Friedhofsgebühren Rheurdt 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Rheurdt · Nordrhein-Westfalen · PLZ 47509

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 2014 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Gebuehrenordnung​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​​​‌‌‌​​​‍

39 - 2 Stand: 01/2025 S a t z u n g

der Gemeinde Rheurdt über die Erhebung von Friedhofsgebühren

vom 20.11.2013

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 660), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 09. April 2013 (GV. NRW. S. 194) und der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712/SGV. NW. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 687) in Verbindung mit der Friedhofssatzung der Gemeinde Rheurdt vom 06.10.2003, zuletzt geändert durch Satzung vom 20.11.2013 hat der Rat der Gemeinde Rheurdt in seiner Sitzung am 18.11.2013 folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Gegenstand der Gebührenpflicht

Für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für die Erteilung von Genehmigungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Satzung erhoben.

§ 2 – Höhe der Gebühren

Es werden folgende Gebühren erhoben:

A) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten:

1. für Fehl- und Totgeburten und Kinder bis zu 5 Jahren im Reihengrab 606,00 Euro 2. für die Bestattung in der Ruhe- und Gedenkstätte für Sternenkinder 507,00 Euro 3. für Personen über 5 Jahre im Reihengrab 1.212,00 Euro 4. für Urnenreihengrabstätten 1.212,00 Euro 5. für anonyme Reihengrabstätten 2.112,00 Euro 6. für Urnen in anonymen Urnenreihengrabstätten 1.157,00 Euro 7. für die Nutzung des Aschestreufeldes 1.157,00 Euro 8. Wahlgrab

a) Wahlgrab – einstellig

b) Wahlgrab – zweistellig

c) Wahlgrab – dreistellig

d) Wahlgrab – vierstellig

1.607,00 Euro 2.790,00 Euro 3.974,00 Euro 5.157,00 Euro 9. Urnenwahlgrab

a) Urnenwahlgrab – einstellig

b) Urnenwahlgrab – zweistellig

c) Zubestattung über bereits erworbenes Nutzungsrecht hinaus, je Urne

2.199,00 Euro 3.974,00 Euro

591,00 Euro

39 - 2 Stand: 01/2025

  1. 10. Bei einem Wiedererwerb des Nutzungsrechts an Wahlgräbern für die Dauer von 30 Jahren werden die Gebühren wie unter Ziffer 8 bzw. Ziffer 9 erhoben.
  1. 11. Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern werden die Gebühren nach Ziffer 8 und 9 anteilig nach dem Verhältnis der Verlängerungsdauer zur Nutzungszeit erhoben.

B) Gebühren für die Bestattung:

  1. 1. für Fehl- und Totgeburten und Kinder unter 5 Jahren

462,00 Euro

  1. 2. für Urnen

353,00 Euro

  1. 3. für Personen über 5 Jahre

825,00 Euro

  1. 4. Bei Bestattungen an Samstagen werden folgende Gebührensätze erhoben:
    • a) für Fehl- und Totgeburten und Kinder unter 5 Jahren 593,00 Euro
    • b) für Urnen

484,00 Euro

c) für Personen über 5 Jahre

956,00 Euro

C) Gebühren für Umbettungen und Ausgrabungen:

Der Aufwand für die Umbettung/Ausgrabung einer Leiche/Urne ist der Gemeinde in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten.

Entstehen durch erforderliche Nebenarbeiten besondere Kosten, etwa durch Entfernen von Grabmälern sowie durch Beschädigungen der Nebengräber, so sind diese der Gemeinde zu erstatten.

D) Die Gebühren für die Erlaubnis zur Aufstellung und Entfernung von Grabmälern, Grabplatten oder Grabeinfassungen betragen

32,00 Euro

E) Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen und der Einsegnungshalle:

  1. 1. Leichenhallen bzw. Leichenkammern

385,00 Euro

  1. 2. Einsegnungshalle

371,00 Euro

F) Die Gebühr für die Zulassung von Gewerbetreibenden für die Tätigkeiten auf den Friedhöfen beträgt einmalig 32,00 Euro

G) Gebühr für die vorzeitige Aufgabe von Nutzungsrechten an Grabstätten

Die Gebühr für jedes Jahr der vorzeitigen Aufgabe des Nutzungsrechts beträgt 120,00 Euro

39 - 2 Stand: 01/2025

§ 3 – Sonstige Leistungen

Leistungen, die nicht in dieser Gebührensatzung aufgeführt sind, werden nach den tatsächlich entstandenen Kosten berechnet.

§ 4 – Gebührenschuldner

Gebührenpflichtig sind die Nutzungsberechtigte oder der Nutzungsberechtigte der Grabstelle; mehrere Nutzungsberechtigte haften als Gesamtschuldner.

Die Rechtsbeziehung zwischen den Nutzungsberechtigten und der Gemeinde sind öffentlich-rechtlich.

§ 5 – Entrichtung der Gebühren

Die nach dieser Gebührensatzung festgesetzten Gebühren sind innerhalb eines Monats nach erhaltener Zahlungsaufforderung an die Gemeinde Rheurdt zu entrichten.

§ 6 – Gebührenbefreiung

In Ausnahmefällen (z. B. zur Erhaltung geschichtlich und kulturgeschichtlicher wertvoller Grabstätten oder zur Vermeidung von Härten) können die Gebühren gestundet werden, niedergeschlagen oder erlassen werden.

§ 7 – Zurücknahme oder Änderung von Anträgen

Bei Zurücknahme oder Änderung von Anträgen können, falls mit der Benutzung oder den Arbeiten begonnen ist, 50 % der Gebühren erhoben werden.

§ 8 – Rechts- und Zwangsmittel

  1. 1. Das Verfahren bei Verwaltungsstreitigkeiten richtet sich nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung.
  1. 2. Die Androhung und Festsetzung von Zwangsmittel bei Zuwiderhandlungen gegen diese Satzung richtet sich nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW.

§ 9 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage am 01.01.2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung der Gemeinde Rheurdt über die Erhebung der Friedhofsgebühren vom 24.11.2003 außer Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 2013 Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Friedhofssatzung

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 1

Inhaltsübersicht zur Friedhofssatzung der Gemeinde Rheurdt

Präambel I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Friedhofsverwaltung

§ 4 Schließung und Entwidmung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 Särge und Urnen

§ 10 Ausheben der Gräber

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Wahlgrabstätten

§ 16 Aschenbeisetzungen

§ 17 Aschenstreufelder

§ 18 Ehrengrabstätten

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

§ 21 Zustimmungserfordernis

§ 22 Fundamentierung und Befestigung

§ 23 Unterhaltung

§ 24 Entfernung

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 2 VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichtung und Unterhaltung

§ 26 Vernachlässigung der Grabpflege

§ 27 Pflege nach vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechtes

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 Benutzung der Leichenhallen

§ 29 Trauerfeiern

Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

§ 31 Haftung

§ 32 Gebühren

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

§ 34 Inkrafttreten

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 3 Friedhofssatzung der Gemeinde Rheurdt

Präambel

Aufgrund von § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz NRW) vom 17. Juni 2003 (GV.NRW S. 313/SGV.NRW 2127) und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2003 (GV NRW S. 254/SGV. NRW 2023), hat der Rat der Gemeinde Rheurdt am 06. Oktober 2003 folgende Friedhofsatzung beschlossen:

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Rheurdt gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe:

a) Friedhof Burgweg

b) Friedhof Hochend (Zentralfriedhof)

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Das Friedhofswesen ist eine nichtrechtsfähige Anstalt der Gemeinde.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen, Tot- und Fehlgeburten), die bzw. deren Eltern bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Rheurdt waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Gemeinde Rheurdt sind. Die Bestattung anderer Personen bedarf einer Ausnahmegenehmigung der Friedhofsverwaltung.

(3) Die Wahl zwischen den im § 1 aufgeführten Friedhöfen ist frei, soweit nach den amtlichen Belegungsplänen Grabfelder zur Verfügung gestellt werden können. Bestattungsbezirke werden nicht gebildet.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 4

§ 3 – Friedhofsverwaltung

(1) Die Aufgaben der Friedhofsverwaltung werden vom Bürgermeister wahrgenommen. Er kann andere Mitarbeiter/Innen der Gemeindeverwaltung mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben betrauen.

(2) Gemäß § 1 Abs. 4 des Bestattungsgesetzes NRW kann sich die Gemeinde bei der Errichtung und dem Betrieb ihrer Friedhöfe Dritter bedienen.

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe und Friedhofsteile können für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung).

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. Soweit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits bestatteter Leichen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Gemeinde in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberechtigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Bescheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstorbenen, bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzuteilen.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Gemeinde auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grabstätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 5 II. Ordnungsvorschriften

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind täglich bis zum Eintritt der Dunkelheit für den Besuch geöffnet.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals und der von der Gemeinde Beauftragten sind zu befolgen.

(2) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art oder Rollschuhen/Rollerblades/ Skateboards, ausgenommen Kinderwagen, Handwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden – soweit dies zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig ist -, zu befahren,

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten und ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren oder zu filmen,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten,

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

h) zu spielen, zu lärmen oder zu lagern,

i) Tiere mitzubringen, ausgenommen an kurzer Leine geführte Hunde.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

(4) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 6

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof

(1) Steinmetze, Bildhauer, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.

(2) Auf ihren Antrag hin werden nur solche Gewerbetreibende zugelassen, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind und

b) die nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (z. B. Handwerksordnung) geforderte Zulassung zur Gewerbeausübung nachweisen können.

(3) Die Friedhofsverwaltung hat die Zulassung davon abhängig zu machen, dass der Antragsteller einen für die Ausführung seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.

(4) Sonstigen Gewerbetreibenden kann die Ausübung anderer als in Abs. 1 genannter Tätigkeiten gestattet werden, wenn dies mit dem Friedhofszweck vereinbar ist. Absätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Berechtigungskarte. Die zugelassenen Gewerbetreibenden haben für ihre Bediensteten einen Bedienstetenausweis auszustellen. Die Zulassung und der Bedienstetenausweis sind dem aufsichtsberechtigten Friedhofspersonal auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassung kann befristet werden.

(6) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(7) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen und Werktagen vor gesetzlichen Feiertagen spätestens um 13.00 Uhr zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(8) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Beendigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserentnahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 7 (9) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung der Gewerbetreibenden, die trotz schriftlicher Mahnung gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen. Bei schweren Verstößen ist eine Mahnung entbehrlich.

III. Allgemeine Bestattungsvorschriften

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen.

(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.

(4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen werden an Werktagen vorgenommen. Sie müssen bis zum Einbruch der Dunkelheit einschl. Herrichtung der Grabstelle abgeschlossen sein. An Samstagen müssen Bestattungen bis 13.00 Uhr abgeschlossen sein.

(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens 4 Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten des Bestattungspflichtigen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet.

§ 9 – Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 17 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.

(2) Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Bestattung ohne Sarg oder Urne gestatten, wenn nach den Grundsätzen oder Regelungen der Glaubensgemeinschaft, der die oder der Verstorbene angehört hat, eine Bestattung ohne Sarg oder Urne zwingend vorgesehen ist.

(3) Wird der Bestattung ohne Sarg zugestimmt, muss die Leiche in einem Notsarg aufgebahrt und mit dem Notsarg zum Begräbnisplatz transportiert werden. Die Bestattung muss zum frühestmöglichen Termin gemäß

§ 13 Bestattungsgesetz vorgenommen werden. § 8 Abs. 5 findet keine

Anwendung.

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(4) Särge, Urnen und Überurnen müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und bei Särgen die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Särge, Sargausstattungen und -beigaben, Sargabdichtungen und Überurnen müssen zur Vermeidung von Umweltbelastungen aus leichtverrottbaren Werkstoffen hergestellt sein. Sie dürfen keine PVC-, PCP-, formaldehydabspaltenden, nitrozellulosehaltigen oder sonstigen umweltgefährdenden Lacke oder Zusätze enthalten. Die Kleidung der Leiche soll nur aus Papierstoff und Naturtextilien bestehen.

(5) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Abweichend von Satz 1 beträgt die Höchstlänge der Särge für Bestattungen in der Ruhe- und Gedenkstätte für Sternenkinder gemäß § 13 Abs. 2g) dieser Satzung 85 cm.

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt grundsätzlich 1,80 m, von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m. Bei Urnenbestattungen mindestens 0,50 m bis zur Oberkante der Urne.

(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden müssen, sind die dadurch entstehenden Kosten durch den Nutzungsberechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 – Ruhezeit

Die Ruhezeit für Leichen und Aschen beträgt 30 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 25 Jahre.

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§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden, bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahre der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte. Mit dem Antrag ist die Grabnummernkarte nach § 14 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 2 Satz 2, bzw. die Verleihungsurkunde nach § 15 Abs. 4, § 16 Abs. 3, vorzulegen. In den Fällen des

§ 26 Abs. 2 Satz 3 und bei Entziehung von Nutzungsrechten gem. § 26 Abs.

1 Satz 3 können Leichen oder Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, von Amts wegen in Grabstätten aller Art umgebettet werden.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung oder deren Beauftragten durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Gemeindeverwaltung oder deren Beauftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 10 IV. Grabstätten und Aschenstreufelder

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten und Aschenstreufelder bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. Die Größe der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan.

(2) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten,

b) anonyme Reihengrabstätten,

c) Wahlgrabstätten,

d) Urnenreihengrabstätten,

e) Urnenwahlgrabstätten, f) Anonyme Urnenreihengrabstätten,

g) Ruhe- und Gedenkstätte für Sternenkinder.

(3) Die Größe der einzelnen Grabstätten beträgt ca. 1,20 m x 2,40 m ausgenommen von den Grabstätten in der Ruhe- und Gedenkstätte für Sternenkinder gemäß § 13 Abs. 2g) dieser Satzung. Hier beträgt die Größe der einzelnen Grabstätten ca. 1,20 m x 1,20 m.

(4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 – Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Über die Zuteilung wird eine Grabnummernkarte erteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leiche eines Kindes unter einem Jahr, Tot- und Fehlgeburten sowie die aus einem Schwangerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht und die Leiche eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten.

(3) Zum Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen nach Ablauf der Ruhezeiten werden 3 Monate vorher der/die Inhaber/In der Grabnummernkarte schriftlich aufgefordert.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 11 (4) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich – falls er nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln ist – durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen 3-monatigen Hinweis auf der Grabstätte hingewiesen.

§ 15 – Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechtes ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(2) Das Nutzungsrecht kann wiedererworben werden. Ein Wiedererwerb ist nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. Die Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere, wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(3) Wahlgrabstätten werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Nach Ablauf der Ruhezeit einer Leiche kann eine weitere Bestattung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhezeit erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunde.

(5) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte 3 Monate vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch eine öffentliche Bekanntmachung und durch einen Hinweis für die Dauer von 3 Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 12

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf den Lebenspartner nach dem Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft

c) auf die Kinder,

d) auf die Stiefkinder,

e) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

f) auf die Eltern,

g) auf die vollbürtigen Geschwister,

h) auf die Stiefgeschwister,

i) auf die nicht unter a) - h) fallenden Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen c) - d) und f) - i) wird die älteste Person nutzungsberechtigt. Sofern keine der vorgenannten Personen innerhalb eines Jahres nach dem Ableben des bisherigen Nutzungsberechtigten die Zustimmung nach Satz 2 erklärt, erlischt das Nutzungsrecht.

(8) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 7 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(9) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen.

(10) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(11) Das Nutzungsrecht an Grabstätten kann jederzeit zurückgegeben werden. In solchen Fällen tritt die Rechtsfolge des § 27 ein.

(12) Das Ausmauern von Wahlgrabstätten ist nicht zulässig.

§ 16 – Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten,

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) Anonymen Urnenreihengrabstätten,

d) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 13 (2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Über die Abgabe wird eine Grabnummernkarte ausgehändigt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes ist nicht möglich. In einer Urnenreihengrabstätte können bis zu 4 Aschen bestattet werden, wenn die Ruhezeit der zuletzt bestatteten Asche die Ruhezeit der zuerst bestatteten Asche nicht übersteigt.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und deren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Grabstätte. Das Nutzungsrecht entsteht mit Zahlung der fälligen Gebühren und Aushändigung der Verleihungsurkunden.

(4) Anonyme Urnenreihengrabstätten werden vergeben, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Beisetzung erfolgt der Reihe nach innerhalb einer Fläche von 0,50 m mal 0,50 m.

(5) In Wahlgrabstätten für Erdbeisetzungen können anstelle eines Sarges bis zu 4 Urnen beigesetzt werde.

(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

§ 17 – Aschenstreufelder

(1) Die Asche wird auf einem vom Friedhofsträger festgelegten Bereich des Friedhofes durch Verstreuung der Asche beigesetzt, wenn der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat.

(2) Ebenso kann die Asche, sofern der Verstorbene dies durch Verfügung von Todes wegen bestimmt hat, ohne Urne in einer anonymen Urnenreihengrabstätte beigesetzt werden.

(3) Dem Friedhofsträger ist vor Beisetzung der Asche gem. Abs. 1 und 2 die Verfügung von Todes wegen im Original vorzulegen.

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§ 18 – Ruhe- und Gedenkstätte für Sternenkinder

Die Anlage der Sternenkinder auf dem Zentralfriedhof ist eine Ruhe- und Gedenkstätte für Tot- und Fehlgeburten und die aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, sowie verstorbene Kleinkinder bis einschließlich des 3. Lebensmonats, wenn dies dem Willen der Angehörigen entspricht. Die Gestaltung und Instandhaltung dieses Bestattungsbereiches obliegt der Friedhofsverwaltung. Eine individuelle Grabgestaltung ist nicht gestattet.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 19 – Gestaltungsvorschriften

(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(2) Die Gestaltungsvorschriften gelten nicht für anonyme Grabfelder und Aschestreufelder. Die Gestaltung der anonymen Grabfelder und der Aschestreufelder obliegt der Friedhofsverwaltung.

(3) Der Baumbestand auf den Friedhöfen steht unter besonderem Schutz. Es gilt die Satzung zum Schutze des Baumbestandes der Gemeinde Rheurdt (Baumschutzsatzung) in der jeweils gültigen Fassung.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 20 – Allgemeine Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m - 1,00 m Höhe 0,14 m; ab 1,00 m - 1,50 m Höhe 0,16 m und ab 1,50 m Höhe 0,18 m.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist.

(3) Einfassungen sind genehmigungspflichtig; sie müssen sich den Nachbargräbern anpassen. Auf den Grabfeldern 9 und 11 des Friedhofes Burgweg und auf dem Friedhof Hochend (Zentralfriedhof) sind Einfassungen nicht zugelassen.

(4) Auf anonymen Grabfeldern und auf Aschenstreufeldern dürfen Grabmale nicht aufgestellt werden.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 15

§ 21 – Zustimmungserfordernis

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungspflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung. In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen baulichen Anlagen bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(5) Die nicht-zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als 2 Jahre nach der Beisetzung verwendet werden.

§ 22 – Fundamentierung und Befestigung

(1) Zum Schutz der Allgemeinheit und des Nutzungsberechtigen sind die Grabmale nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern und Einfassungen für Grabstätten des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks, in der jeweils gültigen Fassung) so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 16 (2) Die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, bestimmt die Friedhofsverwaltung gleichzeitig mit der Zustimmung nach § 21. Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist.

(3) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale bestimmt sich nach § 20.

§ 23 – Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist insoweit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen, Absperrungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird; die Haftung der Gemeinde bleibt unberührt; die Verantwortlichen haften der Gemeinde im Innenverhältnis, soweit die Gemeinde nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz trifft.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz-und pflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 17

§ 24 – Entfernung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne des § 23 Abs. 4 kann die Friedhofsverwaltung die Zustimmung versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/ Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Gemeinde über, wenn dies bei Erwerb des Nutzungsrechts oder bei Genehmigung für die Errichtung des Grabmals oder sonstiger baulicher Anlagen schriftlich vereinbart wurde. Sofern Wahlgrabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Inhabers der Grabnummernkarte oder des Nutzungsberechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 25 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 hergerichtet und dauernd in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätte zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(3) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabnummernkarte, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nutzungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 18 (4) Die Herrichtung und jede wesentliche Änderung bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Der Antragsteller hat bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten die Grabnummernkarte vorzulegen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen.

(5) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(6) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von 6 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

§ 26 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte oder Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 25 Abs. 3) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Entschädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hierauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 19 (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Außerdem wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt die Aufforderung oder der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsähen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

§ 27 – Pflege nach vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechtes

(1) Bei vorzeitiger Aufgabe des Nutzungsrechtes durch die Inhaber der Grabnummernkarte und Nutzungsberechtigten gem. § 15 Abs. 7 dieser Satzung werden die Grabstellen durch die Gemeinde bepflanzt und gepflegt.

(2) Von den Inhabern der Grabnummernkarte und von den Nutzungsberechtigten ist der Pflegeaufwand für jedes Jahr der vorzeitigen Aufgabe des Nutzungsrechtes der Gemeinde nach Maßgabe der Gebührensatzung zu erstatten.

VIII. Leichenhallen und Trauerfeiern

§ 28 – Benutzung der Leichenhalle

(1) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung.

(2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 20 (4) Die Leichenhalle und der Arbeitsbereich der Bestatter sind unverzüglich nach ihrer Benutzung von der Dekoration zu räumen und zu reinigen. Die Reinigung hat das jeweilige Bestattungsunternehmen auf eigene Kosten zu veranlassen.

§ 29 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Friedhofskapelle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofskapelle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung. Die Auswahl der Musiker und der Darbietung muss gewährleisten, dass ein würdiger Rahmen gewahrt bleibt. Musik- und Gesangsdarbietungen außerhalb von Bestattungen und religiösen Feiern sind untersagt.

Schlussvorschriften

§ 30 – Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf zwei Nutzungszeiten nach § 15 Abs. 1 oder § 16 Abs. 3 dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 31 – Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

39 - 1 Stand: 01/2014 Seite 21

§ 32 – Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 33 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entsprechend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt,

b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 2 missachtet,

c) entgegen § 6 Abs. 4 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung durchführt,

e) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Zulassung tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien unzulässig lagert,

f) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt,

g) entgegen § 21 und 24 ohne vorherige Zustimmung Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt,

h) Grabmale entgegen § 22 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder entgegen § 23 nicht in verkehrssicherem Zustand erhält,

i) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, entgegen § 25 Abs. (9) verwendet oder so beschaffenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt,

j) Grabstätten entgegen § 26 vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 1.500 Euro geahndet werden.

§ 34 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 27. April 1983 in der zurzeit gültigen Fassung und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

📖 3. Änderungssatzung Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Aenderungssatzung der Rheurdt

Bekanntmachung Am Montag, dem 29.11.2021, 18:30 Uhr, findet im Ratssaal der Gemeinde Rheurdt, Rathausstraße 35 / Eingang Aldekerker Straße, 47509 Rheurdt, eine öffentliche und nichtöffentliche Sitzung des Rates der Gemeinde Rheurdt (8. Sitzung der laufenden Wahlzeit) statt. Aufgrund der aktuellen Lage finden die Sitzungen nach dem G2+- Modell statt. Zutritt in den Ratssaal wird nur Genesenen und Geimpften gewährt, die zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Coronaschnelltest aus einem zugelassen Testzentrum vorweisen können. Diese Regelung gilt selbstverständlich sowohl für alle Ausschuss-, bzw. Ratsmitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung als auch für Gäste und Vortragende. Zusätzlich wird es, auch am Platz, eine Maskenpflicht geben. Da die Zuschauerplätze begrenzt sind, ist eine Anmeldung unter Tel.: 02845-963341 oder per E-Mail: [email protected] am jeweiligen Sitzungstag bis 15 Uhr zwingend erforderlich. Tagesordnung Öffentlicher Sitzungsteil 1. Eröffnung der Sitzung, Prüfung der ordnungsgemäßen Einladung und Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates der Gemeinde Rheurdt vom 27.10.2021 3. Feststellung von Ausschließungsgründen gemäß § 31 GO NRW 4. Bericht des Bürgermeisters über die Ausführung der Beschlüsse aus der öffentlichen Sitzung vom 27.10.2021 5. Einwohnerfragerecht gemäß § 18 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Rheurdt 6. Haushaltssatzung / Haushaltsplan 2022

  1. 1. Einwendungen der Einwohner und Abgabepflichtigen zum Etatentwurf
  2. 2. Stellenplan für das Haushaltsjahr 2022
  3. 3. Haushaltssatzung 2022 7. Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Einrichtungen für das Jahr 2022 und Erlass der Satzung zur 7. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt 8. Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung für das Jahr 2022 und Erlass der Satzung zur 15. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Rheurdt 9. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Rheurdt zur Anpassung an neue Rechtssprechung 10. Information des Gemeinderates gemäß § 55 GO NRW 11. Mitteilungen des Bürgermeisters

12. Anfragen der Ratsmitglieder 13. Verschiedenes Nichtöffentlicher Sitzungsteil 1. Eröffnung der nichtöffentlichen Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Zur Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Rates der Gemeinde Rheurdt vom 27.10.2021 3. Feststellung von Ausschließungsgründen gemäß § 31 GO NRW 4. Bericht des Bürgermeisters über die Ausführung der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 27.10.2021 5. Heimat-Preis der Gemeinde Rheurdt 2021 6. Mitteilungen des Bürgermeisters 7. Anfragen der Ratsmitglieder 8. Verschiedenes Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Rates der Gemeinde Rheurdt werden hiermit gemäß

§ 4 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht in

Verbindung mit § 18 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Rheurdt und den §§ 4 und 27 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Rheurdt öffentlich bekannt gemacht. 47509 Rheurdt, den 18.11.2021 Gemeinde Rheurdt Der Bürgermeister

  • Ketelaers -

Aushang in Rheurdt, Neufeld und Schaephuysen vom 19.11.2021 bis 30.11.2021 (einschließlich)

N i e d e r s c h r i f tüber die öffentliche Sitzung des Rates der Gemeinde Rheurdt am 29.11.2021 (8. Sitzung der laufenden Wahlzeit) im Ratssaal der Gemeinde Rheurdt, Rathausstraße 35 / Eingang Aldekerker Straße, 47509 Rheurdt Anwesend waren: Vorsitz: Ketelaers, Dirk Anwesend: Teilmans, Agnes Dammertz, Thomas Werner Jansen, Bernd Mölders, Norbert Johannes Opdemom, Martin Paaßen, Karl-Heinz Peerenboom, Hans Robert Girndt, Uwe Kaul, Harald Meisel, Mike Schlageter-Kleine, Oliver Bergner, Heike Fronhoffs, Franz Werner Wolter, Barbara Hauser, Karl Peter Stränger, Claudia Thier, Ralf Bockheim, Alfons Jansen, Stephan Entschuldigt fehlten: Bongert, Katrin Hennig, Georg Himmes, Hermann Schmieder, Stefan Von der Verwaltung: Schüren, Marcell Spengel, Ralf Neckritz-Thierfelder, Annemone Bartz, Michael (stellv. Schriftführer) Gäste: 1 Pressevertreter

2 von 8 Sitzungsverlauf Öffentlicher Sitzungsteil Beginn der Sitzung: 18:30 Uhr Ende der Sitzung: 19:15 Uhr 1. Eröffnung der Sitzung, Prüfung der ordnungsgemäßen Einladung und Feststellung der Beschlussfähigkeit Zu der heutigen Sitzung hatte der Bürgermeister am 18.11.2021 schriftlich eingeladen. Aus der Einladung gingen, Sitzungsort, Sitzungsbeginn und die Tagesordnung hervor. Die Öffentlichkeit war von der bevorstehenden Sitzung durch die Bekanntmachung im Mitteilungsblatt und in den Aushangkästen unterrichtet worden. Einwendungen gegen Form und Frist der Einladung ergeben sich nicht, so dass der Bürgermeister die Beschlussfähigkeit für die Sitzung feststellt. In Gedenken an den verstorbenen ehemaligen Bürgermeister Willi Peter Odendahl erhoben sich alle Anwesenden zu einer Gedenkminute. 2. Zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates der Gemeinde Rheurdt vom 27.10.2021 Der Bürgermeister stellt fest, dass keine schriftlichen Einwände zur Niederschrift der letzten Sitzung eingegangen sind. Er erklärt die Niederschrift für genehmigt. 3. Feststellung von Ausschließungsgründen gemäß § 31 GO NRW Der Bürgermeister stellt keine Ausschließungsgründe fest. Ebenso äußert keines der Ratsmitglieder von sich aus Ausschließungstatbestände. 4. Bericht des Bürgermeisters über die Ausführung der Beschlüsse aus der öffentlichen Sitzung vom 27.10.2021 Der Bürgermeister berichtet über die Ausführung der Beschlüsse aus der vorgenannten öffentlichen Sitzung. Hier ging es unter anderem um die Verkehrssituationen in Neufeld und auf der Rathausstraße in Rheurdt. Weiter wurde über die Umsetzung des Beschlusses zur Teilnahme an der Fairtradetown- Kampagne berichtet sowie die Entscheidung zum Austausch der Straßenbeleuchtung im gesamten Gemeindegebiet. Der Beitritt zur LEADER- Region gemeinsam mit den Kommunen Kerken, Issum, Wachtendonk, Grefrath und Kempen wurde formell erklärt. 5. Einwohnerfragerecht gemäß § 18 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Rheurdt Zu diesem Tagesordnungspunkt liegt keine Wortmeldung vor. 6. Haushaltssatzung / Haushaltsplan 2022

  1. 1. Einwendungen der Einwohner und Abgabepflichtigen zum Etatentwurf
  2. 2. Stellenplan für das Haushaltsjahr 2022
  3. 3. Haushaltssatzung 2022 DS-NR 130/2021

3 von 8 Auf Frage von Herrn Thier erklärt der Bürgermeister, dass bisher kein Beschluss über eine Prioritätenliste für das Jahr 2023 vorliegt. Auf Anfrage von Herrn Meisel erklärt Herr Schüren, dass im Stellenplan 2022 eine 20-Stunden-Stelle (0,52 Vollzeit) für einen Klimaschutzmanager eingeplant ist. Herr Meisel erklärt, dass er eine Haushaltsrede erwartet hätte und führt aus, dass seine Fraktion mehr für den Klimaschutz erwartet hätte. Im Haushalt sind für das kommende Jahr nur 120.000 Euro für ein Ziel im Bereich des Klimaschutzes eingeplant. Er vertritt die Auffassung, dass hiermit die Gemeinde ihrer Rolle als Vorbild nicht gerecht wird und fordert, dass es „ein weiter so“ nicht geben darf. Er spricht sich für die Fraktion Bündnis90/Grüne gegen den vorliegenden Haushaltsplan aus. Herr Opdemom erklärt, dass die Verwendung der eingeplanten Mittel dann in den Ausschüssen beraten wird. Herr Bockheim macht deutlich, dass ihm das Thema Klimaschutz wichtig ist und das Prioritäten gesetzt werden müssen. Herr Fronhoffs gibt seine Bedenken zum geplanten Umbau des Gehweges auf der Rathausstraße in Rheurdt an. Die SPD-Fraktion wird dem ausgeglichenen Haushaltsplan für das Jahr 2022 zustimmen. Abstimmungsergebnis zu 2.: einstimmig, mit 20 Ja-Stimmen Abstimmungsergebnis zu 3.: 16 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungnichtteilgenommen CDU B´90/Die Grünen SPD FDP WIR Bürgermeister Gesamtergebnis Beschluss: Zu. 1.: Der Bürgermeister berichtet, dass bisher keine Einwände gegen den Entwurf der Haushaltssatzung erhoben worden sind. Eine Beschlussfassung findet nicht satt. Zu. 2.: Der Rat der Gemeinde Rheurdt beschließt den Stellenplan 2022 entsprechend der Beschlussfassung im Hauptausschuss (Fassung entsprechend Einbringung). Zu. 3.: Der Rat der Gemeinde Rheurdt beschließt im 1. Quartal 2022 eine Prioritätenliste der zukünftig anstehenden Investitionen aufzustellen und auf Grundlage des Beratungsergebnisses die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 in der folgenden Fassung:

4 von 8 Haushaltssatzungder Gemeinde Rheurdtfür das Haushaltsjahr 2022 vom _____________ Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), hat der Rat der Gemeinde Rheurdt mit Beschluss vom 29.11.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 – Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde

voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wirdim Ergebnisplan mitdem Gesamtbetrag der Erträge auf 12.131.954 EUR dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 12.826.244 EUR im Finanzplan mitdem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 10.623.495 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 11.361.564 EUR mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 1.714.500 EUR mit dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 6.385.100 EUR mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 EURmit dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 38.700 EURfestgesetzt.

§ 2 – Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf

250.000,00 € festgesetzt.

§ 3 – Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

5 von 8 Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 694.290 € festgesetzt.

§ 5 – Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

1.500.000 EURfestgesetzt.

§ 6 – Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer 1.1 für die land- und fortwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 247 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 479 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 418 v. H.

§ 7

1. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben sind bis zu einem Betrag von

  1. 25.000. € im Sinne des § 83 GO NRW unerheblich. 2. Als unerheblich sind generell auch alle Beträge anzusehen, diea) der Verrechnung zwischen den Produkten dienen, b) Aufwendungen darstellen, aber keine Ausgaben zur Folge haben, c) aufgrund tariflicher, gesetzlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen entstehen. § 8 Gemäß § 21 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung werden folgende Aufwendungen und Auszahlungen des gesamten NKF-Haushalts zu je einem Budget verbunden:
  • Personalaufwendungen/Personalauszahlungen
  • Bilanzielle Abschreibungen
  • Interne Leistungsverrechnungen

Die zahlungswirksamen

  • Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen sowie
  • sonstigen ordentlichen Aufwendungen

werden innerhalb eines Produktbereichs zu einem Budget zusammengefasst.

6 von 8 7. Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Einrichtungen für das Jahr 2022 und Erlass der Satzung zur 7. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt DS-NR 120/2021 Abstimmungsergebnis: einstimmig, mit 20 Ja-Stimmen Beschluss: Der Rat der Gemeinde Rheurdt stimmt der Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Einrichtungen für das Jahr 2022 zu und beschließt die Satzung zur 7. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt entsprechend der Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage. 8. Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung für das Jahr 2022 und Erlass der Satzung zur 15. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Rheurdt DS-NR 121/2021 Abstimmungsergebnis: 17 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungnichtteilgenommen CDU B´90/Die Grünen SPD FDP WIR Bürgermeister Gesamtergebnis Beschluss: Der Rat der Gemeinde Rheurdt stimmt der Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abfallentsorgung zu und beschließt die Satzung zur 15. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung entsprechend der Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage. 9. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Rheurdt zur Anpassung an neue Rechtssprechung DS-NR 119/2021 Auf Anfrage von Herrn Thier erklärt der Bürgermeister, dass die E-Mail aus der heutigen Tischvorlage aufgrund von Krankheit bei der Sachbearbeitung nicht früher in Umlauf gebracht werden konnte. Auf Anfrage von Herrn Opdemom erklärt Frau Neckritz-Thierfelder, dass über den Tagesordnungspunkt auch zu einem späteren Zeitpunkt abgestimmt werden kann. Der Bürgermeister schlägt vor, den Tagesordnungspunkt in der nächsten Sitzung des Gemeinderates zu beraten. Abstimmungsergebnis: einstimmig, mit 20 Ja-Stimmen

7 von 8 Beschluss: Der Tagesordnungspunkt wird in der nächsten Sitzung des Gemeinderates beraten. 10. Information des Gemeinderates gemäß § 55 GO NRW Keine Informationen des Bürgermeisters an den Gemeinderat. 11. Mitteilungen des Bürgermeisters Der Bürgermeister teilt mit, dass der Kreis Kleve zeitnah Impftermine festsetzen wird. Das Konzept wird am 02.12.2021 erstellt und beinhaltet auch Impftermine für Kinder. 12. Anfragen der Ratsmitglieder Auf Anfrage von Frau Bergner erklärt der Bürgermeister, dass in Rheurdt bisher der Impfstoff von Biontech-Pfizer geimpft wurde. Für Kinder wird künftig ebenfalls der Impfstoff von Biontech-Pfizer angeboten. Frau Stränger fragt an, wann die Altstadtleuchten ausgetauscht werden. Frau Neckritz-Thierfelder erklärt, dass die Antwort hierzu nachgereicht wird. Herr Peerenboom schildert die schlechte Ausführung der Baumaßnahmen auf der Kirchstraße seitens der Telekom. Der Bürgermeister sagt eine Überprüfung durch die Bauverwaltung zu. Auf Anfrage von Herrn Thier gibt Frau Neckritz-Thierfelder bekannt, dass die Beratungen hinsichtlich der Änderung des Landschaftsplanes seitens des Kreises Kleve für den 22.02.2022 vorgenommen werden. Herr Opdemom weist auf den Unmut über die Berichterstattung der Rheinischen Post betreffend den Mehrgenerationen-Spielplatzes hin. Frau Neckritz-Thierfelder erklärt, dass alle hierzu eingegangenen Stellungnahmen derzeit gesammelt und sortiert werden. Die Verfasser der Stellungnahmen sind über den Eingang informiert worden. Der Bürgermeister erklärt, dass er seinen Unmut über die Berichterstattung gegenüber der Rheinischen Post kundgetan hat. Auf Anfrage von Herrn Bockheim erklärt Frau Neckritz-Thierfelder, dass auf die umfangreiche Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 28 eines Anwohners noch keine Antwort erfolgt ist. Herr Fronhoffs regt in diesem Zusammenhang an, dass solche Anfragen über die Fraktionen erfolgen sollten. Nachtrag der Verwaltung zur Sitzung: Es hat zwischenzeitlich einen Termin mit dem/der Verfasser/in gegeben. Frau Teilmans berichtet über eine fehlende Straßenlaterne im Bereich des neuen Parkplatzes an der Aldekerker Straße. Der Bürgermeister sagt eine Überprüfung zu. Frau Teilmans berichtet über die Beschilderung im Bereich der Stichstraße zur alten Schule in Schaephuysen. Der Bürgermeister erklärt, dass diesbezüglich am 30.11.2021 ein Termin mit dem Eigentümer vereinbart ist. 13. Verschiedenes Herr Bockheim dankt dem Bürgermeister für seinen Einsatz zu den Corona-Impfungen in der Gemeinde Rheurdt.

8 von 8 Auf Anfrage von Herrn Thier sagt der Bürgermeister zu, dass in künftigen Niederschriften zum Tagesordnungsunkt „Bericht des Bürgermeisters über die Ausführung der Beschlüsse“ ausführlicher Protokoll geführt wird.

  • Ketelaers -
  • Bartz -

Bürgermeister Stellv. Schriftführer

Verwaltungsvorlage

  • öffentlich -

DS-NR 130/2021 Fachbereich Aktenzeichen Gemeinde R h e u r d t

  • Der Bürgermeister -

Datum 17.11.2021 Beratungsfolge Berichterstatter Sitzungstermin Rat der Gemeinde Rheurdt Herr Schüren 29.11.2021 Haushaltssatzung / Haushaltsplan 2022

  1. 1. Einwendungen der Einwohner und Abgabepflichtigen zum Etatentwurf
  2. 2. Stellenplan für das Haushaltsjahr 2022
  3. 3. Haushaltssatzung 2022 Sachverhalt: Auf die Verwaltungsvorlagen
  • DS-Nr. 105/2021 – Einbringung des Haushaltsplan im Rat der Gemeinde Rheurdt am 27.10.2021
  • DS-Nr. 126/2021 – Vorberatung im Hauptausschuss am 22.11.2021
  • DS-Nr. 127/2021 – Vorberatung im Hauptausschuss am 22.11.2021

„Stellenplan“ (nichtöffentlicher Teil) und auf die dazugehörigen Beratungen im Hauptausschuss der Gemeinde Rheurdt wird verwiesen. Beschlussvorschlag: Zu. 1.: Wird in der Sitzung formuliert. Zu. 2.: Der Rat der Gemeinde Rheurdt beschließt den Stellenplan 2022 entsprechend des Beratungsergebnisses in folgender Fassung:

  • wird entsprechend dem Beratungsergebnis eingefügt.

Zu. 3.: Der Rat der Gemeinde Rheurdt beschließt auf Grundlage des Beratungsergebnisses die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 in der folgenden Fassung:

  • wird entsprechend dem Beratungsergebnis eingefügt.

Anlage(n): 1. Anlage zur DS-Nr. 130/2021 - Haushalt 2022; Satzung final Aufgestellt: Gesehen:

  • Schüren -
  • Ketelaers -

Haushaltssatzung der Gemeinde Rheurdt für das Haushaltsjahr 2022 vom _____________

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), hat der Rat der Gemeinde Rheurdt mit Beschluss vom 29.11.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 12.131.954 EUR dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 12.826.244 EUR

im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 10.623.495 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 11.361.564 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 1.714.500 EUR mit dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 6.385.100 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR mit dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 38.700 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 694.290 € festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.500.000 EUR festgesetzt.

§ 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer 1.1 für die land- und fortwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 247 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 479 v. H.

2. Gewerbesteuer auf 418 v. H.

§ 7

1. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben sind bis zu einem Betrag von

  1. 25.000. € im Sinne des § 83 GO NRW unerheblich.

2. Als unerheblich sind generell auch alle Beträge anzusehen, die

a) der Verrechnung zwischen den Produkten dienen,

b) Aufwendungen darstellen, aber keine Ausgaben zur Folge haben,

c) aufgrund tariflicher, gesetzlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen entstehen.

§ 8

Gemäß § 21 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung werden folgende Aufwendungen und Auszahlungen des gesamten NKF-Haushalts zu je einem Budget verbunden:

  • Personalaufwendungen/Personalauszahlungen
  • Bilanzielle Abschreibungen
  • Interne Leistungsverrechnungen

Die zahlungswirksamen

  • Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen sowie
  • sonstigen ordentlichen Aufwendungen

werden innerhalb eines Produktbereichs zu einem Budget zusammengefasst.

Verwaltungsvorlage

  • öffentlich -

DS-NR 120/2021 Fachbereich Aktenzeichen 10 20 75 Gemeinde R h e u r d t

  • Der Bürgermeister -

Datum 04.11.2021 Beratungsfolge Berichterstatter Sitzungstermin Hauptausschuss Herr Schmieder 22.11.2021 Rat der Gemeinde Rheurdt Herr Schmieder 29.11.2021 Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Einrichtungen für das Jahr 2022 und Erlass der Satzung zur 7. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt Informationen der Verwaltung Haushaltsmittel – HhSt - Folgekosten - Umweltrelevanz geprüft - Inklusionsrelevanz geprüft - Bei Investitionen: Fördermöglichkeiten geprüft - Sachverhalt: Für das Jahr 2014 wurde mit Beschluss des Rates der Gemeinde Rheurdt am 18.11.2013 eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren beschlossen. Hierzu wurde im Vorfeld eine umfangreiche Gebührenkalkulation in enger Zusammenarbeit mit der Allevo Kommunalberatung aus Meerbusch erarbeitet. In dieser neu gefassten Kalkulation wurden die erforderlichen Anpassungen seit der letzten Kalkulation im Jahre 2003 berücksichtigt und umgesetzt. Die vorliegende Kalkulation beruht entsprechend auf § 6 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NW). Die im Bereich des Friedhofswesens anfallenden Kosten werden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NW als Gebühren auf die Nutzer umgelegt. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen und in der Regel decken. Die seinerzeit erarbeitete Kalkulation diente - wie auch in den Jahren zuvor - als Grundlage für die Kalkulation der Gebührensätze für das Jahr 2022. Für das Jahr 2022 ist ein geringfügiger Anstieg der Gesamtkosten und somit auch eine Erhöhung der Gebührensätze festzustellen. Aufgrund der ermittelten Reduzierung bei der Verlängerung von Nutzungsrechten, werden die Gebühren für den Erwerb der Nutzungsrechte an Grabstätten eine Erhöhung aufweisen. Hierbei ist die Berücksichtigung eines Mehrbetrages von rd. 10.000 € an Fehlbeträgen im Vergleich zum Vorjahr insbesondere ausschlaggebend. Bei den Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle führt ein Rückgang der Fallzahlen trotz der Verringerung der Aufwendungen dazu, dass der Gebührensatz steigen wird. Für die Einsegnungshalle ist ebenfalls eine geringfügige Reduzierung der Aufwendungen zu erkennen. Jedoch steigen auch hier die Gebühren aufgrund der ebenfalls gesunkenen Inanspruchnahme (Fallzahlen).

Bei den Gebühren für die Bestattung hingegen ist ein Anstieg der Aufwendungen zu verzeichnen, weshalb hier die Gebührensätze auch leicht ansteigen. Nähere Einzelheiten sind der als Anlage 1 beigefügten Kalkulation des Gebührensatzes für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Einrichtungen zu entnehmen. Ein Vergleich zwischen den bisherigen und den neu kalkulierten Gebührentarifen findet sich auf Seite 1 der Anlage 1. Die neu kalkulierten Gebührensätze sind durch Satzung festzusetzen. Der Entwurf der Satzung zur

  1. 7. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt. Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss der Gemeinde Rheurdt empfiehlt dem Rat, der Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Einrichtungen für das Jahr 2022 zuzustimmen und die Satzung zur 7. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt entsprechend der Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage zu beschließen. Anlage(n): 1. Anlage 1 zur DS-Nr. 120/2021 - Kalkulation 2. Anlage 2 zur DS-Nr. 120/2021 - 7. Änderungssatzung Friedhofsgebühren Aufgestellt: Gesehen:
  • Schmieder -
  • Schüren -
  • Ketelaers -

Anlage 2 S a t z u n g

zur 7. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt

Vom

Aufgrund - des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916) und - der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetze vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029) hat der Rat der Gemeinde Rheurdt in seiner Sitzung am … folgende Satzung beschlossen:

I.

§ 2 erhält folgende Fassung:

§ 2 – Höhe der Gebühren

Es werden folgende Gebühren erhoben:

A) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten:

  1. 1. für Fehl- und Totgeburten und Kinder bis zu 5 Jahren im Reihengrab 414,00 €
  2. 2. für die Bestattung in der Ruhe- und Gedenkstätte für Sternenkinder 347,00 €
  3. 3. für Personen über 5 Jahre im Reihengrab

827,00 €

  1. 4. für Urnenreihengrabstätten

827,00 €

  1. 5. für anonyme Reihengrabstätten

1.275,00 €

  1. 6. für Urnen in anonymen Urnenreihengrabstätten

754,00 €

  1. 7. für die Nutzung des Aschestreufeldes

754,00 €

  1. 8. Wahlgrab, je Grabstelle

1.228,00 €

  1. 9. Urnenwahlgrab, je Grabstelle

1.362,00 €

  1. 10. Bei einem Widererwerb des Nutzungsrechts an Wahlgräbern für die Dauer von 30 Jahren werden die Gebühren wie unter Ziffer 8 bzw. Ziffer 9 erhoben
  2. 11. Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr, um das die laufende Nutzungszeit verlängert wird, 1/30 der Gebühr nach Ziffer 8 bzw. Ziffer 9

B) Gebühren für die Bestattung:

  1. 1. für Fehl- und Totgeburten und Kinder unter 5 Jahren

567,00 €

  1. 2. für Urnen

466,00 €

  1. 3. für Personen über 5 Jahre

668,00 €

  1. 4. für das Verstreuen der Asche auf dem Aschestreufeld

311,00 €

  1. 5. Bei Bestattungen an Samstagen erhöhen sich die unter

Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gebührensätze um

59,50 €

Anlage 2

C) Gebühren für Umbettungen und Ausgrabungen:

Der Aufwand für die Umbettung/Ausgrabung einer Leiche/Urne ist der Gemeinde in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten.

Entstehen durch erforderliche Nebenarbeiten besondere Kosten, etwa durch Entfernen von Grabmälern sowie durch Beschädigungen der Nebengräber, so sind diese der Gemeinde zu erstatten.

D) Die Gebühren für die Erlaubnis zur Aufstellung und Entfernung von Grabmälern, Grabplatten oder Grabeinfassungen betragen

50,00 €

E) Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen und der Einsegnungshalle:

  1. 1. Leichenhallen bzw. Leichenkammern

357,00 €

  1. 2. Einsegnungshalle

265,00 €

F) Die Gebühr für die Zulassung von Gewerbetreibenden für die Tätigkeiten auf den Friedhöfen beträgt einmalig 25,00 €

G) Gebühr für die vorzeitige Aufgabe von Nutzungsrechten an Grabstätten

Die Gebühr für jedes Jahr der vorzeitigen Aufgabe des Nutzungsrechts beträgt

60,00 €

II. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

Verwaltungsvorlage

  • öffentlich -

DS-NR 121/2021 Fachbereich Aktenzeichen 10 20 72 Gemeinde R h e u r d t

  • Der Bürgermeister -

Datum 04.11.2021 Beratungsfolge Berichterstatter Sitzungstermin Hauptausschuss Herr Schmieder 22.11.2021 Rat der Gemeinde Rheurdt Herr Schmieder 29.11.2021 Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung für das Jahr 2022 und Erlass der Satzung zur 15. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Rheurdt Informationen der Verwaltung Haushaltsmittel – HhStgemäß Kalkulation geplant Folgekostenkeine Umweltrelevanz geprüftim Rahmen der Auftragsvergabe erfolgt Inklusionsrelevanz geprüftentfällt Bei Investitionen: Fördermöglichkeiten geprüftentfällt Sachverhalt: Die Gemeinde Rheurdt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der §§ 8 und 9 des Landesabfallgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Rheurdt. Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben sowie die Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen werden vom Baubetriebshof der Gemeinde übernommen; bei der Einsammlung und Beförderung von Abfällen sowie der Bereitstellung von Abfallgefäßen macht die Gemeinde nach § 22 des KrWG von der Möglichkeit Gebrauch, sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben eines Dritten zu bedienen. Der aktuelle Vertrag über die Sammlung und Beförderung von kommunalen Abfällen läuft noch bis zum 31.12.2021. Über die Gesellschaft für Kommunallogistik mbH (KomLog) wurde in diesem Jahr im Rahmen eines Vergabeverfahrens die Sammlung und Beförderung von kommunalen Abfällen für die Kommunen Issum, Kerken, Rheurdt, Straelen und Wachtendonk für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2029 neu ausgeschrieben. Den entsprechenden Zuschlag aus diesem Verfahren erhielt die Firma Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG. Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der eingesammelten Abfälle werden unverändert von der Kreis-Kleve-Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH (KKA), Uedem, wahrgenommen. Die mit den genannten Leistungen entstehenden Entsorgungs- und Verwertungsaufwendungen zählen zu den ansatzfähigen Kosten, für die nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) eine kostendeckende Benutzungsgebühr zu erheben ist. Die Abfallentsorgungsgebühren bestehen ab dem 01.01.2012 aus einer separaten Gebühr für die Restabfalltonne und einer separaten Gebühr für die Biotonne. Über die Restabfallgebühr werden auch weitere Kosten der Abfallentsorgung (Papierabfuhr, Sperrgutabfuhr, Schadstoffsammlungen, etc.) abgerechnet. Die Bioabfallgebühr enthält nur die Kosten, die für Einsammlung, Transport und

Aufbereitung der Grünabfälle entstehen. Eine separate Gebühr für die Papierabfuhr wird bislang nicht erhoben, da die Erlöse aus der Papierverwertung die Kosten für Einsammlung und Transport zu einem großen Teil decken. Bei der Gebührenermittlung wird auf die Verwendung eines reinen Volumenpreises verzichtet, denn für die Durchführung der Abfallentsorgung entstehen Grundkosten, unabhängig von der gewählten Tonnengröße. So sind beispielsweise die Kosten für die Gestellung der Behälter und für die Entleerung der einzelnen Tonnen weitgehend gleich. Deshalb wurden bei der Kalkulation der Gebührensätze zunächst für jedes Gefäß und jede Abfallart die entsprechenden Grundkosten ermittelt und den einzelnen Gefäßgrößen gebührenmäßig zugeordnet. Die variablen Kosten wurden dann auf der Grundlage des Volumens des Abfallgefäßes der „Grundgebühr“ hinzugerechnet. So ergibt sich für jeden Behälter eine gesonderte Gebühr, die satzungsmäßig festzuschreiben ist. Durch die getrennten Gebührenmaßstäbe wird auch deutlich, dass die Bioabfallentsorgung erhebliche Kosten verursacht, die ebenfalls durch Gebühren gedeckt werden müssen. Diejenigen, die durch Eigenkompostierung dem Gedanken der Abfallvermeidung in besonderer Weise Rechnung tragen, werden bei dieser Form der Gebührenstruktur entsprechend entlastet. Die Bürger können durch die möglichen unterschiedlichen Tonnenkombinationen die Höhe ihrer Abfallentsorgungsgebühr selbst mit beeinflussen. Es werden festgeschriebene Preise je Gefäß und Art erhoben und die Höhe der zu zahlenden Gebühr ist für den Bürger sodann direkt und verständlich zu erkennen. Die Gebührenkalkulation einschließlich der Übersicht zur Verteilung der einzelnen Kostenarten ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Für das Jahr 2022 wurden die Ausschreibungsergebnisse sowie die ab 01.01.2022 geltenden Kostensätze in die Kalkulation eingepflegt und übernommen. Im Rahmen der Ausschreibung wurden bei den zu entsorgenden Mengen Durchschnittswerte der vergangenen Jahre herangezogen. Diese bilden zugleich die Basis für die Kalkulationswerte. Insgesamt steigen die zu entsorgenden Mengen leicht an und bei den prognostizierten gleichbleibenden Deponieentgelten ergeben sich die in der folgenden Tabelle aufgeführten Gebührenveränderungen. Zudem wird in der Kalkulation für das Jahr 2022 ein Fehlbetrag von rund 32.000 € aus dem Jahr 2020 berücksichtigt. Nähere Einzelheiten sind der beigefügten Kalkulation des Gebührensatzes für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung im Jahr 2022 zu entnehmen. Im Einzelnen lässt sich abschließend folgende Veränderung je Art und Gefäß festhalten:

2021 2022 Differenz Restmüll

in € 60 l

112,70 € 105,24 € - 7,46 € 80 l

129,21 € 127,83 € - 1,38 € 120 l

161,67 € 170,84 € 9,17 € 240 l

261,75 € 289,34 € 27,59 €

1.100 l wöchentl.

2.169,82 € 2.353,25 € 183,43 € 1.100 l 14-tägig

1.120,21 € 1.198,66 € 78,45 €

70 Liter Sack 2,70 € 3,00 € 0,30 €

Biomüll

120 l

80,73 € 71,06 € - 9,67 € 240 l

127,10 € 129,41 € 2,31 €

Um eine bessere Überschaubarkeit der Gebührenentwicklung zu erhalten, wird folgend eine Übersicht der festgesetzten Gebührensätze aus den letzten 5 Jahren dargestellt: Gefäßart / Volumen Preis je Gefäß

2018 2019 2020 2021 2022 Restmüll:

60 Liter 95,54 € 95,17 € 100,78 € 112,70 € 105,24 € 80 Liter 109,67 € 109,11 € 115,62 € 129,21 € 127,83 € 120 Liter 137,35 € 136,41 € 144,74 € 161,67 € 170,84 € 240 Liter 223,09 € 221,02 € 234,79 € 261,75 € 289,34 €

1.100 Liter wöchentl. 1.872,36 € 1.851,69 € 1.979,14 € 2.169,82 € 2.353,25 € 1.100 Liter 14-tägig 967,41 € 957,17 € 1.021,41 € 1.120,21 € 1.198,66 €

70 Liter Sack 2,40 € 2,30 € 2,50 € 2,70 € 3,00 €

Biomüll:

120 Liter 79,95 € 82,75 € 80,73 € 80,80 € 71,06 € 240 Liter 131,83 € 137,42 € 127,11 € 127,38 € 129,41 € Die Ergebnisse der Kalkulation wurden in den Entwurf der Satzung zur 15. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Rheurdt übernommen, der dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt ist. Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss der Gemeinde Rheurdt empfiehlt dem Rat, der Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abfallentsorgung zuzustimmen und die Satzung zur 15. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung entsprechend der Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage zu beschließen. Anlage(n): 1. Anlage 1 zur DS-Nr. 121/2021 - Kalkulation 2. Anlage 2 zur DS-Nr. 121/2021 - 15. Änderung zur Abfallgebührensatzung Aufgestellt: Gesehen:

  • Schmieder -
  • Schüren -
  • Ketelaers -

Anlage 2

S a t z u n g

zur 15. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Rheurdt

Vom

Aufgrund - der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916), - des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212ff.), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), -

§ 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232),

- der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), - sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) hat der Rat der Gemeinde Rheurdt in seiner Sitzung vom ………………… folgende Satzung beschlossen:

I.

§ 4 wird wie folgt geändert:

(3) Die Gebühr beträgt jährlich

a) bei wöchentlicher Leerung eines grauen Systemabfallbehälters für Restmüll mit

1.100 l Volumen 2.353,25 EUR

b) bei 14-tägiger Leerung eines grauen Systemabfallbehälters für Restmüll mit

60 l Volumen 105,24 EUR 80 l Volumen 127,83 EUR 120 l Volumen 170,84 EUR 240 l Volumen 289,34 EUR 1.100 l Volumen 1.198,66 EUR

c) bei 14-tägiger Leerung eines braunen Systemabfallbehälters für Bio-Material mit

120 l Volumen 71,06 EUR

240 l Volumen 129,41 EUR

(4) Die Abfallentsorgungsgebühr für Abfallsäcke gemäß § 10 Abs. 3 der Abfall – entsorgungssatzung beträgt

a) für einen Restabfallsack 3,00 EUR

b) für einen Abfallsack für Papier und Pappe 0,50 EUR

II. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

Verwaltungsvorlage

  • öffentlich -

DS-NR 119/2021 Fachbereich Aktenzeichen Gemeinde R h e u r d t

  • Der Bürgermeister -

Datum 04.11.2021 Beratungsfolge Berichterstatter Sitzungstermin Hauptausschuss Frau Neckritz-Thierfelder 22.11.2021 Rat der Gemeinde Rheurdt Frau Neckritz-Thierfelder 29.11.2021 Rat der Gemeinde Rheurdt Frau Neckritz-Thierfelder 20.12.2021 Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Rheurdt zur Anpassung an neue Rechtssprechung Informationen der Verwaltung Haushaltsmittel – HhStkeine Folgekostenkeine Umweltrelevanz geprüftnicht notwendig Inklusionsrelevanz geprüftnicht notwendig Bei Investitionen: Fördermöglichkeiten geprüftnicht notwendig Sachverhalt: Um die Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen im Gemeindegebiet Rheurdt zu regeln, hat der Rat der Gemeinde Rheurdt am 28.09.1995 eine Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Rheurdt erlassen. Die seit 25 Jahren fast unverändert bestehende Satzung bedarf aufgrund neuer Rechtsprechung einer Überarbeitung. Mit der Drucksache 66/2019 wurde durch die Verwaltung am 30.09.2019 im Hauptausschuss eine überarbeite Ausführung der Straßenreinigungssatzung präsentiert. Der Hauptausschuss beauftragte in der Sitzung die Verwaltung mit der Prüfung und Kostenermittlung einer Reinigung der Hauptstraßen durch ein Straßenreinigungsunternehmen im Auftrag der Gemeinde Rheurdt. Ein Beschluss wurde nicht gefasst. Die Verwaltung führte im Anschluss Gespräche mit einem großen, regionalen Versorgungsunternehmen zwecks Zusammenarbeit in obiger Sache. Es wurden Kostenermittlungen durchgeführt und die rechtliche Ausgangslage geprüft. Die zu reinigende Strecke der betroffenen Straßen (Ortsdurchfahrten) beträgt 5 Kilometer. Bei beidseitiger Reinigung sind demnach 10 Kilometer zu Kehren. Bei zweiwöchentlicher Reinigung ergeben sich bei 23 Reinigungen Kosten von 12.000 bis 14.000 Euro pro Jahr. Die Kosten pro Meter Grundstücksfront belaufen sich somit auf 1,20 bis 1,40 Euro. Die Straßenreinigung durch die Gemeinde ist jedoch nicht unproblematisch.

Zunächst stellt die für die Erstellung von rechtssicheren Gebührenbescheiden notwendige Ermittlung der Grundstücksfronten einen erheblichen administrativen Aufwand dar. Jede Grundstücksfrontfläche müsste erfasst, dem Eigentümer zugeordnet und veranlagt werden. Ebenso bedarf es einer gerichtsfesten Kostenkalkulation. Beides würde eine hohe Personalbindung erfordern. Ebenso ist mit einer nicht unerheblichen Zahl an Beschwerden und Widersprüchen, wegen mangelhafter Reinigungsleistung auszugehen. Die Reinigung kann nur bei freier Straße erfolgen. Sollten parkende Autos zum Zeitpunkt der Reinigung im Wege stehen, wird dort nicht gereinigt. Eine Einrichtung von zeitlich beschränkten Halteverboten ist vom Kreis Kleve abgelehnt worden. Die betroffenen Straßen sind erfahrungsgemäß stark beparkt und eine vollständige Reinigung nahezu unmöglich. An Nahbereichen und Bauminseln wäre ohnehin ein händisches Nacharbeiten durch den Bauhof notwendig. Die Reinigung von Gehwegen und Parkstreifen bleibt auch bei der Straßenreinigung durch die Gemeinde in der Verantwortung der Grundstückseigentümer. Eine Straßenreinigung an den Ortsdurchfahrten durch die Gemeinde Rheurdt erscheint der Gemeindeverwaltung als nicht sinnvoll. Im Sinne der Rechtssicherheit empfiehlt die Verwaltung die in Anlage 1 dargestellte, überarbeitete Ausführung der Straßenreinigungssatzung zu verabschieden. Es wurden im Vergleich zur Änderung in DS 66/2019 kleinere Anpassungen an die Rechtsprechung vorgenommen. Die Satzung befindet sich auf dem aktuellen Stand und orientiert sich stark an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes aus dem Jahre 2021. Eine überarbeitete Kategorisierung der Straßen im Gemeindegebiet ist der Satzung als Anlage beigefügt. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Rheurdt beschließt die Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Rheurdt entsprechend der Anlage 1 zu dieser Vorlage. Anlage(n): 1. Anlage 1 zur DS-Nr. 119/2021 - Straßenreinigungssatzung 2. Anlage 2 zur DS-Nr. 119/2021 - Straßenverzeichnis Satzung 3. Anlage 3 zur DS-Nr. 119/2021 - Straßenreinigungssatzung geplante Änderungen

  1. 4. Tischvorlage zur DS-Nr. 119/2021_Ausgabe zur Ratssitzung 29.11.2021 Aufgestellt: Gesehen:
  • Kleimenhagen -
  • Neckritz-Thierfelder -
  • Ketelaers -

S a t z u n g

über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Rheurdt

Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NW S. 666), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV NRW S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029) hat der Rat der Gemeinde Rheurdt in seiner Sitzung am ... folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Inhalt der Reinigungspflicht

(1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Gemeinde beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2 – 4 dieser Satzung.

(3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten - alle selbstständigen Gehwege - die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO) - alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie - Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242/243 StVO).

(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch

die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege.

§ 2 – Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer

(1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfang und Zeitraum den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

(3) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außer-gewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.

§ 3 – Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht

(1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.

(2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, die übrigen Gehwege in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen.

(3) Fahrbahnen und Gehwege sind innerhalb der letzten drei Tage des nach § 2 Abs. 1 festgelegten Reinigungszeitraums zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.

§ 4 – Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht

(1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf-oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

(2) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.

(3) Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte

gekennzeichnete Fußgängerüberwege - Querungshilfen über die Fahrbahn und - Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend.

(4) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.

§ 5 – Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 der ihm auferlegten Reinigung der im anliegenden Straßenreinigungsverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Fahrbahnen und Gehwege im darin festgelegten Umfang oder Zeitraum nicht nachkommt

2. entgegen § 3 Abs. 1 der Verpflichtung, die Straße bis zur Fahrbahnmitte oder den Fällen, in denen auf der anderen Straßenseite kein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden ist, die gesamte Straßenfläche zu reinigen, nicht nachkommt 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verpflichtung, selbstständige Gehwege bis zur Gehwegmitte und in den Fällen, in denen auf der anderen Straßenseite kein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden ist und bei allen übrigen Gehwegen, die gesamte Gehwegfläche zu reinigen, nicht nachkommt 4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verpflichtung, unabhängig vom Verursacher auch Unkraut und sonstige Verunreinigungen zu beseitigen, nicht nachkommt 5. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 der Verpflichtung, Fahrbahnen und Gehwege innerhalb der letzten drei Tage des nach § 2 Abs. 1 festgelegten Reinigungszeitraums zu säubern, nicht nachkommt 6. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 Verunreinigungen nicht unverzüglich nach Beendigung der Säuberung unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen entsorgt 7. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 Laub nicht unverzüglich beseitigt, obwohl es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt 8. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Gehwege nicht in einer Breite von 1,50 m von Schnee freihält 9. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verpflichtung, bei Eis- und Schneeglätte zu streuen nicht nachkommt

  1. 10. entgegen § 4 Abs. 1 S. 2 bei Eis- und Schneeglätte Salz oder sonstige auftauende Stoffe verwendet, soweit dies nicht wegen besonderer klimatischer Ausnahmefälle (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist oder an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten, erlaubt ist.
  2. 11. entgegen § 4 Abs. 2 an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse die Gehwege nicht so von Schnee freihält und bei Glätte streut, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist
  3. 12. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verpflichtung, bei Eis- und Schneeglätte gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die Fahrbahn und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind, nicht nachkommt
  4. 13. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 bei Eis- und Schneeglätte gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die Fahrbahn und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder - einmündungen jeweils die gesamte Fahrbahn zu bestreuen, wenn nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden ist, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind, nicht nachkommt
  5. 14. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 den in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallenen Schnee und entstandene Glätte

nach dem Schneefall bzw. nach dem Entstehen der Glätte nicht unverzüglich beseitigt

  1. 15. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 nach 20.00 Uhr gefallenen Schnee bzw. entstandene Glätte am folgenden Tag bis 7.00 Uhr (werktags) bzw. 9.00 Uhr (sonn- und feiertags) nicht beseitigt
  2. 16. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 3 den Schnee so lagert, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird
  3. 17. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 4 Baumscheiben und begrünte Flächen mit Salz, salzhaltigen oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut; Schnee, der solche auftauenden Mittel enthält auf ihnen lagert
  4. 18. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 5 die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten nicht von Eis und Schnee freihält oder
  5. 19. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 6 Schnee und Eis von Grundstücken auf die Straße schafft. (2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis zu 1000,00 € geahndet werden.

(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.

§ 10 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am ... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Rheurdt vom 28.09.1995 außer Kraft.

Die vorstehende Straßenreinigungs- und Gebührensatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Ort, Datum, Name

Bürgermeister

70-1.1 Nebenstraßen Hauptstraßen Straßenbezeichnung Nebenstraßen Hauptstraßen Fahrbahn Gehweg Fahrbahn Gehweg Ortschaft Rheurdt Albertstraße X X X X X Aldekerker Straße bis Haus Nr. 22 X X X X Aldekerker Straße (Stichstraße 17b - 27) X X X X X Am Driesch X X X X X Am Hallenbad X X X X X An Deckers X X X X X Asternweg X X X X X Bahnstraße bis Bahnübergang X X X X Bergdahlsweg bis Ortsausgangstafel X X X X X Blumenweg X X X X X Bruchweg X X X X X Burgweg bis Finkenstraße X X X X X Burgweg ab Finkenstraße X X X X X Burgweg (Stichstraßen) X X X X X Straßenverzeichnis zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Rheurdt (Straßenreinigungssatzung) Straßenbedeutung Übertragung der Reinigungspflicht auf den Grundstückseigentümer (§ 2) Straßenreinigung Winterwartung Reinigungsintervalle Die Reinigung ist über den angegebenen Zeitraum hinaus bei Bedarf ebenfalls durchzuführen. alle vier Wochen alle zwei Wochen Stand:

70-1.1 Straßenbezeichnung Nebenstraßen Hauptstraßen Fahrbahn Gehweg Fahrbahn Gehweg Straßenbedeutung Übertragung der Reinigungspflicht auf den Grundstückseigentümer (§ 2) Straßenreinigung Winterwartung Dahlienweg X X X X X Drosselstraße X X X X X Fasanenstraße X X X X X Feldstraße X X X X X Finkenstraße X X X X X Finmanshof X X X X X Fliederweg X X X X X Geranienweg X X X X X Gerrit-Evers-Straße X X X X X Heideweg X X X X X Henningsweg bis Heideweg X X X X X Heymeshof X X X X X Hochend X X X X Im Bergwinkel X X X X X Jakobstraße X X X X X Kaplaneistraße X X X X X Kirchstraße bis Bahnübergang X X X X Kottenbusch X X X X X Krokusweg X X X X X Kurzer Weg X X X X X Laarshof X X X X X Landwehrweg (ab Haus Nr. 150) X X X X X Lilienweg X X X X X Lupinenweg X X X X X Marienstraße X X X X X Meisenstraße X X X X X Meistersweg X X X X X Stand:

70-1.1 Straßenbezeichnung Nebenstraßen Hauptstraßen Fahrbahn Gehweg Fahrbahn Gehweg Straßenbedeutung Übertragung der Reinigungspflicht auf den Grundstückseigentümer (§ 2) Straßenreinigung Winterwartung Moränenstraße X X X X X Narzissenweg X X X X X Nelkenweg X X X X X Niederend X X X X Niederend (Stichstraße Heykes) X X X X X Niederend (Stichstraße Viehweg X X X X X Oberweg X X X X X Rathausstraße X X X X Reiherweg bis An Deckers Nord X X X X X Wohnwege Reiherweg X X X X X Rosenweg X X X X X Schulweg X X X X X Schwalbenstraße X X X X X Stelkenshof X X X X X St. Nikolausweg X X X X X Tulpenweg X X X X X Veilchenweg X X X X X Vorm Berg X X X X X Wallstraße X X X X X Windmühlenweg X X X X X Stand:

70-1.1 Straßenbezeichnung Nebenstraßen Hauptstraßen Fahrbahn Gehweg Fahrbahn Gehweg Straßenbedeutung Übertragung der Reinigungspflicht auf den Grundstückseigentümer (§ 2) Straßenreinigung Winterwartung Ortschaft Schaephuysen Ahornstraße X X X X X Alte Poststr. X X X X X Am Parsick X X X X X Am Paschweg X X X X X Bergstraße X X X X X Birkenstraße X X X X X Buchenstraße bis Eichenstraße X X X X X Buchenstraße ab Eichenstraße X X X X X Buchenstraße (Stichstraßen) X X X X X Eichenkamp X X X X X Eichenstraße X X X X X Et Ströttsche X X X X X Gartenstraße X X X X X Grünstraße X X X X X Grünstraße (Stichstraße) X X X X X Hauptstraße X X X X Hubertusstraße X X X X X Im alten Garten X X X X X Im Kirchwinkel X X X X X In den Pannenkaulen X X X X X Kornweg X X X X X Kornweg (L 478 bis Turnhhalle) X X X X Lärchenstraße X X X X X Stand:

70-1.1 Straßenbezeichnung Nebenstraßen Hauptstraßen Fahrbahn Gehweg Fahrbahn Gehweg Straßenbedeutung Übertragung der Reinigungspflicht auf den Grundstückseigentümer (§ 2) Straßenreinigung Winterwartung Lindenstraße X X X X X Maaßensteg X X X X X Neufelder Straße X X X X Pastoratstraße X X X X X Rheurdter Straße bis Haus Hochend Nr. 141 X X X X Ringstraße X X X X X Sandbruch X X X X X Seilerstraße X X X X X Steinstraße X X X X X Tannenstraße X X X X X Tönisberger Straße bis Steinstraße X X X X Töpfergasse X X X X X Vietenweg X X X X X Vluyner Straße X X X X Waldweg X X X X X Wiesenweg X X X X X Stand:

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Rheurdt Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NW S. 666), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV NRW S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029) hat der Rat der Gemeinde Rheurdt in seiner Sitzung am ... folgende Satzung beschlossen: Aktuelle Fassung Geplante Änderung Begründung

§ 1 – Allgemeines

(1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird. Die Reinigungspflicht umfaßt die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO.

(2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfaßt insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und

§ 1 – Inhalt der Reinigungspflicht

(1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße,

 Redaktionelle Änderung: Diese Regelung ist in der aktuellen Satzung im § 1 Abs. 3 geregelt.

 Bestimmung des Pflichtumfangs von Straßenreinigung bzw. Winterwartung.  Genaue Definition von Straßenreinigung.

gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.

(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

die die Hygiene oder das Gemeindebild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Gemeinde beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2 – 4 dieser Satzung.

(3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten

  • alle selbstständigen Gehwege
  • die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen

240 StVO)

  • alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch

Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie

  • Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem

Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242/243 StVO).

(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege.

 Definition der Reinigungspflicht der Gemeinde.

 Angabe von Paragraphen zur Übertragung der Reinigungspflichten.

 Genaue Unterscheidung und Definition von Gehweg und Fahrbahn.

§ 2 – Übertragung der Reinigungspflicht auf die

Grundstückseigentümer

(1) Die Reinigung der Gehwege wird den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt.

(2) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen wird in dem darin festgelegten Umfange den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(3) Auf Antrag der Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

§ 2 – Übertragung der Reinigungspflicht auf die

Grundstückseigentümer

(1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfang und Zeitraum den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

(3) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.

 Redaktionelle Änderung: Die Regelungen des § 2 Abs. 1 und 2 der aktuellen Satzung werden im § 2 Abs. 1 der geplanten Satzung zusammengefasst.

 Redaktionelle Änderung: Zurzeit geregelt im § 2 Abs. 3.

 Redaktionelle Änderung: Zurzeit geregelt im § 3 Abs. 7

§ 3 – Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2

Abs. 1 und 2

(1) Fahrbahnen und Gehwege sind zum Wochenende - freitags oder samstags - zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.

(2) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.

(3) Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei Streusalz oder andere auftauende Stoffe grundsätzlich nicht verwendet werden sollen. Ihre Verwendung ist erlaubt

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen,

§ 3 – Umfang der übertragenen

Straßenreinigungspflicht

(1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.

(2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, die übrigen Gehwege in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen.

(3) Fahrbahnen und Gehwege sind innerhalb der letzten drei Tage des nach § 2 Abs. 1 festgelegten Reinigungszeitraums zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.

 Umfang der Fahrbahnreinigungspflicht, bisher geregelt im § 2 Abs. 2 Satz 2

 Art und Umfang der Gehwegreinigung

 Erweiterung des Zeitraums der Reinigung und Unabhängigkeit von bestimmten Wochentagen  Zeitraum zu den o. g. Reinigungen unter Bezugnahme des Straßenverzeichnisses

starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

(4) In der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

(5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, daß ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Befindet sich an der Haltestelle ein Wartehäuschen, ist der Gehweg so von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, daß auch ein gefahrloser Zu- und Abgang zu dem Wartehäuschen gewährleistet ist.

(6) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, daß der Fußgänger- und Fahrverkehr

hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

(7) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen zu beseitigen, befreit den nach § 2 Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht.

§ 4 – Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht

(1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis-und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Regelung der Winterwartung im eigenen Paragraphen

 Redaktionelle Änderung: Zurzeit geregelt im § 3 Abs. 3 Neue dabei ist die Angabe vom Gehweg in einer Breite von 1,50 Meter.

(2) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist. Befindet sich an der Haltestelle ein Wartehäuschen, ist der Gehweg so von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, dass auch ein gefahrloser Zu- und Abgang zu dem Wartehäuschen gewährleistet ist.

(3) Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte

  • gekennzeichnete Fußgängerüberwege
  • Querungshilfen über die Fahrbahn und
  • Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der

Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend.

(4) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn-und feiertags bis 9.00 Uhr) zu beseitigen.  Redaktionelle Änderung: Zurzeit geregelt im § 3 Abs. 5, Neue dabei ist die Aufnahme des gefahrlosen Ein- und Aussteigens.

 Diese Regelung wird beibehalten.

 Klarstellung des Umfangs der Fahrbahn im Falle der Übertragung der Winterwartung

 Redaktionelle Änderung: Zurzeit geregelt im § 3 Abs. 4

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.

 Redaktionelle Änderung: Zurzeit geregelt im § 3 Abs. 6 Satz 1

 Redaktionelle Änderung: Zurzeit geregelt im § 3 Abs. 3 Satz 3

 Redaktionelle Änderung: Zurzeit geregelt im § 3 Abs. 6 S. 2 und 3

§ 4 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,

b) gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.

§ 5 – Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 2 Abs. 1 der ihm auferlegten Reinigung der im anliegenden Straßenreinigungsverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Fahrbahnen und Gehwege im darin festgelegten Umfang oder Zeitraum nicht nachkommt
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 der Verpflichtung, die Straße bis zur Fahrbahnmitte oder den Fällen, in denen auf der anderen Straßenseite kein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden ist, die gesamte Straßenfläche zu reinigen, nicht nachkommt
  3. 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verpflichtung, selbstständige Gehwege bis zur Gehwegmitte und in den Fällen, in denen auf der anderen Straßenseite kein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden ist und bei allen übrigen Gehwegen, die gesamte Gehwegfläche zu reinigen, nicht nachkommt
  4. 4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verpflichtung, unabhängig vom Verursacher auch Unkraut und sonstige Verunreinigungen zu beseitigen, nicht nachkommt
  5. 5. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 der Verpflichtung, Fahrbahnen und Gehwege innerhalb der letzten drei Tage des nach § 2 Abs. 1 festgelegten

 Konkrete Benennung der Ordnungswidrigkeitentatbestände um Rechtssicherheit zu erhöhen

Reinigungszeitraums zu säubern, nicht nachkommt

  1. 6. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 Verunreinigungen nicht unverzüglich nach Beendigung der Säuberung unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen entsorgt
  2. 7. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 Laub nicht unverzüglich beseitigt, obwohl es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt
  3. 8. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Gehwege nicht in einer Breite von 1,50 m von Schnee freihält
  4. 9. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verpflichtung, bei Eis- und Schneeglätte zu streuen nicht nachkommt
  5. 10. entgegen § 4 Abs. 1 S. 2 bei Eis- und Schneeglätte Salz oder sonstige auftauende Stoffe verwendet, soweit dies nicht wegen besonderer klimatischer Ausnahmefälle (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist oder an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten, erlaubt ist.
  6. 11. entgegen § 4 Abs. 2 an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse die Gehwege nicht so von Schnee freihält und bei Glätte streut, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist
  7. 12. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verpflichtung, bei Eis- und Schneeglätte gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die

Fahrbahn und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind, nicht nachkommt

  1. 13. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 bei Eis- und Schneeglätte gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die Fahrbahn und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen jeweils die gesamte Fahrbahn zu bestreuen, wenn nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden ist, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind, nicht nachkommt
  2. 14. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 den in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallenen Schnee und entstandene Glätte nach dem Schneefall bzw. nach dem Entstehen der Glätte nicht unverzüglich beseitigt
  3. 15. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 nach 20.00 Uhr gefallenen Schnee bzw. entstandene Glätte am folgenden Tag bis 7.00 Uhr (werktags) bzw. 9.00 Uhr (sonn- und feiertags) nicht beseitigt
  4. 16. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 3 den Schnee so lagert, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird
  5. 17. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 4 Baumscheiben und begrünte Flächen mit Salz, salzhaltigen oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut; Schnee,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € für den Fall der vorsätzlichen Zuwiderhandlung und mit Geldbuße bis zu 250,00 € für den Fall der fahrlässigen Zuwiderhandlung geahndet werden.

(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Gemeindedirektor.

der solche auftauenden Mittel enthält auf ihnen lagert

  1. 18. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 5 die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten nicht von Eis und Schnee freihält oder
  2. 19. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 6 Schnee und Eis von Grundstücken auf die Straße schafft.

(2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis zu 1000,00 € geahndet werden.

(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.

 Erweiterung des Bußgeldrahmens

 Austausch Gemeindedirektor gegen Bürgermeister

§ 5 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Rheurdt (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 28. November 1990, zuletzt geändert durch die Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Rheurdt (Straßen-reinigungs- und Gebührensatzung) vom 03. Dezember 1992 außer Kraft.

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am ... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Straßenreinigung in der Gemeinde Rheurdt vom 28.09.1995 außer Kraft.

Die vorstehende Straßenreinigungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Rheurdt, …….

Ketelaers Bürgermeister

Tischvorlage zur Ratssitzung am 29.11.2021

Tagesordnungspunkt 9 Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Rheurdt zur Anpassung an neue Rechtsprechung Verwaltungsvorlage DS-Nr. 119/2021

Von: [email protected] <[email protected]> Gesendet: Dienstag, 23. November 2021 14:08 An: Ehlert, Cora <[email protected]> Cc: [email protected] Betreff: Anpassung der Straßenreinigungssatzung

Sehr geehrte Frau Ehlert,

wie telefonisch besprochen möchten wir die örtliche Straßenreinigungssatzung auf die neue Mustersatzung anpassen. Die Straßenreinigung wird derzeit den Anliegern auferlegt. Dies ist auch in der zukünftigen Satzung entsprechend vorgesehen.

Angefragt wurde seitens des Ausschusses, ob Sie uns hinsichtlich der Formulierung in § 3 Abs. 1 der Mustersatzung zur Straßenreinigungssatzung "Die Fahrbahnreinigung erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte." eine Alternative aufzeigen können, die nicht in eine automatische Straßenreinigungspflicht der Kommune münzt (gem.

§ 1 Str

ReinG NRW)

Über Ihre Einschätzung bis zum Ende der Woche wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Anne-Kathrin Kleimenhagen

Gemeinde Rheurdt Der Bürgermeister Rathausstraße 35 47509 Rheurdt

Telefon: 02845 / 96 33 - 64 Telefax: 02845 / 96 33 - 13 Email (persönlich): [email protected] Email (allgemein): [email protected] Internet: www.rheurdt.de

Von: "Ehlert, Cora" <[email protected]> An: "[email protected]" <[email protected]> Kopie: "Gerbrand, Horst-Heinrich" <[email protected]>, "Daburger, Evelin" <[email protected]> Datum: 23.11.2021 16:04 Betreff: WG: Anpassung der Straßenreinigungssatzung, Az: 34 3 2 001/003

Sehr geehrte Frau Kleimenhagen,

zu Ihrer Anfrage vom 23.11.2021 kann ich Ihnen Folgendes mitteilen.

Gem.

§ 1 Str

ReinG NRW obliegt den Kommunen die Straßenreinigung („Die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen sind von den Gemeinden zu reinigen (…)), wobei der Umfang der tatsächlichen Reinigungstätigkeiten grundsätzlich im Ermessen der Kommunen steht.

Im Rahmen des § 4 StrReinG NRW können die Kommunen diese Pflicht für Gehweg und / oder Fahrbahn unter den dort genannten Voraussetzungen auf die Anlieger übertragen. Erfolgt eine solche Übertragung nicht, bleibt es hingegen bei der kommunalen Pflicht i.S.d.

§ 1 Str

ReinG NRW. Eine Streichung der Pflichtenübertragung in der Satzung hätte daher einen Rückfall der Pflicht auf die Kommune zur Folge.

Die Regelung, dass die Pflicht jeweils bis zur Mitte der Straße auf die Anlieger übertragen wird (so auch die Regelung in der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes) ist dabei gängig und hinsichtlich der Belastung der jeweiligen Anlieger auch eindeutig und sachgerecht. Eine Änderung dieser Regelung kann daher regelmäßig nicht empfohlen werden und sollte wohl bedacht sein. Wenn die Anlieger ihren Pflichten nicht nachkommen, so ist dies kein Mangel der Satzung selbst, sondern vielmehr des Vollzugs. Maßnahmen des Verwaltungszwangs bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren könnten den Satzungsadressaten verdeutlichen, dass die Kommune auf eine Einhaltung dieser Pflichten Wert legt, soweit dies politisch gewünscht ist. Ansonsten könnte auch zunächst eine Information der Anlieger erfolgen, die ihnen den Umfang ihrer Pflichten erläutert.

Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Cora Ehlert Referentin für Wirtschaft und Verkehr ________________________________ Städte- und Gemeindebund NRW Kaiserswerther Straße 199/201 40474 Düsseldorf

Tel: 0211/4587-233 Fax: 0211/4587-291

E-Mail: [email protected] Internet: www.kommunen.nrw

Aenderungssatzung der Rheurdt

Bekanntmachung

Am Montag, dem 12.12.2022, 18:30 Uhr, findet im Ratssaal der Gemeinde Rheurdt, Rathausstraße 35 / Eingang Aldekerker Straße, 47509 Rheurdt, eine öffentliche und nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde Rheurdt (10. Sitzung der laufenden Wahlzeit) statt.

Zu der öffentlichen Sitzung hat jedermann Zutritt.

Tagesordnung

Öffentlicher Sitzungsteil

1. Eröffnung der Sitzung, Prüfung der ordnungsgemäßen Einladung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

2. Zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde Rheurdt vom 21.11.2022

3. Feststellung von Ausschließungsgründen gemäß § 31 GO NW

4. Bericht des Bürgermeisters über die Ausführung der Beschlüsse aus der öffentlichen Sitzung vom 21.11.2022

5. Einwohnerfragerecht gemäß § 18 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Rheurdt

6. Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Einrichtungen für das Jahr 2023 und Erlass der Satzung zur 8. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt

7. Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage für das Jahr 2023 und Erlass der Satzung zur 6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Rheurdt

8. Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW für das Jahr 2023 und Erlass der Satzung zur 5. Änderung der Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Gemeinde Rheurdt

9. Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung für das Jahr 2023 und Erlass der Satzung zur 16. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Rheurdt

10. Überplanmäßige Ausgabe bei den Einrichtungen für Wohnungslose, Asylbewerber und Aussiedler

11. Mitteilungen des Bürgermeisters

12. Anfragen der Ausschussmitglieder

13. Verschiedenes

Nichtöffentlicher Sitzungsteil

1. Eröffnung der nichtöffentlichen Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

2. Zur Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde Rheurdt vom 21.11.2022

3. Feststellung von Ausschließungsgründen gemäß § 31 GO NW

4. Bericht des Bürgermeisters über die Ausführung der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 21.11.2022

5. Ehrung verdienter Bürger

6. Mitteilungen des Bürgermeisters

7. Anfragen der Ausschussmitglieder

8. Verschiedenes

Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde Rheurdt werden hiermit gemäß § 4 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht in Verbindung mit § 18 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Rheurdt und den §§ 4 und 27 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Rheurdt öffentlich bekannt gemacht.

47509 Rheurdt, den 02.12.2022 Gemeinde Rheurdt Der Bürgermeister In Vertretung:

  • Spengel -

Aushang in Rheurdt, Neufeld und Schaephuysen vom 05.12.2022 bis 13.12.2022 (einschließlich)

N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde Rheurdt am 12.12.2022 (10. Sitzung der laufenden Wahlzeit) im Ratssaal der Gemeinde Rheurdt, Rathausstraße 35 / Eingang Aldekerker Straße, 47509 Rheurdt

Anwesend waren:

Vorsitz: Ketelaers, Dirk

Anwesend:

Dammertz, Thomas Werner

Mölders, Norbert Johannes vertritt Herr Hermann Himmes Opdemom, Martin

Peerenboom, Hans Robert

Teilmans, Agnes

Bongert, Katrin

Kaul, Harald

Meisel, Mike

Bergner, Heike

Fronhoffs, Franz Werner

Hennig, Georg vertritt Frau Barbara Wolter Hauser, Karl Peter

Thier, Ralf

Bockheim, Alfons

Entschuldigt fehlten: Himmes, Hermann

Wolter, Barbara

Von der Verwaltung: Spengel, Ralf Schmieder, Stefan (Schriftführer)

Gäste:

2 von 5 Sitzungsverlauf

Öffentlicher Sitzungsteil

Beginn der Sitzung: 18:30 Uhr Ende der Sitzung: 18:51 Uhr

1. Eröffnung der Sitzung, Prüfung der ordnungsgemäßen Einladung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

Zu der heutigen Sitzung hatte der Ausschussvorsitzende am 02.12.2022 schriftlich eingeladen. Aus der Einladung gingen Sitzungsort, Sitzungsbeginn und die Tagesordnung hervor. Die Öffentlichkeit war von der bevorstehenden Sitzung durch die Bekanntmachung im Mitteilungsblatt und in den Aushangkästen unterrichtet worden.

Einwendungen gegen Form und Frist der Einladung ergeben sich nicht, so dass der Ausschussvorsitzende die Beschlussfähigkeit für die Sitzung feststellt.

2. Zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde Rheurdt vom 21.11.2022

Der Ausschussvorsitzende stellt fest, dass Einwände zur Niederschrift der letzten Sitzung zur Beschlussformulierung eines zu TOP 8 behandelten Antrag der FDP-Fraktion eingegangen sind. Der Bürgermeister sagt eine Korrektur wie folgend aufgeführt zu.

“Antrag FDP-Fraktion – B-Plan Oberweg/Hochend“ Beschluss: Der Antrag der FDP-Fraktion, dass der Bebauungsplan Oberweg/Hochend in 2023 sehr zeitnah abgeschlossen werden soll, wird abgelehnt.

Weiter erklärt er die Niederschrift für genehmigt.

3. Feststellung von Ausschließungsgründen gemäß § 31 GO NW

Der Ausschussvorsitzende stellt keine Ausschließungsgründe fest. Ebenso äußert keines der Ausschussmitglieder von sich aus Ausschließungstatbestände.

4. Bericht des Bürgermeisters über die Ausführung der Beschlüsse aus der öffentlichen Sitzung vom 21.11.2022

Der Bürgermeister berichtet über die Ausführung der Beschlüsse aus der vorgenannten öffentlichen Sitzung. Hierzu nennt er die Wahl einer Schriftführervertretung, die Beschlussfassung eines Zuschusses für die kath. Kirche für die Unterhaltung des Friedhof Schaephuysen, die Beratung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes, einen einstimmigen Beschluss einer überplanmäßigen Mittelübertragung sowie eine mehrheitliche Ablehnung einer Einrichtung einer Streuobstwiese im Gewerbegebiet Schaephuysen.

5. Einwohnerfragerecht gemäß § 18 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Rheurdt

Zu diesem Tagesordnungspunkt liegt keine Wortmeldung vor.

3 von 5 6. Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Einrichtungen für das Jahr 2023 und Erlass der Satzung zur 8. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt DS-NR 131/2022

Herr Opdemom fragt an, ob und inwieweit eine Erstellung der Kalkulation durch eine Fachfirma erfolgen kann. Herr Schmieder berichtet, dass dies jederzeit möglich ist, jedoch zusätzliche Kosten verursachen wird.

Herr Thier fragt an, inwieweit die Grünpflegekosten des Bauhofes in der Kalkulation Berücksichtigung finden. Herr Schmieder gibt an, dass rein die der Funktion des Friedhofes zuzuordnenden Grünpflegekosten des Bauhofes in die Kalkulation mit einfließen.

Herr Hauser regt an, dass man sich mit der zukünftigen Belegungssituation und der Auslastung auseinandersetzen sollte. Der Bürgermeister berichtet, dass Gespräche zur Bestattungskultur und der in der Zukunft bevorzugten Bestattungsmöglichkeiten geführt werden sollen. Herr Fronhoffs berichtet in diesem Zusammenhang über das schon vor Jahren beratene Bauvorhaben eines Krematoriums.

Abstimmungsergebnis: einstimmig, 15 Ja-Stimmen

Beschluss:

Der Hauptausschuss der Gemeinde Rheurdt empfiehlt dem Rat, der Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Einrichtungen für das Jahr 2023 zuzustimmen und die Satzung zur 8. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt entsprechend der Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage zu beschließen.

7. Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage für das Jahr 2023 und Erlass der Satzung zur 6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Rheurdt DS-NR 132/2022

Es ergeben sich keine Wortbeiträge.

Abstimmungsergebnis: einstimmig, 15 Ja-Stimmen

Beschluss:

Der Hauptausschuss der Gemeinde Rheurdt empfiehlt dem Rat, der Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage für das Haushaltsjahr 2023 zuzustimmen und die Satzung zur 6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Rheurdt entsprechend der Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage zu beschließen.

8. Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW für das Jahr 2023 und Erlass der Satzung zur 5. Änderung der Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Gemeinde Rheurdt DS-NR 133/2022

4 von 5 Wortmeldungen ergeben sich keine.

Abstimmungsergebnis: einstimmig, 15 Ja-Stimmen

Beschluss:

Der Hauptausschuss der Gemeinde Rheurdt empfiehlt dem Rat, der Kalkulation der Gebührensätze für die Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW für das Jahr 2023 zuzustimmen und die Satzung zur 5. Änderung der Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Gemeinde Rheurdt entsprechend der Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage zu beschließen.

9. Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung für das Jahr 2023 und Erlass der Satzung zur 16. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Rheurdt DS-NR 134/2022

Frau Teilmanns regt an, dass in der zukünftigen Planung der Biotonnenabfuhr die wöchentliche Abfuhr bis in den Dezember erfolgen soll. Als Grund führt sie auf, dass die Vegetation sich aufgrund des Klimawandels jahreszeitlich nach hinten verschiebt. Der Bürgermeister sagt eine Rückfrage beim Abfuhrunternehmen zu.

Herr Hauser erfragt, ob die zu entsorgenden Abfallmengen die Gebührenhöhe beeinflussen. Herr Schmieder erläutert, dass dies neben weiteren Faktoren einen Einfluss auf die Zahlenwerte hat und hierdurch jährliche Veränderungen möglich sind.

Abstimmungsergebnis: einstimmig, 15 Ja-Stimmen

Beschluss:

Der Hauptausschuss der Gemeinde Rheurdt empfiehlt dem Rat, der Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abfallentsorgung zuzustimmen und die Satzung zur 16. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung entsprechend der Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage zu beschließen.

10. Überplanmäßige Ausgabe bei den Einrichtungen für Wohnungslose, Asylbewerber und Aussiedler DS-NR 144/2022

Herr Bockheim fragt nach den aktuellen Entwicklungen der Flüchtlingssituation. Der Bürgermeister berichtet über regelmäßige Zuweisungen und die derzeit zu errichtende Containeranlage.

Herr Thier erfragt den Kostendeckungsgrad der Maßnahmen zur Flüchtlingssituation. Herr Spengel berichtet, dass der derzeit bekannte Mehrbedarf gänzlich gegenfinanziert werden kann.

Abstimmungsergebnis: einstimmig, 15 Ja-Stimmen

Beschluss:

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Rheurdt der Leistung erheblicher überplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 83 GO NRW für das PSP 1.100.05.05.01 „Einrichtungen für Wohnungslose, Asylbewerber und Aussiedler“, Sachkonto 52410000 „Unterhaltung und Bewirtschaftung von Grundstücken“ bis zu Höhe von 100.000,00 Euro, zu zustimmen.

5 von 5 11. Mitteilungen des Bürgermeisters

Keine Mitteilungen des Bürgermeisters.

12. Anfragen der Ausschussmitglieder

Frau Bergner fragt ob gegenwärtige Anzeichen der „Reichsbürgerbewegung“ im Gemeindegebiet festzustellen sind. Der Bürgermeister berichtet, dass solche Anzeichen oder Mitteilungen hierzu nicht vorliegen.

13. Verschiedenes

Zu diesem Tagesordnungspunkt liegen keine Wortmeldungen vor.

  • Ketelaers -
  • Schmieder -

Bürgermeister Schriftführer

Verwaltungsvorlage

  • öffentlich -

DS-NR 131/2022 Fachbereich Aktenzeichen 10 20 75 Gemeinde R h e u r d t

  • Der Bürgermeister -

Datum 16.11.2022

Beratungsfolge BerichterstatterIn Sitzungstermin Hauptausschuss Herr Schmieder 12.12.2022 Rat der Gemeinde Rheurdt Herr Schmieder 19.12.2022

Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Einrichtungen für das Jahr 2023 und Erlass der Satzung zur 8. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt

Informationen der Verwaltung

Haushaltsmittel – HhSt

Folgekosten

Umweltrelevanz geprüft

Inklusionsrelevanz geprüft

Bei Investitionen: Fördermöglichkeiten geprüft

Sachverhalt: Für das Jahr 2014 wurde mit Beschluss des Rates der Gemeinde Rheurdt am 18.11.2013 eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren beschlossen. Hierzu wurde im Vorfeld eine umfangreiche Gebührenkalkulation in enger Zusammenarbeit mit der Allevo Kommunalberatung aus Meerbusch erarbeitet. In dieser neu gefassten Kalkulation wurden die erforderlichen Anpassungen seit der letzten Kalkulation im Jahre 2003 berücksichtigt und umgesetzt. Die vorliegende Kalkulation beruht entsprechend auf § 6 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NW). Die im Bereich des Friedhofswesens anfallenden Kosten werden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NW als Gebühren auf die Nutzer umgelegt. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen und in der Regel decken. Die seinerzeit erarbeitete Kalkulation diente - wie auch in den Jahren zuvor - als Grundlage für die Kalkulation der Gebührensätze für das Jahr 2023. Für das Jahr 2023 ist in Teilen ein Anstieg der Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten, insbesondere hervorgerufen durch die derzeit herrschenden Preissteigerungen und somit auch eine Erhöhung der Gebührensätze festzustellen. Dies wirkt sich entsprechend bei den Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Einsegnungshalle aus. Bei den Gebühren für die Bestattung wird zusätzlich von einem Anstieg der Unternehmerkosten ausgegangen, weshalb hier höhere Gebührensätze prognostiziert werden. Bei der Verlängerung von Nutzungsrechten hingegen, werden die Gebühren für den Erwerb der Nutzungsrechte an Grabstätten eine Reduzierung aufweisen. Dies ist der Annahme geschuldet, dass es aufgrund der ermittelten Fallzahlen zu einem Anstieg an Nutzungsrechten kommt und somit sich die Aufwendungen auf eine entsprechend größere Masse verteilen.

Nähere Einzelheiten sind der als Anlage 1 beigefügten Kalkulation des Gebührensatzes für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Einrichtungen zu entnehmen. Ein Vergleich zwischen den bisherigen und den neu kalkulierten Gebührentarifen findet sich auf Seite 1 der Anlage 1.

Die neu kalkulierten Gebührensätze sind durch Satzung festzusetzen. Der Entwurf der Satzung zur

  1. 8. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt.

Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss der Gemeinde Rheurdt empfiehlt dem Rat, der Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Einrichtungen für das Jahr 2023 zuzustimmen und die Satzung zur 8. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt entsprechend der Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage zu beschließen.

Anlage(n):

  1. 1. Gebührenkalkulation
  2. 2. 8. Änderungssatzung Friedhofsgebühren Satzung

Aufgestellt: Gesehen:

  • Schmieder -
  • Spengel -
  • Ketelaers -

Anlage 2 S a t z u n g

zur 8. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt

Vom

Aufgrund - des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.04.2022 (GV. NRW. S. 490), in der jeweils geltenden Fassung und - der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetze vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Rheurdt in seiner Sitzung am … folgende Satzung beschlossen:

I.

§ 2 erhält folgende Fassung:

§ 2 – Höhe der Gebühren

Es werden folgende Gebühren erhoben:

A) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten:

  1. 1. für Fehl- und Totgeburten und Kinder bis zu 5 Jahren im Reihengrab 405,00 €
  2. 2. für die Bestattung in der Ruhe- und Gedenkstätte für Sternenkinder 342,00 €
  3. 3. für Personen über 5 Jahre im Reihengrab

811,00 €

  1. 4. für Urnenreihengrabstätten

811,00 €

  1. 5. für anonyme Reihengrabstätten

1.258,00 €

  1. 6. für Urnen in anonymen Urnenreihengrabstätten

751,00 €

  1. 7. für die Nutzung des Aschestreufeldes

751,00 €

  1. 8. Wahlgrab, je Grabstelle

1.188,00 €

  1. 9. Urnenwahlgrab, je Grabstelle

1.314,00 €

  1. 10. Bei einem Widererwerb des Nutzungsrechts an Wahlgräbern für die Dauer von 30 Jahren werden die Gebühren wie unter Ziffer 8 bzw. Ziffer 9 erhoben
  2. 11. Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr, um das die laufende Nutzungszeit verlängert wird, 1/30 der Gebühr nach Ziffer 8 bzw. Ziffer 9

B) Gebühren für die Bestattung:

  1. 1. für Fehl- und Totgeburten und Kinder unter 5 Jahren

579,00 €

  1. 2. für Urnen

478,00 €

  1. 3. für Personen über 5 Jahre

680,00 €

  1. 4. für das Verstreuen der Asche auf dem Aschestreufeld

323,00 €

  1. 5. Bei Bestattungen an Samstagen erhöhen sich die unter

Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gebührensätze um

59,50 €

Anlage 2

C) Gebühren für Umbettungen und Ausgrabungen:

Der Aufwand für die Umbettung/Ausgrabung einer Leiche/Urne ist der Gemeinde in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten.

Entstehen durch erforderliche Nebenarbeiten besondere Kosten, etwa durch Entfernen von Grabmälern sowie durch Beschädigungen der Nebengräber, so sind diese der Gemeinde zu erstatten.

D) Die Gebühren für die Erlaubnis zur Aufstellung und Entfernung von Grabmälern, Grabplatten oder Grabeinfassungen betragen

50,00 €

E) Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen und der Einsegnungshalle:

  1. 1. Leichenhallen bzw. Leichenkammern

410,00 €

  1. 2. Einsegnungshalle

297,00 €

F) Die Gebühr für die Zulassung von Gewerbetreibenden für die Tätigkeiten auf den Friedhöfen beträgt einmalig 25,00 €

G) Gebühr für die vorzeitige Aufgabe von Nutzungsrechten an Grabstätten

Die Gebühr für jedes Jahr der vorzeitigen Aufgabe des Nutzungsrechts beträgt

60,00 €

II. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Verwaltungsvorlage

  • öffentlich -

DS-NR 132/2022 Fachbereich Aktenzeichen 10 20 70 Gemeinde R h e u r d t

  • Der Bürgermeister -

Datum 16.11.2022

Beratungsfolge BerichterstatterIn Sitzungstermin Hauptausschuss Herr Schmieder 12.12.2022 Rat der Gemeinde Rheurdt Herr Schmieder 19.12.2022

Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage für das Jahr 2023 und Erlass der Satzung zur 6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Rheurdt

Informationen der Verwaltung

Haushaltsmittel – HhSt

Folgekosten

Umweltrelevanz geprüft

Inklusionsrelevanz geprüft

Bei Investitionen: Fördermöglichkeiten geprüft

Sachverhalt: Aufgrund eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts NRW ist die Erhebung eines einheitlichen Gebührensatzes für die Schmutz- und Regenwasserkanalisation auf der Grundlage des Frischwasserverbrauchs nicht mehr zulässig. Aus diesem Grunde werden seit dem Jahr 2008 die Abwassergebühren auf der Grundlage getrennt ermittelter Gebührensätze für die Schmutz- und die Niederschlagswasserbeseitigung festgesetzt und erhoben.

§ 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass das

veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken soll. Kostenüberdeckungen am Ende des Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

Zusatz aktuelle Entwicklungen OVG-Urteil v. 17.05.2022: Mit seiner Entscheidung vom 17.05.2022 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die bis dahin über 28 Jahre gefestigte Rechtsprechung zu den Grundlagen der Gebührenkalkulation grundlegend geändert. Folglich bestand nach Bekanntwerden des Urteils eine Zeit lang Unsicherheit darüber, welche kalkulatorischen Kosten und welcher kalkulatorische Zinssatz in die kommunalen Gebührenkalkulationen für das Jahr 2023 einfließen dürfen.

Zwischenzeitlich wurde ein Gesetzentwurf „Zweites Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ in den Landtag NRW eingebracht, in dem unter anderem die Änderung des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vorgesehen ist. Auf Grundlage dieses Gesetzentwurfs, dessen Annahme hinreichend wahrscheinlich ist, darf die durch das OVG NRW verworfene Betriebserhaltungskonzeption mit geänderten Parametern wieder (wie bisher) angewendet werden.

Für die Gebührenkalkulationen des Jahres 2023 sind demnach – wie in den vergangenen Jahren – kalkulatorische Abschreibungen auf Wiederbeschaffungskostenbasis und eine kalkulatorische Nominalverzinsung vom Anschaffungsrestwert anzusetzen.

Für die Nominalverzinsung darf laut Gesetzentwurf der 30-jährige Durchschnitt als Bezug der genannten Emissionsrenditen verwendet werden (bisher 50-jähriger Durchschnitt). Die Anwendung eines Risikozuschlages ist nicht mehr zulässig. Diese geänderten gesetzlichen Grundsätze wurden bei den Gebührenkalkulationen für das Kalenderjahr 2023 beachtet, so dass der ursprünglich für die Gebührenkalkulation 2023 vorgesehene kalkulatorische Zinssatz von 5,078 % zzgl. 0,5 % Risikozuschlag von insgesamt 5,578 % (Empfehlung GPA NRW aus 05/2022) auf 3,25 % (Berechnung Kommunal Agentur NRW) gesenkt wurde. Demzufolge werden für das Jahr 2023 die ansatzfähigen Kosten der kalkulatorischen Verzinsung im Bereich der Schmutzwassergebühren um rd. 24.000 € und bei der Niederschlagswassergebühr um rd. 12.000 € niedriger als für das laufende Jahr 2022 prognostiziert.

Bei der Entwicklung der Verbandsbeiträge des Niersverbandes wird wie in den vergangenen Jahren einen Anstieg erwartet. Für das Jahr 2023 wird lt. Mitteilung vom 13.06.2022 mit einer Erhöhung von rd. 6,5 % bei den Aufwendungen der Abwasserbeseitigung und der Entsorgung der dabei Anfallenden Rückstände seitens des Niesverbandes gerechnet. Hauptursächlich für den Gebührenanstieg im Bereich der Schmutzwasserentsorgung ist wiederholt eine Kostensteigerung in den Bereichen Energie, Personal und Ertüchtigung der Betriebsvorrichtungen. Ferner werden Fehlbeträge aus Vorjahren (geschuldet durch den sprunghaften Anstieg der Niersverbandsbeiträge) in der Höhe von fast 57.000 € berücksichtigt. Die für die Kalkulation des Schmutzwassergebührensatzes relevante Frischwassermenge bleibt im Vergleich zum Vorjahr nahezu unverändert, was sich entsprechend neutral auf die Kostenverteilung auswirkt. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Wertveränderungen wird der Schmutzwassergebührensatz von 3,71 € auf 3,90 € je m³ ansteigen.

Bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr ist ebenso eine Erhöhung der Gebührensätze zu verzeichnen. Auch hier ist die Kostensteigerung in den Bereichen Energie, Personal und Ertüchtigung der Betriebsvorrichtungen ausschlaggebend. Durch die Berücksichtigung von Überschüssen aus Vorjahren von ca. 17.000 € kann hier jedoch die Kostensteigerung um vorstehenden Betrag abgefangen werden. Der Gebührensatz wird dennoch entsprechend der Prognose um 0,22 € von 0,82 € auf 1,04 € je Quadratmeter ansteigen.

Nähere Einzelheiten sind der beigefügten Kalkulation des Gebührensatzes für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage im Jahr 2023 zu entnehmen (Anlage 1).

Um eine bessere Überschaubarkeit der Gebührenentwicklung zu erhalten wird folgend eine Übersicht der festgesetzten Gebührensätze aus den letzten 5 Jahren dargestellt:

Gebührenart 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Schmutzwasser je m³ 2,56 € 2,60 € 2,89 € 3,15 € 3,71 € 3,90 € Niederschlagswasser je m² 0,75 € 0,73 € 0,73 € 0,67 € 0,82 € 1,04 €

Die neu kalkulierten Gebührensätze sind durch Satzung festzusetzen. Der Entwurf der Satzung zur

  1. 6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Rheurdt ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 2).

Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss der Gemeinde Rheurdt empfiehlt dem Rat, der Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage für das Haushaltsjahr 2023 zuzustimmen und die Satzung zur 6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Rheurdt entsprechend der Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage zu beschließen.

Anlage(n):

  1. 1. Gebührenkalkulation
  2. 2. 6. Änderungssatzung Abwassergebühren 2023

Aufgestellt: Gesehen:

  • Schmieder -
  • Spengel -
  • Ketelaers -

Anlage 2

S a t z u n g

zur 6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Rheurdt

Vom

Aufgrund - der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.04.2022 (GV. NRW. S. 490), in der jeweils geltenden Fassung, - der § 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetze vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029), in der jeweils geltenden Fassung, - des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.12.2021 (GV. NRW. S. 1470), in der jeweils geltenden Fassung sowie - des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Rheurdt in seiner Sitzung am … die folgende Satzung beschlossen:

I.

§ 4 Abs. 8 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 3,90 EUR.

II.

§ 4a Abs. 4 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr für jeden Quadratmeter bebauter (bzw. überbauter) und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatzes 1 beträgt 1,04 EUR.

III. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.

Verwaltungsvorlage

  • öffentlich -

DS-NR 133/2022 Fachbereich Aktenzeichen 10 20 69 Gemeinde R h e u r d t

  • Der Bürgermeister -

Datum 16.11.2022

Beratungsfolge BerichterstatterIn Sitzungstermin Hauptausschuss Herr Schmieder 12.12.2022 Rat der Gemeinde Rheurdt Herr Schmieder 19.12.2022

Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW für das Jahr 2023 und Erlass der Satzung zur 5. Änderung der Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Gemeinde Rheurdt

Informationen der Verwaltung

Haushaltsmittel – HhSt

Folgekosten

Umweltrelevanz geprüft

Inklusionsrelevanz geprüft

Bei Investitionen: Fördermöglichkeiten geprüft

Sachverhalt: Am 16.07.2016 ist das neue Landeswassergesetz in Kraft getreten (GV NRW 2016, S. 559 ff.).

§ 64 LWG NRW regelt als Nachfolgevorschrift von § 92 LWG NRW a.F. die Umlage der Kosten für

die Gewässerunterhaltung. Der Landesgesetzgeber hatte das Ziel, mit der Neuregelung in § 64 LWG NRW die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsgebühr zu vereinfachen und mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Die Umlage des Unterhaltungsaufwandes an Gewässern muss gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW durch den Erlass einer Satzung erfolgen. Die Verwaltung hat entsprechend der neuen Regelungen die Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Gemeinde Rheurdt zum 01.01.2018 erlassen und an die örtlichen Verhältnisse der Gemeinde Rheurdt angepasst.

Die Gemeinde Rheurdt legt insofern den Unterhaltungsaufwand der Gewässer im Einzugsbereich der Wasser- und Bodenverbände nach § 64 Landeswassergesetz (LWG) als Gebühren nach § 6 und 7 KAG NW auf die Eigentümer von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet der Wasser-und Bodenverbände um. Hinsichtlich der Berechnungsmethode zur Ermittlung der Umlage des Unterhaltungsaufwandes im Einzugsbereich der Wasser- und Bodenverbände ist das Landeswassergesetz für die Kommunen maßgebend. Gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 LWG haben die Eigentümer der versiegelten Flächen 90 % und die Eigentümer der übrigen Flächen 10 % der durch den Unterhaltungsaufwand entstandenen Kosten zu tragen. Es wird damit in Anbetracht der zunehmenden Starkregenereignisse ein Anreiz gesetzt, Grundstücke nicht komplett zu versiegeln oder Flächen wieder zu entsiegeln.

Wie bereits durch die Ratssitzung vom 08.10.2018 bekannt, ist seitens der Niersverbandes eine Beitragserhöhung für die Jahre 2019 ff. geplant. Diese betrifft nicht nur die Kalkulation der Kanalbenutzungsgebühren, sondern auch die der Gewässerunterhaltungsgebühren. Für das Jahr 2023 ist hier mit einer Erhöhung von rund 7.000 € zu rechnen. Die Beiträge vom Wasser- und Bodenverband Gelderner Fleuth und die des Wasser- und Bodenverband Issumer Fleuth bleiben

nach jetzigem Stand gegenüber den Beiträgen des Vorjahres nahezu gleich. Weiter wird ein Fehlbetrag aus dem Jahr 2021 von fast 16.600 € berücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass sich die Gebührensätze durchweg weiter leicht erhöhen.

Für das Jahr 2023 sind im Vergleich zum Vorjahr 2022 folgende Veränderungen festzustellen:

Gebührensatz je Ar 2022 2023 Unterschied WuB Issumer Fleuth / LINEG versiegelte Fläche 3,52000 € 3,86300 € 0,34300 € unversiegelte Fläche 0,04400 € 0,04800 € 0,00400 €

WuB Gelderner Fleuth versiegelte Fläche 1,89300 € 2,18600 € 0,29300 € unversiegelte Fläche 0,00900 € 0,01000 € 0,00100 €

Niersverband versiegelte Fläche 3,19800 € 3,98100 € 0,78300 € unversiegelte Fläche 0,02900 € 0,03600 € 0,00700 €

Die Kalkulation der neuen Gebührensätze für das Jahr 2023 (Anlage 1) und ein entsprechender Satzungsentwurf (Anlage 2) sind dieser Vorlage beigefügt.

Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss der Gemeinde Rheurdt empfiehlt dem Rat, der Kalkulation der Gebührensätze für die Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW für das Jahr 2023 zuzustimmen und die Satzung zur 5. Änderung der Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Gemeinde Rheurdt entsprechend der Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage zu beschließen.

Anlage(n):

  1. 1. Gebührenkalkulation
  2. 2. 5. Änderung der Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung 2023

Aufgestellt: Gesehen:

  • Schmieder -
  • Spengel -
  • Ketelaers -

Anlage 2 Satzung zur 5. Änderung der Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Gemeinde Rheurdt

Vom

Aufgrund - der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 12.04.2022 (GV. NRW. S. 490), in der jeweils geltenden Fassung,

- des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetze vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029), in der jeweils geltenden Fassung, - der §§ 39 bis 42 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff., zuletzt geändert Artikel 2 des Gesetzes vom 18.08.2021 (BGBl. I S.3901), in der jeweils geltenden Fassung, - der §§ 62 bis 65 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.12.2021 (GV. NRW. S. 1470), in der jeweils geltenden Fassung, - des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Rheurdt in seiner Sitzung am ….... die folgende Satzung beschlossen:

I.

§ 5 enthält folgende Fassung:

§ 5

Gebührensatz

(1) Der Gebührensatz für Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes Issumer Fleuth / der LINEG beträgt:

für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,03863 € (3,86300 €/Ar) für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00048 € (0,04800 €/Ar)

(2) Der Gebührensatz für Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes Gelderner Fleuth beträgt:

für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,02186 € (2,18600 €/Ar) für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00010 € (0,01000 €/Ar)

(3) Der Gebührensatz für Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet des Niersverbandes beträgt:

für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,03981 € (3,98100 €/Ar) für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00036 € (0,03600 €/Ar)

II. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Verwaltungsvorlage

  • öffentlich -

DS-NR 134/2022 Fachbereich Aktenzeichen 10 20 72 Gemeinde R h e u r d t

  • Der Bürgermeister -

Datum 16.11.2022

Beratungsfolge BerichterstatterIn Sitzungstermin Hauptausschuss Herr Schmieder 12.12.2022 Rat der Gemeinde Rheurdt Herr Schmieder 19.12.2022

Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung für das Jahr 2023 und Erlass der Satzung zur 16. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Rheurdt

Informationen der Verwaltung

Haushaltsmittel – HhSt

Folgekosten

Umweltrelevanz geprüft

Inklusionsrelevanz geprüft

Bei Investitionen: Fördermöglichkeiten geprüft

Sachverhalt: Die Gemeinde Rheurdt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der §§ 8 und 9 des Landesabfallgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Rheurdt. Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben sowie die Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen werden vom Baubetriebshof der Gemeinde übernommen; bei der Einsammlung und Beförderung von Abfällen sowie der Bereitstellung von Abfallgefäßen macht die Gemeinde nach § 22 des KrWG von der Möglichkeit Gebrauch, sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben eines Dritten zu bedienen.

Der aktuelle Vertrag über die Sammlung und Beförderung von kommunalen Abfällen läuft bis zum 31.12.2029. Den entsprechenden Zuschlag erhielt die Firma Schönmackers Umweltdienste GmbH Co. KG. Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der eingesammelten Abfälle werden von der Kreis-Kleve-Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH (KKA), Uedem, wahrgenommen. Die mit den genannten Leistungen entstehenden Entsorgungs- und Verwertungsaufwendungen zählen zu den ansatzfähigen Kosten, für die nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) eine kostendeckende Benutzungsgebühr zu erheben ist.

Die Abfallentsorgungsgebühren bestehen ab dem 01.01.2012 aus einer separaten Gebühr für die Restabfalltonne und einer separaten Gebühr für die Biotonne. Über die Restabfallgebühr werden auch weitere Kosten der Abfallentsorgung (Papierabfuhr, Sperrgutabfuhr, Schadstoffsammlungen, etc.) abgerechnet. Die Bioabfallgebühr enthält nur die Kosten, die für Einsammlung, Transport und Aufbereitung der Grünabfälle entstehen. Eine separate Gebühr für die Papierabfuhr wird bislang nicht erhoben, da die Erlöse aus der Papierverwertung die Kosten für Einsammlung und Transport zu einem großen Teil decken.

Bei der Gebührenermittlung wird auf die Verwendung eines reinen Volumenpreises verzichtet, denn für die Durchführung der Abfallentsorgung entstehen Grundkosten, unabhängig von der gewählten Tonnengröße. So sind beispielsweise die Kosten für die Gestellung der Behälter und für die Entleerung der einzelnen Tonnen weitgehend gleich. Deshalb wurden bei der Kalkulation der Gebührensätze zunächst für jedes Gefäß und jede Abfallart die entsprechenden Grundkosten ermittelt und den einzelnen Gefäßgrößen gebührenmäßig zugeordnet. Die variablen Kosten wurden dann auf der Grundlage des Volumens des Abfallgefäßes der „Grundgebühr“ hinzugerechnet. So ergibt sich für jeden Behälter eine gesonderte Gebühr, die satzungsmäßig festzuschreiben ist. Durch die getrennten Gebührenmaßstäbe wird auch deutlich, dass die Bioabfallentsorgung erhebliche Kosten verursacht, die ebenfalls durch Gebühren gedeckt werden müssen. Diejenigen, die durch Eigenkompostierung dem Gedanken der Abfallvermeidung in besonderer Weise Rechnung tragen, werden bei dieser Form der Gebührenstruktur entsprechend entlastet. Die Bürger können durch die möglichen unterschiedlichen Tonnenkombinationen die Höhe ihrer Abfallentsorgungsgebühr selbst mit beeinflussen. Es werden festgeschriebene Preise je Gefäß und Art erhoben und die Höhe der zu zahlenden Gebühr ist für den Bürger sodann direkt und verständlich zu erkennen.

Die Gebührenkalkulation einschließlich der Übersicht zur Verteilung der einzelnen Kostenarten ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.

Für das Jahr 2023 wurden die vorliegenden Preisanpassungen sowie Entwicklungen der zu entsorgenden Abfallmengen berücksichtigt. Diese bilden entsprechend die Basis für die Kalkulationswerte. Insgesamt ist zu erkennen, dass die Gesamtkosten im Vergleich zum Vorjahr ansteigen, jedoch kann das Gebührenniveau aufgrund des eingesetzten Überschusses aus dem Jahr 2021 gehalten werden.

Nähere Einzelheiten sind der beigefügten Kalkulation des Gebührensatzes für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung im Jahr 2023 zu entnehmen.

Im Einzelnen lässt sich abschließend folgende Veränderung je Art und Gefäß festhalten:

2022 2023 Differenz Restmüll

in € 60 l

105,24 € 104,46 €

  • 0,78 €

80 l

127,83 € 127,16 €

  • 0,67 €

120 l

170,84 € 170,00 €

  • 0,84 €

240 l

289,34 € 286,81 €

  • 2,53 €

1.100 l wöchentl.

2.353,25 € 2.337,71 €

  • 15,54 €

1.100 l 14-tägig 1.198,66 € 1.190,45 €

  • 8,21 €

70 Liter Sack 3,00 € 2,50 €

  • 0,50 €

Biomüll

120 l

71,06 € 70,47 €

  • 0,59 €

240 l

129,41 € 126,95 €

  • 2,46 €

Um eine bessere Überschaubarkeit der Gebührenentwicklung zu erhalten, wird folgend eine Übersicht der festgesetzten Gebührensätze aus den letzten 5 Jahren dargestellt:

Gefäßart / Volumen Preis je Gefäß

2019 2020 2021 2022 2023 Restmüll:

60 Liter

95,17 € 100,78 € 112,70 € 105,24 € 104,46 € 80 Liter

109,11 € 115,62 € 129,21 € 127,83 € 127,16 € 120 Liter

136,41 € 144,74 € 161,67 € 170,84 € 170,00 € 240 Liter

221,02 € 234,79 € 261,75 € 289,34 € 286,81 €

1.100 Liter wöchentl.

1.851,69 € 1.979,14 € 2.169,82 € 2.353,25 € 2.337,71 € 1.100 Liter 14-tägig

957,17 € 1.021,41 € 1.120,21 € 1.198,66 € 1.190,45 €

70 Liter Sack

2,30 € 2,50 € 2,70 € 3,00 € 2,50 €

Biomüll:

120 Liter

82,75 € 80,73 € 80,80 € 71,06 € 70,47 € 240 Liter

137,42 € 127,11 € 127,38 € 129,41 € 126,95 €

Die Ergebnisse der Kalkulation wurden in den Entwurf der Satzung zur 16. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Rheurdt übernommen, der dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt ist.

Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss der Gemeinde Rheurdt empfiehlt dem Rat, der Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abfallentsorgung zuzustimmen und die Satzung zur 16. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung entsprechend der Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage zu beschließen.

Anlage(n):

  1. 1. Gebührenkalkulation
  2. 2. 16. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung

Aufgestellt: Gesehen:

  • Schmieder -
  • Spengel -
  • Ketelaers -

Anlage 2

S a t z u n g

zur 16. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Rheurdt

Vom

Aufgrund - der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.04.2022 (GV. NRW. S. 490), in der jeweils geltenden Fassung, - des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212ff.), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), in der jeweils geltenden Fassung, -

§ 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700), in der jeweils geltenden Fassung,

- der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LKrWG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in der jeweils geltenden Fassung, - sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Rheurdt in seiner Sitzung vom … folgende Satzung beschlossen:

I.

§ 4 wird wie folgt geändert:

(3) Die Gebühr beträgt jährlich

a) bei wöchentlicher Leerung eines grauen Systemabfallbehälters für Restmüll mit

1.100 l Volumen 2.337,71 EUR

b) bei 14-tägiger Leerung eines grauen Systemabfallbehälters für Restmüll mit

60 l Volumen 104,46 EUR 80 l Volumen 127,16 EUR 120 l Volumen 170,00 EUR 240 l Volumen 286,81 EUR 1.100 l Volumen 1.190,45 EUR

c) bei 14-tägiger Leerung eines braunen Systemabfallbehälters für Bio-Material mit

120 l Volumen 70,47 EUR

240 l Volumen 126,95 EUR

(4) Die Abfallentsorgungsgebühr für Abfallsäcke gemäß § 10 Abs. 3 der Abfall – entsorgungssatzung beträgt

a) für einen Restabfallsack 2,50 EUR

b) für einen Abfallsack für Papier und Pappe 0,50 EUR

II. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.

Verwaltungsvorlage

  • öffentlich -

DS-NR 144/2022 Fachbereich Aktenzeichen

Gemeinde R h e u r d t

  • Der Bürgermeister -

Datum 02.12.2022

Beratungsfolge BerichterstatterIn Sitzungstermin Hauptausschuss Bürgermeister 12.12.2022 Rat der Gemeinde Rheurdt Bürgermeister 19.12.2022

Überplanmäßige Ausgabe bei den Einrichtungen für Wohnungslose, Asylbewerber und Aussiedler

Informationen der Verwaltung

Haushaltsmittel – HhSt

Folgekosten

Umweltrelevanz geprüft

Inklusionsrelevanz geprüft

Bei Investitionen: Fördermöglichkeiten geprüft

Sachverhalt: Im PSP 1.100.05.05.01 „Einrichtungen für Wohnungslose, Asylbewerber und Aussiedler“ sind im Sachkonto 52410000 „Unterhaltung und Bewirtschaftung von Grundstücken“ die für das Jahr 2022 veranschlagten Mittel erschöpft.

Aufgrund der erhöhten Zuweisungen von Flüchtlingen wurden in diesem Jahr bereits 13 Wohnungen und eine Containeranlage angemietet. Diese Kosten (Miete, Einrichtung der Wohnungen, Strom, Gas, Handwerkerarbeiten usw.) für diese Unterkünfte wurden bei der Haushaltsplanung nicht eingeplant. Des Weiteren wird Geld für die Anmietung, Ersteinrichtung und die laufende Versorgung für weitere potenzielle Wohnungen benötigt.

Aufgrund der o.g. Gründe ergibt sich für 2022 ein Mehrbedarf von rund 100.000,00 Euro. Dieser Mehrbedarf ist gem. § 83 GO NRW in Verbindung mit § 7 der Haushaltssatzung 2022 erheblich, so dass gemäß § 83 GO NRW die Zustimmung des Rates erforderlich ist.

Als Deckung werden Mittel aus erhöhten „Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke vom Land“ unter PSP 1.100.05.03.01 vorgeschlagen.

Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Rheurdt der Leistung erheblicher überplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 83 GO NRW für das PSP 1.100.05.05.01 „Einrichtungen für Wohnungslose, Asylbewerber und Aussiedler“, Sachkonto 52410000 „Unterhaltung und Bewirtschaftung von Grundstücken“ bis zu Höhe von 100.000,00 Euro, zu zustimmen.

Aufgestellt: Gesehen:

  • Willems -
  • Ketelaers -

Aenderungssatzung der Rheurdt

Bekanntmachung Am Montag, dem 29.11.2021, 18:30 Uhr, findet im Ratssaal der Gemeinde Rheurdt, Rathausstraße 35 / Eingang Aldekerker Straße, 47509 Rheurdt, eine öffentliche und nichtöffentliche Sitzung des Rates der Gemeinde Rheurdt (8. Sitzung der laufenden Wahlzeit) statt. Aufgrund der aktuellen Lage finden die Sitzungen nach dem G2+- Modell statt. Zutritt in den Ratssaal wird nur Genesenen und Geimpften gewährt, die zusätzlich einen tagesaktuellen negativen Coronaschnelltest aus einem zugelassen Testzentrum vorweisen können. Diese Regelung gilt selbstverständlich sowohl für alle Ausschuss-, bzw. Ratsmitglieder, Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Verwaltung als auch für Gäste und Vortragende. Zusätzlich wird es, auch am Platz, eine Maskenpflicht geben. Da die Zuschauerplätze begrenzt sind, ist eine Anmeldung unter Tel.: 02845-963341 oder per E-Mail: [email protected] am jeweiligen Sitzungstag bis 15 Uhr zwingend erforderlich. Tagesordnung Öffentlicher Sitzungsteil 1. Eröffnung der Sitzung, Prüfung der ordnungsgemäßen Einladung und Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates der Gemeinde Rheurdt vom 27.10.2021 3. Feststellung von Ausschließungsgründen gemäß § 31 GO NRW 4. Bericht des Bürgermeisters über die Ausführung der Beschlüsse aus der öffentlichen Sitzung vom 27.10.2021 5. Einwohnerfragerecht gemäß § 18 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Rheurdt 6. Haushaltssatzung / Haushaltsplan 2022

  1. 1. Einwendungen der Einwohner und Abgabepflichtigen zum Etatentwurf
  2. 2. Stellenplan für das Haushaltsjahr 2022
  3. 3. Haushaltssatzung 2022 7. Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Einrichtungen für das Jahr 2022 und Erlass der Satzung zur 7. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt 8. Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung für das Jahr 2022 und Erlass der Satzung zur 15. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Rheurdt 9. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Rheurdt zur Anpassung an neue Rechtssprechung 10. Information des Gemeinderates gemäß § 55 GO NRW 11. Mitteilungen des Bürgermeisters

12. Anfragen der Ratsmitglieder 13. Verschiedenes Nichtöffentlicher Sitzungsteil 1. Eröffnung der nichtöffentlichen Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit 2. Zur Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Rates der Gemeinde Rheurdt vom 27.10.2021 3. Feststellung von Ausschließungsgründen gemäß § 31 GO NRW 4. Bericht des Bürgermeisters über die Ausführung der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 27.10.2021 5. Heimat-Preis der Gemeinde Rheurdt 2021 6. Mitteilungen des Bürgermeisters 7. Anfragen der Ratsmitglieder 8. Verschiedenes Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Rates der Gemeinde Rheurdt werden hiermit gemäß

§ 4 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht in

Verbindung mit § 18 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Rheurdt und den §§ 4 und 27 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Rheurdt öffentlich bekannt gemacht. 47509 Rheurdt, den 18.11.2021 Gemeinde Rheurdt Der Bürgermeister

  • Ketelaers -

Aushang in Rheurdt, Neufeld und Schaephuysen vom 19.11.2021 bis 30.11.2021 (einschließlich)

N i e d e r s c h r i f tüber die öffentliche Sitzung des Rates der Gemeinde Rheurdt am 29.11.2021 (8. Sitzung der laufenden Wahlzeit) im Ratssaal der Gemeinde Rheurdt, Rathausstraße 35 / Eingang Aldekerker Straße, 47509 Rheurdt Anwesend waren: Vorsitz: Ketelaers, Dirk Anwesend: Teilmans, Agnes Dammertz, Thomas Werner Jansen, Bernd Mölders, Norbert Johannes Opdemom, Martin Paaßen, Karl-Heinz Peerenboom, Hans Robert Girndt, Uwe Kaul, Harald Meisel, Mike Schlageter-Kleine, Oliver Bergner, Heike Fronhoffs, Franz Werner Wolter, Barbara Hauser, Karl Peter Stränger, Claudia Thier, Ralf Bockheim, Alfons Jansen, Stephan Entschuldigt fehlten: Bongert, Katrin Hennig, Georg Himmes, Hermann Schmieder, Stefan Von der Verwaltung: Schüren, Marcell Spengel, Ralf Neckritz-Thierfelder, Annemone Bartz, Michael (stellv. Schriftführer) Gäste: 1 Pressevertreter

2 von 8 Sitzungsverlauf Öffentlicher Sitzungsteil Beginn der Sitzung: 18:30 Uhr Ende der Sitzung: 19:15 Uhr 1. Eröffnung der Sitzung, Prüfung der ordnungsgemäßen Einladung und Feststellung der Beschlussfähigkeit Zu der heutigen Sitzung hatte der Bürgermeister am 18.11.2021 schriftlich eingeladen. Aus der Einladung gingen, Sitzungsort, Sitzungsbeginn und die Tagesordnung hervor. Die Öffentlichkeit war von der bevorstehenden Sitzung durch die Bekanntmachung im Mitteilungsblatt und in den Aushangkästen unterrichtet worden. Einwendungen gegen Form und Frist der Einladung ergeben sich nicht, so dass der Bürgermeister die Beschlussfähigkeit für die Sitzung feststellt. In Gedenken an den verstorbenen ehemaligen Bürgermeister Willi Peter Odendahl erhoben sich alle Anwesenden zu einer Gedenkminute. 2. Zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Rates der Gemeinde Rheurdt vom 27.10.2021 Der Bürgermeister stellt fest, dass keine schriftlichen Einwände zur Niederschrift der letzten Sitzung eingegangen sind. Er erklärt die Niederschrift für genehmigt. 3. Feststellung von Ausschließungsgründen gemäß § 31 GO NRW Der Bürgermeister stellt keine Ausschließungsgründe fest. Ebenso äußert keines der Ratsmitglieder von sich aus Ausschließungstatbestände. 4. Bericht des Bürgermeisters über die Ausführung der Beschlüsse aus der öffentlichen Sitzung vom 27.10.2021 Der Bürgermeister berichtet über die Ausführung der Beschlüsse aus der vorgenannten öffentlichen Sitzung. Hier ging es unter anderem um die Verkehrssituationen in Neufeld und auf der Rathausstraße in Rheurdt. Weiter wurde über die Umsetzung des Beschlusses zur Teilnahme an der Fairtradetown- Kampagne berichtet sowie die Entscheidung zum Austausch der Straßenbeleuchtung im gesamten Gemeindegebiet. Der Beitritt zur LEADER- Region gemeinsam mit den Kommunen Kerken, Issum, Wachtendonk, Grefrath und Kempen wurde formell erklärt. 5. Einwohnerfragerecht gemäß § 18 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Rheurdt Zu diesem Tagesordnungspunkt liegt keine Wortmeldung vor. 6. Haushaltssatzung / Haushaltsplan 2022

  1. 1. Einwendungen der Einwohner und Abgabepflichtigen zum Etatentwurf
  2. 2. Stellenplan für das Haushaltsjahr 2022
  3. 3. Haushaltssatzung 2022 DS-NR 130/2021

3 von 8 Auf Frage von Herrn Thier erklärt der Bürgermeister, dass bisher kein Beschluss über eine Prioritätenliste für das Jahr 2023 vorliegt. Auf Anfrage von Herrn Meisel erklärt Herr Schüren, dass im Stellenplan 2022 eine 20-Stunden-Stelle (0,52 Vollzeit) für einen Klimaschutzmanager eingeplant ist. Herr Meisel erklärt, dass er eine Haushaltsrede erwartet hätte und führt aus, dass seine Fraktion mehr für den Klimaschutz erwartet hätte. Im Haushalt sind für das kommende Jahr nur 120.000 Euro für ein Ziel im Bereich des Klimaschutzes eingeplant. Er vertritt die Auffassung, dass hiermit die Gemeinde ihrer Rolle als Vorbild nicht gerecht wird und fordert, dass es „ein weiter so“ nicht geben darf. Er spricht sich für die Fraktion Bündnis90/Grüne gegen den vorliegenden Haushaltsplan aus. Herr Opdemom erklärt, dass die Verwendung der eingeplanten Mittel dann in den Ausschüssen beraten wird. Herr Bockheim macht deutlich, dass ihm das Thema Klimaschutz wichtig ist und das Prioritäten gesetzt werden müssen. Herr Fronhoffs gibt seine Bedenken zum geplanten Umbau des Gehweges auf der Rathausstraße in Rheurdt an. Die SPD-Fraktion wird dem ausgeglichenen Haushaltsplan für das Jahr 2022 zustimmen. Abstimmungsergebnis zu 2.: einstimmig, mit 20 Ja-Stimmen Abstimmungsergebnis zu 3.: 16 Ja-Stimmen, 4 Nein-Stimmen Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungnichtteilgenommen CDU B´90/Die Grünen SPD FDP WIR Bürgermeister Gesamtergebnis Beschluss: Zu. 1.: Der Bürgermeister berichtet, dass bisher keine Einwände gegen den Entwurf der Haushaltssatzung erhoben worden sind. Eine Beschlussfassung findet nicht satt. Zu. 2.: Der Rat der Gemeinde Rheurdt beschließt den Stellenplan 2022 entsprechend der Beschlussfassung im Hauptausschuss (Fassung entsprechend Einbringung). Zu. 3.: Der Rat der Gemeinde Rheurdt beschließt im 1. Quartal 2022 eine Prioritätenliste der zukünftig anstehenden Investitionen aufzustellen und auf Grundlage des Beratungsergebnisses die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 in der folgenden Fassung:

4 von 8 Haushaltssatzungder Gemeinde Rheurdtfür das Haushaltsjahr 2022 vom _____________ Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), hat der Rat der Gemeinde Rheurdt mit Beschluss vom 29.11.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1 – Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde

voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wirdim Ergebnisplan mitdem Gesamtbetrag der Erträge auf 12.131.954 EUR dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 12.826.244 EUR im Finanzplan mitdem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 10.623.495 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 11.361.564 EUR mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 1.714.500 EUR mit dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 6.385.100 EUR mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 EURmit dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 38.700 EURfestgesetzt.

§ 2 – Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf

250.000,00 € festgesetzt.

§ 3 – Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

5 von 8 Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 694.290 € festgesetzt.

§ 5 – Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf

1.500.000 EURfestgesetzt.

§ 6 – Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer 1.1 für die land- und fortwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 247 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 479 v. H. 2. Gewerbesteuer auf 418 v. H.

§ 7

1. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben sind bis zu einem Betrag von

  1. 25.000. € im Sinne des § 83 GO NRW unerheblich. 2. Als unerheblich sind generell auch alle Beträge anzusehen, diea) der Verrechnung zwischen den Produkten dienen, b) Aufwendungen darstellen, aber keine Ausgaben zur Folge haben, c) aufgrund tariflicher, gesetzlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen entstehen. § 8 Gemäß § 21 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung werden folgende Aufwendungen und Auszahlungen des gesamten NKF-Haushalts zu je einem Budget verbunden:
  • Personalaufwendungen/Personalauszahlungen
  • Bilanzielle Abschreibungen
  • Interne Leistungsverrechnungen

Die zahlungswirksamen

  • Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen sowie
  • sonstigen ordentlichen Aufwendungen

werden innerhalb eines Produktbereichs zu einem Budget zusammengefasst.

6 von 8 7. Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Einrichtungen für das Jahr 2022 und Erlass der Satzung zur 7. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt DS-NR 120/2021 Abstimmungsergebnis: einstimmig, mit 20 Ja-Stimmen Beschluss: Der Rat der Gemeinde Rheurdt stimmt der Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Einrichtungen für das Jahr 2022 zu und beschließt die Satzung zur 7. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt entsprechend der Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage. 8. Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung für das Jahr 2022 und Erlass der Satzung zur 15. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Rheurdt DS-NR 121/2021 Abstimmungsergebnis: 17 Ja-Stimmen, 3 Nein-Stimmen Ja-Stimmen Nein-Stimmen Enthaltungnichtteilgenommen CDU B´90/Die Grünen SPD FDP WIR Bürgermeister Gesamtergebnis Beschluss: Der Rat der Gemeinde Rheurdt stimmt der Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abfallentsorgung zu und beschließt die Satzung zur 15. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung entsprechend der Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage. 9. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Rheurdt zur Anpassung an neue Rechtssprechung DS-NR 119/2021 Auf Anfrage von Herrn Thier erklärt der Bürgermeister, dass die E-Mail aus der heutigen Tischvorlage aufgrund von Krankheit bei der Sachbearbeitung nicht früher in Umlauf gebracht werden konnte. Auf Anfrage von Herrn Opdemom erklärt Frau Neckritz-Thierfelder, dass über den Tagesordnungspunkt auch zu einem späteren Zeitpunkt abgestimmt werden kann. Der Bürgermeister schlägt vor, den Tagesordnungspunkt in der nächsten Sitzung des Gemeinderates zu beraten. Abstimmungsergebnis: einstimmig, mit 20 Ja-Stimmen

7 von 8 Beschluss: Der Tagesordnungspunkt wird in der nächsten Sitzung des Gemeinderates beraten. 10. Information des Gemeinderates gemäß § 55 GO NRW Keine Informationen des Bürgermeisters an den Gemeinderat. 11. Mitteilungen des Bürgermeisters Der Bürgermeister teilt mit, dass der Kreis Kleve zeitnah Impftermine festsetzen wird. Das Konzept wird am 02.12.2021 erstellt und beinhaltet auch Impftermine für Kinder. 12. Anfragen der Ratsmitglieder Auf Anfrage von Frau Bergner erklärt der Bürgermeister, dass in Rheurdt bisher der Impfstoff von Biontech-Pfizer geimpft wurde. Für Kinder wird künftig ebenfalls der Impfstoff von Biontech-Pfizer angeboten. Frau Stränger fragt an, wann die Altstadtleuchten ausgetauscht werden. Frau Neckritz-Thierfelder erklärt, dass die Antwort hierzu nachgereicht wird. Herr Peerenboom schildert die schlechte Ausführung der Baumaßnahmen auf der Kirchstraße seitens der Telekom. Der Bürgermeister sagt eine Überprüfung durch die Bauverwaltung zu. Auf Anfrage von Herrn Thier gibt Frau Neckritz-Thierfelder bekannt, dass die Beratungen hinsichtlich der Änderung des Landschaftsplanes seitens des Kreises Kleve für den 22.02.2022 vorgenommen werden. Herr Opdemom weist auf den Unmut über die Berichterstattung der Rheinischen Post betreffend den Mehrgenerationen-Spielplatzes hin. Frau Neckritz-Thierfelder erklärt, dass alle hierzu eingegangenen Stellungnahmen derzeit gesammelt und sortiert werden. Die Verfasser der Stellungnahmen sind über den Eingang informiert worden. Der Bürgermeister erklärt, dass er seinen Unmut über die Berichterstattung gegenüber der Rheinischen Post kundgetan hat. Auf Anfrage von Herrn Bockheim erklärt Frau Neckritz-Thierfelder, dass auf die umfangreiche Stellungnahme zum Bebauungsplan Nr. 28 eines Anwohners noch keine Antwort erfolgt ist. Herr Fronhoffs regt in diesem Zusammenhang an, dass solche Anfragen über die Fraktionen erfolgen sollten. Nachtrag der Verwaltung zur Sitzung: Es hat zwischenzeitlich einen Termin mit dem/der Verfasser/in gegeben. Frau Teilmans berichtet über eine fehlende Straßenlaterne im Bereich des neuen Parkplatzes an der Aldekerker Straße. Der Bürgermeister sagt eine Überprüfung zu. Frau Teilmans berichtet über die Beschilderung im Bereich der Stichstraße zur alten Schule in Schaephuysen. Der Bürgermeister erklärt, dass diesbezüglich am 30.11.2021 ein Termin mit dem Eigentümer vereinbart ist. 13. Verschiedenes Herr Bockheim dankt dem Bürgermeister für seinen Einsatz zu den Corona-Impfungen in der Gemeinde Rheurdt.

8 von 8 Auf Anfrage von Herrn Thier sagt der Bürgermeister zu, dass in künftigen Niederschriften zum Tagesordnungsunkt „Bericht des Bürgermeisters über die Ausführung der Beschlüsse“ ausführlicher Protokoll geführt wird.

  • Ketelaers -
  • Bartz -

Bürgermeister Stellv. Schriftführer

Verwaltungsvorlage

  • öffentlich -

DS-NR 130/2021 Fachbereich Aktenzeichen Gemeinde R h e u r d t

  • Der Bürgermeister -

Datum 17.11.2021 Beratungsfolge Berichterstatter Sitzungstermin Rat der Gemeinde Rheurdt Herr Schüren 29.11.2021 Haushaltssatzung / Haushaltsplan 2022

  1. 1. Einwendungen der Einwohner und Abgabepflichtigen zum Etatentwurf
  2. 2. Stellenplan für das Haushaltsjahr 2022
  3. 3. Haushaltssatzung 2022 Sachverhalt: Auf die Verwaltungsvorlagen
  • DS-Nr. 105/2021 – Einbringung des Haushaltsplan im Rat der Gemeinde Rheurdt am 27.10.2021
  • DS-Nr. 126/2021 – Vorberatung im Hauptausschuss am 22.11.2021
  • DS-Nr. 127/2021 – Vorberatung im Hauptausschuss am 22.11.2021

„Stellenplan“ (nichtöffentlicher Teil) und auf die dazugehörigen Beratungen im Hauptausschuss der Gemeinde Rheurdt wird verwiesen. Beschlussvorschlag: Zu. 1.: Wird in der Sitzung formuliert. Zu. 2.: Der Rat der Gemeinde Rheurdt beschließt den Stellenplan 2022 entsprechend des Beratungsergebnisses in folgender Fassung:

  • wird entsprechend dem Beratungsergebnis eingefügt.

Zu. 3.: Der Rat der Gemeinde Rheurdt beschließt auf Grundlage des Beratungsergebnisses die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 in der folgenden Fassung:

  • wird entsprechend dem Beratungsergebnis eingefügt.

Anlage(n): 1. Anlage zur DS-Nr. 130/2021 - Haushalt 2022; Satzung final Aufgestellt: Gesehen:

  • Schüren -
  • Ketelaers -

Haushaltssatzung der Gemeinde Rheurdt für das Haushaltsjahr 2022 vom _____________

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. September 2020 (GV. NRW. S. 916), hat der Rat der Gemeinde Rheurdt mit Beschluss vom 29.11.2021 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Ergebnisplan mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf 12.131.954 EUR dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 12.826.244 EUR

im Finanzplan mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 10.623.495 EUR dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf 11.361.564 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 1.714.500 EUR mit dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf 6.385.100 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 0 EUR mit dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf 38.700 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

§ 4

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 694.290 € festgesetzt.

§ 5

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 1.500.000 EUR festgesetzt.

§ 6

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer 1.1 für die land- und fortwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf 247 v. H. 1.2 für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf 479 v. H.

2. Gewerbesteuer auf 418 v. H.

§ 7

1. Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Ausgaben sind bis zu einem Betrag von

  1. 25.000. € im Sinne des § 83 GO NRW unerheblich.

2. Als unerheblich sind generell auch alle Beträge anzusehen, die

a) der Verrechnung zwischen den Produkten dienen,

b) Aufwendungen darstellen, aber keine Ausgaben zur Folge haben,

c) aufgrund tariflicher, gesetzlicher oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen entstehen.

§ 8

Gemäß § 21 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung werden folgende Aufwendungen und Auszahlungen des gesamten NKF-Haushalts zu je einem Budget verbunden:

  • Personalaufwendungen/Personalauszahlungen
  • Bilanzielle Abschreibungen
  • Interne Leistungsverrechnungen

Die zahlungswirksamen

  • Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen sowie
  • sonstigen ordentlichen Aufwendungen

werden innerhalb eines Produktbereichs zu einem Budget zusammengefasst.

Verwaltungsvorlage

  • öffentlich -

DS-NR 120/2021 Fachbereich Aktenzeichen 10 20 75 Gemeinde R h e u r d t

  • Der Bürgermeister -

Datum 04.11.2021 Beratungsfolge Berichterstatter Sitzungstermin Hauptausschuss Herr Schmieder 22.11.2021 Rat der Gemeinde Rheurdt Herr Schmieder 29.11.2021 Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Einrichtungen für das Jahr 2022 und Erlass der Satzung zur 7. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt Informationen der Verwaltung Haushaltsmittel – HhSt - Folgekosten - Umweltrelevanz geprüft - Inklusionsrelevanz geprüft - Bei Investitionen: Fördermöglichkeiten geprüft - Sachverhalt: Für das Jahr 2014 wurde mit Beschluss des Rates der Gemeinde Rheurdt am 18.11.2013 eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren beschlossen. Hierzu wurde im Vorfeld eine umfangreiche Gebührenkalkulation in enger Zusammenarbeit mit der Allevo Kommunalberatung aus Meerbusch erarbeitet. In dieser neu gefassten Kalkulation wurden die erforderlichen Anpassungen seit der letzten Kalkulation im Jahre 2003 berücksichtigt und umgesetzt. Die vorliegende Kalkulation beruht entsprechend auf § 6 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NW). Die im Bereich des Friedhofswesens anfallenden Kosten werden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NW als Gebühren auf die Nutzer umgelegt. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen und in der Regel decken. Die seinerzeit erarbeitete Kalkulation diente - wie auch in den Jahren zuvor - als Grundlage für die Kalkulation der Gebührensätze für das Jahr 2022. Für das Jahr 2022 ist ein geringfügiger Anstieg der Gesamtkosten und somit auch eine Erhöhung der Gebührensätze festzustellen. Aufgrund der ermittelten Reduzierung bei der Verlängerung von Nutzungsrechten, werden die Gebühren für den Erwerb der Nutzungsrechte an Grabstätten eine Erhöhung aufweisen. Hierbei ist die Berücksichtigung eines Mehrbetrages von rd. 10.000 € an Fehlbeträgen im Vergleich zum Vorjahr insbesondere ausschlaggebend. Bei den Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle führt ein Rückgang der Fallzahlen trotz der Verringerung der Aufwendungen dazu, dass der Gebührensatz steigen wird. Für die Einsegnungshalle ist ebenfalls eine geringfügige Reduzierung der Aufwendungen zu erkennen. Jedoch steigen auch hier die Gebühren aufgrund der ebenfalls gesunkenen Inanspruchnahme (Fallzahlen).

Bei den Gebühren für die Bestattung hingegen ist ein Anstieg der Aufwendungen zu verzeichnen, weshalb hier die Gebührensätze auch leicht ansteigen. Nähere Einzelheiten sind der als Anlage 1 beigefügten Kalkulation des Gebührensatzes für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Einrichtungen zu entnehmen. Ein Vergleich zwischen den bisherigen und den neu kalkulierten Gebührentarifen findet sich auf Seite 1 der Anlage 1. Die neu kalkulierten Gebührensätze sind durch Satzung festzusetzen. Der Entwurf der Satzung zur

  1. 7. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt. Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss der Gemeinde Rheurdt empfiehlt dem Rat, der Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Einrichtungen für das Jahr 2022 zuzustimmen und die Satzung zur 7. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt entsprechend der Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage zu beschließen. Anlage(n): 1. Anlage 1 zur DS-Nr. 120/2021 - Kalkulation 2. Anlage 2 zur DS-Nr. 120/2021 - 7. Änderungssatzung Friedhofsgebühren Aufgestellt: Gesehen:
  • Schmieder -
  • Schüren -
  • Ketelaers -

Anlage 2 S a t z u n g

zur 7. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt

Vom

Aufgrund - des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916) und - der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetze vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029) hat der Rat der Gemeinde Rheurdt in seiner Sitzung am … folgende Satzung beschlossen:

I.

§ 2 erhält folgende Fassung:

§ 2 – Höhe der Gebühren

Es werden folgende Gebühren erhoben:

A) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten:

  1. 1. für Fehl- und Totgeburten und Kinder bis zu 5 Jahren im Reihengrab 414,00 €
  2. 2. für die Bestattung in der Ruhe- und Gedenkstätte für Sternenkinder 347,00 €
  3. 3. für Personen über 5 Jahre im Reihengrab

827,00 €

  1. 4. für Urnenreihengrabstätten

827,00 €

  1. 5. für anonyme Reihengrabstätten

1.275,00 €

  1. 6. für Urnen in anonymen Urnenreihengrabstätten

754,00 €

  1. 7. für die Nutzung des Aschestreufeldes

754,00 €

  1. 8. Wahlgrab, je Grabstelle

1.228,00 €

  1. 9. Urnenwahlgrab, je Grabstelle

1.362,00 €

  1. 10. Bei einem Widererwerb des Nutzungsrechts an Wahlgräbern für die Dauer von 30 Jahren werden die Gebühren wie unter Ziffer 8 bzw. Ziffer 9 erhoben
  2. 11. Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr, um das die laufende Nutzungszeit verlängert wird, 1/30 der Gebühr nach Ziffer 8 bzw. Ziffer 9

B) Gebühren für die Bestattung:

  1. 1. für Fehl- und Totgeburten und Kinder unter 5 Jahren

567,00 €

  1. 2. für Urnen

466,00 €

  1. 3. für Personen über 5 Jahre

668,00 €

  1. 4. für das Verstreuen der Asche auf dem Aschestreufeld

311,00 €

  1. 5. Bei Bestattungen an Samstagen erhöhen sich die unter

Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gebührensätze um

59,50 €

Anlage 2

C) Gebühren für Umbettungen und Ausgrabungen:

Der Aufwand für die Umbettung/Ausgrabung einer Leiche/Urne ist der Gemeinde in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten.

Entstehen durch erforderliche Nebenarbeiten besondere Kosten, etwa durch Entfernen von Grabmälern sowie durch Beschädigungen der Nebengräber, so sind diese der Gemeinde zu erstatten.

D) Die Gebühren für die Erlaubnis zur Aufstellung und Entfernung von Grabmälern, Grabplatten oder Grabeinfassungen betragen

50,00 €

E) Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen und der Einsegnungshalle:

  1. 1. Leichenhallen bzw. Leichenkammern

357,00 €

  1. 2. Einsegnungshalle

265,00 €

F) Die Gebühr für die Zulassung von Gewerbetreibenden für die Tätigkeiten auf den Friedhöfen beträgt einmalig 25,00 €

G) Gebühr für die vorzeitige Aufgabe von Nutzungsrechten an Grabstätten

Die Gebühr für jedes Jahr der vorzeitigen Aufgabe des Nutzungsrechts beträgt

60,00 €

II. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.

Verwaltungsvorlage

  • öffentlich -

DS-NR 121/2021 Fachbereich Aktenzeichen 10 20 72 Gemeinde R h e u r d t

  • Der Bürgermeister -

Datum 04.11.2021 Beratungsfolge Berichterstatter Sitzungstermin Hauptausschuss Herr Schmieder 22.11.2021 Rat der Gemeinde Rheurdt Herr Schmieder 29.11.2021 Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung für das Jahr 2022 und Erlass der Satzung zur 15. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Rheurdt Informationen der Verwaltung Haushaltsmittel – HhStgemäß Kalkulation geplant Folgekostenkeine Umweltrelevanz geprüftim Rahmen der Auftragsvergabe erfolgt Inklusionsrelevanz geprüftentfällt Bei Investitionen: Fördermöglichkeiten geprüftentfällt Sachverhalt: Die Gemeinde Rheurdt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der §§ 8 und 9 des Landesabfallgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Rheurdt. Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben sowie die Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen werden vom Baubetriebshof der Gemeinde übernommen; bei der Einsammlung und Beförderung von Abfällen sowie der Bereitstellung von Abfallgefäßen macht die Gemeinde nach § 22 des KrWG von der Möglichkeit Gebrauch, sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben eines Dritten zu bedienen. Der aktuelle Vertrag über die Sammlung und Beförderung von kommunalen Abfällen läuft noch bis zum 31.12.2021. Über die Gesellschaft für Kommunallogistik mbH (KomLog) wurde in diesem Jahr im Rahmen eines Vergabeverfahrens die Sammlung und Beförderung von kommunalen Abfällen für die Kommunen Issum, Kerken, Rheurdt, Straelen und Wachtendonk für den Zeitraum vom 01.01.2022 bis 31.12.2029 neu ausgeschrieben. Den entsprechenden Zuschlag aus diesem Verfahren erhielt die Firma Schönmackers Umweltdienste GmbH & Co. KG. Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der eingesammelten Abfälle werden unverändert von der Kreis-Kleve-Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH (KKA), Uedem, wahrgenommen. Die mit den genannten Leistungen entstehenden Entsorgungs- und Verwertungsaufwendungen zählen zu den ansatzfähigen Kosten, für die nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) eine kostendeckende Benutzungsgebühr zu erheben ist. Die Abfallentsorgungsgebühren bestehen ab dem 01.01.2012 aus einer separaten Gebühr für die Restabfalltonne und einer separaten Gebühr für die Biotonne. Über die Restabfallgebühr werden auch weitere Kosten der Abfallentsorgung (Papierabfuhr, Sperrgutabfuhr, Schadstoffsammlungen, etc.) abgerechnet. Die Bioabfallgebühr enthält nur die Kosten, die für Einsammlung, Transport und

Aufbereitung der Grünabfälle entstehen. Eine separate Gebühr für die Papierabfuhr wird bislang nicht erhoben, da die Erlöse aus der Papierverwertung die Kosten für Einsammlung und Transport zu einem großen Teil decken. Bei der Gebührenermittlung wird auf die Verwendung eines reinen Volumenpreises verzichtet, denn für die Durchführung der Abfallentsorgung entstehen Grundkosten, unabhängig von der gewählten Tonnengröße. So sind beispielsweise die Kosten für die Gestellung der Behälter und für die Entleerung der einzelnen Tonnen weitgehend gleich. Deshalb wurden bei der Kalkulation der Gebührensätze zunächst für jedes Gefäß und jede Abfallart die entsprechenden Grundkosten ermittelt und den einzelnen Gefäßgrößen gebührenmäßig zugeordnet. Die variablen Kosten wurden dann auf der Grundlage des Volumens des Abfallgefäßes der „Grundgebühr“ hinzugerechnet. So ergibt sich für jeden Behälter eine gesonderte Gebühr, die satzungsmäßig festzuschreiben ist. Durch die getrennten Gebührenmaßstäbe wird auch deutlich, dass die Bioabfallentsorgung erhebliche Kosten verursacht, die ebenfalls durch Gebühren gedeckt werden müssen. Diejenigen, die durch Eigenkompostierung dem Gedanken der Abfallvermeidung in besonderer Weise Rechnung tragen, werden bei dieser Form der Gebührenstruktur entsprechend entlastet. Die Bürger können durch die möglichen unterschiedlichen Tonnenkombinationen die Höhe ihrer Abfallentsorgungsgebühr selbst mit beeinflussen. Es werden festgeschriebene Preise je Gefäß und Art erhoben und die Höhe der zu zahlenden Gebühr ist für den Bürger sodann direkt und verständlich zu erkennen. Die Gebührenkalkulation einschließlich der Übersicht zur Verteilung der einzelnen Kostenarten ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt. Für das Jahr 2022 wurden die Ausschreibungsergebnisse sowie die ab 01.01.2022 geltenden Kostensätze in die Kalkulation eingepflegt und übernommen. Im Rahmen der Ausschreibung wurden bei den zu entsorgenden Mengen Durchschnittswerte der vergangenen Jahre herangezogen. Diese bilden zugleich die Basis für die Kalkulationswerte. Insgesamt steigen die zu entsorgenden Mengen leicht an und bei den prognostizierten gleichbleibenden Deponieentgelten ergeben sich die in der folgenden Tabelle aufgeführten Gebührenveränderungen. Zudem wird in der Kalkulation für das Jahr 2022 ein Fehlbetrag von rund 32.000 € aus dem Jahr 2020 berücksichtigt. Nähere Einzelheiten sind der beigefügten Kalkulation des Gebührensatzes für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung im Jahr 2022 zu entnehmen. Im Einzelnen lässt sich abschließend folgende Veränderung je Art und Gefäß festhalten:

2021 2022 Differenz Restmüll

in € 60 l

112,70 € 105,24 € - 7,46 € 80 l

129,21 € 127,83 € - 1,38 € 120 l

161,67 € 170,84 € 9,17 € 240 l

261,75 € 289,34 € 27,59 €

1.100 l wöchentl.

2.169,82 € 2.353,25 € 183,43 € 1.100 l 14-tägig

1.120,21 € 1.198,66 € 78,45 €

70 Liter Sack 2,70 € 3,00 € 0,30 €

Biomüll

120 l

80,73 € 71,06 € - 9,67 € 240 l

127,10 € 129,41 € 2,31 €

Um eine bessere Überschaubarkeit der Gebührenentwicklung zu erhalten, wird folgend eine Übersicht der festgesetzten Gebührensätze aus den letzten 5 Jahren dargestellt: Gefäßart / Volumen Preis je Gefäß

2018 2019 2020 2021 2022 Restmüll:

60 Liter 95,54 € 95,17 € 100,78 € 112,70 € 105,24 € 80 Liter 109,67 € 109,11 € 115,62 € 129,21 € 127,83 € 120 Liter 137,35 € 136,41 € 144,74 € 161,67 € 170,84 € 240 Liter 223,09 € 221,02 € 234,79 € 261,75 € 289,34 €

1.100 Liter wöchentl. 1.872,36 € 1.851,69 € 1.979,14 € 2.169,82 € 2.353,25 € 1.100 Liter 14-tägig 967,41 € 957,17 € 1.021,41 € 1.120,21 € 1.198,66 €

70 Liter Sack 2,40 € 2,30 € 2,50 € 2,70 € 3,00 €

Biomüll:

120 Liter 79,95 € 82,75 € 80,73 € 80,80 € 71,06 € 240 Liter 131,83 € 137,42 € 127,11 € 127,38 € 129,41 € Die Ergebnisse der Kalkulation wurden in den Entwurf der Satzung zur 15. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Rheurdt übernommen, der dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt ist. Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss der Gemeinde Rheurdt empfiehlt dem Rat, der Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abfallentsorgung zuzustimmen und die Satzung zur 15. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung entsprechend der Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage zu beschließen. Anlage(n): 1. Anlage 1 zur DS-Nr. 121/2021 - Kalkulation 2. Anlage 2 zur DS-Nr. 121/2021 - 15. Änderung zur Abfallgebührensatzung Aufgestellt: Gesehen:

  • Schmieder -
  • Schüren -
  • Ketelaers -

Anlage 2

S a t z u n g

zur 15. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Rheurdt

Vom

Aufgrund - der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916), - des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212ff.), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), -

§ 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2232),

- der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 442), - sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2099) hat der Rat der Gemeinde Rheurdt in seiner Sitzung vom ………………… folgende Satzung beschlossen:

I.

§ 4 wird wie folgt geändert:

(3) Die Gebühr beträgt jährlich

a) bei wöchentlicher Leerung eines grauen Systemabfallbehälters für Restmüll mit

1.100 l Volumen 2.353,25 EUR

b) bei 14-tägiger Leerung eines grauen Systemabfallbehälters für Restmüll mit

60 l Volumen 105,24 EUR 80 l Volumen 127,83 EUR 120 l Volumen 170,84 EUR 240 l Volumen 289,34 EUR 1.100 l Volumen 1.198,66 EUR

c) bei 14-tägiger Leerung eines braunen Systemabfallbehälters für Bio-Material mit

120 l Volumen 71,06 EUR

240 l Volumen 129,41 EUR

(4) Die Abfallentsorgungsgebühr für Abfallsäcke gemäß § 10 Abs. 3 der Abfall – entsorgungssatzung beträgt

a) für einen Restabfallsack 3,00 EUR

b) für einen Abfallsack für Papier und Pappe 0,50 EUR

II. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2022 in Kraft.

Verwaltungsvorlage

  • öffentlich -

DS-NR 119/2021 Fachbereich Aktenzeichen Gemeinde R h e u r d t

  • Der Bürgermeister -

Datum 04.11.2021 Beratungsfolge Berichterstatter Sitzungstermin Hauptausschuss Frau Neckritz-Thierfelder 22.11.2021 Rat der Gemeinde Rheurdt Frau Neckritz-Thierfelder 29.11.2021 Rat der Gemeinde Rheurdt Frau Neckritz-Thierfelder 20.12.2021 Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Rheurdt zur Anpassung an neue Rechtssprechung Informationen der Verwaltung Haushaltsmittel – HhStkeine Folgekostenkeine Umweltrelevanz geprüftnicht notwendig Inklusionsrelevanz geprüftnicht notwendig Bei Investitionen: Fördermöglichkeiten geprüftnicht notwendig Sachverhalt: Um die Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb geschlossener Ortslagen im Gemeindegebiet Rheurdt zu regeln, hat der Rat der Gemeinde Rheurdt am 28.09.1995 eine Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Rheurdt erlassen. Die seit 25 Jahren fast unverändert bestehende Satzung bedarf aufgrund neuer Rechtsprechung einer Überarbeitung. Mit der Drucksache 66/2019 wurde durch die Verwaltung am 30.09.2019 im Hauptausschuss eine überarbeite Ausführung der Straßenreinigungssatzung präsentiert. Der Hauptausschuss beauftragte in der Sitzung die Verwaltung mit der Prüfung und Kostenermittlung einer Reinigung der Hauptstraßen durch ein Straßenreinigungsunternehmen im Auftrag der Gemeinde Rheurdt. Ein Beschluss wurde nicht gefasst. Die Verwaltung führte im Anschluss Gespräche mit einem großen, regionalen Versorgungsunternehmen zwecks Zusammenarbeit in obiger Sache. Es wurden Kostenermittlungen durchgeführt und die rechtliche Ausgangslage geprüft. Die zu reinigende Strecke der betroffenen Straßen (Ortsdurchfahrten) beträgt 5 Kilometer. Bei beidseitiger Reinigung sind demnach 10 Kilometer zu Kehren. Bei zweiwöchentlicher Reinigung ergeben sich bei 23 Reinigungen Kosten von 12.000 bis 14.000 Euro pro Jahr. Die Kosten pro Meter Grundstücksfront belaufen sich somit auf 1,20 bis 1,40 Euro. Die Straßenreinigung durch die Gemeinde ist jedoch nicht unproblematisch.

Zunächst stellt die für die Erstellung von rechtssicheren Gebührenbescheiden notwendige Ermittlung der Grundstücksfronten einen erheblichen administrativen Aufwand dar. Jede Grundstücksfrontfläche müsste erfasst, dem Eigentümer zugeordnet und veranlagt werden. Ebenso bedarf es einer gerichtsfesten Kostenkalkulation. Beides würde eine hohe Personalbindung erfordern. Ebenso ist mit einer nicht unerheblichen Zahl an Beschwerden und Widersprüchen, wegen mangelhafter Reinigungsleistung auszugehen. Die Reinigung kann nur bei freier Straße erfolgen. Sollten parkende Autos zum Zeitpunkt der Reinigung im Wege stehen, wird dort nicht gereinigt. Eine Einrichtung von zeitlich beschränkten Halteverboten ist vom Kreis Kleve abgelehnt worden. Die betroffenen Straßen sind erfahrungsgemäß stark beparkt und eine vollständige Reinigung nahezu unmöglich. An Nahbereichen und Bauminseln wäre ohnehin ein händisches Nacharbeiten durch den Bauhof notwendig. Die Reinigung von Gehwegen und Parkstreifen bleibt auch bei der Straßenreinigung durch die Gemeinde in der Verantwortung der Grundstückseigentümer. Eine Straßenreinigung an den Ortsdurchfahrten durch die Gemeinde Rheurdt erscheint der Gemeindeverwaltung als nicht sinnvoll. Im Sinne der Rechtssicherheit empfiehlt die Verwaltung die in Anlage 1 dargestellte, überarbeitete Ausführung der Straßenreinigungssatzung zu verabschieden. Es wurden im Vergleich zur Änderung in DS 66/2019 kleinere Anpassungen an die Rechtsprechung vorgenommen. Die Satzung befindet sich auf dem aktuellen Stand und orientiert sich stark an der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes aus dem Jahre 2021. Eine überarbeitete Kategorisierung der Straßen im Gemeindegebiet ist der Satzung als Anlage beigefügt. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Rheurdt beschließt die Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Rheurdt entsprechend der Anlage 1 zu dieser Vorlage. Anlage(n): 1. Anlage 1 zur DS-Nr. 119/2021 - Straßenreinigungssatzung 2. Anlage 2 zur DS-Nr. 119/2021 - Straßenverzeichnis Satzung 3. Anlage 3 zur DS-Nr. 119/2021 - Straßenreinigungssatzung geplante Änderungen

  1. 4. Tischvorlage zur DS-Nr. 119/2021_Ausgabe zur Ratssitzung 29.11.2021 Aufgestellt: Gesehen:
  • Kleimenhagen -
  • Neckritz-Thierfelder -
  • Ketelaers -

S a t z u n g

über die Straßenreinigung (Straßenreinigungssatzung) der Gemeinde Rheurdt

Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NW S. 666), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV NRW S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029) hat der Rat der Gemeinde Rheurdt in seiner Sitzung am ... folgende Satzung beschlossen:

§ 1 – Inhalt der Reinigungspflicht

(1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen, Radschnellverbindungen des Landes und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße, die die Hygiene oder das Stadtbild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Gemeinde beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2 – 4 dieser Satzung.

(3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten - alle selbstständigen Gehwege - die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen 240 StVO) - alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie - Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242/243 StVO).

(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch

die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege.

§ 2 – Übertragung der Reinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer

(1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfang und Zeitraum den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

(3) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außer-gewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.

§ 3 – Umfang der übertragenen Straßenreinigungspflicht

(1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.

(2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, die übrigen Gehwege in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen.

(3) Fahrbahnen und Gehwege sind innerhalb der letzten drei Tage des nach § 2 Abs. 1 festgelegten Reinigungszeitraums zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.

§ 4 – Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht

(1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf-oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

(2) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist.

(3) Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte

gekennzeichnete Fußgängerüberwege - Querungshilfen über die Fahrbahn und - Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend.

(4) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 9.00 Uhr) zu beseitigen. Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder notfalls auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.

§ 5 – Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Abs. 1 der ihm auferlegten Reinigung der im anliegenden Straßenreinigungsverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Fahrbahnen und Gehwege im darin festgelegten Umfang oder Zeitraum nicht nachkommt

2. entgegen § 3 Abs. 1 der Verpflichtung, die Straße bis zur Fahrbahnmitte oder den Fällen, in denen auf der anderen Straßenseite kein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden ist, die gesamte Straßenfläche zu reinigen, nicht nachkommt 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verpflichtung, selbstständige Gehwege bis zur Gehwegmitte und in den Fällen, in denen auf der anderen Straßenseite kein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden ist und bei allen übrigen Gehwegen, die gesamte Gehwegfläche zu reinigen, nicht nachkommt 4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verpflichtung, unabhängig vom Verursacher auch Unkraut und sonstige Verunreinigungen zu beseitigen, nicht nachkommt 5. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 der Verpflichtung, Fahrbahnen und Gehwege innerhalb der letzten drei Tage des nach § 2 Abs. 1 festgelegten Reinigungszeitraums zu säubern, nicht nachkommt 6. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 Verunreinigungen nicht unverzüglich nach Beendigung der Säuberung unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen entsorgt 7. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 Laub nicht unverzüglich beseitigt, obwohl es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt 8. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Gehwege nicht in einer Breite von 1,50 m von Schnee freihält 9. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verpflichtung, bei Eis- und Schneeglätte zu streuen nicht nachkommt

  1. 10. entgegen § 4 Abs. 1 S. 2 bei Eis- und Schneeglätte Salz oder sonstige auftauende Stoffe verwendet, soweit dies nicht wegen besonderer klimatischer Ausnahmefälle (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist oder an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten, erlaubt ist.
  2. 11. entgegen § 4 Abs. 2 an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse die Gehwege nicht so von Schnee freihält und bei Glätte streut, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist
  3. 12. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verpflichtung, bei Eis- und Schneeglätte gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die Fahrbahn und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind, nicht nachkommt
  4. 13. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 bei Eis- und Schneeglätte gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die Fahrbahn und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder - einmündungen jeweils die gesamte Fahrbahn zu bestreuen, wenn nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden ist, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind, nicht nachkommt
  5. 14. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 den in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallenen Schnee und entstandene Glätte

nach dem Schneefall bzw. nach dem Entstehen der Glätte nicht unverzüglich beseitigt

  1. 15. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 nach 20.00 Uhr gefallenen Schnee bzw. entstandene Glätte am folgenden Tag bis 7.00 Uhr (werktags) bzw. 9.00 Uhr (sonn- und feiertags) nicht beseitigt
  2. 16. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 3 den Schnee so lagert, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird
  3. 17. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 4 Baumscheiben und begrünte Flächen mit Salz, salzhaltigen oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut; Schnee, der solche auftauenden Mittel enthält auf ihnen lagert
  4. 18. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 5 die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten nicht von Eis und Schnee freihält oder
  5. 19. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 6 Schnee und Eis von Grundstücken auf die Straße schafft. (2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis zu 1000,00 € geahndet werden.

(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.

§ 10 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am ... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Rheurdt vom 28.09.1995 außer Kraft.

Die vorstehende Straßenreinigungs- und Gebührensatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Ort, Datum, Name

Bürgermeister

70-1.1 Nebenstraßen Hauptstraßen Straßenbezeichnung Nebenstraßen Hauptstraßen Fahrbahn Gehweg Fahrbahn Gehweg Ortschaft Rheurdt Albertstraße X X X X X Aldekerker Straße bis Haus Nr. 22 X X X X Aldekerker Straße (Stichstraße 17b - 27) X X X X X Am Driesch X X X X X Am Hallenbad X X X X X An Deckers X X X X X Asternweg X X X X X Bahnstraße bis Bahnübergang X X X X Bergdahlsweg bis Ortsausgangstafel X X X X X Blumenweg X X X X X Bruchweg X X X X X Burgweg bis Finkenstraße X X X X X Burgweg ab Finkenstraße X X X X X Burgweg (Stichstraßen) X X X X X Straßenverzeichnis zur Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Rheurdt (Straßenreinigungssatzung) Straßenbedeutung Übertragung der Reinigungspflicht auf den Grundstückseigentümer (§ 2) Straßenreinigung Winterwartung Reinigungsintervalle Die Reinigung ist über den angegebenen Zeitraum hinaus bei Bedarf ebenfalls durchzuführen. alle vier Wochen alle zwei Wochen Stand:

70-1.1 Straßenbezeichnung Nebenstraßen Hauptstraßen Fahrbahn Gehweg Fahrbahn Gehweg Straßenbedeutung Übertragung der Reinigungspflicht auf den Grundstückseigentümer (§ 2) Straßenreinigung Winterwartung Dahlienweg X X X X X Drosselstraße X X X X X Fasanenstraße X X X X X Feldstraße X X X X X Finkenstraße X X X X X Finmanshof X X X X X Fliederweg X X X X X Geranienweg X X X X X Gerrit-Evers-Straße X X X X X Heideweg X X X X X Henningsweg bis Heideweg X X X X X Heymeshof X X X X X Hochend X X X X Im Bergwinkel X X X X X Jakobstraße X X X X X Kaplaneistraße X X X X X Kirchstraße bis Bahnübergang X X X X Kottenbusch X X X X X Krokusweg X X X X X Kurzer Weg X X X X X Laarshof X X X X X Landwehrweg (ab Haus Nr. 150) X X X X X Lilienweg X X X X X Lupinenweg X X X X X Marienstraße X X X X X Meisenstraße X X X X X Meistersweg X X X X X Stand:

70-1.1 Straßenbezeichnung Nebenstraßen Hauptstraßen Fahrbahn Gehweg Fahrbahn Gehweg Straßenbedeutung Übertragung der Reinigungspflicht auf den Grundstückseigentümer (§ 2) Straßenreinigung Winterwartung Moränenstraße X X X X X Narzissenweg X X X X X Nelkenweg X X X X X Niederend X X X X Niederend (Stichstraße Heykes) X X X X X Niederend (Stichstraße Viehweg X X X X X Oberweg X X X X X Rathausstraße X X X X Reiherweg bis An Deckers Nord X X X X X Wohnwege Reiherweg X X X X X Rosenweg X X X X X Schulweg X X X X X Schwalbenstraße X X X X X Stelkenshof X X X X X St. Nikolausweg X X X X X Tulpenweg X X X X X Veilchenweg X X X X X Vorm Berg X X X X X Wallstraße X X X X X Windmühlenweg X X X X X Stand:

70-1.1 Straßenbezeichnung Nebenstraßen Hauptstraßen Fahrbahn Gehweg Fahrbahn Gehweg Straßenbedeutung Übertragung der Reinigungspflicht auf den Grundstückseigentümer (§ 2) Straßenreinigung Winterwartung Ortschaft Schaephuysen Ahornstraße X X X X X Alte Poststr. X X X X X Am Parsick X X X X X Am Paschweg X X X X X Bergstraße X X X X X Birkenstraße X X X X X Buchenstraße bis Eichenstraße X X X X X Buchenstraße ab Eichenstraße X X X X X Buchenstraße (Stichstraßen) X X X X X Eichenkamp X X X X X Eichenstraße X X X X X Et Ströttsche X X X X X Gartenstraße X X X X X Grünstraße X X X X X Grünstraße (Stichstraße) X X X X X Hauptstraße X X X X Hubertusstraße X X X X X Im alten Garten X X X X X Im Kirchwinkel X X X X X In den Pannenkaulen X X X X X Kornweg X X X X X Kornweg (L 478 bis Turnhhalle) X X X X Lärchenstraße X X X X X Stand:

70-1.1 Straßenbezeichnung Nebenstraßen Hauptstraßen Fahrbahn Gehweg Fahrbahn Gehweg Straßenbedeutung Übertragung der Reinigungspflicht auf den Grundstückseigentümer (§ 2) Straßenreinigung Winterwartung Lindenstraße X X X X X Maaßensteg X X X X X Neufelder Straße X X X X Pastoratstraße X X X X X Rheurdter Straße bis Haus Hochend Nr. 141 X X X X Ringstraße X X X X X Sandbruch X X X X X Seilerstraße X X X X X Steinstraße X X X X X Tannenstraße X X X X X Tönisberger Straße bis Steinstraße X X X X Töpfergasse X X X X X Vietenweg X X X X X Vluyner Straße X X X X Waldweg X X X X X Wiesenweg X X X X X Stand:

Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Rheurdt Aufgrund von § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994 (GV NW S. 666), der §§ 3 und 4 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG) vom 18.12.1975 (GV NRW S. 706), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.10.2016 (GV. NRW. S. 868) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029) hat der Rat der Gemeinde Rheurdt in seiner Sitzung am ... folgende Satzung beschlossen: Aktuelle Fassung Geplante Änderung Begründung

§ 1 – Allgemeines

(1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen, Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach § 2 den Grundstückseigentümern übertragen wird. Die Reinigungspflicht umfaßt die Reinigung der Fahrbahnen und der Gehwege. Zur Fahrbahn gehören auch die Trennstreifen, befestigte Seitenstreifen, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege. Gehwege sind alle Straßenteile, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist; als Gehwege gelten auch die gemeinsamen Rad- und Gehwege nach § 41 Abs. 2 StVO.

(2) Zur Reinigung gehört auch die Winterwartung. Diese umfaßt insbesondere das Schneeräumen auf den Fahrbahnen und Gehwegen sowie das Bestreuen der Gehwege, Fußgängerüberwege und

§ 1 – Inhalt der Reinigungspflicht

(1) Die Gemeinde betreibt die Reinigung der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze (öffentliche Straßen) innerhalb der geschlossenen Ortslagen, bei Bundesstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen jedoch nur der Ortsdurchfahrten, als öffentliche Einrichtung, soweit die Reinigung nicht nach §§ 2 ff. dieser Satzung den Grundstückseigentümern übertragen wird. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

(2) Die Reinigung umfasst die Straßenreinigung sowie die Winterwartung der Gehwege und der Fahrbahnen. Die Straßenreinigung beinhaltet die Entfernung aller Verunreinigungen von der Straße,

 Redaktionelle Änderung: Diese Regelung ist in der aktuellen Satzung im § 1 Abs. 3 geregelt.

 Bestimmung des Pflichtumfangs von Straßenreinigung bzw. Winterwartung.  Genaue Definition von Straßenreinigung.

gefährlichen Stellen auf den Fahrbahnen bei Schnee- und Eisglätte.

(3) Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

die die Hygiene oder das Gemeindebild nicht unerheblich beeinträchtigen oder eine Gefährdung des Verkehrs darstellen können. Die Reinigungspflicht der Gemeinde beinhaltet als Winterwartung insbesondere das Schneeräumen sowie das Bestreuen an den gefährlichen Stellen der verkehrswichtigen Straßen bei Schnee- und Eisglätte. Art und Umfang der Reinigungspflichten der Anlieger ergeben sich aus den §§ 2 – 4 dieser Satzung.

(3) Als Gehwege im Sinne dieser Satzung gelten

  • alle selbstständigen Gehwege
  • die gemeinsamen Fuß- und Radwege (Zeichen

240 StVO)

  • alle erkennbar abgesetzt für die Benutzung durch

Fußgänger vorgesehenen Straßenteile sowie

  • Gehbahnen in 1,50 m Breite ab begehbarem

Straßenrand bei allen Straßen und Straßenteilen, deren Benutzung durch Fußgänger vorgesehen oder geboten ist, insbesondere in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325/326 StVO) und Fußgängerbereichen (Zeichen 242/243 StVO).

(4) Als Fahrbahn im Sinne dieser Satzung gilt die gesamte übrige Straßenoberfläche, also neben den dem Fahrverkehr dienenden Teilen der Straße insbesondere auch die Trennstreifen, befestigten Seitenstreifen, die Bankette, die Bushaltestellenbuchten sowie die Radwege.

 Definition der Reinigungspflicht der Gemeinde.

 Angabe von Paragraphen zur Übertragung der Reinigungspflichten.

 Genaue Unterscheidung und Definition von Gehweg und Fahrbahn.

§ 2 – Übertragung der Reinigungspflicht auf die

Grundstückseigentümer

(1) Die Reinigung der Gehwege wird den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt.

(2) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen wird in dem darin festgelegten Umfange den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Sind die Grundstückseigentümer beider Straßenseiten reinigungspflichtig, so erstreckt sich die Reinigung nur bis zur Straßenmitte. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(3) Auf Antrag der Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht an seiner Stelle übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

§ 2 – Übertragung der Reinigungspflicht auf die

Grundstückseigentümer

(1) Die Reinigung der im anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen und Gehwege wird in dem darin festgelegten Umfang und Zeitraum den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Das Straßenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

(2) Auf Antrag des Reinigungspflichtigen kann ein Dritter durch schriftliche Erklärung gegenüber der Gemeinde mit deren Zustimmung die Reinigungspflicht übernehmen, wenn eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen wird; die Zustimmung ist jederzeit widerruflich und nur solange wirksam, wie die Haftpflichtversicherung besteht.

(3) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen oder Abfall unverzüglich zu beseitigen, befreit den Reinigungspflichtigen nicht von seiner Reinigungspflicht.

 Redaktionelle Änderung: Die Regelungen des § 2 Abs. 1 und 2 der aktuellen Satzung werden im § 2 Abs. 1 der geplanten Satzung zusammengefasst.

 Redaktionelle Änderung: Zurzeit geregelt im § 2 Abs. 3.

 Redaktionelle Änderung: Zurzeit geregelt im § 3 Abs. 7

§ 3 – Art und Umfang der Reinigungspflicht nach § 2

Abs. 1 und 2

(1) Fahrbahnen und Gehwege sind zum Wochenende - freitags oder samstags - zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Kehricht und sonstiger Unrat sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich zu entfernen. Außergewöhnliche Verunreinigungen sind unverzüglich zu beseitigen.

(2) Die Gehwege sind in einer für den Fußgängerverkehr erforderlichen Breite von Schnee freizuhalten. Bei Eis- und Schneeglätte sind die Fußgängerüberwege und die gefährlichen Stellen auf den von den Grundstückseigentümern zu reinigenden Fahrbahnen zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind.

(3) Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei Streusalz oder andere auftauende Stoffe grundsätzlich nicht verwendet werden sollen. Ihre Verwendung ist erlaubt

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen,

§ 3 – Umfang der übertragenen

Straßenreinigungspflicht

(1) Die Fahrbahnreinigungspflicht erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte. Ist nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden, erstreckt sich die Reinigungspflicht auf die gesamte Straßenfläche.

(2) Selbständige Gehwege sind entsprechend Abs. 1, die übrigen Gehwege in ihrer gesamten Breite zu reinigen. Die Gehwegreinigung umfasst unabhängig vom Verursacher auch die Beseitigung von Unkraut und sonstigen Verunreinigungen.

(3) Fahrbahnen und Gehwege sind innerhalb der letzten drei Tage des nach § 2 Abs. 1 festgelegten Reinigungszeitraums zu säubern. Belästigende Staubentwicklung ist zu vermeiden. Verunreinigungen sind nach Beendigung der Säuberung unverzüglich unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen zu entsorgen. Laub ist unverzüglich zu beseitigen, wenn es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt.

 Umfang der Fahrbahnreinigungspflicht, bisher geregelt im § 2 Abs. 2 Satz 2

 Art und Umfang der Gehwegreinigung

 Erweiterung des Zeitraums der Reinigung und Unabhängigkeit von bestimmten Wochentagen  Zeitraum zu den o. g. Reinigungen unter Bezugnahme des Straßenverzeichnisses

starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden.

(4) In der Zeit von 07.00 Uhr bis 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind werktags bis 07.00 Uhr, sonn- und feiertags bis 09.00 Uhr des folgenden Tages zu beseitigen.

(5) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, daß ein gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Befindet sich an der Haltestelle ein Wartehäuschen, ist der Gehweg so von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, daß auch ein gefahrloser Zu- und Abgang zu dem Wartehäuschen gewährleistet ist.

(6) Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder - wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, daß der Fußgänger- und Fahrverkehr

hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf den Gehweg und die Fahrbahn geschafft werden.

(7) Die nach anderen Rechtsvorschriften bestehende Verpflichtung des Verursachers, außergewöhnliche Verunreinigungen zu beseitigen, befreit den nach § 2 Verpflichteten nicht von seiner Reinigungspflicht.

§ 4 – Umfang der übertragenen Winterwartungspflicht

(1) Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 m von Schnee freizuhalten. Auf Gehwegen ist bei Eis-und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist; ihre Verwendung ist nur erlaubt

a) in besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist,

b) an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten.

Regelung der Winterwartung im eigenen Paragraphen

 Redaktionelle Änderung: Zurzeit geregelt im § 3 Abs. 3 Neue dabei ist die Angabe vom Gehweg in einer Breite von 1,50 Meter.

(2) An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist. Befindet sich an der Haltestelle ein Wartehäuschen, ist der Gehweg so von Schnee freizuhalten und bei Glätte zu bestreuen, dass auch ein gefahrloser Zu- und Abgang zu dem Wartehäuschen gewährleistet ist.

(3) Ist die Winterwartung der Fahrbahn übertragen, so sind bei Eis- und Schneeglätte

  • gekennzeichnete Fußgängerüberwege
  • Querungshilfen über die Fahrbahn und
  • Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der

Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind. § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung gilt entsprechend.

(4) In der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallener Schnee und entstandene Glätte sind unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls bzw. nach dem Entstehen der Glätte zu beseitigen. Nach 20.00 Uhr gefallener Schnee und entstandene Glätte sind am Folgetag (werktags bis 7.00 Uhr, sonn-und feiertags bis 9.00 Uhr) zu beseitigen.  Redaktionelle Änderung: Zurzeit geregelt im § 3 Abs. 5, Neue dabei ist die Aufnahme des gefahrlosen Ein- und Aussteigens.

 Diese Regelung wird beibehalten.

 Klarstellung des Umfangs der Fahrbahn im Falle der Übertragung der Winterwartung

 Redaktionelle Änderung: Zurzeit geregelt im § 3 Abs. 4

Der Schnee ist auf dem an die Fahrbahn grenzenden Teil des Gehweges oder – wo dies nicht möglich ist - auf dem Fahrbahnrand so zu lagern, dass der Fußgänger- und Fahrverkehr hierdurch nicht mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird. Baumscheiben und begrünte Flächen dürfen nicht mit Salz oder sonstigen auftauenden Materialien bestreut, salzhaltiger oder sonstige auftauende Mittel enthaltender Schnee darf auf ihnen nicht gelagert werden. Die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten sind von Eis und Schnee freizuhalten. Schnee und Eis von Grundstücken dürfen nicht auf die Straße geschafft werden.

 Redaktionelle Änderung: Zurzeit geregelt im § 3 Abs. 6 Satz 1

 Redaktionelle Änderung: Zurzeit geregelt im § 3 Abs. 3 Satz 3

 Redaktionelle Änderung: Zurzeit geregelt im § 3 Abs. 6 S. 2 und 3

§ 4 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

a) seiner Reinigungspflicht nach § 2 dieser Satzung nicht nachkommt,

b) gegen ein Ge- oder Verbot des § 3 dieser Satzung verstößt.

§ 5 – Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1. entgegen § 2 Abs. 1 der ihm auferlegten Reinigung der im anliegenden Straßenreinigungsverzeichnis, das Bestandteil dieser Satzung ist, aufgeführten Fahrbahnen und Gehwege im darin festgelegten Umfang oder Zeitraum nicht nachkommt
  2. 2. entgegen § 3 Abs. 1 der Verpflichtung, die Straße bis zur Fahrbahnmitte oder den Fällen, in denen auf der anderen Straßenseite kein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden ist, die gesamte Straßenfläche zu reinigen, nicht nachkommt
  3. 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 der Verpflichtung, selbstständige Gehwege bis zur Gehwegmitte und in den Fällen, in denen auf der anderen Straßenseite kein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden ist und bei allen übrigen Gehwegen, die gesamte Gehwegfläche zu reinigen, nicht nachkommt
  4. 4. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 der Verpflichtung, unabhängig vom Verursacher auch Unkraut und sonstige Verunreinigungen zu beseitigen, nicht nachkommt
  5. 5. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 der Verpflichtung, Fahrbahnen und Gehwege innerhalb der letzten drei Tage des nach § 2 Abs. 1 festgelegten

 Konkrete Benennung der Ordnungswidrigkeitentatbestände um Rechtssicherheit zu erhöhen

Reinigungszeitraums zu säubern, nicht nachkommt

  1. 6. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 Verunreinigungen nicht unverzüglich nach Beendigung der Säuberung unter Berücksichtigung der Abfallbeseitigungsbestimmungen entsorgt
  2. 7. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 4 Laub nicht unverzüglich beseitigt, obwohl es eine Gefährdung des Verkehrs darstellt
  3. 8. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Gehwege nicht in einer Breite von 1,50 m von Schnee freihält
  4. 9. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 der Verpflichtung, bei Eis- und Schneeglätte zu streuen nicht nachkommt
  5. 10. entgegen § 4 Abs. 1 S. 2 bei Eis- und Schneeglätte Salz oder sonstige auftauende Stoffe verwendet, soweit dies nicht wegen besonderer klimatischer Ausnahmefälle (z.B. Eisregen), in denen durch Einsatz von abstumpfenden Mitteln keine hinreichende Streuwirkung zu erzielen ist oder an gefährlichen Stellen an Gehwegen, wie z.B. Treppen, Rampen, Brückenauf- oder abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken oder ähnlichen Gehwegabschnitten, erlaubt ist.
  6. 11. entgegen § 4 Abs. 2 an Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel oder für Schulbusse die Gehwege nicht so von Schnee freihält und bei Glätte streut, dass ein gefahrloses Ein- und Aussteigen sowie ein gefahrloser Zu- und Abgang zu den Haltestelleneinrichtungen gewährleistet ist
  7. 12. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 1 der Verpflichtung, bei Eis- und Schneeglätte gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die

Fahrbahn und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen jeweils bis zur Mitte der Fahrbahn zu bestreuen, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind, nicht nachkommt

  1. 13. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 bei Eis- und Schneeglätte gekennzeichnete Fußgängerüberwege, Querungshilfen über die Fahrbahn und Übergänge für Fußgänger in Fortsetzung der Gehwege an Straßenkreuzungen oder -einmündungen jeweils die gesamte Fahrbahn zu bestreuen, wenn nur auf einer Straßenseite ein reinigungspflichtiger Anlieger vorhanden ist, wobei abstumpfende Mittel vorrangig vor auftauenden Mitteln einzusetzen sind, nicht nachkommt
  2. 14. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 1 den in der Zeit von 7.00 bis 20.00 Uhr (sonn- und feiertags von 9.00 bis 20.00 Uhr) gefallenen Schnee und entstandene Glätte nach dem Schneefall bzw. nach dem Entstehen der Glätte nicht unverzüglich beseitigt
  3. 15. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 2 nach 20.00 Uhr gefallenen Schnee bzw. entstandene Glätte am folgenden Tag bis 7.00 Uhr (werktags) bzw. 9.00 Uhr (sonn- und feiertags) nicht beseitigt
  4. 16. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 3 den Schnee so lagert, dass der Fahr- und Fußgängerverkehr mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert wird
  5. 17. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 4 Baumscheiben und begrünte Flächen mit Salz, salzhaltigen oder sonstigen auftauenden Mitteln bestreut; Schnee,

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 € für den Fall der vorsätzlichen Zuwiderhandlung und mit Geldbuße bis zu 250,00 € für den Fall der fahrlässigen Zuwiderhandlung geahndet werden.

(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Gemeindedirektor.

der solche auftauenden Mittel enthält auf ihnen lagert

  1. 18. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 5 die Einläufe in Entwässerungsanlagen und die Hydranten nicht von Eis und Schnee freihält oder
  2. 19. entgegen § 4 Abs. 4 Satz 6 Schnee und Eis von Grundstücken auf die Straße schafft.

(2) Jede Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 Euro bis zu 1000,00 € geahndet werden.

(3) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung. Zuständige Behörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist der Bürgermeister.

 Erweiterung des Bußgeldrahmens

 Austausch Gemeindedirektor gegen Bürgermeister

§ 5 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Rheurdt (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 28. November 1990, zuletzt geändert durch die Satzung zur 2. Änderung der Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der Gemeinde Rheurdt (Straßen-reinigungs- und Gebührensatzung) vom 03. Dezember 1992 außer Kraft.

§ 6 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am ... in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Straßenreinigung in der Gemeinde Rheurdt vom 28.09.1995 außer Kraft.

Die vorstehende Straßenreinigungssatzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Rheurdt, …….

Ketelaers Bürgermeister

Tischvorlage zur Ratssitzung am 29.11.2021

Tagesordnungspunkt 9 Änderung der Satzung über die Straßenreinigung in der Gemeinde Rheurdt zur Anpassung an neue Rechtsprechung Verwaltungsvorlage DS-Nr. 119/2021

Von: [email protected] <[email protected]> Gesendet: Dienstag, 23. November 2021 14:08 An: Ehlert, Cora <[email protected]> Cc: [email protected] Betreff: Anpassung der Straßenreinigungssatzung

Sehr geehrte Frau Ehlert,

wie telefonisch besprochen möchten wir die örtliche Straßenreinigungssatzung auf die neue Mustersatzung anpassen. Die Straßenreinigung wird derzeit den Anliegern auferlegt. Dies ist auch in der zukünftigen Satzung entsprechend vorgesehen.

Angefragt wurde seitens des Ausschusses, ob Sie uns hinsichtlich der Formulierung in § 3 Abs. 1 der Mustersatzung zur Straßenreinigungssatzung "Die Fahrbahnreinigung erstreckt sich jeweils bis zur Straßenmitte." eine Alternative aufzeigen können, die nicht in eine automatische Straßenreinigungspflicht der Kommune münzt (gem.

§ 1 Str

ReinG NRW)

Über Ihre Einschätzung bis zum Ende der Woche wäre ich Ihnen sehr dankbar.

Mit freundlichen Grüßen im Auftrag Anne-Kathrin Kleimenhagen

Gemeinde Rheurdt Der Bürgermeister Rathausstraße 35 47509 Rheurdt

Telefon: 02845 / 96 33 - 64 Telefax: 02845 / 96 33 - 13 Email (persönlich): [email protected] Email (allgemein): [email protected] Internet: www.rheurdt.de

Von: "Ehlert, Cora" <[email protected]> An: "[email protected]" <[email protected]> Kopie: "Gerbrand, Horst-Heinrich" <[email protected]>, "Daburger, Evelin" <[email protected]> Datum: 23.11.2021 16:04 Betreff: WG: Anpassung der Straßenreinigungssatzung, Az: 34 3 2 001/003

Sehr geehrte Frau Kleimenhagen,

zu Ihrer Anfrage vom 23.11.2021 kann ich Ihnen Folgendes mitteilen.

Gem.

§ 1 Str

ReinG NRW obliegt den Kommunen die Straßenreinigung („Die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslagen sind von den Gemeinden zu reinigen (…)), wobei der Umfang der tatsächlichen Reinigungstätigkeiten grundsätzlich im Ermessen der Kommunen steht.

Im Rahmen des § 4 StrReinG NRW können die Kommunen diese Pflicht für Gehweg und / oder Fahrbahn unter den dort genannten Voraussetzungen auf die Anlieger übertragen. Erfolgt eine solche Übertragung nicht, bleibt es hingegen bei der kommunalen Pflicht i.S.d.

§ 1 Str

ReinG NRW. Eine Streichung der Pflichtenübertragung in der Satzung hätte daher einen Rückfall der Pflicht auf die Kommune zur Folge.

Die Regelung, dass die Pflicht jeweils bis zur Mitte der Straße auf die Anlieger übertragen wird (so auch die Regelung in der Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes) ist dabei gängig und hinsichtlich der Belastung der jeweiligen Anlieger auch eindeutig und sachgerecht. Eine Änderung dieser Regelung kann daher regelmäßig nicht empfohlen werden und sollte wohl bedacht sein. Wenn die Anlieger ihren Pflichten nicht nachkommen, so ist dies kein Mangel der Satzung selbst, sondern vielmehr des Vollzugs. Maßnahmen des Verwaltungszwangs bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren könnten den Satzungsadressaten verdeutlichen, dass die Kommune auf eine Einhaltung dieser Pflichten Wert legt, soweit dies politisch gewünscht ist. Ansonsten könnte auch zunächst eine Information der Anlieger erfolgen, die ihnen den Umfang ihrer Pflichten erläutert.

Wir hoffen, Ihnen hiermit weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Cora Ehlert Referentin für Wirtschaft und Verkehr ________________________________ Städte- und Gemeindebund NRW Kaiserswerther Straße 199/201 40474 Düsseldorf

Tel: 0211/4587-233 Fax: 0211/4587-291

E-Mail: [email protected] Internet: www.kommunen.nrw

Aenderungssatzung der Rheurdt

Bekanntmachung

Am Montag, dem 12.12.2022, 18:30 Uhr, findet im Ratssaal der Gemeinde Rheurdt, Rathausstraße 35 / Eingang Aldekerker Straße, 47509 Rheurdt, eine öffentliche und nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde Rheurdt (10. Sitzung der laufenden Wahlzeit) statt.

Zu der öffentlichen Sitzung hat jedermann Zutritt.

Tagesordnung

Öffentlicher Sitzungsteil

1. Eröffnung der Sitzung, Prüfung der ordnungsgemäßen Einladung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

2. Zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde Rheurdt vom 21.11.2022

3. Feststellung von Ausschließungsgründen gemäß § 31 GO NW

4. Bericht des Bürgermeisters über die Ausführung der Beschlüsse aus der öffentlichen Sitzung vom 21.11.2022

5. Einwohnerfragerecht gemäß § 18 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Rheurdt

6. Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Einrichtungen für das Jahr 2023 und Erlass der Satzung zur 8. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt

7. Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage für das Jahr 2023 und Erlass der Satzung zur 6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Rheurdt

8. Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW für das Jahr 2023 und Erlass der Satzung zur 5. Änderung der Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Gemeinde Rheurdt

9. Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung für das Jahr 2023 und Erlass der Satzung zur 16. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Rheurdt

10. Überplanmäßige Ausgabe bei den Einrichtungen für Wohnungslose, Asylbewerber und Aussiedler

11. Mitteilungen des Bürgermeisters

12. Anfragen der Ausschussmitglieder

13. Verschiedenes

Nichtöffentlicher Sitzungsteil

1. Eröffnung der nichtöffentlichen Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

2. Zur Niederschrift über die nichtöffentliche Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde Rheurdt vom 21.11.2022

3. Feststellung von Ausschließungsgründen gemäß § 31 GO NW

4. Bericht des Bürgermeisters über die Ausführung der Beschlüsse aus der nichtöffentlichen Sitzung vom 21.11.2022

5. Ehrung verdienter Bürger

6. Mitteilungen des Bürgermeisters

7. Anfragen der Ausschussmitglieder

8. Verschiedenes

Zeit, Ort und Tagesordnung der Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde Rheurdt werden hiermit gemäß § 4 der Verordnung über die öffentliche Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht in Verbindung mit § 18 Abs. 2 der Hauptsatzung der Gemeinde Rheurdt und den §§ 4 und 27 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Rheurdt öffentlich bekannt gemacht.

47509 Rheurdt, den 02.12.2022 Gemeinde Rheurdt Der Bürgermeister In Vertretung:

  • Spengel -

Aushang in Rheurdt, Neufeld und Schaephuysen vom 05.12.2022 bis 13.12.2022 (einschließlich)

N i e d e r s c h r i f t

über die öffentliche Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde Rheurdt am 12.12.2022 (10. Sitzung der laufenden Wahlzeit) im Ratssaal der Gemeinde Rheurdt, Rathausstraße 35 / Eingang Aldekerker Straße, 47509 Rheurdt

Anwesend waren:

Vorsitz: Ketelaers, Dirk

Anwesend:

Dammertz, Thomas Werner

Mölders, Norbert Johannes vertritt Herr Hermann Himmes Opdemom, Martin

Peerenboom, Hans Robert

Teilmans, Agnes

Bongert, Katrin

Kaul, Harald

Meisel, Mike

Bergner, Heike

Fronhoffs, Franz Werner

Hennig, Georg vertritt Frau Barbara Wolter Hauser, Karl Peter

Thier, Ralf

Bockheim, Alfons

Entschuldigt fehlten: Himmes, Hermann

Wolter, Barbara

Von der Verwaltung: Spengel, Ralf Schmieder, Stefan (Schriftführer)

Gäste:

2 von 5 Sitzungsverlauf

Öffentlicher Sitzungsteil

Beginn der Sitzung: 18:30 Uhr Ende der Sitzung: 18:51 Uhr

1. Eröffnung der Sitzung, Prüfung der ordnungsgemäßen Einladung und Feststellung der Beschlussfähigkeit

Zu der heutigen Sitzung hatte der Ausschussvorsitzende am 02.12.2022 schriftlich eingeladen. Aus der Einladung gingen Sitzungsort, Sitzungsbeginn und die Tagesordnung hervor. Die Öffentlichkeit war von der bevorstehenden Sitzung durch die Bekanntmachung im Mitteilungsblatt und in den Aushangkästen unterrichtet worden.

Einwendungen gegen Form und Frist der Einladung ergeben sich nicht, so dass der Ausschussvorsitzende die Beschlussfähigkeit für die Sitzung feststellt.

2. Zur Niederschrift über die öffentliche Sitzung des Hauptausschusses der Gemeinde Rheurdt vom 21.11.2022

Der Ausschussvorsitzende stellt fest, dass Einwände zur Niederschrift der letzten Sitzung zur Beschlussformulierung eines zu TOP 8 behandelten Antrag der FDP-Fraktion eingegangen sind. Der Bürgermeister sagt eine Korrektur wie folgend aufgeführt zu.

“Antrag FDP-Fraktion – B-Plan Oberweg/Hochend“ Beschluss: Der Antrag der FDP-Fraktion, dass der Bebauungsplan Oberweg/Hochend in 2023 sehr zeitnah abgeschlossen werden soll, wird abgelehnt.

Weiter erklärt er die Niederschrift für genehmigt.

3. Feststellung von Ausschließungsgründen gemäß § 31 GO NW

Der Ausschussvorsitzende stellt keine Ausschließungsgründe fest. Ebenso äußert keines der Ausschussmitglieder von sich aus Ausschließungstatbestände.

4. Bericht des Bürgermeisters über die Ausführung der Beschlüsse aus der öffentlichen Sitzung vom 21.11.2022

Der Bürgermeister berichtet über die Ausführung der Beschlüsse aus der vorgenannten öffentlichen Sitzung. Hierzu nennt er die Wahl einer Schriftführervertretung, die Beschlussfassung eines Zuschusses für die kath. Kirche für die Unterhaltung des Friedhof Schaephuysen, die Beratung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes, einen einstimmigen Beschluss einer überplanmäßigen Mittelübertragung sowie eine mehrheitliche Ablehnung einer Einrichtung einer Streuobstwiese im Gewerbegebiet Schaephuysen.

5. Einwohnerfragerecht gemäß § 18 der Geschäftsordnung für den Rat und die Ausschüsse der Gemeinde Rheurdt

Zu diesem Tagesordnungspunkt liegt keine Wortmeldung vor.

3 von 5 6. Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Einrichtungen für das Jahr 2023 und Erlass der Satzung zur 8. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt DS-NR 131/2022

Herr Opdemom fragt an, ob und inwieweit eine Erstellung der Kalkulation durch eine Fachfirma erfolgen kann. Herr Schmieder berichtet, dass dies jederzeit möglich ist, jedoch zusätzliche Kosten verursachen wird.

Herr Thier fragt an, inwieweit die Grünpflegekosten des Bauhofes in der Kalkulation Berücksichtigung finden. Herr Schmieder gibt an, dass rein die der Funktion des Friedhofes zuzuordnenden Grünpflegekosten des Bauhofes in die Kalkulation mit einfließen.

Herr Hauser regt an, dass man sich mit der zukünftigen Belegungssituation und der Auslastung auseinandersetzen sollte. Der Bürgermeister berichtet, dass Gespräche zur Bestattungskultur und der in der Zukunft bevorzugten Bestattungsmöglichkeiten geführt werden sollen. Herr Fronhoffs berichtet in diesem Zusammenhang über das schon vor Jahren beratene Bauvorhaben eines Krematoriums.

Abstimmungsergebnis: einstimmig, 15 Ja-Stimmen

Beschluss:

Der Hauptausschuss der Gemeinde Rheurdt empfiehlt dem Rat, der Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Einrichtungen für das Jahr 2023 zuzustimmen und die Satzung zur 8. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt entsprechend der Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage zu beschließen.

7. Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage für das Jahr 2023 und Erlass der Satzung zur 6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Rheurdt DS-NR 132/2022

Es ergeben sich keine Wortbeiträge.

Abstimmungsergebnis: einstimmig, 15 Ja-Stimmen

Beschluss:

Der Hauptausschuss der Gemeinde Rheurdt empfiehlt dem Rat, der Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage für das Haushaltsjahr 2023 zuzustimmen und die Satzung zur 6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Rheurdt entsprechend der Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage zu beschließen.

8. Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW für das Jahr 2023 und Erlass der Satzung zur 5. Änderung der Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Gemeinde Rheurdt DS-NR 133/2022

4 von 5 Wortmeldungen ergeben sich keine.

Abstimmungsergebnis: einstimmig, 15 Ja-Stimmen

Beschluss:

Der Hauptausschuss der Gemeinde Rheurdt empfiehlt dem Rat, der Kalkulation der Gebührensätze für die Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW für das Jahr 2023 zuzustimmen und die Satzung zur 5. Änderung der Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Gemeinde Rheurdt entsprechend der Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage zu beschließen.

9. Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung für das Jahr 2023 und Erlass der Satzung zur 16. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Rheurdt DS-NR 134/2022

Frau Teilmanns regt an, dass in der zukünftigen Planung der Biotonnenabfuhr die wöchentliche Abfuhr bis in den Dezember erfolgen soll. Als Grund führt sie auf, dass die Vegetation sich aufgrund des Klimawandels jahreszeitlich nach hinten verschiebt. Der Bürgermeister sagt eine Rückfrage beim Abfuhrunternehmen zu.

Herr Hauser erfragt, ob die zu entsorgenden Abfallmengen die Gebührenhöhe beeinflussen. Herr Schmieder erläutert, dass dies neben weiteren Faktoren einen Einfluss auf die Zahlenwerte hat und hierdurch jährliche Veränderungen möglich sind.

Abstimmungsergebnis: einstimmig, 15 Ja-Stimmen

Beschluss:

Der Hauptausschuss der Gemeinde Rheurdt empfiehlt dem Rat, der Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abfallentsorgung zuzustimmen und die Satzung zur 16. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung entsprechend der Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage zu beschließen.

10. Überplanmäßige Ausgabe bei den Einrichtungen für Wohnungslose, Asylbewerber und Aussiedler DS-NR 144/2022

Herr Bockheim fragt nach den aktuellen Entwicklungen der Flüchtlingssituation. Der Bürgermeister berichtet über regelmäßige Zuweisungen und die derzeit zu errichtende Containeranlage.

Herr Thier erfragt den Kostendeckungsgrad der Maßnahmen zur Flüchtlingssituation. Herr Spengel berichtet, dass der derzeit bekannte Mehrbedarf gänzlich gegenfinanziert werden kann.

Abstimmungsergebnis: einstimmig, 15 Ja-Stimmen

Beschluss:

Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Rheurdt der Leistung erheblicher überplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 83 GO NRW für das PSP 1.100.05.05.01 „Einrichtungen für Wohnungslose, Asylbewerber und Aussiedler“, Sachkonto 52410000 „Unterhaltung und Bewirtschaftung von Grundstücken“ bis zu Höhe von 100.000,00 Euro, zu zustimmen.

5 von 5 11. Mitteilungen des Bürgermeisters

Keine Mitteilungen des Bürgermeisters.

12. Anfragen der Ausschussmitglieder

Frau Bergner fragt ob gegenwärtige Anzeichen der „Reichsbürgerbewegung“ im Gemeindegebiet festzustellen sind. Der Bürgermeister berichtet, dass solche Anzeichen oder Mitteilungen hierzu nicht vorliegen.

13. Verschiedenes

Zu diesem Tagesordnungspunkt liegen keine Wortmeldungen vor.

  • Ketelaers -
  • Schmieder -

Bürgermeister Schriftführer

Verwaltungsvorlage

  • öffentlich -

DS-NR 131/2022 Fachbereich Aktenzeichen 10 20 75 Gemeinde R h e u r d t

  • Der Bürgermeister -

Datum 16.11.2022

Beratungsfolge BerichterstatterIn Sitzungstermin Hauptausschuss Herr Schmieder 12.12.2022 Rat der Gemeinde Rheurdt Herr Schmieder 19.12.2022

Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Einrichtungen für das Jahr 2023 und Erlass der Satzung zur 8. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt

Informationen der Verwaltung

Haushaltsmittel – HhSt

Folgekosten

Umweltrelevanz geprüft

Inklusionsrelevanz geprüft

Bei Investitionen: Fördermöglichkeiten geprüft

Sachverhalt: Für das Jahr 2014 wurde mit Beschluss des Rates der Gemeinde Rheurdt am 18.11.2013 eine Neufassung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren beschlossen. Hierzu wurde im Vorfeld eine umfangreiche Gebührenkalkulation in enger Zusammenarbeit mit der Allevo Kommunalberatung aus Meerbusch erarbeitet. In dieser neu gefassten Kalkulation wurden die erforderlichen Anpassungen seit der letzten Kalkulation im Jahre 2003 berücksichtigt und umgesetzt. Die vorliegende Kalkulation beruht entsprechend auf § 6 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NW). Die im Bereich des Friedhofswesens anfallenden Kosten werden gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG NW als Gebühren auf die Nutzer umgelegt. Das veranschlagte Gebührenaufkommen soll die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung nicht übersteigen und in der Regel decken. Die seinerzeit erarbeitete Kalkulation diente - wie auch in den Jahren zuvor - als Grundlage für die Kalkulation der Gebührensätze für das Jahr 2023. Für das Jahr 2023 ist in Teilen ein Anstieg der Unterhaltungs- und Bewirtschaftungskosten, insbesondere hervorgerufen durch die derzeit herrschenden Preissteigerungen und somit auch eine Erhöhung der Gebührensätze festzustellen. Dies wirkt sich entsprechend bei den Gebühren für die Benutzung der Leichenhalle und der Einsegnungshalle aus. Bei den Gebühren für die Bestattung wird zusätzlich von einem Anstieg der Unternehmerkosten ausgegangen, weshalb hier höhere Gebührensätze prognostiziert werden. Bei der Verlängerung von Nutzungsrechten hingegen, werden die Gebühren für den Erwerb der Nutzungsrechte an Grabstätten eine Reduzierung aufweisen. Dies ist der Annahme geschuldet, dass es aufgrund der ermittelten Fallzahlen zu einem Anstieg an Nutzungsrechten kommt und somit sich die Aufwendungen auf eine entsprechend größere Masse verteilen.

Nähere Einzelheiten sind der als Anlage 1 beigefügten Kalkulation des Gebührensatzes für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Einrichtungen zu entnehmen. Ein Vergleich zwischen den bisherigen und den neu kalkulierten Gebührentarifen findet sich auf Seite 1 der Anlage 1.

Die neu kalkulierten Gebührensätze sind durch Satzung festzusetzen. Der Entwurf der Satzung zur

  1. 8. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt ist dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt.

Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss der Gemeinde Rheurdt empfiehlt dem Rat, der Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Kommunalfriedhöfe und ihrer Einrichtungen für das Jahr 2023 zuzustimmen und die Satzung zur 8. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt entsprechend der Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage zu beschließen.

Anlage(n):

  1. 1. Gebührenkalkulation
  2. 2. 8. Änderungssatzung Friedhofsgebühren Satzung

Aufgestellt: Gesehen:

  • Schmieder -
  • Spengel -
  • Ketelaers -

Anlage 2 S a t z u n g

zur 8. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt

Vom

Aufgrund - des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.04.2022 (GV. NRW. S. 490), in der jeweils geltenden Fassung und - der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetze vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Rheurdt in seiner Sitzung am … folgende Satzung beschlossen:

I.

§ 2 erhält folgende Fassung:

§ 2 – Höhe der Gebühren

Es werden folgende Gebühren erhoben:

A) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten:

  1. 1. für Fehl- und Totgeburten und Kinder bis zu 5 Jahren im Reihengrab 405,00 €
  2. 2. für die Bestattung in der Ruhe- und Gedenkstätte für Sternenkinder 342,00 €
  3. 3. für Personen über 5 Jahre im Reihengrab

811,00 €

  1. 4. für Urnenreihengrabstätten

811,00 €

  1. 5. für anonyme Reihengrabstätten

1.258,00 €

  1. 6. für Urnen in anonymen Urnenreihengrabstätten

751,00 €

  1. 7. für die Nutzung des Aschestreufeldes

751,00 €

  1. 8. Wahlgrab, je Grabstelle

1.188,00 €

  1. 9. Urnenwahlgrab, je Grabstelle

1.314,00 €

  1. 10. Bei einem Widererwerb des Nutzungsrechts an Wahlgräbern für die Dauer von 30 Jahren werden die Gebühren wie unter Ziffer 8 bzw. Ziffer 9 erhoben
  2. 11. Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr, um das die laufende Nutzungszeit verlängert wird, 1/30 der Gebühr nach Ziffer 8 bzw. Ziffer 9

B) Gebühren für die Bestattung:

  1. 1. für Fehl- und Totgeburten und Kinder unter 5 Jahren

579,00 €

  1. 2. für Urnen

478,00 €

  1. 3. für Personen über 5 Jahre

680,00 €

  1. 4. für das Verstreuen der Asche auf dem Aschestreufeld

323,00 €

  1. 5. Bei Bestattungen an Samstagen erhöhen sich die unter

Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gebührensätze um

59,50 €

Anlage 2

C) Gebühren für Umbettungen und Ausgrabungen:

Der Aufwand für die Umbettung/Ausgrabung einer Leiche/Urne ist der Gemeinde in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten.

Entstehen durch erforderliche Nebenarbeiten besondere Kosten, etwa durch Entfernen von Grabmälern sowie durch Beschädigungen der Nebengräber, so sind diese der Gemeinde zu erstatten.

D) Die Gebühren für die Erlaubnis zur Aufstellung und Entfernung von Grabmälern, Grabplatten oder Grabeinfassungen betragen

50,00 €

E) Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen und der Einsegnungshalle:

  1. 1. Leichenhallen bzw. Leichenkammern

410,00 €

  1. 2. Einsegnungshalle

297,00 €

F) Die Gebühr für die Zulassung von Gewerbetreibenden für die Tätigkeiten auf den Friedhöfen beträgt einmalig 25,00 €

G) Gebühr für die vorzeitige Aufgabe von Nutzungsrechten an Grabstätten

Die Gebühr für jedes Jahr der vorzeitigen Aufgabe des Nutzungsrechts beträgt

60,00 €

II. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Verwaltungsvorlage

  • öffentlich -

DS-NR 132/2022 Fachbereich Aktenzeichen 10 20 70 Gemeinde R h e u r d t

  • Der Bürgermeister -

Datum 16.11.2022

Beratungsfolge BerichterstatterIn Sitzungstermin Hauptausschuss Herr Schmieder 12.12.2022 Rat der Gemeinde Rheurdt Herr Schmieder 19.12.2022

Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage für das Jahr 2023 und Erlass der Satzung zur 6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Rheurdt

Informationen der Verwaltung

Haushaltsmittel – HhSt

Folgekosten

Umweltrelevanz geprüft

Inklusionsrelevanz geprüft

Bei Investitionen: Fördermöglichkeiten geprüft

Sachverhalt: Aufgrund eines Urteils des Oberverwaltungsgerichts NRW ist die Erhebung eines einheitlichen Gebührensatzes für die Schmutz- und Regenwasserkanalisation auf der Grundlage des Frischwasserverbrauchs nicht mehr zulässig. Aus diesem Grunde werden seit dem Jahr 2008 die Abwassergebühren auf der Grundlage getrennt ermittelter Gebührensätze für die Schmutz- und die Niederschlagswasserbeseitigung festgesetzt und erhoben.

§ 6 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen bestimmt, dass das

veranschlagte Gebührenaufkommen die voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage nicht übersteigen und in der Regel decken soll. Kostenüberdeckungen am Ende des Kalkulationszeitraumes sind innerhalb der nächsten vier Jahre auszugleichen; Kostenunterdeckungen sollen innerhalb dieses Zeitraumes ausgeglichen werden.

Zusatz aktuelle Entwicklungen OVG-Urteil v. 17.05.2022: Mit seiner Entscheidung vom 17.05.2022 hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die bis dahin über 28 Jahre gefestigte Rechtsprechung zu den Grundlagen der Gebührenkalkulation grundlegend geändert. Folglich bestand nach Bekanntwerden des Urteils eine Zeit lang Unsicherheit darüber, welche kalkulatorischen Kosten und welcher kalkulatorische Zinssatz in die kommunalen Gebührenkalkulationen für das Jahr 2023 einfließen dürfen.

Zwischenzeitlich wurde ein Gesetzentwurf „Zweites Gesetz zur Änderung kommunalrechtlicher Vorschriften“ in den Landtag NRW eingebracht, in dem unter anderem die Änderung des § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vorgesehen ist. Auf Grundlage dieses Gesetzentwurfs, dessen Annahme hinreichend wahrscheinlich ist, darf die durch das OVG NRW verworfene Betriebserhaltungskonzeption mit geänderten Parametern wieder (wie bisher) angewendet werden.

Für die Gebührenkalkulationen des Jahres 2023 sind demnach – wie in den vergangenen Jahren – kalkulatorische Abschreibungen auf Wiederbeschaffungskostenbasis und eine kalkulatorische Nominalverzinsung vom Anschaffungsrestwert anzusetzen.

Für die Nominalverzinsung darf laut Gesetzentwurf der 30-jährige Durchschnitt als Bezug der genannten Emissionsrenditen verwendet werden (bisher 50-jähriger Durchschnitt). Die Anwendung eines Risikozuschlages ist nicht mehr zulässig. Diese geänderten gesetzlichen Grundsätze wurden bei den Gebührenkalkulationen für das Kalenderjahr 2023 beachtet, so dass der ursprünglich für die Gebührenkalkulation 2023 vorgesehene kalkulatorische Zinssatz von 5,078 % zzgl. 0,5 % Risikozuschlag von insgesamt 5,578 % (Empfehlung GPA NRW aus 05/2022) auf 3,25 % (Berechnung Kommunal Agentur NRW) gesenkt wurde. Demzufolge werden für das Jahr 2023 die ansatzfähigen Kosten der kalkulatorischen Verzinsung im Bereich der Schmutzwassergebühren um rd. 24.000 € und bei der Niederschlagswassergebühr um rd. 12.000 € niedriger als für das laufende Jahr 2022 prognostiziert.

Bei der Entwicklung der Verbandsbeiträge des Niersverbandes wird wie in den vergangenen Jahren einen Anstieg erwartet. Für das Jahr 2023 wird lt. Mitteilung vom 13.06.2022 mit einer Erhöhung von rd. 6,5 % bei den Aufwendungen der Abwasserbeseitigung und der Entsorgung der dabei Anfallenden Rückstände seitens des Niesverbandes gerechnet. Hauptursächlich für den Gebührenanstieg im Bereich der Schmutzwasserentsorgung ist wiederholt eine Kostensteigerung in den Bereichen Energie, Personal und Ertüchtigung der Betriebsvorrichtungen. Ferner werden Fehlbeträge aus Vorjahren (geschuldet durch den sprunghaften Anstieg der Niersverbandsbeiträge) in der Höhe von fast 57.000 € berücksichtigt. Die für die Kalkulation des Schmutzwassergebührensatzes relevante Frischwassermenge bleibt im Vergleich zum Vorjahr nahezu unverändert, was sich entsprechend neutral auf die Kostenverteilung auswirkt. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Wertveränderungen wird der Schmutzwassergebührensatz von 3,71 € auf 3,90 € je m³ ansteigen.

Bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr ist ebenso eine Erhöhung der Gebührensätze zu verzeichnen. Auch hier ist die Kostensteigerung in den Bereichen Energie, Personal und Ertüchtigung der Betriebsvorrichtungen ausschlaggebend. Durch die Berücksichtigung von Überschüssen aus Vorjahren von ca. 17.000 € kann hier jedoch die Kostensteigerung um vorstehenden Betrag abgefangen werden. Der Gebührensatz wird dennoch entsprechend der Prognose um 0,22 € von 0,82 € auf 1,04 € je Quadratmeter ansteigen.

Nähere Einzelheiten sind der beigefügten Kalkulation des Gebührensatzes für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage im Jahr 2023 zu entnehmen (Anlage 1).

Um eine bessere Überschaubarkeit der Gebührenentwicklung zu erhalten wird folgend eine Übersicht der festgesetzten Gebührensätze aus den letzten 5 Jahren dargestellt:

Gebührenart 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Schmutzwasser je m³ 2,56 € 2,60 € 2,89 € 3,15 € 3,71 € 3,90 € Niederschlagswasser je m² 0,75 € 0,73 € 0,73 € 0,67 € 0,82 € 1,04 €

Die neu kalkulierten Gebührensätze sind durch Satzung festzusetzen. Der Entwurf der Satzung zur

  1. 6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Rheurdt ist dieser Vorlage beigefügt (Anlage 2).

Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss der Gemeinde Rheurdt empfiehlt dem Rat, der Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der Abwasserbeseitigungsanlage für das Haushaltsjahr 2023 zuzustimmen und die Satzung zur 6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Rheurdt entsprechend der Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage zu beschließen.

Anlage(n):

  1. 1. Gebührenkalkulation
  2. 2. 6. Änderungssatzung Abwassergebühren 2023

Aufgestellt: Gesehen:

  • Schmieder -
  • Spengel -
  • Ketelaers -

Anlage 2

S a t z u n g

zur 6. Änderung der Satzung über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen, Abwassergebühren und Kostenersatz für Grundstücksanschlüsse der Gemeinde Rheurdt

Vom

Aufgrund - der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.04.2022 (GV. NRW. S. 490), in der jeweils geltenden Fassung, - der § 1, 2, 4, 6 bis 8, 10 und 12 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetze vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029), in der jeweils geltenden Fassung, - des § 54 des Landeswassergesetzes NRW in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.12.2021 (GV. NRW. S. 1470), in der jeweils geltenden Fassung sowie - des nordrhein-westfälischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz vom 08.07.2016 (AbwAG NRW, GV. NRW. 2016, S. 559 ff.), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (GV. NRW. S. 560), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Rheurdt in seiner Sitzung am … die folgende Satzung beschlossen:

I.

§ 4 Abs. 8 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr beträgt je m³ Schmutzwasser jährlich 3,90 EUR.

II.

§ 4a Abs. 4 erhält folgende Fassung:

Die Gebühr für jeden Quadratmeter bebauter (bzw. überbauter) und/oder befestigter Fläche im Sinne des Absatzes 1 beträgt 1,04 EUR.

III. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01. Januar 2023 in Kraft.

Verwaltungsvorlage

  • öffentlich -

DS-NR 133/2022 Fachbereich Aktenzeichen 10 20 69 Gemeinde R h e u r d t

  • Der Bürgermeister -

Datum 16.11.2022

Beratungsfolge BerichterstatterIn Sitzungstermin Hauptausschuss Herr Schmieder 12.12.2022 Rat der Gemeinde Rheurdt Herr Schmieder 19.12.2022

Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW für das Jahr 2023 und Erlass der Satzung zur 5. Änderung der Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Gemeinde Rheurdt

Informationen der Verwaltung

Haushaltsmittel – HhSt

Folgekosten

Umweltrelevanz geprüft

Inklusionsrelevanz geprüft

Bei Investitionen: Fördermöglichkeiten geprüft

Sachverhalt: Am 16.07.2016 ist das neue Landeswassergesetz in Kraft getreten (GV NRW 2016, S. 559 ff.).

§ 64 LWG NRW regelt als Nachfolgevorschrift von § 92 LWG NRW a.F. die Umlage der Kosten für

die Gewässerunterhaltung. Der Landesgesetzgeber hatte das Ziel, mit der Neuregelung in § 64 LWG NRW die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsgebühr zu vereinfachen und mehr Rechtssicherheit zu schaffen. Die Umlage des Unterhaltungsaufwandes an Gewässern muss gemäß § 64 Abs. 1 Satz 1 LWG NRW durch den Erlass einer Satzung erfolgen. Die Verwaltung hat entsprechend der neuen Regelungen die Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Gemeinde Rheurdt zum 01.01.2018 erlassen und an die örtlichen Verhältnisse der Gemeinde Rheurdt angepasst.

Die Gemeinde Rheurdt legt insofern den Unterhaltungsaufwand der Gewässer im Einzugsbereich der Wasser- und Bodenverbände nach § 64 Landeswassergesetz (LWG) als Gebühren nach § 6 und 7 KAG NW auf die Eigentümer von Grundstücken im seitlichen Einzugsgebiet der Wasser-und Bodenverbände um. Hinsichtlich der Berechnungsmethode zur Ermittlung der Umlage des Unterhaltungsaufwandes im Einzugsbereich der Wasser- und Bodenverbände ist das Landeswassergesetz für die Kommunen maßgebend. Gemäß § 64 Abs. 1 Nr. 2 LWG haben die Eigentümer der versiegelten Flächen 90 % und die Eigentümer der übrigen Flächen 10 % der durch den Unterhaltungsaufwand entstandenen Kosten zu tragen. Es wird damit in Anbetracht der zunehmenden Starkregenereignisse ein Anreiz gesetzt, Grundstücke nicht komplett zu versiegeln oder Flächen wieder zu entsiegeln.

Wie bereits durch die Ratssitzung vom 08.10.2018 bekannt, ist seitens der Niersverbandes eine Beitragserhöhung für die Jahre 2019 ff. geplant. Diese betrifft nicht nur die Kalkulation der Kanalbenutzungsgebühren, sondern auch die der Gewässerunterhaltungsgebühren. Für das Jahr 2023 ist hier mit einer Erhöhung von rund 7.000 € zu rechnen. Die Beiträge vom Wasser- und Bodenverband Gelderner Fleuth und die des Wasser- und Bodenverband Issumer Fleuth bleiben

nach jetzigem Stand gegenüber den Beiträgen des Vorjahres nahezu gleich. Weiter wird ein Fehlbetrag aus dem Jahr 2021 von fast 16.600 € berücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass sich die Gebührensätze durchweg weiter leicht erhöhen.

Für das Jahr 2023 sind im Vergleich zum Vorjahr 2022 folgende Veränderungen festzustellen:

Gebührensatz je Ar 2022 2023 Unterschied WuB Issumer Fleuth / LINEG versiegelte Fläche 3,52000 € 3,86300 € 0,34300 € unversiegelte Fläche 0,04400 € 0,04800 € 0,00400 €

WuB Gelderner Fleuth versiegelte Fläche 1,89300 € 2,18600 € 0,29300 € unversiegelte Fläche 0,00900 € 0,01000 € 0,00100 €

Niersverband versiegelte Fläche 3,19800 € 3,98100 € 0,78300 € unversiegelte Fläche 0,02900 € 0,03600 € 0,00700 €

Die Kalkulation der neuen Gebührensätze für das Jahr 2023 (Anlage 1) und ein entsprechender Satzungsentwurf (Anlage 2) sind dieser Vorlage beigefügt.

Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss der Gemeinde Rheurdt empfiehlt dem Rat, der Kalkulation der Gebührensätze für die Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW für das Jahr 2023 zuzustimmen und die Satzung zur 5. Änderung der Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Gemeinde Rheurdt entsprechend der Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage zu beschließen.

Anlage(n):

  1. 1. Gebührenkalkulation
  2. 2. 5. Änderung der Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung 2023

Aufgestellt: Gesehen:

  • Schmieder -
  • Spengel -
  • Ketelaers -

Anlage 2 Satzung zur 5. Änderung der Satzung zur Umlage der Kosten der Gewässerunterhaltung gemäß § 64 LWG NRW der Gemeinde Rheurdt

Vom

Aufgrund - der §§ 7, 8 und 9 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 12.04.2022 (GV. NRW. S. 490), in der jeweils geltenden Fassung,

- des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV. NRW. 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Gesetze vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029), in der jeweils geltenden Fassung, - der §§ 39 bis 42 des Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes (WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31.07.2009 (BGBl. I 2009, S. 2585 ff., zuletzt geändert Artikel 2 des Gesetzes vom 18.08.2021 (BGBl. I S.3901), in der jeweils geltenden Fassung, - der §§ 62 bis 65 des Landeswassergesetzes NRW (LWG NRW) in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes zur Änderung wasser- und wasserverbandsrechtlicher Vorschriften vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17.12.2021 (GV. NRW. S. 1470), in der jeweils geltenden Fassung, - des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten vom 19.02.1987 (BGBl. I 1997, S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Rheurdt in seiner Sitzung am ….... die folgende Satzung beschlossen:

I.

§ 5 enthält folgende Fassung:

§ 5

Gebührensatz

(1) Der Gebührensatz für Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes Issumer Fleuth / der LINEG beträgt:

für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,03863 € (3,86300 €/Ar) für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00048 € (0,04800 €/Ar)

(2) Der Gebührensatz für Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet des Wasser- und Bodenverbandes Gelderner Fleuth beträgt:

für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,02186 € (2,18600 €/Ar) für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00010 € (0,01000 €/Ar)

(3) Der Gebührensatz für Grundstücke im seitlichen Einzugsgebiet des Niersverbandes beträgt:

für versiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,03981 € (3,98100 €/Ar) für unversiegelte Flächen von Grundstücken pro m²/Jahr: 0,00036 € (0,03600 €/Ar)

II. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Verwaltungsvorlage

  • öffentlich -

DS-NR 134/2022 Fachbereich Aktenzeichen 10 20 72 Gemeinde R h e u r d t

  • Der Bürgermeister -

Datum 16.11.2022

Beratungsfolge BerichterstatterIn Sitzungstermin Hauptausschuss Herr Schmieder 12.12.2022 Rat der Gemeinde Rheurdt Herr Schmieder 19.12.2022

Beratung und Beschlussfassung über die Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung für das Jahr 2023 und Erlass der Satzung zur 16. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Rheurdt

Informationen der Verwaltung

Haushaltsmittel – HhSt

Folgekosten

Umweltrelevanz geprüft

Inklusionsrelevanz geprüft

Bei Investitionen: Fördermöglichkeiten geprüft

Sachverhalt: Die Gemeinde Rheurdt betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet nach Maßgabe der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, der §§ 8 und 9 des Landesabfallgesetzes, des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) und der Abfallentsorgungssatzung der Gemeinde Rheurdt. Die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben sowie die Einsammlung von verbotswidrigen Abfallablagerungen werden vom Baubetriebshof der Gemeinde übernommen; bei der Einsammlung und Beförderung von Abfällen sowie der Bereitstellung von Abfallgefäßen macht die Gemeinde nach § 22 des KrWG von der Möglichkeit Gebrauch, sich bei der Durchführung ihrer Aufgaben eines Dritten zu bedienen.

Der aktuelle Vertrag über die Sammlung und Beförderung von kommunalen Abfällen läuft bis zum 31.12.2029. Den entsprechenden Zuschlag erhielt die Firma Schönmackers Umweltdienste GmbH Co. KG. Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung, Verbrennung und Deponierung der eingesammelten Abfälle werden von der Kreis-Kleve-Abfallwirtschaftsgesellschaft mbH (KKA), Uedem, wahrgenommen. Die mit den genannten Leistungen entstehenden Entsorgungs- und Verwertungsaufwendungen zählen zu den ansatzfähigen Kosten, für die nach dem Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) eine kostendeckende Benutzungsgebühr zu erheben ist.

Die Abfallentsorgungsgebühren bestehen ab dem 01.01.2012 aus einer separaten Gebühr für die Restabfalltonne und einer separaten Gebühr für die Biotonne. Über die Restabfallgebühr werden auch weitere Kosten der Abfallentsorgung (Papierabfuhr, Sperrgutabfuhr, Schadstoffsammlungen, etc.) abgerechnet. Die Bioabfallgebühr enthält nur die Kosten, die für Einsammlung, Transport und Aufbereitung der Grünabfälle entstehen. Eine separate Gebühr für die Papierabfuhr wird bislang nicht erhoben, da die Erlöse aus der Papierverwertung die Kosten für Einsammlung und Transport zu einem großen Teil decken.

Bei der Gebührenermittlung wird auf die Verwendung eines reinen Volumenpreises verzichtet, denn für die Durchführung der Abfallentsorgung entstehen Grundkosten, unabhängig von der gewählten Tonnengröße. So sind beispielsweise die Kosten für die Gestellung der Behälter und für die Entleerung der einzelnen Tonnen weitgehend gleich. Deshalb wurden bei der Kalkulation der Gebührensätze zunächst für jedes Gefäß und jede Abfallart die entsprechenden Grundkosten ermittelt und den einzelnen Gefäßgrößen gebührenmäßig zugeordnet. Die variablen Kosten wurden dann auf der Grundlage des Volumens des Abfallgefäßes der „Grundgebühr“ hinzugerechnet. So ergibt sich für jeden Behälter eine gesonderte Gebühr, die satzungsmäßig festzuschreiben ist. Durch die getrennten Gebührenmaßstäbe wird auch deutlich, dass die Bioabfallentsorgung erhebliche Kosten verursacht, die ebenfalls durch Gebühren gedeckt werden müssen. Diejenigen, die durch Eigenkompostierung dem Gedanken der Abfallvermeidung in besonderer Weise Rechnung tragen, werden bei dieser Form der Gebührenstruktur entsprechend entlastet. Die Bürger können durch die möglichen unterschiedlichen Tonnenkombinationen die Höhe ihrer Abfallentsorgungsgebühr selbst mit beeinflussen. Es werden festgeschriebene Preise je Gefäß und Art erhoben und die Höhe der zu zahlenden Gebühr ist für den Bürger sodann direkt und verständlich zu erkennen.

Die Gebührenkalkulation einschließlich der Übersicht zur Verteilung der einzelnen Kostenarten ist dieser Vorlage als Anlage 1 beigefügt.

Für das Jahr 2023 wurden die vorliegenden Preisanpassungen sowie Entwicklungen der zu entsorgenden Abfallmengen berücksichtigt. Diese bilden entsprechend die Basis für die Kalkulationswerte. Insgesamt ist zu erkennen, dass die Gesamtkosten im Vergleich zum Vorjahr ansteigen, jedoch kann das Gebührenniveau aufgrund des eingesetzten Überschusses aus dem Jahr 2021 gehalten werden.

Nähere Einzelheiten sind der beigefügten Kalkulation des Gebührensatzes für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abfallentsorgung im Jahr 2023 zu entnehmen.

Im Einzelnen lässt sich abschließend folgende Veränderung je Art und Gefäß festhalten:

2022 2023 Differenz Restmüll

in € 60 l

105,24 € 104,46 €

  • 0,78 €

80 l

127,83 € 127,16 €

  • 0,67 €

120 l

170,84 € 170,00 €

  • 0,84 €

240 l

289,34 € 286,81 €

  • 2,53 €

1.100 l wöchentl.

2.353,25 € 2.337,71 €

  • 15,54 €

1.100 l 14-tägig 1.198,66 € 1.190,45 €

  • 8,21 €

70 Liter Sack 3,00 € 2,50 €

  • 0,50 €

Biomüll

120 l

71,06 € 70,47 €

  • 0,59 €

240 l

129,41 € 126,95 €

  • 2,46 €

Um eine bessere Überschaubarkeit der Gebührenentwicklung zu erhalten, wird folgend eine Übersicht der festgesetzten Gebührensätze aus den letzten 5 Jahren dargestellt:

Gefäßart / Volumen Preis je Gefäß

2019 2020 2021 2022 2023 Restmüll:

60 Liter

95,17 € 100,78 € 112,70 € 105,24 € 104,46 € 80 Liter

109,11 € 115,62 € 129,21 € 127,83 € 127,16 € 120 Liter

136,41 € 144,74 € 161,67 € 170,84 € 170,00 € 240 Liter

221,02 € 234,79 € 261,75 € 289,34 € 286,81 €

1.100 Liter wöchentl.

1.851,69 € 1.979,14 € 2.169,82 € 2.353,25 € 2.337,71 € 1.100 Liter 14-tägig

957,17 € 1.021,41 € 1.120,21 € 1.198,66 € 1.190,45 €

70 Liter Sack

2,30 € 2,50 € 2,70 € 3,00 € 2,50 €

Biomüll:

120 Liter

82,75 € 80,73 € 80,80 € 71,06 € 70,47 € 240 Liter

137,42 € 127,11 € 127,38 € 129,41 € 126,95 €

Die Ergebnisse der Kalkulation wurden in den Entwurf der Satzung zur 16. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Rheurdt übernommen, der dieser Vorlage als Anlage 2 beigefügt ist.

Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss der Gemeinde Rheurdt empfiehlt dem Rat, der Kalkulation der Gebührensätze für die Inanspruchnahme der gemeindlichen Abfallentsorgung zuzustimmen und die Satzung zur 16. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung entsprechend der Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage zu beschließen.

Anlage(n):

  1. 1. Gebührenkalkulation
  2. 2. 16. Änderungssatzung zur Abfallgebührensatzung

Aufgestellt: Gesehen:

  • Schmieder -
  • Spengel -
  • Ketelaers -

Anlage 2

S a t z u n g

zur 16. Änderung der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die öffentliche Abfallentsorgung in der Gemeinde Rheurdt

Vom

Aufgrund - der §§ 7 und 8 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.04.2022 (GV. NRW. S. 490), in der jeweils geltenden Fassung, - des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I 2012, S. 212ff.), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juli 2021 (BGBl. I S. 3146), in der jeweils geltenden Fassung, -

§ 7 der Gewerbeabfallverordnung vom 18. April 2017 (BGBl. I S. 896), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 28. April 2022 (BGBl. I S. 700), in der jeweils geltenden Fassung,

- der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LKrWG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Gesetz vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 136), in der jeweils geltenden Fassung, - sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I, S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom 05.10.2021 (BGBl. I S. 4607), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Rheurdt in seiner Sitzung vom … folgende Satzung beschlossen:

I.

§ 4 wird wie folgt geändert:

(3) Die Gebühr beträgt jährlich

a) bei wöchentlicher Leerung eines grauen Systemabfallbehälters für Restmüll mit

1.100 l Volumen 2.337,71 EUR

b) bei 14-tägiger Leerung eines grauen Systemabfallbehälters für Restmüll mit

60 l Volumen 104,46 EUR 80 l Volumen 127,16 EUR 120 l Volumen 170,00 EUR 240 l Volumen 286,81 EUR 1.100 l Volumen 1.190,45 EUR

c) bei 14-tägiger Leerung eines braunen Systemabfallbehälters für Bio-Material mit

120 l Volumen 70,47 EUR

240 l Volumen 126,95 EUR

(4) Die Abfallentsorgungsgebühr für Abfallsäcke gemäß § 10 Abs. 3 der Abfall – entsorgungssatzung beträgt

a) für einen Restabfallsack 2,50 EUR

b) für einen Abfallsack für Papier und Pappe 0,50 EUR

II. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2023 in Kraft.

Verwaltungsvorlage

  • öffentlich -

DS-NR 144/2022 Fachbereich Aktenzeichen

Gemeinde R h e u r d t

  • Der Bürgermeister -

Datum 02.12.2022

Beratungsfolge BerichterstatterIn Sitzungstermin Hauptausschuss Bürgermeister 12.12.2022 Rat der Gemeinde Rheurdt Bürgermeister 19.12.2022

Überplanmäßige Ausgabe bei den Einrichtungen für Wohnungslose, Asylbewerber und Aussiedler

Informationen der Verwaltung

Haushaltsmittel – HhSt

Folgekosten

Umweltrelevanz geprüft

Inklusionsrelevanz geprüft

Bei Investitionen: Fördermöglichkeiten geprüft

Sachverhalt: Im PSP 1.100.05.05.01 „Einrichtungen für Wohnungslose, Asylbewerber und Aussiedler“ sind im Sachkonto 52410000 „Unterhaltung und Bewirtschaftung von Grundstücken“ die für das Jahr 2022 veranschlagten Mittel erschöpft.

Aufgrund der erhöhten Zuweisungen von Flüchtlingen wurden in diesem Jahr bereits 13 Wohnungen und eine Containeranlage angemietet. Diese Kosten (Miete, Einrichtung der Wohnungen, Strom, Gas, Handwerkerarbeiten usw.) für diese Unterkünfte wurden bei der Haushaltsplanung nicht eingeplant. Des Weiteren wird Geld für die Anmietung, Ersteinrichtung und die laufende Versorgung für weitere potenzielle Wohnungen benötigt.

Aufgrund der o.g. Gründe ergibt sich für 2022 ein Mehrbedarf von rund 100.000,00 Euro. Dieser Mehrbedarf ist gem. § 83 GO NRW in Verbindung mit § 7 der Haushaltssatzung 2022 erheblich, so dass gemäß § 83 GO NRW die Zustimmung des Rates erforderlich ist.

Als Deckung werden Mittel aus erhöhten „Zuweisungen und Zuschüsse für laufende Zwecke vom Land“ unter PSP 1.100.05.03.01 vorgeschlagen.

Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss empfiehlt dem Rat der Gemeinde Rheurdt der Leistung erheblicher überplanmäßiger Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 83 GO NRW für das PSP 1.100.05.05.01 „Einrichtungen für Wohnungslose, Asylbewerber und Aussiedler“, Sachkonto 52410000 „Unterhaltung und Bewirtschaftung von Grundstücken“ bis zu Höhe von 100.000,00 Euro, zu zustimmen.

Aufgestellt: Gesehen:

  • Willems -
  • Ketelaers -

Aenderungssatzung der Rheurdt

Anlage 2 S a t z u n g

zur 8. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt

Vom

Aufgrund - des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12.04.2022 (GV. NRW. S. 490), in der jeweils geltenden Fassung und - der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetze vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029), in der jeweils geltenden Fassung, hat der Rat der Gemeinde Rheurdt in seiner Sitzung am … folgende Satzung beschlossen:

I.

§ 2 erhält folgende Fassung:

§ 2 – Höhe der Gebühren

Es werden folgende Gebühren erhoben:

A) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten:

  1. 1. für Fehl- und Totgeburten und Kinder bis zu 5 Jahren im Reihengrab 405,00 €
  2. 2. für die Bestattung in der Ruhe- und Gedenkstätte für Sternenkinder 342,00 €
  3. 3. für Personen über 5 Jahre im Reihengrab

811,00 €

  1. 4. für Urnenreihengrabstätten

811,00 €

  1. 5. für anonyme Reihengrabstätten

1.258,00 €

  1. 6. für Urnen in anonymen Urnenreihengrabstätten

751,00 €

  1. 7. für die Nutzung des Aschestreufeldes

751,00 €

  1. 8. Wahlgrab, je Grabstelle

1.188,00 €

  1. 9. Urnenwahlgrab, je Grabstelle

1.314,00 €

  1. 10. Bei einem Widererwerb des Nutzungsrechts an Wahlgräbern für die Dauer von 30 Jahren werden die Gebühren wie unter Ziffer 8 bzw. Ziffer 9 erhoben
  2. 11. Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr, um das die laufende Nutzungszeit verlängert wird, 1/30 der Gebühr nach Ziffer 8 bzw. Ziffer 9

B) Gebühren für die Bestattung:

  1. 1. für Fehl- und Totgeburten und Kinder unter 5 Jahren

579,00 €

  1. 2. für Urnen

478,00 €

  1. 3. für Personen über 5 Jahre

680,00 €

  1. 4. für das Verstreuen der Asche auf dem Aschestreufeld

323,00 €

  1. 5. Bei Bestattungen an Samstagen erhöhen sich die unter

Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gebührensätze um

59,50 €

Anlage 2

C) Gebühren für Umbettungen und Ausgrabungen:

Der Aufwand für die Umbettung/Ausgrabung einer Leiche/Urne ist der Gemeinde in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten.

Entstehen durch erforderliche Nebenarbeiten besondere Kosten, etwa durch Entfernen von Grabmälern sowie durch Beschädigungen der Nebengräber, so sind diese der Gemeinde zu erstatten.

D) Die Gebühren für die Erlaubnis zur Aufstellung und Entfernung von Grabmälern, Grabplatten oder Grabeinfassungen betragen

50,00 €

E) Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen und der Einsegnungshalle:

  1. 1. Leichenhallen bzw. Leichenkammern

410,00 €

  1. 2. Einsegnungshalle

297,00 €

F) Die Gebühr für die Zulassung von Gewerbetreibenden für die Tätigkeiten auf den Friedhöfen beträgt einmalig 25,00 €

G) Gebühr für die vorzeitige Aufgabe von Nutzungsrechten an Grabstätten

Die Gebühr für jedes Jahr der vorzeitigen Aufgabe des Nutzungsrechts beträgt

60,00 €

II. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2023 in Kraft.

Aenderungssatzung der Rheurdt

Anlage 2 S a t z u n g

zur 7. Änderung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren der Gemeinde Rheurdt

Vom

Aufgrund - des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29.09.2020 (GV. NRW. S. 916) und - der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV. NW. S. 712), zuletzt geändert durch Gesetze vom 19.12.2019 (GV. NRW. S. 1029) hat der Rat der Gemeinde Rheurdt in seiner Sitzung am … folgende Satzung beschlossen:

I.

§ 2 erhält folgende Fassung:

§ 2 – Höhe der Gebühren

Es werden folgende Gebühren erhoben:

A) Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Grabstätten:

  1. 1. für Fehl- und Totgeburten und Kinder bis zu 5 Jahren im Reihengrab 414,00 €
  2. 2. für die Bestattung in der Ruhe- und Gedenkstätte für Sternenkinder 347,00 €
  3. 3. für Personen über 5 Jahre im Reihengrab

827,00 €

  1. 4. für Urnenreihengrabstätten

827,00 €

  1. 5. für anonyme Reihengrabstätten

1.275,00 €

  1. 6. für Urnen in anonymen Urnenreihengrabstätten

754,00 €

  1. 7. für die Nutzung des Aschestreufeldes

754,00 €

  1. 8. Wahlgrab, je Grabstelle

1.228,00 €

  1. 9. Urnenwahlgrab, je Grabstelle

1.362,00 €

  1. 10. Bei einem Widererwerb des Nutzungsrechts an Wahlgräbern für die Dauer von 30 Jahren werden die Gebühren wie unter Ziffer 8 bzw. Ziffer 9 erhoben
  2. 11. Bei einer Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgräbern beträgt die Gebühr für jedes angefangene Jahr, um das die laufende Nutzungszeit verlängert wird, 1/30 der Gebühr nach Ziffer 8 bzw. Ziffer 9

B) Gebühren für die Bestattung:

  1. 1. für Fehl- und Totgeburten und Kinder unter 5 Jahren

567,00 €

  1. 2. für Urnen

466,00 €

  1. 3. für Personen über 5 Jahre

668,00 €

  1. 4. für das Verstreuen der Asche auf dem Aschestreufeld

311,00 €

  1. 5. Bei Bestattungen an Samstagen erhöhen sich die unter

Ziffer 1 und 2 aufgeführten Gebührensätze um

59,50 €

Anlage 2

C) Gebühren für Umbettungen und Ausgrabungen:

Der Aufwand für die Umbettung/Ausgrabung einer Leiche/Urne ist der Gemeinde in tatsächlich entstandener Höhe zu erstatten.

Entstehen durch erforderliche Nebenarbeiten besondere Kosten, etwa durch Entfernen von Grabmälern sowie durch Beschädigungen der Nebengräber, so sind diese der Gemeinde zu erstatten.

D) Die Gebühren für die Erlaubnis zur Aufstellung und Entfernung von Grabmälern, Grabplatten oder Grabeinfassungen betragen

50,00 €

E) Gebühren für die Benutzung der Leichenhallen und der Einsegnungshalle:

  1. 1. Leichenhallen bzw. Leichenkammern

357,00 €

  1. 2. Einsegnungshalle

265,00 €

F) Die Gebühr für die Zulassung von Gewerbetreibenden für die Tätigkeiten auf den Friedhöfen beträgt einmalig 25,00 €

G) Gebühr für die vorzeitige Aufgabe von Nutzungsrechten an Grabstätten

Die Gebühr für jedes Jahr der vorzeitigen Aufgabe des Nutzungsrechts beträgt

60,00 €

II. Inkrafttreten

Diese Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.