Friedhofsgebühren Weil der Stadt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

Stadt Weil der Stadt · Baden-Württemberg · PLZ 71263

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2003 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung

7.7 Stadt Weil der Stadt Gebührensatzung für das Bestattungswesenvom 26.11.2002 Aufgrund von § 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg in Verbindung mit den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 26.11.2002* folgende Satzung beschlossen: I. Allgemeines

§ 1 – Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nach dieser Satzung erhoben.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet,

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühren ist verpflichtet,
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtungen beantragt,
  4. 2. wer die Bestattungskosten zu tragen hat (§1968 BGB). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner. § 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren (1) Die Gebührenschuld entsteht,
  5. 1. bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,
  6. 2. bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungs- und Friedhofs- einrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner, die Bestattungs- und Grabnutzungsgebühren einen Monat nachder Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig. (3) Die Stadt kann Vorauszahlung oder Sicherheit bis zur vollen Gebührenhöhe verlangen.
  • Geändert durch Satzung vom

Bekannt gemacht am In Kraft getreten am 25. Januar 2011 3. Februar 2011 1. März 2011 23. Juli 2019 1. August 2019 1. September 2019

7.7 II. Verwaltungsgebühren

§ 4 – Verwaltungsgebühren

Folgende Gebühren werden erhoben 1. Verwaltungsgebühr 1.1

  • für die Bearbeitung eines Sterbefalls

(98 €) 126,00 € 1.2

  • und die Genehmigung eines der Friedhofssatzung

(§ 18 Abs. 1 bis 3) entsprechenden Grabmals (28 €) 2. Ausnahmegenehmigung nach § 18 Abs. 5 der Friedhofssatzung für die Aufstellung und Veränderung eines Grabmals 56,00 € 3. Zulassung von gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof 3.1

  • für einen Einzelfall

14,00 € 3.2

  • für eine Dauerzulassung

56,00 € 4. Genehmigung zur Ausgrabung von Leichen und Gebeinen 37,50 € III. Bestattungsgebühren

§ 5 – Bestattungsgebühren

(1) Es werden erhoben für das Herstellen bzw. Öffnen und Schließen eines/einer

  1. 1. Einzelgrabes 1.287,00 €
  2. 2. Tiefgrabes (grds. bei Wahlgräbern) / ein Zuschlag zu 1. (1.287,00 €) von 400,00 €
  3. 3. Kindergrab (für Verstorbene unter 10 Jahren) 500,00 €
  4. 4. Grabes für Tot- oder Fehlgeburten 200,00 €
  5. 5. Urnengrabes (Beisetzen, Ausgraben, Umbetten) 395,00 €
  6. 6. Urnennische 183,00 € (2) Für Bestattungen an Samstagen und außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit wird ein Zuschlag von 25 % auf die Gebühren erhoben. § 6 Sonstige Leistungen (1) Für folgende Leistungen werden Gebühren erhoben:
  7. 1. Benutzung der Aussegnungshalle je Trauerfeier 298,00 €
  8. 2. Benutzung einer Leichenzelle 102,00 €
  9. 3. Benutzung des Sektionsraumes 113,00 €
  10. 4. Mithilfe bei Sektionen, Ausgrabungen und Umbettungentatsächl. Aufwand
  • je Mitarbeiter und Stunde -

7.7 IV. Grabrechte, Grabnutzungsgebühren

§ 7 – Reihengräber

Für die Überlassung eines

  1. 1. Reihengrabes 1.365,00 €
  2. 2. Kindergrabes (für Verstorbene unter 10 Jahren) 826,00 € § 8 Wahlgräber (1) Für die Überlassung von besonderen Grabnutzungsrechten mit einer Nutzungsdauer von 30 Jahren an einem
  3. 1. Einzelwahlgrab
  • für einfache Belegung (nur wenn die Boden-

2.047,00 € verhältnisse ein Tiefgrab nicht zulassen)

  1. 2. Einzelwahlgrab
  • für zweifache Belegung (Tiefgrab)

3.071,00 €

  1. 3. Doppelwahlgrab
  • für zweifache Belegung (nur wenn die Boden-

4.016,00 € verhältnisse ein Tiefgrab nicht zulassen)

  1. 4. Doppelwahlgrab
  • für vierfache Belegung (Tiefgrab)

6.064,00 € (2) Für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten mit einer Nutzungsdauer von weniger als 30 Jahren an einem bestehenden

  1. 1. Einzelwahlgrab
  • für einfache Belegung

68,00 €/Jahr

  1. 2. Einzelwahlgrab
  • für zweifache Belegung (Tiefgrab)

102,00 €/Jahr

  1. 3. Doppelwahlgrab
  • für zweifache Belegung

133,00 €/Jahr

  1. 4. Doppelwahlgrab
  • für vierfache Belegung (Tiefgrab)

202,00 €/Jahr Angefangene Jahre werden voll berechnet.

§ 9 – Urnengräber

Für die Überlassung eines

  1. 1. Urnenreihengrabes 1.102,00 €
  2. 2. Urnenrasengrabes 892,00 € 3. Urnenwahlgrabes / Erde und für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
  3. 3.1. mit einer Nutzungsdauer von 30 Jahren 1.653,00 €
  4. 3.2. mit einer Nutzungsdauer von weniger als 30 Jahren an einem bestehenden Urnenwahlgrab 55,10 €/Jahr Angefangene Jahre werden voll berechnet. 4. Urnenwahlgrabes / Urnenwand und für die Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
  5. 4.1. mit einer Nutzungsdauer von 30 Jahren an einer
  • Kammer bis zu 3 Urnen

1.218,00 €

  • Kammer bis zu 5 Urnen

2.097,00 €

7.7

  1. 4.2. mit einer Nutzungsdauer von weniger als 30 Jahren an einer
  • Kammer bis zu 3 Urnen

40,00 €/Jahr

  • Kammer bis zu 5 Urnen

69,00 €/Jahr Angefangene Jahre werden voll berechnet.

§ 10 – Zuschlag für Auswärtige

Wird aus Anlass der Bestattung eines Auswärtigen ein Nutzungs- oder Verfügungsrecht verliehen, wird zu den Gebühren für Grabrechte nach den §§ 7 bis 9 ein Zuschlag von 100 % erhoben. Dies gilt entspre-chend auch für die Inanspruchnahme sonstiger Leistungen nach § 6. Auswärtige sind Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes keinen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Stadt Weil der Stadt oder keinen sonstigen Anspruch auf eine Bestattung bzw. Beisetzung in einem Wahlgrab hatten. Nicht als Auswärtige gelten außerdem Personen, die in den letzten 5 Jahren vor dem Tode Ein-wohner von Weil der Stadt waren oder die vor ihrem Aufenthalt in einem auswärtigen Alten- oder Pflege-heim oder in einer anderen Pflegestätte ihren Hauptwohnsitz in Weil der Stadt hatten.

§ 11 – Grabeinfassungen

Für die Verlegung von Platten als Grabeinfassung werden folgende Gebühren erhoben: bei

  1. 1. Reihengräbern 214,00 €
  2. 2. Einzelwahlgräbern 311,00 €
  3. 3. Doppelwahlgräbern 498,00 €
  4. 4. Urnengräbern 148,00 €
  5. 5. Kindergräbern 167,00 € § 12 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Ge- bühren im Bestattungswesen vom 11.12.2001 außer Kraft. Bekannt gemacht am 12. Dezember 2002
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 26.11.2002 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

7.6 Stadt Weil der Stadt

Friedhofsordnung

vom 15. Oktober 2002

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes über das Friedhofs-und Leichenwesen (Bestattungsgesetz) in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg sowie den §§ 2, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 15.10.2002* folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsübersicht:

I. Allgemeine Vorschriften Seite

§ 1 Widmung.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

§ 3 Verhalten auf dem Friedhof

§ 4 Gewerbliche Betätigung

auf dem Friedhof

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

§ 6 Särge

§ 7 Ausheben der Gräber

§ 8 Ruhezeit

§ 9 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

§ 11 Reihengräber

§ 12 Wahlgräber

§ 13 Inhalt und Übertragung des

Nutzungsrechts

V. Grabmale und Grabausstattungen

§ 14 Wahlmöglichkeit

§ 15 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 16 Besondere Gestaltungsvorschriften

§ 17 Erlaubnisvorbehalt

§ 18 Größe der Grabmale,

Grabeinfassungen

§ 19 Standsicherheit und Unterhaltung

§ 20 Entfernung von Grabmalen

§ 21 Grababdeckungen

§ 22 Urnennischen

§ 23 Urnenrasengräber

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 24 Anlage der Grabstätte,

Anpflanzungen

§ 25 Vernachlässigung der Grabpflege

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 26 Leichenhalle

VIII. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 28 Obhuts- u. Überwachungspflicht,

Haftung

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

§ 30 Gebühren

§ 31 Alte Rechte

§ 32 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 – Widmung

(1) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrichtungen der Stadt. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in Weil der Stadt verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz. Außerdem dürfen auf den Friedhöfen Verstorbene bestattet werden, für die ein Wahlgrab nach § 12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt die Bestattung anderer Verstorbener zulassen.

_____________________

  • Geändert durch Satzung vom

Bekannt gemacht am In Kraft getreten am 3. November 2009 12. November 2009 13. November 2009

7.6 (2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekannt gegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass untersagen.

§ 3 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf dem Friedhof ist nicht gestattet:

a) Die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen sind Kinderwagen und Rollstühle so

wie Fahrzeuge der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,

c) Tiere mitzubringen, ausgenommen sind Blindenhunde,

d) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen zu lagern,

e) Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,

f) Druckschriften zu verteilen.

Ausnahmen können von der Stadt zugelassen werden.

§ 4 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Gemeinde kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheins; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Gemeinde auf Verlangen vorzuzeigen.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits-und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Abs. 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Gemeinde die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

7.6

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden;

§ 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung

finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 – Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Ort und Zeit der Bestattung werden von der Stadt festgesetzt. Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen werden nach Möglichkeit berücksichtigt.

§ 6 – Särge

(1) Särge für Erwachsene dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Kindersärge dürfen höchstens 1,60 m lang, 0,55m hoch und im Mittelmaß 0,55 m breit sein. Sind größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.

(2) Särge aus Metall, aus Hartholz oder aus ähnlich schwer verweslichem Holz, dürfen nicht ver-wendet werden.

§ 7 – Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 – Ruhezeit

Die Ruhezeit der Leichen und Aschen beträgt 20 Jahre, bei Kindern, die vor Vollendung des 10. Lebensjahres verstorben sind, 15 Jahre.

§ 9 – Umbettungen

(1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Leichen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.

(2) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Dazu berechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

7.6 (3) In den Fällen des § 25 Abs. 2 Satz 2 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 25 Abs. 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder in ein Urnengrab umgebettet werden. Im übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(4) An der Umbettung beteiligte Gewerbetreibende benötigen eine Zulassung nach § 4 dieser Satzung. Die Stadt bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. Deren Kosten und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, haben die Antragsteller zu tragen.

(5) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 – Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind und bleiben Eigentum der Stadt. Rechte an Grabstätten können nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Es werden folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber (Verfügungsrecht nach § 11 Abs. 2)

b) Wahlgräber (Nutzungsrecht nach §§ 12/13)

c) Urnenreihengräber (Erdgräber)

  • Urnengräber (Verfügungsrecht nach § 11 Abs. 2)
  • Urnenrasengräber (Verfügungsrecht bei Stadt)

d) Urnenwahlgräber (Nutzungsrecht nach §§ 12/13)

  • Urnengräber

(Erdgräber)

  • Urnennischen

(Urnenwand)

(2) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(3) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 – Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen sowie für die Beisetzung von Aschen (Urnenreihengräber), die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich.

(2) Verfügungsberechtigt ist in nachstehender Reihenfolge

a) wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),

b) wer sich dazu verpflichtet hat,

c) der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(3) Auf den Friedhöfen werden für Erdbestattungen ausgewiesen:

a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr (Kindergräber),

b) Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(4) In jedem Reihengrab wird nur eine Urne bzw. Leiche beigesetzt. Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Ruhezeiten Ausnahmen zulassen.

7.6 (5) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(6) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekannt gegeben.

(7) Urnenrasengräber sind Urnenreihengräber, bei denen das Verfügungsrecht bei der Stadt verbleibt.

§ 12 – Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen sowie für die Beisetzung von Aschen (Urnenwahlgräber), an denen ein Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigt ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Wahlgräber für Erdbestattungen werden als ein- oder mehrstellige Tiefgräber ausgehoben. Ein solches Wahlgrab wird nur dann als Einfachgrab ausgeführt, wenn die Bodenverhältnisse ein Tiefgrab nicht zulassen. In einem Tiefgrab sind bei gleichzeitig laufenden Ruhezeiten nur zwei Bestattungen übereinander zulässig.

(3) Mehrkosten, die der Gemeinde beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(4) Urnennischen sind Urnenwahlgräber nach Abs. 1.

§ 13 – Inhalt und Übertragung des Nutzungsrechts

(1) Erstmalige Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden in der Reihenfolge des Abs. 6 an eine/n Angehörige/n der bzw. des Verstorbenen oder an die Erbin / den Erben auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen. Sie können nur anlässlich eines Todesfalls verliehen werden.

(2) Reicht die restliche Nutzungszeit bei einem vorhandenen Wahlgrab nicht aus, um bei einer weiteren Bestattung die Ruhezeit abzudecken, ist das Nutzungsrecht bis zum Ende dieser Ruhezeit zu erwerben. Ohne Bestattung ist bei ablaufendem Nutzungsrecht dessen erneuter Erwerb nur für weitere 5 Jahre möglich. Angefangene Jahre gelten als volle Jahre.

(3) Ein Anspruch auf Einräumung oder erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht.

(4) Der erstmalige und der erneute Erwerb eines Nutzungsrechts ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich; d. h. bei mehr-stelligen Wahlgräbern ist das Nutzungsrecht an sämtlichen Grabstellen zu erwerben.

(5) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 6 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann bei Vorliegen besonderer Umstände Ausnahmen zulassen.

(6) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen.

Dies können sein:

a) der/die Ehepartner/in bzw. eingetragene Lebenspartner/in

b) die Kinder und deren Ehegatten

c) die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

7.6

d) die Eltern

e) die Geschwister

g) die Stiefgeschwister

h) die nicht unter a) bis g) fallenden Erben

(7) Der Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht auf eine dieser Personen übertragen. Wird keine oder eine andere Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in der Reihenfolge des Abs. 6 auf die Angehörigen bzw. Erben des Verstorbenen über. Innerhalb der einzelnen Gruppen des Abs. 6 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt. Das Gleiche gilt beim Tod eines Nutzungsberechtigten, auf den das Nutzungsrecht früher übergegangen war.

(8) Ist der Nutzungsberechtigte an der Wahrnehmung seines Nutzungsrechts verhindert oder übt er das Nutzungsrecht nicht aus, so tritt der Nächste in der Reihenfolge des Abs. 6 an seine Stelle.

(9) Jeder, auf den ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Stadt auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf eine Person in der Reihenfolge des Abs. 6 über.

(10) Das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Bei mehrstelligen Gräbern ist eine Rückgabe nur für die gesamte Grabstätte möglich.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 14 – Wahlmöglichkeit

(1) Auf den Friedhöfen sind bzw. werden Grabfelder mit allgemeinen und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der/die Antragsteller/in, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er/sie sich für ein Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten, über § 15 hinausgehenden Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so kann die Stadt die Bestattung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften durchführen lassen.

§ 15 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Ortes entsprechen.

(2) Auf den Grabstätten sind insbesondere nicht zulässig, Grabmale

a) aus schwarzem Kunststein oder aus Gips,

b) mit in Zement aufgesetztem figürlichen oder ornamentalen Schmuck,

c) mit Farbanstrich auf Stein,

d) mit Glas, Emaille, Porzellan oder Kunststoffen in jeder Form.

Das gilt entsprechend auch für sonstige Grabausstattungen.

(3) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen zulassen.

7.6

§ 16 – Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften müssen spätestens 2 Jahre nach der Bestattung bzw. Beisetzung Grabmale er-richtet werden. Über die Vorschriften des § 15 hinaus haben in diesen Grabfeldern die Grab-male und sonstigen Grabausstattungen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen zu entsprechen.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Schmiedeeisen, Holz, sowie Bronze verwendet werden. Farbanstriche sind nicht zulässig.

(3) Bei der Gestaltung und der Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

a) Die Grabmale dürfen keinen sichtbaren Sockel haben.

b) Schriftrücken und Schriftbossen für weitere Inschriften können geschliffen sein.

c) Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht

abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein. Unzulässig ist die Ver-

wendung von Gold und Silber.

§ 17 – Erlaubnisvorbehalt

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grab-malen, Grababdeckungen sowie die Gestaltung und Beschriftung der Verschlussplatten von Urnennischen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Stadt. Abs. 3 gilt entsprechend. Außer bei Urnenrasengräbern und Urnennischen sind provisorische Grabmale aus Holz bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung ohne Genehmigung zulässig.

(3) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1 : 10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, sei-ner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(4) Die Errichtung und Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal, die Grababdeckung, die Grabausstattung oder die Verschlussplatte der Urnennische nicht in-nerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Zustimmung errichtet, verändert bzw. wieder an-gebracht wurde.

§ 18 – Größe der Grabmale, Grabeinfassungen

(1) Auf Grabstätten für Erdbestattungen sind Grab-male bis zu folgenden Größen zulässig:

a) auf einstelligen Grabstätten bis zu 0,60 m2 Ansichtsfläche

b) auf zwei- und mehrstelligen Grabstätten bis zu 1,10 m2 Ansichtsfläche

(2) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind Grabmale bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche zulässig.

(3) Auf Urnengrabstätten (außer Urnenrasengräbern) sind Grabmale bis zu 0,40 m² Ansichtsfläche zulässig.

(4) Grabeinfassungen jeder Art - auch Pflanzen - sind nicht zulässig, soweit die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegt hat oder belegen will.

7.6 Sind keine Grabzwischenwege mit Plattenbelägen vorgesehen, ist durch den Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten eine Grabeinfassung errichten zu lassen.

(5) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs Ausnahmen zulassen.

§ 19 – Unterhaltung und Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein und sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks herzustellen, zu fundamentieren und zu befestigen. Allgemein anerkannte Regeln des Handwerks in diesem Sinne sind insbesondere die „Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten“ des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- Stein- und Holzbildhauerhandwerks in der jeweils gültigen Fassung. Für Arbeiten auf den Friedhöfen der Stadt sind diese Richtlinien verbindlich.

(3) Grabmale aus Stein sollen bis zu einer Höhe

  • von 100 cm mindestens 16 cm,
  • ab 100 cm mindestens 18 cm stark sein,

(4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen und sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen, wie Umlegung von Grabmalen, Absperrungen, etc. treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schrift-licher Aufforderung der Stadt innerhalb einer angemessenen Frist nicht beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt ist nicht zur Aufbewahrung verpflichtet.

(5) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Die Ver-ant-wortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch nicht verkehrssichere Grabmale oder sonstige Grabausstattungen verursacht wird.

§ 20 – Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts zu entfernen. Die beabsichtigte Entfernung ist der Stadt mindestens 1 Woche vorher mitzuteilen.

(3) Wird die Verpflichtung zur Entfernung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme gegen Ersatz der Kosten nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte. Der Stadt obliegt keine Aufbewahrungspflicht.

(4) Grabmale bedeutender Persönlichkeiten und kulturell oder geschichtlich wertvolle Grabmale werden in ein vom Landesdenkmalamt aufgestelltes Verzeichnis aufgenommen. Die Aufnahme in dieses Verzeichnis wird den Nutzungs- oder Verfügungsberechtigten mitgeteilt.

7.6 Grabmale, die in dieses Verzeichnis aufgenommen wurden, dürfen nur mit Zustimmung der Stadt verändert oder entfernt werden. Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes wird das Grabmal von der Stadt übernommen. Die Verfügungs- oder Nutzungsberechtigten haben die Entfernung der Grabeinfassung und deren Fundamente sowie der Einpflanzung zu veranlassen.

§ 21 – Grababdeckungen

(1) Grababdeckungen sind nur mit Steinplatten zulässig.

(2) Nicht zulässig sind Grababdeckungen in folgenden Grabfeldern:

a) Friedhof Weil der Stadt: Grabfelder AG, AH, AO, AP, AQ, AR

b) Friedhof Merklingen: Grabfelder A – D

(3) Die Stadt kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung der Friedhöfe Ausnahmen zu-lassen.

§ 22 – Urnennischen

(1) Die Abdeckung der Urnennischen ist nur mit den von der Stadt gestellten Verschlussplatten aus Stein zulässig.

(2) Diese Verschlussplatten sind auf die Dauer der Nutzungszeit von den Nutzungsberechtigten zu unterhalten.

(3) Die Beschriftung (Namen, Geburts- und Sterbedatum) ist vertieft oder erhaben auf den Platten anzubringen. Eine flächenhafte Bearbeitung ist nicht zulässig. Kerzen-, Blumenhalter oder -vasen dürfen nicht angebracht werden.

(4) Die Bearbeitung und Anbringung der Verschlussplatten darf nur durch nach § 4 zugelassene Fachbetriebe vorgenommen werden.

(5) Blumen oder Gestecke sind an der von der Stadt dafür vorgesehenen Stelle niederzulegen.

§ 23 – Urnenrasengräber

Urnenrasengräber werden von der Stadt als Rasenfläche angelegt und gepflegt. Hinweise auf die einzelnen Grabstätten, wie Grabmale, Grabeinfassungen und Anpflanzungen sind nicht zugelassen. Das Niederlegen von Blumen oder Gestecken ist nur an der von der Stadt dafür vorgesehenen Stelle erlaubt.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 24 – Anlage der Grabstätte, Anpflanzungen

(1) Grabstätten sind der Würde des Ortes entsprechend anzulegen und bis zum Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts zu pflegen und instand zuhalten. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 18 Abs. 4) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein.

7.6

(3) Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Laub- und Nadelhölzer über 1,20 m Höhe. Die Stadt kann den Schnitt oder die Beseitigung von Pflanzen und Bäumen, die dieser Satzung nicht entsprechen, anordnen. Kommen die Verpflichteten der Aufforderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, kann die Stadt die erforderlichen Maßnahmen auf deren Kosten durchführen.

(4) Für den Grabschmuck dürfen Kunststoffe und andere nicht verrottbare Werkstoffe nicht verwendet werden. Dies gilt insbesondere für entsprechende Stoffe in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken sowie Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben. Ausgenommen hiervon sind Kerzenbehälter und Vasen. Kleinzubehör aus nicht verrottbarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestellten Behältern zu entsorgen.

(5) Für das Herrichten und für die Pflege der Grabstätte hat der nach § 19 Abs. 1 Verantwortliche zu sorgen. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechts.

(6) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Belegung hergerichtet sein.

(7) Die Grabstätten sind innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts vollständig abzuräumen.

§ 20 Abs. 3 gilt entsprechend.

(8) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt.

§ 25 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 19 Abs. 1) diese auf schriftliche Aufforderung der Stadt innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Reihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

(3) Bei Wahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheids zu entfernen.

(4) Bei nicht zulässigem Grabschmuck gilt Abs. 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne Weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen. Sie ist zu seiner Aufbewahrung nicht verpflichtet.

(5) Zwangsmaßnahmen sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Benutzung der Leichenhalle

§ 26 – Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Lei-chen bis zur Bestattung. Sie darf nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betre-ten werden.

7.6

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 27 – Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

(2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustands der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 28 – Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 2 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. den Friedhof entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  1. 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Fried-

hofspersonals nicht befolgt (§ 3 Abs. 1 und 2),

  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale, Grababdeckungen

und sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet, verändert

(§ 17 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 20 Abs. 1),

  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 19 Abs. 1),
  1. 6. eine Mitteilung über die Entfernung eines Grabmals nicht fristgemäß vornimmt (§ 20 Abs. 2),
  1. 7. als Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender abweichend von den Regelungen des § 22 Ver-

schlussplatten für Urnennischen anbringt.

IX. Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 29 – Gebühren

Für die Benutzung der Bestattungseinrichtungen und für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach der jeweils geltenden Bestattungsgebührenordnung erhoben.

7.6

§ 30 – Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Friedhofssatzung entstandenen Nutzungsrechte werden auf 40 Jahre seit ihrem Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch erst mit dem Ablauf der Ruhezeit des in dieser Grabstätte zuletzt Bestatteten.

§ 31 – Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am 15.10.2002 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 30.06.1981, zuletzt geändert durch Satzung vom 15.12.1992, außer Kraft.

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Bekannt gemacht am 24. Oktober 2002