🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext
1. Friedhofs- & Gebührensatzung Stand: 01.01.2017 Volltext anzeigen ▼
Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.
Hinweis: Die Gemeinde stellt Satzung und Gebührenordnung als ein gemeinsames Dokument bereit. Beide sind unten vereint abgedruckt.
Kombidokument der Uedem
67.01 Satzung über die Benutzung der Friedhofshallen und über die Erhebung der Benutzungsgebühren der Gemeinde Uedem vom 28. Juni 1972
Aufgrund des § 4 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. Oktober 1952 (GV NW S. 167) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1969 (GV NW, S. 656, SGV NW 2020) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV NW, S. 712, SGV NW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Juni 1970 (GV NW S. 437, SGV NW 610), hat der Rat der Gemeinde Uedem in seiner Sitzung am 20. Juni 1972 folgende Satzung beschlossen:
§ 1 – Die Friedhofshallen der Gemeinde Uedem stehen zur Aufnahme Verstorbener und für
die Begräbnisfeiern zur Verfügung.
§ 2 – Die Absicht zur Aufbewahrung einer Leiche ist der Gemeindeverwaltung unter
Vorlage des Nachweises über den Sterbefall anzuzeigen. Sie genehmigt die Benutzung der Friedhofshalle gegen Entrichtung einer Gebühr. Im Bedarfsfalle bestimmt die Gemeindeverwaltung die Aufbewahrungsstelle.
§ 3 – Die Ausschmückung der Friedhofshalle obliegt den Angehörigen der Verstorbenen.
§ 4 – Die Särge werden geschlossen, ehe sie aus der Aufbewahrungskammer in die Halle
gebracht werden. Bis dahin ist den Angehörigen gestattet, die Leichen in der Aufbewahrungskammmer zu sehen. Die Gemeindeverwaltung ist berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche sofort verschließen zu lassen.
§ 5 – Leichen von Personen, die an einer anzeigepflichtigen, ansteckenden Krankheit
verstorben sind, müssen in geschlossenen Särgen in die Friedhofshalle gebracht werden. Die Särge bleiben geschlossen und dürfen nur mit Genehmigung der Gesundheitsbehörde bei Besuch durch die Angehörigen vorübergehend geöffnet werden.
§ 6 – Die Gemeinde übernimmt für abhanden gekommene Wertgegenstände, die sich in
den Särgen oder an den Leichen befinden, keine Haftung.
§ 7 – Die Friedhofshallen dürfen außerhalb der Besuchszeiten des Friedhofes nur nach
Anmeldung betreten werden.
67.01
§ 8 *
Die Gebühren für die Benutzung der Friedhofshallen und des Leichenhandwagens betragen bei
- 1. Benutzung der Friedhofshalle (Feierhalle und Aufbewahrungszelle) 453,00 €
- 2. Benutzung der Feierhalle ohne vorherige Aufbewahrung 339,00 €
- 3. Benutzung der Aufbewahrungszellen ohne Feierhalle 113,00 €
§ 9 – Gebührenschuldner
Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag die Friedhofshalle benutzt wird. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Interesse mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.
§ 10 – Entrichtung der Gebühren
Die Gebühren sind spätestens 2 Wochen nach der Bestattung zu zahlen. Der förmliche Bescheid gilt als erteilt, wenn die Gebührenrechnung ausgehändigt oder zugestellt worden ist. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Gebühren nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung im Einzelfall zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen sowie erforderlichenfalls weitere Einzelheiten wegen der Gebührenzahlung zu regeln. Die Gebühren unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
§ 11 – Zurücknahme von Anträgen
Wird der Antrag auf Benutzung der Friedhofseinrichtungen zurückgenommen, so kann 1/4 bis 1/3 der Gebühren erhoben werden, falls auch nur die Benutzung der Bestattungseinrichtungen vorbereitet gewesen ist.
§ 12 – Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen
Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen auf Grund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung NW in der jeweils gültigen Fassung. Für Zwangsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlungen gegen Gebote dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW in der jeweils gültigen Fassung.
§ 13 – Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Fassung der 15. Änderungssatzung vom 18.11.2016
67.01 Bekanntmachungsanordnung Vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Uedem, den 28. Juni 1972
Lehmkuhl
Bürgermeister
Ratsbeschluss Aufsichtsbehörd-liche Genehmigung Bekanntmachungs-anordnung öffentlich bekannt-gemacht Inkrafttreten 20.06.1972
- 28.06.1972 30.06.1972 01.07.1972
- 1. Änderungs- satzung 20.11.1980
-
03.12.1980
03.12.1980
01.01.1981
- 2. Änderungs- satzung 09.11.1981
-
04.12.1981
05.12.1981
01.01.1982
- 3. Änderungs- satzung 29.11.1982
-
08.12.1982
11.12.1982
01.01.1983
- 4. Änderungs- satzung 22.11.1984
-
06.12.1984
11.12.1984
01.01.1985
- 5. Änderungs- satzung 21.10.1987
-
29.10.1987
05.11.1987
01.01.1988
- 6. Änderungs- satzung 18.11.1996
-
20.11.1996
30.11.1996
01.01.1997
- 7. Änderungs- satzung 24.11.1997
-
01.12.1997
06./09.12.1997
01.01.1998
- 8. Änderungs-
satzung
23.11.1998
-
27.11.1998
05./07.12.1998
01.01.1999
- 9. Änderungs-
satzung
05.11.2001
-
14.11.2001
19./22.11.2001
01.01.2002
- 10. Änderungs-
satzung
20.12.2007
-
21.12.2007
27.12.2007
01.01.2008
- 11. Änderungs-
satzung
18.12.2008
-
19.12.2008
23.12.2008
01.01.2009
- 12. Änderungs-
Satzung
13.12.2010
-
15.12.2010
17.12.2010
01.01.2011
- 13. Änderungs-
Satzung
19.12.2013
-
20.12.2013
21.12.2013
01.01.2014
- 14. Änderungs-
Satzung
18.12.2014
-
19.12.2014
22.12.2014
01.01.2015
67.01
- 15. Änderungs-
Satzung
14.11.2016
-
18.11.2016
23.11.2016
01.01.2017