📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2024🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 23.01.2024 (in Kraft seit 01.03.2024) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Stadt Altenberg vom 23.01.2024 (in Kraft seit 01.03.2024)
Satzung der Stadt Altenberg über die Erhebung von Gebühren für den Friedhof Altenberg, den anonymen Urnenhain Altenberg und für städtische Gebäude und Einrichtungen auch auf kirchlichen Friedhöfen in der Stadt Altenberg (Friedhofsgebührensatzung) vom 23.01.2024
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeinde-ordnung – SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (Sächs-GVBl. S. 62) i. g. F., der §§ 1, 2, 9 und 10 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116) i. g. F., in Verbindung mit §§ 2 und 7 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen-und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321) i. g. F., hat der Stadtrat der Stadt Altenberg in öffentlicher Sitzung vom 22.01.2024 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht:
I. Gebühren
§ 1 – Gebührenpflicht
§ 2 – Gebührenschuldner
§ 3 – Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
§ 4 – Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren
§ 5 – Auskunfts- und Informationspflicht
II. Gebührentarif
§ 6 – Nutzungsgebühren
§ 7 – Bestattungsgebühren
§ 8 – Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
§ 9 – Gebühren für die Grabberäumung
§ 10 – Friedhofsunterhaltungsgebühren
§ 11 – Gebühren für die Benutzung von Trauerhallen
§ 12 – Verwaltungskosten
§ 13 – Gebühren für besondere zusätzliche Leistungen
III. Schlussbestimmungen
§ 14 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten
I. Gebühren
§ 1 Gebührenpflicht
(1) Für die Benutzung des Friedhofs Altenberg, des anonymen Urnenhains Altenberg und von städtische Gebäuden, Einrichtungen und Anlagen auf kirchlichen Friedhöfen in der Stadt Altenberg sowie für besondere Leistungen des Friedhofsträgers werden Gebühren nach Maßgabe dieser Friedhofsgebührensatzung erhoben. Dabei umfasst die Bezeich-nung Grabstätte oder Grabstelle ein oder mehrere Grablager.
(2) Werden erbrachte Leistungen nur teilweise in Anspruch genommen, so ist dennoch die volle Gebühr zu entrichten. Wird von der Benutzung des Friedhofs und seiner Bestat-tungseinrichtungen nach Beantragung Abstand genommen, sind die Aufwendungen zu ersetzen, die dem Friedhofsträger entstanden sind. (3) Die nach dieser Satzung zu erhebenden Gebühren verstehen sich als Nettogebühren. Sofern einzelne Gebühren der Umsatzsteuer unterliegen, werden die Gebühren zuzüg-lich der gesetzlich anfallenden Umsatzsteuer erhoben.
(4) Mit der Verwendung der männlichen Form zum Zwecke der Personifizierung sind Frauen und Männer sowie das diverse Geschlecht in dieser Satzung gleichermaßen angespro-chen; eine Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Identität ist damit nicht bezweckt.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Schuldner der Gebühr ist
- 1. der Verfügungsberechtigte/ Nutzungsberechtigte;
- 2. der für die Grabstelle Verantwortliche oder
- 3. der Antragsteller beziehungsweise Auftraggeber einer gebührenpflichtigen Leistung oder wer sonst nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung der/ des Verstorbenen die Bestattungskosten zu tragen hat.
(2) Für alle mit der Bestattung zusammenhängenden Gebühren haftet in jedem Falle auch der Bestattungspflichtige (Haftungsschuldner).
(3) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Gebühr und Fälligkeit
(1) Die Gebühren entstehen mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofs-satzung. Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch schriftlichen Gebührenbescheid.
(2) Der Gebührenbescheid wird dem Gebührenschuldner durch einen einfachen Brief be-kannt gegeben. Die Gebühren werden mit Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig, sofern nicht im Gebührenbescheid ein anderer Zeitpunkt bestimmt ist.
(3) Die Friedhofsträgerin kann - außer in Notfällen - die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen untersagen sowie Leistungen verweigern, solange fällige Gebühren nicht entrichtet worden sind und auch keine entsprechende Sicherheit geleistet worden ist.
§ 4 Stundung, Erlass und Rückzahlung von Gebühren
(1) Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachli-cher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
(2) Wird einem Verzicht auf eine Grabstelle vor Ablauf des Nutzungsrechtes durch die Fried-hofsträgerin stattgegeben, so werden die bei der Überlassung des Nutzungsrechtes ge-zahlten Gebühren nicht, auch nicht teilweise, zurückgezahlt. Die Friedhofsunterhaltungs-gebühr bleibt davon unberührt und ist jährlich bis zum Ablauf der Ruhezeit zu entrichten.
§ 5 Auskunfts- und Informationspflicht
Die Gebührenschuldner haben zur Veranlagung der Gebühren vollständige und richtige Aus-künfte zu erteilen. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen der Wohnanschrift u. a. für die Gebührenerhebung notwendigen Informationen. II. Gebührentarif
§ 6 Nutzungsgebühren
Für Nutzungsrechte an Grabstellen werden folgende Grabnutzungsgebühren erhoben:
- 1. Grabnutzungsgebühren
1.1 Urnenwahlgrab 10 Jahre (Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres) 219,00 € 1.2 Urnenwahlgrab 20 Jahre (Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres) 438,00 € 1.3 Erdwahlgrab 10 Jahre (Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres) 630,00 € 1.4 Erdwahlgrab 20 Jahre (Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres) 1.260,00 € 1.5 Doppelwahlgrab/ Gruft
2.835,00 € 1.6 Verlängerung Urnenwahlgrab pro Jahr
22,00 € 1.7 Verlängerung Erdwahlgrab pro Jahr
63,00 € 1.8 Verlängerung Doppelwahlgrab/ Gruft pro Jahr
142,00 €
- 2. Urnengrabnutzungsgebühren (inkl. 20 Jahre Friedhofsunterhaltung)
2.1 Urnengemeinschaftsgrabanlage 10 Jahre (Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres) 653,00 € 2.2 Urnengemeinschaftsgrabanlage 20 Jahre (Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres) 1.305,00 € 2.3 Kolumbarium (Urnenwandsystem) 20 Jahre (je Kammer)
1.879,00 € 2.4 Verlängerung Kolumbarium pro Jahr und Kammer
94,00 € 2.5 Urnenhain (anonym) 10 Jahre (Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres) 375,00 € 2.6 Urnenhain (anonym) 20 Jahre (Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres) 749,00 € 2.7 Baumbestattung 20 Jahre (je Erdröhre)
1.687,00 € 2.8 Verlängerung Baumbestattung pro Jahr und Erdröhre
84,00 €
§ 7 Bestattungsgebühren
(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes, jedoch ohne Bedecken mit einer Be-pflanzung, werden Gebühren nach den tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Dar-über hinaus werden Verwaltungskosten gemäß der Verwaltungskostensatzung der Stadt Altenberg erhoben.
(2) Für die Beisetzung in einer Ehrengrabstätte werden keine Gebühren erhoben.
§ 8 Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
Für Ausgrabungen aufgrund richterlicher Anordnungen und für Umbettungen werden Gebüh-ren nach den tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Darüber hinaus werden Verwal-tungskosten gemäß der Verwaltungskostensatzung der Stadt Altenberg erhoben.
§ 9 Gebühren für die Grabberäumung
Für die Beräumung einer Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit, nach der Entziehung des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entfernung von nicht ge-nehmigten Grabmalen und baulichen Anlagen durch den Friedhofsträger oder durch von ihm Beauftragte werden Gebühren nach den tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Darüber hinaus werden Verwaltungskosten gemäß der Verwaltungskostensatzung der Stadt Alten-berg erhoben.
§ 10 Friedhofsunterhaltungsgebühren
Für die laufende Pflege und Unterhaltung sowie die Aufrechterhaltung der Ordnung und Si-cherheit auf dem Friedhof (außer Urnengemeinschaftsanlage, anonymer Urnenhain, Kolum-barium, Baumbestattung) wird unabhängig von der Größe der Grabstelle je Grablager jähr-lich folgende Gebühr erhoben:
- 3. Friedhofsunterhaltungsgebühr
3.1 Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grablager und Jahr 43,00 € 3.2 Friedhofsunterhaltungsgebühr je Grablager und Monat - bei unterjähriger Nutzung im ersten und letzten Nutzungsjahr 3,60 €
§ 11 Gebühren für die Benutzung von Trauerhallen
(1) Für die Benutzung der Trauerhallen auf den Friedhöfen der nachfolgend genannten Stadt- bzw. Ortsteilen werden folgende Gebühren erhoben:
- 4. Trauerhallen
4.1 Altenberg
234,00 € 4.2 Geising
450,00 € 4.3 Fürstenau
74,00 € 4.4 Fürstenwalde
72,00 € 4.5 Lauenstein
340,00 € 4.6 Liebenau
105,00 € 4.7 Schellerhau zzgl. direkte Abrechnung Aufwand Kirche 182,00 €
(2) Für die Gestellung eines Musikers, von Technik oder sonstiger Leistungen bei der Benut-zung der Trauerhallen, nur falls über die Friedhofsträgerin vereinbart, gelten die jeweils tatsächlich angefallenen Kosten. Darüber hinaus werden Verwaltungskosten gemäß der Verwaltungskostensatzung der Stadt Altenberg erhoben.
§ 12 Verwaltungskosten
Soweit keine Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Verwaltungskostensatzung der Stadt Altenberg erhoben werden, gelten die nachfolgend aufgeführten Verwaltungsgebühren, zuzüglich Auslagen:
- 5. Verwaltungsgebühren
5.1 Zulassungsgebühr für Arbeiten eines Dienstleistungserbringers auf dem Friedhof 23,00 € 5.2 Grabmahlgenehmigung
23,00 € 5.3 Umschreibung der Rechte für Grabstellen
23,00 €
§ 13 Gebühren für besondere zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, wird eine Gebühr nach dem tatsächlichen Arbeits- und Sachaufwand erhoben.
III. Schlussbestimmungen
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am 01.03.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsgebührensatzung der Stadt Altenberg vom 14.11.2017, ein-schließlich der 1. Änderungssatzung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Altenberg vom 21.04.2020 außer Kraft.
Altenberg, 23.01.2024 Markus Wiesenberg Bürgermeister Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekannt- machung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwid- rigkeit widersprochen hat,
- 4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.
Altenberg, den 23.01.2024
Wiesenberg
(Siegel) Bürgermeister
2. Friedhofssatzung Stand: 23.01.2024 (in Kraft seit 01.03.2024) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Stadt Altenberg vom 12.12.2023 (in Kraft seit 01.03.2024)
Satzung der Stadt Altenberg für den Friedhof Altenberg, den anonymen Urnenhain Alten-berg und für städtische Gebäude und Einrichtungen auch auf kirchlichen Friedhöfen in der Stadt Altenberg (Friedhofssatzung) vom 12.12.2023
Aufgrund von § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Ge-meindeordnung – SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62) i. g. F. und der §§ 2 sowie 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (Sächsisches Bestattungsgesetz – SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), i. g. F. hat der Stadtrat der Stadt Altenberg in öffen-tlicher Sitzung vom 11.12.2023 folgende Satzung beschlossen:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Friedhofszweck
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof, Dienstleistungserbringer
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
§ 9 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Trauergebinden
§ 10 Ausheben der Gräber
§ 11 Ruhezeit
§ 12 Belegung, Wiederbelegung und Graböffnung
§ 13 Ausgrabungen und Umbettungen
IV. Grabstätten
§ 14 Allgemeines
§ 15 Wahlgrabstellen
§ 16 Nutzungsrecht an Wahlgrabstellen
§ 17 Urnengemeinschaftsgrabanlagen
§ 18 Ehrengrabstellen
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
§ 20 Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand
§ 21 Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke
§ 22 Verantwortliche und Pflichten
VI. Grabmale
§ 23 Grabmale
§ 24 Errichtung und Instandhaltung der Grabmale
§ 25 Entfernung von Grabmalen
VII. Bestattungen und Feiern
§ 26 Benutzung von Trauerhallen
§ 27 Bestattungs- und Beisetzungsfeiern
VIII. Schlussbestimmungen
§ 28 Alte Rechte
§ 29 Haftungsausschluss
§ 30 Gebühren
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
§ 32 In-Kraft-Treten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den Friedhof Altenberg (einschl. Trauerhalle), den anonymen Urnenhain Altenberg (beide nachfolgend teilweise nur noch Friedhof genannt) und für die in städtischer Zuständigkeit befindlichen Gebäude und Einrichtungen (Trauerhallen) auf den kirch-lichen Friedhöfen: Geising, Fürstenau, Fürstenwalde, Lauenstein, Liebenau und Schellerhau.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Die in § 1 genannten Stätten und Einrichtungen werden als öffentliche Einrichtungen der Stadt Altenberg betrieben. Sie dienen der Bestattung Verstorbener und der Pflege der Grä-ber im Andenken an die Verstorbenen. (2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Altenberg waren oder
b) bei ihrem Ableben ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) innerhalb des Gemeindegebietes verstorben sind und nicht auf einem Friedhof außer-halb der Gemeinde beigesetzt werden. (3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung (Erlaubnis) der Stadt Altenberg. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis besteht nicht.
§ 3 Begriffsbestimmungen
(1) Verfügungsberechtigter oder Nutzungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist der Inhaber der Grabstelle. Der Verfügungsberechtigte bzw. Nutzungsberechtigte oder dessen Rechts-nachfolger ist Träger der Nutzungsrechte. (2) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Be-statter und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf dem Friedhof tätig werden. (3) Die Bezeichnung Grabstätte oder Grabstelle umfasst ein oder mehrere Grablager. (4) Mit der Verwendung der männlichen Form zum Zwecke der Personifizierung sind Frauen und Männer sowie das diverse Geschlecht in dieser Satzung gleichermaßen angesprochen; eine Diskriminierung wegen des Geschlechts und der sexuellen Identität ist damit nicht be-zweckt.
§ 4 Nutzungsbeschränkung, Schließung und Entwidmung
(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstellen können aus wichtigem öffentlichen In-teresse nutzungsbeschränkt, geschlossen oder entwidmet werden. Durch Nutzungsbe-schränkung können keine weiteren Nutzungsrechte mehr überlassen werden; durch Schlie-ßung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung und kann einer anderen Verwendung zugeführt werden. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Im Fall der Nutzungsbeschränkung sind Bestattungen nur noch zulässig, soweit die im Zeit-punkt des Wirksamwerdens der Nutzungsbeschränkung bestehenden Bestattungsrechte noch nicht ausgeübt worden sind. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes ist lediglich zur Anpassung an die regelmäßige Ruhezeit zulässig. (3) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffent-lich bekannt zu machen. (4) Die Stadt kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegen-stehen. (5) Die Stadt kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abge-laufen sind. (6) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einverneh-men mit den Verfügungsberechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Verfügungs-berechtigten möglich.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist während der durch die Stadt Altenberg festgesetzten Zeiten geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekannt gegeben. Son-derregelungen können durch die Stadt getroffen werden. (2) Ein Betreten und Benutzen des Friedhofes außerhalb dieser Öffnungszeiten ist nicht gestat-tet. (3) Die Stadt kann das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vo-rübergehend untersagen.
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeits-rechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Friedhofsträgerin und des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Er-wachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof bzw. bei der Benutzung von zugeordneten Einrichtungen ist im Hinblick auf Abs. 1 insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist, ausgenommen Kinderwagen, Rollator und Rollstühle, zu befahren;
b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie das Anbieten von Dienstleistungen;
c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszufüh-ren;
d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, ohne Genehmigung der Friedhofsträgerin, außer zu privaten Zwecken;
e) Druckschriften zu verteilen, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern;
f) Abraum und Abfälle, aller Art, die aus Betätigung im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern und zu entsorgen;
g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern und zu entsorgen;
h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädi-gen, Einfriedungen und Hecken unberechtigt zu übersteigen, Grabstellen und Grabein-fassungen unberechtigt zu betreten;
i) Ansprachen, musikalische Darbietungen und Rundfunk- und Musikgeräte aller Art außerhalb von Bestattungsfeiern durchzuführen oder zu betreiben; j) zu lärmen und zu spielen sowie zu lagern;
k) Tiere mitzubringen; ausgenommen sind Blindenhunde;
l) Gläser, Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwenden,
m) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmittel, Pestizide sowie ätzende Steinreiniger zu verwenden,
n) Gießkannen, Gartengeräte und Materialien jeglicher Art auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in Anpflanzungen aufzubewahren,
o) Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe aufzustellen,
p) Grabschmuck jeglicher Art bei Grabstellen anzubringen, bei denen dies vollständig oder teilweise ausgeschlossen ist (§ 20 gilt entsprechend). Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Buchstaben l), n), o) und p) unpassende Gegenstände entfernen zu lassen. (4) Die Stadt kann Ausnahmen im Einzelfall oder dauerhaft zustimmen, soweit diese mit dem Zweck des Friedhofs und dieser Satzung vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind min. 14 Tage vorab bei der Friedhofsträgerin einzuholen. (5) Totengedenkfeiern sind 14 Tage vorher bei der Stadt zur Zustimmung anzumelden. (6) Personen, die den Grundsätzen in Abs. 1 bis 3 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofes verwiesen werden.
§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof, Dienstleistungserbringer
(1) Dienstleistungserbringer bedürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit eine vorherige Zustimmung durch die Friedhofsträgerin. Die Zustimmung ist formlos zu beantragen. (2) Dienstleistungserbringer und ihre Bediensteten, die auf dem Friedhof tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleis-tungserbringer sowie ihre Bediensteten haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bedienste-ten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof und mit den von ihnen errichte-ten Grabmalen und sonstigen Anlagen schuldhaft verursachen. (3) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Buchst. c) sind gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof grundsätz-lich nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 7:00 Uhr bis 19:00 Uhr zulässig. In den Fällen des § 5 Abs. 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Be-endigung oder bei Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wie-der in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Fried-hof keinerlei Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagern. Arbeitsgeräte dür-fen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (5) Dienstleistungserbringern, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vor-schriften des Abs. 1 bis 3 verstoßen, kann die Stadt ein weiteres Tätigwerden auf dem Friedhof untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.
III. Bestattungsvorschriften
§ 8 Allgemeines
(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwal-tung anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erfor-derlichen Unterlagen beizufügen, die Sterbeurkunde ist beizufügen. Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Grabstelle beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Urnenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzu-legen. (2) Die Stadt setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber fest.
§ 10 Abs. 3 SächsBestG bleibt unberührt.
§ 9 Beschaffenheit von Särgen, Urnen und Trauergebinden
(1) Die Leiche muss in einem festen, gut abgedichteten und aus umweltgerechten abbaubaren Material bestehenden Sarg gelegt werden. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtun-gen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Das Verwenden von mit bioziden Holzschutzmitteln behan-delten Särgen, das Verwenden von Särgen aus Tropenholz und die Verwendung von para-dichlorbenzolhaltigen Duftsteinen ist nicht gestattet und muss von der Friedhofsträgerin zu-rückgewiesen werden. (2) Sollen bei den Verstorbenen Wertgegenstände verbleiben, so ist dies der Stadt rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Seitens der Stadt wird für diese Wertgegenstände keine Haftung übernommen. (3) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,75 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Stadt bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (4) Das Einsenken von Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ist un-zulässig (5) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 Infektions-schutzgesetz gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und geht von der Leiche eine An-steckungsgefahr aus, ist der Sarg entsprechend zu kennzeichnen. (6) Es dürfen nur Aschekapseln und bei unterirdischen Bestattungen Schmuckurnen und sons-tige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit, die für die entspre-chende Bestattung gilt, umweltgerecht abbaubar sind. Bei oberirdischen Bestattungen sind Überurnen aus zersetzbarem Material unzulässig. Die Stadt kann vom Bestatter eine Un-bedenklichkeitserklärung für die von ihm verwendeten Materialien fordern. (7) Särge und Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, können zurück-gewiesen werden. (8) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material her-gestellt sein. Gebinde und Kränze sind mit dem Verwelken, jedoch spätestens drei Wochen nach der Trauerfeier durch die anliefernden Gärtner oder Bestatter beziehungsweise durch die Angehörigen oder Verfügungsberechtigten wieder abzuholen bzw. zu ent-sorgen.
§ 10 Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsträgerin oder von Beauftragten der Friedhofsträgerin ausgehoben und wieder geschlossen. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Ober-kante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbeisetzungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein. (4) Das Ausmauern von Gräbern und das Einsetzen von Grabkammern (Gruft) ist unzulässig. (5) Vorhandene Grüfte sollen grundsätzlich nicht weiter belegt werden, es sei denn, dass diese entfernt und verfüllt werden. Die Friedhofsträgerin kann hiervon Ausnahmen zulassen. (6) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor dem Ausheben der Gräber entfernen zu las-sen. Sofern beim Ausheben Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofs-trägerin entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.
§ 11 Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Urnen beträgt 20 Jahre. Bei Verstorbenen bis zum vollende-ten 2. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 10 Jahre. (2) Grabstätten dürfen erst nach Ablauf der festgelegten Ruhezeit wiederbelegt oder anderwei-tig verwendet werden.
§ 12 Belegung, Wiederbelegung und Graböffnung
(1) In einem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, eine verstor-bene Mutter mit ihrem gleichzeitig verstorbenen neugeborenen Kind oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten. (2) Vor Ablauf der in dieser Friedhofssatzung festgelegten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wieder belegt werden. (3) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnen-reste aufgefunden werden, sind diese sofort mindestens 0,30 m unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken. Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefun-den, so ist das Grab sofort wieder zu schließen und für künftige Nutzung als Bestattungs-stätte zu sperren. (4) Das Ausgraben einer Leiche und das Öffnen eines Grabes bedürfen der Genehmigung der Friedhofsträgerin und - soweit das Landesrecht dies vorsieht - der Genehmigung der zuständigen staatlichen Behörde. Dies gilt nicht für eine durch richterlichen Beschluss an-geordnete Leichenschau.
§ 13 Ausgrabungen und Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, unbeschadet der son-stigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofs-trägerin. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden.
§ 4 Abs. 6 bleibt unberührt.
(3) Ausgrabungen und Umbettungen werden in dem Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach dem Tode nicht zugelassen, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. Umbettungen aus Urnenge-meinschaftsanlagen werden nicht zugelassen; ausgenommen sind Umbettungen vom Amts wegen. (4) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste dürfen nur mit Er-laubnis der Friedhofsträgerin in belegte Grabstätten umgebettet werden. (5) Alle Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag: antragsberechtigt ist bei Um-bettungen aus Grabstellen aller Art der Verfügungsberechtigte (§ 3 Abs. 1). Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstelle zur Verfügung steht. Weiterhin muss die Verfügungsberechtigung in geeigneter Form nachgewiesen werden. In den Fällen des § 22 Abs. 7 und bei Entziehung von Nut-zungsrechten gem. § 22 Abs. 6 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Urnengemeinschaftsgrabstellen umgebettet werden. Der Verfügungsberechtigte hat bei Umbettung einer Leiche die Zustimmung des zuständigen Gesundheitsamtes einzuholen. (6) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden von der Friedhofsträgerin oder deren Beauftragten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Durchführung. (7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung oder Umbettung haben die Antrag-steller Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstellen und Anlagen durch eine Ausgrabung oder Umbettung zwangsläufig entstehen. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Ausgrabung oder Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (9) Das Ausgraben von Leichen, Särgen, Aschen oder Urnen zu anderen Zwecken als der Um-bettung bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
IV. Grabstätten
§ 14 Allgemeines
(1) Die Grabstellen bleiben Eigentum der Friedhofsträgerin. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Nutzungsrechte an Grabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles vergeben. (3) Die Grabstellen werden unterschieden in:
a) Wahlgrabstellen für Erdbestattungen,
b) Urnenwahlgräber für Erdbestattungen,
c) Urnengemeinschaftsanlagen ohne Kennzeichnung einzelner Grabstätten (anonymer Urnenhain),
d) Urnengemeinschaftsanlagen, einschließlich Kolumbarium und Baumbestattung,
e) Ehrengrabstätten. (4) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstelle. (5) Mit dem Grabnutzungsrecht (§ 3 Abs. 1 Satz 2) entsteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. Dieses Nutzungsverhältnis begründet ein Nutzungsrecht, wodurch sich die Verpflichtung zur Anlage und Pflege der Grabstätte ergibt. Eine vorfristige Rückgabe des Nutzungsrechtes an einer Grabstätte ist grundsätzlich nicht möglich. Ausnahmen kann die Friedhofsträgerin im begründeten Einzelfall zulassen. (6) Die Änderung der Anschrift und des Namens von Verfügungsberechtigten (§ 3 Abs. 1 Satz
- 1. sind der Stadt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die sich aus der Unterlassung einer solchen Mitteilung ergeben, ist die Friedhofsträgerin nicht ersatzpflichtig.
§ 15 Wahlgrabstellen
(1) Wahlgrabstellen sind Grabstellen für Sarg- und Urnenbestattungen, an denen der Erwerber auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer der in § 11 festgelegten Ruhezeiten erwirbt und deren Lage im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Es werden Wahlgrabstellen für Verstorbene eingerichtet für:
a) Sargbestattungen; die Größe der Grabstätte beträgt 2,40 m mal 1,20 m; die Größe des Grabhügels beträgt Länge 1,80 m, Breite 0,90 m,Höhe bis 15 cm,
b) Urnenbestattungen (Erde); die Größe der Grabstätte beträgt 1,00 m mal 1,00 m. (3) In einer Wahlgrabstelle für Erdbestattungen ist möglich:
a) bei Urnenwahlgrabstellen zwei Urnen beizusetzen,
b) bei Erdwahlgrabstellen einen Sarg und eine Urne beizusetzen,
c) bei Doppelwahlgrabstellen zwei Särge und zwei Urnen beizusetzen (4) In einer Wahlgrabstelle können nur der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet werden. Angehörige sind:
a) Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner
b) Verwandte auf- und absteigender Linie In Einzelfällen können auf Antrag des Verfügungsberechtigten auch andere Verstorbene beigesetzt werden. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Friedhofsträgerin.
§ 16 Nutzungsrecht
an Wahlgrabstellen
(1) Das Nutzungsrecht beginnt mit dem Tag der Bestattung und richtet sich nach der aktuell gü-ltigen Friedhofsatzung. Hierüber erteilt die Friedhofsträgerin eine schriftliche Bestätigung. In ihr wird die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nutzungszeit angegeben. (2) Mit Ablauf der Nutzungszeit erlischt das Nutzungsrecht. Auf Antrag des Verfügungsberecht-igten kann es verlängert werden. Für den Wiedererwerb (Verlängerung) eines Nutzungs-rechtes ist vor Ablauf der Nutzungszeit ein Antrag zu stellen. Dieser ist nur für die gesamte Wahlgrabstelle möglich. Die Friedhofsträgerin kann Erwerb und Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstellen ablehnen, insbesondere in Fällen gem. § 4. (3) Auf den Ablauf des Nutzungsrechts wird der jeweilige Nutzungsberechtigte schriftlich - falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist, durch einen dreimonatigen Hin-weis auf der Grabstelle - hingewiesen. (4) Überschreitet bei einer weiteren Belegung oder Wiederbelegung (Verlängerung) von Wahl-grabstätten die neu begründete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungs-recht für die zur Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern. Bei mehrstelligen Grabstätten ist die Verlängerung für sämtliche Grablager der Grabstätten einheitlich vorzunehmen. (5) Sofern bis zum Ableben des Verfügungsberechtigten das Nutzungsrecht nicht durch Vertrag übertragen wurde, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die voll ges-chäftsfähigen Angehörigen des verstorbenen Verfügungsberechtigten mit der Zustimmung wie folgt über:
a) Ehegatten/ eingetragenen Lebenspartner;
b) Kinder;
c) Eltern;
d) Geschwister;
e) Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr 3 i. V. m. Abs. 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) in der jeweils gültigen Fassung.
f) Der sonstige Sorgeberechtigte
g) Großeltern;
h) Enkelkinder;
i) sonstige Verwandte bis zum 3. Grade;
j) die nicht unter a) bis i) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis j) hat der jeweils älteste Nutzungsberechtigte Vor-rang vor dem Jüngeren, es sei den die Verantwortlichen haben einvernehmlich eine andere Lösung gefunden. (6) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsträgerin eine von Abs. 5 abweichende Festlegung zugunsten einer anderen Person treffen. Der nach Abs. 5 Berechtigte ist vor Erteilung der Zustimmung anzuhören und seine Interessen sind bei der Entscheidungsfindung angemessen zu berücksichtigen. (7) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich um-schreiben zu lassen. Hierfür erhält der neue Nutzungsberechtigte eine schriftliche Bestätigung der Friedhofsträgerin. (8) Abs. 5 gilt in den Fällen der Absätze 6 und 7 entsprechend. (9) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes ist die Grabstelle durch den Verfügungsberechtigten und auf dessen Kosten zu beräumen. Näheres ergibt sich aus § 25 Abs. 2.
§ 17 Urnengemeinschaftsgrabanlagen
(1) Urnengemeinschaftsgrabanlagen sind Grabstellen in denen für die Dauer der Ruhezeit je nach Grabanlage mehrere Urnen beigesetzt werden können. Die Beisetzung erfolgt einzeln nacheinander. (2) Es werden Urnengemeinschaftsgrabanlagen für Verstorbene eingerichtet für:
a) Kolumbarium
b) Bestattung an einem Baum (Baumbestattung)
c) Gemeinschaftsreihengrab
d) Anonymer Urnenhain (3) Die Aufnahme der Urnen in Urnengemeinschaftsgrabanlagen erfolgt
a) im Kolumbarium oder bei der Baumbestattung entsprechend der baulichen Größe und Aufnahmakapazität (max. zwei Urnen);
b) im Gemeinschaftsreihengrab oder anonymen Urnenhain je eine Urne (bis max. zwei Urnen). (4) Die Namen und Daten der Verstorbenen sind
a) bei dem Kolumbarium auf der Gedenkplatte;
b) bei der Baumbestattung auf einer in den Rasen ebenerdig eingelassenen Gedenkplatte;
c) bei dem Gemeinschaftsreihengrab auf einem gemeinsamen Gedenkstein oder in son-stiger geeigneter Weise vermerkt. Davon ausgenommen ist die Urnengemeinschaftsanlage ohne Kennzeichnung der einzelnen Grabstätte (anonymer Urnenhain). Alternativ können bei a) oder b) anderweitige Beschriftungen nach schriftlicher Genehmigung der Friedhofsträgerin zugelas-sen werden. (5) Die Grabgestaltung- und pflege der Urnengemeinschaftsgrabanlagen erfolgt allein in Zuständigkeit der Friedhofsträgerin. Darüber hinaus gilt:
a) Eine individuelle Mitgestaltung (mit Blumenschmuck) außerhalb der von der Friedhof-strägerin zugelassenen Bereiche ist ausgeschlossen.
b) Die eigenständige Beräumung verwelkter Blumen etc. ist durch die Angehörigen vor-zunehmen.
c) Die Verwendung von Kunststoffen als Grabschmuck ist untersagt. Dies gilt insbe-sondere für Plastikblumen, Plastiktöpfe und Plastikschalen. (6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Wahlgrabstellen entsprechend auch für Urnengemeinschaftsgrabanlagen.
§ 18 Ehrengrabstellen
(1) Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstellen obliegt ausschlie-ßlich der Friedhofsträgerin. Gräber der Opfer von Krieg- und Gewaltherrschaft bleiben dau-ernd bestehen. Die Verpflichtung zur Erhaltung dieser Gräber regelt das Gräbergesetz. (2) Gedenkfeiern bedürfen des Einvernehmens der Friedhofsträgerin.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 19 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
(1) Jede Grabstelle ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird. (2) Grabstellen dürfen nur bis höchstens zu einem Drittel der Fläche mit Platten, Kies mit Fo-lienunterlage oder anderen den Boden verdichtenden und damit wasserundurchlässigen Materialien bedeckt werden. (3) Bepflanzungen sind so zu gestalten, dass andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigt werden. Die Pflanzen dürfen im ausgewachsenen Zustand in der Höhe 1,5 m und in der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten. Für die Bep-flanzung sind ausschließlich standortgerechte und heimische Pflanzen zu verwenden. (4) Das Anliefern und Verwenden von Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grab-schmuck ist grundsätzlich untersagt. Dies gilt insbesondere für Plastikblumen, Plastiktöpfe und Plastikschalen. (5) Die Verwendung von Grabkerzen und Laternen jeglicher Art sind auf dem Friedhof unter-sagt. (6) Grabschmuck ist instand zu halten. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Gräbern zu entfernen. (7) Die Friedhofsträgerin ist berechtigt, bei Verstößen gegen die Absätze 3 bis 5 unpassende Gegenstände entfernen zu lassen.
§ 20 Friedhofs- und Belegungsplan, Baumbestand
(1) Die Friedhofsträgerin führt einen Friedhofs- und Belegungsplan. Gibt es auf dem Friedhof verschiedene Abteilungen, so werden diese im Belegungsplan, entsprechend ausgewiesen. (2) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstellen obliegt allein die Friedhofsträgerin. Entstehen dadurch Schäden an Grabstellen, haftet die Friedhofsträgerin nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. (3) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Das Pflanzen von Bäumen auf Grabstellen ist untersagt.
§ 21 Verzeichnis geschützter Grabmale und Bauwerke
(1) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs aus der früheren Zeit erhalten bleiben sollen, unter-stehen dem Schutz der Friedhofsträgerin. Sie erhalten Bestandsgarantie falls sie nicht ohnehin als denkmalgeschützt gelten. Geschützte Grabmale und Bauwerke werden in einem Verzeichnis der Friedhofsträgerin geführt.
(2) Die Friedhofsträgerin kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und bauli-cher Anlagen versagen. Die zuständigen Denkmalbehörden sind nach Maßgabe der gesetz-lichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 22 Verantwortliche und Pflichten
(1) Für die Herrichtung, die Instandhaltung und die Verkehrssicherheit von Wahlgrabstätten ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes. (2) Verfügungsberechtigten haben für die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten zu sorgen. Aufforderungen der Friedhofsträgerin zur Herstellung oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit haben sie unverzüglich auf eigene Kosten Folge zu leisten. Entstehen durch Verletzung der Verkehrssicherungspflichten Schäden bei Dritten, hat der Nutzungsbe-rechtigte die Friedhofsträgerin von der Haftung freizustellen. (3) Die Grabstätten sollten nach jeder Bestattung beziehungsweise nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes frühestmöglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten ord-nungsgemäß hergerichtet werden. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Gewerbetreibenden oder Dienstleister beauftragen. Dabei sind die An-forderungen des § 7 zu beachten. (5) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwort-liche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsträgerin die Grabstätte innerhalb einer ange-messenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt eine öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von 6 Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte. (6) Bei Wahlgrabstätten kann die Friedhofsträgerin die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Verfügungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entziehen. Grabmale und andere Baulichkeiten gehen ab dem Zeitpunkt des Nutzungsrechtsentzugs in die Verfügungsgewalt der Friedhofsträgerin über. Vor Entzug des Nutzungsrechtes ist der Nutzungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, haben noch einmal die entsprechende öffentliche Bekanntmachung und ein für die Dauer von 6 Wochen angebrachter Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen in-nerhalb von drei Monaten nach Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (7) Wird die Aufforderung nicht befolgt, werden Grabstätten von der Friedhofsträgerin nach Ab-lauf der gesetzten Frist abgeräumt, eingeebnet und eingesät. Die entstehenden Kosten hat grundsätzlich der Inhaber der Nutzungsberechtigte oder der Verantwortliche für die Bestat-tung zu tragen. (8) Die Friedhofsträgerin kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes abräumt.
VI. Grabmale
§ 23 Grabmale
(1) Gestaltung und Inschrift von Grabmalen dürfen die Würde eines Friedhofes nicht verletzen. (2) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedeten oder gegossenem Metall sein. Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je Grab. Ein zusätzliches liegendes Grabmal soll dem stehenden Grabmal in Material, Farbe, Bearbeitung und Schrift entsprechen. Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmales soll gleich oder größer als 2:1 sein. (3) Die Errichtung eines Grabmals ist Pflicht. Die Errichtung und jede Veränderung von Grab-malen und der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen bedürfen der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsträgerin. Mit der Durchführung dürfen nur Gewer-betreibende und Dienstleister beauftragt werden, § 7 ist zu beachten. (4) Die Genehmigung ist vom Verfügungsberechtigten rechtzeitig vor der Vergabe des Auftrages und der Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ein-zuholen. Über den Antrag entscheidet die Friedhofsträgerin unverzüglich, spätestens in-nerhalb von zwei Wochen nach Vorlage aller Unterlagen. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Genehmigung als erteilt. (5) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht in-nerhalb von einem Jahr nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden ist. (6) Entspricht die Ausführung des Grabmales nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Ver-fügungsberechtigten eine Frist von drei Monaten zur Änderung oder Beseitigung des Grab-males gesetzt. Gleiches gilt, wenn Grabmale und Anlagen ohne Genehmigung errichtet oder verändert worden sind. Hier wird dem Verfügungsberechtigten eine nachträgliche Beantragungsfrist von drei Monaten gesetzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Verfügungsberechtigten von der Grabstelle entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt. Werden auch die zur Abholung abgeräumten und bereitgestellten Grabmale vom Verfügungsberechtigten innerhalb von drei Monaten nicht abgeholt, gehen sie in die Verfügungsgewalt der Friedhofsträgerin über. In diesem Fall kann die Friedhofsträgerin die Grabmale auf Kosten des Verfügungsberechtigten entsorgen lassen. (7) Bis zur Errichtung der endgültigen Grabmale dürfen provisorische Grabmale nur als naturlasierte Holzsteelen oder -kreuze, längestens bis zu zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden
§ 24 Errichtung und Instandhaltung der Grabmale
(1) Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die beauftragten Gewerbetreibenden oder Dienstleister haben nach den Vorschriften der jeweils geltenden Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) die Grabmale und baulichen Anlagen zu planen, zu errichten und zu prüfen. Dabei sind die Grabsteine so zu fundamentieren, dass es nur zu geringen Setzungen kom-men kann und Setzungen gegebenenfalls durch einen wirtschaftlich vertretbaren Aufwand korrigiert werden können. Der Übergabe eines Grabmales und von baulichen Anlagen an den Verfügungsberechtigten hat eine Abnahmeprüfung vorauszugehen. Die Friedhofsträ-gein kann überprüfen, ob die Arbeiten gemäß den genehmigten Vorlagen ausgeführt worden sind. (3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke bei Grabmalen bis 0,80 m Höhe 12 cm, über 0,80 m bis 1,20 m Höhe 14 cm und über 1,20 m bis 1,60 m Höhe 16 cm betragen. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe ist die Standfestigkeit statisch nachzuweisen. Zusätzlich gilt, dass bei Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, der Mindestabstand zwischen Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm beträgt. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträger den erforderlichen Mindestabstand gesondert vor. (4) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsträgerin auf Kosten der Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel die Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsträ-gerin nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsträgerin berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Friedhof-strägerin ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Ver-ant-wortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Auf-forderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis auf der Grabstätte, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird. (5) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der aus mangelhafter Standsicherheit oder durch das Umstürzen von Grabmalen, Grabmalteilen oder einer baulichen Anlage verursacht wird. Sie stellen die Friedhofsträgerin von Ansprüchen Dritter frei, sofern diese kein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten trifft. (6) Die Standfestigkeit der Grabmale wird entsprechend der geltenden Regelungen durch die Friedhofsträgerin überprüft und dokumentiert.
§ 25 Entfernung von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale und sonstige bauliche An-lagen nur mit schriftlicher Erlaubnis der Friedhofsträgerin entfernt werden. Die Friedhofsträ-gerin kann die Zustimmung versagen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit oder nach Ablauf des Nutzungsrechtes beziehungsweise nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen zu entfernen. Hierzu ist die Zustimmung der Friedhofsträgerin zu beantragen. Das Entfernen darf grundsätzlich nur durch den in § 7 zugelassenen Perso-nenkreis erfolgen. Erfolgt die Entfernung durch den Verfügungsberechtigten, haftet dieser für alle dabei entstehenden Schäden, er stellt die Friedhofsträgerin von allen Ansprüchen Dritter frei. (3) Sind die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt, fallen sie entschädigungslos in die Verfügungsgewalt der Friedhofsträgerin. Sofern Grabstellen von ihr abgeräumt werden, hat der jeweilige Verfügungsberechtigte die Kosten zu tragen.
VII. Bestattungen und Feiern
§ 26 Benutzung von Trauerhallen
(1) Für die Bestattungs- und Beisetzungsfeiern können dafür bestimmte städtische Einrich-tungen (Trauerhallen) benutzt bzw. einbezogen werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die An-gehörigen die Verstorbenen dabei während einer festgesetzten Zeit vor der Trauerfeier sehen. Während der Trauerfeier soll der Sarg geschlossen bleiben. Das Aufstellen eines Sarges in einer Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldep-flichtigen Krankheit gelitten hat, Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen oder sonstige gesundheitliche Bedenken entgegenstehen. (3) Für die grundsätzliche Nutzungsfähigkeit der Einrichtungen nach Abs. 1 sorgt die Friedhof-strägerin. Veränderungen oder zusätzliche Dekorationen sind mit der Friedhofsträgerin ab-zustimmen. (4) Ein Rechtsanspruch auf eine Nutzung der Trauerhalle oder auf eine bestimmte Nutzungszeit besteht nicht.
§ 27 Bestattungs- und Beisetzungsfeiern
(1) Neben der Benutzung von Einrichtungen nach § 26 Abs. 1 dürfen Bestattungsfeiern am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle des Friedhofes fortgesetzt oder durchgeführt werden. (2) Außergewöhnliche und außerordentliche Musik- und Gesangsdarbietungen in den Einrich-tungen nach § 26 Abs. 1 und auf dem Friedhofsgelände bedürfen der Erlaubnis der Friedhofsträgerin.
VIII. Schlussbestimmungen
§ 28 Alte Rechte
(1) Die Nutzungszeit und die Gestaltung von Grabstätten, über welche die Friedhofsträgerin (auch in Rechtsnachfolge) bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich nach den bisherigen Vorschriften. (2) Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer, die vor dem Inkrafttreten die-ser Satzung entstanden sind, werden auf eine Nutzungszeit nach § 11 Abs. 1 und § 16 Abs. 2 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne. (3) Maße auf alten Grabfeldern richten sich nach den bisherigen Vorschriften. (4) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 29 Haftungsausschluss
(1) Die Friedhofsträgerin haftet nicht für Schäden, die durch Tiere, durch höhere Gewalt, durch Dritte oder durch nichtsatzungsgemäße Benutzung des Friedhofs, seiner Anlagen und Ein-richtungen entstehen. (2) Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haf-tungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
§ 30 Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs Altenberg, des anonymen Urnenhains in Altenberg und der städtischen Gebäude und Einrichtungen auf kirchlichen Friedhöfen in der Stadt Altenberg nach
§ 1 werden Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung der Stadt Alten-
berg erhoben. Zur Erhebung der Gebühren erlässt die Friedhofsträgerin Bescheide. Darüber hinaus können auch Verwaltungskosten nach der jeweils geltenden Verwaltungskostensatzung erhoben werden.
§ 31 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 124 Abs. 1 Nr. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätz-lich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 5 (2) den Friedhof außerhalb der festgelegten Öffnungszeiten betritt oder benutzt;
- 2. sich entgegen § 6 (1) nicht der Würde des Friedhofs und der Achtung der Persönlich- keitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
- 3. entgegen § 6 (2) Kinder unter 7 Jahren den Friedhof ohne Begleitung und Verantwor- tung eines Erwachsenen betreten lässt;
- 4. entgegen § 6 (2) und ohne eine vorherige Genehmigung der Friedhofsträgerin:
- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, In- lineskater), soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist, ausgenommen Kinderwagen, Rollator und Rollstühle, befährt;
- b) den Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen sowie das Anbieten von Dienstleistungen vornimmt;
- c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt;
- d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, erstellt und verwertet, außer zu privaten Zwecken;
- e) Druckschriften verteilt, es sei denn, sie dienen der Durchführung von Trauerfeiern;
- f) Abraum und Abfälle, aller Art, die aus Betätigung im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der dafür bestimmten Stellen ablagert und entsorgt;
- g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert und entsorgt;
- h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken unberechtigt übersteigt, Grabstellen und Grabeinfas- sungen unberechtigt betritt;
- i) Ansprachen, musikalische Darbietungen und Rundfunk- und Musikgeräte aller Art außerhalb von Bestattungsfeiern durchführt oder betreibt;
- j) lärmt und spielt sowie lagert;
- k) Tiere mitbringt; ausgenommen sind Blindenhunde;
- l) Gläser, Blechdosen und ähnliche Behältnisse als Vasen oder Schalen zu verwendet,
- m) Chemische Unkrautbekämpfungsmittel und chemische Schädlingsbekämpfungsmit- tel, Pestizide sowie ätzende Steinreiniger verwendet,
- n) Gießkannen, Gartengeräte und Materialien jeglicher Art auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in Anpflanzungen aufbewahrt,
- o) Ruhebänke neben Grabstellen oder in deren Nähe aufstellt, p) Grabschmuck jeglicher Art bei Grabstellen annbringt, bei denen dies vollständig oder teilweise ausgeschlossen ist (§ 20 gilt entsprechend).
- 5. entgegen § 6 (5) Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Friedhofsträgerin durchführt;
- 6. entgegen § 7 (1) als Dienstleistungserbringer Arbeiten auf dem Friedhof ohne Zustim- mung der Friedhofsträgerin durchführt;
- 7. entgegen § 7 (2) als Dienstleistungserbringer gegen die Friedhofsatzung verstößt oder durch die Arbeiten Schäden schuldhaft verursacht;
- 8. entgegen § 7 (3) als Dienstleistungserbringer Arbeiten außerhalb der von der Stadt fest- gesetzten Zeiten oder auf Friedhofsteilen durchführt;
- 9. entgegen § 7 (4) als Dienstleistungserbringer Werkzeuge und Material in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerplätze bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf dem Friedhof Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder Arbeitsgeräte an oder in den Wasserent- nahmestellen auf dem Friedhof reinigt;
- 10. entgegen § 9 (1) Särge in einer anderen als der vorgegebenen Beschaffenheit ver- wendet;
- 11. entgegen § 9 (4) Särgen in Gräber, in denen sich Schlamm oder Wasser befindet, ein- senkt;
- 12. entgegen § 9 (6) Urnen in einer anderen als der vorgegebenen Beschaffenheit ver- wendet;
- 13. entgegen § 9 (8) Gebinde und Kränze nicht mit dem Verwelken, oder spätestens drei Wochen nach der Trauerfeier wieder abzuholt bzw. entsorgt;
- 14. entgegegn § 12 (4) ohne die Genehmigung der Friedhofsträgerin oder einer anderen zuständigen staatlichen Behörde Leichen ausgräbt oder Gräber öffnet;
- 15. entgegen § 13 (1) die Ruhe der Toten stört;
- 16. entgegen § 13 (2) Leichen und Urnen ohne die Genehmigung der Friedhofsträgerin aus- gräbt und umbettet;
- 17. entgegen § 14 (6) Änderung der Anschrift und des Namens von Verfügungsberechtigten der Stadt nicht unverzüglich schriftlich anzeigt;
- 18. entgegen § 16 (9) nach Ablauf des Nutzungsrechtes die Grabstelle nicht auf Kosten des Verfügungsberechtigten beräumt;
- 19. entgegen § 17 (4) anderweitige Beschriftungen ohne schriftlicher Genehmigung der Friedhofsträgerin vornimmt;
- 20. entgegen § 17 (5) a) bei der Urnengemeinschaftsgrabanlagen eine individuelle Mitge- staltung (mit Blumenschmuck) außerhalb der von der Friedhofsträgerin zugelassenen Bereiche vornimmt;
- 21. entgegen § 17 (5) b) bei der Urnengemeinschaftsgrabanlagen Kunststoffen als Grab- schmuck verwendet;
- 22. entgegen § 18 (2) Gedenkfeiern ohne Einvernehmens der Friedhofsträgerin durchführt;
- 23. entgegen § 19 (1) Grabstelle nicht so gestaltet, dass sie sich an die Umgebung anpas- sen und somit die Würde des Friedhofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage nicht gewahrt wird;
- 24. entgegen § 19 (2) auf Grabstellen mehr als ein Drittel der Fläche mit Platten, Kies mit Folienunterlage oder anderen den Boden verdichtenden und damit wasserundurchlässi- gen Materialien bedeckt;
- 25. entgegen § 19 (3) Bepflanzungen so gestaltet, dass andere Grabstätten und die öffen- tlichen Anlagen und Wege beeinträchtigt werden; Pflanzen im ausgewachsenen Zustand höher als 1,5 m wächsen lässt; die Pflanzen die Breite der Grabstättengrenze überschreitet, für die Bepflanzung keine standortgerechten und heimischen Pflanzen verwendet;
- 26. entgegen § 19 (4) Kunststoffen für die Grabgestaltung und als Grabschmuck anliefert und verwendet; 27. entgegen § 19 (5) Grabkerzen und Laternen jeglicher Art verwendet;
- 28. entgegen § 19 (6) Grabschmuck nicht instand hält, verwelkte Blumen und Kränze nicht unverzüglich von den Gräbern entfernt;
- 29. entgegen § 20 (3) Bäumen auf Grabstellen pflanzt;
- 30. entgegen § 22 (2) die Verkehrssicherheit auf den Grabstätten nicht gewährleistet ist, den Aufforderungen der Friedhofsträgerin zur Herstellung oder Wiederherstellung der Verkehrssicherheit nicht unverzüglich auf eigene Kosten Folge geleistet wird; 31. entgegen § 22 (2) Grabstätten nach der Bestattung beziehungsweise nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes frühestmöglich, spätestens jedoch innerhalb von sechs Monaten nicht ordnungsgemäß hergerichtet werden; 32. entgegen § 22 (4) Grabstätten selbst anlegt und pflegt oder damit einen Gewer- betreibenden oder Dienstleister beauftragt und dabei gegen die Anforderungen des § 7 verstößt; 33. entgegen § 22 (8) auf Verlangen der Friedhofsträgerin die Grabstätte nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes nicht abräumt; 34. entgegen § 23 (1) Gestaltung und Inschrift von Grabmalen die Würde eines Friedhofes verletzten; 35. entgegen § 23 (2) Grabmale in einer anderen als der vorgegebenen Beschaffenheit ver- wendet; 36. entgegen § 23 (3) kein Grabmal aufstellt oder ohne vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsträgerin Errichtungen und jede Veränderungen von Grab- malen und der damit zusammenhängenden baulichen Anlagen vornehmen lässt; 37. entgegen § 23 (4) die Genehmigung nicht rechtzeitig vor der Vergabe des Auftrages und der Vorlage von maßstäblichen Zeichnungen und mit genauen Angaben über Art und Bearbeitung des Werkstoffes, über Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift einholt; 38. entgegen § 23 (5) Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nach erloschener Genehmigung (nach einem Jahr) zu errichten; 39. entgegen § 24 (1) Grabmale nicht ihrer Größe entsprechend nach den allgemein aner- kannten Regeln des Handwerkes so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können; 40. entgegen § 24 (2) der beauftragte Gewerbetreibenden oder Dienstleister nicht gemäß der Vorschriften der jeweils geltenden Technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA Grabmal) Grabmale und baulichen Anlagen plant, errichtet und prüft; 41. entgegen § 24 (4) der Verfügungsberechtigte nicht Abhilfe schafft, wenn die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon ge- fährdet erscheint; 42. entgegen § 25 (1) vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit Grabmale und son- stige bauliche Anlagen ohne schriftliche Erlaubnis der Friedhofsträgerin entfernt; 43. entgegen § 25 (3) Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts entfernt; (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 EUR geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Stadt Altenberg. § 32 In-Kraft-Treten
(1) Die Satzung tritt am 01.03.2024 Inkraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung der Stadt Altenberg vom 14.11.2017 außer Kraft.
Altenberg, 12.12.2023 Markus Wiesenberg Bürgermeister
Hinweis:
Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-oder Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Ge- setzwidrigkeit widersprochen hat,
- 4. vor Ablauf der im § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
- a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
- b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde un- ter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend ma-chen.
Altenberg, den 12.12.2023
Wiesenberg (Siegel) Bürgermeister
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