🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 01.01.2016 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Gebuehrenordnung
31.5.2017
Stadt Freital - Formulare
Friedhofsgebührenordnung
14.12.2015
für die Friedhöfe Freital-Deuben, Freital-Döhlen, Freital-Hainsberg, Freital-Potschappel und Freital-Somsdorf der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Freital vom 09.06.2015
aufgrund von § 2 Absatz 2 in Verbindung mit §§ 13 Absatz 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeindeordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33) in der aktuellen Fassung hat der Kirchenvorstand der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Freital für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Freital folgende Gebührenordnung beschlossen.
§ 1 Gebührenpflicht
Für die Benutzung der Friedhöfe der Kirchgemeinde und seiner Bestattungseinrichtungen sowie für weitere Leistungen der Friedhofsverwaltung werden nach Maßgabe dieser Ordnung Gebühren erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren verpflichtet ist der Nutzungsberechtigte oder die Person, in deren Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtungen benutzt werden, ist eine Personenmehrheit Gebührenschuldner, so haftet jede einzelne Person als Gesamtschuldner.
§ 3 Fälligkeit und Einziehung der Gebühren
(1) Die Gebühren sind im Voraus, spätestens jedoch bei Inanspruchnahme der Leistungen an die Friedhofskasse zu entrichten. (2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Leistungen nicht verlangt werden. (3) Über Widersprüche gegen die Gebührenerhebung nach dieser Ordnung entscheidet das Leitungsorgan des Friedhofsträgers. (4) Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren nach den staatlichen Bestimmungen.
§ 4 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 5 Gebührentarif
I. Nutzungsgebühren
1. Reihengrabstätten
- 1. 1. für Sarg- und Umenbestattung Verstorbene bis vor Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 10 Jahre) 225,00 EUR
- 1. 2. für Sarg- und Umenbestattung Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres (Ruhezeit 20 Jahre) 450,00 EUR
2. Wahlgrabstätten
- 2. 1. für Sargbestattungen (Nutzungszeit 20 Jahre)
- 2. 1. 1. Einzelstelle 580,00 EUR
- 2. 1. 2. Doppelstelle 1.160,00 EUR
- 2. 2. für Sargbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre)
- 2. 2. 1. Einzelstelle 725,00 EUR
- 2. 2. 2. Doppelstelle 1.450,00 EUR
- 2. 3. für Urnenbeisetzungen (Nutzungszeit 20 Jahre)
- 2. 3. 1. Einzelstelle 580,00 EUR
- 2. 3. 2. Doppelstelle 1.160,00 EUR
- 2. 4. Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Grablager und Jahr 29,00 EUR
II. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Von allen Nutzungsberechtigten wird eine Friedhofsunterhaltungsgebühr erhoben. Sie ist bis zum 30. Juni des jeweiligen Erhebungsjahres fällig Gebühr je Grablager und Jahr 23,00 EURhttp://www.freital.de/pres.phtml?FID=530.6932.1&La=1&call=detail
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III. Bestattungsgebühren
1. Grundgebühr
(einschließlich Grunddekoration des Grabes und Streukörbchen)
| 1. 1. | für Sargbestattung (Verstorbene bis 5 Jahre) | 300,00 EUR |
|---|---|---|
| 1. 2. | für Sargbestattung (Verstorbene über 5 Jahre) | 450,00 EUR |
| 1. 3. | für Umenbeisetzung | 245,00 EUR |
2. Besondere Gebühren
| 2. 1. | Benutzung der Friedhofskapelle | 210,00 EUR |
|---|---|---|
| 2. 2. | Benutzung der Friedhofskapelle für die Verabschiedung ohne Feier | 150,00 EUR |
| 2. 3. | Benutzung des Aufbahrungsraumes | 150,00 EUR |
| 2. 4. | Benutzung der Leichenhalle zur Einstellung Sarg oder Urne | 25,00 EUR |
3. Gebühren für die Beisetzung in Gemeinschaftsanlagen
| 3. 1. | Beisetzung in einem Urnengemeinschaftsgrab gemäß § 32 der Friedhofsordnung, 20 Jahre Ruhezeit (einschließlich anteiliger Pflege- und Unterhaltungskosten und Namensnennung) pro Urne | 2.275,00 EUR |
|---|---|---|
| 3. 2. | Beisetzung in einem Gemeinschaftsgrab als gemeinschaftlich gestaltete Reihengrabstätte für Sargbestattungen gemäß § 33 der Friedhofsordnung, 20 Jahre Ruhezeit (einschließlich anteiliger Pflege- und Unterhaltungskosten und Grabmal) pro Beisetzung | 6.240,00 EUR |
IV. Gebühren für Umbettungen
1. Urne
| 1. 1. | Umbettung auf demselben Friedhof | 390,00 EUR |
|---|---|---|
| 1. 2. | Umbettung auf einen anderen Friedhof der Kirchgemeinde (außer Transportkosten) | 390,00 EUR |
| 1. 3. | Ausbettung bei Überführung auf einen fremden Friedhof | 245,00 EUR |
| 1. 4. | Einbettung bei Überführung von einem fremden Friedhof | 245,00 EUR |
2. Sarg
Bei Umbettungen von Sargbestattungen wird nach § 6 verfahren.
V. Genehmigungsgebühr für Grabmale
| 1. | für die Errichtung oder Veränderung eines Grabmals | 35,00 EUR |
|---|---|---|
| 2. | für einen Schriftnachtrag an einem bestehenden Grabmal | 20,00 EUR |
VI. Gebühr für die Erstellung von Berechtigungskarten an Gewerbetreibende
| Die Gebühr für die Erteilung einer Berechtigungskarte an Gewerbetreibende | 35,00 EUR |
|---|---|
| für die Dauer von 3 Jahren beträgt |
§ 6 Besondere zusätzliche Leistungen
Für besondere zusätzliche Leistungen, die im Gebührentarif nicht vorgesehen sind, setzt die Friedhofsverwaltung die zu zahlende Gebühr von Fall zu Fall nach dem tatsächlichen Arbeits- und Materialaufwand fest.
§ 7 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung. (2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut im „Freitaler Anzeiger“ – Amtsblatt der Großen Kreisstadt Freital. (3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus in der Friedhofsverwaltung der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Freital, sowie bei den Friedhofsverwaltern.
http://www.freital.de/pres.phtml?FID=530.6932.1&La=1&call=detail
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(4) Außerdem können die Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen zusätzlich durch Aushang und Abkündigung bekannt gemacht werden.
§ 8 Inkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung wurde durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden bestätigt und tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde Freital vom 18.07.2006, sowie der 1. Nachtrag vom 01.04.2008 außer Kraft.
Freital, am 09.06.2015
Der Kirchenvorstandder Ev.-Luth. Kirchgemeinde Freitalgez. M. Beulich
Vorsitzendergez. B. Prodix
Mitglied
Kirchensiegel
Bestätigungsvermerk des Evangelisch-Lutherischen Regionalkirchenamtes
Dresden, am 17.08.2015
Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresdengez. am Rhein Leiter des Regionalkirchenamteshttp://www.freital.de/pres.phtml?FID=530.6932.1&La=1&call=detail
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2. Friedhofssatzung Stand: 09.06.2015 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung
Nachstehend wird die Satzung über den kommunalen Friedhof der Stadt Freital in Freital-Kleinnaundorf (Friedhofssatzung) in der seit 16. August 2003 geltenden Fassung wiedergegeben. Darin sind berücksichtigt:
- 1. die Satzung über den kommunalen Friedhof der Stadt Freital in Freital-Kleinnaundorf (Friedhofssatzung) vom 7. November 1996, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Stadt Freital „Freitaler Anzeiger“ am 12. Februar 1997,
- 2. die 1. Änderungssatzung zur Satzung über den kommunalen Friedhof der Stadt Freital in Freital- Kleinnaundorf (Friedhofssatzung – FriedS) vom 7. Juli 2003, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Freital „Freitaler Anzeiger“ am 15. August 2003.
Satzung über den kommunalen Friedhof der Stadt Freital in Freital-Kleinnaundorf (Friedhofssatzung)
(Präambel)
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 – Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für den kommunalen Friedhof der Stadt Freital in Freital-Kleinnaundorf ("Gottesackerstiftung zu Kleinnaundorf").
§ 2 – Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Freital.
(2) Der Friedhof dient der Bestattung von Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Freital waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen kann von der Stadt Freital in begründeten Einzelfällen zugelassen werden.
(3) Die Verwaltung des Friedhofes wird durch die Stadt Freital ausgeübt. Sie kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben Dritter bedienen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 3 – Öffnungszeiten
(1) Der Friedhof ist geöffnet in der Zeit von
April bis September 7.00 - 20.00 Uhr und
Oktober bis März 8.00 - 17.00 Uhr. Die Öffnungszeiten sind an den Eingängen bekannt zu geben. Der Friedhof darf nur während der Öffnungszeiten betreten werden.
(2) Die Stadt Freital kann in begründeten Einzelfällen die Öffnungszeiten ändern oder das Betreten des Friedhofes oder von Teilen des Friedhofes vorübergehend untersagen.
§ 4 – Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen der Stadt Freital und ihrer Beauftragten sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(3) Auf dem Friedhof ist es insbesondere nicht gestattet:
a) Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen, Rollstühlen sowie Fahrzeugen außergewöhnlich Gehbehinderter (aG) und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden, zu befahren,
b) Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und während Bestattungen Arbeiten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren,
e) Druckschriften zu verteilen, f) Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen sowie Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen,
h) Einfriedungen oder Hecken zu übersteigen, i) Grabstätten, -einfassungen oder Rasenflächen unbefugt zu betreten, j) Blumen und Zweige auf fremden Gräbern sowie auf dem gesamten Gelände des Friedhofes zu pflücken,
k) zu lärmen, zu spielen und zu rauchen sowie l) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenhunde. Die Stadt Freital kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(4) Totengedenkfeiern bedürfen der Genehmigung der Stadt Freital. Die Genehmigung ist spätestens vier Werktage vorher zu beantragen.
§ 5 – Gewerbetreibende
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige Gewerbetreibende haben ihre Tätigkeiten auf dem Friedhof vorher bei der Stadt Freital anzuzeigen. Die Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen.
(2) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben diese Satzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Sie haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen.
(3) Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten durchgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens jedoch 19.00 Uhr zu beenden.
(4) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Geräte dürfen auf dem Friedhof nur an den von der Stadt Freital genehmigten Stellen gelagert werden. Nach Beendigung eines Arbeitsganges dürfen Baggergeräte oder Werkzeuge nicht auf dem Friedhof verbleiben. Arbeits- und Lagerplätze sind wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in der Wasserentnahmestelle des Friedhofes gereinigt werden.
§ 6 – Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen werden Benutzungsgebühren nach Maßgabe der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung des von der Stadt Freital verwalteten Friedhofes im Ortsteil Kleinnaundorf (Friedhofsgebührensatzung - FriedGebS) in der jeweils gültigen Fassung erhoben.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist nach Eintritt des Todes bei der Stadt Freital durch den Bestattungspflichtigen (§ 10 Absatz 1 SächsBestG) anzumelden. Der Anmeldung ist eine beglaubigte Kopie der Todesbescheinigung beizufügen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(3) Die Stadt Freital regelt im Einvernehmen mit den Hinterbliebenen Ort und Zeit sowie die weiteren Modalitäten der Bestattung.
(4) Aschen sind spätestens 2 Monate nach der Einäscherung zu bestatten, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.
§ 8 – Benutzung der Friedhofshalle
(1) Die Friedhofshalle dient ausschließlich zur Abhaltung der Begräbnisfeierlichkeiten. Die Grunddekoration der Friedhofskapelle besorgt die Stadt Freital.
(2) Särge dürfen erst unmittelbar vor der Bestattung zur Aufbahrung eingestellt werden.
§ 9 – Ruhezeit
Die Ruhezeit beträgt mindestens 20 Jahre.
§ 10 – Särge, Urnen
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus schwervergänglichen Materialien bestehen, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
(2) Die Särge sollen höchstens 2,10 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein.
(3) Urnenkapseln und Überurnen dürfen, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist, nicht aus schwervergänglichen Materialien bestehen.
§ 11 – Ausheben der Gräber
(1) Die Stadt Freital lässt die Gräber ausheben und wieder verfüllen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.
§ 12 – Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Genehmigung der Stadt Freital. Diese kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte sind innerhalb des Friedhofes nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Bei Beantragung ist eine Bescheinigung nach § 22 Absatz 1 SächsBestG vorzulegen. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus einer Reihen-bzw. Urnenreihengrabstätte der Verfügungsberechtigte, bei Umbettungen aus einer Wahl-bzw. Urnenwahlgrabstätte der Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist der Grablöseschein nach § 14 Absatz 1 bzw. § 15 Absatz 1 vorzulegen.
(4) Alle Umbettungen werden von der Stadt Freital durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung weder unterbrochen noch gehemmt.
(6) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten
§ 13 – Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Stadt Freital. An ihnen können Rechte nur aufgrund dieser Satzung erworben werden.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten,
b) Wahlgrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten,
d) Urnenwahlgrabstätten,
e) Urnengemeinschaftsgrabstätten. Deren Lage ergibt sich im einzelnen aus dem Belegungsplan. Dieser ist als Anlage Bestandteil der Satzung.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 14 – Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren vergeben werden. Dem Verfügungsberechtigten wird bei der Vergabe eine Grabnummernkarte (Löseschein) ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.
(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Dabei ist das Alter des Verstorbenen unerheblich. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen, die Leichen von gleichzeitig zwei verstorbenen Geschwistern unter fünf Jahren oder im ersten Jahre der Belegung zusätzlich eine Asche zu bestatten.
(3) Das Abräumen der Reihengrabstätte zum Ablauf der Ruhezeit bedarf der Genehmigung der Stadt Freital. Diese ist drei Monate vor Ablauf der Ruhezeit einzuholen.
§ 15 – Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen, ausgenommen sind Vorsorgegräber an Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben. Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung des Grablösescheines an den Nutzungsberechtigten.
(2) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Zu den Angehörigen im Sinne dieser Satzung zählen Ehegatten, Verwandte auf- und absteigender Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder sowie die Ehegatten der vorgenannten. Auf Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus nach Genehmigung durch die Stadt Freital auch andere Verstorbene beigesetzt werden.
(3) Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Ein mehrmaliger Wiedererwerb ist möglich, wenn in den letzten 10 Jahren vor Ablauf der Nutzungszeit eine weitere Bestattung erfolgt ist.
(4) Wahlgrabstätten werden als ein-, zwei- oder dreistellige Grabstätten vergeben. In einer Einfachgrabstätte kann eine Leiche bestattet werden. In einer Mehrfachgrabstätte kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Mindestruhezeit nach § 9 erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Mindestruhezeit erworben wird. Außerdem kann in einer Wahlgrabstätte je Grabstelle eine Asche beigesetzt werden.
(5) Der Nutzungsberechtigte hat bis spätestens drei Monate vor Ablauf der Nutzungszeit bei der Stadt Freital eine Verlängerung oder Beendigung des Nutzungsrechtes zu beantragen. Ein Anspruch auf erneuten Erwerb von Nutzungsrechten besteht nicht.
(6) Der Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung das Recht, selbst in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen in der Grabstätte sowie über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(7) Für den Fall seines Ablebens soll der Nutzungsberechtigte einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen. Wird keine Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf den Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:
a) auf den überlebenden Ehegatten, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern, f) auf die vollbürtigen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - h) wird die älteste Person Nutzungsberechtigter.
(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Absatz 7 genannten Personen übertragen. Die Übertragung bedarf der Genehmigung der Stadt Freital.
(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.
(10) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. Die Erstattung von Gebühren erfolgt nicht.
§ 16 – Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Urnengemeinschaftsgrabstätten,
d) Wahlgrabstätten.
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall zur Beisetzung einer Asche für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren vergeben werden. Dem Verfügungsberechtigten wird bei der Vergabe eine Grabnummernkarte (Löseschein) ausgestellt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Urnenreihengrabstätte ist nicht möglich.
(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Größe der Grabstätte richtet sich nach der Anzahl der Urnen.
(4) Für die namenlose Beisetzung von Aschen werden Urnengemeinschaftsgrabstätten angeboten. Dabei ist der Nachweis über den genauen Ort der beigesetzten Aschen sicherzustellen.
(5) Soweit sich nicht aus den Absätzen 1 bis 4 etwas anderes ergibt, sind die Vorschriften der §§ 14 bzw. 15 für Reihen- bzw. Wahlgrabstätten analog anzuwenden.
V. Grabstätten und Grabmale
§ 17 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes gewahrt wird. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Dies gilt nicht für Urnengemeinschaftsgrabstätten. Deren Gestaltung obliegt der Großen Kreisstadt Freital.
(2) Zur Gewährleistung der Standsicherheit hat die Stärke der Grabmale aus Stein bei einer Höhe bis 1,00 m mindestens 0,14 m, bei einer Höhe von 1,00 m bis 1,50 m mindestens 0,16 m und ab 1,50 m Höhe mindestens 0,18 m zu betragen. Die Stadt Freital kann weitergehende Anordnungen treffen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.
(3) Durch das Grabmal darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte mit Stein abgedeckt werden.
(4) Der Baumbestand auf dem Friedhof steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Gehölzschutzsatzung der Stadt Freital in der gültigen Fassung.
§ 18 – Genehmigungspflicht von Grabmalen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der Genehmigung der Stadt Freital. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungspflichtig. Der Antragsteller hat zur Genehmigung den Grablöseschein vorzulegen.
(2) Dem Antrag sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, Ornamente und Symbole sowie der Fundamentierung.
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, Ornamente und Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und Anordnung.
(3) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal nicht binnen eines Jahres nach der Genehmigung errichtet wurde.
(4) Provisorische Grabmale dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.
§ 19 – Fundamentierung und Befestigung von Grabmalen
Die Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können.
§ 20 – Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der Stadt Freital entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale zu entfernen. Erfolgt dies nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Stadt Freital berechtigt, die Grabstätte auf Kosten des Inhabers des Grablösescheines abräumen zu lassen. Die Stadt Freital ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder die Grabausstattung zu verwahren.
(3) Die Stadt Freital kann die Beseitigung von Grabmalen, die ohne Genehmigung errichtet wurden, anordnen.
§ 21 – Unterhaltung und Pflege der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften dieser Satzung hergerichtet und dauernd instandgehalten und gepflegt werden; die Grabmale sind dauernd in würdigem und standsicherem Zustand zu halten. Mit Ausnahme der Urnengemeinschaftsgrabstätten ist dafür der Inhaber des Grablösescheines verantwortlich.
(2) Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.
(3) Kunststoffe und sonstige nicht verrottende Werkstoffe sollen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.
(4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten und von Urnengemeinschaftsgrabstätten obliegt ausschließlich der Stadt Freital.
(5) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen oder Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Stadt Freital auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher Aufforderung durch die Stadt Freital nicht wieder hergestellt, ist die Stadt Freital berechtigt, geeignete Maßnahmen zu treffen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügt als Aufforderung ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von drei Monaten aufgestellt wird.
(6) Der Verantwortliche nach Absatz 1 haftet für jeden Schaden, der durch das Um- oder Herabstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.
§ 22 – Vernachlässigung der Grabpflege
(1) Wird eine Reihen- bzw. Urnenreihengrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche gemäß § 21 Absatz 1 nach schriftlicher Aufforderung durch die Stadt Freital die Grabstätte herzurichten. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, kann die Stadt Freital auf Kosten des Verantwortlichen
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen oder
b) sofern die Mindestruhezeit nach § 9 noch nicht abgelaufen ist, die Grabstätte herrichten.
(2) Für Wahl- bzw. Urnenwahlgrabstätten gilt Absatz 1 entsprechend. Außerdem kann die Stadt Freital das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen.
VI. Trauerfeiern
§ 23 – Trauerfeier
(1) Trauerfeiern können in der Friedhofskapelle oder am Grab abgehalten werden.
(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.
IX. Schlussvorschriften
§ 24 – Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, über welche die Stadt Freital bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Die vor Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf eine Nutzungszeit nach § 15 Absatz 1 bzw. § 16 Absatz 2 seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.
§ 25 – Haftung
Die Stadt Freital haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung des Friedhofes, seiner Anlagen oder Einrichtungen, durch Dritte oder Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 26 – In-Kraft-Treten
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