Ev.-Luth. Kirchgemeinde Stolpener Land
Satzung (Originalwortlaut)
Friedhofsordnung für die Friedhöfe
der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde
Stolpener Land
vom 26.11.2019
Die Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Stolpener Land
erlässt aufgrund von § 13 Absatz 2, Buchstabe i) der Kirchgemeindeordnung der Evange-
lisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33)
in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung folgende Friedhofsordnung:
Inhaltsübersicht
I. Allgemeines
§1 Leitung und Verwaltung des Friedhofes
§2 Benutzung des Friedhofes
§3 Schließung und Entwidmung
§4 Beratung
§5 Verhalten auf dem Friedhof
§6 Gewerbliche Arbeit auf dem Friedhof
§7 Gebühren
II. Bestattungen und Feiern
A. Bestattungen und Benutzungsbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§8 Bestattungen
§9 Anmeldung der Bestattung
§ 10 Leichenhalle
§ 11 Friedhofskapelle
§ 12 Andere Bestattungsfeiern am Grabe
§ 13 Musikalische Darbietungen
B. Bestattungsbestimmungen
§ 14 Ruhefristen
§ 15 Grabgewölbe
§ 16 Ausheben von Gräbern
§ 17 Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
§ 18 Umbettungen
§ 19 Särge, Urnen und Trauergebinde
III. Grabstätten
A. Allgemeine Grabstättenbestimmungen
§ 20 Vergabebestimmungen
§ 21 Herrichtung, Instandhaltung und Pflege von Grabstätten
1
§ 21 a Vernachlässigung der Grabstätte
§ 22 frei
§ 23 Grabmale
§ 24 Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen
§ 25 Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
§ 26 Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
§ 27 Entfernen von Grabmalen
B. Reihengrabstätten
§ 28 Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
§ 28 a Rechtsverhältnisse an einheitlich gestalteten Reihengrabstätten
C. Wahlgrabstätten
§ 29 Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
§ 30 Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
§ 31 Alte Rechte
D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
§ 32 Wahlmöglichkeiten
§ 33 frei
§ 34 frei
§ 35 Grabmalgrößenfestlegung
§ 36 Material, Form und Bearbeitung
§ 37 Schrift, Inschrift und Symbol
§ 38 Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
§ 39 Grabstättengestaltung
IV. Schlussbestimmungen
§ 40 Zuwiderhandlungen
§ 41 Haftung
§ 42 Öffentliche Bekanntmachung
§ 43 In-Kraft-Treten
Der kirchliche Friedhof ist der Ort, an dem die christliche Gemeinde ihre Verstorbenen wür-
dig bestattet. Er ist für alle, die ihn betreten, ein Ort der Besinnung und des persönlichen
Gedenkens an die Toten und an die Begrenztheit des eigenen Lebens. An seiner Gestaltung
wird sichtbar, wie der Verstorbenen in Liebe gedacht wird und bei ihrem Gedächtnis der
christliche Glaube mit der gemeinsamen christlichen Auferstehungshoffnung lebendig ist.
Alle Arbeit auf dem Friedhof erhält so ihren Sinn und ihre Ausrichtung als ein Dienst an den
Gemeindegliedern wie auch an Menschen, die nicht der Landeskirche angehören. Die Ge-
staltung und Pflege des Friedhofs erfordern besondere Sorgfalt, damit die persönliche Würde
der Toten wie der Lebenden gewahrt wird und die Bestattungskultur in der Gesellschaft er-
halten bleibt.
2
I. Allgemeines
§1
Leitung und Verwaltung des Friedhofes
(1) Der Friedhof Stolpen steht im Eigentum des Kirchenlehns zu Stolpen, der Friedhof
Langenwolmsdorf steht im Eigentum des Kirchenlehns zu Langenwolmsdorf, der Friedhof Alt-
stadt steht im Eigentum des Kirchenlehns zu Altstadt, der Friedhof Helmsdorf steht im Eigen-
tum des Kirchenlehns zu Oberhelmsdorf. Träger der Friedhöfe ist die Evangelisch-Lutherische
Kirchgemeinde Stolpener Land. Die Friedhöfe sind unselbstständige Anstalten des öffentli-
chen Rechts.
(2) Leitung, Verwaltung und Aufsicht liegen beim Kirchenvorstand.
(3) Die Verwaltung des Friedhofs richtet sich nach dieser Friedhofsordnung, den sonstigen kirch-
lichen Bestimmungen und den staatlichen Vorschriften.
(4) Aufsichtsbehörde ist das Evangelisch-Lutherische Regionalkirchenamt Dresden.
(5) Im Zusammenhang mit einer Bestattung, der Verleihung, Verlängerung oder Übertragung des
Nutzungsrechts an einer Grabstätte, einer Genehmigung zur Errichtung eines Grabmals oder
sonstiger baulicher Anlagen, einer Zulassung von Gewerbetreibenden sowie mit der Erhebung
von Gebühren und Entgelten werden die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten er-
hoben, verarbeitet und genutzt. Diese Daten werden nur für die Verwaltungsvorgänge gespei-
chert und nicht an Dritte weitergegeben.
§2
Benutzung des Friedhofes
(1) Die Friedhöfe sind bestimmt zur Bestattung der Gemeindeglieder der Ev.-Luth. Kirchgemeinde
Stolpener Land sowie aller Personen, die bei ihrem Ableben ihren Wohnsitz im Bereich der
politischen Gemeinde Stolpen hatten oder ein Recht auf Bestattung in einer bestimmten
Grabstätte besaßen.
(2) Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Friedhofsträgers.
§3
Schließung und Entwidmung
(1) Die Friedhöfe, einzelne Friedhofsteile oder einzelne Grabstätten können aus einem wichtigen
Grund beschränkt geschlossen, geschlossen und entwidmet werden.
(2) Nach der beschränkten Schließung werden Nutzungsrechte nicht mehr verliehen. Eine Ver-
längerung von Nutzungsrechten erfolgt lediglich zur Anpassung an die Ruhezeit. Bestattungen
dürfen nur noch in Grabstätten stattfinden, an denen im Zeitpunkt der beschränkten Schlie-
ßung noch Nutzungsrechte bestehen, sofern die Grabstätten noch nicht belegt sind oder so-
fern zu dem genannten Zeitpunkt die Ruhezeiten abgelaufen waren. Eingeschränkt werden
kann auch der Kreis der Bestattungsberechtigten.
(3) Nach der Schließung dürfen Bestattungen nicht mehr vorgenommen werden.
(4) Durch die Entwidmung wird die Eigenschaft als Ruhestätte der Verstorbenen aufgehoben. Die
Entwidmung wird erst ausgesprochen, wenn keine Nutzungsrechte mehr bestehen, sämtliche
Ruhezeiten abgelaufen sind und eine angemessene Pietätsfrist vergangen ist.
3
§4
Beratung
Der Nutzungsberechtigte kann sich zwecks Auskunftserteilung und Beratung in allen Fragen, die sich
auf die Gestaltung von Grabmal und Grabstätte einschließlich deren Bepflanzung beziehen, an den
Friedhofsträger/die Friedhofsverwaltung wenden.
§5
Verhalten auf dem Friedhof
(1) Jeder hat sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anord-
nungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.
(2) Der Friedhof ist für Besucher von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang geöffnet:
(3) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung und Verantwortung Erwachsener
betreten.
(4) Der Friedhofsträger kann das Betreten des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile aus beson-
derem Anlass vorübergehend untersagen.
(5) Auf dem Friedhof ist es nicht gestattet:
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Sportgeräten zu befahren – Kinderwagen, Roll-
stühle, Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sowie zugelassener Gewerbetreibender sind
ausgenommen,
b) Waren aller Art, insbesondere Blumen und Kränze, sowie gewerbliche Dienste anzubieten
und dafür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung an Werktagen störende Arbei-
ten auszuführen,
d) gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,
e) Druckerzeugnisse ohne Genehmigung zu verteilen,
f) Abraum und Abfälle usw. außerhalb der dafür bestimmten Plätze abzulegen,
g) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädi-
gen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen, Grabstätten und Grab-
einfassungen unberechtigt zu betreten, Blumen und Zweige auf fremden Gräbern und au-
ßerhalb der Gräber zu pflücken,
h) zu lärmen, zu spielen oder sich sportlich zu betätigen,
i) Hunde ohne Leine laufen zu lassen; Hundekot ist umgehend zu beseitigen,
j) außerhalb von Bestattungen ohne Genehmigung Ansprachen zu halten und Musik darzu-
bieten,
k) Einweckgläser, Blechdosen und ähnliche Gefäße als Vasen oder Schalen zu verwenden,
l) Unkrautvernichtungsmittel, chemische Schädlingsbekämpfungs- und Reinigungsmittel an-
zuwenden.
(6) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedho-
fes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. Erforderliche Genehmigungen sind rechtzeitig bei
der Friedhofsverwaltung einzuholen.
§6
Gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof
(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen zur Aus-
übung der entsprechenden gewerblichen Tätigkeiten auf dem Friedhof der vorherigen Zulas-
4
sung durch den Friedhofsträger, der den Rahmen der Tätigkeit festlegt. Die Zulassung ist
beim Friedhofsträger schriftlich zu beantragen.
(2) Zugelassen werden nur solche Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persön-
licher Hinsicht zuverlässig sind, die Friedhofsordnung schriftlich anerkennen und ihre Kunden
dementsprechend beraten.
(3) Bildhauer, Steinmetzen und Gärtner oder ihre fachlichen Vertreter müssen darüber hinaus die
Meisterprüfung in ihrem Beruf abgelegt oder eine anderweitig gleichwertige fachliche Qualifi-
kation erworben haben. Bildhauer und Steinmetze müssen entsprechend ihrem Berufsbild in
die Handwerksrolle eingetragen sein.
(4) Bestatter müssen als Gewerbetreibende zugelassen sein und sollen eine berufsspezifische
Fachprüfung abgelegt haben.
(5) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als im Absatz 1 genannter Tätig-
keiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck zu vereinbaren ist. Absätze 2 und
7 gelten entsprechend.
(6) Der Friedhofsträger kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, soweit ihnen keine gesetzlichen
Regelungen oder Verordnungen entgegenstehen.
(7) Der Friedhofsträger macht die Zulassung davon abhängig, dass der Antragsteller einen für die
Ausübung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(8) Die Zulassung erfolgt durch schriftlichen Bescheid und Ausstellung einer Berechtigungskarte.
Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen
Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem
aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann be-
fristet werden.
(9) Der Friedhofsträger kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwer-
wiegend gegen die Vorschriften der Friedhofsverwaltung verstoßen, oder bei denen die Vo-
raussetzungen der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit
oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
(10) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen darf nicht geworben werden. Grabmale dürfen daher
nicht mit Firmenanschriften versehen werden. Eingehauene, nicht farbige Firmennamen bis zu
einer Schrifthöhe von max. drei Zentimetern sind jedoch an der Seite oder Rückseite in den
unteren 15 cm zulässig. Steckschilder zur Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit voller
Firmenanschrift der Friedhofsgärtner sind nicht zulässig.
(11) Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Mitarbeiter im Zusammen-
hang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen. Die für die Arbeiten erforderlichen
Werkzeuge und Materialen dürfen auf den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stellen
gelagert werden, an denen sie nicht stören. Bei Beendigung oder bei mehrtägiger Unterbre-
chung der Arbeit sind die Arbeits- und die Lagerplätze wieder in den früheren Zustand zu brin-
gen. Die Gewerbetreibenden dürfen auf den Friedhöfen keinerlei Abraum ablagern. Gewerbli-
che Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt wer-
den. Die beim Aushub von Fundamenten anfallende Erde ist auf dem Friedhof an den dafür
von der Friedhofsverwaltung vorgesehenen Ablagestellen zu deponieren.
(12) Die Tätigkeit Gewerbetreibender auf dem Friedhof geschieht in Abstimmung mit der Fried-
hofsverwaltung.
5
§7
Gebühren
Für die Benutzung des Friedhofs und seiner Einrichtungen werden Gebühren nach der
kirchenaufsichtlich bestätigten Gebührenordnung erhoben.
II. Bestattungen und Feiern
A. Bestattungen und Benutzerbestimmungen für Feier- und Leichenhallen
§8
Bestattungen
(1) Die kirchliche Bestattung ist eine gottesdienstliche Handlung. Den Zeitpunkt legt die Fried-
hofsverwaltung im Einvernehmen mit den Angehörigen und dem zuständigen Pfarrer fest.
(2) Die Bestattung durch einen anderen Pfarrer bedarf der Zustimmung des zuständigen Pfarrers.
Die landeskirchlichen Bestimmungen über die Erteilung eines Abmeldescheines (Dimissoriale)
bleiben unberührt.
(3) Den Zeitpunkt der nichtkirchlichen Bestattungen legt der Friedhofsträger im Einvernehmen mit
den Angehörigen fest.
(4) Stille Bestattungen werden nur in Abstimmung mit dem Friedhofsträger vorgenommen.
(5) Sargbestattungen finden an den Werktagen von Montag bis Freitag in der Zeit von
9 bis 13 Uhr und Urnenbeisetzungen werktags von Montag bis Freitag in der Zeit von 9 bis 14.
Uhr statt.
§9
Anmeldung der Bestattung
(1) Die Bestattung ist unverzüglich bei dem Friedhofsträger unter Vorlage des Originals der Ster-
beurkunde anzumelden. Soll die Bestattung in einer vorzeitig erworbenen Grabstätte erfolgen,
ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
(2) Für die Anmeldung sind die Vordrucke der Friedhofsverwaltung zu verwenden. Dabei ist die
Anmeldung der Bestattung durch die antragstellende Person zu unterzeichnen. Ist die antrag-
stellende Person nicht nutzungsberechtigt an der Grabstätte, so hat auch der Nutzungsbe-
rechtigte durch seine Unterschrift sein Einverständnis zu erklären. Ist der Nutzungsberechtigte
einer vorhandenen Wahlgrabstätte verstorben, so hat der neue Nutzungsberechtigte durch
Unterschrift die Übernahme des Nutzungsrechts in der Anmeldung schriftlich zu beantragen.
(3) Wird eine Bestattung nicht rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen angemeldet, so ist der
Friedhofsträger berechtigt, den Bestattungstermin bis zur Vorlage der erforderlichen Angaben
und Unterlagen auszusetzen. Werden die erforderlichen Unterschriften nicht geleistet, können
Bestattungen nicht verlangt werden.
§ 10
Leichenhalle
(1) Die Leichenhallen auf den Friedhöfen Langenwolmsdorf, Altstadt und Helmsdorf sind Eigen-
tum der Stadt Stolpen und dienen zur Aufbewahrung der Verstorbenen bis zu deren Bestat-
tung. Die Halle und die Särge dürfen nur im Einvernehmen mit dem Friedhofsträger geöffnet
und geschlossen werden. Särge sind rechtzeitig vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestat-
tung endgültig zu schließen.
6
(2) Särge, in denen an meldepflichtigen Krankheiten Verstorbene liegen, dürfen nur mit Geneh-
migung des zuständigen Gesundheitsamtes geöffnet werden.
(3) Die Grunddekoration der Leichenhallen besorgt der Eigentümer der Leichenhallen. Zusätzli-
che Dekorationen sind mit dem Eigentümer abzustimmen.
(4) Bei der Benutzung der Leichenhalle ist zu respektieren, dass diese sich auf einem kirchlichen
Friedhof befindet.
(5) Die Benutzung der Feierhalle in Stolpen erfolgt durch eine gesonderte Vereinbarung mit der
Stadt Stolpen.
§ 11
Friedhofskapelle
(1) Die Friedhofskapelle Stolpen sowie die Kirchen in Langenwolmsdorf, Altstadt und Helmsdorf
dienen bei der kirchlichen Bestattung als Stätte der christlichen Verkündigung.
(2) Für die Benutzung der Kirchen für kirchliche Trauerfeiern gelten die Bestimmungen der Kirch-
gemeindeordnung der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens.
(3) Bei der Benutzung der Friedhofskapelle für Verstorbene, die keiner christlichen Kirche ange-
hörten, ist der Charakter dieser kirchlichen Verkündigungsstätte zu respektieren. Christliche
Symbole dürfen nicht verdeckt, verändert oder entfernt werden.
(4) Während der Trauerfeier bleibt der Sarg geschlossen. Das Aufstellen des Sarges in der Fried-
hofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen Krankheit
gelitten hat oder sonstige gesundheitliche Bedenken dagegen stehen.
(5) Die Grunddekoration der Friedhofskapelle/Kirche besorgt der Eigentümer. Zusätzliche Deko-
rationen sind mit dem Friedhofsträger abzustimmen.
§ 12
Andere Bestattungsfeiern am Grabe
Bei Bestattungsfeiern, Ansprachen und Niederlegung von Grabschmuck am Grab ist zu respektieren,
dass sich das Grab auf einem kirchlichen Friedhof befindet.
§ 13
Musikalische Darbietungen
(1) Musik- und Gesangsdarbietungen in der Feierhalle/Friedhofskapelle und auf dem Friedhof
bedürfen bei der kirchlichen Trauerfeier der Zustimmung des Pfarrers, in anderen Fällen der
des Friedhofsträgers.
(2) Feierlichkeiten sowie Musikdarbietungen auf dem Friedhof außerhalb einer Bestattungsfeier
bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers.
B. Bestattungsbestimmungen
§ 14
Ruhefristen
Die Ruhefrist für Leichen beträgt 25 Jahre und für Aschen 20 Jahre. Bei Fehlgeburten, bei Kindern,
die totgeboren oder vor der Vollendung des zweiten Lebensjahres gestorben sind, beträgt sie zehn
Jahre.
7
§ 15
Grabgewölbe
(1) Das Ausmauern und Betonieren von Gräbern sowie die Neuanlage von Grüften und Grab-
kammern sind nicht zulässig.
(2) In vorhandene baulich intakte Grüfte dürfen Urnen beigesetzt werden, Särge, sofern keine
hygienischen Vorschriften entgegenstehen. Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, für den
baulichen Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. Im Übrigen gilt § 27 entsprechend.
§ 16
Ausheben der Gräber
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofsträger oder in dessen Auftrag ausgehoben und wieder
geschlossen.
(2) Die Erdüberdeckung der einzelnen Gräber beträgt bis zur Erdoberfläche (ohne Grabhügel)
von Oberkante Sarg mindestens 0,90 m, von Obergrenze Urne mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Leichenbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke
gewachsene Erdwände getrennt sein.
(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor einer Bestattung entfernen zu lassen. Sofern
beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofs-
verwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nut-
zungsberechtigten zu tragen oder der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 17
Belegung, Wiederbelegung, Graböffnung
(1) In einem Sarg darf nur ein Leichnam bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, den Leichnam
einer Mutter und ihres neugeborenen Kindes oder die Leichname zweier gleichzeitig verstor-
bener Geschwister im Alter bis zu einem Jahr in einem Sarg zu bestatten.
(2) Die Beisetzung konservierter Leichname ist nicht zulässig.
(3) Vor Ablauf der in dieser Friedhofsordnung festgesetzten Ruhezeiten darf ein Grab nicht wie-
der belegt werden.
(4) Wenn beim Ausheben eines Grabes zur Wiederbelegung Sargteile, Gebeine oder Urnenreste
gefunden werden, sind diese unter der Sohle des neu aufgeworfenen Grabes zu versenken.
Werden noch nicht verweste Leichenteile vorgefunden, so ist das Grab sofort wieder zu
schließen und als Bestattungsstätte für Leichname für die erforderliche Zeit zu sperren.
(5) Die Öffnung einer Grabstätte ist – abgesehen von der richterlichen Leichenschau – nur mit
Genehmigung des Friedhofsträgers und des zuständigen Gesundheitsamtes zulässig. § 18
Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 18
Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichnamen und Aschen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung
des Friedhofsträgers. Bei Umbettungen von Leichen ist die vorherige schriftliche Genehmi-
gung des Gesundheitsamtes erforderlich. Dem Antrag auf Erteilung der Zustimmung zu einer
Umbettung ist der Nachweis beizufügen, dass eine andere Grabstätte zur Verfügung steht.
Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Umbettungen
8
aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte des gleichen Friedhofs sind nicht
zulässig, ausgenommen sind Umbettungen von Amts wegen.
(3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf schriftlichen Antrag. Antragsberechtigt ist der Nutzungsbe-
2
rechtigte. Bei allen Umbettungen muss das Einverständnis des Ehegatten, der Kinder und
der Eltern des Verstorbenen durch schriftliche Erklärung nachgewiesen werden.
(4) Umbettungen werden vom Friedhofspersonal/Beauftragten des Friedhofsträgers durchgeführt.
Der Zeitpunkt der Umbettung wird vom Friedhofsträger festgesetzt. Umbettungen von Särgen
finden grundsätzlich nur in den Monaten Dezember bis März statt. Im Zeitraum von zwei Wo-
chen bis zu sechs Monaten nach dem Tod werden Umbettungen von Särgen nur auf Grund
einer richterlichen Anordnung ausgeführt.
2
Vgl. § 22 Sächs. BestG
(5) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von
Schäden, die an der eigenen Grabstätte sowie an Nachbargrabstätten und Anlagen durch ei-
ne Umbettung zwangsläufig entstehen.
(6) Der Ablauf der Ruhezeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(7) Grabmale und Pflanzen können umgesetzt werden, wenn sie den Gestaltungsbestimmungen
des neuen Grabfeldes entsprechen.
(8) Leichen und Aschen zu anderen als Umbettungszwecken wieder auszugraben, bedarf einer
richterlichen oder behördlichen Anordnung.
§ 19
Särge, Urnen und Trauergebinde
(1) Särge sollen nicht länger als 2,10 m, die Kopfenden einschließlich der Sargfüße nicht höher
als 0,80 m und nicht breiter als 0,70 m sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforder-
lich, ist die Genehmigung des Friedhofsträgers bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische
oder biologische Beschaffenheit des Bodens und des Grundwassers nicht nachteilig verändert
wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird.
(3) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Leichen-
flüssigkeit vor ihrer Bestattung ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben,
Sargabdichtungen, Urnen und Überurnen sowie Totenbekleidung müssen zur Vermeidung
von Boden- und Umweltbelastungen aus Werkstoffen hergestellt sein, die im Zeitraum der
festgelegten Ruhezeit leicht verrotten. Sie dürfen keine PVC-, PE-, PCP-, formaldehydabspal-
tenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze ent-
halten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.
(4) Trauergebinde und Kränze müssen aus natürlichem, biologisch abbaubarem Material herge-
stellt sein. Gebinde und Kränze mit Kunststoffen sind nach der Trauerfeier durch den Nut-
zungsberechtigten zu entfernen und fachgerecht zu entsorgen. Kunststoffe sind auch als Ver-
packungsmaterial nicht zulässig.
9
III. Grabstätten
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 20
Vergabebestimmungen
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten werden unter den in dieser Ordnung aufgestellten Bedingun-
gen vergeben. An ihnen bestehen nur zeitlich begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. Die
Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträgers.
(2) Bei Neuvergabe von Nutzungsrechten muss der künftige Nutzungsberechtigte das Nutzungs-
recht beim Friedhofsträger beantragen.
(3) Auf den Friedhöfen werden Nutzungsrechte vergeben an:
a) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvor-
schriften,
b) Reihengrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvor-
schriften
c) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit allgemeinen Gestaltungsvor-
schriften,
d) Wahlgrabstätten für Leichen- und Aschenbestattung mit zusätzlichen Gestaltungsvor-
schriften
e) Einheitlich gestaltete Reihengrabstätten für Sarg- und Urnenbestattungen.
(4) Die Vergabe von Nutzungsrechten wird abhängig gemacht von der schriftlichen Anerkennung
dieser Ordnung, bei Grabstätten mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften insbesondere der
dafür erlassenen Bestimmungen (§§ 35-39).
(5) Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Verpflichtung zur gärtnerischen Anlage und Pflege der
Grabstätte.
(6) Der Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, dem Friedhofsträger Veränderungen seiner Wohnan-
schrift unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für Schäden oder sonstige Nachteile, die aus der
Unterlassung einer solchen Mitteilung entstehen, ist der Friedhofsträger nicht ersatzpflichtig.
(7) Der Nutzungsberechtigte hat mit Ablauf der Nutzungszeit dem Friedhofsträger die Grabstätte
in abgeräumtem Zustand zu übergeben. Wird die Grabstätte nicht binnen drei Monaten nach
Ablauf der Nutzungszeit abgeräumt übergeben, so werden die Arbeiten vom Friedhofsträger
auf Kosten der bisher nutzungsberechtigten Person durchgeführt. Eine Aufbewahrungspflicht
für abgeräumte Pflanzen und bauliche Anlagen besteht für den Friedhofsträger nicht.
(8) Über Sonder- und Ehrengrabstätten entscheidet der Friedhofsträger.
§ 21
Herrichtung, Instandhaltung und Pflege der Grabstätte
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Fried-
hofszweck erfüllt wird und die Würde des Friedhofs gewahrt bleibt. Die Grabstätten sind gärt-
nerisch so zu bepflanzen, dass benachbarte Grabstätten, öffentliche Anlagen und Wege nicht
beeinträchtigt werden. Die Höhe der Pflanzen darf in ausgewachsenem Zustand 1,5 m und in
der Breite die Grabstättengrenzen nicht überschreiten.
(2) Die Grabstätten müssen nach jeder Bestattung bzw. nach Erwerb des Nutzungsrechts inner-
halb von sechs Monaten gärtnerisch hergerichtet werden.
10
(3) Zur gärtnerischen Anlage und Pflege ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, welcher entwe-
der die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder einen zugelassenen Friedhofsgärtner da-
mit beauftragen kann. Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
(4) Das Verwenden von Kunststoffen ist wegen mangelnder Verwitterung nicht gestattet. Das gilt
insbesondere für Grabeinfassungen, Grababdeckungen, Grabmale und Blumen. Die Nut-
zungsberechtigten sind verpflichtet, die anfallenden Abfälle in die vom Friedhofsträger vorge-
gebenen und entsprechend gekennzeichneten Abfallbehälter, getrennt nach kompostierbarem
und nicht kompostierbarem Material abzulegen bzw. privat zu entsorgen.
(5) Bäume und Sträucher auf der Grabstätte dürfen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers
verändert oder beseitigt werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der
Grabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger. Nutzungsberechtigte haben keinen
Anspruch auf Beseitigung von Grasnarben, Bäumen und Gehölzen, durch die sie sich in der
Pflege ihrer Grabstätte beeinträchtigt fühlen.
(7) Das Abdecken der Grabstätte zu maximal 1/3 der Gesamtgrabfläche mit Platten oder naturbe-
lassenem Kies in 16/32 cm ist möglich.
(8) Individuelle Unterteilungskanten aus Stein mit einer Maximalstärke von 4 cm sowie die Unter-
teilung der Grabstätte mit Steintrittplatten bis maximal 1/3 der Gesamtgrabfläche sind möglich.
(9) Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der
Umgebung anpassen. Sie sollten nicht höher als 25 cm sein.
(10) Nicht gestattet sind:
a) Grabstättengestaltungen ohne jegliche gärtnerische Bepflanzung,
b) das vollständige Abdecken der Grabfläche mit dem Boden verdichtenden Materialen, die
Verwendung von Torf, gefärbter Erde bzw. Rindenmulch oder farbigem Kies.
c) die Verwendung von Unkrautbekämpfungsmitteln, chemischen Schädlingsbekämpfungs-
mitteln, Kochsalz sowie Essig bei der Grabpflege,
d) die Verwendung von feuchtigkeitssperrenden Kunststoffen,
e) Unterteilungen aus Holz, Metall, Kunststoff oder Glas
f) aus Sicherheitsgründen das Aufbewahren von Geräten und Gefäßen auf und außerhalb
der Grabstätte sowie
g) das Aufstellen von Sitzgelegenheiten, Rankgerüsten, Pergolen, Gittern und
ähnlichen Einrichtungen.
§ 21a
Vernachlässigung der Grabstätte
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungsbe-
rechtigte nach schriftlicher Aufforderung des Friedhofsträgers die Grabstätte innerhalb einer
sechswöchigen Frist in Ordnung zu bringen. Ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder
nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügen eine öffentliche Bekanntmachung und ein sechswö-
chiger Hinweis an der Grabstätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung, Instandhaltung und
Pflege.
(2) Kommt der Nutzungsberechtigte nicht fristgemäß der Aufforderung bzw. dem Hinweis nach,
kann der Friedhofsträger die Grabstätte auf Kosten des Nutzungsberechtigten in Ordnung
bringen lassen.
11
(3) Der Friedhofsträger ist befugt, auf Kosten des Nutzungsberechtigten stark wuchernde oder
absterbende Hecken, Bäume und Sträucher zu beschneiden oder zu beseitigen, falls dies zur
Erfüllung des Friedhofszwecks erforderlich ist. Absatz 1 gilt entsprechend. Verwelkte Blumen,
Kränze usw. sind von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen
abzulegen.
(4) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung
nicht befolgt oder ist die verantwortliche Person nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln,
kann der Friedhofsträger den Grabschmuck entfernen. Er ist nicht verpflichtet, Grabschmuck
länger als sechs Wochen aufzubewahren.
§ 22
Grabpflegevereinbarungen
frei
§ 23
Grabmale
(1) Grabmale müssen sich in die Art des Friedhofs bzw. die Art des jeweiligen Gräberfeldes ein-
ordnen. Gestaltung und Inschrift dürfen nichts enthalten, was das christliche Empfinden ver-
letzt und der Würde des Ortes abträglich ist.
(2) Jedes Grabmal muss mindestens eine Inschrift mit Zunamen enthalten.
(3) Grabmale sollen aus Naturstein, Holz, geschmiedetem oder gegossenem Metall sein. Weitere
Materialien sind nicht zulässig.
(4) Es sind stehende oder liegende Grabmale zulässig, jedoch nur ein stehendes Grabmal je
Grab.
(5) Das Verhältnis von Höhe zu Breite des Grabmales soll gleich oder größer 2:1 sein.
(6) Aus Gründen der Standsicherheit von Grabmalen muss die erforderliche Mindeststeinstärke
bei Grabmalen bis 0,70 m Höhe 12 cm und über 0,70 m bis maximale 1,50 m Höhe 14 cm
betragen. Grabmale aus Holz müssen eine Mindeststärke von 6 cm, aus geschmiedetem
oder gegossenem Metall 2 cm haben.
(7) Für Einfassungen der Grabstätten gelten folgende Regelungen für Abmessungen:
Doppelstelle (Erdgrab) 180 cm x 180 cm
Einfachstelle (Erdgrab) 180 cm x 90 cm
Urnengräber 90 cm x 60 cm
(8) Liegende Grabmale dürfen nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte einnehmen.
(9) Auf Grabstätten, die an der Friedhofsmauer liegen, beträgt der Mindestabstand zwischen
Friedhofsmauer und Grabmal 40 cm. Bei Grabmalen über 1,60 m Höhe gibt der Friedhofsträ-
ger den erforderlichen Mindestabstand gesondert vor.
(10) Die Verwendung chemischer Reinigungsmittel für Grabmale und bauliche Anlagen ist nicht
gestattet.
§ 24
Errichtung und Veränderung von Grabmalen und baulichen Anlagen
(1) Das Ausführen und Setzen von Grabmalen ist nur zugelassenen Firmen vorbehalten. Die
Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf vor Auftragserteilung der schriftlichen
Genehmigung durch den Friedhofsträger. Auch provisorische Grabmale sind genehmigungs-
pflichtig. Der Antragsteller hat sein Nutzungsrecht nachzuweisen.
12
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:
a) der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 mit genauen Anga-
ben über Art und Bearbeitung des Materials, über Abmessungen und Form des Grabmals
sowie über Inhalt, Anordnung und Art der Schrift und des Symbols sowie der Fundamen-
tierung und Verdübelung. Falls es der Friedhofsträger für erforderlich hält, kann er die sta-
tische Berechnung der Standfestigkeit verlangen. Er kann ferner verlangen, dass ihm
Proben des Materials und der vorgesehenen Bearbeitung vorgelegt werden.
b) soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und
der Symbole im Maßstab 1:1 mit dem unter 2 a) genannten Angaben. In besonderen Fäl-
len kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1:10 oder das Aufstellen einer Attrappe in
natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.
(3) Entspricht die Ausführung des Grabmals nicht dem genehmigten Antrag, wird dem Nutzungs-
berechtigten eine angemessene Frist zur Abänderung oder Beseitigung des Grabmals ge-
setzt. Nach Ablauf der Frist wird das Grabmal auf Kosten des Nutzungsberechtigten von der
Grabstätte entfernt, gelagert und zur Abholung bereitgestellt.
(4) Das Ausführen und Setzen von Grabmalen ist nur zugelassenen Firmen vorgehalten. Die
Errichtung von Grabmalen und baulichen Anlagen durch den Nutzungsberechtigten ist nicht
zulässig.
(5) Die Bildhauer und Steinmetze haben die Grabmale und baulichen Anlagen nach den jeweils
geltenden Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern des Bun-
desinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks zu fun-
damentieren und zu versetzen. Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen
Anlagen einschließlich Grabeinfassungen bedürfen ebenfalls vor Auftragserteilung bzw. Aus-
führung der schriftlichen Genehmigung durch den Friedhofsträger. Die Absätze 1 bis 4 gelten
entsprechend.
(6) Ein Grabmal auf einem Urnengrab darf erst nach einer Sperrfrist von vier Monaten, auf einem
Erdgrab frühestens nach einem Jahr errichtet werden. Grabmale auf Urnengräbern mit Ergän-
zung einer Zweitschrift können nach Genehmigung errichtet werden. Die Sperrfrist entfällt in
diesem Fall.
(7) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen
eines Jahres nach der Genehmigung errichtet worden ist.
(8) Grabplatten, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen in unmittelbarer baulicher Verbindung
mit der Friedhofsmauer sind unzulässig.
(9) Provisorische Grabmale dürfen nur als naturlasierte Holzstelen oder -kreuze und nur für einen
Zeitraum von zwei Jahren nach der Bestattung aufgestellt werden.
(10) Bei Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen, die ohne Genehmigung errichtet oder ver-
ändert worden sind, ist der Friedhofsträger berechtigt, diese nach Ablauf von sechs Wochen
nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen, lagern und
zur Abholung bereit stellen zu lassen.
(11) Bei Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist dem Friedhofsträger der
Genehmigungsbescheid vorzulegen. Der Zeitpunkt der Aufstellung ist mit dem Friedhofsträger
abzustimmen.
13
§ 25
Instandhaltung der Grabmale und baulicher Anlagen
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in ordnungsgemäßem und ver-
kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist der jeweilige Nutzungsberechtigte.
(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon
gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unverzüglich Abhilfe durch zugelassene
Bildhauer oder Steinmetzen zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann die Friedhofsverwaltung
auf Kosten des Nutzungsberechtigten notwendige Sicherungsmaßnahmen (z. B. Absperrun-
gen, Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungsgemäße Zustand trotz schriftlicher
Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist
hergestellt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, dies an Stelle der Nutzungsberechtigten zu
veranlassen oder das Grabmal oder Teile davon zu entfernen, zu lagern und zur Abholung be-
reitzustellen. Die Kosten hat der Nutzungsberechtigte zu tragen. Ist der Nutzungsberechtigte
nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, genügen als Aufforderung
eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer
von sechs Wochen aufgestellt wird. Der Nutzungsberechtigte haftet für jeden Schaden, der
von einem nicht verkehrssicheren Grabmal ausgehen kann.
(3) Der Friedhofsträger prüft nach Beendigung der Frostperiode im Frühjahr Grabmale, Grabmal-
teile und sonstige bauliche Anlagen auf Verkehrssicherheit.
§ 26
Schutz wertvoller Grabmale und Grabstätten
(1) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmale, bauliche Anlagen und Grabstätten sowie
Grabstätten, die als besondere Eigenart des Friedhofes aus früheren Zeiten zu gelten haben,
unterstehen dem Schutz des Friedhofsträgers. Sie erhalten Bestandsgarantie, werden in eine
vom Friedhofsträger geführte Denkmalliste aufgenommen und dürfen nur mit Genehmigung
des Regionalkirchenamtes neu vergeben, verändert oder an eine andere Stelle verlegt bzw.
an einem anderen Ort aufgestellt werden. Bei denkmalgeschützten Grabstätten bedarf dies
außerdem der denkmalschutzrechtlichen Genehmigung.
(2) Für die Erhaltung von Grabmalen und Grabstätten nach Absatz 1 können
Patenschaftsverträge abgeschlossen werden, in denen sich der Pate zur Instandsetzung und
laufenden Unterhaltung von Grabmal und Grabstätte nach Maßgabe der Bestimmungen in
Absatz 1 verpflichtet.
§ 27
Entfernen von Grabmalen und Rückgabe der Grabstätte
(1) Nach Ablauf des Nutzungsrechtes sind die Grabmale, Fundamente, Einfassungen, sonstigen
baulichen Anlagen sowie die Bepflanzung durch den Nutzungsberechtigten zu entfernen. Sind
die Grabmale, Fundamente, Einfassungen. baulichen Anlagen sowie die Bepflanzung nicht
innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Nutzungsrechtes entfernt, ist der Friedhofsträger
berechtigt, sie zu entfernen und darüber zu verfügen. Die dem Friedhofsträger entstehenden
Kosten trägt der Nutzungsberechtigte.
(2) Vor Ablauf des Nutzungsrechtes dürfen Grabmale, Einfassungen und sonstige bauliche Anla-
gen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Friedhofsträgers entfernt werden.
(3) Bei kulturhistorisch wertvollen Grabmalen gilt § 26.
14
(4) Die erfolgte Einebnung ist der Friedhofsverwaltung innerhalb von zwei Wochen mitzuteilen.
B. Reihengrabstätten
§ 28
Rechtsverhältnisse an Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, die im Todesfall
der Reihe nach einzeln für die Dauer der Ruhezeit vergeben werden.
(2) Reihengrabstätten werden eingerichtet für:
a) Leichenbestattung,
Verstorbene bis 5 Jahre
Größe der Grabstätte: Länge 1,50 m, Breite 0,90 m
Größe des Grabhügels: Länge 1,20 m, Breite 0,60 m, Höhe: bis 15 cm
Verstorbene über 5 Jahre
Größe der Grabstätte: Länge 2,50 m, Breite 1,25 m
Größe des Grabhügels: Länge 1,80 m, Breite 0,90 m, Höhe: bis 15 cm
b) Aschenbestattung
Größe der
Grabstätte: Länge 1,00 m, Breite 1,00 m
Größe des Grabhügels: Länge 0,90 m, Breite 0,60 m, Höhe: bis 15 cm
Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon nicht berührt.
(3) In einer Reihengrabstätte darf nur ein Leichnam oder eine Asche bestattet werden.
(4) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Reihengrabstätte wird eine schriftliche Be-
scheinigung erteilt. In ihr ist die genaue Lage der Reihengrabstätte anzugeben.
(5) Für den Übergang von Rechten gilt § 30 entsprechend.
(6) Das Nutzungsrecht an einer Reihengrabstätte erlischt mit Ablauf der in dieser Ordnung fest-
gesetzten Ruhezeit. Es kann nicht verlängert werden.
(7) Das Ende des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhezeit wird dem Nutzungsberechtigten zeit-
nah mitgeteilt. Ist der Nutzungsberechtigte nicht zu ermitteln, erfolgt ein öffentlicher Aushang
mit dem Hinweis auf dem betreffenden Reihengrab. § 27 Abs. 1 bleibt unberührt.
§ 28 a
Gemeinschaftsgräber als einheitlich gestaltete Reihengrabstätten
für Sarg- und Urnenbestattungen und ihre Rechtsverhältnisse
(1) Bei den Gemeinschaftsgräbern handelt es sich um einheitlich gestaltete Reihengrabstätten für
Sarg- oder Urnenbestattung mit Unterhaltung auf Dauer der Ruhezeit.
(2) Sie sind nur für Verstorbene bestimmt, die bis zu ihrem Tode ihren Wohnsitz im Bereich des
Friedhofsträgers hatten. Ein Wegzug aus Altersgründen ist gleichgestellt.
(3) Sie werden durch den Friedhofsträger mit einer standortgemäßen, ausdauernden und boden-
deckenden Bepflanzung sowie einem schlichten Grabmal auf jeder einzelnen Grabstätte ein-
heitlich angelegt und auf Dauer der Ruhezeit unterhalten. Das erneute Bearbeiten des Grab-
males aufgrund von Verwitterungseinflüssen wird ausgeschlossen.
15
(4) Da die Anlage und Unterhaltung dieser Reihengräber ausschließlich dem Friedhofsträger
obliegt, ist die individuelle Anbringung von Grabschmuck nur in den dafür vorgesehenen Be-
hältern (bodenbündige Steckvasen) gestattet (eingeschränktes Nutzungsrecht). Weiterer
Grabschmuck wird aufgrund der einheitlichen Grabform entfernt.
(5) Die Ausübung eines weitergehenden Nutzungsrechtes an der Grabstätte ist wegen des be-
sonderen Charakters von Gemeinschaftsgräbern ausgeschlossen.
(6) Da in einer Reihengrabstätte nur eine Beisetzung erfolgt (vgl. § 28. Abs.3 der Friedhofsord-
nung), ist eine weitere Beisetzung (z. B. des Ehepartners) ausgeschlossen.
(7) In Bezug auf Vergabe, Abmessung, Nutzungsrecht und Ruhezeit gelten die Bestimmungen für
Reihengräber gemäß § 28 sowie § 14 der Friedhofsordnung.
(8) Die Bestattungskosten sind nach Zugang des Gebührenbescheides innerhalb von vier Wo-
chen zu entrichten.
(9) Im Falle einer etwaigen Umbettung werden Gebühren nicht rückerstattet.
C. Wahlgrabstätten
§ 29
Rechtsverhältnisse an Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Leichen- oder Aschenbestattungen, an denen auf Antrag
im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren bei Leichenbestattung und 20
Jahren bei Aschenbestattungen, beginnend mit dem Tag der Zuweisung vergeben wird und
deren Lage gleichzeitig im Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt werden kann. In be-
gründeten Fällen kann auch zu Lebzeiten ein Nutzungsrecht vergeben werden.
(2) Die einzelne Wahlgrabstätte für Leichenbestattung ist 1,80 m lang und 0,90 m breit, für
Aschenbestattung 0,90 m lang und 0,60 m breit. Maße auf alten Grabfeldern werden hiervon
nicht berührt.
(3) Wahlgrabstätten werden als ein- und mehrstellige Wahlgrabstätte vergeben. In einer einstelli-
gen Wahlgrabstätte für Leichenbestattung darf nur eine Leiche bestattet werden. In einer mit
einer Leiche belegten Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine Asche bestattet werden. In einer
einstelligen Wahlgrabstätte für Aschenbestattungen können bis zu zwei Aschen bestattet wer-
den.
(4) In einer Wahlgrabstätte werden der Nutzungsberechtigte und seine Angehörigen bestattet. Als
Angehörige im Sinne dieser Bestimmungen gelten: Ehepaare, Verwandte auf- und absteigen-
der Linie sowie Geschwister, Geschwisterkinder und Ehegatten der Vorgenannten. Auf
Wunsch des Nutzungsberechtigten können darüber hinaus mit Genehmigung des Friedhofs-
trägers auch andere Verstorbene bestattet werden. Grundsätzlich entscheidet der Nutzungs-
berechtigte, wer von den beisetzungsberechtigten Personen bestattet wird.
(5) Über die Vergabe des Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte wird eine schriftliche Be-
scheinigung erteilt. In ihr werden die genaue Lage der Wahlgrabstätte und die Dauer der Nut-
zungszeit angegeben. Dabei wird darauf hingewiesen, dass der Inhalt des Nutzungsrechtes
sich nach den Bestimmungen der Friedhofsordnung richtet.
(6) Eine mehrstellige Wahlgrabstätte muss immer im Endmaß hergestellt werden. Die Errichtung
als Einzelwahlgrab mit späterer Erweiterung ist nicht zulässig.
16
(7) Bei Ablauf der Nutzungszeit kann das Nutzungsrecht auf Antrag und nur für die gesamte
Grabstätte verlängert werden. Wird das Nutzungsrecht nicht verlängert, erlischt es nach Ab-
lauf der Nutzungszeit. Über den Ablauf der Nutzungszeit informiert der Friedhofsträger den
Nutzungsberechtigten durch schriftliche Benachrichtigung oder, wenn keine Anschrift bekannt
ist, durch öffentliche Bekanntmachung und Hinweis auf der betreffenden Grabstätte.
(8) Überschreitet bei einer Belegung oder Wiederbelegung von Wahlgrabstätten die neu begrün-
dete Ruhezeit die laufende Nutzungszeit, so ist das Nutzungsrecht mindestens für die zur
Wahrung der Ruhezeit notwendigen Jahre für die gesamte Wahlgrabstätte zu verlängern.
(9) Es besteht kein Anspruch auf Verleihung oder Wiedererwerb von Nutzungsrechten an einer
der Lage nach bestimmten Grabstätte und auf Unveränderlichkeit der Umgebung, wenn dies
aus Gründen der Friedhofsgestaltung im Rahmen des Friedhofszwecks nicht möglich ist.
(10) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann im Umkreis von 2,5 m vom Stammfuß vorhandener
Bäume durch den Friedhofsträger für Leichenbestattungen aufgehoben werden, um die
Standsicherheit von Bäumen zu gewährleisten.
(11) Ein Nutzungsrecht kann auch an unter Denkmalschutz stehenden Grabstätten erworben wer-
den. Auflagen, die zur Erhaltung der Grabstätte durch die zuständige Denkmalbehörde festge-
legt werden, binden den Nutzungsberechtigten und seine Nachfolger im Nutzungsrecht.
(12) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst
nach Ablauf der letzten Ruhefrist, zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die ge-
samte Grabstätte möglich.
§ 30
Übergang von Rechten an Wahlgrabstätten
(1) Der Nutzungsberechtigte kann sein Nutzungsrecht nur einem Berechtigten nach § 29 Abs. 4
übertragen. Zur Rechtswirksamkeit der Übertragung sind schriftliche Erklärungen des bisheri-
gen und des neuen Nutzungsberechtigten sowie die schriftliche Genehmigung des Friedhofs-
trägers erforderlich.
(2) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens
seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen
schriftlichen Vertrag übertragen, der erst im Zeitpunkt des Todes des Übertragenden wirksam
wird.
(3) Wurde bis zum Ableben des Nutzungsberechtigten keine derartige Regelung getroffen, geht
das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nut-
zungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren
Ehe vorhanden sind,
b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,
c) auf die Stiefkinder,
d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
e) auf die Eltern,
f) auf die leiblichen Geschwister,
g) auf die Stiefgeschwister,
h) auf die nicht unter a) bis g) fallenden Erben.
17
Innerhalb der einzelnen Gruppen b) bis d) und f) bis h) wird jeweils der Älteste Nutzungsbe-
rechtigter.
(4) Der Übergang des Nutzungsrechtes gemäß Abs. 3 ist dem neuen Nutzungsberechtigten durch
schriftlichen Bescheid bekannt zu geben.
(5) Sind keine Angehörigen der Gruppen a) bis h) vorhanden oder zu ermitteln, so kann das Nut-
zungsrecht mit Genehmigung des Friedhofsträgers auch von einer anderen Person übernom-
men werden. Eine Einigung der Erben zur Übertragung des Nutzungsrechtes auf eine andere
als im § 29 Abs. 4 genannte Person ist mit Genehmigung des Friedhofsträgers möglich.
(6) In den in Abs. 5 genannten Fällen hat der Rechtsnachfolger dem Friedhofsträger den beab-
sichtigten Übergang des Nutzungsrechtes unverzüglich anzuzeigen. Die Übertragung des
Nutzungsrechtes ist dem neuen Nutzungsberechtigten schriftlich zu bescheinigen. Solange
das nicht geschehen ist, können Bestattungen nicht verlangt werden.
§ 31
Alte Rechte
(1) Für Grabstätten, über die der Friedhofsträger bei In-Kraft-Treten dieser Ordnung bereits ver-
fügt hat, richtet sich die Gestaltung nach den bei der Vergabe gültig gewesenen Vorschriften.
(2) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Ordnung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter oder
unbestimmter Dauer sowie zeitlich begrenzte Nutzungsrechte, deren Dauer die in § 29 Abs. 1
der Friedhofsordnung angegebene Nutzungszeit übersteigt, werden auf eine Nutzungszeit
nach § 29 Abs. 1 dieser Ordnung, jedoch nicht unter 30 Jahre nach Erwerb, begrenzt . Sie
enden jedoch nicht vor Ablauf der Ruhezeit für den zuletzt Bestatteten und nicht vor Ablauf
eines Jahres nach In-Kraft-Treten dieser Ordnung.
D. Grabmal- und Grabstättengestaltung
- Zusätzliche Vorschriften -
§ 32
Wahlmöglichkeiten
(1) Der Nutzungsberechtigte hat die Möglichkeit, zwischen einer Grabstätte in einem Gräberfeld
mit allgemeinen oder in einem Gräberfeld mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften zu wählen.
Der Friedhofsträger weist spätestens bei Erwerb des Nutzungsrechtes auf die Wahlmöglich-
keit hin und gibt dem künftigen Nutzungsberechtigten die entsprechenden Gestaltungsvor-
schriften zur Kenntnis. Vor Erwerb des Nutzungsrechtes an der Grabstätte hat der Nutzungs-
berechtigte die erfolgte Belehrung über die Wahlmöglichkeiten und die von ihm getroffene
Entscheidung schriftlich zu bestätigen. Wird von der Wahlmöglichkeit kein Gebrauch gemacht,
erfolgt die Bestattung in einem Gräberfeld mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (vgl. ins-
besondere §§ 21 und 23).
(2) Zusätzliche Gestaltungsvorschriften regen dazu an, gestaltete Grabmale mit individueller, auf
den Verstorbenen bezogener Aussage zu schaffen. Sie helfen, eine sowohl sinnbezogene als
auch kostengünstige und relativ pflegearme Grabbepflanzung unter Verwendung heimischer,
friedhofstypischer Pflanzenarten zu erreichen.*
(3) Folgende Grabfelder unterliegen den nachfolgend aufgeführten zusätzlichen Gestaltungsvor-
schriften zum Grabmal (§§ 35 – 38) und zur Bepflanzung (§ 39):
Friedhof Stolpen Abt.: A bis E, / G / H / K / L / R / U
18
Friedhof Langenwolmsdorf Abt.: A / D / E / F.
Friedhof Helmsdorf: A bis I / K / U
Friedhof Altstadt: A bis E / I / U
§ 33
frei
§ 34
frei
§ 35
Grabmalgrößenfestlegung
§ 23 gilt entsprechend.
§ 36
Material, Form und Bearbeitung
(1) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz sowie geschmiedetes oder gegossenes Metall
verwendet werden. Die Farbe der Grabmäler muss sich in das Gesamtgefüge des Friedhofs
einpassen.
(2) Form und Gestaltung des Grabmals müssen materialgerecht, einfach und ausgewogen sein.
Die aufstrebende oder lagernde Grundform ist eindeutig erkennbar auszubilden.
(3) Umrandungen aus Stein sind zulässig.
(4) Sind die Grabmale von der Rückseite her sichtbar, können auch diese gestaltet sein.
(5) Bei Grabmalen aus Holz muss die Oberfläche spürbar handwerklich bearbeitet sein. Zur Im-
prägnierung sind umweltverträgliche Holzschutzmittel zu verwenden, keine Lacke.
(6) Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs-
und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Kunststoff, Lichtbilder, Bildgravouren,
Gips, Porzellan, Blech, Draht, Aluminium etc
§ 37
Schrift, Inschrift und Symbol
(1) Inschriften und Symbole sollen auf den Verstorbenen, das Todesgeschehen und dessen
Überwindung Bezug nehmen. Die Nennung des vollen Namens mit Ruf- und Familienname ist
erforderlich.
(2) Aus Metall hergestellte, Ornamente, Symbole und Reliefs sind zulässig. Weitere nicht aus
dem gleichen Material des Grabmals hergestellte limitierte Schriften, Ornamente, Symbole,
Reliefs und Plastiken werden nicht gestattet.
(3) Farbige Tönungen sind nur im Ausnahmefall als nicht glänzende Lasur möglich, wobei der
Farbton der Tonskala des Steines entnommen sein muss. Ölfarben und Lackanstriche (außer
Metall) sind nicht gestattet.
§ 38
Stellung des Grabmals auf der Grabstätte
(1) Grabmale müssen mindestens 15 cm Abstand von der Grabkante haben und in der Grabflä-
che stehen zwecks Umpflanzung.
19
(2) Für die Aufstellung des Grabmals eignet sich auf Gräbern für Leichenbestattung in Abhängig-
keit von der Grabmalform die gesamte Grabfläche, in der Regel das „Kopfende“. Auf einer
quadratischen Grabstätte für Aschebestattung soll die Aufstellung zentral erfolgen.
§ 39
Grabstättengestaltung
(1) Die Bepflanzung der Grabstätten erfolgt mit bodendeckenden ausdauernden und standort-
gemäßen Stauden, Sträuchern und Einzelpflanzen, die das Grabmal nicht verdecken, ande-
re Grabstätten nicht beeinträchtigen und die Grabfläche nicht wesentlich überschreiten dür-
fen.
(2) Entscheidend für die Auswahl der Pflanzen, die für die jeweilige Grabstätte in Betracht
kommen, sind der Charakter des Friedhofs und des Grabfeldes, die vorherrschenden Licht-
verhältnisse, die Gestaltung des Grabmals und der Bezug auf den Verstorbenen.
(3) Bei einer Grabbepflanzung mit Bezug auf den Verstorbenen können statt der Wechselbe-
pflanzung Einzelpflanzen in die bodendeckende Grundbepflanzung eingebracht werden.
Diese schmücken zu bestimmten Zeiten, z. B. Geburtstag, Todestag, Hochzeitstag des Ver-
storbenen, das Grab in besonderer Weise.
(4) Die Ablage von Schnittblumen erfolgt in Steckvasen.
(5) Die Abschlusskanten der Grabstätten zum Weg können – soweit funktionell erforderlich –
von dem Friedhofsträger aus einheitlichem Material bodenbündig gesetzt werden. Das gilt
auch für die seitliche Abgrenzung zu den Nachbargrabstätten.
(6) Das Abdecken der Grabstätte zu maximal 1/3 der Gesamtgrabfläche mit Platten oder natur-
belassenem Kies in 16/32 cm ist möglich.
(7) Individuelle Unterteilungskanten aus Stein mit einer Maximalstärke von 4 cm sowie die Un-
terteilung der Grabstätte mit Steintrittplatten bis maximal 1/3 der Gesamtgrabfläche sind
möglich.
(8) Grablaternen müssen in Ausführung und Gestaltung zweckentsprechend sein und sich der
Umgebung anpassen. Sie sollten nicht höher als 25 cm sein.
(9) Unterteilungen aus Holz, Metall, Kunststoff oder Glas sind nicht zulässig.
(10) Nicht gestattet auf der Grabstätte sind das vollständige Abdecken der Grabfläche mit dem
Boden verdichtenden Materialien, die Verwendung von Torf, gefärbter Erde bzw.
Rindenmulch oder farbigem Kies.
IV. Schlussbestimmungen
§ 40
Zuwiderhandlungen
(1) Wer den Bestimmungen in den §§ 5, 6, 10, 11, 12, 13, 19 Abs. 2 bis 4 sowie 21 Abs. 4 bis 7
und 21 a Abs. 3 zuwiderhandelt, kann durch einen Beauftragten des Friedhofsträgers zum
Verlassen des Friedhofes veranlasst, gegebenenfalls wegen Hausfriedensbruches oder we-
gen Verstoßes gegen die geltende Gemeindesatzung angezeigt werden.
(2) Bei Verstößen gegen §§ 21 Abs. 4, 23 Abs. 1, 2, 4 und 5, 35, 36,37 und 38 Abs. 1 wird nach §
24 Abs. 3 verfahren.
(3) Bei Verstößen gegen § 21 Abs. 1, 4 (bezüglich Grabstättengestaltung) und 7 sowie
20
§ 39 wird nach § 21 a verfahren.
§ 41
Haftung
Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht ordnungsgemäße Benutzung des Fried-
hofs, seiner Anlagen und Einrichtungen, durch dritte Personen, durch Tiere oder durch höhere Gewalt
entstehen. Ihm obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten.
§ 42
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsordnung sowie alle künftigen Änderungen und Nachträge bedürfen zu ihrer
Gültigkeit der öffentlichen Bekanntmachung im vollen Wortlaut.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß der geltenden kommunalen Bekanntma-
chungssatzung durch die Stadt Stolpen (Abdruck im Amtsblatt der Gemeinde Stolpner Anzei-
ger).
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsordnung/der Friedhofsgebührenordnung liegt zur
Einsichtnahme im Ev.-Luth. Pfarramt 01833 Stolpen, Alte Schulstraße 9 aus.
(4) Künftige Änderungen der Friedhofsordnung/der Friedhofsgebührenordnung werden außerdem
an der Bekanntmachungstafel sowie im Internet unter www.kirche-stolpen.de angezeigt.
§ 43
In-Kraft-Treten
(1) Diese Friedhofsordnung tritt nach Bestätigung durch das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dres-
den am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Friedhofsordnung tritt die Friedhofsordnung für die Friedhöfe Stol-
pen, Langenwolmsdorf, Altstadt und Helmsdorf der Evangelisch-Lutherischen Kirchgemeinde
Stolpener Land vom 26.11.2013 samt ihren Nachträgen außer Kraft.
Stolpen, 26.11.2019
Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Stolpener Land
-Der Kirchenvorstand-
gez. Kathrin Weigelt gez. Christian Heurich
Vorsitzende Mitglied
Dresden, 07.05.2020
Bestätigungsvermerk des Ev.-Luth. Regionalkirchenamtes Dresden
gez. i. V. Fischer
Leiter des Regionalkirchenamtes
21
Gebührenordnung (Originalwortlaut)
Friedhofsgebührenordnung (FriedhGO)
für die Friedhöfe der Ev.-Luth. Kirchgemeinde Stolpener Land in Stolpen,
Stolpen-Altstadt, Helmsdorf und Langenwolmsdorf
Aufgrund von § 2 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Buchstabe a und 43 der Kirchgemeinde-
ordnung der Ev.-Luth. Landeskirche Sachsens (KGO) vom 13. April 1983 (Amtsblatt Seite A 33 in der
jeweils geltenden Fassung) und § 12 Absatz 1 der Rechtsverordnung über das kirchliche Friedhofs-
wesen in der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Sachsens (Friedhofsverordnung – FriedhVO)
vom 9. Mai 1995 hat die Ev.-Luth. Kirchgemeinde Stolpener Land die folgende Gebührenordnung für
ihren Friedhof beschlossen:
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung des Friedhofes und seiner Einrichtungen sowie für sonstige in § 8 aufgeführte
Leistungen der Friedhofsverwaltung werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührenordnung
erhoben.
§ 2 Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner der Benutzungsgebühr ist
1. wer die Bestattung oder sonstige gebührenpflichtige Leistung nach dieser Ordnung beantragt oder
durch ihm zurechenbares Verhalten ausgelöst hat
2. wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erworben oder verlängert hat
3. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung
übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(2) Gebührenschuldner der Verwaltungsgebühr ist
1. wer die Verwaltungshandlung veranlasst oder in wessen Interesse sie vorgenommen wird
2. wer die Gebührenschuld gegenüber der Friedhofsverwaltung durch schriftliche Erklärung
übernommen hat oder wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
(3) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehen der Gebührenschuld
Die Gebührenschuld entsteht
- für Benutzungsgebühren mit der Inanspruchnahme der jeweiligen gebührenpflichtigen Leistung
- für Grabnutzungsgebühren sowie Friedhofsunterhaltungsgebühren mit der Verleihung des
Nutzungsrechtes für die gesamte Nutzungsdauer der Grabstätte oder mit der Festlegung der
Verlängerung des Nutzungsrechtes für den Zeitraum der gesamten Verlängerung der
Grabstätte
- für Bestattungsgebühren mit der Bestattung
- für Verwaltungsgebühren mit der Vornahme der Verwaltungshandlung.
§ 4 Festsetzung und Fälligkeit
(1) Die Gebühren werden nach Bekanntgabe des schriftlichen Gebührenbescheids fällig und sind
innerhalb der dort angegebenen Zahlungsfrist an die Friedhofskasse zu entrichten.
(2) Vor Zahlung der Gebühren oder Leistung entsprechender Sicherheiten können Bestattungen nicht
verlangt werden.
(3) Nutzungsgebühren sowie Gebühren für Gemeinschaftsgräber werden für die gesamte
Nutzungszeit im Voraus erhoben.
(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wird die Friedhofsunterhaltungsgebühr für einen
Zeitraum von 2 Jahren im Voraus festgesetzt. Sie ist bis zum 30. April des jeweiligen Erhebungsjahres
fällig.
§ 5 Mahnung und Vollstreckung rückständiger Gebühren
(1) Für schriftliche Mahnungen ist der dafür anfallende Aufwand durch den Gebührenschuldner zu
erstatten.
1
(2) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren eingezogen. Die Kosten der
Vollstreckung hat der Vollstreckungsschuldner zu tragen.
§ 6 Stundung und Erlass von Gebühren
Die Gebühren können im Einzelfall aus Billigkeitsgründen wegen persönlicher oder sachlicher Härten
gestundet sowie ganz oder teilweise erlassen werden.
§ 7 Gebührentarif
A. Benutzungsgebühren
I. Gebühren für die Verleihung von Nutzungsrechten an Grabstätten
1. Reihengrabstätten
1.1 für Verstorbene vor Vollendung des 2. Lebensjahres 320,00 €
(Ruhezeit 10 Jahre)
1.2 für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres 620,00 €
Urnenbestattungen (Nutzungszeit 20 Jahre)
1.3 für Verstorbene ab Vollendung des 2. Lebensjahres 770,00 €
Sargbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre)
2. Wahlgrabstätten
2.1 für Sargbestattungen (Nutzungszeit 25 Jahre)
2.1.1 Einzelstelle 900,00 €
2.1.2 Doppelstelle 1800,00 €
2.2 für Urnenbeisetzungen (Nutzungszeit 20 Jahre)
2.2.1 Einzelstelle (2 Urnen) 720,00 €
2.2.2 Doppelstelle (4 Urnen) 1440,00 €
2.3 Gebühr für eine Verlängerung des Nutzungsrechts an
Wahlgrabstätten (Verlängerungsgebühr) pro Jahr für
Grabstätten
nach 2.1.1 36,00 €
nach 2.1.2 72,00 €
nach 2.2.1 36,00 €
nach 2.2.2 72,00 €
II. Gebühren für die Bestattung:
(Verwaltungs- und Organisationsaufwand im Zusammenhang mit der Bestattung, Aufwand für
1
Grabherstellung etc.)
1.1 Sargbestattung (Verstorbene bis 2 Jahre) 583,00 €
1.2 Sargbestattung (Verstorbene ab 2 Jahre) 710,00 €
1.3 Urnenbeisetzung 317,00 €
III. Umbettungen, Ausbettungen
Bei Umbettungen und Ausbettungen wird nach § 8 verfahren.
IV. Friedhofsunterhaltungsgebühr
Zur Finanzierung der Kosten für die laufende Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage wird von
allen Nutzungsberechtigten (Inhabern eines Grabnutzungsrechts) auf Dauer des Nutzungsrechtes
eine jährliche Friedhofsunterhaltungsgebühr pro Grablager erhoben. Die Höhe der jährlichen
Friedhofsunterhaltungsgebühr beträgt 25,00 € pro Grablager.
2
V. Gebühren für Gemeinschaftsgräber
Die Gebühren enthalten die Kosten für die Nutzungszeit, das Grabmal, die Bepflanzung und Pflege
der Grabstätte, das Grabmal sowie die laufenden Friedhofsunterhaltungsgebühren für die Dauer der
Ruhezeit (25 Jahre Sargbestattung / 20 Jahre Urnenbeisetzung).
1. Gemeinschaftseinzelgräber (einheitlich gestaltete Reihengräber)
Friedhof Stolpen / Stolpen-Altstadt / Helmsdorf / Langenwolmsdorf
1. 1 für Sargbestattung 5665,00 €
1. 2 für Urnenbestattung 3640,00 €
B. Verwaltungsgebühren
1. Genehmigung für die Errichtung eines Grabmals sowie anderer 37,00 €
baulicher Anlagen (z. B. Einfassungen)
2. Genehmigung für die Veränderung eines Grabmales oder der 18,00 €
Ergänzung von Inschriften oder anderer baulicher Maßnahmen
3. Erteilung einer Berechtigungskarte an einen Gewerbetreibenden 37,00 €
4. Zweitausfertigung von Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung 18,00 €
5. Verlängerung des Nutzungsrechtes an Wahlgrabstätten, einmalig pro 30,00 €
Verlängerungsvorgang
§ 8 Besondere zusätzliche Leistungen
Besondere zusätzliche Leistungen oder Kosten, für die kein Gebührentarif vorgesehen ist, werden von
der Friedhofsverwaltung nach dem jeweiligen Aufwand berechnet.
§ 9 Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen hierzu bedürfen zu ihrer Gültigkeit der
öffentlichen Bekanntmachung.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen erfolgen im vollen Wortlaut in der/ den/ dem nachfolgenden
Tageszeitung/en/ Amtsblatt Stolpener Anzeiger
(3) Die jeweils geltende Fassung der Friedhofsgebührenordnung liegt zur Einsichtnahme aus beim/ in
Pfarramt Stolpen, Alte Schulstraße 9, 01833 Stolpen
§ 10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Friedhofsgebührenordnung und alle Änderungen treten jeweils nach der Bestätigung durch
das Ev.-Luth. Regionalkirchenamt Dresden am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Friedhofsgebührenordnung tritt die Friedhofsgebührenordnung der
Kirchgemeinde Stolpener Land vom 12.12.2017 außer Kraft.
Stolpen, den 14.07.2020
Evangelisch-Lutherische Kirchgemeinde Stolpener Land
-Der Kirchenvorstand-
gez. Kathrin Weigelt gez. Christian Heurich
Vorsitzende Mitglied
Dresden, 23.07.2020
Bestätigungsvermerk des Ev.-Luth. Regionalkirchenamtes Dresden
gez.
Leiter des Regionalkirchenamtes
3