🏛️ Friedhofsgebührensatzung im Volltext
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Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Nutzung der Abschieds- und Trauerfeierhallen in Stolpen, Altstadt, Helmsdorf und Langenwolmsdorf vom 22.01.2015
Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Nutzung der Abschieds- und Trauerfeierhallen in Stolpen, Altstadt, Helmsdorf und Langenwolmsdorf
Aufgrund von § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen vom 08. Juli 1994 (SächsBestG), mit Stand vom 01. Januar 2013, sowie von §§ 2 und 9 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.08.2004 (SächsGVBl. Jg. 2004 Bl.-Nr. 12 S. 418, ber. 2005 S. 306 Fsn-Nr.: 51-1) und § 4 Abs. 1 der Gemeindeordnung des Freistaates Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. März 2014 hat der Stadtrat der Stadt Stolpen in seiner Sitzung vom 21. Januar 2015 folgende Satzung beschlossen.
§ 1
Gebührenerhebung / Geltungsbereich
Die Stadt Stolpen erhebt für die Benutzung der Abschieds- und Trauerfeierhallen in Stolpen, Altstadt, Helmsdorf und Langenwolmsdorf sowie der Kühlzelle in Stolpen Gebühren nach dieser Satzung.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist,
a) wer zum Tragen der Kosten gesetzlich verpflichtet ist,
b) derjenige, der einen Antrag auf Benutzung der Trauerfeierhalle zum Zwecke der Bestattung stellt.
(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen und Fälligkeit der Gebühren
(1) Die Gebühren entstehen mit Antragstellung. Liegt kein Antrag vor und werden dennoch zwingend erforderliche Leistungen erbracht, so entstehen Gebühren mit Erbringung der Leistungen.
(2) Die Gebühren werden zu dem im Gebührenbescheid genannten Termin fällig.
§ 4
Gebührentarif
Der Gebührentarif gestaltet sich wie folgt:
| Gebührentatbestand | Gebühr |
|---|---|
| a) Nutzung der Trauerfeierhalle in Stolpen | 80,00 EUR |
| b) Nutzung der Abschiedshalle in Stolpen | 40,00 EUR |
| c) Nutzung der Abschiedshalle in Altstadt | 25,00 EUR |
| d) Nutzung der Trauerfeierhalle in Helmsdorf | 45,00 EUR |
| e) Nutzung der Trauerfeierhalle in Langenwolmsdorf | 45,00 EUR |
| f) Nutzung der Kühlzelle in Stolpen pro Tag | 15,00 EUR |
§ 5
In-Kraft-Treten
Die Satzung tritt am 01.03.2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Gebühren zur Benutzung der Trauerfeierhallen in Stolpen, Altstadt, Helmsdorf und Langenwolmsdorf und Grabherstellung vom 11.12.2001 sowie die Änderungssatzung vom 29.11.2004 außer Kraft.
Stolpen, 22.01.2015
Steglich Bürgermeister Dienstsiegel
Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO):
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
- 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
- 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
- 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 der SächsGemO genannten Frist
(a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
(b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. Sätze 1 bis 3 sind nur anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist.