📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2025🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 2025 (Stand 06.01.2025) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Friedhofshallensatzung der Stadt Glashütte – Benutzung und Gebühren (rechtbereinigte Fassung, Stand 06.01.2025)
Stadt Glashütte
Satzung über die Benutzung der Friedhofshalle Glashütte und die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle Glashütte (Friedhofshallensatzung)
rechtbereinigt mit Stand vom 06.01.2025
Auf Grundlage des § 4 Sächsische Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBl. S. 500) sowie § 9 Sächsisches Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBl. S. 876) hat der Stadtrat der Stadt Glashütte in seiner öffentlichen Sitzung am 17.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
(1) Die Friedhofshallensatzung gilt für die kommunale Friedhofshalle auf dem kirchlichen Friedhof Glashütte. (2) Die Stadt Glashütte unterhält die Friedhofshalle auf dem kirchlichen Friedhof Glashütte als öffentliche Einrichtung. (3) Die Vorschriften des Friedhofsträgers für die Benutzung des kirchlichen Friedhofs bleiben hiervon unberührt.
§ 2 Benutzung der Friedhofshalle
(1) Die Friedhofshalle Glashütte dient der Aufnahme Verstorbener bis zur Bestattung und der Abhaltung von Begräbnisfeierlichkeiten. Sie darf nur in Begleitung des Friedhofspersonals oder mit Zustimmung der Stadt betreten werden. (2) Das Recht und die Pflicht auf Benutzung der Friedhofshalle entstehen mit der Anmeldung der Bestattung durch den Bestattungspflichtigen (§10 Abs. 1 und 2 SächsBestG) oder den vom Bestattungspflichtigen beauftragten Bestattungsunternehmer. (3) Darüber hinaus kann bei Bedarf die Friedhofshalle für Gedenkfeiern, Andachten und ähnliche Veranstaltungen genutzt werden. Hierfür ist, sofern es sich nicht um städtische Veranstaltungen handelt, eine rechtzeitige vorherige Antragstellung (mindestens jedoch 2 Wochen zuvor) und Genehmigung durch die Stadt Glashütte erforderlich. (4) Die Grunddekoration der Friedhofshalle stellt die Stadt Glashütte.
§ 3 Gebührenpflicht
(1) Die Benutzung der städtischen Friedhofshalle auf dem Friedhof Glashütte ist gebührenpflichtig. (2) Für die Nutzung der städtischen Friedhofshalle werden Gebühren nach Maßgabe der §§ 4 bis 6 erhoben.
§ 4 Gebührenhöhe
Die Gebühr beträgt: für die Aufnahme eines Verstorbenen bis zur Bestattung, einschließlich Feier 175 EURO.
Stadt Glashütte
§ 5 Gebührenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer die gebührenpflichtige Leistung veranlasst oder sonst nach dem Gesetz oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die Gebühr zu tragen hat. (2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6 Entstehung und Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit Beginn der Inanspruchnahme der städtischen Einrichtung. (2) Die Festsetzung der Gebühren erfolgt durch einen Gebührenbescheid. (3) Die Gebühr wird zu dem im Gebührenbescheid genannten Termin fällig.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Abs. 1 SächsGemO handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 die Friedhofshalle benutzt. (2) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 1 SächsKAG handelt, wer als Gebührenschuldner nach dieser Satzung oder bei der Wahrnehmung der Angelegenheiten eines Gebühren-schuldners eine der in § 5 Abs. 1 SächsKAG bezeichneten Taten leichtfertig begeht. (3) Ordnungswidrig im Sinne von § 6 Abs. 2 SächsKAG handelt, wer
- 1. entgegen § 2 Abs. 2 ohne Anmeldung der Bestattung die Feierhalle benutzt,
- 2. entgegen § 2 Abs. 3 ohne Genehmigung der Stadt Glashütte die Feierhalle für Gedenkfeiern, Andachten und ähnliche Veranstaltungen nutzt.
§ 8 Sonderregelungen
Für die Benutzung der Feierhalle für Gedenkfeiern, Andachten und ähnliche Veranstaltungen werden mit den jeweiligen Veranstaltern Sonderregelungen getroffen.
§ 9 In-Kraft-Treten
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Glashütte?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Glashütte mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!