🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.04.2024 Volltext anzeigen ▼
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Gebuehrenordnung
2024
Ausgegeben: Dresden, 15. Mai 2024
Nr. 77
Reg.-Nr. 34021 / 2024-77
Friedhofsgebührenordnung für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Heidenau-Dohna-Burkhardswalde Für die Friedhöfe: In Kommune Heidenau: Friedhof Heidenau-Süd In Kommune Dohna: Friedhof Dohna In Kommune Müglitztal: Friedhof Burkhardswaldevom 16.04.2024 Der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Heidenau-Dohna-Burkhardswalde hat in seiner Sitzungvom 16.4.2024 aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (ABl. S. A 33) in derjeweils geltenden Fassung, §§ 12 Absatz 1 und 12a der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofswesenin der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO) vom 9. Mai 1995 in der jeweilsgeltenden Fassung sowie § 1 Absatz 2 in Verbindungmit §§ 2 und 3 Absatz 1 der Verordnung über die amtliche Bekanntmachung des Friedhofsanzeigers der Ev.Luth. Landeskirche Sachsens in elektronischer Form (Bekanntmachungsverordnung Friedhofsanzeiger) vom 29. August 2023 (ABl. S. A 184) in der jeweils gültigen Fassung folgende Friedhofsgebührenordnung beschlossen:
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
- 1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder inwessen Interesse sie vorgenommen wird,
- 2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärungübernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet. (3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner. § 3 Entstehen der Gebührenschuld Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahmeder jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung.
- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätteoder mit der Festlegung der Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der Grabstätte.
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte Leistungender Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach dieser Gebührenordnung erhoben.
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung.
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Ver-
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
- 1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder durch ihm zurechenbares Verhaltenausgelöst hat,
- 2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat,
- 3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärungübernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind innerhalbder dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nichtverlangt werden. (3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte Nutzungszeitim Voraus erhoben.
Reg.-Nr. 34021 / 2024-77
waltungshandlung. Jahrgang 2024 – Nr. 77 Dresden, 15. Mai 2024 (4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wirddie Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen Zeitraum von 2 Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist biszum 30.9. des jeweiligen Erhebungsjahres fällig.
§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger
Gebühren (1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu erstatten. (2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 Gebührentarif
A. Benutzungsgebühren I.
1.
Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten (Nutzungsgebühr)
1.1 1.2 1:3
2.
2.1 2.1.1 2.1.2 2.1.3 2.1.4 2.2 2.2.1 2.2.2 2.3.
Reihengrabstättenfür Verstorbene vor Vollendungdes 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) für Verstorbene ab Vollendungdes 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) für Verstorbene ab Vollendungdes 2. Lebensjahres Sargbestattungin Heidenau (Ruhezeit 25 Jahre)
280,00 € 560,00 € 700,00 €
Wahlgrabstätten (Nutzungszeit 20 Jahre) für Sargbestattungen Einzelstelle 640,00 € Doppelstelle 1.280,00 € Einzelstelle Heidenau 25 Jahre 800,00 € Doppelstelle Heidenau 25 Jahre 1.600,00 € für Urnenbeisetzungen Einzelstelle (je 2 Urnen) 640,00 € Doppelstelle (je 4 Urnen) 1.280,00 € Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstättenpro Jahr und Grablager 32,00 €
II. Bestattungs- und Beisetzungsgebühr (Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für Grabherstellung etc.)
- 1. Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 417,00 €
- 2. Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 510,00 €
- 3. Urnenbeisetzung 245,00 €
Reg.-Nr. 34021 / 2024-77
III. Umbettungen, Ausbettungen Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren. IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von allen Nutzungsberechtigten (Inhaber eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechts eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen Friedhofsunterhaltungsgebührbeträgt 28,00 € pro Grablager. V. Gebühr für die Benutzung der Leichenhalle und Friedhofskapelle
- 1. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle pro Benutzung 150,00 €
- 2. Gebühr für die Benutzung der Friedhofskapelle beistiller Abschiednahme pro Benutzung 75,00 € VI. Gebühren für Gemeinschaftsanlagen Die Gebühren enthalten die Kosten für die Erstgestaltung, Namensträger, die Bestattung bzw. Beisetzung, die Nutzungs- und Friedhofsunterhaltungsgebühr sowiedie laufende Pflege für die Dauer der Ruhezeit (20 Jahre).
- 1. Urnengemeinschaftsanlage Heidenaupro Beisetzung 2.860,00 €
- 2. Urnengemeinschaftsanlage Heidenau 2er Stelle 4.155,00 €
- 3. Urnengemeinschaftsanlage Dohnapro Beisetzung 2.730,00 €
- 4. Urnengemeinschaftsanlage Burkhardswaldpro Beisetzung 3.235,00 €
- 5. Urnengemeinschaftsanlage für Ehe-/Lebenspartner Heidenau und Dohnabei Erstbeisetzung 4.375,00 € 5.1 bei Zweitbeisetzung einmalig 245,00 € 5.2 bei Zweitbeisetzungpro Jahr Nachlösung 155,00 € B. Verwaltungsgebühren
- 1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen)
- 2. Genehmigung für die Veränderungeines Grabmals oder der Ergänzungvon Inschriften oder andererbaulicher Maßnahmen
- 3. Erstellung einer Berechtigungskartefür Gewerbetreibende
56,00 €
28,00 € 56,00 €
§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für diekein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwandberechnet.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle künftigen Änderungen und Nachträge hierzu bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut. Jahrgang 2024 – Nr. 77 Dresden, 15. Mai 2024 (2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ab 01.01.2024 im Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (Friedhofsanzeiger). Der Friedhofsanzeiger erscheint ausschließlich elektronisch. (3) Der Friedhofsanzeiger wird auf der Internetpräsenzder Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens veröffentlichtundisterreichbarunterwww.evlks.de/friedhofsanzeiger. (4) Der Friedhofsanzeiger wird zudem wie folgt zugänglich gemacht: im Pfarrbüro Dohna und Burkhardswalde und der Friedhofsverwaltung Heidenau-Südzu den Öffnungszeiten. Ein Ausdruck der Friedhofsgebührenordnung in der jeweils gültigen Fassungaus dem Friedhofsanzeiger der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens wird im Einzelfall vom Friedhofsträger zur Verfügung gestellt und übersandt. Eine Erstattung der Auslagen kann verlangt werden.
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durchdas Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnungtritt die Friedhofsgebührenordnung vom 6.10.2020 außer Kraft.
Heidenau, den 16.4.2024 Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Heidenau-Dohna-Burkhardswalde L.S. Sorge Vorsitzender
Dr. Reichenbach Mitglied
Bestätigt Dresden, den 25.04.2024 Ev.-Luth. Landeskirche Sachsen Regionalkirchenamt Dresden L. S. am Rhein Leiter des Regionalkirchenamtes
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