Friedhofsgebühren Renningen 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Renningen · Baden-Württemberg · PLZ 71272

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2024
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 2024 (Bestattungsgebührenordnung, 5. Änderung vom 27.06.2024, in Kraft seit 01.09.2024)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.570,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 4.1.a Bestattungsgebührenordnung (Reihengrab für 1 Erwachsenen)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
3.210,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 4.4.c Bestattungsgebührenordnung (einstelliges Wahlgrab mit Tieferlegung, kleinstes verfügbares Sargwahlgrab)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
960,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 4.2.a Bestattungsgebührenordnung (Urnenreihengrab für 1 Urne)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.350,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 4.4.d Bestattungsgebührenordnung (Urnenwahlgrab pauschal, laut § 13 Abs. 4 Friedhofsordnung für bis zu 4 Urnen)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.340,00 €
für 15 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 5 Ziff. 4.2.c Bestattungsgebührenordnung (Baumurnengrab für 1 Urne, inkl. Pflege)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
780,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 780 € · Urne: 370 €
📄 § 5 Ziff. 1.a und Ziff. 2.a Bestattungsgebührenordnung
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
370,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 5 Ziff. 3.a Bestattungsgebührenordnung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2024 (Bestattungsgebührenordnung, 5. Änderung vom 27.06.2024, in Kraft seit 01.09.2024) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​‌ Bestattungsgebührenordnung der Stadt Renningen (Stand: 5. Änderung 2024)

Stadt Renningen Kreis Böblingen Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung)

Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für Baden Württemberg und den §§ 2, 11 und 13 des Kommunalabgabengesetzes für Baden-Württemberg in der jeweils geltenden Fassung hat der Gemeinderat am 21.07.2003 folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen (Bestattungsgebührenordnung), zuletzt geändert am 16.12.2019, beschlossen:

§ 1 Erhebungsgrundsatz

Für die Benutzung der städtischen Bestattungseinrichtungen und für die Amtshandlungen auf dem Gebiet des Leichen- und Bestattungswesens werden Gebühren nachfolgenden Bestimmungen erhoben.

§ 2 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Verwaltungsgebühren ist verpflichtet:

  1. 1. wer die Amtshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird,
  2. 2. wer die Gebührenschuld der Stadt gegenüber durch schriftliche Erklärung übernommen hat oder für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (2) Zur Zahlung der Benutzungsgebühr sind verpflichtet:
  3. 1. wer die Benutzung der Bestattungseinrichtung beantragt;
  4. 2. die bestattungspflichtigen Angehörigen der verstorbenen Person (Ehegatte oder Ehegattin, Lebenspartner oder Lebenspartnerin, volljährige Kinder, Eltern, Großeltern, volljährige Geschwister und Enkelkinder). (3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht

a) bei Verwaltungsgebühren mit der Beendigung der Amtshandlung,

b) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtungen und bei Grabnutzungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechts. (2) Die Verwaltungsgebühren und die Benutzungsgebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung fällig.

§ 4 Verwaltungsgebühren

Es findet die Satzung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren – Verwaltungs-Gebührenordnung – in der jeweiligen Fassung Anwendung. Darüber hinaus wird für folgendes Verwaltungshandeln eine Verwaltungsgebühr erhoben: Bestätigung Urnengrab

15 €

§ 5 Benutzungsgebühren

  1. 1. Bestattung
    • a) Personen im Alter von 10 Jahren und mehr Jahren

780 €

b) Personen im Alter von 3 bis unter 10 Jahren

290 €

c) Tieferlegung bei a) und b) ein Zuschlag von je

260 €

  1. 2. Beisetzung von Aschen

a) ohne Urnenröhren

370 €

b) mit Urnenröhren (z.B. KUGA 2)

300 €

  1. 3. Benutzung der
    • a) Aussegnungshalle

370 €

b) einer Leichenzelle

170 €

  1. 4. Es werden folgende Nutzungsgebühren für die Grabstätte erhoben:
  2. 1. Überlassung eines Reihengrabes
    • a) Personen im Alter von 10 und mehr Jahren

1.570 €

b) Personen im Alter von 3 bis unter 10 Jahren

250 €

  1. 2. Überlassung eines Urnenreihengrabes
    • a) Überlassung eines Urnenreihengrabes sowie die Beisetzung weiterer Urnen in bestehenden Reihen-/Urnengräber

960 €

b) als Urnenrasengrab (inkl. Pflege)

1.100 €

c) als Baumurnengrab (inkl. Pflege)

1.340 €

d) als Baumurnengrab – Gemeinschaftsanlage (inkl. Pflege)

940 €

e) als Urnengrab im Stelenhain

1.230 €

  1. 3. Überlassung eines Grabes in einem genossenschaftlich gepflegten Grabfeld
    • a) Wiesengrab (Erdreihengrab)

1.680 €

b) Urnenreihengrab

830 € c) Urnenwahlgrab (Nutzungszeit 20 Jahre)

1.350 €

  1. 4. Verleihung von besonderen Grabnutzungsrechten
    • a) für ein zweistelliges Wahlgrab (Nutzungszeit 30 Jahre) 3.170 €
    • b) für ein zweistelliges Wahlgrab mit Tieferlegung (Nutzungszeit 30 J.) 7.520 €
    • c) für ein einstelliges Wahlgrab mit Tieferlegung (Nutzungszeit 30 Jahre) 3.210 €
    • d) für ein Urnenwahlgrab (Nutzungszeit 20 Jahre)

1.350 €

e) für ein Urnentafelgrab (Nutzungszeit 20 Jahre)

2.280 €

f) für ein Rasenurnenwahlgrab (Nutzungszeit 20 Jahre)

1.700 €

g) für ein Baumurnenwahlgrab (Nutzungszeit 20 Jahre)

2.210 €

h) für ein Baumurnenwahlgrab in Gem.anlage (Nutzungszeit 20 Jahre)

1.350 €

i) für ein Urnenwahlgrab im Stelenhain (Nutzungszeit 20 Jahre)

1.870 €

j) für den erneuten Erwerb eines Nutzungsrechts

  1. 1. für die Dauer einer Nutzungsperiode
    • a) für ein zweistelliges Wahlgrab (Nutzungszeit 25 Jahre)

2.640 €

b) für ein zweistelliges Wahlgrab mit Tieferlegung

6.270 € (Nutzungszeit 25 Jahre)

c) für ein einstelliges Wahlgrab mit Tieferlegung

2.680 € (Nutzungszeit 25 Jahre)

d) für ein Urnenwahlgrab (Nutzungszeit 15 Jahre)

  1. 1.010. €
    • e) für ein Urnentafelgrab (Nutzungszeit 15 Jahre)

1.710 €

f) für ein genossenschaftl. Urnenwahlgrab (Nutzungszeit 15 Jahre) 1.010 €

g) für ein Rasenurnenwahlgrab (Nutzungszeit 15 Jahre)

1.280 €

h) für ein Baumurnenwahlgrab (Nutzungszeit 15 Jahre)

1.660 €

i) für ein Baumurnenwahlgrab in Gem.anlage (Nutzungszeit 15 J.)

  1. 1.020. €
    • j) für ein Urnenwahlgrab im Stelenhain (Nutzungszeit 15 Jahre) 1.400 €
  2. 2. für eine davon abweichende Nutzungsdauer anteilig nach dem Verhältnis der Nutzungsperiode zur erneuerten Nutzungsdauer. Angefangene Jahre werden voll gerechnet.
  3. 5. Gebühren für sonstige Leistungen
  4. 1. Benutzung des Sezierraumes, je Fall

140 €

  1. 2. Mithilfe bei der Beisetzung

tats. Aufwand

  1. 3. Ausgraben und Umbetten von Leichen

tats. Aufwand

  1. 4. Zuschlag für die Leistungen nach Ziffer 1, 2 und 3 in besonders erschwerten Fällen

50 %

  1. 5. Leichenträger pro Person

tats. Aufwand

  1. 6. Leistungen, für die in dieser Satzung kein Betrag enthalten ist und die nach Stunden bemessen werden

tats. Aufwand

  1. 6. Auswärtigenzuschlag Für die Bestattung von auswärts überführten Personen, die vor Ihrem Tode keinen Erstwohnsitz in der Stadt Renningen hatten, werden auf die Gebühren der Ziffern 3 und 5.1., 150 % und der Ziffer 4, 30 % Zuschlag erhoben.
  2. 7. Soweit die Stadt nach § 19 Abs. 5 der Friedhofsordnung die eine Grabstätte umgebenden Plattenwege verlegt, werden die auf eine Grabstätte entfallenden Kosten als Gebühr in nachfolgender Höhe je Grabart erhoben:
    • a) für ein einstelliges Grab

890 €

b) für ein Urnengrab

440 €

  1. 8. Für die Bestattung von Kleinkindern bis zum vollendeten 3. Lebensjahr werden keine Bestattungsgebühren erhoben.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.09.2003 in Kraft (1. Änderung 01.01.2008, 2. Änderung 01.05.2010, 3. Änderung 01.12.2019, 4. Änderung 01.01.2023, 5. Änderung 01.09.2024). Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren im Bestattungswesen – Bestattungsgebührenordnung – der Stadt Renningen vom 04.02.1976 In der Fassung vom 11.10.1993 mit ihren Änderungen außer Kraft.

Renningen, den 22.07.2003 (1. Änderung 24.07.2007, 2. Änderung 30.03.2010, 3. Änderung 17.12.2019, 4. Änderung 21.12.2022, 5. Änderung 27.06.2024)

Wolfgang Faißt Bürgermeister

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2019 (Friedhofsordnung, beschlossen 17.12.2019, in Kraft seit 01.01.2020) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofsordnung der Stadt Renningen (Stand: 2019, in Kraft seit 01.01.2020)

Stadt Renningen Kreis Böblingen Friedhofsordnung der Stadt Renningen

Aufgrund der §§ 12 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 39 Abs. 2 und 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes in Verbindung mit den §§ 4 und 11 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg hat der Gemeinderat am 23.07.2007 die nachstehende Friedhofsordnung als Satzung beschlossen, zuletzt geändert am 16.12.2019:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Widmung

(1) Die Friedhöfe in den Stadtteilen Renningen und Malmsheim sind öffentliche Einrichtungen der Stadt Renningen. Sie dienen der Bestattung verstorbener Gemeindeeinwohner und der in der Stadt Renningen verstorbenen oder tot aufgefundenen Personen ohne Wohnsitz oder mit unbekanntem Wohnsitz Verstorbener, sowie für Verstorbene, für die ein Wahlgrab nach §12 zur Verfügung steht. In besonderen Fällen kann die Stadt eine Bestattung anderer Verstorbener zulassen. Der Friedhof in Renningen dient auch der Bestattung von Totgeburten, Fehlgeburten und Ungeborenen, falls ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist.

(2) Soweit nichts Anderes bestimmt ist, gelten die Vorschriften über die Bestattung auch für die Beisetzung von Aschen.

(3) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke eingeteilt:

  1. 1. Bestattungsbezirk des Friedhofs Renningen; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Renningen
  2. 2. Bestattungsbezirk des Friedhofs Malmsheim; er umfasst das Gebiet der Gemarkung Malmsheim

Die Verstorbenen sind auf dem Friedhof des Bestattungsbezirks zu bestatten bzw. beizusetzen, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten, sofern sie nicht bei ihrem Tod ein Recht auf Bestattung bzw. Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte eines anderen Friedhofs hatten. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen, vor allem, wenn Angehörige auf dem Friedhof des anderen Bestattungsbezirks beigesetzt sind oder die Beisetzung in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften gewünscht wird, dass im anderen Bestattungsbezirk liegt.

II. Ordnungsvorschriften

§ 2 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe dürfen nur während der bekanntgegebenen Öffnungszeiten betreten werden.

(2) Die Stadt kann das Betreten der Friedhöfe oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen.

§ 3 Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

  1. 1. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen mit Kinderwagen, Rollstühlen, sowie Fahrzeugen der Stadt und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,
  2. 2. während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten auszuführen,
  3. 3. die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen oder Pflanzungen zu verunreinigen oder zu beschädigen, sowie Rasenflächen, Grabstätten oder Leichenhallen unberechtigterweise zu betreten,
  4. 4. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde, 5. Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
  5. 6. Waren und gewerbliche Dienste anzubieten,
  6. 7. Druckschriften zu verteilen,
  7. 8. ohne schriftlichen Auftrag der Angehörigen gewerbsmäßig zu fotografieren,
  8. 9. zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken sowie zu lagern. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit sie mit dem Zweck der Friedhöfe und der Ordnung auf ihnen zu vereinbaren sind.

(3) Totengedenkfeiern auf den Friedhöfen bedürfen der Zustimmung der Stadt. Sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.

§ 4 Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Stadt. Sie kann den Umfang der Tätigkeiten festlegen.

(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die fachkundig, leistungsfähig und zuverlässig sind. Die Stadt kann für die Prüfung der Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit geeignete Nachweise verlangen, insbesondere, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit nach dem Handwerksrecht erfüllt werden. Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung eines Berechtigungsscheines; dieser ist den aufsichtsberechtigten Personen der Stadt auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung wird auf 3 Jahre befristet.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Beauftragten haben die Friedhofsordnung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten und haften für die Schäden, die sie auf den gemeindlichen Friedhöfen schuldhaft verursachen. Die Gewerbetreibenden haben eine für die Ausführung ihrer Tätigkeiten ausreichende Haftpflichtversicherung nachzuweisen.

(4) Die Gewerbetreibenden dürfen die Friedhofswege nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit und nur mit geeigneten Fahrzeugen befahren. Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend oder nur an den dafür bestimmten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen.

(5) Bei Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Absätze 3 und 4 verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Absatzes 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Stadt die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer zurücknehmen oder widerrufen.

(6) Das Verfahren nach Abs. 1 und 2 kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42a und §§ 71a bis 71e des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden Anwendung.

III. Bestattungsvorschriften

§ 5 Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Stadt anzumelden. Wird eine Bestattung in einer früher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, so ist auf Verlangen der Stadt das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung fest und berücksichtigt dabei nach Möglichkeit die Wünsche der Hinterbliebenen und der Geistlichen.

§ 6 Särge

Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Abweichend hiervon dürfen die Särge für Kindergräber (§ 11 Abs. 2 Nr.1) höchstens 1,60 m lang, 0,60 m hoch und im Mittelmaß 0,60 m breit sein. Sind in besonderen Fällen größere Särge erforderlich, so ist die Zustimmung der Stadt einzuholen.

§ 7 Ausheben der Gräber

(1) Die Stadt lässt die Gräber ausheben und zufüllen.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.

§ 8 Ruhezeit

Die Ruhezeit der Verstorbenen beträgt 25 Jahre, die Ruhezeit der Aschen 15 Jahre.

§ 9 Umbettungen

(1) Umbettungen von Verstorbenen und Aschen bedürfen, unbeschadet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Stadt. Bei Umbettungen von Verstorbenen wird die Zustimmung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses oder eines besonderen Härtefalles erteilt. Umbettungen aus einem Reihengrab in ein anderes Reihengrab oder aus einem Urnenreihengrab in ein anderes Urnenreihengrab sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Urnen mit Aschen Verstorbener dürfen nur mit vorheriger Zustimmung der Stadt in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(3) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einem Reihengrab oder einem Urnenreihengrab der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einem Wahlgrab oder einem Urnenwahlgrab der Nutzungsberechtigte.

(4) In den Fällen des § 26 Abs. 1 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten nach § 26 Abs. 1 Satz 4 können aufgefundene Gebeine (Überreste von Verstorbenen) und Aschen mit Urnen Verstorbener, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in ein Reihengrab oder ein Urnengrab umgebettet werden. Im Übrigen ist die Stadt bei Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses berechtigt, Umbettungen vorzunehmen.

(5) Die Umbettungen führt die Stadt durch. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung haben die Antragsteller zu tragen. Dies gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und an Anlagen durch eine Umbettung entstehen, es sei denn, es liegt ein Verschulden der Stadt vor.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 10 Allgemeines

(1) Die Grabstätten sind im Eigentum des Friedhofträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Friedhofsordnung erworben werden.

(2) Auf den Friedhöfen werden, soweit vorhanden, folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:

a) Reihengräber

b) Wahlgräber

c) Urnenreihengräber

d) Urnenwahlgräber e) Anonyme Urnenreihengräber

f) Gräber in Gemeinschaftsanlagen

(3) Ein Anspruch auf Überlassung einer Grabstätte in bestimmter Lage sowie auf die Unveränderlichkeit der Umgebung besteht nicht.

(4) Grüfte und Grabgebäude sind nicht zugelassen.

§ 11 Reihengräber

(1) Reihengräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und für die Beisetzung von Aschen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zugeteilt werden. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. Verfügungsberechtigter ist, sofern keine andere ausdrückliche Festlegung erfolgt, in nachstehender Reihenfolge:

  1. 1. wer für die Bestattung sorgen muss (§ 31 Abs. 1 Bestattungsgesetz),
  2. 2. wer sich dazu verpflichtet hat,
  3. 3. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt.

(2) Auf den Friedhöfen werden ausgewiesen:

  1. 1. Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 10. Lebensjahr,
  2. 2. Reihengrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 10. Lebensjahr ab.

(3) In jedem Reihengrab wird nur ein Verstorbener beigesetzt. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Nach erfolgter Erdbestattung können in einem Reihengrab zusätzlich bis zu zwei Urnen beigesetzt werden, solange dadurch keine Überschreitung der Ruhezeit der letzten in der betreffenden Reihengrababteilung beigesetzten Verstorbenen eintritt.

(4) Ein Reihengrab kann auch nach Ablauf der Ruhezeit nicht in ein Wahlgrab umgewandelt werden.

(5) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher ortsüblich oder durch Hinweise auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgegeben.

§ 12 Wahlgräber

(1) Wahlgräber sind Grabstätten für Erdbestattungen, für die Bestattung von Fehlgeburten und Ungeborenen und die Beisetzung von Aschen, an denen ein öffentlich- rechtliches Nutzungsrecht verliehen wird. Das Nutzungsrecht wird durch Verleihung begründet. Nutzungsberechtigter ist die durch die Verleihung bestimmte Person.

(2) Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden erstmalig nur anlässlich eines Todesfalles auf die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) auf Antrag verliehen. Die erneute Verleihung eines Nutzungsrechtes ist nur auf Antrag möglich.

(3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der Grabnutzungsgebühr. Auf Wahlgräber, bei denen die Grabnutzungsgebühr für das Nutzungsrecht nicht bezahlt ist, sind die Vorschriften über Reihengräber entsprechend anzuwenden.

(4) Ein Anspruch auf Verleihung oder erneute Verleihung von Nutzungsrechten besteht nicht.

(5) Wahlgräber können sein:

  1. 1. Einstelliges Grab mit Tieferlegung. In diesem Tiefgrab ist die Bestattung von zwei Verstorbenen übereinander zulässig. Zusätzlich kann die Beisetzung von zwei Urnen gestattet werden.
  2. 2. Zweistelliges Grab mit Einfach- oder Tieferlegung. Bei Tieferlegung ist die Bestattung von vier Verstorbenen zulässig. Zusätzlich kann die Beisetzung von vier Urnen gestattet werden. Die zusätzliche Beisetzung von Urnen ist nur möglich, wenn in dem betreffenden Wahlgrab keine Bestattung von Verstorbenen mehr erfolgen kann und solange dadurch keine Überschreitung der Ruhezeit der letzten in der betreffenden Wahlgrababteilung bestatteten Leiche eintritt.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit erneut verliehen worden ist.

(7) Der Nutzungsberechtigte soll für den Fall seines Ablebens seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Dieser ist aus dem nachstehend genannten Personenkreis zu benennen. Wird keine Regelung getroffen, so geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über

  1. 1. auf die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner
  2. 2. auf die Kinder,
  3. 3. auf die Stiefkinder,
  4. 4. auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
  5. 5. auf die Eltern,
  6. 6. auf die Geschwister,
  7. 7. auf die Stiefgeschwister,
  8. 8. auf die nicht unter 1. bis 7. fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen Nrn. 2 bis 4 und 6 bis 8 wird jeweils der Älteste nutzungsberechtigt.

(8) Der Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Stadt das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 7 Satz 3 genannten Personen übertragen.

(9) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofsordnung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden und über die Bestattung sowie über die Art der Gestaltung und Pflege der Grabstätte zu entscheiden. Verstorbene, die nicht zu dem Personenkreis des Abs. 7 Satz 3 gehören, dürfen in der Grabstätte nicht bestattet werden. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen.

(10) Auf das Nutzungsrecht kann jederzeit nach Ablauf der letzten Ruhezeit verzichtet werden.

(11) Mehrkosten, die der Stadt beim Ausheben des Grabes zu einer weiteren Bestattung durch die Entfernung von Grabmalen, Fundamenten und sonstigen Grabausstattungen entstehen, hat der Nutzungsberechtigte zu erstatten, falls er nicht selbst rechtzeitig für die Beseitigung dieser Gegenstände sorgt.

(12) In Wahlgräbern können auch Urnen beigesetzt werden.

§ 13 Urnenreihen- und Urnenwahlgräber

(1) Urnenreihen- und Urnenwahlgräber sind Aschengrabstätten als Urnenstätten in Grabfeldern, die ausschließlich der Beisetzung von Aschen Verstorbener dienen.

(2) In einem Urnenreihengrab ist die Beisetzung einer Urne gestattet. Die Beisetzung einer weiteren Urne ist möglich, solange die betreffende Urnenreihengrababteilung nicht vollständig belegt ist und die Gestaltung des Grabfeldes dies zulässt.

(3) Im Friedhof Renningen sind Urnenreihengrabstätten für anonyme Beisetzungen eingerichtet; die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. Anonyme Beisetzungen finden ohne Beisein von Angehörigen des Verstorbenen und ohne Hinweis auf den Zeitpunkt der Beisetzung statt; die Stadt kann hiervon Ausnahmen zulassen. Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt bzw. beauftragte Unternehmen. Das Pflanzen oder die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. Das Abstellen von Gegenständen ist ausschließlich auf dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z.B. Blumen können auf einer hierfür vorgehaltenen Fläche am Gräberfeld abgelegt werden. Diese können von der Stadt entfernt und entsorgt werden, wenn sie z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(4) In einem Urnenwahlgrab ist die Beisetzung von höchstens 4 Urnen, bei Urnentafelgräbern von höchstens 2 Urnen möglich.

(5) Nutzungsrechte an Urnenwahlgräbern werden erstmalig auf die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) auf Antrag verliehen.

(6) Soweit sich aus der Friedhofsordnung nichts Anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen-und Wahlgräber entsprechend für Urnenstätten.

(7) Urnen aus Materialien, die während der Ruhezeit nicht verrotten, sind nicht zugelassen.

§ 14 Baumgräber

(1) Baumgräber auch in Gemeinschaftsanlage sind Urnenreihengräber in Sonderlage. Die Beisetzung der Urne erfolgt in unmittelbarer Nähe eines Baumes.

(2) Die Baumgrababteilungen sind in naturbelassener Form zu erhalten. Bepflanzungen und Pflegemaßnahmen erfolgen ausschließlich durch die Stadt bzw. beauftragte Unternehmen. Das Pflanzen oder die Anlage von Pflanzbeeten ist nicht zulässig. Das Abstellen von Gegenständen ist ausschließlich auf dafür vorgesehenen Flächen zulässig. Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens wie z.B. Blumen können auf einer hierfür vorgehaltenen Fläche am Gräberfeld abgelegt werden. Diese können von der Stadt entfernt und entsorgt werden, wenn sie z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht.

(3) Die Namen der Verstorbenen müssen nicht angebracht werden. Wenn doch dann entsprechend den gestalterischen Vorgaben für die Baumgrababteilungen, bei Gemeinschaftsanlagen auf dafür vorgesehene Stelen und bei Einzelbaumgräbern mit bruchsicheren, bodenbündig verlegten und überfahrbaren Grabliegeplatten. Die Grabliegeplatten müssen das Maß 30-mal 30cm, 6 cm dick besitzen und aus Kaltrum gelb bestehen. Ornamente und Inschriften dürfen nicht erhaben sein. Grabzubehör und weitere Gedenkzeichen sind nicht zulässig.

(4) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

§ 15 Rasengräber

(1) Rasengräber sind Reihen- oder Urnenreihengräber in Sonderlage, diese werden von der Stadt mit Rasen bepflanzt und vom Verfügungsberechtigten/Nutzungsberechtigten mit einer Namenstafel (Grabliegeplatten) versehen. Hierzu zählen auch die Rasengräber am Baum auf dem Friedhof Renningen im Friedhofsteil I in den Abteilungen II und III.

(2) Rasengräber können mit bruchsicheren, bodenbündig verlegten und überfahrbaren Grabliegeplatten gekennzeichnet werden. Diese müssen bei Rasengräber ein Format von 60 mal 40 cm und eine Materialstärke von mindestens 6 cm aufweisen. Ornamente und Inschriften dürfen nicht erhaben sein. Aus Gründen der Verkehrssicherheit dürfen die Oberflächen der Grabliegeplatten nicht poliert werden.

(3) Sonstige Grabmale, Grabausstattungen und Anpflanzungen sind nicht zugelassen. Erlaubt ist lediglich das Niederlegen von Blumen oder kleinen Gestecken auf den Namenstafeln, soweit die Rasenpflegearbeiten dadurch nicht beeinträchtigt werden. Diese können von der Stadt entfernt und entsorgt werden, wenn sie z.B. verwelkt, defekt oder mit der Würde des Ortes nicht vereinbar sind. Eine Aufbewahrungspflicht besteht nicht. Zwischen den Rasengräbern werden keine Trittplatten verlegt, eine Grabeinfassung ist unzulässig. (4) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

§ 16 Gräber in Gemeinschaftsanlagen

(1) Auf den Friedhöfen können abhängig von den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten Wahlgräber, Reihengräber, Urnenwahlgräber und Urnenreihengräber in Gemeinschaftsanlagen mit Grabpflege und Grabmalunterhaltung eingerichtet werden. Hierzu zählen auch die Baumgräber in Gemeinschaftsanlage nach § 14 (derzeit nur in Renningen) und Urnentafelgräber (derzeit nur in Malmsheim).

(2) Der Nutzungs- bzw. Verfügungsberechtigte der Grabstätte hat keinen Einfluss auf die Art und Pflege der Bepflanzung sowie die Art und Unterhaltung des Grabmals.

(3) Die Änderung und Ergänzung der Bepflanzung, das Abstellen von Gegenständen sowie das Anbringen von Grabzubehör und Grabeinfassungen sind nicht zulässig. Pflanzen, Gegenstände und Zeichen des Erinnerns und Gedenkens dürfen nur abgelegt werden, sofern hierfür eine Fläche auf der Gemeinschaftsanlage vorgesehen ist.

(4) Soweit in diesem Paragraphen nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen der Friedhofssatzung.

V. Grabmale und sonstige Grabausstattungen

§ 17 Auswahlmöglichkeiten

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder ohne Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften eingerichtet.

(2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für ein Grabfeld mit Gestaltungsvorschriften, so besteht auch die Verpflichtung, die in Belegungs- und Grabmalplänen für das Grabfeld festgesetzten Gestaltungsvorschriften einzuhalten. Wird von dieser Auswahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, so erfolgt die Bestattung in einem Grabfeld ohne Gestaltungsvorschriften.

§ 18 Allgemeiner Gestaltungsgrundsatz

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen der Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage entsprechen.

§ 19 Grabfelder mit Gestaltungsvorschriften

(1) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen spätestens nach Ablauf der Frist in § 20Abs. 1 Satz 2 Grabmale errichtet werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen in Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung erhöhten Anforderungen entsprechen.

(2) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

  1. 1. Schriften, Ornamente und Symbole sind auf das Material, aus dem das Grabmal besteht, werkgerecht abzustimmen. Sie müssen gut verteilt und dürfen nicht aufdringlich groß sein.
  2. 2. Firmenbezeichnungen dürfen nur unauffällig und nicht auf der Vorderseite des Grabmals angebracht werden.

(3) Die größte zulässige Gesamthöhe beträgt für alle Arten von Grabmalen 150 cm, bei Kleinunrnengemeinschaftsanlagen 1,80 cm. Die größte zulässige Breite bei stehenden Grabmalen beträgt 4/5 der Breite der Grabstätte. (4) Liegende Platten dürfen nur flach oder flach geneigt auf die Grabstätte gelegt werden. Zusätzlich zu liegenden Platten kann ein stehendes Grabmal errichtet werden.

(5) Grabeinfassungen sind zugelassen. Werden keine Grabeinfassungen erstellt, kann die Stadt die Grabzwischenwege in den einzelnen Grabfeldern mit Trittplatten belegen.

(6) Die Gemeinde kann unter Berücksichtigung der Gesamtgestaltung des Friedhofs und im Rahmen von Absatz 1 Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 2 bis 9 und auch sonstige Grabausstattungen zulassen.

§ 20 Genehmigungserfordernis

(1) Die Errichtung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Ohne Genehmigung sind bis zur Dauer von zwei Jahren nach der Bestattung oder Beisetzung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zu einer Größe von 15 mal 30 cm und Holzkreuze zulässig.

(2) Dem Antrag ist die Zeichnung über den Entwurf des Grabmals im Maßstab 1:10 zweifach beizufügen. Dabei ist das zu verwendende Material, seine Bearbeitung, der Inhalt und die Anordnung der Schrift, der Ornamente und Symbole sowie die Fundamentierung anzugeben. Soweit erforderlich, kann die Stadt Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung und der Form verlangen. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells oder das Aufstellen einer Attrappe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung aller sonstigen Grabausstattungen bedarf ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Stadt. Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist.

(5) Die Grabmale sind so zu liefern, dass sie vor ihrer Aufstellung von der Stadt überprüft werden können.

(6) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn alle Voraussetzungen dieser Friedhofssatzung erfüllt werden.

§ 21 Standsicherheit

Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher sein. Sie sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und zu befestigen. Stehende Steingrabmale müssen wegen der Standsicherheit bei einer Höhe von bis zu 100 cm eine Mindestmaterialstärke von 16 cm, bei einer Höhe größer als 100 cm eine Mindestmaterialstärke von 18 cm aufweisen. Grabmale und Grabeinfassungen dürfen nur von fachkundigen Personen (i.d.R. Bildhauer, Steinmetze) errichtet werden.

§ 22 Grabmalhöhe und Grababdeckplatten

(1) Zur Sicherstellung einer betriebstechnisch gebotenen Durchführung von Erdbestattungen dürfen Grabmale und sonstige Grabausstattungen eine Höhe von 150 cm bei Kleinunrnengemeinschaftsanlagen 180 cm nicht überschreiten.

(2) Zur Sicherstellung der Verwesung dürfen Grabstätten für Erdbestattungen nur bis zu 4/5 der Grabfläche mit Platten oder sonstigen wasserundurchlässigen Materialien abgedeckt werden.

§ 23 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten und entsprechend zu überprüfen. Verantwortlich dafür ist bei Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten der Verfügungsberechtigte, bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder sonstigen Grabausstattungen gefährdet, so sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Absperrungen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, so ist die Stadt berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder nach dessen Anhörung das Grabmal oder die sonstige Grabausstattung zu entfernen. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein sechswöchiger Hinweis auf der Grabstätte.

§ 24 Entfernung von Grabmalen

(1) Grabmale und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Stadt von der Grabstätte entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes sind die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen zu entfernen. Wird diese Verpflichtung trotz schriftlicher Aufforderung der Stadt innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist nicht erfüllt, so kann die Stadt die Grabmale und die sonstigen Grabausstattungen im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz selbst entfernen; § 23 Abs. 2 Satz 5 ist entsprechend anwendbar. Die Stadt bewahrt diese Sachen drei Monate auf.

VI. Herrichten und Pflege der Grabstätte

§ 25 Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Ortes entsprechend hergerichtet und dauernd gepflegt werden. Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen abzulagern.

(2) Die Höhe und die Form der Grabhügel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem besonderen Charakter des Friedhofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Bei Plattenbelägen zwischen den Gräbern (§ 19 Abs. 5) dürfen die Grabbeete nicht höher als die Platten sein. Die Grabstätten dürfen nur mit solchen Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen nicht beeinträchtigen.

(3) Für das Herrichten und die Pflege der Grabstätte hat der nach § 23 Abs. 1 Verantwortliche Sorge zu tragen, soweit nachfolgend in Satz 3 nichts Anderes bestimmt ist. Die Verpflichtung erlischt erst mit dem Ablauf der Ruhezeit bzw. des Nutzungsrechtes. Die Pflege der anonymen Urnenreihengräber, der Urnentafelgräber, der Baumgräber, der Gräber in Gemeinschaftsanlage und der Rasengräber obliegt der Stadt bzw. einem beauftragten Unternehmen, mit Ausnahme der Namenstafeln, etwaiger Anpassungen nach Setzungen und darauf abgelegter Blumen oder Gestecke, für die der nach § 23 Abs. 1 Verantwortliche Sorge zu tragen hat.

(4) Die Grabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach Belegung hergerichtet sein.

(5) Die Grabstätten sind nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abzuräumen. § 24 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. (6) Das Herrichten, die Unterhaltung und jede Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Stadt. Verfügungs- und Nutzungsberechtigte sowie die die Grabpflege tatsächlich vornehmenden Personen sind nicht berechtigt, diese Anlagen der Stadt zu verändern.

(7) In Grabfeldern mit Gestaltungsvorschriften für Pflegegräber (§ 19) ist die Grabfläche zu bepflanzen. Ihre gärtnerische Gestaltung muss den erhöhten Anforderungen entsprechen und auf die Umgebung abgestimmt werden; nicht zugelassen sind insbesondere Bäume, großwüchsige Sträucher oder Pflanzen über 150 cm Höhe.

§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht hergerichtet oder gepflegt, so hat der Verantwortliche (§ 23 Abs. 1) auf schriftliche Aufforderung der Stadt die Grabstätte innerhalb einer jeweils festgesetzten angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so genügt ein dreimonatiger Hinweis auf der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, so können Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten von der Stadt abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden. Bei Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten kann die Stadt in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Ersatzvornahme nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Entziehungsbescheid ist der Nutzungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen Grabausstattungen innerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, so kann die Stadt den Grabschmuck entfernen.

(3) Zwangsmaßnahmen nach Abs. 1 und 2 sind dem Verantwortlichen vorher anzudrohen.

VII. Bestattungseinrichtungen

§ 27 Benutzung der Aussegnungsgebäude

(1) Die Leichenzellen in den Aussegnungsgebäuden dienen der Aufnahme der Verstorbenen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur in Begleitung eines Angehörigen, des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden.

(2) Sofern keine gesundheitlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen den Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten in der Leichenzelle sehen. Die Angehörigen bestimmen im Benehmen mit dem Friedhofspersonal, ob die aufgebahrte Leiche angesehen werden kann. Sie können allgemein oder bestimmten Personen das Betreten der Leichenzelle verbieten. Rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung ist der Sarg in der Leichenzelle zu schließen.

(3) Die Aufbahrung einer Leiche im offenen Sarg in der Aussegnungshalle ist nicht gestattet. Die Stadt kann Ausnahmen zulassen. Die Ausgestaltung der Trauerfeier ist alleinige Angelegenheit der für die Bestattung Verantwortlichen.

VIII. Haftung, Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Obhuts- und Überwachungspflicht, Haftung

(1) Der Stadt obliegen keine über die Verkehrssicherungspflicht hinausgehenden Obhuts- und Überwachungspflichten. Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. (2) Verfügungsberechtigte und Nutzungsberechtigte haften für die schuldhaft verursachten Schäden, die infolge einer unsachgemäßen oder den Vorschriften der Friedhofsatzung widersprechenden Benutzung oder eines mangelhaften Zustandes der Grabstätten entstehen. Sie haben die Stadt von Ersatzansprüchen Dritter freizustellen, die wegen solcher Schäden geltend gemacht werden. Gehen derartige Schäden auf mehrere Verfügungsberechtigte oder Nutzungsberechtigte zurück, so haften diese als Gesamtschuldner.

(3) Absatz 2 findet sinngemäß Anwendung auf die nach § 4 zugelassenen Gewerbetreibenden, auch für deren Bedienstete.

§ 29 Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne von § 49 Abs. 3 Nr. 2 des Bestattungsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. die Friedhöfe entgegen der Vorschrift des § 2 betritt,
  1. 2. entgegen § 3 Abs. 1 und 2
    • a) sich auf den Friedhöfen nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Weisungen des Friedhofpersonals nicht befolgt,
    • b) die Wege mit Fahrzeugen aller Art befährt,
    • c) während einer Bestattung oder einer Gedenkfeier in der Nähe Arbeiten ausführt,
    • d) die Friedhöfe und ihre Einrichtungen, Anlagen oder Pflanzungen verunreinigt oder beschädigt sowie Rasenflächen, Grabstätten oder Aussegnungsgebäude unberechtigterweise betritt,
    • e) Tiere mitbringt, ausgenommen Blindenhunde,
    • f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert,
    • g) Waren und gewerbliche Dienste anbietet,
    • h) Druckschriften verteilt,
    • i) ohne schriftlichen Auftrag gewerblich fotografiert,
    • j) lärmt, spielt, isst oder trinkt, sowie lagert.
  1. 3. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 4 Abs. 1),
  1. 4. als Verfügungs- oder Nutzungsberechtigter oder als Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne oder abweichend von der Genehmigung errichtet (§ 20 Abs. 1 und 3) oder entfernt (§ 24 Abs.1),
  1. 5. Grabmale und sonstige Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§ 23 Abs. 1).

IX. Schlussvorschriften

§ 30 Inkrafttreten

(1) Diese Friedhofsordnung tritt am 01.01.2020 in Kraft.

(2) Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Friedhofsordnung vom 21.07.2003 außer Kraft.

Hinweis: Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder aufgrund der GemO erlassenen Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs.4 GemO unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist zu bezeichnen. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind.

Renningen, den 17.12.2019

Wolfgang Faißt Bürgermeister

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Renningen?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Renningen mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 71xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Renningen anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Renningen
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 370 € (Urne) bzw. 780 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Renningen (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 71xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Renningen:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €