), b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(3) Es werden eingerichtet a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6.Lebensjahr, b) Reihengräber für Verstorbene nach Vollendung des 6.Lebensjahres.
(4) Die Reihengräber haben folgende Abmessungen
| Länge m | Breite m | |
|---|---|---|
| a) für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 1,20 | 0,60 |
| b) für Verstorbene nach Vollendung des 6.Lebensjahres | 2,20 | 1,00 |
| c) für Verstorbene nach Vollendung des 6. Lebensjahres ab Belegung Grabfeld D | 2,30 | 1,00 |
In den Fällen von § 9 Abs.2 Satz 3 richtet sich die Länge und Breite nach den Maßen des zugelassenen Sarges. Zwischen zwei Grabstätten beträgt der Längsabstand 0,50 m und der Seitenabstand 0,40 m.
(5) In einem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Während der ersten zehn Jahre der Belegung kann auf Antrag die Bestattung bis zu 4 Urnen in einem Reihengrab für Erwachsene zugelassen werden.
(6) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird mindestens 3 Monate vorher ortsüblich und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
Paragraph 15
Rasen-Reihengräber für Erdbestattungen
(1) Rasen-Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.1 Bestattungsgesetz), b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(3) Es werden Rasen-Reihengräber für Verstorbene nach Vollendung des 6.Lebensjahres eingerichtet.
| Länge m | Breite m | |
|---|---|---|
| Fläche für Grabmal und Plattenumrandung | 0,70 | 1,00 |
| Rasenfläche | 2,20 | 1,00 |
| Gesamtfläche Rasen-Reihengrab | 2,90 | 1,00 |
Zwischen zwei Grabstätten beträgt der Längsabstand 0,50 m und der Seitenabstand 0,40 m.
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(5) In einem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Während der ersten zehn Jahre der Belegung kann auf Antrag die Bestattung bis zu 4 Urnen in einem Rasen-Reihengrab für Erwachsene zugelassen werden.
(6) Rasengräber sind durch den Verfügungsberechtigten zwingend mit einem Grabmal und ggf. mit einer Grundplatte zu versehen. Die Rasenfläche darf nicht mit Pflanzen oder sonstigen Gegenständen jeglicher Art bepflanzt bzw. belegt werden. Blumenschmuck, Kerzen u. ä. dürfen ausschließlich auf den Platten abgelegt werden. Das Herrichten und die Pflege der Rasengräber übernimmt die Gemeinde für die Dauer der Ruhezeit.
(7) Ein Rasen-Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Rasen-Wahlgrab umgewandelt werden.
(8) Das Abräumen von Rasen-Reihengräbern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird mindestens 3 Monate vorher ortsüblich und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
Paragraph 16
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird.
Sie werden der Reihe nach belegt.
Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet.
Nutzungsberechtigt ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Antragsberechtigt sind Personen, die zum Verstorbenen in einem nach § 25 Abs.1 genannten Verwandtschaftsverhältnis standen.
Für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden Wahlgräber nicht abgegeben.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Es kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden.
Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Eine kostenpflichtige Verlängerung des Nutzungsrechts um max. 2 x je 5 Jahre ist auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Auf Antrag ist die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Das erneute Nutzungsrecht wird bis zum Ende der jeweiligen Ruhezeit verliehen.
(5) Wahlgräber können sein einstellig für 2 Belegungen übereinander, zweistellig für 2 Belegungen nebeneinander. Zusätzlich können unter Beachtung der Vorgaben in (6) Satz 2 und 3 bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Erdbestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt bzw. im Falle der Übersteigung ein erneutes Nutzungsrecht im Rahmen des Abs.2 verliehen ist. Während der ersten 25 Jahre der Belegung wird auf Antrag die Beisetzung bis zu 4 Urnen zugelassen.
(7) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens 3 Monate vorher schriftlich oder falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung an der Grabstätte hingewiesen.
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(8) Wahlgräber für Erdbestattungen haben folgende Abmessungen:
| Länge m | Breite m | |
|---|---|---|
| einstellig | 2,20 | 1,00 |
| ab Belegung Grabfeld D | 2,30 | 1,00 |
| Abstände | 0,50 | 0,40 |
| zweistellig | 2,20 | 2,00 |
| ab Belegung Grabfeld D | 2,30 | 2,00 |
| Abstände | 0,50 | 0,40 |
(9) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
Paragraph 17
(1) Rasen-Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird.
Sie werden der Reihe nach belegt.
Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet.
Nutzungsberechtigt ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Antragsberechtigt sind Personen, die zum Verstorbenen in einem nach § 25 Abs.1 genannten Verwandtschaftsverhältnis standen.
Für Kinder bis zum vollendeten 6.Lebensjahr werden Rasen-Wahlgräber nicht abgegeben.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Es kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden.
Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Eine kostenpflichtige Verlängerung des Nutzungsrechts um max. 2 x je 5 Jahre ist auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Rasen-Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Rasen-Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Auf Antrag ist die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Das erneute Nutzungsrecht wird bis zum Ende der jeweiligen Ruhezeit verliehen.
(5) Rasen-Wahlgräber sind einstellig für 2 Belegungen mit Särgen übereinander. Zusätzlich können unter Beachtung der Vorgaben in (6) Satz 2 und 3 bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Erdbestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt bzw. im Falle der Übersteigung ein erneutes Nutzungsrecht im Rahmen des Abs.2 verliehen ist. Während der ersten 25 Jahre der Belegung wird auf Antrag die Beisetzung bis zu 4 Urnen zugelassen.
(7) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens 3 Monate vorher schriftlich oder falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung an der Grabstätte hingewiesen.
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(8) Rasen-Wahlgräber für Erdbestattungen haben folgende Abmessungen:
| Länge m | Breite m | |
|---|---|---|
| Fläche für Grabmal und Plattenumrandung | 0,70 | 1,00 |
| Rasenfläche | 2,20 | 1,00 |
| Gesamtfläche Rasen-Wahlgrab | 2,90 | 1,00 |
Zwischen zwei Grabstätten beträgt der Längsabstand 0,50 m und der Seitenabstand 0,40 m.
(9) Rasengräber sind durch den Nutzungsberechtigten zwingend mit einem Grabmal und ggf. mit einer Grundplatte zu versehen. Die Rasenfläche darf nicht mit Pflanzen oder sonstigen Gegenständen jeglicher Art bepflanzt bzw. belegt werden. Blumenschmuck, Kerzen u. ä. darf ausschließlich auf den Platten abgelegt werden. Das Herrichten und die Pflege der Rasengräber übernimmt die Gemeinde für die Dauer der Nutzungszeit.
§18
Urnenreihengräber (nur bestehende Grabstätten – keine Neuanlagen)
(1) Reihengrabstätten für Urnen stehen nur noch für Zweitbelegungen bzw. weitere Belegungen im vorgegebenen Zeitrahmen zur Verfügung. Die Grabart wird in der Form nicht mehr angeboten.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.- Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(3) Die Reihengräber haben folgende Abmessungen: 100 cm x 100 cm
(4) In einem Reihengrab wird eine Urne beigesetzt. Während der ersten zehn Jahre der Belegung kann auf Antrag die Bestattung bis zu 3 weiteren Urnen in dem Reihengrab zugelassen werden.
(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(6) Das Abräumen von Reihengräbern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird mindestens 3 Monate vorher ortsüblich und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
Paragraph 19
Urneneinzelgräber
(1) Einzelgrabstätten für Urnen werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Urne abgegeben. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
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(3) Die Reihengräber haben folgende Abmessungen: 60 cm x 60 cm. (4) In einem Einzelgrab wird nur eine Urne beigesetzt. (5) Ein Einzelgrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (6) Das Abräumen von Einzelgräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird mindestens 3 Monate vorher ortsüblich und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
Paragraph 20
Urnenwahlgräber
(1) Wahlgrabstätten für Urnen sind Grabstätten an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird.
Sie werden der Reihe nach belegt.
Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet.
Nutzungsberechtigt ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Antragsberechtigt sind Personen, die zum Verstorbenen in einem nach § 25 Abs.1 genannten Verwandtschaftsverhältnis standen.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Es kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden.
Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Eine kostenpflichtige Verlängerung des Nutzungsrechts um max. 2 x je 5 Jahre ist auf Antrag möglich
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Auf Antrag ist die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Das erneute Nutzungsrecht wird bis zum Ende der jeweiligen Ruhezeit verliehen.
(5) Wahlgräber können belegt werden mit:
a) bis zu 4 Urnen nebeneinander b) mit 2 Urnen nebeneinander c) mit 2 Urnen nebeneinander– mit Gestaltungsvorschrift nach Abs. 10
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt bzw. im Falle der Übersteigung ein erneutes Nutzungsrecht im Rahmen des Abs.2 verliehen ist.
(7) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens 3 Monate vorher schriftlich oder falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung an der Grabstätte hingewiesen.
(8) Wahlgräber für Urnenbestattungen haben folgende Abmessungen:
Wahlgrabstätte nach Abs. 5 a) : 100 cm x 100 cm
Wahlgrabstätte nach Abs. 5 b): 70 cm x 70 cm
(9) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
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(10) Für Grabstätten nach Abs. 5 c) sind Grabmale in einer bereits festgelegten Höhe und Form verbindlich vorgeschrieben. Eine individuelle Gestaltung der Grabmale ist nur im Rahmen von festgelegten Varianten möglich.
Die Grabstätten werden einheitlich bepflanzt. Die Kosten für diese Leistung sind mit der Verleihung des Nutzungsrechts einmalig zu entrichten. Zusätzlicher individueller Grabschmuck ist nicht zugelassen.
Paragraph 21
(1) In durch die Gemeinde angelegte Urnengemeinschaftsanlagen werden Urnen gemeinschaftlich in einer Urnenkammer beigesetzt. Die Stelle der Beisetzung bzw. Auswahl der Kammer / Grabstätte erfolgt durch die Gemeinde.
In Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind nur Urnen aus leicht verrottbarem Material zugelassen.
Die Namen der Verstorbenen werden an einer durch die Gemeinde installierten Stele mit einzelnen Namensschildern angebracht. Weitere Kennzeichnungen erfolgen nicht.
(2) Eine Nutzungs- oder Verfügungsberechtigung wird nicht bestimmt.
(3) Pro Kammersystem können 20 Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Ruhezeit pro Urne beträgt 15 Jahre.
(5) Die Grabfelder für Urnengemeinschaftsanlagen werden von der Gemeinde einheitlich angelegt und unterhalten. Weitere zusätzliche Bepflanzungen und Kennzeichnungen sind nicht zulässig. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, jegliche zusätzliche Kennzeichnungen bzw. zusätzlich aufgestellte Gegenstände zu entfernen.
Paragraph 22
(1) In durch die Gemeinde eingerichteten Baumgräbern werden Urnen der Reihe nach unter vorher festgelegten Bäumen beigesetzt. Ausnahme nach Abs. 3 b sind möglich.
Im Baumgrabfeld sind nur Urnen aus leicht verrottbarem Material zugelassen.
Die Grabstellen werden mit einheitlichen, vorher durch die Friedhofsverwaltung festgelegten, Namensschilder an vorher festgelegten Orten gekennzeichnet. Die Oberfläche des Baumgrabs wird zusätzlich mit einem kleinen Stein markiert.
(2) Eine Nutzungs- oder Verfügungsberechtigung wird nicht bestimmt.
(3) Es kann beigesetzt werden:
a) eine Urne
b) zwei Urnen übereinander, wenn im Vorfeld eine entsprechende Absichtserklärung vorliegt
(4) Die Ruhezeit beträgt jeweils 15 Jahre.
Bei einer Zweitbestattung nach Abs. 3 b läuft die Nutzung der Grabstätte 15 Jahre nach der zweiten Bestattung ab.
Für den Fall, dass die Ruhezeit von 15 Jahren nach einer ersten Bestattung bereits abgelaufen ist, kann diese nicht verlängert werden.
(5) Die Grabfelder für Baumgräber werden von der Gemeinde einheitlich angelegt und unterhalten. Weitere zusätzliche Bepflanzungen und Kennzeichnungen sind nicht zulässig. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, jegliche Kennzeichnungen bzw. aufgestellte Gegenstände zu entfernen.
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Paragraph 23
Anonyme Urnengrabstellen
(1) In anonymen Urnengrabstellen werden Urnen der Reihe nach innerhalb eines anonymen Urnengrabfeldes beigesetzt. Im Grabfeld für anonyme Urnenreihengräber sind nur Urnen aus leicht verrottbarem Material zugelassen. Diese Grabstellen werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen bzw. dem der Hinterbliebenen entspricht.
(2) Eine Nutzungs- oder Verfügungsberechtigung wird nicht bestimmt.
(3) Pro Grabstelle kann jeweils nur 1 Urne beigesetzt werden.
(4) Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre.
(5) Eine Bepflanzung oder eigene Kennzeichnung der Grabstelle ist nicht zulässig. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, jegliche Kennzeichnungen bzw. aufgestellte Gegenstände zu entfernen.
Paragraph 24
Inhalt des Nutzungsrechts
(1) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung sowie Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Personen, die nicht zu dem Personenkreis des § 25 Abs. 1 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
(2) Das Nutzungsrecht kann durch schriftliche Erklärung nach Ablauf der letzten Ruhezeit jederzeit und unwiderruflich ohne Erstattung von Grabberechtigungsgebühren zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
Paragraph 25
Übertragung des Nutzungsrechtes
(1) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über a) auf die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, oder den Lebenspartner b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister, g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b), c), d) f) und g) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(2) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs.1 Satz 3 genannten Personen übertragen.
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(3) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlegung und Pflege der Grabstätte.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
Paragraph 26
(1) Die Grabmale müssen der Würde des Ortes entsprechen(2) Zugelassen sind- a) auf einem Erwachsenen-Reihengrab und auf einem 1-stelligen (doppeltiefen) Wahlgrab:
1 Grabmal sowie 1 weiteres Grabmal für eine Urne. Die max. Fläche, die durch die Grabmale inkl. einer evtl. Umrandung überdeckt werden darf, beträgt 0,75 qm,
- b) auf einem Rasen-Reihengrab:
1 liegendes Grabmal Länge 0,60 m, Breite 0,40 m, Neigung 10% nach vorne alternativ
1 Grabmal mit einer Bodenplatte, die die freigelassene Fläche (0,60 x 0,40 m) komplett bedeckt und die farblich und materialmäßig mit dem Grabmal abgestimmt ist.
Grabmal und Bodenplatte sind als Einheit zu sehen und dürfen auch nur gemeinsam genehmigt und erstellt werden. - c) auf einem Rasen-Wahlgrab:
1 liegendes Grabmal Länge 0,70 m, Breite 0,40 m, Neigung 10% nach vorne, alternativ
1 Grabmal mit einer Bodenplatte, die die freigelassene Fläche (0,70 x 0,40 m) komplett bedeckt und die farblich und materialmäßig mit dem Grabmal abgestimmt ist.
Grabmal und Bodenplatte sind als Einheit zu sehen und dürfen auch nur gemeinsam genehmigt und erstellt werden. - d) auf einem Kinderreihengrab:
1 Grabmal. Die max. Fläche, die durch das Grabmal inkl. einer evtl. Umrandung überdeckt werden darf, beträgt 0,25 qm, - e) auf einem 2-stelligen (doppelbreiten) Wahlgrab:
1 Grabmal sowie 2 weitere liegende Grabmale für Urnen. Die max. Fläche, die durch die Grabmale inkl. einer evtl. Umrandung überdeckt werden darf beträgt 1,5 qm. - f) bei den Baumbestattungen einheitliche Tafeln mit eingravierten Daten des Verstorbenen, die mit einem Aluminiumnagel am Baum befestigt werden. Die Tafeln werden von der Gemeindeverwaltung bereitgestellt.(3) Auf allen Gräbern dürfen entweder stehende oder liegende Grabmale verwendet werden. Die komplette Abdeckung eines Grabes für Erdbestattungen mit einer Grabplatte ist nicht möglich (siehe Vorgaben unter Absatz 2).
Bei Gräbern für Feuerbestattungen (Urneneinzel- und wahlgräber) sind Grabplatten für die gesamte Grabfläche zulässig.(4) Liegende Grabmale sollen höchstens 20 cm über den Bodenplatten als Grabumrandung aufragen.(5) Ein Grabmal muss mit allen seinen Teilen mindestens 15 cm von allen Grabkanten entfernt sein, ausgenommen sind Rasen-Reihen- und Rasen-Wahlgräber.
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Paragraph 27
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
Paragraph 28
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Die Mindeststärke für Steingrabmale beträgt 0,16 m, bei doppelt breiten Gräbern 0,18 m. Die Mindeststärke bei einem sichtbaren Sockel beträgt unten 0,20 m, oben 0,16 m.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
Paragraph 29
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
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Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
Paragraph 30
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 24 Abs.2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege von Grabstätten
Paragraph 31
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art der Gestaltung sind dem Gesamt-Charakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 29 Abs.1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. Ausgenommen sind hier Rasen-Reihen- und Rasen-Wahlgräber, die Urnengemeinschaftsanlage und das Urnenwahlgrab mit Gestaltungsvorschrift. Das Herrichten und die Pflege werden hierfür von der Gemeinde übernommen, siehe auch Abs. 8.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 30 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) Reihen- und Wahlgräber dürfen wegen der Verwesung der Bestatteten nicht mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
(8) In Rasen- Reihen- und Rasen-Wahlgräber wird Gras eingesät. Das Herrichten und die Unterhaltung obliegen für die gesamte Ruhe-/Nutzungszeit ausschließlich der Gemeinde Diese
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Leistung ist im Graberwerb enthalten. Das Abstellen von Blumen und Pflanzen ist nur im Plattenbereich des entsprechenden Grabes gestattet. Das übrige Grabfeld bleibt dauerhaft Rasenfläche.
(9) Bei Baumbestattungen ist das Abstellen von Grabschmuck und Pflanzen nicht gestattet. Eventuell vorhandene Gegenstände können von der Gemeindeverwaltung entfernt werden. § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.
(10) Bei Urnengemeinschaftsanlagen oder Urnenwahlgräbern mit Gestaltungsvorschrift obliegt das Herrichten und die Unterhaltung der Anlagen für die gesamte Ruhe-/Nutzungszeit ausschließlich der Gemeinde. Diese Leistung ist im Graberwerb enthalten. Es dürfen keine Veränderungen der Anlage vorgenommen werden (u.a. kein Aufstellen von Grabschmuck, keine eigene Bepflanzung).
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 29 Abs.1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs.1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhallen sowie Abhaltung von Trauerfeiern
Belegung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde oder eines Beauftragten während der Zeiten des § 5 Abs.1 betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der Zeiten des Abs.1 sehen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
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Paragraph 34
Trauerfeiern
(1) Auf dem Waldfriedhof können in dem dafür bestimmten Raum Trauerfeiern abgehalten werden.
(2) Die Benutzung des Feierraums kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Orgel im Feierraum darf nur von den zugelassenen Personen gespielt werden.
VIII. Schlussvorschriften
Paragraph 35
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt wurde, richten sich die Nutzungsrechte für den Friedhof an der Hildrizhauser-/Schlossstraße und die Gestaltung generell nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bestehenden Nutzungsrechte von unbestimmter Dauer enden spätestens am 31.12.2032. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
IX. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
Paragraph 36
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 7 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
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Paragraph 37
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs.3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 5 betritt, b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1-3), c) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 7 Abs. 1), oder gegen die Vorschriften des § 7 Abs. 3-5 verstößt, d) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung der Gemeinde errichtet, verändert oder entfernt (§ 27 Abs.1 und 3 und § 30 Abs.2), e) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 29 Abs. 1).
Paragraph 38
Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
Paragraph 39
Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Gebührenordnung
Gebührenordnung
9 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Erhebungsgrundsatz
Für die Tätigkeit der Verwaltung, für die Benutzung der Einrichtungen sowie für die Erteilung von Genehmigungen, die mit dem Bestattungswesen zusammenhängen, werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. Außerdem werden Kostenersätze für Grabumrandungen erhoben. Kinderbestattungen sind grundsätzlich gebührenfrei.
§ 2 Paragraph 2
Gebührenschuldner und Kostenersatzpflichtiger
Gebührenschuldner sind die Antragsteller, die Erben der Verstorbenen oder die zum Tragen der Bestattungskosten Verpflichteten. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Kostenersätze für Grabumrandungen.
§ 3 Paragraph 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren und Kostenersätze
- Die Gebührenschuld entsteht 1.1 bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, 1.2 bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung, 1.3 bei Grabberechtigungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.
- Der Kostenersatzanspruch für Grabumrandungen (§ 7) entsteht nach Abschluss der Arbeiten.
- Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die übrigen Gebühren und Kostenersätze einen Monat nach Bekanntgabe fällig.
§ 4 Paragraph 4
Verwaltungsgebühren
- Die Gebühren betragen 1.1 für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales 25,- € 1.2 für die Zulassung von gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhof für 2 Jahre 25,- € 1.3 für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Urnen auf Antrag der Hinterbliebenen, soweit keine gerichtliche Anordnung vorliegt 25,- €
- Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebühren-Satzung - vom 24.10.2006, geändert mit GR-Beschluss vom 03.11.2009 (mit Wirkung zum 13.11.2009) entsprechend Anwendung.
2
§ 5 Paragraph 5
Benutzungsgebühren (Totengräbergebühren)
- Erdbestattungen (mit Trauerfeier) 1.1 Reihengrab nach Vollendung des 6. Lebensjahres 730,- € 1.2 Wahlgrab einstellig für Belegungen übereinander 1.2.1 unteres Grab 860,- € 1.2.2 oberes Grab Waldfriedhof 730,- € 1.2.3 oberes Grab Alter Friedhof 860,- € 1.3 Wahlgrab zweistellig für Belegungen nebeneinander 1.3.1 erste Grabstelle 730,- € 1.3.2 zweite Grabstelle 730,- €
- Urnenbeisetzungen 2.1 mit Trauerfeierlichkeit 250,- € 2.2 ohne Trauerfeierlichkeit / sonstige Bestattungen 150,- €
- Trauerfeier (ohne Bestattung in Ehningen) 103,- €
- Umbettung von Leichen und Totengebeinen 4.1 pro Arbeitskraftstunde Abrechnung 4.2 Bagger ohne Bedienung pro Stunde nach 4.3 Unimog pro Stunde Aufwand
- Zuschlag für Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertage (nur Erdbestattungen) 245,- €
- Benutzung der Aussegnungshalle und Einrichtungen auf dem Waldfriedhof 6.1 Leichenzelle 80,- € 6.2 Sezierraum 80,- € 6.3 Aussegnungshalle 200,- €
§ 6 Paragraph 6
Grabberechtigungsgebühren und Pflegekosten
- Reihengrab 1.1 nach Vollendung des 6. Lebensjahres 1070,- €
- Wahlgrab 2.1 einstellig für zwei Belegungen übereinander 2560,- € 2.2 zweistellig für zwei Belegungen nebeneinander 3410,- € 2.3 Verlängerung des Nutzungsrechts je angefangenes Kalenderjahr 2.3.1 für einstellige Gräber für 2 Belegungen übereinander 70,- € 2.3.2 für zweistellige Gräber für 2 Belegungen nebeneinander 85,- €
- Rasengräber a) Berechtigungsgebühren 3.1 Rasen-Reihengrab 1410,- € 3.2 Rasen-Wahlgrab 2700,- €
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| b) Pflegekosten | |
|---|---|
| 3.3 Rasen-Reihengräber, Gesamtpreis für 25 Jahre Ruhezeit | 2500,- € |
| 3.4 Rasen-Wahlgräber, Gesamtpreis für 30 Jahre Nutzungszeit | |
| 3.4.1 Erstbelegung | 3000,- € |
| 3.4.2 Zweitbelegung Erdbestattung (Nacharbeiten) | 638,- € |
| 3.4.3 Verlängerung der Nutzungszeit je angefangenes Jahr | 74,- € |
| 3.5 Urnenbeisetzung in Rasen-Reihen oder Rasen-Wahlgrab (Nacharbeiten) | 61,- € |
| 4. Urnengrab | |
| 4.1 Urneneinzelgrab | |
| 4.1.1 Urneneinzelgrab einzelne Grabstätte | 130,- € |
| 4.1.2 Urneneinzelgrab in Urnengemeinschaftsanlage | |
| incl. Namensschild und Pflege 15 Jahre | 1900,- € |
| 4.2 Urnenwahlgrab | |
| 4.2.1 Urnenwahlgrab | 1160,- € |
| 4.2.2 Urnenwahlgrab in Gemeinschaftsanlage | |
| incl. Stein und Pflege 30 Jahre | |
| - Erstbelegung | 8000,- € |
| - Zweitbelegung (Nacharbeiten) | 350,- € |
| 4.2.3 Verlängerung Nutzungsrecht je angefangenes Kalenderjahr | 36,- € |
| 4.3 anonyme Bestattung | 360,- € |
| 4.4 Baumgräber | 510,- € |
| gilt pro Bestattung – auch bei Doppelbelegung | |
| incl. Namensschild |
§ 7 Kosten für Grabumrandungen
Bei Verwendung von Bodenplatten als Grabumrandungen werden folgende Kostenersätze erhoben (die Kosten beinhalten die Erstanlage, Erhaltung und Instandsetzung der Grabumrandung):
| 1. Reihengrab nach Vollendung des 6. Lebensjahres | 445,- € |
|---|---|
| 2. Wahlgrab einstellig | 480,- € |
| 3. Wahlgrab zweistellig | 685,- € |
| 4. Urneneinzelgrab (ausgenommen 4.1.2) | 115,- € |
| 5. Urnenwahlgrab (ausgenommen 4.2.2, 4.3 und 4.4) | 350,- € |
§ 8 Kosten für Grabmalumrandungen bei Rasengräbern
| 1. Rasen-Reihengrab | 350,- € |
|---|---|
| 2. Rasen-Wahlgrab | 380,- € |
§ 9 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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Paragraph 01
Erhebungsgrundsatz
Für die Tätigkeit der Verwaltung, für die Benutzung der Einrichtungen sowie für die Erteilung von Genehmigungen, die mit dem Bestattungswesen zusammenhängen, werden nach Maßgabe dieser Satzung Gebühren erhoben. Außerdem werden Kostenersätze für Grabumrandungen erhoben. Kinderbestattungen sind grundsätzlich gebührenfrei.
Paragraph 02
Gebührenschuldner und Kostenersatzpflichtiger
Gebührenschuldner sind die Antragsteller, die Erben der Verstorbenen oder die zum Tragen der Bestattungskosten Verpflichteten. Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Kostenersätze für Grabumrandungen.
Paragraph 03
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren und Kostenersätze
- Die Gebührenschuld entsteht 1.1 bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung, 1.2 bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung, 1.3 bei Grabberechtigungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes.
- Der Kostenersatzanspruch für Grabumrandungen (§ 7) entsteht nach Abschluss der Arbeiten.
- Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die übrigen Gebühren und Kostenersätze einen Monat nach Bekanntgabe fällig.
Paragraph 04
Verwaltungsgebühren
- Die Gebühren betragen 1.1 für die Zustimmung zur Aufstellung und Veränderung eines Grabmales 25,- € 1.2 für die Zulassung von gewerblicher Tätigkeit auf dem Friedhof für 2 Jahre 25,- € 1.3 für die Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen, Gebeinen und Urnen auf Antrag der Hinterbliebenen, soweit keine gerichtliche Anordnung vorliegt 25,- €
- Ergänzend findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungsgebühren-Satzung - vom 24.10.2006, geändert mit GR-Beschluss vom 03.11.2009 (mit Wirkung zum 13.11.2009) entsprechend Anwendung.
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Paragraph 05
Benutzungsgebühren (Totengräbergebühren)
- Erdbestattungen (mit Trauerfeier) 1.1 Reihengrab nach Vollendung des 6. Lebensjahres 730,- € 1.2 Wahlgrab einstellig für Belegungen übereinander 1.2.1 unteres Grab 860,- € 1.2.2 oberes Grab Waldfriedhof 730,- € 1.2.3 oberes Grab Alter Friedhof 860,- € 1.3 Wahlgrab zweistellig für Belegungen nebeneinander 1.3.1 erste Grabstelle 730,- € 1.3.2 zweite Grabstelle 730,- €
- Urnenbeisetzungen 2.1 mit Trauerfeierlichkeit 250,- € 2.2 ohne Trauerfeierlichkeit / sonstige Bestattungen 150,- €
- Trauerfeier (ohne Bestattung in Ehningen) 103,- €
- Umbettung von Leichen und Totengebeinen 4.1 pro Arbeitskraftstunde Abrechnung 4.2 Bagger ohne Bedienung pro Stunde nach 4.3 Unimog pro Stunde Aufwand
- Zuschlag für Leistungen an Samstagen, Sonn- und Feiertage (nur Erdbestattungen) 245,- €
- Benutzung der Aussegnungshalle und Einrichtungen auf dem Waldfriedhof 6.1 Leichenzelle 80,- € 6.2 Sezierraum 80,- € 6.3 Aussegnungshalle 200,- €
Paragraph 06
Grabberechtigungsgebühren und Pflegekosten
- Reihengrab 1.1 nach Vollendung des 6. Lebensjahres 1070,- €
- Wahlgrab 2.1 einstellig für zwei Belegungen übereinander 2560,- € 2.2 zweistellig für zwei Belegungen nebeneinander 3410,- € 2.3 Verlängerung des Nutzungsrechts je angefangenes Kalenderjahr 2.3.1 für einstellige Gräber für 2 Belegungen übereinander 70,- € 2.3.2 für zweistellige Gräber für 2 Belegungen nebeneinander 85,- €
- Rasengräber a) Berechtigungsgebühren 3.1 Rasen-Reihengrab 1410,- € 3.2 Rasen-Wahlgrab 2700,- €
3
| b) Pflegekosten | |
|---|---|
| 3.3 Rasen-Reihengräber, Gesamtpreis für 25 Jahre Ruhezeit | 2500,- € |
| 3.4 Rasen-Wahlgräber, Gesamtpreis für 30 Jahre Nutzungszeit | |
| 3.4.1 Erstbelegung | 3000,- € |
| 3.4.2 Zweitbelegung Erdbestattung (Nacharbeiten) | 638,- € |
| 3.4.3 Verlängerung der Nutzungszeit je angefangenes Jahr | 74,- € |
| 3.5 Urnenbeisetzung in Rasen-Reihen oder Rasen-Wahlgrab (Nacharbeiten) | 61,- € |
| 4. Urnengrab | |
| 4.1 Urneneinzelgrab | |
| 4.1.1 Urneneinzelgrab einzelne Grabstätte | 130,- € |
| 4.1.2 Urneneinzelgrab in Urnengemeinschaftsanlage | |
| incl. Namensschild und Pflege 15 Jahre | 1900,- € |
| 4.2 Urnenwahlgrab | |
| 4.2.1 Urnenwahlgrab | 1160,- € |
| 4.2.2 Urnenwahlgrab in Gemeinschaftsanlage | |
| incl. Stein und Pflege 30 Jahre | |
| - Erstbelegung | 8000,- € |
| - Zweitbelegung (Nacharbeiten) | 350,- € |
| 4.2.3 Verlängerung Nutzungsrecht je angefangenes Kalenderjahr | 36,- € |
| 4.3 anonyme Bestattung | 360,- € |
| 4.4 Baumgräber | 510,- € |
| gilt pro Bestattung – auch bei Doppelbelegung | |
| incl. Namensschild |
Paragraph 07
Bei Verwendung von Bodenplatten als Grabumrandungen werden folgende Kostenersätze erhoben (die Kosten beinhalten die Erstanlage, Erhaltung und Instandsetzung der Grabumrandung):
| 1. Reihengrab nach Vollendung des 6. Lebensjahres | 445,- € |
|---|---|
| 2. Wahlgrab einstellig | 480,- € |
| 3. Wahlgrab zweistellig | 685,- € |
| 4. Urneneinzelgrab (ausgenommen 4.1.2) | 115,- € |
| 5. Urnenwahlgrab (ausgenommen 4.2.2, 4.3 und 4.4) | 350,- € |
Paragraph 08
| 1. Rasen-Reihengrab | 350,- € |
|---|---|
| 2. Rasen-Wahlgrab | 380,- € |
Paragraph 09
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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Friedhofssatzung
Friedhofssatzung
36 Abschnitte.
§ 1 Paragraph 1
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den Waldfriedhof „Eschbach“ und den alten Friedhof an der Hildrizhauser Straße/Schlossstraße. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Friedhofssatzung nur für einen der beiden Friedhöfe gelten, ist dies in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich vermerkt.
§ 2 Paragraph 2
Nutzungsumfang der Friedhöfe
Auf dem Waldfriedhof werden sämtliche in § 13 festgelegten Arten von Grabstätten angelegt. Auf dem alten Friedhof an der Hildrizhauser Straße/ Schlossstraße werden dagegen nur noch Zweitbestattungen in Wahlgräbern, für die bereits Grabnutzungsrechte bestehen, sowie die Beisetzung von Urnen im Rahmen von § 14 Abs.5 und § 16 Abs.5, Satz 2, vorgenommen.
§ 3 Paragraph 3
Widmung
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde.
Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach §§ 16,17 zur Verfügung steht.
Insbesondere können bestattet werden
a) Verstorbene, die zuletzt nicht in Ehningen wohnten, die aber zu in Ehningen mit Hauptwohnsitz Wohnenden in einem Verwandtschaftsverhältnis 1. oder 2. Grades oder einem Schwägerschaftsverhältnis 1. Grades stehen b) Verstorbene, die früher in Ehningen ihren Hauptwohnsitz hatten und ihre Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben,
In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattungen auch für die Beisetzung von Aschen.
§ 4 II. Ordnungsvorschriften
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.
(2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden.
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(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattungen ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben.
(4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(5) Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben; bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Paragraph 5
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind von 7.00 Uhr – 22.00 Uhr geöffnet.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
§ 6 Paragraph 6
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen, Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- b) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- g) Druckschriften zu verteilen
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind rechtzeitig vorher anzumelden.
§ 7 III. Bestattungsvorschriften
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
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(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 2 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Die Gewerbetreibenden haben den bei ihrer Tätigkeit anfallenden Unrat und andere Abfälle zu den Abräumplätzen der Friedhöfe oder außerhalb der Friedhöfe gelegener Deponien zu transportieren. Papierkörbe und Unratkästen dürfen von Gewerbetreibenden nicht benutzt werden. Die Reinigung von Werkzeugen und Geräten an Wasserentnahmestellen ist nicht gestattet.
(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs.2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde bzw. ihrem Beauftragten festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
§ 9 Särge
(1) Zugelassene Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Der Sargboden ist mit einer Schicht saugender Stoffe (Hobelspäne, Sägemehl, Torfmull o. dgl.) zu bedecken.
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(2) Die Särge für Kindergräber (§ 14 Abs.4) dürfen höchstens 1,20 m lang sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
§ 10 Paragraph 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle a) bei Erdbeisetzungen v. Personen bis zum vollendeten 6.Lebensjahr mindestens 1,20 m b) bei Erdbeisetzungen v. Personen vom vollendeten 6.Lebensjahr ab im Grab mit einfacher Tiefe mindestens 1,60 m im Grab mit doppelter Tiefe mindestens 2,30 m c) bei Urnenbeisetzungen mindestens 0,80 m
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 11 Paragraph 11
Ruhezeit
(1) Waldfriedhof „Eschbach“ Die Ruhezeit der Verstorbenen bei Erdbestattungen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen in Urnenwahlgrabstätten beträgt 25 Jahre bei der ersten Bestattung. In Urneneinzel- und Baumgräbern, in Urnengemeinschaftsanlagen und anonymen Gräbern sowie bei Aschen als Zweit- und weitere Belegungen in Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten je 15 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 12 Jahre.
(2) Friedhof an der Hildrizhauser-/Schlossstrasse (alter Friedhof) Die Ruhezeit bei Zweit- und weiteren Belegungen beträgt bei Verstorbenen 20 Jahre, bei Aschen 15 Jahre.
§ 12 IV. Grabstätten
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
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(4) In den Fällen des § 32 Abs.1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 32 Abs.1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Ist die Gemeinde nicht in der Lage, für die Umbettung eigenes Personal zu stellen, ist der Antragsteller berechtigt, die Umbettung unter Aufsicht der Gemeinde und im Rahmen der Friedhofssatzung durch geeignetes Personal durchführen zu lassen.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 13 Allgemeines
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
| a) Reihengräber für Erdbestattung | -> siehe § 14 |
|---|---|
| b) Rasen-Reihengräber für Erdbestattung | -> siehe § 15 |
| c) Wahlgräber für Erdbestattung | -> siehe §§ 16, 24 und 25 |
| d) Rasenwahlgräber für Erdbestattung | -> siehe §§ 17, 24 und 25 |
| e) Urnenreihengräber (nur noch Zweitbelegung) | -> siehe § 18 |
| f) Urneneinzelgräber | -> siehe § 19 |
| g) Urnenwahlgräber | -> siehe §§ 20, 24 und 25 |
| h) Urnengemeinschaftsgräber | -> siehe § 21 |
| i) Baumgräber für Urnen | -> siehe § 22 |
| j) Anonyme Urnengräber | -> siehe § 23 |
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
§ 14 Reihengräber für Erdbestattungen
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
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(2) Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.1 Bestattungsgesetz), b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(3) Es werden eingerichtet a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6.Lebensjahr, b) Reihengräber für Verstorbene nach Vollendung des 6.Lebensjahres.
(4) Die Reihengräber haben folgende Abmessungen
| Länge m | Breite m | |
|---|---|---|
| a) für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 1,20 | 0,60 |
| b) für Verstorbene nach Vollendung des 6.Lebensjahres | 2,20 | 1,00 |
| c) für Verstorbene nach Vollendung des 6. Lebensjahres ab Belegung Grabfeld D | 2,30 | 1,00 |
In den Fällen von § 9 Abs.2 Satz 3 richtet sich die Länge und Breite nach den Maßen des zugelassenen Sarges. Zwischen zwei Grabstätten beträgt der Längsabstand 0,50 m und der Seitenabstand 0,40 m.
(5) In einem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Während der ersten zehn Jahre der Belegung kann auf Antrag die Bestattung bis zu 4 Urnen in einem Reihengrab für Erwachsene zugelassen werden.
(6) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird mindestens 3 Monate vorher ortsüblich und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 15 Paragraph 15
Rasen-Reihengräber für Erdbestattungen
(1) Rasen-Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.1 Bestattungsgesetz), b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(3) Es werden Rasen-Reihengräber für Verstorbene nach Vollendung des 6.Lebensjahres eingerichtet.
| Länge m | Breite m | |
|---|---|---|
| Fläche für Grabmal und Plattenumrandung | 0,70 | 1,00 |
| Rasenfläche | 2,20 | 1,00 |
| Gesamtfläche Rasen-Reihengrab | 2,90 | 1,00 |
Zwischen zwei Grabstätten beträgt der Längsabstand 0,50 m und der Seitenabstand 0,40 m.
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(5) In einem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Während der ersten zehn Jahre der Belegung kann auf Antrag die Bestattung bis zu 4 Urnen in einem Rasen-Reihengrab für Erwachsene zugelassen werden.
(6) Rasengräber sind durch den Verfügungsberechtigten zwingend mit einem Grabmal und ggf. mit einer Grundplatte zu versehen. Die Rasenfläche darf nicht mit Pflanzen oder sonstigen Gegenständen jeglicher Art bepflanzt bzw. belegt werden. Blumenschmuck, Kerzen u. ä. dürfen ausschließlich auf den Platten abgelegt werden. Das Herrichten und die Pflege der Rasengräber übernimmt die Gemeinde für die Dauer der Ruhezeit.
(7) Ein Rasen-Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Rasen-Wahlgrab umgewandelt werden.
(8) Das Abräumen von Rasen-Reihengräbern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird mindestens 3 Monate vorher ortsüblich und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 16 Wahlgräber für Erdbestattungen
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird.
Sie werden der Reihe nach belegt.
Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet.
Nutzungsberechtigt ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Antragsberechtigt sind Personen, die zum Verstorbenen in einem nach § 25 Abs.1 genannten Verwandtschaftsverhältnis standen.
Für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden Wahlgräber nicht abgegeben.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Es kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden.
Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Eine kostenpflichtige Verlängerung des Nutzungsrechts um max. 2 x je 5 Jahre ist auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Auf Antrag ist die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Das erneute Nutzungsrecht wird bis zum Ende der jeweiligen Ruhezeit verliehen.
(5) Wahlgräber können sein einstellig für 2 Belegungen übereinander, zweistellig für 2 Belegungen nebeneinander. Zusätzlich können unter Beachtung der Vorgaben in (6) Satz 2 und 3 bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Erdbestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt bzw. im Falle der Übersteigung ein erneutes Nutzungsrecht im Rahmen des Abs.2 verliehen ist. Während der ersten 25 Jahre der Belegung wird auf Antrag die Beisetzung bis zu 4 Urnen zugelassen.
(7) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens 3 Monate vorher schriftlich oder falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung an der Grabstätte hingewiesen.
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(8) Wahlgräber für Erdbestattungen haben folgende Abmessungen:
| Länge m | Breite m | |
|---|---|---|
| einstellig | 2,20 | 1,00 |
| ab Belegung Grabfeld D | 2,30 | 1,00 |
| Abstände | 0,50 | 0,40 |
| zweistellig | 2,20 | 2,00 |
| ab Belegung Grabfeld D | 2,30 | 2,00 |
| Abstände | 0,50 | 0,40 |
(9) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
§ 17 Rasen-Wahlgräber für Erdbestattungen
(1) Rasen-Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird.
Sie werden der Reihe nach belegt.
Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet.
Nutzungsberechtigt ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Antragsberechtigt sind Personen, die zum Verstorbenen in einem nach § 25 Abs.1 genannten Verwandtschaftsverhältnis standen.
Für Kinder bis zum vollendeten 6.Lebensjahr werden Rasen-Wahlgräber nicht abgegeben.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Es kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden.
Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Eine kostenpflichtige Verlängerung des Nutzungsrechts um max. 2 x je 5 Jahre ist auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Rasen-Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Rasen-Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Auf Antrag ist die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Das erneute Nutzungsrecht wird bis zum Ende der jeweiligen Ruhezeit verliehen.
(5) Rasen-Wahlgräber sind einstellig für 2 Belegungen mit Särgen übereinander. Zusätzlich können unter Beachtung der Vorgaben in (6) Satz 2 und 3 bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Erdbestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt bzw. im Falle der Übersteigung ein erneutes Nutzungsrecht im Rahmen des Abs.2 verliehen ist. Während der ersten 25 Jahre der Belegung wird auf Antrag die Beisetzung bis zu 4 Urnen zugelassen.
(7) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens 3 Monate vorher schriftlich oder falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung an der Grabstätte hingewiesen.
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(8) Rasen-Wahlgräber für Erdbestattungen haben folgende Abmessungen:
| Länge m | Breite m | |
|---|---|---|
| Fläche für Grabmal und Plattenumrandung | 0,70 | 1,00 |
| Rasenfläche | 2,20 | 1,00 |
| Gesamtfläche Rasen-Wahlgrab | 2,90 | 1,00 |
Zwischen zwei Grabstätten beträgt der Längsabstand 0,50 m und der Seitenabstand 0,40 m.
(9) Rasengräber sind durch den Nutzungsberechtigten zwingend mit einem Grabmal und ggf. mit einer Grundplatte zu versehen. Die Rasenfläche darf nicht mit Pflanzen oder sonstigen Gegenständen jeglicher Art bepflanzt bzw. belegt werden. Blumenschmuck, Kerzen u. ä. darf ausschließlich auf den Platten abgelegt werden. Das Herrichten und die Pflege der Rasengräber übernimmt die Gemeinde für die Dauer der Nutzungszeit.
§18
Urnenreihengräber (nur bestehende Grabstätten – keine Neuanlagen)
(1) Reihengrabstätten für Urnen stehen nur noch für Zweitbelegungen bzw. weitere Belegungen im vorgegebenen Zeitrahmen zur Verfügung. Die Grabart wird in der Form nicht mehr angeboten.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.- Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(3) Die Reihengräber haben folgende Abmessungen: 100 cm x 100 cm
(4) In einem Reihengrab wird eine Urne beigesetzt. Während der ersten zehn Jahre der Belegung kann auf Antrag die Bestattung bis zu 3 weiteren Urnen in dem Reihengrab zugelassen werden.
(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(6) Das Abräumen von Reihengräbern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird mindestens 3 Monate vorher ortsüblich und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 19 Urneneinzelgräber
Urneneinzelgräber
(1) Einzelgrabstätten für Urnen werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Urne abgegeben. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
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(3) Die Reihengräber haben folgende Abmessungen: 60 cm x 60 cm. (4) In einem Einzelgrab wird nur eine Urne beigesetzt. (5) Ein Einzelgrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (6) Das Abräumen von Einzelgräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird mindestens 3 Monate vorher ortsüblich und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
§ 20 Paragraph 20
Urnenwahlgräber
(1) Wahlgrabstätten für Urnen sind Grabstätten an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird.
Sie werden der Reihe nach belegt.
Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet.
Nutzungsberechtigt ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Antragsberechtigt sind Personen, die zum Verstorbenen in einem nach § 25 Abs.1 genannten Verwandtschaftsverhältnis standen.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Es kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden.
Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Eine kostenpflichtige Verlängerung des Nutzungsrechts um max. 2 x je 5 Jahre ist auf Antrag möglich
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Auf Antrag ist die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Das erneute Nutzungsrecht wird bis zum Ende der jeweiligen Ruhezeit verliehen.
(5) Wahlgräber können belegt werden mit:
a) bis zu 4 Urnen nebeneinander b) mit 2 Urnen nebeneinander c) mit 2 Urnen nebeneinander– mit Gestaltungsvorschrift nach Abs. 10
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt bzw. im Falle der Übersteigung ein erneutes Nutzungsrecht im Rahmen des Abs.2 verliehen ist.
(7) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens 3 Monate vorher schriftlich oder falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung an der Grabstätte hingewiesen.
(8) Wahlgräber für Urnenbestattungen haben folgende Abmessungen:
Wahlgrabstätte nach Abs. 5 a) : 100 cm x 100 cm
Wahlgrabstätte nach Abs. 5 b): 70 cm x 70 cm
(9) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
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(10) Für Grabstätten nach Abs. 5 c) sind Grabmale in einer bereits festgelegten Höhe und Form verbindlich vorgeschrieben. Eine individuelle Gestaltung der Grabmale ist nur im Rahmen von festgelegten Varianten möglich.
Die Grabstätten werden einheitlich bepflanzt. Die Kosten für diese Leistung sind mit der Verleihung des Nutzungsrechts einmalig zu entrichten. Zusätzlicher individueller Grabschmuck ist nicht zugelassen.
§ 21 Urnengemeinschaftsanlage
(1) In durch die Gemeinde angelegte Urnengemeinschaftsanlagen werden Urnen gemeinschaftlich in einer Urnenkammer beigesetzt. Die Stelle der Beisetzung bzw. Auswahl der Kammer / Grabstätte erfolgt durch die Gemeinde.
In Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind nur Urnen aus leicht verrottbarem Material zugelassen.
Die Namen der Verstorbenen werden an einer durch die Gemeinde installierten Stele mit einzelnen Namensschildern angebracht. Weitere Kennzeichnungen erfolgen nicht.
(2) Eine Nutzungs- oder Verfügungsberechtigung wird nicht bestimmt.
(3) Pro Kammersystem können 20 Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Ruhezeit pro Urne beträgt 15 Jahre.
(5) Die Grabfelder für Urnengemeinschaftsanlagen werden von der Gemeinde einheitlich angelegt und unterhalten. Weitere zusätzliche Bepflanzungen und Kennzeichnungen sind nicht zulässig. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, jegliche zusätzliche Kennzeichnungen bzw. zusätzlich aufgestellte Gegenstände zu entfernen.
§ 22 Baumbestattungen
(1) In durch die Gemeinde eingerichteten Baumgräbern werden Urnen der Reihe nach unter vorher festgelegten Bäumen beigesetzt. Ausnahme nach Abs. 3 b sind möglich.
Im Baumgrabfeld sind nur Urnen aus leicht verrottbarem Material zugelassen.
Die Grabstellen werden mit einheitlichen, vorher durch die Friedhofsverwaltung festgelegten, Namensschilder an vorher festgelegten Orten gekennzeichnet. Die Oberfläche des Baumgrabs wird zusätzlich mit einem kleinen Stein markiert.
(2) Eine Nutzungs- oder Verfügungsberechtigung wird nicht bestimmt.
(3) Es kann beigesetzt werden:
a) eine Urne
b) zwei Urnen übereinander, wenn im Vorfeld eine entsprechende Absichtserklärung vorliegt
(4) Die Ruhezeit beträgt jeweils 15 Jahre.
Bei einer Zweitbestattung nach Abs. 3 b läuft die Nutzung der Grabstätte 15 Jahre nach der zweiten Bestattung ab.
Für den Fall, dass die Ruhezeit von 15 Jahren nach einer ersten Bestattung bereits abgelaufen ist, kann diese nicht verlängert werden.
(5) Die Grabfelder für Baumgräber werden von der Gemeinde einheitlich angelegt und unterhalten. Weitere zusätzliche Bepflanzungen und Kennzeichnungen sind nicht zulässig. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, jegliche Kennzeichnungen bzw. aufgestellte Gegenstände zu entfernen.
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§ 23 Paragraph 23
Anonyme Urnengrabstellen
(1) In anonymen Urnengrabstellen werden Urnen der Reihe nach innerhalb eines anonymen Urnengrabfeldes beigesetzt. Im Grabfeld für anonyme Urnenreihengräber sind nur Urnen aus leicht verrottbarem Material zugelassen. Diese Grabstellen werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen bzw. dem der Hinterbliebenen entspricht.
(2) Eine Nutzungs- oder Verfügungsberechtigung wird nicht bestimmt.
(3) Pro Grabstelle kann jeweils nur 1 Urne beigesetzt werden.
(4) Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre.
(5) Eine Bepflanzung oder eigene Kennzeichnung der Grabstelle ist nicht zulässig. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, jegliche Kennzeichnungen bzw. aufgestellte Gegenstände zu entfernen.
§ 24 Paragraph 24
Inhalt des Nutzungsrechts
(1) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung sowie Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Personen, die nicht zu dem Personenkreis des § 25 Abs. 1 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
(2) Das Nutzungsrecht kann durch schriftliche Erklärung nach Ablauf der letzten Ruhezeit jederzeit und unwiderruflich ohne Erstattung von Grabberechtigungsgebühren zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
§ 25 V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
Übertragung des Nutzungsrechtes
(1) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über a) auf die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, oder den Lebenspartner b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister, g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b), c), d) f) und g) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(2) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs.1 Satz 3 genannten Personen übertragen.
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(3) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlegung und Pflege der Grabstätte.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
§ 26 Allgemeines
(1) Die Grabmale müssen der Würde des Ortes entsprechen(2) Zugelassen sind- a) auf einem Erwachsenen-Reihengrab und auf einem 1-stelligen (doppeltiefen) Wahlgrab:
1 Grabmal sowie 1 weiteres Grabmal für eine Urne. Die max. Fläche, die durch die Grabmale inkl. einer evtl. Umrandung überdeckt werden darf, beträgt 0,75 qm,
- b) auf einem Rasen-Reihengrab:
1 liegendes Grabmal Länge 0,60 m, Breite 0,40 m, Neigung 10% nach vorne alternativ
1 Grabmal mit einer Bodenplatte, die die freigelassene Fläche (0,60 x 0,40 m) komplett bedeckt und die farblich und materialmäßig mit dem Grabmal abgestimmt ist.
Grabmal und Bodenplatte sind als Einheit zu sehen und dürfen auch nur gemeinsam genehmigt und erstellt werden. - c) auf einem Rasen-Wahlgrab:
1 liegendes Grabmal Länge 0,70 m, Breite 0,40 m, Neigung 10% nach vorne, alternativ
1 Grabmal mit einer Bodenplatte, die die freigelassene Fläche (0,70 x 0,40 m) komplett bedeckt und die farblich und materialmäßig mit dem Grabmal abgestimmt ist.
Grabmal und Bodenplatte sind als Einheit zu sehen und dürfen auch nur gemeinsam genehmigt und erstellt werden. - d) auf einem Kinderreihengrab:
1 Grabmal. Die max. Fläche, die durch das Grabmal inkl. einer evtl. Umrandung überdeckt werden darf, beträgt 0,25 qm, - e) auf einem 2-stelligen (doppelbreiten) Wahlgrab:
1 Grabmal sowie 2 weitere liegende Grabmale für Urnen. Die max. Fläche, die durch die Grabmale inkl. einer evtl. Umrandung überdeckt werden darf beträgt 1,5 qm. - f) bei den Baumbestattungen einheitliche Tafeln mit eingravierten Daten des Verstorbenen, die mit einem Aluminiumnagel am Baum befestigt werden. Die Tafeln werden von der Gemeindeverwaltung bereitgestellt.(3) Auf allen Gräbern dürfen entweder stehende oder liegende Grabmale verwendet werden. Die komplette Abdeckung eines Grabes für Erdbestattungen mit einer Grabplatte ist nicht möglich (siehe Vorgaben unter Absatz 2).
Bei Gräbern für Feuerbestattungen (Urneneinzel- und wahlgräber) sind Grabplatten für die gesamte Grabfläche zulässig.(4) Liegende Grabmale sollen höchstens 20 cm über den Bodenplatten als Grabumrandung aufragen.(5) Ein Grabmal muss mit allen seinen Teilen mindestens 15 cm von allen Grabkanten entfernt sein, ausgenommen sind Rasen-Reihen- und Rasen-Wahlgräber.
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§ 27 Paragraph 27
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
§ 28 Paragraph 28
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Die Mindeststärke für Steingrabmale beträgt 0,16 m, bei doppelt breiten Gräbern 0,18 m. Die Mindeststärke bei einem sichtbaren Sockel beträgt unten 0,20 m, oben 0,16 m.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
§ 29 Paragraph 29
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
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Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
§ 30 Entfernung
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 24 Abs.2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege von Grabstätten
§ 31 Allgemeines
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art der Gestaltung sind dem Gesamt-Charakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 29 Abs.1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. Ausgenommen sind hier Rasen-Reihen- und Rasen-Wahlgräber, die Urnengemeinschaftsanlage und das Urnenwahlgrab mit Gestaltungsvorschrift. Das Herrichten und die Pflege werden hierfür von der Gemeinde übernommen, siehe auch Abs. 8.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 30 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) Reihen- und Wahlgräber dürfen wegen der Verwesung der Bestatteten nicht mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
(8) In Rasen- Reihen- und Rasen-Wahlgräber wird Gras eingesät. Das Herrichten und die Unterhaltung obliegen für die gesamte Ruhe-/Nutzungszeit ausschließlich der Gemeinde Diese
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Leistung ist im Graberwerb enthalten. Das Abstellen von Blumen und Pflanzen ist nur im Plattenbereich des entsprechenden Grabes gestattet. Das übrige Grabfeld bleibt dauerhaft Rasenfläche.
(9) Bei Baumbestattungen ist das Abstellen von Grabschmuck und Pflanzen nicht gestattet. Eventuell vorhandene Gegenstände können von der Gemeindeverwaltung entfernt werden. § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.
(10) Bei Urnengemeinschaftsanlagen oder Urnenwahlgräbern mit Gestaltungsvorschrift obliegt das Herrichten und die Unterhaltung der Anlagen für die gesamte Ruhe-/Nutzungszeit ausschließlich der Gemeinde. Diese Leistung ist im Graberwerb enthalten. Es dürfen keine Veränderungen der Anlage vorgenommen werden (u.a. kein Aufstellen von Grabschmuck, keine eigene Bepflanzung).
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 29 Abs.1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs.1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhallen sowie Abhaltung von Trauerfeiern
Belegung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde oder eines Beauftragten während der Zeiten des § 5 Abs.1 betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der Zeiten des Abs.1 sehen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
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§ 34 VIII. Schlussvorschriften
Trauerfeiern
(1) Auf dem Waldfriedhof können in dem dafür bestimmten Raum Trauerfeiern abgehalten werden.
(2) Die Benutzung des Feierraums kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Orgel im Feierraum darf nur von den zugelassenen Personen gespielt werden.
VIII. Schlussvorschriften
§ 35 IX. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt wurde, richten sich die Nutzungsrechte für den Friedhof an der Hildrizhauser-/Schlossstraße und die Gestaltung generell nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bestehenden Nutzungsrechte von unbestimmter Dauer enden spätestens am 31.12.2032. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
IX. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
§ 36 Paragraph 36
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 7 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
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§ 37 Paragraph 37
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs.3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 5 betritt, b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1-3), c) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 7 Abs. 1), oder gegen die Vorschriften des § 7 Abs. 3-5 verstößt, d) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung der Gemeinde errichtet, verändert oder entfernt (§ 27 Abs.1 und 3 und § 30 Abs.2), e) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 29 Abs. 1).
§ 38 Paragraph 38
Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
§ 39 Paragraph 39
Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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Paragraph 01
Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den Waldfriedhof „Eschbach“ und den alten Friedhof an der Hildrizhauser Straße/Schlossstraße. Soweit einzelne Bestimmungen dieser Friedhofssatzung nur für einen der beiden Friedhöfe gelten, ist dies in den nachfolgenden Bestimmungen ausdrücklich vermerkt.
Paragraph 02
Nutzungsumfang der Friedhöfe
Auf dem Waldfriedhof werden sämtliche in § 13 festgelegten Arten von Grabstätten angelegt. Auf dem alten Friedhof an der Hildrizhauser Straße/ Schlossstraße werden dagegen nur noch Zweitbestattungen in Wahlgräbern, für die bereits Grabnutzungsrechte bestehen, sowie die Beisetzung von Urnen im Rahmen von § 14 Abs.5 und § 16 Abs.5, Satz 2, vorgenommen.
Paragraph 03
Widmung
(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Gemeinde.
Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Gemeinde verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach §§ 16,17 zur Verfügung steht.
Insbesondere können bestattet werden
a) Verstorbene, die zuletzt nicht in Ehningen wohnten, die aber zu in Ehningen mit Hauptwohnsitz Wohnenden in einem Verwandtschaftsverhältnis 1. oder 2. Grades oder einem Schwägerschaftsverhältnis 1. Grades stehen b) Verstorbene, die früher in Ehningen ihren Hauptwohnsitz hatten und ihre Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in ein auswärtiges Altenheim oder eine ähnliche Einrichtung aufgegeben haben,
In besonderen Fällen kann die Gemeinde eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen.
Der Friedhof dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattungen auch für die Beisetzung von Aschen.
Paragraph 04
Außerdienststellung und Entwidmung
(1) Jeder Friedhof oder Friedhofsteil kann aus öffentlichem Interesse ganz oder teilweise außer Dienst gestellt oder entwidmet werden.
(2) Bei der Außerdienststellung finden keine weiteren Bestattungen oder Urnenbeisetzungen statt. Die Nutzungszeit kann auf den Ablauf der Ruhezeit beschränkt werden.
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(3) Durch die Entwidmung verliert der Friedhof oder ein Teil davon die Eigenschaft als Ruhestätte der Toten. Bei einer Entwidmung werden Tote und Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht beendet ist, auf Kosten der Gemeinde umgebettet. Die Umbettung schließt die Verlegung der Grabmale und sonstigen Grabausstattungen ein. Die Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde hergerichtet und für die Dauer der Ruhezeit oder für die verbleibende Nutzungszeit abgegeben.
(4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
(5) Außerdienststellungen und Entwidmungen werden bei Reihengräbern öffentlich bekannt gegeben; bei Wahlgräbern erhält der Nutzungsberechtigte einen schriftlichen Bescheid.
II. Ordnungsvorschriften
Paragraph 05
Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind von 7.00 Uhr – 22.00 Uhr geöffnet.
(2) Die Gemeinde kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.
Paragraph 06
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen, Rollstühlen sowie Fahrzeugen der Gemeinde und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
- b) an Sonn- und Feiertagen und während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
- c) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
- d) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde,
- e) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
- f) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
- g) Druckschriften zu verteilen
Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm zu vereinbaren sind.
(3) Totengedenkfeiern auf dem Friedhof bedürfen der Zustimmung der Gemeinde. Sie sind rechtzeitig vorher anzumelden.
Paragraph 07
Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.
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(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 2 Jahre befristet.
(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.
(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.
(5) Die Gewerbetreibenden haben den bei ihrer Tätigkeit anfallenden Unrat und andere Abfälle zu den Abräumplätzen der Friedhöfe oder außerhalb der Friedhöfe gelegener Deponien zu transportieren. Papierkörbe und Unratkästen dürfen von Gewerbetreibenden nicht benutzt werden. Die Reinigung von Werkzeugen und Geräten an Wasserentnahmestellen ist nicht gestattet.
(6) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 bis 5 verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs.2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder Dauer zurücknehmen oder widerrufen.
(7) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.
III. Bestattungsvorschriften
Paragraph 08
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Gemeindeverwaltung anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Gemeinde das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Gemeinde bzw. ihrem Beauftragten festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Paragraph 09
(1) Zugelassene Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Der Sargboden ist mit einer Schicht saugender Stoffe (Hobelspäne, Sägemehl, Torfmull o. dgl.) zu bedecken.
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(2) Die Särge für Kindergräber (§ 14 Abs.4) dürfen höchstens 1,20 m lang sein. Die übrigen Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Gemeinde einzuholen.
Paragraph 10
Ausheben der Gräber
(1) Die Gemeinde lässt die Gräber ausheben und zufüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle a) bei Erdbeisetzungen v. Personen bis zum vollendeten 6.Lebensjahr mindestens 1,20 m b) bei Erdbeisetzungen v. Personen vom vollendeten 6.Lebensjahr ab im Grab mit einfacher Tiefe mindestens 1,60 m im Grab mit doppelter Tiefe mindestens 2,30 m c) bei Urnenbeisetzungen mindestens 0,80 m
(3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,40 m starke Erdwände getrennt sein.
Paragraph 11
Ruhezeit
(1) Waldfriedhof „Eschbach“ Die Ruhezeit der Verstorbenen bei Erdbestattungen beträgt 25 Jahre. Die Ruhezeit der Aschen in Urnenwahlgrabstätten beträgt 25 Jahre bei der ersten Bestattung. In Urneneinzel- und Baumgräbern, in Urnengemeinschaftsanlagen und anonymen Gräbern sowie bei Aschen als Zweit- und weitere Belegungen in Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten je 15 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollendeten 6. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 12 Jahre.
(2) Friedhof an der Hildrizhauser-/Schlossstrasse (alter Friedhof) Die Ruhezeit bei Zweit- und weiteren Belegungen beträgt bei Verstorbenen 20 Jahre, bei Aschen 15 Jahre.
Paragraph 12
Umbettungen
(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Gemeinde. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. Die Gemeinde kann Ausnahmen zulassen.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Gemeinde in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.
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(4) In den Fällen des § 32 Abs.1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 32 Abs.1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Gemeinde bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.
(5) Die Umbettungen lässt die Gemeinde durchführen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Ist die Gemeinde nicht in der Lage, für die Umbettung eigenes Personal zu stellen, ist der Antragsteller berechtigt, die Umbettung unter Aufsicht der Gemeinde und im Rahmen der Friedhofssatzung durch geeignetes Personal durchführen zu lassen.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Gemeinde vor.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
Paragraph 13
(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Auf dem Friedhof werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
| a) Reihengräber für Erdbestattung | -> siehe § 14 |
|---|---|
| b) Rasen-Reihengräber für Erdbestattung | -> siehe § 15 |
| c) Wahlgräber für Erdbestattung | -> siehe §§ 16, 24 und 25 |
| d) Rasenwahlgräber für Erdbestattung | -> siehe §§ 17, 24 und 25 |
| e) Urnenreihengräber (nur noch Zweitbelegung) | -> siehe § 18 |
| f) Urneneinzelgräber | -> siehe § 19 |
| g) Urnenwahlgräber | -> siehe §§ 20, 24 und 25 |
| h) Urnengemeinschaftsgräber | -> siehe § 21 |
| i) Baumgräber für Urnen | -> siehe § 22 |
| j) Anonyme Urnengräber | -> siehe § 23 |
(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.
(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.
Paragraph 14
(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
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(2) Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.1 Bestattungsgesetz), b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(3) Es werden eingerichtet a) Reihengräber für Verstorbene bis zum vollendeten 6.Lebensjahr, b) Reihengräber für Verstorbene nach Vollendung des 6.Lebensjahres.
(4) Die Reihengräber haben folgende Abmessungen
| Länge m | Breite m | |
|---|---|---|
| a) für Verstorbene bis zum vollendeten 6. Lebensjahr | 1,20 | 0,60 |
| b) für Verstorbene nach Vollendung des 6.Lebensjahres | 2,20 | 1,00 |
| c) für Verstorbene nach Vollendung des 6. Lebensjahres ab Belegung Grabfeld D | 2,30 | 1,00 |
In den Fällen von § 9 Abs.2 Satz 3 richtet sich die Länge und Breite nach den Maßen des zugelassenen Sarges. Zwischen zwei Grabstätten beträgt der Längsabstand 0,50 m und der Seitenabstand 0,40 m.
(5) In einem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Während der ersten zehn Jahre der Belegung kann auf Antrag die Bestattung bis zu 4 Urnen in einem Reihengrab für Erwachsene zugelassen werden.
(6) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(7) Das Abräumen von Reihengräbern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird mindestens 3 Monate vorher ortsüblich und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
Paragraph 15
Rasen-Reihengräber für Erdbestattungen
(1) Rasen-Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden abgegeben. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.1 Bestattungsgesetz), b) wer sich dazu verpflichtet hat, c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(3) Es werden Rasen-Reihengräber für Verstorbene nach Vollendung des 6.Lebensjahres eingerichtet.
| Länge m | Breite m | |
|---|---|---|
| Fläche für Grabmal und Plattenumrandung | 0,70 | 1,00 |
| Rasenfläche | 2,20 | 1,00 |
| Gesamtfläche Rasen-Reihengrab | 2,90 | 1,00 |
Zwischen zwei Grabstätten beträgt der Längsabstand 0,50 m und der Seitenabstand 0,40 m.
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(5) In einem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Während der ersten zehn Jahre der Belegung kann auf Antrag die Bestattung bis zu 4 Urnen in einem Rasen-Reihengrab für Erwachsene zugelassen werden.
(6) Rasengräber sind durch den Verfügungsberechtigten zwingend mit einem Grabmal und ggf. mit einer Grundplatte zu versehen. Die Rasenfläche darf nicht mit Pflanzen oder sonstigen Gegenständen jeglicher Art bepflanzt bzw. belegt werden. Blumenschmuck, Kerzen u. ä. dürfen ausschließlich auf den Platten abgelegt werden. Das Herrichten und die Pflege der Rasengräber übernimmt die Gemeinde für die Dauer der Ruhezeit.
(7) Ein Rasen-Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Rasen-Wahlgrab umgewandelt werden.
(8) Das Abräumen von Rasen-Reihengräbern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird mindestens 3 Monate vorher ortsüblich und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
Paragraph 16
(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird.
Sie werden der Reihe nach belegt.
Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet.
Nutzungsberechtigt ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Antragsberechtigt sind Personen, die zum Verstorbenen in einem nach § 25 Abs.1 genannten Verwandtschaftsverhältnis standen.
Für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr werden Wahlgräber nicht abgegeben.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Es kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden.
Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Eine kostenpflichtige Verlängerung des Nutzungsrechts um max. 2 x je 5 Jahre ist auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Auf Antrag ist die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Das erneute Nutzungsrecht wird bis zum Ende der jeweiligen Ruhezeit verliehen.
(5) Wahlgräber können sein einstellig für 2 Belegungen übereinander, zweistellig für 2 Belegungen nebeneinander. Zusätzlich können unter Beachtung der Vorgaben in (6) Satz 2 und 3 bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Erdbestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt bzw. im Falle der Übersteigung ein erneutes Nutzungsrecht im Rahmen des Abs.2 verliehen ist. Während der ersten 25 Jahre der Belegung wird auf Antrag die Beisetzung bis zu 4 Urnen zugelassen.
(7) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens 3 Monate vorher schriftlich oder falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung an der Grabstätte hingewiesen.
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(8) Wahlgräber für Erdbestattungen haben folgende Abmessungen:
| Länge m | Breite m | |
|---|---|---|
| einstellig | 2,20 | 1,00 |
| ab Belegung Grabfeld D | 2,30 | 1,00 |
| Abstände | 0,50 | 0,40 |
| zweistellig | 2,20 | 2,00 |
| ab Belegung Grabfeld D | 2,30 | 2,00 |
| Abstände | 0,50 | 0,40 |
(9) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
Paragraph 17
(1) Rasen-Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird.
Sie werden der Reihe nach belegt.
Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet.
Nutzungsberechtigt ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Antragsberechtigt sind Personen, die zum Verstorbenen in einem nach § 25 Abs.1 genannten Verwandtschaftsverhältnis standen.
Für Kinder bis zum vollendeten 6.Lebensjahr werden Rasen-Wahlgräber nicht abgegeben.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Es kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden.
Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Eine kostenpflichtige Verlängerung des Nutzungsrechts um max. 2 x je 5 Jahre ist auf Antrag möglich.
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Rasen-Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Rasen-Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Auf Antrag ist die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Das erneute Nutzungsrecht wird bis zum Ende der jeweiligen Ruhezeit verliehen.
(5) Rasen-Wahlgräber sind einstellig für 2 Belegungen mit Särgen übereinander. Zusätzlich können unter Beachtung der Vorgaben in (6) Satz 2 und 3 bis zu 4 Urnen beigesetzt werden.
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Erdbestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt bzw. im Falle der Übersteigung ein erneutes Nutzungsrecht im Rahmen des Abs.2 verliehen ist. Während der ersten 25 Jahre der Belegung wird auf Antrag die Beisetzung bis zu 4 Urnen zugelassen.
(7) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens 3 Monate vorher schriftlich oder falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung an der Grabstätte hingewiesen.
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(8) Rasen-Wahlgräber für Erdbestattungen haben folgende Abmessungen:
| Länge m | Breite m | |
|---|---|---|
| Fläche für Grabmal und Plattenumrandung | 0,70 | 1,00 |
| Rasenfläche | 2,20 | 1,00 |
| Gesamtfläche Rasen-Wahlgrab | 2,90 | 1,00 |
Zwischen zwei Grabstätten beträgt der Längsabstand 0,50 m und der Seitenabstand 0,40 m.
(9) Rasengräber sind durch den Nutzungsberechtigten zwingend mit einem Grabmal und ggf. mit einer Grundplatte zu versehen. Die Rasenfläche darf nicht mit Pflanzen oder sonstigen Gegenständen jeglicher Art bepflanzt bzw. belegt werden. Blumenschmuck, Kerzen u. ä. darf ausschließlich auf den Platten abgelegt werden. Das Herrichten und die Pflege der Rasengräber übernimmt die Gemeinde für die Dauer der Nutzungszeit.
§18
Urnenreihengräber (nur bestehende Grabstätten – keine Neuanlagen)
(1) Reihengrabstätten für Urnen stehen nur noch für Zweitbelegungen bzw. weitere Belegungen im vorgegebenen Zeitrahmen zur Verfügung. Die Grabart wird in der Form nicht mehr angeboten.
Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.- Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
(3) Die Reihengräber haben folgende Abmessungen: 100 cm x 100 cm
(4) In einem Reihengrab wird eine Urne beigesetzt. Während der ersten zehn Jahre der Belegung kann auf Antrag die Bestattung bis zu 3 weiteren Urnen in dem Reihengrab zugelassen werden.
(5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.
(6) Das Abräumen von Reihengräbern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird mindestens 3 Monate vorher ortsüblich und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
Paragraph 19
Urneneinzelgräber
(1) Einzelgrabstätten für Urnen werden der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit der Urne abgegeben. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.
(2) Verfügungsberechtigter ist in nachstehender Reihenfolge
a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs.1 Bestattungsgesetz),
b) wer sich dazu verpflichtet hat,
c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.
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(3) Die Reihengräber haben folgende Abmessungen: 60 cm x 60 cm. (4) In einem Einzelgrab wird nur eine Urne beigesetzt. (5) Ein Einzelgrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden. (6) Das Abräumen von Einzelgräbern nach Ablauf der Ruhezeit wird mindestens 3 Monate vorher ortsüblich und durch einen Hinweis auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.
Paragraph 20
Urnenwahlgräber
(1) Wahlgrabstätten für Urnen sind Grabstätten an denen ein öffentlich-rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird.
Sie werden der Reihe nach belegt.
Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet.
Nutzungsberechtigt ist die durch die Verleihung bestimmte Person. Antragsberechtigt sind Personen, die zum Verstorbenen in einem nach § 25 Abs.1 genannten Verwandtschaftsverhältnis standen.
(2) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Verleihungsurkunde. Es kann nur anlässlich eines Todesfalles verliehen werden.
Das Nutzungsrecht wird auf Antrag für die Dauer von 30 Jahren verliehen. Eine kostenpflichtige Verlängerung des Nutzungsrechts um max. 2 x je 5 Jahre ist auf Antrag möglich
(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.
(4) Auf Antrag ist die erneute Verleihung eines Nutzungsrechts möglich. Ein Anspruch darauf besteht nicht. Das erneute Nutzungsrecht wird bis zum Ende der jeweiligen Ruhezeit verliehen.
(5) Wahlgräber können belegt werden mit:
a) bis zu 4 Urnen nebeneinander b) mit 2 Urnen nebeneinander c) mit 2 Urnen nebeneinander– mit Gestaltungsvorschrift nach Abs. 10
(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt bzw. im Falle der Übersteigung ein erneutes Nutzungsrecht im Rahmen des Abs.2 verliehen ist.
(7) Auf den Ablauf der Nutzungszeit wird der jeweilige Nutzungsberechtigte mindestens 3 Monate vorher schriftlich oder falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch öffentliche Bekanntmachung an der Grabstätte hingewiesen.
(8) Wahlgräber für Urnenbestattungen haben folgende Abmessungen:
Wahlgrabstätte nach Abs. 5 a) : 100 cm x 100 cm
Wahlgrabstätte nach Abs. 5 b): 70 cm x 70 cm
(9) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.
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(10) Für Grabstätten nach Abs. 5 c) sind Grabmale in einer bereits festgelegten Höhe und Form verbindlich vorgeschrieben. Eine individuelle Gestaltung der Grabmale ist nur im Rahmen von festgelegten Varianten möglich.
Die Grabstätten werden einheitlich bepflanzt. Die Kosten für diese Leistung sind mit der Verleihung des Nutzungsrechts einmalig zu entrichten. Zusätzlicher individueller Grabschmuck ist nicht zugelassen.
Paragraph 21
(1) In durch die Gemeinde angelegte Urnengemeinschaftsanlagen werden Urnen gemeinschaftlich in einer Urnenkammer beigesetzt. Die Stelle der Beisetzung bzw. Auswahl der Kammer / Grabstätte erfolgt durch die Gemeinde.
In Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind nur Urnen aus leicht verrottbarem Material zugelassen.
Die Namen der Verstorbenen werden an einer durch die Gemeinde installierten Stele mit einzelnen Namensschildern angebracht. Weitere Kennzeichnungen erfolgen nicht.
(2) Eine Nutzungs- oder Verfügungsberechtigung wird nicht bestimmt.
(3) Pro Kammersystem können 20 Urnen beigesetzt werden.
(4) Die Ruhezeit pro Urne beträgt 15 Jahre.
(5) Die Grabfelder für Urnengemeinschaftsanlagen werden von der Gemeinde einheitlich angelegt und unterhalten. Weitere zusätzliche Bepflanzungen und Kennzeichnungen sind nicht zulässig. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, jegliche zusätzliche Kennzeichnungen bzw. zusätzlich aufgestellte Gegenstände zu entfernen.
Paragraph 22
(1) In durch die Gemeinde eingerichteten Baumgräbern werden Urnen der Reihe nach unter vorher festgelegten Bäumen beigesetzt. Ausnahme nach Abs. 3 b sind möglich.
Im Baumgrabfeld sind nur Urnen aus leicht verrottbarem Material zugelassen.
Die Grabstellen werden mit einheitlichen, vorher durch die Friedhofsverwaltung festgelegten, Namensschilder an vorher festgelegten Orten gekennzeichnet. Die Oberfläche des Baumgrabs wird zusätzlich mit einem kleinen Stein markiert.
(2) Eine Nutzungs- oder Verfügungsberechtigung wird nicht bestimmt.
(3) Es kann beigesetzt werden:
a) eine Urne
b) zwei Urnen übereinander, wenn im Vorfeld eine entsprechende Absichtserklärung vorliegt
(4) Die Ruhezeit beträgt jeweils 15 Jahre.
Bei einer Zweitbestattung nach Abs. 3 b läuft die Nutzung der Grabstätte 15 Jahre nach der zweiten Bestattung ab.
Für den Fall, dass die Ruhezeit von 15 Jahren nach einer ersten Bestattung bereits abgelaufen ist, kann diese nicht verlängert werden.
(5) Die Grabfelder für Baumgräber werden von der Gemeinde einheitlich angelegt und unterhalten. Weitere zusätzliche Bepflanzungen und Kennzeichnungen sind nicht zulässig. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, jegliche Kennzeichnungen bzw. aufgestellte Gegenstände zu entfernen.
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Paragraph 23
Anonyme Urnengrabstellen
(1) In anonymen Urnengrabstellen werden Urnen der Reihe nach innerhalb eines anonymen Urnengrabfeldes beigesetzt. Im Grabfeld für anonyme Urnenreihengräber sind nur Urnen aus leicht verrottbarem Material zugelassen. Diese Grabstellen werden nicht gekennzeichnet. Sie werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen bzw. dem der Hinterbliebenen entspricht.
(2) Eine Nutzungs- oder Verfügungsberechtigung wird nicht bestimmt.
(3) Pro Grabstelle kann jeweils nur 1 Urne beigesetzt werden.
(4) Die Ruhezeit beträgt 15 Jahre.
(5) Eine Bepflanzung oder eigene Kennzeichnung der Grabstelle ist nicht zulässig. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, jegliche Kennzeichnungen bzw. aufgestellte Gegenstände zu entfernen.
Paragraph 24
Inhalt des Nutzungsrechts
(1) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung sowie Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Personen, die nicht zu dem Personenkreis des § 25 Abs. 1 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Gemeinde kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Ausnahmen zulassen.
(2) Das Nutzungsrecht kann durch schriftliche Erklärung nach Ablauf der letzten Ruhezeit jederzeit und unwiderruflich ohne Erstattung von Grabberechtigungsgebühren zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich.
Paragraph 25
Übertragung des Nutzungsrechtes
(1) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über a) auf die Ehegattin, den Ehegatten, die Lebenspartnerin, oder den Lebenspartner b) auf die Kinder, c) auf die Stiefkinder, d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter, e) auf die Eltern, f) auf die Geschwister, g) auf die nicht unter a) bis f) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b), c), d) f) und g) wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.
(2) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Gemeinde das Nutzungsrecht auf eine der in Abs.1 Satz 3 genannten Personen übertragen.
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(3) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlegung und Pflege der Grabstätte.
V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen
Paragraph 26
(1) Die Grabmale müssen der Würde des Ortes entsprechen(2) Zugelassen sind- a) auf einem Erwachsenen-Reihengrab und auf einem 1-stelligen (doppeltiefen) Wahlgrab:
1 Grabmal sowie 1 weiteres Grabmal für eine Urne. Die max. Fläche, die durch die Grabmale inkl. einer evtl. Umrandung überdeckt werden darf, beträgt 0,75 qm,
- b) auf einem Rasen-Reihengrab:
1 liegendes Grabmal Länge 0,60 m, Breite 0,40 m, Neigung 10% nach vorne alternativ
1 Grabmal mit einer Bodenplatte, die die freigelassene Fläche (0,60 x 0,40 m) komplett bedeckt und die farblich und materialmäßig mit dem Grabmal abgestimmt ist.
Grabmal und Bodenplatte sind als Einheit zu sehen und dürfen auch nur gemeinsam genehmigt und erstellt werden. - c) auf einem Rasen-Wahlgrab:
1 liegendes Grabmal Länge 0,70 m, Breite 0,40 m, Neigung 10% nach vorne, alternativ
1 Grabmal mit einer Bodenplatte, die die freigelassene Fläche (0,70 x 0,40 m) komplett bedeckt und die farblich und materialmäßig mit dem Grabmal abgestimmt ist.
Grabmal und Bodenplatte sind als Einheit zu sehen und dürfen auch nur gemeinsam genehmigt und erstellt werden. - d) auf einem Kinderreihengrab:
1 Grabmal. Die max. Fläche, die durch das Grabmal inkl. einer evtl. Umrandung überdeckt werden darf, beträgt 0,25 qm, - e) auf einem 2-stelligen (doppelbreiten) Wahlgrab:
1 Grabmal sowie 2 weitere liegende Grabmale für Urnen. Die max. Fläche, die durch die Grabmale inkl. einer evtl. Umrandung überdeckt werden darf beträgt 1,5 qm. - f) bei den Baumbestattungen einheitliche Tafeln mit eingravierten Daten des Verstorbenen, die mit einem Aluminiumnagel am Baum befestigt werden. Die Tafeln werden von der Gemeindeverwaltung bereitgestellt.(3) Auf allen Gräbern dürfen entweder stehende oder liegende Grabmale verwendet werden. Die komplette Abdeckung eines Grabes für Erdbestattungen mit einer Grabplatte ist nicht möglich (siehe Vorgaben unter Absatz 2).
Bei Gräbern für Feuerbestattungen (Urneneinzel- und wahlgräber) sind Grabplatten für die gesamte Grabfläche zulässig.(4) Liegende Grabmale sollen höchstens 20 cm über den Bodenplatten als Grabumrandung aufragen.(5) Ein Grabmal muss mit allen seinen Teilen mindestens 15 cm von allen Grabkanten entfernt sein, ausgenommen sind Rasen-Reihen- und Rasen-Wahlgräber.
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Paragraph 27
Genehmigungserfordernis
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von 2 Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Gemeinde Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Gemeinde. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.
(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Gemeinde überprüft werden können.
(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.
Paragraph 28
Standsicherheit
Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind in ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Die Mindeststärke für Steingrabmale beträgt 0,16 m, bei doppelt breiten Gräbern 0,18 m. Die Mindeststärke bei einem sichtbaren Sockel beträgt unten 0,20 m, oben 0,16 m.
Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.
Paragraph 29
Unterhaltung
(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Gemeinde auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Gemeinde berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
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Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.
Paragraph 30
(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde von der Grabstätte entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Gemeinde innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Gemeinde die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 24 Abs.2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Gemeinde bewahrt diese Sachen drei Monate auf.
VI. Herrichten und Pflege von Grabstätten
Paragraph 31
(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.
(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art der Gestaltung sind dem Gesamt-Charakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.
(3) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 29 Abs.1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts. Ausgenommen sind hier Rasen-Reihen- und Rasen-Wahlgräber, die Urnengemeinschaftsanlage und das Urnenwahlgrab mit Gestaltungsvorschrift. Das Herrichten und die Pflege werden hierfür von der Gemeinde übernommen, siehe auch Abs. 8.
(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.
(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abzuräumen. § 30 Abs.2 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Gemeinde. Verfügungs- bzw. Nutzungsberechtigte sowie die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Gemeinde zu verändern.
(7) Reihen- und Wahlgräber dürfen wegen der Verwesung der Bestatteten nicht mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.
(8) In Rasen- Reihen- und Rasen-Wahlgräber wird Gras eingesät. Das Herrichten und die Unterhaltung obliegen für die gesamte Ruhe-/Nutzungszeit ausschließlich der Gemeinde Diese
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Leistung ist im Graberwerb enthalten. Das Abstellen von Blumen und Pflanzen ist nur im Plattenbereich des entsprechenden Grabes gestattet. Das übrige Grabfeld bleibt dauerhaft Rasenfläche.
(9) Bei Baumbestattungen ist das Abstellen von Grabschmuck und Pflanzen nicht gestattet. Eventuell vorhandene Gegenstände können von der Gemeindeverwaltung entfernt werden. § 32 Abs. 2 gilt entsprechend.
(10) Bei Urnengemeinschaftsanlagen oder Urnenwahlgräbern mit Gestaltungsvorschrift obliegt das Herrichten und die Unterhaltung der Anlagen für die gesamte Ruhe-/Nutzungszeit ausschließlich der Gemeinde. Diese Leistung ist im Graberwerb enthalten. Es dürfen keine Veränderungen der Anlage vorgenommen werden (u.a. kein Aufstellen von Grabschmuck, keine eigene Bepflanzung).
Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 29 Abs.1) auf schriftliche Aufforderung der Gemeinde die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Gemeinde abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Gemeinde in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.
(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Gemeinde den Grabschmuck entfernen.
(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs.1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.
VII. Benutzung der Leichenhallen sowie Abhaltung von Trauerfeiern
Belegung der Leichenhallen
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Gemeinde oder eines Beauftragten während der Zeiten des § 5 Abs.1 betreten werden.
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der Zeiten des Abs.1 sehen.
(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesem Raum und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
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Paragraph 34
Trauerfeiern
(1) Auf dem Waldfriedhof können in dem dafür bestimmten Raum Trauerfeiern abgehalten werden.
(2) Die Benutzung des Feierraums kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
(3) Die Orgel im Feierraum darf nur von den zugelassenen Personen gespielt werden.
VIII. Schlussvorschriften
Paragraph 35
Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche bei Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt wurde, richten sich die Nutzungsrechte für den Friedhof an der Hildrizhauser-/Schlossstraße und die Gestaltung generell nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung bestehenden Nutzungsrechte von unbestimmter Dauer enden spätestens am 31.12.2032. Eine Verlängerung ist nicht möglich.
IX. Haftung, Ordnungswidrigkeiten
Paragraph 36
Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung
(1) Der Gemeinde obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.
(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Gemeinde von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.
(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 7 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.
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Paragraph 37
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs.3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
a) den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 5 betritt, b) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1-3), c) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 7 Abs. 1), oder gegen die Vorschriften des § 7 Abs. 3-5 verstößt, d) als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale und sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung der Gemeinde errichtet, verändert oder entfernt (§ 27 Abs.1 und 3 und § 30 Abs.2), e) Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 29 Abs. 1).
Paragraph 38
Gebühren
Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Friedhofs- und Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.
Paragraph 39
Inkrafttreten
Diese Friedhofsordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
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