📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2023🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2023 (Friedhofsgebührensatzung vom 28.03.2023) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bottenbach vom 28.03.2023
Friedhofsgebührensatzung Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Bottenbach vom 28.03.2023
Der Gemeinderat hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 – Allgemeines
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung.
§ 2 – Gebührenschuldner
Gebührenschuldner sind:
- 1. Bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller,
- 2. bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.
§ 3 – Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. (2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheids fällig.
§ 4 – Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 02.12.2022 außer Kraft.
Bottenbach, den 28.03.2023
gez. Klaus Weber, Ortsbürgermeister
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung Bottenbach vom 28.03.2023 I. Reihengrabstätten
- 1. Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (Einzelgräber in Feld D)
720,00 €
- 2. Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
360,00 €
- 3. Überlassung einer anonymen Urnenreihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung
360,00 €
II. Gemischte Grabstätten Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung bei jeder weiteren Belegung (Gebühr wie III. Wahlgräber)
360,00 €
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
- 1. Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für
- a) eine Kindergrabstätte im Feld E, Reihe 2
396,00 €
b) eine Einzelgrabstätte -mit Ausnahme der Kindergräber-
960,00 €
aa) im Feld A II (mit Trittplatten) bb) in allen anderen Feldern (ohne Trittplatten)
1.056,00 € 960,00 €
c) eine Mehrfachgrabstätte je Grabstelle aa) im Feld A II (mit Trittplatten) bb) im Feld AI, B, C und E (ohne Trittplatten)
1.056,00 € 960,00 €
d) eine Urnengrabstätte je Grabstelle
480,00 €
e) eine Baumurnengrabstelle (Baumrondel)
480,00 €
- 2. Für die Angleichung der Nutzungszeit bis zum Ablauf der Ruhefrist, bei weiteren Bestattungen und bei Angleichungen nach § 29 Abs. 2 Satz 2 der Friedhofssatzung werden die gleichen Gebühren wie nach Ziffer 3 erhoben.
- 3. Für die Wiederverleihung des Nutzungsrechts beträgt die Gebühr für
- a) Kindergräber nach Abs. 1 Buchstabe a) (max. 10 Jahre) pro Jahr
19,80 €
b) bei Einzel- und Mehrfachgräbern (max. 20 Jahre) pro Jahr und Grabstelle aa) im Feld A II
26,40 €
bb) in den Feldern A I, B, C und E
24,00 €
d) Urneneinzelgräber pro Jahr
18,00 €
e) Urnendoppelgräber pro Jahr
36,00 €
4 a) Pflegekosten für Wahlgrabstätten mit Gestaltungsvorschriften je Grabstätte bei Verleihung des Nutzungsrechts, Rasengrabstätte für Erdbestattung
600,00 €
4 b) Pflegekosten für Wahlgrabstätten mit Gestaltungsvorschriften bei Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr und Grabstätte
15,00 €
4 c) Pflegekosten für Wahlgrabstätten mit Gestaltungsvorschriften bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts je Jahr und Grabstätte
15,00 €
5 a) Pflegekosten für Wahlgrabstätten mit Gestaltungsvorschriften je Grabstätte bei Verleihung des Nutzungsrechts, Rasenurnengrabstätte
200,00 €
5 b) Pflegekosten für Wahlgrabstätten mit Gestaltungsvorschriften bei Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr und Grabstätte
10,00 €
5 c) Pflegekosten für Wahlgrabstätten mit Gestaltungsvorschriften bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts je Jahr und Grabstätte
10,00 €
6 a) Pflege- und Unterhaltungskosten für Wahlgrabstätten mit Gestaltungsvorschriften je Grabstätte bei Verleihung des Nutzungsrechts, Baumurnengrabstätte am Baumrondel
1.700,00 €
6 b) Pflege- und Unterhaltungskosten für Wahlgrabstätten mit Gestaltungsvorschriften bei Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr und Grabstätte, Baumurnengrabstätte am Baumrondel
85,00 €
6 c) Pflege- und Unterhaltungskosten für Wahlgrabstätten mit Gestaltungsvorschriften bei Verlängerung des Nutzungsrechts je Jahr und Grabstätte, Baumurnengrabstätte am Baumrondel
85,00 €
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
- 1. Die Gebühr beträgt für
- a) Verstorbene vom vollendeten 5. Lebensjahr ab
600,00 €
b) Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr und Totgeburten
400,00 €
c) die Beisetzung einer Aschenurne
230,00 €
d) die Beisetzung einer Aschenurne am Baumrondel
115,00 €
- 2. Bei Bestattungen und Beisetzungen an
- a) Samstagen wird ein Zuschlag von
50 v. H.
b) Sonn- und Feiertagen wird ein Zuschlag von
100 v. H.
auf die unter Ziffer 1 genannten Gebühren erhoben.
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen Das Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Benutzung der Leichenhalle
- 1. Für die Aufbewahrung einer Leiche oder Urne und die Reinigung der Leichenhalle, einschließlich Trauerfeier
300,00 €
- 2. Für die Durchführung einer Trauerfeier und die Reinigung der Leichenhalle
192,00 €
- 3. Für die Kabine zur Aufbewahrung einer Leiche und die Reinigung
144,00 €
- 4. Die Reinigung bei der Vornahme von Leichenöffnungen in der Leichenhalle wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierfür entsehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VII. Beseitigung von Gräbern durch die Gemeinde Beseitigung
- 1. einer Einzelgrabstätte
200,00 €
- 2. für jede weitere Grabstätte
100,00 €
- 3. von Grabstätten ohne Grabeinfassung (Feld A)
150,00 €
- 4. von Urnengrabstätten
150,00 €
- 5. von Rasengräbern
50,00 €
VIII. Pflegekosten bei vorzeitiger Entfernung
- 1. für eine Einzelgrabstätte pro Jahr
20,00 €
2. für jede weitere Grabstätte pro Jahr
10,00 €
- 3. für eine Urnengrabstätte pro Jahr
10,00 €
2. Friedhofssatzung Stand: 2023 (Friedhofssatzung vom 07.07.2023) Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bottenbach vom 07.07.2023
Friedhofssatzung der Ortsgemeinde Bottenbach vom 07.07.2023 Der Gemeinderat von Bottenbach hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) sowie der §§ 2 Absatz 3, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 Satz 1 des Bestattungsgesetzes (BestG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekanntgemacht wird:
Inhalt
- 1. Allgemeine Vorschriften............................................................................................................... 2 § 1 Geltungsbereich ............................................................................................................................. 2 § 2 Friedhofszweck............................................................................................................................... 2 § 3 Schließung und Aufhebung .......................................................................................................... 2
- 2. Ordnungsvorschriften .................................................................................................................. 3 § 4 Öffnungszeiten ............................................................................................................................... 3 § 5 Verhalten auf dem Friedhof .......................................................................................................... 3 § 6 Ausführen gewerblicher Arbeiten ................................................................................................ 4
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften ........................................................................................ 4 § 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit ............................................................................ 4 § 8 Särge................................................................................................................................................ 5 § 9 Grabherstellung .............................................................................................................................. 5 § 10 Ruhezeit ........................................................................................................................................ 5 § 11 Umbettungen ................................................................................................................................ 6
- 4. Grabstätten ...................................................................................................................................... 6 § 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten .......................................................................................... 6 § 13 Reihengrabstätten ....................................................................................................................... 7 § 13a Gemischte Grabstätten ............................................................................................................. 7 § 14 Wahlgrabstätten ........................................................................................................................... 7 § 15 Urnengrabstätten ......................................................................................................................... 9
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale ............................................................................. 9 § 16 Gestaltungsvorschriften .............................................................................................................. 9 § 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze .......................................................................................... 9 § 18 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften ....... 10 § 19 Errichten und Ändern von Grabmalen .................................................................................... 11 § 20 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit ................................................................................ 11 § 21 Standsicherheit der Grabmale ................................................................................................. 11 § 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale ................................................................................ 11 § 23 Entfernen von Grabmalen ........................................................................................................ 12
6. Herrichten und Pflege der Grabstätten .................................................................................. 12
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten ...................................................................... 12
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten .................................................................................................... 13
- 7. Leichenhalle .................................................................................................................................. 13 § 26 Benutzen der Leichenhalle ....................................................................................................... 13
- 8. Schlussvorschriften .................................................................................................................... 14 § 27 Alte Rechte ................................................................................................................................. 14 § 28 Haftung ........................................................................................................................................ 14 § 29 Ordnungswidrigkeiten ............................................................................................................... 14 § 30 Gebühren .................................................................................................................................... 15 § 31 Inkrafttreten ................................................................................................................................. 15
- 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für den in der Ortsgemeinde Bottenbach gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof.
§ 2 Friedhofszweck
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einrichtung) der Gemeinde. (2) Er dient der Bestattung von
a) Personen, die zum Zeitpunkt ihres Todes Einwohner der Gemeinde waren,
b) Personen, die ein besonderes Recht auf Bestattung in einer bestimmten Grabstätte haben
c) Tot- oder Fehlgeburten soweit diese in der Gemeinde geboren wurden bzw. ein Elternteil Einwohner der Gemeinde ist oder
d) Personen, die ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Absatz 2 Sätze 2 und 3 BestG zu bestatten sind. (3) Auf dem Friedhof soll ferner bestattet werden, wer früher in der Gemeinde gewohnt hat und seine Wohnung hier nur wegen der Aufnahme in eine auswärtige Altenpflege-oder ähnliche Einrichtung oder wegen Verlegung des Wohnsitzes zu auswärts wohnenden Angehörigen zur Vermeidung der Aufnahme in einer der genannten Einrichtungen aufgegeben hat. (4) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.
§ 3 Schließung und Aufhebung
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können ganz oder teilweise für weitere Bestattungen oder Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden (Aufhebung) vergleich § 7 BestG.
(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Soweit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestattungen oder Beisetzungen in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten (Sondergräber) erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahl- bzw. Urnengrabstätte zur Verfügung gestellt. Soweit die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, kann er in diesen Fällen die Umbettung dahin verlangen. (3) Durch die Aufhebung geht die Eigenschaft des Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in Reihen- oder Urnenreihengrabstätten Bestatteten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, die in Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten, falls die Nutzungszeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet. (4) Schließung oder Aufhebung werden öffentlich bekanntgemacht. Der Nutzungsberechtigte einer Wahl- oder Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder über das Einwohnermeldeamt zu ermitteln ist. (5) Umbettungstermine werden spätestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht. Gleichzeitig werden sie bei Wahl- oder Urnenwahlgrabstätten den Nutzungsberechtigten, bei Reihen- oder Urnenreihengrabstätten, soweit möglich, einem Angehörigen des Verstorbenen mitgeteilt. (6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten entsprechend den Grabstätten auf dem aufgehobenen bzw. geschlossenen Friedhof oder dem Friedhofsteil hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechts.
- 2. Ordnungsvorschriften
§ 4 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden an den Eingängen durch Aushang bekanntgegeben. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.
§ 5 Verhalten auf dem Friedhof
(1) Die Besucher haben sich auf dem Friedhof der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. (2) Kinder unter 6 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. (3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwagen und Rollstühle, Behindertenfahrräder oder ähnliche Hilfsmittel sowie Handwagen zur Beförderung von Material zur Grabherrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewerbetreibenden und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausgenommen,
b) Waren und Leistungen aller Art, sowie gewerbliche Dienste anzubieten und hierfür zu werben,
c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung, Beisetzung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen,
d) Druckschriften zu verteilen,
e) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,
f) Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,
g) Tiere, ausgenommen Blindenhunde, mitzubringen,
h) zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
i) Gewerbsmäßig oder andere als die eigenen Grabstätten zu fotografieren oder zu filmen, es sei denn, a. ein entsprechender Auftrag eines Nutzungsberechtigten liegt vor oder b. die Friedhofsverwaltung hat zugestimmt. Für das Verwaltungsverfahren gilt § 6 Absatz 4 entsprechend. (4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung/Beisetzung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens vier Tage vorher anzumelden.
§ 61 Ausführen gewerblicher Arbeiten
(1) Der Nutzungsberechtigte hat der Friedhofsverwaltung die Beauftragung von Dienstleistungserbringern anzuzeigen. (2) Tätig werden können nur solche Dienstleistungserbringer, die in fachlicher, betrieblicher und personeller Hinsicht zuverlässig sind. (3) Sofern seitens der Friedhofsverwaltung innerhalb von vier Wochen nach Anzeige keine Bedenken angemeldet werden, können Arbeiten ausgeführt werden. (4) Auf das Verwaltungsverfahren finden die Bestimmungen über die Genehmigungsfiktion nach § 42a des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit der Maßgabe Anwendung, dass die Frist nach § 42a Absatz 2 Satz 1 VwVfG vier Wochen beträgt. Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten vom 27.10.2009, Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 355, in der jeweils geltenden Fassung abgewickelt werden.
- 3. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 7 Allgemeines, Anzeigepflicht, Bestattungszeit
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Für die Beisetzung von Aschen gilt § 15 Absatz 4. Für das Verfahren zur grenzüberschreitenden vorübergehenden und gelegentlichen Erbringung von Dienstleistungen wird insbesondere auf die EU/EWR-Handwerk-Verordnung vom 20.12.2007 (Bundes- und Gesetzblatt I Seite 3075) und auf die §§ 4 ff. der Gewerbeordnung verwiesen.
(2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen mit den Angehörigen und der zuständigen Religionsgemeinschaft fest. (4) Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung beigesetzt werden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen (Verantwortlichen gemäß § 9 BestG) in einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt. (5) In jedem Sarg darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch gestattet, ein Elternteil mit seinem nicht über drei Jahre alten Kind in einem Sarg zu bestatten. Mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung können auch Geschwister im Alter bis zu drei Jahren in einem Sarg bestattet werden.
§ 8 Särge
(1) Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge und Überurnen, die in der Erde beigesetzt werden, dürfen nicht aus schwer verrottbarem Material sein, soweit nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist. (2) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,25 m lang, 0,50 m hoch und im Mittelmaß 0,50 m breit sein.
§ 9 Grabherstellung
(1) Die Gräber werden von dem Friedhofspersonal bzw. den Beauftragten der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein. (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher auf seine Kosten entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.
§ 10 Ruhezeit
Die Ruhezeit für Leichen beträgt 40 Jahre. Für Aschen und für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 20 Jahre.
§ 11 Umbettungen (1) Die Ruhe der Toten darf nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften2, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig.
§ 3 Absatz 2 bleibt unberührt.
(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten ausgebettet werden. (4) Umbettungen erfolgen nur auf Antrag; antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Verantwortlichen nach § 9 Absatz 1 BestG, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Die Gemeinde ist bei dringendem öffentlichem Interesse berechtigt, Umbettungen vorzunehmen. (5) Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie kann sich dabei auch eines gewerblichen Unternehmers bedienen. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen. (7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur auf behördliche oder richterliche Anordnung hin ausgegraben werden.
- 4. Grabstätten
§ 12 Allgemeines, Arten der Grabstätten
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,
b) Wahlgrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,
c) anonyme Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen,
d) Rasengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen
e) Baumgrabstätten für Urnenbestattungen (2) Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Es besteht kein Anspruch auf Die Ausgrabung oder die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstorbenen ist nur mit schriftlicher Genehmigung der örtlichen Ordnungsbehörde zulässig (§ 17 Absatz 1 Satz 1 BestG).
Verleihung des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung. (3) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.
§ 13 Reihengrabstätten
(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten (Einzelgräber) für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden schriftlich zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an der Reihengrabstätte ist nicht möglich. (2) Es werden eingerichtet:
a) Einzelgrabfelder für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Kindergrabstätten)
b) Einzelgrabfelder für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
c) Anonyme Grabfelder Anonyme Grabstätten für Erd- und Urnenbestattungen sind auf einem bestimmten Grabfeld, in dem sie für die Dauer der Ruhezeit beigesetzt werden. Die Grabstätten werden nicht gekennzeichnet. (3) In jeder Reihengrabstätte darf, außer in den Fällen des § 7 Absatz 5 und des § 13a, nur eine Leiche bestattet werden. (4) Das Abräumen von Einzelgrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeit wird drei Monate vorher veröffentlicht und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntgemacht.
§ 13a Gemischte Grabstätten
(1) Ein Einzelgrabfeld nach § 13 Absatz 2 Buchstabe b) kann durch Beschluss des Ortsgemeinderates in ein Grabfeld mit gemischten Grabstätten umgewidmet werden. (2) Gemischte Grabstätten sind bereits durch eine Erdbestattung belegte Reihengräber (§ 13 Absatz 1), in denen auf Antrag des Nutzungsberechtigten zusätzlich die Beisetzung von bis zu zwei Aschenurnen gestattet werden kann. Die Grabstätte gilt hinsichtlich der weiteren Bestattung als Urnenwahlgrabstätte. (3) Die Dauer des Nutzungsrechts der Grabstätte richtet sich nach der Ruhezeit der ersten Bestattung. Die zusätzliche Beisetzung einer Asche darf im Einzelfall nur dann erfolgen, wenn die verbleibende Ruhezeit nach der ersten Bestattung mindestens 20 Jahre beträgt.
§ 14 Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen oder Urnenbestattungen, an denen auf Antrag nach Zahlung der festgesetzten Gebühr ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Nutzungsberechtigten bestimmt wird.
(2) Es wird eine Urkunde, die Beginn und Ende des Nutzungsrechts enthält, ausgestellt. Aus dem Nutzungsrecht ergibt sich die Pflicht zur Anlage und Pflege des Grabes. (3) Wahlgrabstätten werden als einstellige oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Der Nacherwerb ist nur für volle Jahre möglich. (5) Die Überlassung der Wahlgrabstätten kann vor Ablauf der Überlassungszeit auf Antrag des Nutzungsberechtigten um 5, 10, 20 oder 30 Jahre verlängert werden. Ein Anspruch auf Verlängerung besteht nicht. Soll eine Wahlgrabstätte auch in den auf die Überlassung folgenden Kalenderjahren belegt werden, so ist das Nutzungsrecht bis zum Ende der Ruhezeit zu verlängern. (6) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Nutzungsberechtigte für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis einen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch einen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über:
a) auf den überlebenden Ehegatten oder auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über eingetragene Lebenspartnerschaften,
b) auf die Kinder,
c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,
d) auf die Eltern,
e) auf die Geschwister,
f) auf sonstige Erben. Jeder Angehörige kann binnen eines Monats, nachdem er von dem Übergang des Nutzungsrechts Kenntnis erhalten hat, durch schriftliche Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht dann auf den nächsten Angehörigen nach Maßgabe der festgelegten Reihenfolge über. Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberechtigt. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht auf eine Person mit deren Zustimmung übertragen. Der Rechtsnachfolger hat bei der Friedhofsverwaltung das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen dieser Satzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte bestattet zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.
(9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte möglich. (10) Bei Rückgabe von Wahlgrabstätten erfolgt keine anteilige Rückerstattung der gezahlten Grabplatzgebühren. (11) Anschriftenänderungen hat der Nutzungsberechtigte der Friedhofsverwaltung unverzüglich mitzuteilen.
§ 15 Urnengrabstätten
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden
a) in Urnenreihengrabstätten,
b) in Urnenwahlgrabstätten,
c) in anonymen Urnengrabstätten,
d) in Reihengrabstätten für Erdbestattungen eine Urne,
e) in Wahlgrabstätten für Erdbestattungen bis zu eine Aschenurne je Grabstelle zu einer Leiche oder zwei Aschenurnen,
f) in Rasengrabstätten,
g) in Baumgrabstätten. (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall auf die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgegeben werden. (3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnenwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. (4) Die Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung rechtzeitig anzumelden. Der Anmeldung sind eine Ausfertigung der standesamtlichen Sterbeurkunde und die Bescheinigung des Trägers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung beizufügen.
- 5. Gestaltung der Grabstätten und Grabmale
§ 16 Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§
- 18. und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§ 19) eingerichtet. (2) Bei der Zuweisung einer Grabstätte hat der Antragsteller die Wahl, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten.
§ 17 Allgemeine Gestaltungsgrundsätze
Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.
Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen auf Grabfeldern ohne besondere Gestaltungsvorschriften unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt. Die Gestaltung der Rasengrabfelder, der anonymen Grabfelder und des Baumgrabfeldes obliegt ausschließlich der Ortsgemeinde Bottenbach.
§ 18 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften
(1) Grabmale mit besonderen Gestaltungsvorschriften im Grabfeld „A II“ müssen nachstehenden Anforderungen entsprechen:
a) Gestaltung und Bearbeitung:
- 1. Für Grabmale dürfen nur Natursteine sowie Holz und geschmiedetes oder gegossenes Metall verwendet werden.
- 2. Die Grabmale müssen aus einem Stück hergestellt sein. Sie dürfen keinen Sockel haben.
- 3. Nicht zugelassen sind alle nicht aufgeführten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Bearbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber, Bronze und Farben.
- b) Auf den Grabstätten sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:
- 1. Stehende Grabmale i. Bei einstelligen Wahlgräbern: Höhe 0,80 m bis 1,20 m; Breite bis 0,60 m; Mindeststärke 0,14 m; ii. Bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern: Höhe 1,00 m bis 1,20 m; Breite bis 1,20 m; Mindeststärke 0,14 m;
- 2. Liegende Grabmale sind nicht zulässig. Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften dieses Absatzes und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 17 vertretbar hält. (2) Grabmale mit besonderen Gestaltungsvorschriften im Rasengrabfeld müssen nachstehenden Anforderungen entsprechen:
- a) Es dürfen nur liegenden Grabmale verwendet werden, welche am Kopfende der Grabstelle ebenbündig zur Grasnarbe in die Rasenfläche eingesetzt werden.
- b) Bei Einzelgrabstätten haben die Grabmale eine Länge von 40 cm sowie eine Breite von 40 cm.
- c) Bei Doppelgrabstätten haben die Grabmale eine Länge von 80 cm sowie eine Breite von 40 cm. Diese werden mittig am Kopfende der Doppelgrabstelle eingesetzt, auch wenn zunächst nur eine der Grabstellen belegt ist. (3) Grabmale mit besonderen Gestaltungsvorschriften im Grabfeld A I, Reihe 6 müssen nachstehenden Anforderungen entsprechen: Als Grabmale können stehende Grabmale mit einer Breite von maximal 60 cm und einer Höhe von maximal 80 cm verwendet werden.
§ 19 Errichten und Ändern von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von grabbaulichen Anlagen (Grabmalen) sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht. (2) Die Anzeigen sind durch die Nutzungsberechtigten oder die von ihnen Bevollmächtigten unter Beachtung der technischen Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) schriftlich einzureichen. Den Anzeigen sind die nach der TA-Grabmal erforderlichen Angaben, wie Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 und Angaben des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung mit technischer Bemaßung der sicherheitsrelevanten Bauteile hinzuzufügen. (3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt. (4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.
§ 20 Verbot von Grabmalen aus Kinderarbeit
(1) Grabmale und Grabeinfassungen aus Naturstein dürfen nur aufgestellt werden, wenn sie nachweislich ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit im Sinne von Artikel 3 des Übereinkommens Nummer 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit hergestellt worden sind. Herstellung umfasst sämtliche Bearbeitungsschritte von der Gewinnung des Natursteins bis zum Endprodukt. (2) Für die Nachweiserbringung und Ausnahmen von der Nachweispflicht gilt § 6a Absatz 2 und Absatz 3 Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG) in der jeweils gültigen Fassung.
§ 21 Standsicherheit der Grabmale
Für die Erstellung, Fundamentierung, Abnahmeprüfung und die jährliche Prüfung der Grabmale gilt die technische Anleitung zur Standsicherheit von Grabmalanlagen (TA-Grabmal) in der jeweils gültigen Ausgabe. Die Grabmale sind entsprechend dieser Richtlinie so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 und 2 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
§ 22 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal, im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den
Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte. (2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Absatz 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegen von Grabmalen) treffen; wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 23 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
§ 23 Entfernen von Grabmalen
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Stimmt die Friedhofsverwaltung einer vorzeitigen Entfernung einer Grabstätte zu, wird eine jährliche Pflegegebühr für die frei gewordene und durch die Ortsgemeinde zu pflegende Fläche gemäß der Friedhofsgebührensatzung erhoben. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es/gehen sie entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat er jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.
- 6. Herrichten und Pflege der Grabstätten
§ 24 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten
(1) Alle Grabstätten, ausgenommen Rasengrabstätten und anonyme Grabstätten, müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 17 bis 19 hergerichtet und dauernd Instand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. (2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.
(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung des anonymen Urnengrabfeldes, des Rasengrabfeldes und des Baumgrabfeldes ist ausschließlich die Ortsgemeinde Bottenbach verantwortlich. Es ist nicht gestattet die Grabstätte zu bepflanzen und Grabschmuck oder Blumen niederzulegen bzw. in einem Behältnis aufzustellen. Das Niederlegen von Grabschmuck ist nur ausnahmsweise bei der Bestattung in Rasengrabstätten erlaubt. Der Nutzungsberechtigte der Grabstätte ist hier verpflichtet innerhalb von zwei Monaten den kompletten Grabschmuck wieder abzuräumen. Ferner ist es auf dem anonymen Urnengrabfeld nicht gestattet die Grabstätte namentlich zu kennzeichnen und feste Auf- und Einbauten zu errichten. Zuwiderhandlungen hiergegen werden durch die Friedhofsverwaltung kostenpflichtig beseitigt. Die Kosten hierfür sind in entstandener Höhe von dem Nutzungsberechtigten voll zu erstatten. (4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. (5) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (6) Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Nicht zugelassen sind insbesondere Bäume und großwüchsige Sträucher. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.
§ 25 Vernachlässigte Grabstätten
(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen oder nach ihrem Ermessen und auf seine Kosten herrichten lassen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Absatz 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.
- 7. Leichenhalle
§ 26 Benutzen der Leichenhalle
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen oder Aschen bis zur Bestattung oder Beisetzung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (z.B. Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.
(2) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen. (3) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
- 8. Schlussvorschriften
§ 27 Alte Rechte
(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit, Gestaltung und Entfernung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer oder von mehr als 40 Jahren werden auf 40 Jahre Nutzungszeit nach § 14 Absatz 1 oder auf 20 Jahre Nutzungszeit nach § 15 Absatz 3 dieser Satzung seit Verleihung begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche. (3) Im Übrigen gilt diese Satzung.
§ 28 Haftung
Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.
§ 29 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,
- 2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Absatz 1),
- 3. gegen die Bestimmungen des § 5 Absatz 2 bis 4 verstößt,
- 4. eine Dienstleistungserbringung auf dem Friedhof ohne Anzeige bzw. entgegen seitens der Behörde mitgeteilter Bedenken ausübt (§ 6 Absatz 1),
- 5. Särge oder Überurnen verwendet, die nicht aus biologisch abbaubarem Material bestehen oder mit Schwermetallen oder organischen Schadstoffen belastet sind (§ 8 Absatz 1),
- 6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),
- 7. Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften entgegen den Reglungen dieser Satzung erreichtet (§ 18),
- 8. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 19),
- 9. nachweislich Grabmale aus Kinderarbeit verwendet (§ 20),
- 10. Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 21 und 22),
11. Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 23),
- 12. Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 24 Absatz 8),
- 13. Grabstätten nicht herrichtet und instand hält bzw. vernachlässigt (§§ 24 und 25),
- 14. die Leichenhalle entgegen § 26 Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 betritt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 (Bundesgesetzblatt 1 Seite 481) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 30 Gebühren
Für die Benutzung des von der Gemeinde verwalteten Friedhofes und seiner Einrichtung sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 31 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 04.11.2020 sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft. Bottenbach, den 07.07.2023 Klaus Weber, Ortsbürgermeister
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bottenbach?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bottenbach mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!