📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Satzung der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel über die Benutzung der Friedhöfe und Gebührenordnung (Friedhofssatzung) – Neufassung vom 05.12.2024, gültig ab 01.01.2025
Bekanntmachung der Neufassung der Satzung der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel über die Benutzung der Friedhöfe und Gebührenordnung vom 05.12.2024
(Friedhofssatzung)
Aufgrund des Artikels 1 zur 2. Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel über die Benutzung der Friedhöfe und Gebührenordnung wird nachstehender Wortlaut der Friedhofssatzung in der ab 01.01.2025 geltenden Fassung bekannt gemacht:
Die Neufassung berücksichtigt:
- 1. die Satzung der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel über die Benutzung der Friedhöfe und Gebührenordnung vom 10.11.2011
- 2. die 1. Änderung zur Satzung der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel über die Benutzung der Friedhöfe und Gebührenordnung vom 06.03.2014
- 3. die 2. Änderung zur Satzung der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel über die Benutzung der Friedhöfe und Gebührenordnung vom 14.11.2024
Bad Gottleuba-Berggießhübel, 05.12.2024
Th. Peters Bürgermeister
Inhaltsverzeichnis
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Gegenstand der Satzung
§ 2 – Bodennutzungsrecht und Benutzungszwang
II. Der Friedhof
§ 3 – Benutzung und Verwaltung
III. Die Grabstätten
§ 4 – Grabarten
§ 5 – Nutzungsberechtigter
§ 6 – Ruhefristen
§ 7 – Friedhofspläne
§ 8 – Einzel- und Doppelgrabstellen (Sargbestattung)
§ 9 – Einzel- und Doppelgrabstellen (Urnenbestattung),
§ 10 Gemeinschaftsurnengrabanlage
§ 11 – Grüfte
§ 12 – Ausgrabung, Umbettung
§ 13 – Rechte an Grabstätten
§ 14 – Erlöschen und Verlängerung des Grabnutzungsrechtes
§ 15 – Herstellung, Pflege und Instandhaltung der Gräber 5
§ 16 Gestaltung von Gräbern
§ 17 – Verhalten im Friedhof
§ 18 – Verbote
§ 19 – Arbeiten im Friedhof
§ 20 Fristen, Abwicklung über den einheitlichen Ansprechpartner
§ 21 – Befahren der Friedhofswege
§ 22 – Anfuhr und Lagerung von Materialien (wie Sand, Steine usw.)
§ 23 – Ersatzvornahme
§ 24 – Gebühren im Bestattungswesen
§ 25 – Inkrafttreten
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 – Gegenstand der Satzung
Die Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel hält als Träger für das Bestattungswesen folgende Friedhöfe mit Feierhalle vor:
- 1. Friedhof Markersbach und die aufstehende Feierhalle. 2 Friedhof Oelsen und die aufstehende Feierhalle.
- 3. Auf den kirchlichen Friedhöfen in den Ortsteilen Börnersdorf und Breitenau werden die jeweiligen Friedhofshallen durch die Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel als Träger vorgehalten.
§ 2 – Bodennutzungsrecht und Benutzungszwang
Das Recht und die Pflicht zur Benutzung (Inanspruchnahme) der Bestattungseinrichtungen bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung.
II. Der Friedhof
§ 3 – Benutzung und Verwaltung
- 1. Der Friedhof dient der würdigen Bestattung der verstorbenen Einwohner und, wenn eine ordnungsgemäße Beisetzung nicht anderweitig sichergestellt ist, auch der im Gemeindegebiet Verstorbenen oder tot Aufgefundenen.
- 2. Die Bestattung ortsfremder Personen ist auf Antrag möglich.
- 3. Totgeburten können auf Wunsch wie sonstige Leichen beigesetzt werden.
- 4. Die Friedhöfe nach § 1 Nr. 1 und 2, sowie die Friedhofshallen nach § 1 Nr. 3 werden von der Stadt verwaltet und beaufsichtigt.
- 5. Der Träger erhebt für die Nutzung der Friedhöfe und seiner sonstigen Aufwendungen Gebühren gemäß der angefügten Gebührenordnung (Anlage zur Satzung) III. Die Grabstätten
§ 4 – Grabarten
- 1. Gräber im Sinne dieser Satzung sind Einzelgräber, Doppelgräber, Urnengräber, Doppelurnengräber sowie Gemeinschaftsurnengrabanlagen.
- 2. Gräber können auf Antrag mit mehreren Grablagern genutzt werden.
- 3. Die Vergabe der Gräber erfolgt in Abstimmung mit dem Träger.
§ 5 – Nutzungsberechtigter
- 1. Nutzungsberechtigter im Sinne dieser Satzung ist der Antragsteller zur Nutzung einer Grabstätte.
- 2. Änderungen der Nutzungsberechtigung sind dem Träger schriftlich mitzuteilen.
§ 6 – Ruhefristen
Gräber haben eine Mindestruhefrist von 20 Jahren. Sarggräber in Markersbach 25 Jahre. Särge und Urnen müssen aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehen.
§ 7 – Friedhofspläne
Die Anlage der Grabplätze richtet sich nach dem Friedhofsplan (Belegungsplan) der Stadt. In ihm sind die einzelnen Grabstätten fortlaufend nummeriert.
§ 8 – Einzel- und Doppelgrabstellen (Sargbestattung)
- 1. Bei Sargbestattungen wird der Leichnam Verstorbener in Särgen bestattet.
- 2. Einzel- und Doppelgrabstellen haben die Abmaße von 1,80 x 0,75 Meter bzw. 1,80 x 1,80 Meter. Die Mindestgrabtiefe beträgt 1,50 Meter.
- 3. Eine zweistöckige Belegung von Doppelgräbern ist aus hygienischen Gründen untersagt.
- 4. Für Gräber wird ein Nutzungsrecht vergeben. Dies entspricht zunächst grundsätzlich der jeweiligen Mindestruhefrist und kann auf Antrag verlängert werden.
- 5. Die Verlängerung ist vor Ablauf der Frist bei der Stadtverwaltung zu beantragen.
- 6. In ein belegtes Einzelgrab darf während der Dauer der Mindestruhezeit keine weitere Leiche beigesetzt werden.
- 7. Die Mindestruhezeit für ein Doppelgrab verlängert sich gemäß § 6 nach neuer Bestattung.
- 8. In einem Doppelgrab dürfen alternativ ein Sarg und zwei Urnen beigesetzt werden. In einem Einzelgrab darf keine Urne beigesetzt werden.
- 9. Nach Ablauf des Nutzungsrechts steht die Grabstelle der Stadt zur Verfügung
§ 9 – Einzel- und Doppelgrabstellen (Urnenbestattung),
- 1. Urnengräber sind Grabstellen, in denen die Aschereste Verstorbener nach ihrer Einäscherung in Urnen beigesetzt werden.
- 2. Einzel- und Doppelgrabstellen haben die Abmaße von 1,00 x 0,55 Meter bzw. 1,00 x 1,00 Meter, die Mindestgrabtiefe beträgt 0,65 Meter
- 3. Eine Einzel-Urnengrabstelle kann mit zwei Urnen genutzt werden.
- 4. Eine Doppelurnengrabstelle kann mit mehreren Urnen genutzt werden, in der Aschereste Verstorbener beigesetzt werden. Grundsätzlich gilt: 4 Urnen je m².
- 5. Für das Nutzungsrecht an Urnengräbern gelten die gleichen Bedingungen wie für Gräber (siehe § 8 Nr. 4 der Satzung: Einzel- und Doppelgrabstellen – (Sargbestattung)).
- 6. Nach Ablauf des Nutzungsrechts steht die Urnengrabstelle der Stadt zur Verfügung.
§ 10 – Gemeinschaftsurnengrabanlage
- 1. Die Vergabe der Gemeinschaftsurnengrabanlage erfolgt durch den Träger ausnahmslos in fortlaufender Reihenfolge.
- 2. Die Beisetzung in der Gemeinschaftsurnenanlage kann anonym erfolgen. Bei nicht anonymer Beisetzung ist die Grabstelle mit einem Grabmal zu versehen, das in seiner Gestaltung durch den Träger des Friedhofs festgeschrieben ist. Die Auftragserteilung und Kostenübernahme des Grabmals erfolgt durch den Nutzungsberechtigten. Der Nutzungsberechtigte hat vor Beisetzung schriftlich zu erklären, ob er eine anonyme Beisetzung wünscht oder eine Beisetzung mit Grabstein.
- 3. Die Pflege der Gemeinschaftsurnengrabanlage wird vom Träger des Friedhofs übernommen. Eine Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten ist ausgeschlossen.
§ 11 – Grüfte
Grüfte dürfen nicht errichtet werden.
§ 12 – Ausgrabung, Umbettung
- 1. Während der gesetzlichen Mindestruhezeit darf die Totenruhe grundsätzlich nicht gestört werden.
- 2. Die Ausgrabung oder Umbettung einer Leiche bedarf einer schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes. Die Ausgrabung oder Umbettung einer Urne bedarf der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
- 3. Für Ausgrabungen, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften angeordnet oder zugelassen werden, gilt Absatz 1 nicht.
- 4. Ausgrabungen oder Umbettungen dürfen in dem Zeitraum von 2 Wochen bis zu 6 Monaten nach dem Tode nicht zugelassen werden, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist.
- 5. Die Ausgrabung oder Umbettung hat nur durch ein Bestattungsunternehmen zu erfolgen.
§ 13 – Rechte an Grabstätten
Sämtliche Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt, an ihnen bestehen nur Rechte nach Bestimmungen dieser Satzung.
§ 14 – Erlöschen und Verlängerung des Grabnutzungsrechtes
- 1. Das Nutzungsrecht erlischt:
- a) für Sarg- und Urnengräbern nach 20 Jahren,
- b) für Sarggräber in Markersbach nach 25 Jahren
Eine vorzeitige Auflösung und Einebnung der Grabstätte ist nicht möglich.
- 3. Das Nutzungsrecht kann auf Antrag verlängert werden. (Mindestverlängerungsfrist 1 Jahr).
- 3. Wird das Nutzungsrecht durch den Nutzungsberechtigten vor Ablauf der verlängerten Nutzungszeit gekündigt, so werden überzahlte Gebührenanteile nicht zurückerstattet.
- 4. Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind Grabmale, Einfassungen und Bepflanzungen zu entfernen. Dies ist vorab mit der Stadtverwaltung schriftlich abzustimmen.
- 5. Das Grablager der Gemeinschaftsurnengrabanlage kann nach Ablauf der Mindestruhefrist (20 Jahre) nicht verlängert werden. Für die Auflösung des Grablagers der Gemeinschaftsurnengrabanlage ist der Träger des Friedhofs verantwortlich.
§ 15 – Herstellung, Pflege und Instandhaltung der Gräber
- 1. Die Gräber sind vom Nutzungsberechtigten oder den Angehörigen spätestens 3 Monate nach der Beisetzung, soweit es die Witterung erlaubt, würdig herzurichten, zu bepflanzen und ordnungsgemäß instand zu setzen und instand zu halten. Der Nutzungsberechtigte kann sich eines Dienstleisters bedienen.
- 2. Die Anlegung der Gräber erfolgt in Abstimmung mit dem Träger auf der Grundlage dieser Satzung.
- 3. Die Errichtung von Grabmalen bedarf der generellen Genehmigung durch den Träger und ist durch eine dafür zugelassene Fachfirma zu errichten. § 16 Gestaltung von Gräbern
- 1. Gräber sind mit Grabmalen und Einfassungen zu gestalten. Das können sein: Grabsteine, Kreuze, Stelen aus ortsüblichen Materialien wie Holz, Stein, Metall. Einfassungen können aus Stein oder Pflanzen bestehen.
- 2. Grabmale und Steineinfassungen sind vor Errichtung beim Träger schriftlich zu beantragen.
- 3. Das Grabmal darf in Höhe und Breite nicht die Länge und Breite des Grabes überschreiten.
- 4. Die Bepflanzung ist so zu gestalten, dass die Grabmaße und die Höhe des Grabmals nicht überschritten werden.
- 5. Das Grabmal der Gemeinschaftsurnengrabanlage besteht aus: einer Konsole mit Fase für die Grabplatte incl. Befestigung (Material Naturstein: Indian Black) mit den Maßen 30x20x6 cm einer Grabplatte (wahlweise aus dem Material: Paradiso, Nero, Impala, Bahama/Orion) mit den Maßen 30x2x30 cm (L/B/H). Die Grabplatte steht im Winkel von ca. 70° zur Konsole. einer Inschrift (hellgrau getönt; Schriftart: Lapidar gr/kl.). Die Inschrift enthält den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und das Sterbedatum.
§ 17 – Verhalten im Friedhof
- 1. Jeder Besucher des Friedhofes hat sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten.
- 2. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung von Erwachsenen betreten.
- 3. Die Abhaltung besonderer Gedenkfeiern auf allen Bestattungsplätzen bedarf der vorherigen Genehmigung. Sie kann nur abgelehnt werden, wenn die Feier der Würde des Friedhofes nicht entspricht.
- 4. Die Veranstalter haften für alle Schäden, die aus Anlass der Feiern an den Einrichtungen, Anlagen und Gräbern entstehen.
§ 18 – Verbote
Im Friedhof ist verboten:
- 1. Tiere, insbesondere Hunde -ausgenommen Blindenhunde- mitzubringen;
- 2. zu Rauchen und zu Lärmen;
- 3. die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kfz der Friedhofsverwaltung oder die für Friedhöfe zugelassenen Kfz der Bestattungsinstitute oder mit Aufträgen versehene Gewerbetreibende, wie z.B. Steinmetze oder Gärtner u. ä.
- 4. Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, feil zu bieten;
- 5. Druckschriften und Werbematerial ohne Erlaubnis zu verteilen;
- 6. gewerbliche oder sonstige Leistungen anzubieten;
- 7. Wege, Plätze und Gräber zu verunreinigen;
- 8. Abfälle an anderen Orten abzulagern, als den hierfür vorgesehenen und gekennzeichneten Plätzen;
- 9. Grabhügel oder Grabeinfassungen zu betreten;
- 10. unpassende Gefäße (z.B. Konservendosen und ähnliche Gegenstände) auf Gräbern aufzustellen oder solche Gefäße und Gießkannen zwischen den Gräbern zu hinterlegen;
- 11. Aufstellen von privaten Bänken oder festen Sitzgelegenheiten.
§ 19 – Arbeiten im Friedhof
- 1. Arbeiten im Friedhof, die gewerbsmäßig vorgenommen werden, bedürfen der Erlaubnis der Stadt. Diese kann versagt oder wieder entzogen werden, wenn die ordnungsgemäße Ausführung nicht gewährleistet ist oder wenn trotz Abmahnung gegen die Friedhofssatzung oder Anordnungen der Stadt verstoßen wird.
- 2. Die Erlaubnis ist schriftlich bei der Stadt zu beantragen. Der Antragsteller erhält einen Erlaubnisbescheid, der gleichzeitig als Ausweis für die Berechtigung zur Vornahme der Arbeiten gilt. Der Bescheid ist dem Friedhofsaufsichtspersonal auf Verlangen vorzuzeigen.
- 3. Während der Bestattungszeiten ist die Vornahme gewerblicher oder störender Arbeiten in der Nähe des Bestattungsortes untersagt.
- 4. Die Arbeitsplätze sind nach Beendigung der Arbeiten in ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen.
- 5. Wer unberechtigt gewerbliche Arbeiten durchführt, kann vom Friedhof verwiesen werden.
- 6. Für dabei gegebenenfalls von ihm schuldhaft verursachte Schäden trägt der Unberechtigte die Haftung.
§ 20 – Fristen, Abwicklung über den einheitlichen Ansprechpartner
- 1. Das Verfahren für Dienstleistungserbringer im Sinne von Art. 4 EU- Dienstleistungsrichtlinie kann auch über den einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13.08.2009 (SächsGVBl.S.438), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) und den §§ 71 a bis 71 e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) abgewickelt werden.
- 2. Über Anträge ist innerhalb einer Frist von 1 Monat zu entscheiden. Wird innerhalb dieser Frist über den Antrag nicht entschieden, so gilt die Erlaubnis als erteilt. § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in Verbindung mit § 42 a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) gilt entsprechend.
§ 21 – Befahren der Friedhofswege
- 1. Das Befahren der Friedhofswege darf nur zum Transportieren von Werkstoffen aller Art, Grabmälern, Steinen, Pflanzen und Erden und anderen Materials erfolgen. Die Fahrzeuge müssen den Firmennamen deutlich sichtbar tragen. Die Wege sind nur mit für den Untergrund geeigneten Fahrzeugen zu befahren.
- 2. Für die beim Befahren der Friedhofswege entstehenden Schäden an den Wegen der Anlagen oder Gräber haftet der Benutzer oder sein Auftraggeber. Die Schäden sind vom Auftraggeber zu beheben. § 22 Anfuhr und Lagerung von Materialien (wie Sand, Steine usw.)
- 1. Sand und Erdreich, das bei Errichtung von Grabmalen und beim Anpflanzen und Pflegen von Gräbern anfällt, ist vollständig vom Grab und der Grabumgebung zu entfernen und auf den vorgeschriebenen Ablagerplatz zu bringen. Alle Grabsteine, Fundamente, Einfassungen und Grabanteile sind durch den Inhaber des Nutzungsrechtes aus dem Friedhof ganz zu entfernen, wenn diese nicht mehr zur Verwendung kommen.
- 2. Das Lagern von Grabmalen, Fundamenten und anderem Material sowie von Erde und Pflanzen zwischen den Gräbern und auf den Rasenflächen oder gärtnerischen Anlagen des Friedhofes ist nicht gestattet.
§ 23 – Ersatzvornahme
Wird bei Zuwiderhandlung der Bestimmungen dieser Satzung ein ordnungswidriger Zustand verursacht, so kann dieser nach vorheriger Anmahnung und nach Ablauf der hierfür gesetzten Frist anstelle und auf Kosten des Zuwiderhandelnden von der Stadt beseitigt werden. Einer vorherigen Anmahnung und einer Fristsetzung bedarf es nicht, wenn die sofortige Beseitigung des ordnungswidrigen Zustandes im dringenden öffentlichen Interesse geboten ist.
§ 24 – Gebühren im Bestattungswesen
Der Träger erhebt für die Nutzung des Friedhofes und seine sonstigen Aufwendungen Gebühren gemäß der angefügten Gebührenordnung in der jeweils geltenden Fassung. Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach § 10 des Sächsischen Bestattungsgesetzes.
§ 25
(Inkrafttreten) Anlage zur Satzung der Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel über die Benutzung der Friedhöfe
Gebührenordnung
I. Gebührenerhebung
(1) Die Stadt Bad Gottleuba-Berggießhübel erhebt für die Benutzung ihrer kommunalen Friedhöfe Gebühren nach dieser Gebührenordnung. (2) Die Stadt erhebt Grabnutzungsgebühren Hallenbenutzungsgebühren Friedhofsunterhaltungsgebühren sonstige Gebühren. (3) Über die Gebühren ergeht ein Bescheid der Stadt. Sie sind auf Verlangen der Stadt als Vorauszahlung zu entrichten oder hinreichend sicherzustellen. Die Stadt kann in Höhe der geschuldeten Gebühren und Auslagen die Abtretung von Ansprüchen verlangen, die den Erben oder Auftraggebern aus Anlass des Sterbefalles aus Sterbe- oder Lebensversicherung zustehen. (4) Für Sonderleistungen, für die in dieser Gebührenordnung keine Gebühren vorgesehen sind, kann die Stadt gesonderte Vereinbarungen über die Erstattung der Kosten treffen.
II. Grabnutzungsgebühren
(1) Die Gebühren für die Überlassung eines Grabes auf die Dauer der Nutzungszeit betragen:
a) Einzelurnengrab
1.220,00 €
b) Doppelurnengrab
1.257,00 €
c) Einzelgrab (20 Jahre)
1.286,00 €
d) Doppelgrab (20 Jahre
1.510,00 €
e) Einzelgrab (25 Jahre)
1.608,00 €
f) Doppelgrab (25 Jahre)
1.888,00 €
g) Gemeinschaftsurnengrabanlage
2.084,00 €
Die Gebühr beinhaltet Grabnutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr und ist für die gesamte Ruhezeit im Voraus zu entrichten. (2) In Fällen, in denen die Ruhefrist einer zu bestatteten Leiche oder Urne über die Zeit hinausreicht, für die das Recht an der Grabstätte läuft, sind die Gebühren für die Zeit vom Ablauf des Benutzungsrechts bis zum Ablauf der neuen Ruhefrist im Voraus zu entrichten.
III. Hallenbenutzungsgebühren
Für die Benutzung der Feierhallen in Markersbach und Oelsen beträgt die Gebühr
150,00 € IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr (FUG)
Für die Unterhaltung der Friedhöfe entsteht für die Dauer der Nutzungszeit eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr i. H. v. 29,00 € (FUG). Satz 1 gilt nur für Nutzungsberechtigte, die eine Nutzungsvereinbarung auf der Grundlage der bis zum 31.12.2024 geltenden Satzung abgeschlossen haben
V. Sonstige Gebühren
Gebühren werden erhoben für:
a) Grabumschreibung 14,00 €
b) Erteilung von schriftlichen Auskünften aus der Grabkartei 22,00 €
c) Genehmigung von Grabmälern, Einfassungen und sonstigen Änderungen 14,00 €
d) Erlaubnis der gewerblichen Tätigkeit 27,30 €
e) sonstige Dienstleistungen je Stunde
52,90 €
VI. Gebührenschuldner
Gebührenschuldner ist, wer zum Tragen der Kosten für die Bestattung verpflichtet ist,
- wer den Antrag an die Stadt gestellt hat,
- wer die Kosten veranlasst hat,
- derjenige, in dessen Interesse die Kosten entstanden sind.
VII. Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht mit dem Tag der Inanspruchnahme der Bestattungseinrichtung und ihrer Verwaltung. Die Gebühren werden einen Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bad Gottleuba-Berggießhübel?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bad Gottleuba-Berggießhübel mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!