📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick
Tarifstand: 2026🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 11.12.2025 (14. Änderung der Friedhofsgebührensatzung, Inkrafttreten 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼
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Kirchlicher Friedhof Evangelische Kirchengemeinde Rees — Gebührenordnung
Satzung
zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Rees
vom 11.05.2022
§ 1
Die Friedhofsgebührensatzung für den Friedhof der Evangelischen Kirchengemeinde Rees vom 12.08.2015, zuletzt geändert am 06.05.2020 wird wie folgt geändert:
- 1. § 4 erhält folgenden Wortlaut:
§ 4 – Nutzungsgebühren
(1) Reihengrabstätten mit Nutzungsrecht
a) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr (Ruhezeit 25 Jahre) 663,00 Euro
b) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an (Ruhezeit 25 Jahre) 934,00 Euro
c) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 25 Jahre) 690,00 Euro
(2) Reihengemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin
a) Erdbestattung (Ruhezeit 25 Jahre) 2.150,00 Euro
b) Urnenbeisetzung (Ruhezeit 25 Jahre) 900,00 Euro
(3) Wahlgrabstätten mit Nutzungsrecht
a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 25 Jahre) 1.050,00 Euro
b) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 25 Jahre) 800,00 Euro
c) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr 42,00 Euro
d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 32,00 Euro
(4) Wahlgemeinschaftsgrabstätten mit Nutzungsrecht einschließlich Unterhaltung durch die Friedhofsträgerin
a) Erdbestattung je Grab (Nutzungszeit 25 Jahre) 2.150,00 Euro
b) Urnenbeisetzung je Grab (Nutzungszeit 25 Jahre) 900,00 Euro
c) Verlängerungsgebühr Erdbestattung je Grab und Jahr 86,00 Euro
d) Verlängerungsgebühr Urnenbeisetzung je Grab und Jahr 36,00 Euro
2. § 5 erhält folgenden Wortlaut
„§ 5
Friedhofsunterhaltungsgebühren
werden nicht erhoben“
3. § 6 erhält folgenden Wortlaut
„§ 6
Bestattungsgebühren
(1) Grundgebühren
a) Erdbestattung von Verstorbenen bis zum voll. 5. Lebensjahr und Tot- und Fehlgeburten 442,00 Euro
b) Erdbestattung von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an 736,00 Euro
c) Urnenbeisetzung 257,00 Euro
d) Einheitliche Grabplatte gem. § 12 Abs. 5 und § 13 Abs. 11 Friedhofssatzung 440,00 Euro"
5. § 7 erhält folgenden Wortlaut
„§ 7
Gebühren für Umbettungen
(1) Ausbettungen
a) Erdbestattungen von Totgeburten und Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grab 1.031,00 Euro
b) Erdbestattungen von Verstorbenen vom vollendeten 5. Lebensjahr an je Grab 1.842,00 Euro
c) Urnenbeisetzungen je Grab 221,00 Euro
(2) Für Wiederbeisetzungen werden Gebühren entsprechend der Bestattungsgebühren
nach § 6 Abs. 1 dieser Satzung erhoben."
6. § 8 erhält folgenden Wortlaut
„§ 8 Sonstige Gebühren
| (1) Zustimmung zur Errichtung und Änderung eines Grabmales | 40,00 Euro |
|---|---|
| (2) Unterhaltung einer Grabstätte bis zum Ende der ursprünglichen festgesetzten Nutzungszeit bei Widerruf des Nutzungsrechts je Grab und Jahr für Erdgräber | 40,00 Euro |
| (3) Unterhaltung einer Grabstätte bis zum Ende der ursprünglichen festgesetzten Nutzungszeit bei Widerruf des Nutzungsrechts je Grab und Jahr für Urnengräber | 20,00 Euro |
| (4) Ausstellung von sonstigen Urkunden/Bescheinigungen der Friedhofsverwaltung | 20,00 Euro“ |
Diese Satzung tritt nach der kirchenaufsichtlichen Genehmigung am Tag nach ihrer Veröffentlichung gemäß § 37 der Friedhofssatzung in Kraft.
Rees, den 11.05.2022
Evangelische Kirchengemeinde Rees (Unterschriften)
Genehmigt.
Düsseldorf, den 11.07.2022
Evangelische Kirche im Rheinland Landeskirchenamt
Genehmigt
Az.: 47.08.10.02.01 Bezirksregierung Düsseldorf, den 01.09.2022 Im Auftrag
Erasmus Uleruf
2. Friedhofssatzung Stand: 2022 (Friedhofssatzung Neufassung vom 12.12.2022) Volltext anzeigen ▼
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Friedhofssatzung der Stadt Rees – Satzung über die Belegung der Kommunalfriedhöfe, Neufassung vom 12.12.2022 (Synopse zur Altfassung 1992/2016)
Satzung incl. Änderungsatzungen Neufassung Satzung Satzung über die Belegung der Kommunalfriedhöfe der Stadt über die Belegung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Rees Rees Friedhofssatzung Friedhofssatzung vom 15.09.1992 Vom 12.12.2022 einschl. Änderungssatzung/en, zuletzt geändert am 20.12.2016
Aufgrund der §§ 4 und 18 der Gemeindeordnung für das Auf der Grundlage von § 4 des Bestattungsgesetzes Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntma- NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Sep-chung vom 13. August 1984 (GV BW S. 475), zuletzt geän- tember 2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch dert durch Artikel II des Gesetzes zur Regelung der Zuwei- Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122) und § 7 sungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemein- i.V.m. § 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeord-den und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1991 und zur nung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Änderung anderer Vorschriften vom 30.04.1991 (GV NW. S. Juli 1994 (GV NRW S. 666, SGV NRW 2023), zuletzt geän-214), hat der Rat der Stadt Rees in seiner Sitzung am dert durch Gesetz vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 490), 09.07.1992 folgende Satzung über die Belegung der Kom- hat der Rat der Stadt Rees in seiner Sitzung am 12.12.2022 munalfriedhöfe der Stadt Rees – Friedhossatzung – be- folgende Satzung über die Belegung der Kommunalfriedhöfe schlossen: der Stadt Rees – Friedhofsatzung –beschlossen.
Inhalt: I. Allgemeine Bestimmungen, Inhalt: I. Allgemeine Bestimmungen II. Ordnungsvorschriften, II. Ordnungsvorschriften III. Allgemeine Bestattungsvorschriften, III. Allgemeine Bestattungsvorschriften IV. Grabstätten, IV. Grabstätten und ihre Belegung V. Gestaltung der Grabstätten, V. Gestaltung der Grabstätten VI. Grabmale und bauliche Anlagen, VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten, VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern, VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern IX. Schlussvorschriften. IX. Schlussvorschriften
- 1. Allgemeine Bestimmungen: I . Al l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n
§ 1 §1
Geltungsbereich Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der (1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Stadt Rees gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: Stadt Rees gelegenen und von ihr verwalteten Fried-höfe:
a) Friedhof Westring, Rees ,
b) Friedhof Dores-Albrecht-Straße, Rees-Bienen, a) Friedhof Westring, Rees,
c) Friedhof Anholter Straße, Rees-Millingen, b) Friedhof Dores-Albrecht-Straße, Rees-Bienen,
d) Friedhof Isselburger Straße, Rees-Haldern, c) Friedhof Anholter Straße, Rees-Millingen,
e) Friedhof Turmallee, Rees-Haldern. d) Friedhof Isselburger Straße, Rees-Haldern,
e) Friedhof Turmallee, Rees-Haldern.
(2) Friedhofsträger ist die Stadt Rees.
§ 2 §2
Friedhofszweck Friedhofszweck
(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der (1) Die Friedhöfe bilden eine einheitliche, nichtrechtsfä-Stadt. hige Anstalt des Friedhofsträgers. 1Die Friedhöfe dienen der Gewährleistung der letzten (2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Lei- (2) chen, Tot- und Fehlgeburten) die bzw. deren Eltern Ruhe der Toten durch Bestattung (Einbringung in bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Rees waren eine Erdgrabstätte) oder Beisetzung (Aufbewahrung oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten der sterblichen Überreste in sonstiger Weise, insbe-Grabstelle besaßen. Darüber hinaus dienen die sondere Einbringung der Totenasche in ein Urnen-Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwanger- grab), die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Rees schaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimm-die Eltern Einwohner der Stadt Rees sind. Die Be- ten Grabstätte in der Stadt Rees innehatten. 2Teile stattung anderer Personen bedarf der vorherigen von Toten sowie ihre Surrogate und Teile von ihnen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. gelten als Tote im Sinne dieser Satzung. 3Surrogate im Sinne des Satzes 3 sind insbesondere durch Ver-arbeitung der Totenasche hergestellte Produkte wie Gedenk- oder Erinnerungsdiamanten.
1Die Friedhöfe dienen auch der Gewährung der letz-(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen (3) Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen. ten Ruhe von Sternenkindern. 2Sternenkinder sind Deshalb hat jeder das Recht, die Friedhöfe als Orte Tot- und Fehlgeburten sowie aus Schwanger-der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der schaftsabbrüchen stammende Leibesfrüchte. 3Für Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzu- Sternenkinder gelten die für Tote bis zum vollende-suchen. ten fünften Lebensjahr geltenden Satzungsvor-schriften entsprechend. 1Die Bestattung oder Beisetzung anderer Toter als (4) derjenigen im Sinne des Absatzes 2 bedarf der Zu-stimmung des Friedhofsträgers. 2Die Zustimmung kann im Rahmen der Belegungskapazitäten erteilt werden.
§ 3 §3
Bestattungsbezirke Bestattungsbezirke
(1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbe- (1) Das Stadtgebiet wird in folgende Bestattungsbezirke zirke eingeteilt: eingeteilt:
a) Bestattungsbezirk des Friedhofes Rees, Westring: a.) Bestattungsbezirk des Friedhofes Rees, West-Er umfasst die Gebiete der Gemarkungen ring: Er umfasst die Gebiete der Gemarkungen Rees, Esserden, Speldrop, Grietherbusch, Rees, Esserden, Speldrop, Grietherbusch, Grietherort, Reeserward, Reesereyland, Grietherort, Reeserward, Reesereyland, Bergswick Bergswick und Groin; und Groin;
b) Bestattungsbezirk des Friedhofes Rees-Bie- b) Bestattungsbezirk des Friedhofes Rees-Bienen, nen, Dores-Albrecht-Straße: Dores-Albrecht-Straße: Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Bie- Er umfasst das Gebiet der Gemarkung Bienen; nen; c) Bestattungsbezirk des Friedhofes Rees-Millingen,
c) Bestattungsbezirk des Friedhofes Rees-Milli- Anholter Straße: ngen, Anholter Straße: Er umfasst die Gebiete der Gemarkungen Millingen Er umfasst die Gebiete der Gemarkungen und Empel; Millingen und Empel; d) Bestattungsbezirk der Friedhöfe Rees-Haldern,
d) Bestattungsbezirk der Friedhöfe Rees-Hal- Isselburger Straße und Turmallee: dern, Isselburger Straße und Turmallee: Er umfasst die Gebiete der Gemarkungen Haldern Er umfasst die Gebiete der Gemarkungen und Heeren-Herken. Haldern und Heeren-Herken.
(2) Die Verstorbenen werden auf dem Friedhof des Be- (2) Die Toten sollen auf dem Friedhof des Bestattungsbe-stattungsbezirkes bestattet, in dem sie zuletzt ihren zirkes bestattet oder beigesetzt werden, in dem sie zu-Wohnsitz hatten. Etwas anderes gilt, wenn letzt ihren Wohnsitz hatten. Verstorbene, die zuletzt ih-ren Wohnsitz im Gebiet der Gemarkung Haffen-Mehr
a) ein Nutzungsrecht an einer bestimmten der Stadt Rees hatten, können auf einem der Friedhöfe Grabstätte auf einem anderen Friedhof der Stadt Rees bestattet oder beigesetzt werden. besteht,
b) Eltern, Kinder oder Geschwister auf einem anderen Friedhof bestattet sind,
c) der Verstorbene in einer Grabstätte mit zu-sätzlichen Gestaltungsvorschriften beigesetzt werden soll und solche Grabstätten auf dem Friedhof des Bestattungsbezirkes nicht zur Verfügung stehen. (3) Verstorbene, die zuletzt ihren Wohnsitz im Gebiet der Gemarkung Haffen-Mehr der Stadt Rees hatten, können auf Antrag auf dem Friedhof Westring oder Isselburger Straße oder Turmallee beigesetzt wer-den, wenn eine Bestattung auf einem Friedhof der Kirchengemeinden in den Ortsteilen Haffen und Mehr ausscheidet.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen von Abs. (3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. 2 und 3 zulassen.
§ 4 – Begriffsbestimmungen
(1) Der Nutzungsberechtigte ist diejenige Person, der das Recht zur Nutzung einer Grabstätte durch den Friedhofsträger zugewiesen worden ist. 1Der Totenfürsorgeberechtigte ist diejenige Person, (2) die der Tote mit der Bestimmung des Ortes und der Art der Gewährung der letzten Ruhe betraut hat, auch wenn sie nicht zum Kreis der sonst berufenen Angehörigen zählt. 2Wenn und soweit ein Wille des Toten nicht erkennbar ist, sind die in § 16 Absatz 7 Satz 2 genannten Personen nach Maßgabe des dort festgelegten Rangverhältnisses totenfürsorgebe-rechtigt. 3Der Friedhofsträger kann sämtliche Unter-lagen einsehen, die für die Ermittlung des Totenfür-sorgeberechtigten von Bedeutung sind.
§ 4 §5
Schließung und Entwidmung Schließung und Entwidmung
(1) Friedhöfe können für weitere Bestattungen gesperrt (1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestat-(Schließung) oder einer anderen Verwendung zuge- tungen und Beisetzungen gesperrt (Schließung) oder ei-führt werden (Entwidmung). ner anderen Verwendung zugeführt (Entwidmung) wer-den. 1Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Be-(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer (2) Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schlie- stattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. 2So-ßung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahl- weit durch die Schließung das Recht auf weitere Bestat-grabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird den tungen und Beisetzungen in Wahlgrabstätten erlischt, Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nut-bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf An- zungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungs- oder trag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrab- Beisetzungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrab-stätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die stätte zur Verfügung gestellt. 3Im Fall des Satzes 2 Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen. kann der Totenfürsorgeberechtigte mit schriftlicher Zustimmung des Nutzungsberechtigten die Umbet-tung von Toten aus der geschlossenen Wahlgrab-stätte auf Kosten des Friedhofsträgers verlangen. 4Satz 3 gilt nicht, wenn der Umbettung ein erhebli-
ches öffentliches Interesse entgegensteht. 5Ein er-hebliches öffentliches Interesse im Sinne des Sat-zes 4 besteht insbesondere, wenn die Umbettung eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ord-nung verursachen würde. 6Im Fall des Satzes 4 zahlt der Friedhofsträger an den Nutzungsberechtigten eine Entschädigung in Geld. 7Die nach Satz 6 zu zah-lende Entschädigung beträgt zehn Prozent der zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Schließung für eine einzelne Wahlgrabstätte der erworbenen Art festge-setzten Grabnutzungsgebühr. 1Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Fried-(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des (3) Friedhofes als Ruhestätte der Toten verloren. Die in hofs als Ruhestätte der Toten verloren. 2Die Toten wer-Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten Bestat- den, falls die Dauer des Nutzungsrechts noch nicht teten werden, falls die Ruhezeit noch nicht abgelau- abgelaufen ist, auf Kosten des Friedhofsträgers in ver-fen ist, die in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstät- gleichbare Grabstätten umgebettet, die jeweils Ge-ten Bestatteten, falls die Nutzungszeit noch nicht genstand der Nutzungsrechte werden. abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet. 1Schließung und Entwidmung werden öffentlich bekannt (4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich be- (4) kannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer gegeben. 2Der Nutzungsberechtigte erhält außerdem Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außer- eine gesonderte Mitteilung, wenn sein Aufenthalt be-dem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Auf- kannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. 3Die Mitteilung soll Hinweise auf die Möglichkeit zur enthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist. Umbettung und auf mögliche Umbettungstermine enthalten. (5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öf-fentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie Rei-hengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem An-gehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstät-ten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtig-ten mitzuteilen.
(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den ent-widmeten oder außer Dienst gestellten Friedhö-fen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahl-grabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrech-tes.
II. Ordnungsvorschriften: I I . Ordnungsvorschriften
§ 5 §6
Öffnungszeiten Öffnungszeiten
(1) Die Friedhöfe sind während der an den Eingängen bekannt gegebenen Zeiten für den Besuch geöffnet.
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem An- Der Friedhofsträger kann aus besonderem Anlass das Be-lass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner treten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vo-Friedhofsteile vorübergehend untersagen. rübergehend untersagen.
§ 6 §7
Verhalten auf dem Friedhof Verhalten auf dem Friedhof 1Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes, (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des (1) Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnun- der Toten und der Achtung der Persönlichkeits-gen des Friedhofspersonals sind zu befolgen. rechte von Angehörigen und Besuchern entspre-chend zu verhalten. 2Die Anordnungen des Friedhofs-personals sind zu befolgen.
(2) Kinder unter 6 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in (2) Minderjährige, die das siebente Lebensjahr noch Begleitung Erwachsener betreten. nicht vollendet haben, dürfen die Friedhöfe nur in Be-gleitung Volljähriger betreten.
(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet: (3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,
a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausge- a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen nommen Kinderwagen und Rollstühle sowie Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der Friedhofsverwaltung und der auf dem Friedhof täti-für den Friedhof zugelassenen Gewerbetrei- gen Gewerbetreibenden, zu befahren; benden, zu befahren, b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzu-
b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste bieten oder diesbezüglich zu werben; anzubieten oder diesbezüglich zu werben, c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe ei- c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Be-ner Bestattung störende Arbeiten auszufüh- stattung oder Beisetzung störende Arbeiten auszu-ren, führen;
d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten d) ohne Zustimmung des Friedhofsträgers gewerbs-bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwal- mäßig Film-, Ton-, Video- oder Fotoaufnahmen an-tung gewerbsmäßig zu fotografieren, zufertigen;
e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen e) Schriften zu verteilen, ausgenommen Drucksa-Drucksachen, die im Rahmen der Bestat- chen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwen-tungsfeier notwendig und üblich sind, dig und üblich sind;
f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anla- f) den Friedhof und / oder einzelne Friedhofsteile zu gen und Grabstätten zu verunreinigen oder verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasen-zu beschädigen sowie Rasenflächen und flächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten; Grabstätten unberechtigt zu betreten,
g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür be- g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimm-stimmten Stellen abzulagern, ten Stellen abzulagern;
h) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- h) Sport zu treiben, zu lärmen oder zu lagern; hunde, i) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und
i) Blumen oder Pflanzen aus den Anlagen oder von Schwerbehindertenbegleithunde sowie sonstige den Grabstellen unbefugt abzupflücken oder mit Hunde sofern sie an einer Leine mit einer Länge zunehmen, von nicht mehr als zwei Metern geführt werden.
j) Konservendosen oder ähnliche Behälter zum j) Blumen oder Pflanzen aus den Anlagen oder von Aufstellen von Blumen zu benutzen, den Grabstellen unbefugt abzupflücken oder mitzu-
k) zu lärmen. nehmen,
(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulas- (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. sen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Be- (5) Nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusammen-stattung zusammenhängende Veranstaltungen be- hängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung dürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie des Friedhofsträgers; sie sind spätestens eine Woche sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden, ausge- vor dem Termin in Schriftform anzumelden. nommen hiervon sind Totengedenkfeiern der Grundstückseigentümerinnen der Friedhöfe.
§ 7 §8
Gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof
(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf den Friedhöfen sind nach Maßgabe der folgenden Regelungen zulässig. 1Die Gewerbetreibenden und ihre Hilfspersonen ha-(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner und Bestatter bedür- (2) fen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende ben sich von dem geltenden Ortsrecht Kenntnis zu gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorhe- verschaffen und sich gegenüber dem Personal des rigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Friedhofsträgers auf dessen Verlangen durch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu identifizie-Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbe- ren. 2Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, treibende zugelassen, die in fachlicher, betrieblicher die sie oder ihre Bediensteten in Zusammenhang mit ih-und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. rer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. 3Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine Scha-
(2) Den in Abs. 1 genannten und sonstigen Gewerbe- densersatzansprüche per Verwaltungsakt durchzu-treibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 setzen. genannter Tätigkeiten nach näherer Vereinbarung 1Gewerbliche mit der Friedhofsverwaltung gestattet werden, wenn (3) Tätigkeiten auf den Friedhöfen dürfen dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Abs. 1 nur werktags in der Zeit von 08:00 Uhr – 17:00 Uhr Satz 2 gilt entsprechend. verrichtet werden. 2Der Friedhofsträger kann Aus-nahmen zulassen. (Abs. 5 alte Satzung) (3) Gewerbetreibende dürfen auf den Friedhöfen nur 1Die die Arbeitsfahrzeuge einzusetzen, die auf Antrag (4) für die gewerblichen Tätigkeiten erforderlichen durch die Friedhofsverwaltung für den Arbeitsein- Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen satz auf den Friedhöfen zugelassen sind. nur an den hierfür vorgesehenen Stellen gelagert wer-den. 2Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und (4) Gewerbetreibende und ihre Bediensteten haben vor Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand und bei der Ausführung von Tätigkeiten auf den zu versetzen. 3Gewerblich genutzte Geräte dürfen nicht Friedhöfen die Friedhofssatzung und die dazu er- an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden. (Abs. 7 alte Satzung) gangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbe-1Die Gewerbetreibenden haben dem Friedhofsträger treibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre (5) Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit ihre Tätigkeit auf dem Friedhof spätestens zwei Wo-auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen. chen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. (5) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen 1Der Friedhofsträger kann ein Tätigkeitsverbot ver-dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten (6) ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe hängen, wenn Tatsachen die Annahme rechtferti-Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Fried- gen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, be-hofes, spätestens um 17.00 Uhr, an Samstagen trieblicher oder persönlicher Hinsicht unzuverlässig und Werktagen vor Feiertagen spätestens um ist. 2In Ansehung der Einbringung von Grabmalen 12.00 Uhr zu beenden. Soweit Öffnungszeiten und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfas-nicht festgelegt sind dürfen die Arbeiten in den sungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zu-Monaten März bis Oktober nicht vor 08.00 Uhr verlässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewer-und in den Monaten November bis Februar nicht betreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage vor 9.00 Uhr begonnen werden. Die sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der des Friedhofs Arbeitszeit zulassen.
- 1. die angemessene Gründungsart zu wählen und (6) Wird das Betreten eines Friedhofes oder einzelner die erforderlichen Fundamentabmessungen zu Friedhofsteile vorübergehend aus besonderem An- berechnen, lass untersagt (§ 5 Abs. 2) sind auch gewerbliche Arbeiten untersagt. 2. für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmittel auszuwählen, zu dimensio- (7) Bei Beendigung oder Unterbrechung der Arbeiten nieren und zu montieren und auf den Friedhöfen sind die Arbeitsstellen und La- gerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zu- 3. die Standsicherheit von Grabmalen zu beurtei- stand zu versetzen. Die für gewerbliche Arbeiten er- len. forderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf 3Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vor- den Friedhöfen nur vorübergehend und nur an Stel- len gelagert werden, an denen sie nicht hinderlich legen oder nicht korrekt dimensionierte Abmessun- sind. Fahrzeuge dürfen nur zum Transport von Ge- gen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den An- genständen benutzt werden und sind unmittelbar trägen benennen oder sich bei der Ausführung der nach Beendigung des Transports vom Friedhof zu Fundamentierung, der Bemaßung und der Befesti- entfernen. Gewerbetreibende dürfen auf den Fried- gung der Grabmale nicht an die in den Anträgen ge- höfen keinerlei Abraum hinterlassen. Gewerbliche nannten Daten halten, können allein aus diesem Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnah- Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. 4Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Ver- mestellen des Friedhofes gereinigt werden. waltungsakt. 5Bei besonderer Eilbedürftigkeit kann der Friedhofsträger ein vorläufiges Tätigkeitsverbot auch auf anderem Weg verhängen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften: III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 §9
Anzeigepflicht und Bestattungszeit Anzeigepflicht und Bestattungszeit 1Jede Bestattung oder Beisetzung ist bei dem Fried-(1) Beerdigungen dürfen nur mit Erlaubnis der Fried- (1) hofsverwaltung vorgenommen werden. Jede Bestat- hofsträger anzumelden. 2Die Anmeldung hat unverzüg-tung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der lich nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzun-Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung gen in Schriftform zu erfolgen. 3Der Anmeldung sind die sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. erforderlichen Unterlagen beizufügen.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen (2) Wird eine Bestattung oder Beisetzung in einer vorher Wahlgrabstätte/Urnenwahl-grabstätte beantragt, erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nut-ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen. zungsrecht nachzuweisen. 1Soll die Gewährung der letzten Ruhe durch Beisetzung (3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Be- (3) scheinigung über die Einäscherung vorzulegen. erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäsche-rung vorzulegen. 2Der Friedhofsträger kann Ausnah-men zulassen. 1Der Friedhofsträger setzt Ort und Zeit der Bestattung (4) Die Friedhofsverwaltung setzt im Einvernehmen mit (4) den Beteiligten Ort und Zeit der Bestattung fest. An oder Beisetzung fest. 2Die Bestattungen und Beiset-zungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. Sonn- und Feiertagen finden keine Beerdigungen statt. 1Die Bestattung oder Beisetzung darf frühestens nach (5) Erdbestattungen müssen innerhalb von zehn Tagen (5) nach Eintritt des Todes durchgeführt werden. Die To- vierundzwanzig Stunden erfolgen. 2Die örtliche Ord-tenasche ist innerhalb von sechs Wochen nach der nungsbehörde kann eine frühere Bestattung oder Einäscherung beizusetzen. Verstorbene, die nicht in- Beisetzung zulassen, wenn durch ein besonderes, nerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Aschen, die nicht innerhalb von sechs Wochen nach Zeugnis eines Arztes, der nicht die gesetzlich vor-der Einäscherung beigesetzt sind, werden auf Kos- geschriebene Leichenschau durchgeführt hat, be-ten des Bestattungspflichtigen in einem Reihen- scheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale grab/Reihenurnengrab bestattet. des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhn-lich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.
§ 9 – Bestattungsarten (§17 neue Satzung)
(1) Bestattungen sind in Särgen, Urnen, auf einem A schestreufeld oder in einem Leinen-/Leichentuch vorzuneh-men. Bestattungen in einem Leinen-/Leichentuch sind nur zulässig, wenn der Leichnam vor der Beisetzung in einem Sarg bis zur Grabstelle gebracht wird.
(2) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und Sargabdichtungen dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonstigen nicht verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.
(3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefäl-len größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.
§ 10 § 10
Ausheben der Gräber Grabbereitung
(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung (1) Die Gräber werden durch das Personal des Friedhofs-ausgehoben und wieder verfüllt. trägers ausgehoben und verfüllt.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erd- (2) Die Tiefe der Grabstätten beträgt von der Erdoberfläche oberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sar- (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens ges mindesten 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. mindestens 0,50 m.
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen durch min- (3) Die Grabstätten für Erdbestattungen müssen voneinan-destens 0,30 m starke Erdwände voneinander ge- der durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt trennt sein. sein. 1Der (4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher (4) Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vor der entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Grabbereitung zu entfernen. 2Falls im Rahmen der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör Grabbereitung die Entfernung von Material durch durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müs- den Friedhofsträger erforderlich ist, gilt § 28 Absatz sen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch 4 Sätze 3 bis 5 sowie § 28 Absätze 5 und 6 entspre-den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung chend. zu erstatten. § 11 § 11 Ruhezeit Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 25 Die Ruhezeit beträgt derzeit 25 Jahre. Jahre.
(2) Die Ruhezeit der Toten darf grundsätzlich nicht ge-stört werden.
(3) Bei einer Graböffnung zur Wiederbelegung aufge-fundene Leichenreste sind auf dem Grund des Gra-bes wieder einzubetten.
§ 12 § 12
Umbettungen Schutz der Totenruhe 1Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört (1) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, (1) unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschrif- werden. 2Umbettungen bedürfen der Genehmigung ten, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsver- der örtlichen Ordnungsbehörde. 3Sie erfolgen nur auf waltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen ei- Antrag des zur vollen Kostentragung verpflichteten nes wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbet- Totenfürsorgeberechtigten und – falls jener nicht tungen innerhalb der Stadt im ersten Jahre der Ru- der Nutzungsberechtigte ist – mit dessen schriftli-hezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentli- cher Zustimmung und in der Verantwortung des chen Interesses. Umbettungen aus einer Reihen- Friedhofsträgers. grabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere 1Zu Reihengrabstätte/Urnenreihenstätte sind innerhalb (2) anderen als zu Umbettungszwecken dürfen Tote der Stadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und 3 bleiben nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung unberührt. ausgegraben werden. 2Umlegungen, die innerhalb der gleichen Grabstätte aus Anlass einer weiteren (2) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Lei- Bestattung oder Beisetzung oder auf Betreiben des chen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Friedhofsträgers innerhalb des Friedhofs aus An-Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte lass der Einebnung der Grabstätte nach Ablauf der Grabstätten umgebettet werden. Ruhezeit durchgeführt werden, gelten nicht als Aus-grabung eines Toten im Sinne des Satzes 1. (3) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antrags-1Vor Ablauf der Ruhezeit darf die Genehmigung zur Um-berechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstät- (3) ten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberech- bettung nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes er-tigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettun- teilt werden. 2Ein für das Vorliegen eines wichtigen gen aus Wahlgrabstätten/Urnen-wahlgrabstätten Grundes sprechender Umstand ist das zu Lebzeiten der jeweilige Nutzungsberechtigte. erklärte und erst nach der Bestattung oder Beiset-In den Fällen des § Abs. 1 Satz 4 und bei Entzie- zung bekannt gewordene Einverständnis des Toten. 3Eine Umbettung innerhalb des Stadt- oder Gemeinde-hung von Nutzungsrechten gemäß § Abs. 2 Satz 2 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch gebiets soll nur bei Vorliegen eines dringenden öffentli-nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Reihen- chen Interesses genehmigt werden; insoweit gilt zum grabstätten/Urnenreihengrabstätten umgebettet Schutze des postmortalen Persönlichkeitsrechts werden. des Toten ein besonders strenger Prüfungsmaß-stab. 4Die Befugnisse des Friedhofsträgers zu (4) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwal- Schließung und Entwidmung des Friedhofs sowie tung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der von Friedhofsteilen bleiben unberührt. Umbettung. (4) 1Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Genehmigung zur Umbettung in eine andere Grabstätte auf dem (5) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von gleichen Friedhof einmalig auch dann erteilt wer-Schäden, die an benachbarten Grabstätten und An- den, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 3 lagen durch eine Umbettung entstehen, hat der An- nicht erfüllt sind. 2Im Fall des Satzes 1 darf die Um-tragsteller zu tragen. bettung nur in eine Wahlgrabstätte mit noch min-destens zehn Jahre fortdauerndem Nutzungsrecht und mit schriftlicher Einwilligung des Nutzungsbe-rechtigten erfolgen. 3Eine weitere Umbettung ist nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 zuläs-sig.
(5) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder ge-hemmt. 1Die Umbettung hat keinen Einfluss auf bereits ge-(6) zahlte und noch zu zahlende Gebühren. 2Abwei-(6) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird chend von Satz 1 bedarf es im Fall des Absatzes 4 durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder ge- Sätze 1 und 2 keiner Verlängerung des Nutzungs-hemmt. rechts an der Wahlgrabstätte.
(7) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Um-bettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.
IV. Grabstätten: IV. Grabstätten und ihre Belegung
§ 13 § 13
Arten der Grabstätten Arten der Grabstätten
1Die (1) Der Erwerb einer Grabstätte begründet nur das Nut- (1) Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofsträ-zungsrecht jedoch kein Eigentum an ihr. An ihr kön- gers. 2Rechte werden nach dieser Satzung erworben. 3Die Grabfläche ergibt sich aus dem Belegungsplan. nen Rechte nur nach dieser Satzung erworben wer-den.
(2) Die Grabstätten werden unterschieden in: (2) Die Grabstätten werden wie folgt unterschieden:
a) Reihengrabstätten, a) Reihengrabstätten, nämlich:
b) Wahlgrabstätten, aa) Erdreihengrabstätten,
c) Urnenreihengrabstätten, bb) anonyme Erdreihengräber,
d) Urnenwahlgrabstätten, cc) Urnenreihengrabstätten und
e) anonyme Reihen- und Urnenreihengrabstät- dd) anonyme Urnenreihengrabstätten; ten. b) Wahlgrabstätten, nämlich:
f) Urnengemeinschaftsgrabstätten, aa) Erdwahlgrabstätten und
g) Urnenbaumbestattungsgrabstätten, bb) Urnenwahlgrabstätten;
h) Urnenstelenwahlgrabstätten, c) Aschestreufelder;
i) Aschestreufelder, d) Urnengemeinschaftsgrabstätten,
j) Wahlgrabstätten für muslimische Verstor- e) Urnenbaumbestattungsgrabstätten, bene, f) Urnenkammern in Stelen
k) Wahlgrabstätten für yezidische Verstorbene. g) Pflegfreie Urnenwahlgrabstätten,
h) Wahlgrabstätten für muslimische Verstorbene,
i) Wahlgrabstätten für yezidische Verstorbene.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nut- (3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiederer-zungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten werb des Nutzungsrechtes an einer der Art oder Lage Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umge- nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlich-bung. keit der Umgebung.
§ 14 § 14
Reihengrabstätten Erdreihengrabstätten 1Erdreihengrabstätten (1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestat- (1) und anonyme Erdreihengrab-tungen, die der Reihe nach belegt und erst im To- stätten sind Grabstätten für Bestattungen, die der Reihe desfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestatten- nach belegt werden und an denen im Todesfall ein Nut-den zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nut- zungsrecht für die Dauer der Ruhezeit des Toten verlie-zungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht hen wird. 2Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an möglich. Erdreihengrabstätten ist nicht möglich.
(2) Es werden eingerichtet, (2) Es werden Reihengrabfelder eingerichtet
a) Reihengrabfelder für Verstorbene bis zum a.) für Tote bis zum vollendeten fünften Lebensjahr, vollendeten 5. Lebensjahr einschl. Tot- und b.) für Tote ab dem vollendeten fünften Lebensjahr Fehlgeburten, und
b) Reihengrabfelder für Verstorbene ab vollen- c.) Anonyme Erdreihengräber. detem 5. Lebensjahr,
c) anonyme Reihengrabfelder. 1In jeder Erdreihengrabstätte darf nur ein Toter bestattet (3) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche be- (3) stattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Rei- werden. 2Es ist jedoch zulässig, in einer Erdreihengrab-hengrabstätte die Leichen eines Kindes unter einem stätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Ge-Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem schwistern unter fünf Jahren oder zusätzlich zu einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht anderen Toten einen Toten unter einem Jahr zu bestat-und eines Familienangehörigen oder die Leichen ten, sofern die Nutzungszeit hierdurch nicht über-von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 schritten wird. Jahren zu bestatten.
(4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen (4) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten ist 6 Monate vorher vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betref-dem betreffenden Grabfeld bekannt zu machen. fenden Grabfeld bekannt zu machen.
§ 15 § 15
Wahlgrabstätten Erdwahlgrabstätten
1Erdwahlgrabstätten sind Grabstätten für Bestattungen, (1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattun- (1) gen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und und an denen auch schon vor Eintritt des Todesfalls deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber be- ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen stimmt wird. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechtes wird. 2Nutzungsrechte an Erdwahlgrabstätten werden ist nur bei Eintritt eines Bestattungsfalles möglich. anlässlich eines Todesfalles und auch schon zu Leb-zeiten, für die gesamte Grabstätte und gegen voll-ständige Gebührenzahlung verliehen. 3Hiervon kann der Friedhofsträger Ausnahmen treffen. 4 Fer-ner kann der Friedhofsträger die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beab-sichtigt ist 1Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. 2Ein (2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. (2) Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Wahlgrabstätte möglich. 3Der Friedhofsträger kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung des Friedhofs oder Friedhofsteils beabsichtigt ist. (3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige (3) Erdwahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Grabstätten vergeben. 2In einem Einfachgrab kann ein Toter bestattet werden. 3Nach Ablauf der Ruhe-zeit kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ab-lauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit der Aushändigung (4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Ge-der Verleihungsurkunde und Zahlung der Gebühr nach bühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde. Gebührenordnung.
(5) Eine Beisetzung darf nur stattfinden, wenn die Ru- (siehe Abs.6) hezeit die Dauer des Nutzungsrechtes an der Grab-stätte nicht übersteigt oder das Nutzungsrecht bis zum Ablauf der Ruhezeit des Beizusetzenden für die gesamte Wahlgrabstätte wiedererworben ist.
(6) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der Nut- (5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige zungsberechtigte 6 Monate vorher schriftlich, falls er Nutzungsberechtigte zwei Monate vorher schriftlich, nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Auf-zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer wand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntma-von 4 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. chung und durch einen Hinweis für die Dauer von zwei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen. (6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung oder Beisetzung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nut-zungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wie-dererworben worden ist. 1Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll (7) Bestimmt der Erwerber des Nutzungsrechtes für (7) den Fall seines Ablebens nicht seinen Nachfolger der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in im Nutzungsrecht, geht das Nutzungsrecht in nach- Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger stehender Reihenfolge auf die Angehörigen des im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungs-verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zu- recht durch schriftlichen Vertrag übertragen. 2Wird stimmung über: bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung ge-troffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Rei-
a) auf den überlebenden Ehegatten, henfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nut-
b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz zungsberechtigten mit deren Zustimmung über: über die eingetragene Lebensgemeinschaft,
c) auf die Kinder, a) Ehegatte,
d) auf die Stiefkinder, b) Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetra-
e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berech- gene Lebenspartnerschaft, tigung ihrer Väter oder Mütter, c) Kinder,
f) auf die Eltern, d) Stiefkinder,
g) auf die vollbürtigen Geschwister, e) Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Vä-
h) auf die Stiefgeschwister, ter oder Mütter,
i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben. f) Eltern,
g) Geschwister, Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - e) und g) - h) h) Stiefgeschwister, wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern i) nicht unter a) bis h) fallende Erben und keine der vorgenannten Personen innerhalb eines j) Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft. Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nut-3Innerhalb der einzelnen Gruppen c) bis d) und f) bis i) zungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 1 er-klärt, erlischt das Nutzungsrecht. wird die älteste Person nutzungsberechtigt. 4Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jah-res nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberech-tigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht. 1Die Übertragung des Nutzungsrechts durch den bishe-(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nut- (8) zungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der rigen Nutzungsberechtigten zu dessen Lebzeiten erfolgt in Abs. 7 zweiter Halbsatz genannten Personen grundsätzlich nur auf eine der in Absatz 7 Satz 2 ge-übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustim- nannten Personen; es bedarf hierzu der vorherigen Zu-mung der Friedhofsverwaltung. stimmung des Friedhofsträgers. 2Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. (9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht un- (9) Jeder neue Nutzungsberechtigte hat das Nutzungs-verzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu recht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben lassen. zu lassen.
(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen (10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Friedhofsatzung und der dazu ergangenen Regelun-Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte gen (insbesondere zu Belegungskapazitäten) das beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über bei Eintritt eines Todesfalls über andere Bestattungen die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte und Beisetzungen in der Grabstätte und über die Art zu entscheiden. der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu ent-scheiden. 1Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann (11) Das Nutzungsrecht an unbelegten Grabstätten kann (11) jederzeit, an teilbelegten Grabstätten erst nach Ab- jederzeit, an teilbelegten Grabstätten grundsätzlich lauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grabstätte werden. 2Eine Rückgabe ist nur für die gesamte Grab-möglich. stätte möglich. 3Abweichend von Satz 1 ist die Rückgabe einer Grabstätte mit Zustimmung des Friedhofsträgers auch vor Ablauf der letzten Ru-hezeit möglich, wenn die ordnungsgemäße In-(12) Bei Zurückgabe von Wahlgrabstätten wird an den standhaltung und spätere Einebnung in der Ver-Nutzungsberechtigten die für die Wahlgrabstätte ge- antwortung des Friedhofsträgers durch Zahlung zahlte, unverzinste Gebühr unter Berücksichtigung einer Grabpflegegebühr sichergestellt ist. 4Im Üb-der verbleibenden, auf volle Jahre abgerundeten rigen hat die Rückgabe keinen Einfluss auf bereits Nutzungszeit anteilig zurückerstattet. gezahlte und noch zu zahlende Gebühren. (13) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zu- (12) Das Ausmauern von Erdwahlgrabstätten ist nicht zu-lässig. lässig. 1In (13) Erdwahlgrabstätten können zusätzlich eines Sarges bis zu vier Urnen beigesetzt werden. 2Bei voll belegten Erdwahlgrabstätten kann der Fried-hofsträger Ausnahmen zulassen.
§ 16 – Durchführung von Bestattungen
1Vor der Bestattung ist der Tote in einen festen und (1) geschlossenen Sarg aus Holz oder holzähnlichem und leicht verrottbarem Material zu betten, dessen Boden mit einer 5 bis 10 cm hohen Schicht aus Sä-gemehl, Holzkohlepulver, Torfmull oder anderen aufsaugenden Stoffen auszukleiden ist. 2Der Fried-hofsträger kann Ausnahmen dergestalt zulassen, dass in bestimmten Friedhofsteilen die Bestattung in Erdwahlgrabstätten ohne Sarg in einem Leinen-tuch erfolgen darf. 3Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein; der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. 4Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. 1Bestattungsbehältnisse, (2) deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen biolo-gisch abbaubar und im Übrigen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Be-schaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit er-möglicht wird. 2Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhin-dern oder verzögern, bedürfen der Zustimmung des Friedhofsträgers.
§ 16 § 17
Urnengrabstätten, Aschestreufelder Urnengrabstätten und Durchführung von Beisetzungen
1Eingeäscherte Tote dürfen beigesetzt werden in (1) Aschen dürfen beigesetzt werden in (1)
a) Urnenreihengrabstätten, a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenwahlgrabstätten, b) Urnenwahlgrabstätten,
c) Grabstätten für Erdbestattungen mit Aus- c) anonymen Urnenreihengrabstätten und nahme der Reihengrabstätten, d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der
d) anonymen Urnenreihengrabstätten. Erdreihengrabstätten,
e) Urnengemeinschaftsgrabstätten, e) Urnengemeinschaftsgrabstätten,
f) Urnenbaumbestattungsgrabstätten, f) Urnenbaumgrabstätten,
g) Urnenstelenwahlgrabstätten, g) Urnenkammern in Stelen,
h) Aschestreufelder. h) Pflegefreie Urnenwahlgrabstätte
i) Aschestreufelder. 2§ 16 Absatz 2 gilt entsprechend. 1Urnenreihengrabstätten (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die (2) sind Grabstätten für Beiset-der Reihe nach belegt und im Todesfall für die zungen, die der Reihe nach belegt werden und an de-Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche ab- nen im Todesfall ein Nutzungsrecht für die Dauer der gegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungs- Ruhezeit des Toten verliehen wird. 2Ein Wiedererwerb rechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrab- des Nutzungsrechtes an Urnenreihengrabstätten ist stätte können mehrere Aschen bestattet werden, nicht möglich. 3§ 14 Absatz 3 gilt entsprechend. wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht über-steigt. 1Urnenwahlgrabstätten sind Grabstätten für Beisetzun-(3) Urnenwahlgrabstätten sind für die Urnenbestattun- (3) gen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag gen, deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber be-ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren stimmt und an denen im Todesfall und auch schon zu (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzei- Lebzeiten ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jah-tig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. ren verliehen wird. 2Der Friedhofsträger kann die Er-Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrab- teilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbeson-stätte bestattet werden können, richten sich nach dere wenn die Schließung des Friedhofs oder Fried-der Größe der Grabstätte. hofsteils beabsichtigt ist. 3Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte beigesetzt werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. 4Urnen-(4) Soweit sich aus dieser Satzung nicht etwas anderes wahlgrabstätten können außer in Grabfeldern auch ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrab- in Stelen oder im Wurzelbereich von Bäumen einge-stätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend richtet werden. 5§ 15 Absatz 2 und § 15 Absätze 4 bis auch für die Urnengrabstätten. 10 sowie § 15 Absatz 12 gelten entsprechend. 1Bei anonymen (4) Urnenreihengrabstätten erfolgt die Beisetzung der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m x 0,50 m. 2Absatz 2 gilt entsprechend. 1Ein Toter wird mit Urne im Wurzelbereich beson-(5) ders bestimmter Bäume beigesetzt. 2Grabmale und sonstige baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen sind nicht zulässig.
§ 18 – Aschestreufelder
1Ein Toter wird auf einem hierfür durch den Friedhofs-
träger festgelegten Bereich des Friedhofes in Rees-Hal-dern, Turmallee (Aschestreufeld) durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn er dies schriftlich bestimmt hat. 2Die Belegungszeit jedes Aschestreufeldes beträgt 25
Jahre. 3Am Aschenstreufeld wird nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. 4Grabmale und sonstige bau-liche Anlagen wie Grabeinfassungen sind nicht zuläs-sig. 5Das Verstreuen der Aschen erfolgt durch Mitarbei-ter des Friedhofsträgers oder unter deren Aufsicht. 6Die Pflege der Aschestreufelder obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger und ist durch die Bestattungsgebühr abgegolten.
§ 19 – Pflegefreie Grabstätten
1Bei der Bestattung in einer pflegefreien Grabstätte han-
delt sich um eine Beisetzungsform, auf hierfür durch den Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedho-fes, bei der die Grabpflege für die Dauer der Nutzungs-zeit des Verstorbenen durch den Friedhofsträger geleis-tet wird. 2Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erhoben.3Jegliche Anbringung von Grabschmuck wie Pflanzen, Blumenva-sen, Grablichtern und ähnlichem sowie das Aufstellen von Grabmalen sind insoweit nicht zulässig. 4Die Gestal-tung der pflegefreien Grabstätten erfolgt im Ermessen des Friedhofsträger.
V. Gestaltung der Grabstätten: V. Gestaltung der Grabstätten
§ 17 § 20
Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Abteilungen mit allgemeinen und zusätzlichen Gestaltungsvorschriften Gestaltungsvorschriften 1Auf den Friedhöfen werden Abteilungen mit allgemei-(1) Auf den Friedhöfen (1) nen und Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvor-Rees, Westring, schriften eingerichtet. 2Bei einzelnen Friedhöfen ist Rees-Millingen, Anholter Straße, die ausschließliche Geltung der Bestimmungen für Rees-Haldern, Isselburger Straße, Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschrif-ten zulässig, wenn dort bereits vor Inkrafttreten die-sind Abteilungen mit allgemeinen und Abteilungen ser Satzung ausschließlich Abteilungen mit zusätz-mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerich- lichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet waren tet. und wenn der Erwerb einer Grabstätte mit allgemei-nen Gestaltungsvorschriften auf einem anderen Die einzelnen Abteilungen sind in den Belegungs- Friedhof im Stadtgebiet zugemutet werden kann. (§ plänen der Friedhöfe, die Bestandteile dieser Sat- 17 Abs 1+2 alt) zung sind, ausgewiesen.
(2) Auf den Friedhöfen
Rees-Bienen, Dores-Albrecht-Straße, Rees-Haldern, Turmallee,
sind ausschließlich Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften eingerichtet.
1Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer Ab-(3) Es besteht die Möglichkeit, eine Grabstätte in einer (2) Abteilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestal- teilung mit allgemeinen oder zusätzlichen Gestaltungs-tungsrichtlinien zu wählen. Die Friedhofsverwaltung richtlinien zu wählen. 2Der Friedhofsträger weist auf hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb ei- diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb eines Nutzungs-nes Nutzungsrechtes hinzuweisen. Wird von dieser rechtes hin. 3Wird von der Wahlmöglichkeit nicht bei der Wahlmöglichkeit nicht bei der Anmeldung der Be- Anmeldung der Bestattung oder Beisetzung Gebrauch stattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Bestattung gemacht, wird dieses Recht aufgegeben und es erfolgt in einer Abteilung mit zusätzlichen Gestaltungsvor- die Bestattung oder Beisetzung in einer Abteilung mit schriften. zusätzlichen Gestaltungsvorschriften.
(3) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für ano-nyme Grabfelder, Gemeinschaftsgrabfelder, pflege-freie Grabstätten, sowie das Aschestreufeld und bei Urnenbaumgrabstätten.
§ 18 § 21
Allgemeine Gestaltungsvorschriften Allgemeine Gestaltungsvorschriften
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die (1) Jede Grabstätte ist – unbeschadet der Anforderun-Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck gen für Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungs-und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des vorschriften – so zu gestalten und so an die Umgebung Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck Gesamtanlage gewahrt wird. dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in sei-nen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage ge-wahrt werden.
(2) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur solche (2) Die Anbringung einer vollständigen Grababdeckung auf Gewächse zu verwenden, die die benachbarten Erdgrabstätten ist nicht zulässig. (§19 Abs. 5 alte Sat-Gräber nicht stören. Es sollen vornehmlich boden- zung) deckende Pflanzen weniger Arten gepflanzt werden. Bäume, stark wachsende Pflanzen oder großwuch-sige Sträucher dürfen nur mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung Verwendung finden.
(3) Das Bestreuen der Grabstätten mit Kies oder ähnli-chen Materialien ist unzulässig.
(3) Die einzelnen Abteilungen werden in Belegungsplä-nen ausgewiesen.
(4) Der Baumbestand auf den Friedhöfen darf nur mit (4) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter be-vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung sonderem Schutz. Er darf nicht ohne Genehmigung des verändert oder beseitigt werden. Der Baumbestand Friedhofsträger entfernt oder gefährdet werden. auf dem Friedhof Rees-Haldern, Turmallee, steht unter besonderem Schutz. Er darf nicht ohne Ge-nehmigung der Stadt entfernt oder gefährdet wer-den.
VI. Grabmale und bauliche Anlagen: VI. Grabmale und sonstige bauliche Anlagen
§ 19 § 22
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvor-schriften 1Die (1) Die Grabmale und baulichen Anlagen in Abteilun- (1) Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen gen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften unter- wie Grabeinfassungen in Abteilungen mit allgemei-liegen den folgenden Anforderungen: nen Gestaltungsvorschriften unterliegen unbescha-det der Bestimmungen des § 21 in ihrer Gestaltung,
a) Grabeinfassungen dürfen in der Gesamt- Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung kei-stärke bei nen zusätzlichen Anforderungen. 2Die Mindest-stärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,00 m
- 1. Reihen- und Wahlgräbern 5 cm, Höhe 0,12 m, ab 1,00 m bis 1,50 m Höhe 0,14 m.
- 2. Wahlgräbern 10 cm, Grabmale dürfen eine Höhe von 1,50 m mit einer Tole-
- 3. Kinder-, Urnenreihen- und Urnenwahl- ranz von 5 % nicht überschreiten. gräbern 5 cm, (2) Der Friedhofsträger kann die Erfüllung weitergehen-
- b) in der Gesamthöhe bei der Anforderungen verlangen, wenn dies aus Grün- den der Standsicherheit erforderlich ist.
- 1. Reihen- und Wahlgräbern 5 cm,
- 2. Kinder-, Urnenreihen- und Urnenwahl- gräbern 5 cm
nicht überschreiten.
c) Sofern auf Nachbargräbern oder an Wegen Einfassungen vorhanden sind, darf auf die Grabgrenze keine Doppeleinfassung gesetzt werden.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des § 18 unterlie-gen die Grabmale und die baulichen Anlagen in Ab-teilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften ansonsten in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und An-passung an die Umgebung keinen zusätzlichen An-forderungen.
(3) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt jeweils 0,12 m.
(4) Grabmale dürfen eine Höhe von 1,50 m mit einer Toleranz von 5 % nicht überschreiten.
(5) Eine Vollabdeckung von Grabstätten ist unzulässig.
(6) Für liegende Grabmale gilt § 20 entsprechend. § 20 § 23 Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften 1Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Gestal-(1) Die Grabmale in Abteilungen mit zusätzlichen Ge- (1) staltungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung tungsvorschriften müssen in ihrer Gestaltung und Bear-und Bearbeitung nachstehenden Anforderungen beitung nachstehenden Anforderungen entsprechen: 2Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz und Metall entsprechen: verwendet werden. 3Findlingsähnliche, unbearbeitete
a) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, Holz bruchraue, grellweiße und tiefschwarze Grabmale sind und geschmiedetes oder gegossenes Metall nicht zugelassen. 4Bei der Gestaltung und Bearbeitung verwendet werden. Findlingsähnliche, unbe- sind folgende Vorschriften einzuhalten: arbeitete bruchrauhe, grellweiße und tief-schwarze Grabmale sind nicht zugelassen. 1. Die Grabmale müssen werkstoffgerecht, andere
b) Bei der Gestaltung und Bearbeitung sind Werkstoffe nicht imitierend, handwerklich einwand-folgende Vorschriften einzuhalten: frei hergestellt und von allen Seiten ästhetisch ge-staltet sein.
- 1. Die Grabmale müssen allseitig und gleichmäßig bearbeitet sein. 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten, gesprengt o-
- 2. Die Grabmale dürfen nicht gespalten der bossiert sein. oder gesprengt sein.
- 3. Nicht zugelassen sind alle vorstehend 3. Nicht zugelassen sind alle vorstehend nicht aufge- nicht aufgeführten Materialien, Zuta- führten Materialien, Zutaten, Gestaltungs- und Be- ten, Gestaltungs- und Bearbeitungsar- arbeitungsarten, insbesondere Beton, Glas, ten insbesondere Beton, Glas, Emaille, Kunststoff, Lichtbilder, Gold, Silber und Emaille, Kunststoffe, Lichtbilder, Gold, Farben. Silber und Farben 1Auf Erdgrabstätten sind Grabmale mit folgenden Ma- (2) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale (2) mit folgenden Maßen zulässig: ßen zulässig:
a) Auf Reihengräbern für Verstorbene bis zu 5 a) auf Erdreihengrabstätten für Tote bis zu fünf Jahren Jahren
- 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 bis 0,80 m,
- 1. stehende Grabmale: Höhe 0,60 m – Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m; 0,80 m, Breite bis 0,45 m, Mindest- stärke 0,12 m; 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, Höchst-
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,35 m, länge 0,40 m, Mindeststärke 0,12 m; Höchstlänge 0,40 m, Mindeststärke 0,12 m;
b) Auf Reihengrabstätten für Verstorbene über b) auf Erdreihengrabstätten für Tote über fünf Jahren 5 Jahren
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, Breite
- 1. stehende Grabmale: Höhe bis 1,20 m, bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m; Breite bis 0,45 m, Mindeststärke 0,12 m; 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, Höchst-
- 2. liegende Grabmale: Breite bis 0,50 m, länge 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m; Höchstlänge 0,70 m, Mindeststärke 0,12 m;
c) Auf Wahlgrabstätten: c) auf Erdwahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale: 1. stehende Grabmale:
aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hoch- aa) bei einstelligen Wahlgräbern im Hochfor-format: mat: Höhe 1,00 m bis 1,30 m, Breite bis Höhe 1,00 m – 1,30 m, Breite bis 0,60 0,6 m, Mindeststärke 0,12 m; m, Mindeststärke 0,12 m; bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgrä- bb) bei zwei- und mehrstelligen Wahlgräbern bern sind auch folgende Maße zuläs- sind auch folgende Maße zulässig: Höhe sig: 0,80 m bis 1,00 m, Breite bis 1,40 m, Min-Höhe 0,80 m – 1,00 m, Breite bis 1,40 deststärke 0,12 m; m, Mindeststärke 0,12 m;
- 2. liegende Grabmale: 2. liegende Grabmale:
aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis 0,50 m, Länge bis 0,90 m, aa) bei einstelligen Grabstätten: Breite bis Mindeststärke 0,12 m; 0,50 m, Länge bis 0,90 m, Mindesthöhe bb) bei zweistelligen Grabstätten: 0,12 m; Breite bis 1,00 m, Länge bis 1,20 m, bb) bei zweistelligen Grabstätten: Breite bis Mindeststärke 0,12 m; 1,00 m, Länge bis 1,20 m, Mindesthöhe bb) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: 0,12 m; Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, cc) bei mehr als zweistelligen Grabstätten: Mindeststärke 0,12 m; Breite bis 1,20 m, Länge bis 1,20 m, Min-desthöhe 0,12 m. Es darf nicht mehr als ein Drittel der 2Es darf nicht mehr als ein Drittel der Grabstätte durch Grabstätte durch Stein abgedeckt wer-den. Stein abgedeckt werden.
- 3. Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgen- den Größen zulässig: (3) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale mit folgenden Ma- ßen zulässig:
- a) Auf Urnenreihengrabstätten:
- a) auf Urnenreihengrabstätten:
- 1. liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m, Höhe der Hin- 1. liegende Grabmale: Größe 0,40 x 0,40 m, terkante 0,75 m; Höhe der Hinterkante 0,75 m;
- 2. stehende Grabmale: Grundriss max. 0,35 m x 0,35 m, Höhe 2. stehende Grabmale: Grundriss maximal 0,35 x bis 0,90 m; 0,35 m, Höhe bis 0,90 m;
- b) Auf Urnenwahlgrabstätten:
- b) auf Urnenwahlgrabstätten:
- 1. stehende Grabmale mit quadrati- schem oder rundem Grundriss 1. stehende Grabmale mit quadratischem oder max. 0,40 m x 0,40 m, Höhe 0,80 m rundem Grundriss maximal 0,40 m x 0,40 m, bis 1,20 m; Höhe 0,80 bis 1,20 m;
- 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grundriss bis 2. liegende Grabmale mit quadratischem Grund- 0,60 m x 0,60 m, Mindesthöhe 0,16 m. riss bis 0,60 x 0,60 m, Mindesthöhe 0,16 m. (4) (gestrichen)
(5) Soweit es der Friedhofsträger unter Beachtung des
§ 19 für vertretbar hält, kann er Ausnahmen von
den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 und auch (4) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. sonstige bauliche Anlagen als Ausnahme im Einzel-fall zulassen.
§ 21 § 24
Zustimmungserfordernis Errichtung und Änderung baulicher Anlagen
1Die Errichtung sowie jede Veränderung von Grabmalen (1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabma- (1) len bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfas-der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grab- sungen auf dem Friedhof bedarf der vorherigen male sind zustimmungspflichtig. schriftlichen Zustimmung des Friedhofsträgers. 2Dies gilt auch für provisorische Grabmale.
(2) Den Anträgen auf Zustimmung sind zweifach beizu- (2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen zweifach beizufü-fügen: gen:
a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Sei- 1. der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenan-tenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe sicht unter Angabe der Maße, des Materials, seiner des Materials, seiner Bearbeitung, der Anord- Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Orna-nung der Schrift, der Ornamente und der mente und der Symbole sowie der Fundamentie-Symbole sowie der Fundamentierung. rung; bei der Anbringung eines QR-Codes oder
b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, eines anderen vergleichbaren maschinenlesba-Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und ren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten In-der Symbole im Maßstab 1:1 unter Angabe ternetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollstän-des Materials, seiner Bearbeitung, des In- dig anzugeben; und halts, der Form und der Anordnung. 2. soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Bilder der Schrift, der Ornamente und der Symbole mit Bezugsmaßstab unter Angabe des Materials, sei-ner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der An-ordnung.
(3) Im Fall von Grabmälern und Grabeinfassungen aus Naturstein ist dem Friedhofsträger mit dem Antrag entweder eine Bestätigung darüber, dass das Mate-rial aus einem Staat stammt, in dem bei der Herstel-lung von Naturstein nicht gegen das Übereinkom-men Nr. 182 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 17. Juni 1999 über das Verbot und unverzügli-che Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit verstoßen wird (Positiv-Liste), oder die Bestätigung einer anerkannten Zer-tifizierungsstelle darüber, dass die Herstellung ohne schlimmste Formen von Kinderarbeit erfolgte, (3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonsti- und die Steine durch das Aufbringen eines Siegels gen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vor- oder in anderer Weise unveränderlich als zertifiziert herigen, schriftlichen Zustimmung der Friedhofsver- gekennzeichnet sind, vorzulegen. waltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend. (4) Ein Übergang der Planungsverantwortung auf den Friedhofsträger ist mit der Erteilung der Zustim-mung nicht verbunden.
(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder (5) Die Zustimmung erlischt, wenn die Tätigkeit nicht binnen die sonstige bauliche Anlagen nicht innerhalb von 2 eines Jahres ausgeführt wird. Jahren nach der Zustimmung errichtet worden ist. (6) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als zwei Jahre nach der Bestattung oder Beisetzung verwen-det werden.
§ 22 § 25
Anlieferung Anlieferung
(1) Der Tag und die etwaige Uhrzeit der Anlieferung von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen ist der Friedhofsverwaltung rechtzeitig vorher anzu-zeigen. Bei der Anlieferung ist der Friedhofsverwal-tung auf Verlangen der genehmigte Aufstellungsan-trag vorzulegen.
(2) Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen Die Grabmale oder sonstigen baulichen Anlagen wie Gra-sind so zu liefern, dass sie am Friedhofseingang beinfassungen sind so zu liefern, dass sie am Friedhofsein-von der Friedhofsverwaltung überprüft werden kön- gang von dem Friedhofsträger überprüft werden können; nen; Einzelheiten hierzu kann die Friedhofsverwal- Einzelheiten hierzu kann der Friedhofsträger bestimmen. tung bestimmen.
§ 23 § 26
Fundamentierung und Befestigung Fundamentierung und Befestigung
(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach (1) Zum Schutze der Allgemeinheit und des Nutzungs-den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks berechtigen sind Grabmale und sonstige bauliche zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie Anlagen wie Grabeinfassungen nach den allgemein dauerhaft standsicher sind und auch beim Öffnen anerkannten Regeln des Handwerks gemäß der benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich Technischen Anleitung zur Standsicherheit von senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anla- Grabmalanlagen (TA Grabmal) des DENAK Deut-gen entsprechend. sche Naturstein Akademie e.V. in der ab Februar 2019 gültigen Fassung einzubringen. 1Die (2) Einbringung von Grabmalen und sonstigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen darf nur durch zuverlässige Gewerbetreibende im Sinne des
§ 8 Absatz 6 Sätze 1 bis 3 erfolgen, die für diese Tä-
tigkeit über einen gegenüber dem Friedhofsträger nachgewiesenen Betriebshaftpflichtversicherungs-schutz im Sinne des § 102 des Versicherungsver-tragsgesetzes (VVG) mit Deckungssummen in Höhe von mindestens einer Million Euro je Schadensfall sowohl für Personen- als auch für Sachschäden ver-fügen. 2Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulas-sen, wenn sichergestellt ist, dass eine sonstige fachkundige Person mit im Wesentlichen wirkungs-gleichem und gegenüber dem Friedhofsträger nach-gewiesenem Haftpflichtversicherungsschutz (zum Beispiel ein Ingenieur) die Maßnahme begleitet und sie gegenüber dem Friedhofsträger verantwortet.
§ 24 § 27
Unterhaltung Gewährleistung der Sicherheit
(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen (1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen wie sind dauernd in gutem, würdigem und verkehrssi- Grabeinfassungen sind durch den Nutzungsberechtig-cherem Zustand zu halten. Verantwortlich dafür ist ten in verkehrssicherem Zustand zu halten. der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätte. 1Der Nutzungsberechtigte ist für jeden Schaden verant-(3) Die Nutzungsberechtigten sind für jeden Schaden (2) haftbar, der durch das Absinken oder das Umstür- wortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder zen von Grabmalen, Grabmalsteilen oder sonstigen sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird. 2Die Haf-baulichen Anlagen verursacht wird. tung des Friedhofsträgers im Außenverhältnis bleibt unberührt. 3Im Innenverhältnis haftet der Nut-zungsberechtigte dem Friedhofsträger gegenüber allein, soweit letzteren nicht grobe Fahrlässigkeit o-der Vorsatz trifft. 1Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonsti-(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sons- (3) tigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefähr- gen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen oder Tei-det, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, unver- len davon gefährdet, ist der Nutzungsberechtigte ver-züglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge pflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. 2Bei Gefahr kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Nut- im Verzug kann der Friedhofsträger auf Kosten des Nut-zungsberechtigten Sicherheitsmaßnahmen (z. B. zungsberechtigten Sicherungsmaßnahmen (zum Bei-Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ord- spiel Umlegung von Grabmalen und Absperrungen) nungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung treffen. 3Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schrift-der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzu- licher Aufforderung des Friedhofsträgers nicht innerhalb setzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal, die der Friedhofsträger berechtigt, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anlagen oder Teile davon auf sonstige bauliche Anlage oder Teile davon auf Kosten Kosten des Nutzungsberechtigten zu entfernen. Die des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwaltungs-Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate vollstreckung zu entfernen. 4Der Friedhofsträger ist aufzubewahren. Ist der Nutzungsberechtigte nicht verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu er- Aufforderung zur Abholung drei Monate auf Kosten mitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche des Nutzungsberechtigten aufzubewahren; anschlie-Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der ßend gilt § 28 Absatz 2 Satz 3 entsprechend. 5Ist der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat auf- Nutzungsberechtigte nicht bekannt oder ohne besonde-gestellt wird. ren Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforde-rung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweis-schild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird. 1Künstlerisch (4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und (4) oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Ei- bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigen-genart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, art eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofs- einem Verzeichnis geführt. 2Die Friedhofsträger kann verwaltung kann die Zustimmung zur Änderung der- die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und artiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. baulichen Anlagen versagen. 3Insoweit sind die zustän-Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und - digen Denkmalschutz- und -pflegebehörden nach Maß-gabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen. (5) Der Friedhofsträger ist dazu berechtigt, seine For-derungen per Verwaltungsakt durchzusetzen.
§ 25 § 28
Entfernung Entfernung
(1) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Grabmale und sonstige bauliche Anlagen, die ohne schriftliche (nun Abs. 4) Zustimmung aufgestellt wurden, einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.
(2) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dür- (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen fen Grabmale oder bauliche Anlagen nur mit vorhe- Grabmale und sonstige bauliche Anlagen wie Grabein-riger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt fassungen nur mit Zustimmung des Friedhofsträgers werden. Bei Grabmalen oder baulichen Anlagen im entfernt werden. Sinne des § 24 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen. 1Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entzie-(3) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Ur- (2) nenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nut- hung des Nutzungsrechts sind die Grabmale und sons-zungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstät- tigen baulichen Anlagen wie Grabeinfassungen zu ent-ten oder nach der Entziehung von Grabstätten und fernen. 2Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige ist der Friedhofsträger berechtigt, die Grabstätte im baulichen Anlagen zu entfernen. Geschieht dies Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftli-nicht innerhalb von drei Monaten, so ist die Fried- cher Androhung und Festsetzung abzuräumen oder hofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen abräumen zu lassen. 3Nach Ablauf der in Satz 2 be-zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflich- stimmten Frist gehen sämtliche noch vorhandenen Ge-tet, das Grabmal oder die sonstigen baulichen Anla- genstände entschädigungslos in das Eigentum des gen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Friedhofsträgers über. 4Sofern Wahlgrabstätten von Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum dem Friedhofsträger abgeräumt werden, hat der zuletzt der Stadt über. Sofern Wahlgrabstätten von der Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der zu-letzt Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.
(4) Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt oder die (3) Der Friedhofsträger kann den Schnitt oder die völlige völlige Beseitigung zu stark wachsender oder abge- Beseitigung zu stark wachsender oder abgestorbener storbener Gehölze anordnen oder nach erfolgloser Gehölze anordnen oder nach erfolgloser Anordnung auf Anordnung auf Kosten des Nutzungsberechtigten Kosten des Nutzungsberechtigten durchführen lassen. durchführen lassen.
(5) Alle auf Grabstätten angepflanzten Gehölze gehen (4) Im Fall der Errichtung oder Änderung von Grabma-in das Eigentum der Stadt über. Sie dürfen nur mit len oder sonstigen baulichen Anlagen wie Grabein-Genehmigung der Friedhofsverwaltung beseitigt fassungen unter Verstoß gegen die in § 8 Absatz 5 werden. Satz 1, § 8 Absatz 6 Satz 1, § 24 Absätze 1 bis 3 und
§ 25 geregelten Verhaltenspflichten gelten die Rege-
lungen in § 27 Absatz 3 Sätze 3 bis 5 und § 27 Absatz 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 27 Absatz 3 Satz 3 drei Monate nicht un-terschreiten darf.
VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten: VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten
§ 26 § 29
Herrichtung und Unterhaltung Herrichtung und Unterhaltung
1Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorgaben des (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschrif- (1) ten des § 18 hergerichtet und dauernd in Stand ge- § 21 Absatz 1 hergerichtet und dauernd in würdigem halten werden. Dies gilt entsprechend für den Grab- Stand gehalten werden. 2Dies gilt entsprechend für den schmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unver- Grabschmuck. 3Blumen und Kränze sind spätestens züglich von den Grabstätten zu entfernen. zwei Wochen nach der Auflegung unverzüglich von der Grabstätte zu entfernen. 1Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter (2) des Friedhofes, dem besonderen Charakter des des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Fried-Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung hofsteils und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. 2Die Grabstätten sind dergestalt zu bepflanzen, dass anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflan-zen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und andere Grabstätten sowie öffentliche Anlagen und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beein- Wege nicht beeinträchtigt werden. trächtigen. Hecken, die als Einfassung dienen, dür-fen eine Breite von maximal 0,30 m und eine Höhe von maximal 0,40 m nicht überschreiten. 1Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nut-(3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der je- (3) weilige Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Ver- zungsberechtigte verantwortlich. 2Die Verpflichtung er-pflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit (bei lischt mit dem Ablauf des Nutzungsrechts. Reihengrabstätten) oder des Nutzungsrechtes (bei Wahlgrabstätten).
(4) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.
(5) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen (4) Die Grabstätten sind innerhalb von sechs Monaten nach innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, dem Erwerb des Nutzungsrechts herzurichten. Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungs-rechtes hergerichtet werden.
(6) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der (5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten ob-obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. liegt ausschließlich dem Friedhofsträger.
(7) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkraut- (6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbe-bekämpfungsmitteln sowie sonstiger chemischer kämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. Mittel zur Schädlingsbekämpfung bei der Grab-pflege ist nicht gestattet. 1Kunststoffe und sonstige nicht biologisch abbaubare (8) Kunststoffe und sonstige künstliche, nicht verrottbare (7) Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trau- Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauer-erfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebin- floristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, den, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfas-Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehäl- sungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der tern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. 2Abwei-werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markie- chend von Satz 1 ist die Verwendung von Grabvasen, rungszeichen, Gießkannen und Trauerbänder. Gärt- Markierungszeichen, Gießkannen und anderem Klein-nerische Betriebe, letztendlich der Nutzungsberech- zubehör zulässig. 3Solche Gegenstände sind nach tigte, sind bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift zur Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen o-Rücknahme der Floristikunterlagen verpflichtet. der in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behält-Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe nissen abzulegen. in Abfallbehältern oder -anlagen des Friedhofes zu deponieren ist untersagt.
§ 27 § 30
Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften Abteilungen ohne besondere Gestaltungsvorschriften
In Abteilungen mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften In Abteilungen ohne zusätzliche Gestaltungsvorschriften un-unterliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung terliegt die gärtnerische Herrichtung und Unterhaltung der der Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 18 Grabstätten unbeschadet der Bestimmungen der §§ 21 und und 26 keinen zusätzlichen Anforderungen. 29 keinen zusätzlichen Anforderungen.
§ 28 § 31
Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften Abteilungen mit zusätzlichen Gestaltungsvorschriften
(1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche (1) Die Grabstätten müssen in ihrer gesamten Fläche be-bepflanzt werden. pflanzt werden.
(2) Unzulässig ist (2) Unzulässig ist a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsi- 1. das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen gen Sträuchern, Sträuchern;
b) das Einfassen der Grabstätte mit Steinen 2. das Einfassen der Grabstätte mit Hecken, Steinen, (ausgenommen Natursteine), Metall, Glas o- Metall, Glas oder ähnlichem; der ähnlichem, 3. das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Per-
c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder golen; Pergolen, 4. das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgele-
d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen genheit. Sitzgelegenheit.
(3) Soweit es die Friedhofsverwaltung unter Beachtung (3) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen zulassen. der §§ 26 und 18 für vertretbar hält, kann sie Aus-nahmen von den Vorschriften der Absätze 1 und 2 im Einzelfall zulassen.
§ 29 § 32
Vernachlässigung der Grabpflege Vernachlässigung der Grabpflege 1Wird (1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte (1) eine Grabstätte trotz schriftlicher Aufforde-nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat rung des Friedhofsträgers nicht innerhalb einer fest-der Nutzungsberechtigte (§ 26 Abs. 3) nach schriftli- zusetzenden angemessenen Frist ordnungsgemäß cher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grab- hergerichtet oder gepflegt, ist der Friedhofsträger stätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ord- berechtigt, die Herrichtung oder Pflege auf Kosten nung zu bringen. Ist der Nutzungs- berechtigte nicht des Nutzungsberechtigten im Wege der Verwal-bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu er- tungsvollstreckung vorzunehmen oder vornehmen mitteln, wird durch ein Hinweisschild auf der Grab- zu lassen. 2Im Fall des Satzes 1 gilt die Regelung in stätte auf die Verpflichtung zur Herrichtung und § 27 Absatz 3 Satz 3 und 5 entsprechend mit der Pflege hingewiesen. Außerdem wird der Nutzungs- Maßgabe, dass die Frist im Sinne des § 27 Absatz 3 berechtigte durch ein Hinweisschild auf der Grab- Satz 3 drei Monate nicht unterschreiten darf. stätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung o-der der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung
a) die Grabstätte abräumen, einebnen und ein-säen und
b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen be-seitigen lassen. 1Bei (2) Für Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten gelten (2) wiederholtem Verstoß gegen die Pflicht zur Abs. 1 Satz 1 bis 3 entsprechend. Kommt der Nutzungs- Grabpflege kann der Friedhofsträger das Nutzungs-berechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die recht entziehen. 2Die Entscheidung ergeht durch Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf schriftlichen Verwaltungsakt. 3Die ordnungsge-seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nut- mäße Instandhaltung und spätere Einebnung in der zungsrecht ohne Entschädigung entziehen. In dem Ent- Verantwortung des Friedhofsträgers ist durch Erhe-ziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufge- bung einer Grabpflegegebühr sicherzustellen. fordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anla-gen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.
(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht be-folgt oder ist der Nutzungsberechtigte nicht bekannt o-der nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.
VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern: VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern
§ 30 § 33
Benutzung der Leichenhalle Leichenhallen und ihre Benutzung
(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Lei- (1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Toten bis chen bis zur Bestattung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der zur Bestattung oder Beisetzung. Friedhofsverwaltung betreten werden. 1Leichenhallen dürfen nur mit Erlaubnis des Friedhofs-(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sons- (2) tigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die trägers betreten werden. 2Sofern keine gesundheitsauf-Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. sichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn die Angehörigen die Toten während der festgesetzten der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. Zeiten sehen. 3Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder – falls eine sol-che nicht stattfindet – der Bestattung oder Beisetzung endgültig zu schließen. 4§ 34 Absatz 2 bleibt unbe-rührt. 1Die Särge der Toten mit meldepflichtigen übertragba-(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren (3) Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen ren Krankheiten sollen in einem besonderen Raum der Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu Leichenhalle aufgestellt werden. 2Der Zutritt zu diesen diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen be- Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zu-dürfen der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. sätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.
§ 31 § 34
Trauerfeier Friedhofskapelle und Trauerfeier
(1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am (1) Die Trauerfeiern können in der Trauerhalle, am Grab o-Grabe oder an einer anderen im Freien vorgesehenen der an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle ab-Stelle abgehalten werden. gehalten werden. 1Auf (2) Antrag des Totenfürsorgeberechtigten kann der Friedhofsträger gestatten, dass der Sarg wäh-rend der Trauerfeier geöffnet wird. 2Satz 1 gilt nicht, wenn der Tote an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten hat, die Leichenverwesung bereits begonnen hat o-der die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trauerfeier Teil-nehmenden widersprechen würde. (2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt (3) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichti- wenn der Tote an einer meldepflichtigen übertragbaren gen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zu-wegen des Zustandes der Leiche bestehen. standes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den (4) 1Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhöfen bedarf der Zustimmung des Friedhofsträ-Friedhofsverwaltung. gers. 2Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen ge-wahrt bleibt.
IX. Schlussvorschriften: I X . S c h l u s s vo r s c h r i f t e n
§ 32 § 35
Alte Rechte Alte Rechte (1) Bei Grabstätten, über welche die (1) Bei Grabstätten, über welche der Friedhofsträger bei In-Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung be- krafttreten dieser Satzung bereits verfügt hatte, richten reits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bis-Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. herigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstan- (2) 1Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen denen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbe- Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter stimmter Dauer (z. B. auf ewig, auf Friedhofsdauer, auf Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten im Sinne von § unbestimmte Zeit) werden auf zwei Nutzungszeiten 15 Absatz 1 Satz 1 seit Erwerb begrenzt. 2Sie enden je-nach § 15 Abs. 1 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. doch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach In- dieser Satzung und der Ruhezeit des zuletzt beigesetz-krafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt ten Toten. beigesetzten Leiche. § 33 § 36 Haftung Haftung 1Der Friedhofsträger haftet nicht für Schäden, die durch nicht Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht sat-zungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen o-oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder der ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Tiere entstehen. 2Im Übrigen haftet der Friedhofsträger nur Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. 3Die Vorschriften die Stadt nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. über die Amtshaftung bleiben unberührt. 4Bei der An-bringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierun-gen bleibt der Nutzungsberechtigte für die Inhalte wäh-rend der gesamten Nutzungszeit verantwortlich; der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.
§ 34 § 37
Gebühren Gebühren
Für die Benutzung der von der Stadt verwalteten Fried- Für die Benutzung der durch den Friedhofsträger verwalte-höfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach ten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu ent- nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu richten. entrichten.
§ 38 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1. sich als Besucher entgegen § 7 Absatz 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,
- 2. die Verhaltensregeln des § 7 Absatz 3 missach- tet,
- 3. entgegen § 7 Absatz 5 Veranstaltungen ohne vorherige Zustimmung des Friedhofsträgers durchführt,
- 4. als Gewerbetreibender
a) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 ohne Anzeige gegenüber dem Friedhofsträger tätig wird,
b) trotz eines durch den Friedhofsträger nach
§ 8 Absatz 6 Satz 1 verhängten Tätigkeits-
verbots tätig wird,
c) außerhalb der in § 8 Absatz 3 Satz 1 festge-setzten Zeiten Arbeiten durchführt,
d) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 Werkzeuge o-der Materialien unzulässig lagert,
e) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 2 die Arbeits-und Lagerplätze nach Beendigung der Ar-beiten nicht wieder in einen ordnungsge-mäßen Zustand versetzt,
f) entgegen § 8 Absatz 4 Satz 3 gewerblich ge-nutzte Geräte an oder in den Wasserentnah-mestellen der Friedhöfe reinigt,
g) entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 keinen amtli-chen Lichtbildausweis bei sich trägt oder nicht sicherstellt, dass Hilfspersonen einen amtlichen Lichtbildausweis bei sich tragen, 5. eine Bestattung oder Beisetzung entgegen § 9 Absatz 1 Sätze 1 und 2 dem Friedhofsträger nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
- 6. ohne Zustimmung des Friedhofsträgers den Vorschriften über die Sargpflicht in § 16 Absatz 1 Sätze 1 und 3 bis 4 zuwiderhandelt;
- 7. entgegen § 24 Absatz 1 Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen wie Grabeinfassungen auf dem Friedhof ohne vorherige schriftlichen Zu- stimmung des Friedhofsträgers errichtet oder verändert,
- 8. entgegen § 24 Absatz 2 Unterlagen nicht vor- legt,
- 9. entgegen § 26 Absatz 1 Grabmale oder Grabein- fassungen einbringt,
- 10. entgegen § 26 Absatz 2 bei der Einbringung von Grabmalen oder Grabeinfassungen nicht über den vorgeschriebenen Versicherungsschutz verfügt,
- 11. entgegen § 27 Absatz 2 Grabmale oder sonstige Anlagen nicht in verkehrssicherem Zustand er- hält,
- 12. entgegen § 28 Absatz 1 ohne Zustimmung des Friedhofsträgers Grabmale oder sonstige bauli- che Anlagen wie Grabeinfassungen entfernt,
- 13. entgegen § 29 Absatz 1 Grabstätten nicht her- richtet oder unterhält,
- 14. entgegen § 29 Absatz 6 Pflanzenschutz- oder Unkrautbekämpfungsmittel verwendet;
- 15. entgegen § 29 Absatz 7 nicht biologisch abbau- bare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Fried- hof entfernt oder in den bereitgestellten Behäl- tern entsorgt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000,- Euro geahndet werden.
§ 35 § 39
Inkrafttreten Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2017 in Kraft. 1Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in
Kraft. 2Gleichzeitig treten die Friedhofsatzung vom 01.01.2017 und alle übrigen entgegenstehenden orts-rechtlichen Vorschriften außer Kraft.
3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
14. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rees vom 11.12.2025 – Gebührentarif 2026 (Inkrafttreten 01.01.2026)
Stadt Rees 13.01.2026
BESCHLUSS aus der 2. Sitzung des Rates am Donnerstag, 11.12.2025
Öffentlicher Teil
- 20. 14. Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rees in der 87/XII Fassung vom 12.12.2024 und Gebührenkalkulation für 2026
Es wird vorgeschlagen, folgende Beschlüsse zu fassen:
Haupt- und Finanzausschuss
Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt,
a) Feststellung der Gebührenkalkulation für das Jahr 2026 die als Anlage beigefügte Gebührenkalkulation für die Friedhöfe mit den sich daraus ergebenden Gebührensätzen
b) Änderung der Gebührensatzung für das Jahr 2026 die folgende Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Rees für das Jahr 2026
zu beschließen.
Rat der Stadt
Der Rat der Stadt stellt die Gebührenkalkulation für 2026 fest und beschließt die Änderung der Satzung gemäß der Empfehlung des Haupt- und Finanzausschusses.
- 14. Änderung der Satzung der Stadt Rees über die Erhebung von Friedhofsgebühren (Friedhofsgebührensatzung) vom 12.12.2025
Aufgrund §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO) in der Fassung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.2025 (GV NRW S. 618), in der jeweils geltenden Fassung, §§ 1 und 4 - 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land NRW (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.03.2024 (GV NRW S. 155, in der jeweils geltenden Fassung, § 4 des Bestattungsgesetzes NRW vom 17.06.2003 (GV NRW S. 313), zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.02.2022 (GV NRW S. 122), in der jeweils geltenden Fassung, sowie der Satzung über die Belegung der Kommunalfriedhöfe der Stadt Rees (Friedhofssatzung) vom 12.12.2022, hat der Rat der Stadt Rees in seiner Sitzung am 11.12.2025 folgende Satzung zur Änderung der Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rees in der Fassung vom 12.12.2024 beschlossen:
§ 1
Der Gebührentarif zu § 1 erhält folgende Fassung:
Die Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührentarif, der Bestandteil dieser Satzung ist.
§ 2
Diese Änderungssatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft.
Friedhofsgebührensatzung der Stadt Rees (Gebührentarif)
Satzungsdatum / 11.12.2025 Inkrafttreten 01.01.2026
- 1. Gebühren für Erwerb oder Erweiterung des Nutzungsrechtes an Grabstätten
- 1.1. Reihengräber (Erwerb des Nutzungsrechtes für 25 Jahre)
- 1.1.1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grabstelle 1.456,00 €
- 1.1.2. für Verstorbene vom Beginn des 6. Lebensjahres an je Grabstelle 2.160,00 €
- 1.1.2.1. für anonyme Reihengräber 2.570,40 € *
- 1.1.3.1. für Urnengräber je Grabstelle 1.086,00 €
- 1.1.3.2. für anonyme Urnengräber je Grabstelle 1.292,34 € *
- 1.1.4. für Urnengemeinschaftsgräber je Grabstelle 1.086,00 €
- 1.1.5. für Urnenbaumbestattungen je Grabstelle 923,00 €
- 1.1.6. für das Aschestreufeld je Verstreuung 1.098,37 € *
- 1.2. Wahlgräber einschl. muslimischer und yezidischer Gräber (Erwerb des Nutzungsrechtes für 25 Jahre)
- 1.2.1. für Sternenkinder je Grabstelle - €
- 1.2.2. für ein Erdwahlgrab je Grabstelle 2.954,00 €
- 1.2.3. für ein Urnenwahlgrab je Grabstelle 1.086,00 €
- 1.2.4. für das pflegefreie Urnenwahlgrab (Übernahme der Pflege durch die 1.086,00 € Stadt)
- 1.2.5. für die Kammer einer Urnenstele je Grabstelle 1.256,00 €
- 1.2.6. für die Verlängerung je Jahr und Grabstelle 1/25 der im Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Gebühr für den Ersterwerb des Nutzungsrechtes
- 2. Gebühren für die Grabbereitung und Bestattung
- 2.1. für Sternenkinder und Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je 661,00 € Grabstelle
- 2.2. für Verstorbene vom Beginn des 6. Lebensjahres an je Grabstelle 1.322,00 €
- 2.2.1. für anonyme Reihengräber 1.573,18 € *
- 2.3.1. für die Beisetzung einer Urne 331,00 €
- 2.3.2. für die anonyme Beisetzung einer Urne 393,89 € *
- 2.4. für das Verbringen in der Kammer einer Urnenstele 100,00 €
Beschluss aus 2. Sitzung des Rates | Stadt Rees 2 von 4 2.5 für das Verstreuen auf dem Aschestreufeld 119,00 € *
- 2.6. für die Urnenbeisetzung einer Baumbestattung 100,00 €
- 2.7. für die Grabbereitung auf dem evangelischen Friedhof in Rees 1.431,00 €
- 2.8. für die Grabbereitung auf dem katholischen Friedhof in Grietherbusch 1.431,00 €
- 3. Gebühren für die Pflege für 25 Jahre (zzgl. zu den Tarifstellen unter
- 1.1. und 1.2.3)
- 3.1. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr je Grabstelle 296,00 €
- 3.2. für Verstorbene vom Beginn des 6. Lebensjahres an je Grabstelle 731,00 €
- 3.3. für anonyme Urnenreihengräber je Grabstelle 178,50 € *
- 3.4. für Urnenstelen je Grabstelle 625,00 €
- 3.5. für Urnengemeinschaftsgräber je Grabstelle 643,00 €
- 3.6. für Urnenbaumbestattungen je Grabstelle 300,00 €
- 3.7. für das Aschestreufeld je Verstreuung 178,50 € *
- 3.8. für das pflegefreie Urnenwahlgrab (Übernahme der Pflege durch die 750,00 € Stadt)
- 3.9. bei der Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Urnenstele je Jahr und Grabstelle 1/25 der im Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Gebühr
- 4. Nebenleistungen
- 4.1. Abdeckung einer Grabstelle mit Grabmatten bei einer Erdbestattung 30,00 €
- 4.1.1. Abdeckung einer Grabstelle mit Grabmatten bei einer anonymen 35,70 € * Reihenbestattung
- 4.2.1. Abdeckung einer Grabstelle mit Grabmatten bei einer Urnenbestattung 15,00 €
- 4.2.2. Abdeckung einer Grabstelle mit Grabmatten bei einer anonymen 17,85 € * Urnenbestattung
- 4.3. für das Abräumen der Bepflanzung auf Gräbern aus Anlass einer 60,00 € Bestattung oder Umbettung (Wechselbepflanzung und kleine Sträucher)
- 4.4.1. Samstagszuschlag 260,00 €
- 4.4.2. Samstagszuschlag bei einer anonymen Urnenbestattung oder einer 309,40 € * Bestattung auf dem Aschestreufeld
- 5. Gebühren für die Benutzung der Friedhofshallen
- 5.1. Benutzung der Leichenzellen ohne Kühlung je angefangenen Tag 55,00 €
- 5.2. Benutzung der Leichenzellen mit Kühlung je angefangenen Tag 109,00 €
- 5.3. Benutzung der Trauerhalle 55,00 €
- 6. Gebühren für Ausgrabungen und Umbettungen
- 6.1. für Ausgrabungen bei einer Ruhefrist bis zu 5 Jahren 1.000,00 €
- 6.2. für Ausgrabungen bei einer Ruhefrist von 5 - 10 Jahren 900,00 €
- 6.3. für Ausgrabungen bei einer Ruhefrist von mehr als 10 Jahren 700,00 €
- 6.4. für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr reduzieren sich die Gebühren nach den Tarifstellen 6.1 - 6.3 um 30 %
- 6.5. für die Ausgrabung einer Urne 331,00 €
- 6.6. für einen tiefergelegenen Sarg aus einem Tiefengrab erhöhen sich die Gebühren nach den Tarifstellen 6.1 - 6.3 um 50 %
- 6.7. bei einer Umbettung auf demselben oder einen anderen Kommunalfriedhof zusätzlich Gebühren für die Wiederbestattung nach Tarifstelle 2
- 6.8. bei einer Umbettung von einem auf einen anderen Kommunalfriedhof 100,00 € zusätzlich Transportgebühr
- 7. Gebühren für sonstige Leistungen
- 7.1. Genehmigung zur Errichtung oder Veränderung von Grabsteinen und - 25,00 € einfassungen
- 7.2. Übersendung einer Urne 25,00 €
- 7.3. Gravur der Namenstafel (Name, Geburts- und Sterbejahr) beim 250,00 € Urnengemeinschaftsgrab
- 7.4. Gravur der Namenstafel (Name, Geburts- und Sterbejahr) beim 250,00 €
Beschluss aus 2. Sitzung des Rates | Stadt Rees 3 von 4 Baumbestattungsgrab
- 7.5. Rückgabe vor Ablauf der Ruhezeit / Jahr / Stelle (nur bei begründeten 150,00 € Ausnahmen)
- inkl. gesetzlich festgelegter Umsatzsteuer
Abstimmungsergebnis: Einstimmig, 0 Enthaltung(en)
Beschluss aus 2. Sitzung des Rates | Stadt Rees 4 von 4
🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Rees?
Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Rees mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!