Friedhofsgebühren Bannewitz 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Bannewitz · Sachsen · PLZ 01728

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2025
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 26.04.2022, zuletzt geändert 29.10.2024, gültig ab 01.01.2025). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
660,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nettopreis zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer (§ 5 Abs. 3 GebS)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. I.1.1 zur Friedhofsgebührensatzung vom 26.04.2022
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
780,00 €*
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nettopreis zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer (§ 5 Abs. 3 GebS)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. I.1.2.1 zur Friedhofsgebührensatzung vom 26.04.2022 (Erdwahlgrab 1-fach)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
312,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nettopreis zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer (§ 5 Abs. 3 GebS)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. I.2.1 zur Friedhofsgebührensatzung vom 26.04.2022
🕊️ Urnenwahlgrab (4 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 4 Urnen
408,00 €*
Mehrstelliges Grab für 4 Urnen, 20 J. Ruhezeit
* Bedingung: Pauschalpreis für Grabstelle mit bis zu 4 Urnen (kein 1-Stellen-Tarif in der Satzung vorhanden); Nettopreis...
💡 Umgerechnet: 102 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 408 € für 4 Urnen (= Ø 102 € je Urne)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. I.2.2 zur Friedhofsgebührensatzung vom 26.04.2022 (Urnenwahlgrab bis 4 Urnen)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
240,00 €*
für 20 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
* Bedingung: Nettopreis zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer (§ 5 Abs. 3 GebS)
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. I.3.1 zur Friedhofsgebührensatzung vom 26.04.2022
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
700,00 €*
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
* Bedingung: Nettopreise zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer (§ 5 Abs. 3 GebS)
🧮 Sarg: 700 € · Urne: 150 €
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. III.1.1 und III.2 zur Friedhofsgebührensatzung vom 26.04.2022
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
230,00 €*
Einmalgebühr je Nutzung
* Bedingung: Je 60 Min.; Variante mit Abschiedsraum: 300,00 €; Nettopreis zzgl. ggf. USt
📄 Anlage (Gebührenverzeichnis) Ziff. IV.1 zur Friedhofsgebührensatzung vom 26.04.2022

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 26.04.2022, zuletzt geändert 29.10.2024, gültig ab 01.01.2025 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​‌‌​​​‌‌​​‌​​​‌‌‌​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bannewitz vom 26.04.2022, Lesefassung in der Fassung der 1. Änderung vom 29.10.2024

Freistaat Sachsen Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Gemeinde Bannewitz Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Gemeinde Bannewitz

  • Friedhofsgebührensatzung -

vom 26. April 2022 Nichtamtliche Lesefassung bis 1. Änderungssatzung Auf der Grundlage der §§ 4 und 14 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGem0) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 SächsGVBI. S. 62, zuletzt geändert durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 09. Februar 2022 (SächsGVBI. S. 134), in Verbindung mit § 9 Absatz 1 des

Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 09. März 2018 (SächsGVBI. S. 116) zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBI. S. 245), hat der Gemeinderat der Gemeinde Bannewitz in seiner Sitzung am 26.04.2022 die folgende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Gemeinde Bannewitz beschlossen: Geändert am 29.10.2024

§ 1 – Erhebungsgrundsatz

(1) Für die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Gemeinde Bannewitz und seiner Einrichtungen (Boderitzer Straße 6, 01728 Bannewitz) sowie für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens werden Gebühren nach den folgenden Bestimmungen erhoben. (2) Auf Verwaltungsgebühren ist die Kostensatzung der Gemeinde Bannewitz in der jeweils geltenden Fassung ergänzend anzuwenden. (3) Die Berechnung beinhaltet die Kosten für die Übertragung des Nutzungsrechtes und der Friedhofsunterhaltungsgebühr.

§ 2 – Gebührenschuldner

(1) Gebührenschuldner ist, wer die gebührenpflichtige Leistung oder Amtshandlung beauftragt, besondere Leistungen in Anspruch nimmt oder sonst nach Gesetz oder letztwilliger Verfügung des Verstorbenen die Bestattungskosten zu tragen hat. (2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.

§ 3 – Bemessungsgrundlage

Grundlage für die Gebührenberechnung sind Art und Umfang der Benutzung des Friedhofes einschließlich der jeweils erbrachten Leistungen der Gemeinde Bannewitz, sowie die vorgenommenen Amtshandlungen auf dem Gebiet des Bestattungswesens. Friedhofsgebührensatzung vom 26.04.2022, in der Fassung der 1. Änderung vom 29.10.2024

§ 4 – Entstehung der Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebührenschuld entsteht a) bei Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme des Friedhofes

b) bei Grabnutzungsgebühren gemäß Punkt I. des in der An lage dieser Satzung befindlichen Gebührenverzeichnisses mit Erwerb der Grabstätte für die gesamte Nutzungszeit c) bei Friedhofsunterhaltungsgebühren für Grabstätten, deren Nutzungsrecht bis zum 31.12.2013 erworben wurde, gemäß Punkt II. des in der Anlage dieser Satzung befindlichen Gebührenverzeichnisses zu Beginn des jeweiligen Kalenderjahres (Erhebungszeitraum). Die Friedhofsunterhaltungsgebühr ist eine Jahresgebühr. (2) Die fälligen Gebühren können bei Nichteinhaltung der Fälligkeitstermine im Verwaltungszwangsverfahren nach Verwaltungsvollstreckungsgesetz für den Freistaat Sachsen beigetrieben werden.

§ 5 – Gebührenhöhe

(1) Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem dieser Satzung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis. Das Gebührenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung. (2) Bei Einebnungen, Ausgrabungen, Umbettungen und anderen nicht aufgeführten Sonderleistungen setzt die Gemeinde Bannewitz den zu zahlenden Betrag nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand fest. (3) Die Gebühren der im Gebührenverzeichnis aufgeführten Leistungen verstehen sich als Nettopreise. Sofern die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer zuzüglich zu vergüten.

§ 6 – Stundung und Er lass von Gebühren

Die Gebühren können auf schriftlichen Antrag im Einzelfall aus Billigkeitsgründen, insbesondere zur Vermeidung sozialer Härten, gestundet sowie teilweise oder ganz erlassen werden. Satzung öffentlich bekanntgemacht:

  1. 1. Änderung öffentlich bekanntgemacht: § 7 (lnkrafttreten) 20.05.2022 22.11.2024 Friedhofsgebührensatzung vom 26.04.2022, in der Fassung der 1. Änderung vom 29.10.2024

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung vom 26.04.2022 Gebührenverzeichnis der Gemeinde Bannewitz für die Benutzung des kommunalen Friedhofes Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten Nutzungsdauer Gebühr 1. Erdgräber 1.1 Erdreihengrab 25 Jahre 660,00 EUR 1.2 Erdwahlgrab

  1. 1.2.1. Erdwahlgrab (1-fach) 25 Jahre 780,00 EUR
  2. 1.2.2. Erdwahlgrab (2-fach) 25 Jahre 1.200,00 EUR
  3. 1.2.3. Erdwahlgrab für Kinder (bis 2. Lebensjahr) 15 Jahre 396,00 EUR Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes für Erdwahlgräber ist möglich. Die Verlängerungsgebühr bemisst sich anteilig zur Grabnutzungsgebühr. 2. Urnengräber
  4. 2.1. Urnenreihengrab (1-fach) 20 Jahre 312,00 EUR
  5. 2.2. Urnenwahlgrab (bis 4 Urnen) 20 Jahre 408,00 EUR Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes für Urnenwahlgräber ist möglich. Die Verlängerungsgebühr bemisst sich anteilig zur Grabnutzungsgebühr. 3. Sondergräber
  6. 3.1. Urnengemeinschaftsgrabstelle anonym 20 Jahre 240,00 EUR
  7. 3.2. Urnengemeinschaftsgrabstelle teilanonym 20 Jahre 1.128,00 EUR Friedhofsunterhaltungsgebühren für Grabstätten, deren Nutzungsrecht bis zum 31.12.2013 erworben wurde 1. Erdgräber je Jahr
  8. 1.1. Erdreihengrab 9,00 EUR
  9. 1.2. Erdwahlgrab 1.2.1 Erdwahlgrab (1-fach) 9,00 EUR 1.2.2 Erdwahlgrab (2-fach) 10,50 EUR 1.2.3 Erdwahlgrab für Kinder (bis 2. Lebensjahr) 7,50 EUR 2. Urnengräber 2.1 Urnenreihengrab (1-fach) 2.2 Urnenwahlgrab (bis 4 Urnen) 7,50 EUR 7,50 EUR Friedhofsgebührensatzung vom 26.04.2022, in der Fassung der 1. Änderung vom 29.10.2024

Ill. Bestattungsgebühren 1. Erdbestattung

  1. 1.1. für Erwachsene
  2. 1.2. für Kinder (bis 2. Lebensjahr) 2. Urnenbeisetzung Iv. Benutzungsgebühren 1. Nutzung der Feierhalle (je 60 min) 2. Nutzung der Feierhalle mit Abschiedsraum (je 60 min) 700,00 EUR 300,00 EUR 150,00 EUR 230,00 EUR 300,00 EUR Friedhofsgebührensatzung vom 26.04.2022, in der Fassung der 1. Änderung vom 29.10.2024
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2013 (Friedhofssatzung vom 26.11.2013, Inkrafttreten 01.01.2014) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung der Gemeinde Bannewitz vom 26.11.2013 (Inkrafttreten 01.01.2014)

Freistaat Sachsen Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Gemeinde Bannewitz

Satzung

über die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Gemeinde Bannewitz -Friedhofssatzung-vom 26. November 2013

Auf der Grundlage der §§ 4 und 14 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, ber. S. 159), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2013 (SächsGVBl. S. 158), in Verbindung mit §§ 2 und 7 des Sächsischen Bestattungsgesetzes (SächsBestG) vom 8. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1321), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 13. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 725), hat der Gemeinderat der Gemeinde Bannewitz in seiner Sitzung am 26. November 2013 die folgende Satzung über die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Gemeinde Bannewitz beschlossen:

Inhaltsverzeichnis:

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Begriffsbestimmungen

§ 4 Schliebung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszteiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Dienstleistungserbringer

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Allgemeines

§ 9 Beschaffenheit von Särgen und Urnen

§ 10 Ausheben der Gräber; Grabbiefe

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Ausgrabungen und Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 Allgemeines

§ 14 Erdreihengrabstätten

§ 15 Erdwahlgrabstätten

§ 16 Urnengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

§ 18 Besondere Gestaltungsgrundsätze

VI. Grabmale

§ 19 Zustimmungserfordernis

§ 20 Anlieferung; Aufstellung

§ 21 Standsicherheit der Grabmale

Friedhofssatzung vom 26.11.2013

§ 22 Unterhaltung

§ 23 Veränderung, Umtausch und Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24 Allgemeines

§ 25 Besondere Gestaltungsvorschriften

§ 26 Vernachlässigung

VIII. Abschiedsraum und Trauerfeier

§ 27 Benutzung des Abschiedsraumes

§ 28 Trauerfeier

IX. Schlussvorschriften

§ 29 Alte Rechte

§ 30 Haftung

§ 31 Gebühren

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

§ 33 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1

Geltungsbereich

Diese Satzung gilt für den kommunalen Friedhof der Gemeinde Bannewitz und seine Einrichtungen (Boderitzer Straße 6, 01728 Bannewitz).

§ 2

Friedhofszweck

(1) Der kommunale Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Gemeinde Bannewitz. Er dient der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Tod Einwohner der Gemeinde waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte haben. Die Bestattung ist mittels Bestattungsantrag anzumelden. (2) Gestattet wird außerdem die Bestattung der im Gemeindegebiet verstorbenen oder tot aufgefundenen Person, sofern diese keinen festen Wohnsitz hatte, ihr letzter Wohnsitz unbekannt ist, ihre Überführung an den früheren Wohnsitz unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde oder wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Bestattung in der Gemeinde erfordern. (3) Die Bestattung anderer, in Absatz 1 und 2 nicht aufgeführter Personen, bedarf der Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung; hierauf besteht kein Rechtsanspruch.

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Friedhofsträger im Sinne dieser Satzung ist die Gemeinde Bannewitz. (2) Friedhofsverwaltung im Sinne dieser Satzung ist die Gemeindeverwaltung Bannewitz. Sie nimmt Aufgaben des Friedhofsträgers wahr. Friedhofssatzung vom 26.11.2013

(3) Friedhofspersonal im Sinne dieser Satzung sind sowohl Angestellte/r des Friedhofsträgers als auch Beauftragte der Friedhofsverwaltung. (4) Dienstleistungserbringer im Sinne dieser Satzung sind Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende, die typischerweise auf dem kommunalen Friedhof tätig werden. (5) Verfügungsberechtigter (oder dessen Rechtsnachfolger) ist derjenige, der mittels Grabstättenzuweisung ein Reihen- oder Wahlgrab erwirbt. Er erhält die unter §§ 14 bis 16 genannten Rechte. Der Verfügungsberechtigte hat zudem das Grabpflegerecht und die Grabpflegepflicht. (6) Auftraggeber im Sinne dieser Satzung ist derjenige, der einen Antrag auf Bestattung, Ausgrabung und Umbettung stellt.

§ 4

Schließung und Entwidmung

(1) Der Friedhof, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichen Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Der Friedhofsträger kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Der Friedhofsträger kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Verfügungsberechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Verfügungsberechtigten möglich.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5

Öffnungszeiten

(1) Das Betreten des Friedhofes ist im gesamten Jahr von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang gestattet. Maßgeblich sind im Zweifel die kalendarischen Zeitangaben. Außerhalb dieser Zeiten erfolgt das Betreten auf eigene Gefahr. (2) Die Friedhofsverwaltung und das Friedhofspersonal können das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile aus besonderem Anlass vorübergehend untersagen. Friedhofssatzung vom 26.11.2013

§ 6

Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Wurde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besucher entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter zehn Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und unter Verantwortung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist im Hinblick auf Absatz 1 insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskater), ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, zu befahren;

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kranze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen;

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen;

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken;

e) Druckschriften zu verteilen, es sei dann, sie dieren der Durchführung von Trauerfeiern;

f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der da-für bestimmten Stellen abzulagern;

g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände abzulagern;

h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken unberechtigt zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten und Grabeinfassungen unberechtigt zu betreten;

i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art zu betreiben, zu lärmen und zu speilen sowie zu lagern;

j) Tiere dürfen auf das Friedhofsgelände nicht mitgebracht werden. Ausnahmen gelten für Blindhunde;

k) Blindenhunde sind angeleit mitzuführen.

Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen im Einzelfall oder dauerhaft zustimmen, soweit sie mit den Anforderungen des Absatzes 1 vereinbar sind. Zu diesem Zweck sind die in Absatz 3 genannten Aktivitäten bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Dies gilt insbesondere für die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, die nicht privaten Zwecken dienen, sowie für das Befahren von freigegebenen Wirtschaftswegen für den Leichentransport und mit Personenkraftwagen für behinderte Personen mit Behindertenausweis sowie gehbehinderten Personen.

(4) Totengedenkfeiern sind zwei Wochen vorher bei der Friedhofsverwaltung zur Zustimmung anzumelden. (5) Personen, die den Grundsätzen in den Absätzen 1 bis 3 zuwiderhandeln, können mündlich oder schriftlich des Friedhofes verwiesen werden.

§ 7

Dienstleistungserbringer

(1) Dienstleistungserbringer (§ 3 Absatz 4) und ihre Bediensteten, die auf dem Friedhof tätig werden, haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Dienstleistungserbringer haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit und mit den von ihnen errichteten Grabmalen und sonstigen Anlagen auf dem Friedhof schuldhaft verursachen. Friedhofssatzung vom 26.11.2013

(2) Alle Arbeiten sind unter Wahrung der Ruhe des Friedhofes durchzuführen. Durch sie dürfen weder Toten- noch Bestattungsfeierlichkeiten gefährdet oder gestört werden. (3) Abweichend von § 5 Absatz 1 dürfen gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof nur von Montag bis Freitag in der Zeit von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr und nach vorheriger Absprache mit dem Friedhofspersonal durchgeführt werden. In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind gewerbliche Arbeiten ganz untersagt. (4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf dem Friedhof nur vorübergehend und nur an Stellen gelagert werden, an denen sie nicht behindern. Bei Beendigung und Unterbrechung der Tagesarbeit sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu bringen. Die Dienstleistungserbringer dürfen auf dem Friedhof keinerlei Abfall, Abraum, Rest- oder Verpackungsmaterial ablagern. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen des Friedhofes gereinigt werden. (5) Die Dienstleistungserbringer dürfen zur Ausübung ihrer Tätigkeit nur die Wirtschaftswege mit dafür in Bezug auf Größe und Gewicht geeigneten Fahrzeugen befahren. Die Fahrgeschwindigkeit darf Schrittgeschwindigkeit nicht überschreiten. (6) Dienstleistungserbringern, die trotz mündlicher oder schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 verstoßen, kann die Friedhofsverwaltung ein weiteres Tätigwerden untersagen. Bei einem schwerwiegenden Verstoß ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8

Allgemeines

(1) Bestattungen sind unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalls bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die gesetzlichen Fristen sind einzuhalten. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen; die Sterbeurkunde ist im Original beizufügen. Wird eine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (2) Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung im Einvernehmen mit dem Auftraggeber fest. § 10 Absatz 3 SächsBestG bleibt unberührt.

§ 9

Beschaffenheit von Särgen und Urnen

(1) Die Leiche muss in einen festen, gut abgedichteten und aus umweltgerecht abbaubarem Material bestehenden Sarg gelegt werden, dessen Boden grundsätzlich mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sägemehl, Sägespänen, Holzwolle oder anderen geeigneten aufsaugenden Stoffen bedeckt ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,00 m lang, 0,70 m hoch und im Mittelmaß 0,80 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. (3) Hatte der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit im Sinne des § 6 Infektionsschutzgesetz gelitten oder besteht ein solcher Verdacht und geht von der Leiche eine Ansteckungsgefahr aus, ist der Sarg entsprechend zu kennzeichnen. (4) Es dürfen nur Aschekapseln, Schmuckurnen und sonstige Urnen verwendet werden, deren Material innerhalb der Ruhezeit, die für die entsprechende Bestattung gilt, umweltgerecht abbaubar Friedhofssatzung vom 26.11.2013

ist. Die Friedhofsverwaltung kann vom Bestatter eine Unbedenklichkeitserklärung für die von ihm verwendeten Materialien fordern.

(5) Särge und Urnen, die den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, können zurückgewiesen werden.

§ 10

Ausheben der Gräber; Grabtiefe

(1) Die Gräber werden vom Friedhofspersonal ausgehoben und wieder geschlossen. Verfügungsberechtigte der Nachbargrabstätten haben eine notwendige vorübergehende Veränderung auf ihren Gräbern zu dulden. Beschädigungen von Nachbargrabstätten, die bei der Herstellung der Gräber eintreten, beseitigt das Friedhofspersonal. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 1,00 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,40 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

§ 11

Ruhezeit

(1) Die Ruhezeit für Leichen beträgt 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr (auch Totgeburten) 15 Jahre. (2) Die Ruhezeit für Urnen beträgt 20 Jahre. (3) Wahlend der Ruhezeit dürfen in einer Grabstände weitere Leichen oder Urnen Verstorbener nur beigesetzt werden, wenn die Grabstände dazu geeignet und bestimmt ist. Nähres regeln die §§ 14 bis 16. (4) Die Ruhezeiten nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die bei Inkrafttreten der Satzung bereits belegten Grabstände oder bereits erfolgten Bestattungen.

§ 12

Ausgrabungen und Umbettungen

(1) Die Ruhe der Totenarf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Die Ausgrabung und die Umbettung einer Leiche bedürfen einer schriftlichen Genehmigung des Gesundheitsamtes und der Friedhofsverwaltung. Die Ausgrabung oder Umbettung einer Urne bedarf der schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Dem Antrag auf Erteilung der Genehmigung zur Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstände zur Verfugung stehen. Die Genehmigung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. § 4 Absatz 5 bleibt unberührt. (3) Ausgrabungen und Umbettungen werden in dem Zeitraum von zwei Wochen bis zu sechs Monaten nach dem Tode nicht zugelassen, sofern es sich nicht um Urnen handelt oder sofern die Ausgrabung oder Umbettung nicht richterlich angeordnet ist. Umbettungen aus der Urnengemeinschaftsanlage werden nicht zugelassen. Nach dem Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste konnen mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung auch in belegte Grabstände aller Art umgebettet werden. Friedhofssatzung vom 26.11.2013

(4) Alle Ausgrabungen und Umbettungen erfolgen nur auf Antrag durch den Verfügungsberechtigten. (5) In den Fällen des § 26 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihen-/Urnenreihengrabstätten oder in die Urnengemeinschaftsanlage umgebettet werden. (6) Alle Ausgrabungen und Umbettungen werden vom Friedhofspersonal durchgeführt. Den Zeitpunkt der Durchführung bestimmt das Friedhofspersonal. (7) Neben der Zahlung der Gebühren für die Ausgrabung oder Umbettung haben die Auftraggeber Ersatz für Schäden zu leisten, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Ausgrabung oder Umbettung zwangsläufig entstehen. (8) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Ausgrabung oder Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

IV. Grabstätten

§ 13

Allgemeines

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in:

a) Erdreihengrabstätten;

b) Erdwahlgrabstätten;

c) Urnenreihengrabstätten;

d) Urnenwahlgrabstätten;

e) Urnengemeinschaftsgrabstellen (anonym);

f) Urnengemeinschaftsgrabstellen (teilanonym). (3) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte, an Erdwahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (4) Mit dem Grabnutzungsrecht (§ 3 Absatz 5 und 6) entsteht ein öffentlich-rechtliches Nutzungsverhältnis. (5) Die Änderung der Anschrift und des Namens von Verfügungsberechtigten sind der Friedhofsverwaltung unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 14

Erdreihengrabstätten

(1) Erdreihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit (§ 11) des zu Bestattenden abgegeben werden. (2) In jeder Erdreihengrabstätte darf nur eine Leiche beigesetzt werden. Die Grabmaße betragen 130 cm x 260 cm. In einer Erdreihengrabstätte können auch Urnen bestattet werden. (3) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Grabstättenzuweisung und nach Zahlung der fälligen Gebühr. Friedhofssatzung vom 26.11.2013

(4) Das Abräumen von Erdreihengrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher durch Aushang am Friedhofseingang bekannt gemacht und durch ein Hinweisschild auf der betreffenden Grabstätte angekündigt. Während dieser Monate können Angehörige die Grabanlagen fachmännisch auf ihre Kosten entfernen lassen. Danach ist das Friedhofspersonal berechtigt, die Anlagen entschädigungslos zu beseitigen. Nach Ablauf der Ruhezeiten und der Fristen für die Abräumung kann das Friedhofspersonal Grabfelder für Erdreihengrabstätten wieder belegen.

§ 15

Erdwahlgrabstätten

(1) Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren bei Erdgräbern (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im dafür vorgesehenen Bereich im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. (2) Die Friedhofsverwaltung kann den Erwerb und den Wiedererwerb von Nutzungsrechten an Erdwahlgrabstätten ablehnen, insbesondere wenn die Schließung gemäß § 4 beabsichtigt ist. (3) Es werden eingerichtet

a) Erdwahlgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 2. Lebensjahr

b) Erdwahlgrabfelder für Verstorbene vom vollendeten 2. Lebensjahr an als ein- oder zweifache Grabstätten. In einer Erdwahlgrabstätte können auch Urnen bestattet werden. (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Grabstättenzuweisung und nach Zahlung der fälligen Gebühr. (5) Das Nutzungsrecht kann auf schriftlichen Antrag über 25 Jahre hinaus und nur für die gesamte Erdwahlgrabstätte verlängert werden. Das Abräumen von Erdwahlgrabstätten oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten wird drei Monate vorher durch Aushang am Friedhofseingang und durch einen dreimonatigen Hinweis auf der Grabstätte angekündigt. Während dieser Monate können Angehörige die Grabanlagen fachmännisch auf ihre Kosten entfernen lassen. Danach ist das Friedhofspersonal berechtigt, die Anlagen entschädigungslos zu beseitigen. Nach Ablauf der Ruhezeiten und der Fristen für die Abräumung kann das Friedhofspersonal Grabfelder für Erdwahlgrabstätten wieder belegen. (6) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht übersteigt oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist. (7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam wird. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Verfügungsberechtigten mit deren Zustimmung über

a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind;

b) auf die Kinder;

c) auf die Eltern;

d) auf die Geschwister;

e) auf die Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach § 7 Absatz 3 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 3a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) - Friedhofssatzung vom 26.11.2013

Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, ber. 2094), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl. I S. 1167);

f) auf die Großeltern;

g) auf die Enkelkinder in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mutter;

h) auf sonstige Verwandte bis zum 3. Grade;

i) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.

(8) Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis h) hat der jeweils alteste Verpfugungsberechtigte Vorrang vor dem Jüngeren. Das Nutzungsrecht erlischt, wenn es keiner der Angehörigen des verstorbenen Verpfugungsberechtigten innerhalb eines Jahres seit der Beisetzung übernimmt. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu halten. (10) Absatz 7 gilt im Fall des Absatzes 9 entsprechend. (11) Der jeweilige Verpfugungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Beisetzungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstände zu entscheiden und in der Erdwahlgrabstände beigesetzt zu werden. (12)Auf das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit, verzichtet werden. Ein Verzicht ist nur für die gesamte Grabstände möglich. (13)Nach Ablauf des Nutzungsrechts ist die Grabstelle durch den Verpfugungsberechtigten zu beraumen. Nähres ergibt sich aus § 23 Absatz 2.

§ 16

Urnengrabstätten

(1) Urnen dürfen beigesetzt werden in:

a) Urnenreihengrabstätten;

b) Urnenwahlgrabstätten;

c) Urnengemeinschaftsgrabststellen (anonym);

d) Urnengemeinschaftsgrabststellen (teilanonym).

(2) Urnenreihengrabstätten sind Urnengrabstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Urnengrabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Das Nutzungsrecht kann auf schriftlichen Antrag über 20 Jahre hinaus verlangert werden. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden konnen, richtet sich nach der Gröbe der Urnenwahlgrabstätte. Die Anzahl der Urnen in einer Urnenwahlgrabstätte darf vier nicht überschreiben. (4) Urnengemeinschaftsgrabststellen (anonym) sind Grabststellen, in denen für die Dauer der Ruhezeit Urnen der Reihe nach beigesetzt werden konnen. Sie werden erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit abgegeben. Die Beisetzung erfolgt einzeln nacheinander. Diese Grabstelle wird nicht gekennzeichnet. Sie wird vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. (5) In den Urnengemeinschaftsgrabststellen (teilanonym) konnen bis zu zehn Urnen bzw. bis zu 80 Urnen für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Diese Grabstätten werden gekennzeichnet. Friedhofssatzung vom 26.11.2013

(6) Urnen konnen auch in Erdreihengrabstätten (§ 14) mit noch ausreichenden Ruhezeiten und in Erdwahlgrabstätten (§ 15) beigesetzt werden, in denen Angehörige bestattet sind. Je Grabstelle ist die Beisetzung von vier Urnen zulässig. (7) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts und nach Ablauf der Ruhezeit darf das Friedhofspersonal die beigesetzten Aschenbehälter entfern. Die Asche wird auf dem Friedhof in wurdiger Form der Erde übergeben. (8) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Erdreihengrabstätten und für Erdwahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 17

Allgemeine Gestaltungsgrundsätze

Jede Grabstätte ist unbeschadet der Anforderungen des § 18 so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

§ 18

Besondere Gestaltungsgrundsätze

(1) Die Grabmale müssen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung den nachfolgenden Anforderungen entsprechen. (2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine (außer Findlingen), Holz, Schmiedeeisen sowie geschmiedete oder gegossene Bronze verwendet werden. (3) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind folgende Vorschriften einzuhalten:

Art der GrabstättenSteingrabmalMindeststärke (m)max. Breite (m)max. Höhe /Länge bei Steinen (m)
fürUrnenreihen-/ -wahlgrabstättenstehend0,120,450,70
liegend0,140,451,00
0,180,451,30
0,060,450,40
Urnengemeinschaftsgrabstellenstehend0,141,20
0,181,60
Erdreihen-/ wahlgrabstätteneinstellig0,120,450,70
0,140,451,00
0,180,451,30
zwei- oder mehrstellige Grabstätten0,120,600,70
0,140,601,00
0,180,601,85

Friedhofssatzung vom 26.11.2013

(4) Nach nährer Bestimmung der Belegungspläne sind stehende oder liegende Grabmale zulässig. Liegende Grabmale)dürfen nur flach auf die Grabstellen gelegt werden. (5) Die vollständige Abdeckung der Gräber mit Steinplatten ist unzulässig. (6) Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Ausnahmen sind möglich, wenn die Ausführung des Sockels die Ordnung in einer Grabstände nicht stört. (7) Die Grabmale müssen allseitig und gleichwertig sowie dem Material gemäß bearbeiteten sein. Sie dürfen nicht gespalten, gesprengt oder bossiert sein. (8) Jede handwerkliche Bearbeitung ist zugelassen. Politur ist außer bei liegenden Steinen gestattet. Alle Seiten müssen sauber bearerbeitet sein. (9) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Emaille und Flächen mit Farbanstrichen, Lichtbilder, Gips, Porzellan, Aluminium etc.

VI. Grabmale

§ 19

Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jeder bauliche Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größter als 0,50 m breit und 0,80 m hoch sind. Die Anträge sind durch den Verpfugungsberechtigten zu stellen; der Antragsteller hat die Grabstättenzuweisung vorzulegen. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn die Einhaltung der Bestimmungen dieser Satzung, Anforderungen zur Standsicherheit sowie die Anforderungen im Sinne von § 24 gewährleistet sind. (2) Die Anträge sind mittels amtierlicher Formulare zu stellen, die bei der Friedhofsverwaltung oder beim Friedhofspersonal erhältlich sind. Den Anträgen sind zweifach beizufugen:

a) der Grabmalentwurf mit Grundriss, Vorder- und Seitenansichten im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, der Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung sowie mit Angaben zum Fundament und zur Verdubelung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, sowie es zum Verständnis erforderlich ist;

b) Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. Ausführungszeichnungen sind einzureichen, sowie es zum Verständnis erforderlich ist. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:5 oder das Aufstellen eines Modells in natürlicher Höhe auf der Grabstände verlangt werden;

c) ergänzende Unterlagen zum Dienstleistungserbringer (z. B. Bescheinigungen und Zertifikate), der mit der Herstellung und Errichtung des Grabmals beauftragt werden soll.

(3) Die Errichtung und jeder Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedarf ebenfals der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung erreicht werden ist. (5) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder -kreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung verwendet werden. Anderenfalls kann die Friedhofsverwaltung die Entfernung auf Kosten des Verpfugungsberechtigten bzw. des Auftraggebers veranlassen. Friedhofssatzung vom 26.11.2013

(6) Grabmale und andere bauliche Anlagen, die ohne Zustimmung errichtet sind und für die auch nachträglich keine Zustimmung erteilt werden kann, sowie nicht zulässige Inschriften, kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verfügungsberechtigten bzw. des Auftraggebers entfernen lassen.

§ 20

Anlieferung; Aufstellung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind so zu liefern, dass sie vom Friedhofspersonal überprüft werden können. Der genehmigte Aufstellungsantrag ist dem Friedhofspersonal bei der Anlieferung mit vorzulegen. (2) Für das Aufstellen bzw. Errichten von Grabmalen und anderen baulichen Anlagen gilt § 7 Absatz 3.

§ 21

Standsicherheit der Grabmale

(1) Die Grabmale sind entsprechend ihrer Höhe nach den allgemein anerkannten Regeln der Baukunst und des Handwerks, insbesondere der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen i. g. F., zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauerhaft standlicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken konnen. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Grabmale dürfen nur von Dienstleistungserbringern erreicht und verändert werden, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig und geeignet sind. Einfache Maßnahmen oder Handgriffe, die keine besondere Fachkenntnis erfordern (z. B. Auflegen eines Lie-gesteins auf das Grab), bleiben hiervon unberührt. Fachlich zuverlüssig und geeignet sind Personen, die aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des Friedhofes die angemessene Gründungsart zu wahren und nach dem in der Satzung aufgeführten Regelwerk die erforderlichen Fundamentabmessungen zu berechnen. Sie müssen in der Lage sein, für die Befestigung der Grabmalteile das richtige Befestigungsmittel auszuwahlen, zu dimensionieren und zu montieren. Weiterhin müssen sie die Standsicherheit von Grabanlagen beurteilen und mithilfe von Messgeräten die Standsicherheit kontrollieren und dokumentieren können. Zusätzlich müssen sie für ihre Tätigkeiten eine angemessene Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Satz 1 bis 5 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (3) Dienstleistungserbringer, die im Rahmen des Zulassungsverfahrens nach § 19 für unvollständige oder nicht den der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen i. g. F. entsprechenden Entwürfe, Zeichnungen und Angaben verantwortlich sind, werden als unzuverlüssig eingestuft. Satz 1 gilt entsprechend, wenn sich Dienstleistungserbringer bei der Errichtung eines Grabmales oder einer sonstigen baulichen Anlage nicht an die im Zulassungsverfahren gemachteten Angaben halten. (4) Die Standsicherheit wird durch die Friedhofsverwaltung jährlich geprüft. Dies entbindet die Verpfugungsberechtigten nicht von ihren Unterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten (§ 22). Friedhofssatzung vom 26.11.2013

§ 22

Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in wurdigem und verkehrssiche-rem Zustand zu halten; für deren Standsicherheit ist Sorge zu tragen. Verantwortlich damit ist der Verfügungsberechtigte. (2) Ist die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wir der ordnungswidrige Zustandtrotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies auf Kosten des Verantwortlichen zu tun oder das Grabmal, die sonstige bauliche Anlage oder die Teile davon zu entfernen; die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, diese Sachen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nichtbekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nichtrechtzeitig erreichbar, genugt ein Aushang am Friedhofseingang und ein vierwöchiger Hinweis auf der Grabstände. (3) Die Verantwortlichen sind für jeder Schaden haftbar, der durch mangelnde Standsicherheit, durch Umfallen oder durch Abstürzen von Teilen von Grabmalen oder sonstiger baulicher Anlagen verursacht wird. Die Haftung von beauftragten Dienstleistungserbringern (§ 7 Absatz 1 Satz 2) bleibt hiervon unberührt.

§ 23

Veränderung, Umtausch und Entfernung

(1) Aufgestellte Grabmale und sonstige bauliche Anlagen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert, umgesetzt, ausgetaucht oder entfern werden. (2) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts ist die Grabstände eingeebnet und frei von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen dem Friedhofspersonal zu übergeben. (3) Wurden die Grabmale oder die sonstigen baulichen Anlagen nicht innerhalb des Zeitaums ent-fern, fallen sie entschädigungslos in die Verpfugungsgewalt des Friedhofsträgers. Sofern Reihengrabstätten und Wahlgrabstätten vom Friedhofspersonal abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpfugungsberechtigte die Kosten zu tragen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 24

Allgemeines

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd verkehrssicher instand gehalten werden. Verwelkte Blumen und Kranze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den darauf vorgesehenen Plätzen abzulegen. (2) Die Höhe und die Form der Grabhugel und die Art ihrer Gestaltung sind dem Gesamtcharakter des Friedhofes und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Friedhofssatzung vom 26.11.2013

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Verfügungsberechtigte verantwortlich. Der Verfügungsberechtigte kann hierzu Dienstleistungserbringer beauftragen. Die Verpflichtung der Verfügungsberechtigten zur Herrichtung und Instandhaltung der Grabstände erlischt erst mit der Abräumung bzw. Beräumung der Grabstände. (4) Urnenreihen- und Urnenwahlgrabstätten müssen binnen sechs Monaten; Erdreihen- und Erdwahlgrabstätten sollenen zwei Jahre nach der Beisetzung hergerichtet sein. (5) Erdwahlgrab-/Urnenwahlgrabstätten, in denen eine Beisetzung noch nichtstattgefunden hat, sind mit einer Bepflanzung zu versehen. (6) Die Herrichtung, die Unterhaltung und jeder Veränderung der gartnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich dem Friedhofspersonal. (7) Bodensenkungen auf den allgemeinen Friedhofsflächen beseitigt das Friedhofspersonal. Bodensenkungen auf Grabflächen und dadurch verursachte Schäden an Grabanlagen konnen auf Antrag des Verfügungsberechtigten gegen Kostenersatz durch das Friedhofspersonal beseitigt werden. § 22 Absatz 2 bleibt unberührt. (8) Kunststoffe und andere nicht umweltgerecht abbaubare Werkstoffe)dürfen in Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden und -gestecken grundsätzlich nicht verwendet werden. Kleinzubehör wie Blumentöfe, Grablicter, Plastiktüten aus nicht umweltgerecht abbaubarem Material sind vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung bereitgestelltten Behältern zu entsorgen. (9) Die Pflege der Urnengemeinschaftsgrabststellen obliegt dem Friedhofsträger. Es dürfen nur Blumen und Kränze an dem darauf vorgesehenen Ablageplatz niedergelegt werden. (10)Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Verfügungsberechtigte die Grabstände nach Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts abräumt.

§ 25

Besondere Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten müssen bepflanzt werden und in ihrer gartnerischen Gestaltung sowie in ihrer Anpassung an die Umgebung besonderen Anforderungen entsprechen. (2) In den Belegungsplänen konnen für die Bepflanzung der Grabstätten keinere Flächen als die Grabstättengröbe vorgeschreiben und{nahere Regelungen über die Art der Bepflanzung und die Gestaltung der Grabstätten getroffen werden. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Straucher, Einfassungen jeder Art, Grabgebinde aus künstlichem Werkstoff und das Aufstellen von Bänken. (3) Die Friedhofsverwaltung kann für einzelne Belegungsfelder Richtlinien über die Art der Bepflanzung der Grabstätten aufstellen.

§ 26

Vernachlässigung

(1) Wird eine Grabstände nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 22 Absatz 1 Satz 2) auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstände innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. (2) Ist der Verfügungsberechtigte nichtbekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, genugt ein Aushang am Friedhofseingang und ein dreimonatiger Hinweis auf Friedhofssatzung vom 26.11.2013

der Grabstätte. Wird die Aufforderung nicht befolgt, können Erdreihen-/Urnenreihengrabstätten vom Friedhofspersonal abgeräumt, eingeebnet und eingesät werden.

(3) Bei Erdwahlgrab-/Urnenwahlgrabstätten kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätten auf Kosten des jeweiligen Verfügungsberechtigten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen. Vor dem Entzug des Nutzungsrechts ist der jeweilige Verfügungsberechtigte noch einmal schriftlich aufzufordern, die Grabstätte unverzüglich in Ordnung zu bringen. Ist er nicht bekannt, nicht ohne weiteres zu ermitteln oder nicht rechtzeitig erreichbar, hat noch einmal ein Aushang am Friedhofseingang und ein einmonatiger Hinweis auf der Grabstätte zu erfolgen. In dem Entziehungsbescheid ist der jeweilige Verfügungsberechtigte aufzufordern, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (4) Der Verfügungsberechtigte ist in den schriftlichen Aufforderungen, dem Aushang und allen übrigen Hinweisen auf die für ihn maßgeblichen Rechtsfolgen der Absätze 2 und 3 und in dem Entziehungsbescheid auf die Rechtsfolgen des § 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 hinzuweisen. (5) Für Grabschmuck gilt § 23 Absatz 3 entsprechend.

VIII. Abschiedsraum und Trauerfeier

§ 27

Benutzung des Abschiedsraumes

(1) Der Abschiedsraum dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Er darf nur mit Erlaubnis des Friedhofspersonals betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens fünf Minuten vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge Verstorbener, bei denen der Verdacht besteht, dass sie an einer meldepflichtigen Krankheit gelitten haben, sollen, sofern möglich, in einem besonderen Raum aufgestellt werden. Sie sind entsprechend zu kennzeichnen. Den Anordnungen des Gesundheitsamts ist Folge zu leisten. Soweit das Gesundheitsamt im Einzelfall keine andere Anweisung gibt, ist der Sarg entgegen Absatz 2 geschlossen zu halten. (4) Sofern es im Übrigen der Zustand der Leiche erforderlich macht, kann das Friedhofspersonal nach pflichtgemäßem Ermessen anordnen, dass der Sarg geschlossen bleibt.

§ 28

Trauerfeier

(1) Die Trauerfeier findet in der Feierhalle statt. Sie kann auf Antrag auch am Grab abgehalten werden. (2) Die offene Aufbahrung des Verstorbenen in der Feierhalle kann auf Antrag zugelassen werden. Die in § 27 Absatz 3 und 4 geregelten Grundsätze gelten entsprechend. (3) Die Trauerfeier sollte jeweils nicht länger als 60 Minuten dauern. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Friedhofspersonals. (4) Die für die Ausgestaltung der Trauerfeier in der Feierhalle erforderlichen Gegenstände wie Beleuchtung, Tontechnik und Feierhallenschmuck stellt der Friedhofsträger als Grundausstattung. Der Friedhofsträger kann hiervon Ausnahmen zulassen. Friedhofssatzung vom 26.11.2013

(5) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof sowie die Benutzung der Musikanlage in der Feierhalle bedarf der vorherigen Zustimmung des Friedhofspersonals. (6) Der Auftraggeber einer Bestattung ist dafür verantwortlich, dass die Empfindungen anderer durch Reden, Musik oder Darbietungen während der Trauerzeremonie nicht gestört werden.

IX. Schlussvorschriften

§ 29

Alte Rechte

(1) Für Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach zum Zeitpunkt der Vergabe gültigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Absatz 1 oder § 16 Absatz 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Urne.

§ 30

Haftung

(1) Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen und seiner Einrichtung, durch dritte Personen oder durch Tiere sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse und Naturgewalten entstehen. (2) Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Von dieser Haftungsbeschränkung ausgenommen sind alle Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

§ 31

Gebühren

Für die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Gemeinde Bannewitz und seiner Einrichtungen sowie für die Leistungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung oder Kostensatzung der Gemeinde Bannewitz zu entrichten.

§ 32

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 Absatz 1 Nr. 1 SächsGemO i. g. F. handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. sich als Besucher entgegen § 6 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte von Angehörigen und Besuchern entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;
  2. 2. entgegen § 6 Absatz 3 und ohne eine vorherige Zustimmung des Friedhofspersonals
    • a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art (insbesondere Fahrrädern) und Sportgeräten (z. B. Rollschuhen, Inlineskatern) ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle, befährt;
    • b) Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie Dienstleistungen verkauft; Friedhofssatzung vom 26.11.2013

c) an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausfuhr;

d) Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen erstellt und verwertet, die nicht privaten Zwecken dieren;

e) Druckschriften verteilt, es sei dann, sie dieren der Durchführung von Trauerfeiern;

f) Abraum und Abfälle, die aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, außerhalb der darauf bestimmten Stellen ablagert;

g) Abraum und Abfälle, die nicht aus Betätigungen im Friedhofsgelände stammen, auf dem Friedhofsgelände ablagert;

h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt, Einfriedungen und Hecken unberechtigt übersteigt oder Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dieren), Grabstätten oder Grabeinfassungen unberechtigt betritt;

i) Rundfunk- und Musikgeräte aller Art betreibt, lärmt, spielt oder lagert; ist und trinkt.

j) Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitbringt;

k) Blindenhunde unangeleint mitfuhr.

  1. 3. entgegen § 6 Absatz 4 Totengedenkfeiern ohne Zustimmung der Gemeindeverwaltung durchfuhrt;
  2. 4. entgegen § 7 Absatz 3 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter gewerbliche Arbeiten auf den Friedhofen außerhalb der vom Friedhofsträger festgesetzten Zeiten oder auf Friedhofsteilen durchfuhrt, deren Betreten nach § 5 Absatz 2 untersagt ist;
  3. 5. entgegen § 7 Absatz 4 als Dienstleistungserbringer oder deren Bediensteter Werkzeuge und Materialien in unzulässiger Weise lagert, Arbeits- und Lagerpläte bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nicht wieder in den früheren Zustand versetzt, auf den Friedhofen Abfall, Abraum-, Rest- und Verpackungsmaterial ablagert oder gewerbliche Geräte an oder in den Wasserentnahmestellen auf den Friedhofen reinigt;
  4. 6. entgegen § 19 Absatz 1 und Absatz 3 ohne vorherige Zustimmung oder auf Grundlage einer nach § 19 Absatz 4 inzwischen erloschenen Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet oder verändert oder deren Errichtung oder Veränderung veranlasst;
  5. 7. entgegen § 21 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht nach der Richtlinie des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks für die Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen i. g. F. befestigt oder fundamentiert;
  6. 8. entgegen § 21 Absatz 2 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlüssig und geeignet zu sein;
  7. 9. entgegen § 22 Absatz 1 als Verantwortlicher Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand halt;
  8. 10. entgegen § 23 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne vorherige schriftliche Zustimmung verändert, umsetzt, austauscht oder entfernt;
  9. 11. entgegen § 26 Absatz 1trotz einer schriftlichen Aufforderung der Friedhofsverwaltung Grabstätten vernachlüssigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße von bis zu 1.000,00 EUR geahndet werden. (3) Verwaltungsbehörde im Sinne von § 36 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Gemeinde Bannewitz als Friedhofsträger.

§ 33

Inkrafttreten

(1) These Satzung tritt zum 01.01.2014 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Friedhofsordnung für den communalen Friedhof der Gemeinde Bannewitz vom 11.12.2000 in der Fassung der 1. Änderungssatzung der Friedhofsordnung für den communalen Friedhof der Gemeinde Bannewitz vom 26.05.2003 außer Kraft. Friedhofssatzung vom 26.11.2013

Bannewitz, den 02. Dezember 2013

Christoph Fröse Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen - SächsGemO

Nach § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der SächsGemO zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.

Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
  2. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist a. die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b. die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 S. 1 SächsGemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.

Bannewitz, den 02. Dezember 2013

Christoph Fröse Bürgermeister

Friedhofssatzung vom 26.11.2013

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

1. Änderungssatzung zur Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bannewitz vom 29.10.2024 (Inkrafttreten 01.01.2025)

Freistaat Sachsen Landkreis Sächsische Schweiz-Osterzgebirge Gemeinde Bannewitz

  1. 1. Änderungssatzung zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Gemeinde Bannewitz (Friedhofsgebührensatzung) vom 29. Oktober 2024 Auf Grund von §§ 4 und 14 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung - SächsGem0) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S. 62), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Mai 2024 (SächsGVBI. S. 500), in Verbindung mit § Absatz des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBI. S 116), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Dezember 2023 (SächsGVBI. S. 876), hat der Gemeinderat der Gemeinde Bannewitz am 29. Oktober 2024 folgende Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Gemeinde Bannewitz (Friedhofsgebührensatzung) beschlossen: § 1 Änderungen Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des kommunalen Friedhofes der Gemeinde Bannewitz (Friedhofsgebührensatzung) vom 26. April 2022 wird wie folgt geändert:
  2. 1. § 5 Abs. 3 wird wie folgt ergänzt: „Die Gebühren der im Gebührenverzeichnis aufgeführten Leistungen verstehen sich als Nettopreise. Sofern die Leistungen der Umsatzsteuer unterliegen, ist die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer zuzüglich zu vergüten." § 2 lnkrafttreten Die Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Bannewitz, den 30. Oktober 2024 Heiko Wersig Bürgermeister

Hinweis nach § 4 Abs. 4 SächsGem0: Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGem0 gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-und Formvorschriften der SächsGem0 zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

  1. 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist
  2. 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
  3. 3. der Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGem0 wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
  4. 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGem0 genannten Frist
    • a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
    • b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. lst eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGem0 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. B i 7/ , den 30,-Oktober 2024 Heiko Wersig Bürgermeister a N G..- ( ez19, e'jrg

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bannewitz?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bannewitz mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 01xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bannewitz anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab)* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bannewitz
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nettopreis zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer (§ 5 Abs. 3 GebS)
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen)* 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 150 € (Urne) bzw. 700 € (Sarg)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Nettopreise zzgl. ggf. anfallender Umsatzsteuer (§ 5 Abs. 3 GebS)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle* 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bannewitz (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
ℹ️ * Bedingung laut Satzung: Je 60 Min.; Variante mit Abschiedsraum: 300,00 €; Nettopreis zzgl. ggf. USt
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 01xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bannewitz:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €