Friedhofsgebühren Bedburg-Hau 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Gemeinde Bedburg-Hau · Nordrhein-Westfalen · PLZ 47551

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 05.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.435,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Kat. A I. Ziff. 2 GebS (einstellige Reihengrabstätte für Erdbestattung, § 13 Abs. 2 a, § 14 FriedhofsS)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
2.430,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Kat. B III. Ziff. 1 GebS (Wahlgrab Sargbestattung; kleinstes Wahlgrab = einstellig, ein- oder mehrstellig möglich gem. § 13 Abs. 2 d, § 16 Abs. 3 FriedhofsS; Nutzungsrecht 25 Jahre gem. § 16 Abs. 1 FriedhofsS)
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.005,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Kat. A I. Ziff. 3 GebS (einstellige Reihengrabstätte für Urnenbeisetzung, § 13 Abs. 2 e, § 14 FriedhofsS)
🕊️ Urnenwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.870,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Kat. B III. Ziff. 2 GebS (einstellige Wahlgrabstätte für bis zu zwei Urnen, § 13 Abs. 2 g, § 16 Abs. 4 FriedhofsS; Nutzungsrecht 25 Jahre gem. § 16 Abs. 1 FriedhofsS)
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.425,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Kat. A II. Ziff. 2 GebS (anonymes Grabfeld für Urnenreihenbestattungen, § 13 Abs. 2 i FriedhofsS)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.820,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 1 Kat. D IV. Ziff. 1 GebS (einstellige Baumgrabstätte / Urnenbaumgrab für bis zu zwei Urnen, § 13 Abs. 2 h, § 17 Abs. 2 FriedhofsS)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
990,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 990 € · Urne: 480 €
📄 § 1 A. I. Ziff. 2 und 3 GebS
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
120,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 1 B. Ziff. 1 GebS

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 05.12.2025 (gültig ab 01.01.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​​ Friedhofsgebührensatzung der Gemeinde Bedburg-Hau vom 05.12.2025 (gültig ab 01.01.2026)

Satzung vom 05.12.2025 über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Gemeinde Bedburg-Hau (Friedhofsgebührensatzung) Aufgrund der §§ 7 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV NRW S. 90) und der §§ 1,2,4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.01.2018 (GV NRW S. 90), hat der Rat der Gemeinde Bedburg-Hau am 04.12.2025 folgende Satzung erlassen:

§ 1 – Art und Höhe der Gebühren

Für die Benutzung der in der Gemeinde Bedburg-Hau vorhandenen kommunalen Friedhöfe in den Ortschaften Hau und Louisendorf und der Gemeinde in Verwaltung und Unterhaltung übergebenen kircheneigenen Friedhöfe und deren Bestattungseinrichtungen werden folgende Gebühren erhoben: A. Bestattungsgebühren

I. Grabbereitung für

  1. 1. Kinder bis zu 5 Jahren

610 €

  1. 2. Verstorbene über 5 Jahren

990 €

  1. 3. Urnenbeisetzungen

480 €

  1. 4. Zuschlag für Bestattungen außerhalb der Dienstzeiten 65 €

II. Verstreuung

655 €

III. Baumbestattungen

195 €

B. Benutzung der Leichenhallen und deren Einrichtungen

  1. 1. Aufbahrung

120 €

C. Gebühren für die Bereitstellung von Grabstätten und für die Verleihung des Nutzungsrechtes Kat. A I. Gebühren für Reihengräber

  1. 1. Kinder bis zu 5 Jahren

720 €

  1. 2. Verstorbene über 5 Jahren

1.435 €

  1. 3. Urnen
  1. 1.005. €
  2. 4. Rasenreihengrab Sargbestattung

2.275 €

  1. 5. Rasenreihengrab Urnenbestattung

1.425 € Kat. A II. Gebühren für anonyme Gräber

  1. 1. Verstorbene über 5 Jahren

2.275 €

  1. 2. Urnen

1.425 € Kat. B III. Gebühren für Wahlgräber

  1. 1. Wahlgrab Sargbestattung

2.430 €

  1. 2. Wahlgrab Urnenbestattung

1.870 €

Kat. D IV. Gebühren für Baumbestattungen

  1. 1. Baumbestattungen

1.820 €

D. Gebühren für die Verlängerung des Nutzungsrechtes

I. Gebühren für Verlängerungen je Jahr und je Stelle

  1. 1. Wahlgrab Sargbestattung

97 €

  1. 2. Wahlgrab Urnenbestattung

75 €

  1. 3. Baumbestattungen

73 €

E. Gebühren für die Einebnung von Gräbern und Aus-/Umbettungen durch die Gemeinde

Die Gebühren werden nach tatsächlichem Aufwand berechnet.

F. Gebühren für vorzeitige Rückgabe

Für Rückgrabe von Gräbern vor Ablauf der Ruhefrist je Grabstelle und Jahr

71 €

§ 2 – Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren ist der Antragsteller und derjenige verpflichtet, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof oder die Bestattungseinrichtung benutzt werden. Wird der Antrag von mehreren Personen oder im Interesse mehrerer Personen gestellt, so haftet jeder einzelne als Gesamtschuldner.

§ 3 – Fälligkeit der Gebühren

Die Gebühren werden einen Monat nach Eingang des Gebührenbescheides fällig, sofern im Gebührenbescheid kein anderer Zeitpunkt angegeben ist.

§ 4 – Gebührenbefreiung

In besonderen Fällen kann der Rat der Gemeinde Bedburg-Hau Gebührenfreiheit oder Gebührenermäßigung beschließen.

§ 5 – Erlass oder Niederschlagung der Gebühren

Bei nachgewiesener Bedürftigkeit des Gebührenschuldners kann der Bürgermeister die Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder niederschlagen.

§ 6 – Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung. Für Zwangsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlungen gegen Gebote dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7 – Schlussbestimmungen

Diese Gebührensatzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Gleichzeitig treten alle bisherigen Gebührenordnungen außer Kraft.

📜 2. Friedhofssatzung Stand: 03.12.2024 (in Kraft ab 01.01.2025) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Bedburg-Hau (Friedhofssatzung) vom 03.12.2024

Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen in der Gemeinde Bedburg-Hau vom 03.12.2024

Aufgrund § 4 des Bestattungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (BestG NRW) und § 7 Abs. 2 i.V.m. § 41 Abs. 1 S. 2 Buchst. f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NRW S. 666), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.06.2009 (GV NRW. S. 380) hat der Rat der Gemeinde Bedburg-Hau in seiner Sitzung am 28.11.2024 folgende Satzung beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Friedhofszweck

§ 3 Schließung und Entwidmung

§ 4 Verwaltung und Beaufsichtigung

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

§ 7 Gewerbetreibende

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

§ 9 Beschaffenheit von Särgen

§ 10 Aushebung der Gräber

§ 11 Ruhezeit

§ 12 Umbettungen

IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

§ 14 Reihengrabstätten

§ 15 Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Grabpflege

§ 16 Wahlgrabstätten

§ 17 Baumbestattungen

§ 18 Ehrengrabstätten

§ 19 Aschestreufeld

§ 20 Nutzungsrechte

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 Gestaltungsvorschriften

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

§ 24 Unterhaltung

§ 25 Entfernung

VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung

§ 27 Gestaltungsvorschriften

§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege

VIII. Trauerhallen und Trauerfeiern

§ 29 Benutzung der Trauerhallen

§ 30 Trauerfeier

IX. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

§ 32 Haftung

§ 33 Gebühren

§ 34 Inkrafttreten

I. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für folgende im Gebiet der Gemeinde Bedburg-Hau gelegenen und von ihr verwalteten Friedhöfe: Friedhof St. Antonius Hau Friedhof St. Markus Bedburg Friedhof St. Martinus Qualburg Friedhof St. Peter Huisberden Friedhof St. Stephanus Hasselt Friedhof St. Vincentius Till Friedhof der evangelischen Kirchengemeinde Moyland Gemeindefriedhof Hau Gemeindefriedhof Louisendorf

§ 2 Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe sind nichtrechtsfähige Anstalten der Gemeinde Bedburg-Hau.

(2) Die Friedhöfe dienen der Bestattung aller Personen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Gemeinde Bedburg-Hau waren, Angehörige der betreffenden Pfarrgemeinden waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung.

(3) Die Friedhöfe erfüllen aufgrund ihrer gärtnerischen Gestaltung auch allgemeine Grünflächenfunktionen und bedeuten im weitesten Sinne auch ökologische Nischen. Jeder hat das Recht, die Friedhöfe als Orte der Ruhe und Besinnung zum Zwecke einer der Würde des Ortes entsprechenden Erholung aufzusuchen.

§ 3 Schließung und Entwidmung

(1) Friedhöfe, Friedhofsteile und einzelne Grabstätten können aus wichtigem öffentlichem Interesse geschlossen oder entwidmet werden. Durch Schließung wird die Möglichkeit weiterer Beisetzungen ausgeschlossen; durch die Entwidmung verliert der Friedhof seine Eigenschaft als öffentliche Bestattungseinrichtung. Besteht die Absicht der Schließung, so werden keine Nutzungsrechte mehr erteilt oder wiedererteilt. (2) Die Absicht der Schließung, die Schließung selbst und die Entwidmung sind jeweils öffentlich bekannt zu machen. (3) Die Gemeinde kann die Schließung verfügen, wenn keine Rechte auf Bestattung entgegenstehen. (4) Die Gemeinde kann die Entwidmung verfügen, wenn alle Nutzungsrechte und Ruhefristen abgelaufen sind. (5) Soweit zur Schließung oder Entwidmung Nutzungsrechte aufgehoben oder im Einvernehmen mit den Berechtigten abgelöst werden sollen, sind unter ersatzweiser Einräumung entsprechender Rechte auch Umbettungen ohne Kosten für den Nutzungsberechtigten möglich.

§ 4 Verwaltung und Beaufsichtigung

Die Verwaltung und Beaufsichtigung der Friedhöfe obliegt der Friedhofsverwaltung der Gemeinde Bedburg-Hau.

II. Ordnungsvorschriften

§ 5 Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind während der festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet: März bis Oktober: 7.00 bis 20.00 Uhr November bis Februar: 8.00 Uhr bis Einbruch der Dunkelheit

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 Verhalten auf dem Friedhof

(1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes und der Achtung der Persönlichkeitsrechte der Angehörigen und Besuchern entsprechend zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Kinder unter 12 Jahren dürfen die Friedhöfe nur in Begleitung Erwachsener betreten.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet,

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, ausgenommen Kinderwagen, Rollatoren und Rollstühle, sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Gewerbetreibenden,

b) der Verkauf von Waren aller Art, insbesondere Kränze und Blumen, sowie das Anbieten von Dienstleistungen,

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,

d) die Erstellung und Verwertung von Film-, Ton-, Video- und Fotoaufnahmen, außer zu privaten Zwecken,

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

f) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern,

g) friedhofsfremde Abfälle zu entsorgen,

h) den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen oder zu beschädigen, Einfriedungen und Hecken zu übersteigen und Rasenflächen (soweit sie nicht als Wege dienen), Grabstätten und Grabeinfassungen zu betreten,

i) zu lärmen und zu spielen, zu essen und zu trinken, sowie zu lagern,

j) Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind. (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens 4 Tage vorher anzumelden. (6) Die Benutzung der Friedhofswege bei Eis, Schnee und Glätte erfolgt auf eigene Gefahr.

§ 7 Gewerbetreibende

(1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter und sonstige Gewerbetreibende bedürfen für Tätigkeiten auf den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Gemeinde, die gleichzeitig den Umfang der Tätigkeiten festlegt.

(2) Zuzulassen sind Gewerbetreibende, die

a) in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind,

b) selbst oder deren fachliche Vertreter die Meisterprüfung abgelegt haben oder in die Handwerksrolle eingetragen sind oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügen und

c) eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können.

(3) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(4) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Arbeiten sind eine halbe Stunde vor Ablauf der Öffnungszeit des Friedhofes, spätestens um 19.00 Uhr, an Samstagen spätestens um 13.00 Uhr, zu beenden. Die Friedhofsverwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden, die gegen die Vorschriften der Friedhofssatzung verstoßen, oder bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 und 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, auf Zeit oder Dauer durch schriftlichen Bescheid die gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen untersagen.

III. Bestattungsvorschriften

§ 8 Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Beurkundung des Sterbefalles bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen. (2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (3) Soll eine Urnenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung fest. Die Bestattungen erfolgen regelmäßig an Werktagen. In besonderen Fällen kann die Friedhofsverwaltung Bestattungen an Sonn- oder Feiertagen zulassen. Werktags finden Beisetzungen ab 09.00 Uhr statt. Der letzte mögliche Beginn einer Beisetzung von Montag bis Donnerstag ist 15.00 Uhr, am Freitag 14.00 Uhr und am Samstag 10.00 Uhr. (4a) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ordnungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortgeschritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist. (5) Erdbestattungen müssen innerhalb von 10 Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Urnenbeisetzungen müssen spätestens 6 Wochen nach der Einäscherung erfolgen. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden. (6) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von 6 Wochen nach der Einäscherung dem Krematorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen.

§ 9 Särge und Urnen

(1) Grundsätzlich sind Beisetzungen in Särgen und Urnen vorzunehmen. Ausnahmsweise kann der Friedhofsträger auf Antrag die Beisetzung ohne Sarg oder Urne gestatten. (2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzögern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. (3) Die Särge dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmeldung der Bestattung einzuholen.

§ 10 Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt. (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Oberkante des Sarges mindestens 0,90 m, bis zur Oberkante der Urne mindestens 0,50 m. (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erdwände getrennt sein.

(4) Soll eine Bestattung in einer bereits vorhandenen Grabstätte erfolgen, ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, rechtzeitig vor Beginn der Grabherstellung selbst und auf eigene Kosten dafür zu sorgen,

a) dass vorhandene Bepflanzung entsprechend entfernt und bei Bedarf eingelagert wird. Den notwendigen Umfang der Entfernung legt die Friedhofsverwaltung in Absprache mit dem Nutzungsberechtigten oder dessen Beauftragten fest.

b) dass zusätzlich bei Erdbestattungen das vorhandene Grabmal und sonstige bauliche Anlagen, welche den Grabaushub behindern, entfernt und eingelagert werden, um eine Gefährdung des beim Grabaushub beschäftigten Personals zu vermeiden. Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Pflicht nicht nach und müssen zur Grabherstellung Bepflanzung, Grabmale, Fundamente, Grabumrandungen, Grabplatten oder Grabzubehör durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden, so ist der Nutzungsberechtigte verpflichtet, die hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten.

§ 11 Ruhezeit

(1) Die Ruhezeiten betragen bei Verstorbenen über 5 Jahre und Urnen 25 Jahre, bei Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr 15 Jahre. (2) In begründeten Einzelfällen kann die Friedhofsverwaltung nach Anhörung des Gesundheitsamtes die Ruhezeit verkürzen. Sollten durch die Beteiligung des Gesundheitsamtes Mehrkosten entstehen, gehen diese zu Lasten des Antragstellers.

§ 12 Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden. (2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Gemeinde im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind innerhalb der Gemeinde nicht zulässig. (3) Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- und Aschenreste können nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden. (4) Alle Umbettungen erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen der jeweilige Nutzungsberechtigte. Auf Verlangen ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. (5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. (6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt. (8) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. Grabstätten

§ 13 Arten der Grabstätten

(1) Die Grabstätten bleiben im Besitz des Friedhofseigentümers. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden. (2) Die Grabstätten werden unterschieden in Grabstätten für Erdbestattungen:

a) einstellige Reihengrabstätten

b) einstellige Rasenreihengrabstätten

c) anonymes Grabfeld für Erdreihenbestattungen

d) ein- oder mehrstellige Wahlgrabstätten

Grabstätten für Urnenbeisetzungen:

e) einstellige Reihengrabstätten

f) einstellige Rasenreihengrabstätten

g) einstellige Wahlgrabstätten für bis zu zwei Urnen

h) einstellige Baumgrabstätten für bis zu zwei Urnen

i) anonymes Grabfeld für Urnenreihenbestattungen Sonstige Grabstätten:

j) Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Grabpflege

k) Ehrengrabstätten

l) Aschestreufeld

(3) Die Gemeinde Bedburg-Hau bestimmt, auf welchen Friedhöfen die in Absatz 2 genannten Grabstätten eingerichtet werden. (4) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

§ 14 Reihengrabstätten

(1) Reihengrabstätten nach § 13 Absatz 2 a, b, e, und f sind Einzelgräber für Urnen oder Särge, die im Todesfall der Reihe nach belegt und für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an der Reihengrabstätte ist nicht möglich.

(2) In jeder Reihengrabstätte nach § 13 Absatz 2 a, b, e und f darf nur eine Erdbestattung oder eine Urnenbeisetzung erfolgen. Es ist jedoch zulässig, in solch einer Reihengrabstelle die Leichen eines Kindes unter einem Jahr und eines Familienangehörigen oder die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren zu bestatten. (3) Es werden Gräber mit folgenden Maßen eingerichtet: Erdbestattungsgräber für Kinder bis zu 5 Jahren: Länge bis 1,20 m, Breite 0,60 m Erdbestattungsgräber für Verstorbene über 5 Jahren: Länge 2,40 m, Breite 1,10 m Urnengräber Länge 1,00 m, Breite 1,00 m

Abweichungen sind nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen auf den Friedhöfen zulässig.

§ 15 Urnengemeinschaftsgrabstätten mit Grabpflege

(1) Eine Urnengemeinschaftsgrabstätte besteht aus einer festgesetzten Anzahl von Urnenbegräbnisplätzen. Diese Urnenbegräbnisplätze werden als Reihengrab bei Eintritt des Todesfalles der Reihe nach für die Dauer der Ruhezeit des zu Bestattenden belegt. Eine Verlängerung der Ruhezeit ist nicht möglich. (2) Der Beisetzungsplatz innerhalb der Urnengemeinschaftsgrabstätte wird von der Gemeinde festgelegt. (3) Die Beisetzung in eine Urnengemeinschaftsgrabstätte ist nur in Kombination mit dem Abschluss eines Dauerpflegevertrages über die Dauer der Ruhezeit bei der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege GmbH, Köln, möglich. Die Abrechnung der Leistungen aus diesem Dauergrabpflegevertrag erfolgt direkt zwischen den Vertragsparteien. (4) Eine Friedhofsgärtnerei garantiert für die gesamte Vertragslaufzeit die Dauergrabpflege der Grabstätte. Die Rheinische Treuhandstelle für Dauergrabpflege GmbH überwacht die Leistungserbringung. (5) Der Steinmetz wird nach jeder Beisetzung in einer vorgegebenen, einheitlichen Schriftart den Vor- und Zunamen sowie das Geburts- und Sterbejahr der/des Verstorbenen in die auf der Grabstätte integrierte Gemeinschaftsstele einarbeiten. Der Anspruch auf die Einarbeitung besteht für die Ruhezeit. (6) Soweit in § 15 nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen dieser Satzung.

§ 16 Wahlgrabstätten

(1) Wahlgrabstätten nach § 13 Absatz 2 d und g sind ein- oder mehrstellige Gräber, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren verliehen wird. Wahlgrabstätten können bereits vor Ableben des zu Bestattenden vorgekauft werden. Die Lage der Grabstätte wird in Einvernehmen mit dem Erwerber bestimmt. Ein Rechtsanspruch auf Zuteilung bestimmter Grabstellen besteht nicht. Der Friedhofsverwaltung bleibt es unbenommen, einzelne Grabstellen von der Belegung freizuhalten. (2) Das Nutzungsrecht an Wahlgrabstätten kann auf Antrag wieder erworben oder verlängert werden. Wiedererwerb bzw. Verlängerung sind nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich. (3) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen werden als ein- oder mehrstellige Grabstätten vergeben. Pro Grabstelle können zunächst ein Sarg und anschließend zwei Urnen, oder vier Urnen beigesetzt werden. Es ist erlaubt, eine mit ihrem Kind zugleich bei der Geburt verstorbene Mutter oder zwei gleichzeitig verstorbene Geschwister unter einem Jahr in einem Sarg zu bestatten. (4) Wahlgrabstätten für Urnenbeisetzungen werden als einstellige Grabstätten vergeben. Pro Grabstelle können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. (5) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wieder erworben worden ist. (6) Es werden Gräber mit folgenden Maßen eingerichtet: Wahlgräber für Erdbestattungen: Länge: 2,40 m, Breite: 1,10 m bzw. ein Vielfaches davon Urnenwahlgräber Länge: 1,00 m, Breite: 1,00 m Abweichungen sind nach den jeweiligen örtlichen Verhältnissen auf den Friedhöfen zulässig.

§ 17 Baumbestattungen

(1) Baumbestattungen von Urnen sind an hierfür ausgewiesenen Bäumen im Wurzelbereich möglich. Die Beisetzung darf nur in einer biologisch abbaubaren Urne erfolgen. Baumbestattungen werden in von der Friedhofsverwaltung festgelegten Bereichen angeboten.

(2) Eine Baumgrabstätte besteht aus einer festgelegten Anzahl von Urnenbaumgräbern. Pro Urnenbaumgrab können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Baumgrabstätten können bereits vor Ableben des zu Bestattenden vorgekauft werden.

(3) Der Beisetzungsplatz innerhalb einer Baumgrabstätte wird von der Gemeinde festgelegt.

(4) Die Beschriftung der Grabstätte erfolgt durch einen Steinmetz. Die Beauftragung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. (5) Das Ablegen von Grabschmuck ist ganzjährig nur an den dafür vorgesehenen Ablageflächen gestattet. (6) Pflegeeingriffe in den Gehölzbestand und den Bodenwuchs sind nicht gestattet und erfolgen ausschließlich durch die Friedhofsverwaltung.

(7) Soweit in § 17 nichts ausdrücklich geregelt ist, gelten die übrigen Bestimmungen dieser Satzung.

(8) Sollte der Baum im Laufe des Nutzungsrechtes zerstört oder aus Sicherheitsgründen gefällt werden, schafft die Friedhofsverwaltung Ersatz durch Pflanzung eines neuen Baumes.

§ 18 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Gemeinde.

§ 19 Aschestreufeld

(1) Die Beisetzung der Asche von Verstorbenen durch Verstreuen ist auf einem von der Gemeinde festgelegten Bereich (Aschestreufeld) möglich. Es wird kein Nutzungsrecht erworben. (2) Beisetzungen auf dem Aschestreufeld sind eine Sonderform der Urnenbeisetzung. (3) Das Verstreuen der Totenasche auf dem Aschestreufeld kann gem. § 15 Abs. 6 BestG. NRW nur zugelassen werden, wenn dies vom Verstorbenen zu Lebzeiten schriftlich verfügt wurde und dies der Friedhofsverwaltung nachgewiesen wird. (4) Die Beisetzung durch Verstreuen kann im Beisein der Angehörigen oder anonym erfolgen. (5) Auf dem Aschestreufeld ist nicht gekennzeichnet, wer beigesetzt worden ist. Auf Wunsch der oder des verfügungsberechtigten Angehörigen kann jedoch eine Beschriftung einer Namensplakette mit Vor- und Zunamen sowie dem Geburts- und Sterbejahr der/des Verstorbenen auf der Namensstele erfolgen. Die Beschriftung der Grabstätte erfolgt nach einheitlichem Muster durch einen Steinmetz. Die Beauftragung erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Weitere Grabmale und bauliche Anlagen sind nicht zugelassen. (6) Rechte und die Pflicht zur Gestaltung und Pflege des Grabfeldes obliegen der Gemeinde. (7) Das Betreten des Aschestreufeldes ist Friedhofsbesuchern nicht gestattet.

(8) Die Ablage von Grabschmuck auf und neben dem Aschestreufeld ist nicht gestattet.

§ 20 Nutzungsrechte

(1) Durch den Erwerb von Wahl- und Reihengräbern wird nur ein Nutzungsrecht nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung, nicht aber ein Eigentums- oder sonstiges dingliches Recht begründet. (2) Das Nutzungsrecht wird durch Zahlung der Friedhofsgebühren erworben und kann auf den Rechtsnachfolger übergehen. Der Nutzungsberechtigte hat die Friedhofsverwaltung der Gemeinde Bedburg-Hau über jeden Wohnungswechsel umgehend zu informieren. (3) Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, über die Gestaltung und Pflege der Grabstätten im Rahmen der Gestaltungsvorschriften der Friedhofssatzung zu entscheiden sowie auf einer zur Belegung freien Grabstelle selbst beigesetzt zu werden und über die Beisetzung anderer Personen zu bestimmen, sofern die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt sind. Es begründet die Verpflichtung zur Anlage sowie zur dauernden Unterhaltung und Pflege der Grabstätte. (4) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechtes soll der Erwerber für den Fall seines Ablebens aus dem in Satz 2 genannten Personenkreis seinen Nachfolger im Nutzungsrecht bestimmen und ihm das Nutzungsrecht durch schriftlichen Vertrag übertragen. Wird bis zu seinem Ableben keine derartige Regelung getroffen, geht das Nutzungsrecht in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des verstorbenen Nutzungsberechtigten über,

a) auf den überlebenden Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner, und zwar auch dann, wenn Kinder aus einer früheren Ehe vorhanden sind,

b) auf die ehelichen, nichtehelichen und Adoptivkinder,

c) auf die Stiefkinder,

d) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter oder Mütter,

e) auf die Eltern,

f) auf die vollbürtigen Geschwister,

g) auf die Stiefgeschwister,

h) auf die nicht unter a) - g) fallenden Erben. Innerhalb der einzelnen Gruppen b) - d) und f) - h) wird der Älteste Nutzungsberechtigter. (5) Der jeweilige Nutzungsberechtigte kann das Nutzungsrecht nur auf eine Person aus dem Kreis der in Abs. 4 Satz 2 genannten Personen übertragen; er bedarf hierzu der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. (6) Jeder Rechtsnachfolger hat das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb auf sich umschreiben zu lassen. (7) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestaltung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(8) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte einen Monat vorher schriftlich oder durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grab hingewiesen. (9) Das Nutzungsrecht an unbelegten Wahlgrabstätten kann jederzeit, an teilbelegten Wahlgrabstätten erst nach Ablauf der letzten Ruhezeit zurückgegeben werden. Eine Rückgabe ist grundsätzlich nur für die gesamte Grabstätte möglich. Eine Teilrückgabe (Verkleinerung der Grabstätte) kann nur in Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung, und wenn die örtlichen Gegebenheiten es zulassen, erfolgen. Auf Antrag kann eine Grabstätte auch bereits vor Ablauf der Ruhefrist kostenpflichtig zurückgegeben werden.

V. Gestaltung der Grabstätten

§ 21 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck und der Zweck dieser Satzung sowie die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt werden.

VI. Grabmale und bauliche Anlagen

§ 22 Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und baulichen Anlagen unterliegen unbeschadet der Bestimmungen des § 22 in ihrer Gestaltung, Bearbeitung und Anpassung an die Umgebung keinen zusätzlichen Anforderungen. (2) Die Friedhofsverwaltung kann weitergehende Anforderungen verlangen, wenn dies aus Gründen der Standsicherheit erforderlich ist. (3) Auf den Rasenreihengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen sind nur liegende Grabmale aus Naturstein (Hartstein) mit ebener Oberfläche zulässig und vorgeschrieben. Die Grabmale sind bündig mit der Bodenfläche nach Maßgabe der Gemeinde zu verlegen. Schriften sind ausschließlich vertieft oder vertieft erhaben zulässig. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 8 cm, die Größe der Grabmale für Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen beträgt 0,60 m Breite und 0,40 m Länge, die Größe für Rasenreihengrabstätten für Urnenbeisetzungen 0,40 m Breite und 0,40 m Länge. (4) Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise möglichst seitlich an den Grabmalen angebracht werden.

§ 23 Fundamentierung und Befestigung

(1) Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks (Richtlinien des Bundesinnungsverbands des Deutschen Steinmetz-, Stein und Holzbildhauerhandwerks für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmälern in der jeweils geltenden Fassung) und unter Berücksichtigung der Unfallverhütungsvorschrift VSG 4.7 für Friedhöfe und Krematorien so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend. (2) Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleisten. Die Mindeststärke der Grabmale beträgt 12 cm.

§ 24 Unterhaltung

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und verkehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist der jeweilige Nutzungsberechtigte der Grabstätten.

(2) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Gemeinde Bedburg-Hau ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(3) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden haftbar, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder Grabmalteilen verursacht wird.

(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofes erhalten bleiben sollen, werden in der Friedhofskartei vermerkt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.

§ 25 Entfernung

Nach Ablauf der Nutzungszeit oder nach der Entziehung von Grabstätten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen vom Nutzungsberechtigten zu entfernen. Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen. VII. Herrichtung und Pflege der Grabstätten

§ 26 Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 20 hergerichtet und dauernd verkehrssicher in Stand gehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. (2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen (siehe auch § 27 Abs. 2). (3) Für die Herrichtung und Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Nutzungsberechtigte können die Grabstätte selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen. Die Verpflichtung erlischt mit Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechtes oder bei Entziehung der Grabstätte. (4) Grabstätten müssen innerhalb von 3 Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden. (5) Es ist ganzjährig nicht gestattet, auf Rasenreihengrabstätten, Baumgrabstätten, dem Aschestreufeld bzw. dem Rasen Grabschmuck, Blumen, Kerzen oder Ähnliches zu hinterlassen. Sollten sich Gegenstände auf den genannten Flächen befinden, darf die Friedhofsverwaltung diese sicherstellen. Sind Ablagestellen für die jeweiligen Grabarten vorhanden, sind diese zu nutzen. (6) Für die Herrichtung und Unterhaltung der Urnengemeinschaftsgrabstätte ist eine Friedhofsgärtnerei bzw. ein Steinmetzbetrieb verantwortlich. Pflegemaßnahmen und Pflanzungen, die nicht mit der Gemeinde und der Friedhofsgärtnerei abgesprochen sind, sind nicht zulässig. Es ist untersagt, eigene Grabmale auf der Urnengemeinschaftsgrabstätte zu errichten. Die Ablage von Gestecken, Kerzen u.ä. ist auf der Grabstätte nur an den dafür vorgesehenen Flächen gestattet. (7) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (8) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln bei der Grabpflege ist nicht gestattet. (9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Pflanzenzuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwandt werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen und Gießkannen.

§ 27 Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabstätten sollen möglichst in ihrer gesamten Fläche bepflanzt werden. (2) Unzulässig ist

a) das Pflanzen von Bäumen oder großwüchsigen Sträuchern,

b) das Einfassen der Grabstätte mit Hecken über 30 cm Höhe, Steinen, Metall, Glas oder Ähnlichem,

c) das Errichten von Rankgerüsten, Gittern oder Pergolen,

d) das Aufstellen einer Bank oder sonstigen Sitzgelegenheit. (3) Auf diversen Friedhofsfeldern werden die Gräber gemeindlicherseits mit Natursteinrandsteinen bzw. Natursteinplattenbändern eingefasst.

§ 28 Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche (§ 26 Abs. 3 i.V.m. § 20 Abs. 2) nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte auf seine Kosten in Ordnung bringen lassen oder das Nutzungsrecht entziehen. Die Kosten, welche durch die Entziehung des Grabes vor Ablauf der Ruhezeit entstehen, sind vom Nutzungsberechtigten zu tragen. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte aufgefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen. (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird der unbekannte Verantwortliche durch ein Hinweisschild auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der Friedhofsverwaltung in Verbindung zu setzen. Bleibt der Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Aufforderung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

VIII. Trauerhallen und Trauerfeiern

§ 29 Benutzung der Trauerhallen

(1) Die Trauerhallen dienen der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zur Beisetzung. Sie dürfen nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. (2) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Beisetzung endgültig zu schließen.

(3) Die Särge der an meldepflichtigen übertragbaren Krankheiten Verstorbener sollen in einem besonderen Raum der Trauerhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes. (4) Die Ausschmückung der Trauerhallen obliegt den Angehörigen der Verstorbenen.

§ 30 Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in einem dafür bestimmten Raum (Trauerhalle), am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden. (2) Die Benutzung der Trauerhalle kann untersagt werden, wenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen. (3) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf dem Friedhof bedarf der vorherigen Anmeldung bei der Friedhofsverwaltung.

IX. Schlussvorschriften

§ 31 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften. (2) Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte von unbegrenzter oder unbestimmter Dauer werden auf die Nutzungszeiten nach dieser Satzung seit Erwerb begrenzt. Sie enden jedoch nicht vor Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Satzung und der Ruhezeit der zuletzt beigesetzten Leiche oder Asche.

§ 32 Haftung

Die Gemeinde haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Gemeinde nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung der von der Gemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 28.05.2010, zuletzt geändert durch Satzung vom 08.12.2016, und alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Bedburg-Hau?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Bedburg-Hau mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 47xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Bedburg-Hau anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Bedburg-Hau
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 480 € (Urne) bzw. 990 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Bedburg-Hau (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 47xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Bedburg-Hau:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €