Friedhofsgebühren Kalkar 2026 – aktuelle Satzung & Kosten

📍 Stadt Kalkar · Nordrhein-Westfalen · PLZ 47546

📊 Amtliche Friedhofsgebühren im Überblick

Tarifstand: 2026
🏛️ Auszug der wichtigsten Gebührentatbestände gemäß Friedhofsgebührensatzung (Stand: 16.03.2023, letzte Änderung (4. Änderung) Ratsbeschluss 19.02.2026, Genehmigung 23.02.2026 (Inkrafttreten 01.03.2026)). Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtliche Originalsatzung der Friedhofsverwaltung.
⚰️ Sargreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.219,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziffer 1 lit. b) Gebührensatzung (Reihengrab für Verstorbene ab Beginn des 6. Lebensjahres)
🏛️ Sargwahlgrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
1.217,50 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziffer 3 lit. a) Gebührensatzung (Wahlgrab, je Stelle); § 16 Abs. 4 Friedhofssatzung: Wahlgräber werden einstellig, zweistellig, dreistellig und vierstellig vergeben
🏺 Urnenreihengrab
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
581,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziffer 2 lit. a) Gebührensatzung; § 18 Abs. 2 Friedhofssatzung: Urnenreihengräber dienen der Aufnahme einer Urne
🕊️ Urnenwahlgrab (2 Urnen)
🟢 Einmalbetrag laut Satzung 👥 2 Urnen
847,50 €
Mehrstelliges Grab für 2 Urnen, 25 J. Ruhezeit
💡 Umgerechnet: 424 € pro Urne
🧮 Satzungspreis 847,50 € für 2 Urnen (= Ø 424 € je Urne)
📄 § 2 Ziffer 4 lit. a) Gebührensatzung (Urnenwahlgrab, je Stätte für 2 Urnen); § 18 Abs. 3 Friedhofssatzung: Urnenwahlgräber werden als zweistellige Grabstätten vergeben
🌿 Urnengrab anonym
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
527,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziffer 2 lit. b) Gebührensatzung (Anonymes Urnenreihengrab); § 18 Abs. 4 Friedhofssatzung (anonyme Urnengrabstätten für eine Urne)
🌳 Baumbestattung
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
990,00 €
für 25 Jahre Ruhezeit (1 Platz)
📄 § 2 Ziffer 4 lit. b) Gebührensatzung (Pflegefreies Urnenbaumgrab, je Stelle); § 22 Abs. 3 und Abs. 4 lit. c) Friedhofssatzung (Baum-Gemeinschaftsgrabanlage, einstellig oder zweistellig)
⛏️ Beisetzung / Aushub
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
840,00 €
Einmalgebühr je Beisetzung (1 Person)
🧮 Sarg: 840 € · Urne: 208 €
📄 § 2 Ziffer 7.1 lit. b) und c) Gebührensatzung
🕯️ Trauerhalle / Kapelle
🟢 Einmalbetrag laut Satzung
120,00 €
Einmalgebühr je Nutzung
📄 § 2 Ziffer 8 lit. a) Gebührensatzung

🏛️ Friedhofssatzung & Gebührentarife im Volltext

⚖️ 1. Friedhofsgebührensatzung Stand: 16.03.2023, letzte Änderung (4. Änderung) Ratsbeschluss 19.02.2026, Genehmigung 23.02.2026 (Inkrafttreten 01.03.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

​‌​‌​​‌‌​‌​​​‌‌‌​‌​​‌‌​‌​​‌​‌‌​‌​​‌‌​​​​​​‌‌​‌​‌​​‌‌​​​‌​​‌‌​‌​‌​​‌‌​‌​​​​‌‌​​​​​​‌‌​​‌​​​‌‌​‌​​ Gebührensatzung zur Friedhofssatzung der Stadt Kalkar (Friedhofsgebühren), Stand: 2026

67-02

Gebührensatzung zur Satzung über die Regelung der Verhältnisse auf den Friedhöfen in der Stadt Kalkar vom 17. März 2023 in der Fassung der letzten Änderung vom 23. Februar 2026

Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung und der §§ 1, 2, 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit gültigen Fassung und in Verbindung mit § 38 der Satzung über die Regelung der Verhältnisse auf den Friedhöfen in der Stadt Kalkar hat der Rat der Stadt Kalkar am 16.03.2023 folgende Gebührensatzung zur Satzung über die Regelung der Verhältnisse auf den Friedhöfen in der Stadt Kalkar beschlossen:

§ 1 Gegenstand der Erhebung von Gebühren

Nach dieser Gebührensatzung werden erhoben:

  1. 1. Grabstellengebühren für Reihengräber
  2. 2. Grabstellengebühren für Urnenreihengräber
  3. 3. Grabstellengebühren für das Nutzungsrecht an Wahlgräbern
  4. 4. Grabstellengebühren für das Nutzungsrecht an Urnenwahlgräbern
  5. 5. Gebühren für die Nutzung des Aschestreufeldes
  6. 6. Gebühren für die Namenszeichen bei gepflegten Gräbern
  7. 7. Gebühren für Bestattungen und Ausbettungen
  8. 8. Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle/Leichenhallen
  9. 9. Gebühren für die Zulassung von Grabmalen und weiteren Verwaltungsleistungen
  10. 10. Gebühren bei vorzeitiger Grabrückgabe
  11. 11. Gebühren für die Grabräumung und Beseitigung der Aschereste

§ 2 Höhe der Gebühren

1. Grabstellengebühren für Reihengräber

Nr.LeistungGebühr
a)Reihengrab für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr515,00 €
b)Reihengrab für Verstorbene ab Beginn des 6. Lebensjahres1.219,00 €
c)Anonymes Reihengrab1.658,00 €

2. Grabstellengebühren für Urnenreihengräber

Nr.LeistungGebühr
a)Urnenreihengrab581,00 €
b)Anonymes Urnenreihengrab527,00 €
c)- entfällt --

3. Grabstellengebühren für das Nutzungsrecht an Wahlgräbern

Nr.LeistungGebühr
a)Wahlgrab, je Stelle1.217,50 €
b)Pflegeleichtes Wahlgrab, je Stelle1.972,50 €

3.1 Erweiterung/Verlängerung des Nutzungsrechtes

Nr.LeistungGebühr
a)Wahlgrab, je Stelle/Jahr48,70 €
b)Pflegeleichtes Wahlgrab, je Stelle/Jahr78,90 €

3.2 Zubeerdigung einer Urne

Für die zusätzliche Zubeerdigung einer Urne gemäß § 18 Abs. 5 der Satzung über die Regelung der Verhältnisse auf Friedhöfen in der Stadt Kalkar wird folgende Gebühr erhoben: 267,00 €

4. Grabstellengebühren für das Nutzungsrecht an Urnenwahlgräbern

Nr.LeistungGebühr
a)Urnenwahlgrab, je Stätte (2 Urnen)847,50 €
b)Pflegefreies Urnenbaumgrab, je Stelle990,00 €
c)Pflegefreies Urnenwahlgrab in kleinformatiger Gemeinschaftsgrabanlage, je Stelle1.225,00 €
d)Pflegefreies Urnenwahlgrab in großformatiger Gemeinschaftsgrabanlage, je Stelle1.382,50 €

4.1 Erweiterung/Verlängerung des Nutzungsrechtes

Nr.LeistungGebühr
a)Urnenwahlgrab, je Stätte (2 Urnen)/Jahr33,90 €
b)Pflegefreies Urnenbaumgrab, je Stelle/Jahr39,60 €
c)Pflegefreies Urnenwahlgrab in kleinformatiger Gemeinschaftsgrabanlage, je Stelle/Jahr49,00 €
d)Pflegefreies Urnenwahlgrab in großformatiger Gemeinschaftsgrabanlage, je Stelle/Jahr55,30 €

4.2 Zubeerdigung einer Urne

Für die zusätzliche Zubeerdigung einer Urne in eine Urnenwahlgrabstätte gemäß § 18 Abs. 3 Satz 2 der Satzung über die Regelung der Verhältnisse auf Friedhöfen in der Stadt Kalkar wird folgende Gebühr erhoben: 267,00 €

5. Gebühren für die Nutzung des Aschenstreufeldes

Nr.LeistungGebühr
-Nutzung des Aschenstreufeldes680,00 €

6. Gebühren für die Namenszeichen bei gepflegten Gräbern

Nr.LeistungGebühr
a)Nutzung der Stele auf dem Aschenstreufeld inkl. Anbringung des Namensschildes (bis 20 Zeichen)469,00 €
b)Zusätzliche Zeichen (bei mehr als 20 Zeichen), je Zeichen, bei der Gebühr unter Bstb. a)9,40 €
c)Namenstafel bei pflegefreien Urnenbaumgräbern (Bronzeblatt), inkl. Anbringung am Stein495,63 €
d)Namenstafel bei pflegefreien Urnenwahlgräbern in großformatigen Gemeinschaftsgrabanlagen (Bronzetafel), inkl. Anbringung am Stein405,32 €
e)Namenstafel bei pflegefreien Urnenwahlgräbern in kleinformatigen Gemeinschaftsgrabanlagen (Bronzetafel), inkl. Anbringung am Stein345,10 €

7. Gebühren für Bestattungen und Ausbettungen

7.1 Gebühren für Bestattungen

Nr.LeistungGebühr
a)Sargbestattung für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr254,00 €
b)Sargbestattung für Verstorbene ab Beginn des 6. Lebensjahres840,00 €
c)Urnenbeisetzung208,00 €

7.2 Gebühren für Ausbettungen

Für eine erneute Bestattung auf dem Friedhof werden zusätzlich die entsprechenden Bestattungsgebühren nach Ziffer 7.1 erhoben.

Nr.LeistungGebühr
a)Sarggrab1.681,00 €
b)Urnengrab208,00 €

8. Gebühren für die Benutzung der Friedhofshalle/Leichenhallen

Nr.LeistungGebühr
a)Nutzung der Trauerhalle (Kalkar)120,00 €
b)Nutzung des Aufbahrungsraumes/Kühlraumes, je Tag22,00 €

9. Gebühren für die Zulassung von Grabmalen und weiteren Verwaltungsleistungen

Nr.LeistungGebühr
a)Gebühr für die Namensnennung bei pflegefreien Gräbern (Stele/Bronzeblatt/Bronzetafel)40,00 €
b)Gebühr für die Genehmigung von Grabmalen ohne die Erfordernis der Standsicherheit, Abdeckplatten und Einfassungen, je Antrag20,00 €
c)Gebühr für die Genehmigung von Grabanlagen, inkl. Standsicherheitsprüfung (Nutzungsfrist 20 Jahre), je Antrag37,00 €
d)Gebühr für die Genehmigung von Grabanlagen, inkl. Standsicherheitsprüfung (Nutzungsfrist 25 Jahre), je Antrag41,20 €
e)Gebühr für die Standsicherheitsprüfung bei der Verlängerung von Grabstätten, je Verlängerungsjahr0,85 €
f)Gebühr für die Genehmigung zur Herstellung von Grabgewölben, je Antrag61,00 €

10. Gebühren bei vorzeitiger Grabrückgabe

Nr.LeistungGebühr
a)Gebühr für die Pflege von vorzeitig zurückgegebenen Grabstätten an Sarggräbern, je Jahr verbleibender Ruhefrist, je Grabstelle33,00 €
b)Gebühr für die Pflege von vorzeitig zurückgegebenen Grabstätten an Urnengräbern, je Jahr verbleibender Ruhefrist, je Grabstelle8,40 €

11. Gebühren für die Grabräumung und Beseitigung der Aschereste

Nr.LeistungGebühr
a)Räumung Sargwahlgrab, je Stelle236,00 €
b)Räumung Sargreihengrab236,00 €
c)Räumung Pflegeleichtes Grab, je Stelle118,00 €
d)Räumung Urnenwahlgrab, je Stätte118,00 €
e)Räumung Urnenreihengrab118,00 €

§ 3 Entrichtung von Gebühren

Die Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig, bis auf die Gebühren nach § 2 Ziffer 9 dieser Satzung. Diese Gebühren sind vor Erteilung der Genehmigung zu zahlen.

§ 4 Gebührenschuldner

Zur Zahlung der Gebühren nach § 2 dieser Satzung ist die antragstellende Person oder die Person verpflichtet, in deren Interesse oder Auftrag die Benutzung des Friedhofes oder seiner Einrichtung erfolgt. Wird ein Antrag von mehreren Personen oder im Interesse oder Auftrag mehrerer Personen gestellt, so haften diese gesamtschuldnerisch.

§ 5 Befreiung und Ermäßigung von Gebühren

Bestattungen auf dem Kriegsgräberfriedhof sind von allen Gebühren befreit.

§ 6 Rechtsmittel und Zwangsmaßnahmen

Die Rechtsmittel gegen Maßnahmen aufgrund dieser Satzung richten sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils gültigen Fassung.

Für Zwangsmaßnahmen wegen Zuwiderhandlung gegen Bestimmungen dieser Satzung gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils gültigen Fassung.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Gebührensatzung tritt am 01.04.2023 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung zur Satzung über die Regelung der Verhältnisse auf den Friedhöfen in der Stadt Kalkar vom 26. Februar 2004 in der Fassung der letzten Änderung vom 18. Dezember 2020 außer Kraft.

RatsbeschlussAufsichtsbehördliche GenehmigungBekanntmachungsanordnung / öffentlich bekanntgemachtInkrafttreten
Gebührensatzung16.03.202317.03.202320.03.202301.04.2023
1. Änderung14.12.202318.12.202320.12.202301.01.2024
2. Änderung19.12.202420.12.202423.12.202401.01.2025
3. Änderung18.12.202519.12.202522.12.202501.01.2026
4. Änderung19.02.202623.02.202624.02.202601.03.2026
📜 2. Friedhofssatzung Stand: 17.03.2023, letzte Änderung 20.07.2026 (Inkrafttreten 24.07.2026) Volltext anzeigen ▼

Hinweis: Der folgende Text wurde maschinell aus dem Originaldokument ausgelesen (Rohtext). Formatierungsabweichungen vom Original sind möglich. Rechtlich verbindlich ist ausschließlich die amtlich verkündete Satzung (Originaldokument bzw. amtliche Fundstelle) – nicht diese Textwiedergabe.

Satzung über die Regelung der Verhältnisse auf den Friedhöfen in der Stadt Kalkar (Friedhofssatzung), Stand: 2026

67-01

Satzung über die Regelung der Verhältnisse auf den Friedhöfen in der Stadt Kalkar vom 17. März 2023 in der Fassung der letzten Änderung vom 20.07.2026

Aufgrund § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsge-setz NRW) vom 17.06.2003 (GV. NRW. S. 313), zuletzt geändert durch Artikel 71 des Geset-zes vom 01.02.2022 (GV. NRW. S. 122) und § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nord-rhein-Westfalen (GO NRW), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.04.2022 (GV. NRW. S. 490), hat der Rat der Stadt Kalkar in seiner Sitzung am 16.03.2023 folgende Satzung über die Re-gelung der Verhältnisse auf den Friedhöfen in der Stadt Kalkar beschlossen:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

§ 1 – Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den in der Stadt Kalkar vorhandenen kommunalen Friedhof im Stadtteil Kalkar und die in den Stadtteilen Altkalkar, Hönnepel, Grieth, Niedermörmter und Wissel liegenden, städtisch verwalteten, kircheneigenen Friedhöfe sowie für die Friedhofshalle in Kalkar und die Leichenhallen in Appeldorn, Hönnepel, Grieth und Wissel.

§ 2 – Friedhofszweck

(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung der Toten (Leichen sowie Tot- und Fehlgeburten) und Beisetzung von deren Aschen, die bei ihrem Ableben Einwohner der Stadt Kalkar waren oder ein Recht auf Beisetzung in einer bestimmten Grabstätte besaßen. Darüber hinaus dienen die Friedhöfe auch der Bestattung der aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchte, falls die Eltern Einwohner der Stadt Kalkar sind.

(2) Eine Beisetzung von nicht in der Stadt Kalkar wohnhaften Verstorbenen auf einem städ-tischen Friedhof ist für jede Beisetzungsform unter Einhaltung der übrigen satzungs-rechtlichen Bestimmungen möglich, wenn die Verstorbenen die überwiegende Zeit ihres Lebens einen Wohnsitz in Kalkar hatten oder ein Verwandter ersten Grades in gerader Linie bzw. Geschwister der Verstorbenen ihren Wohnsitz in Kalkar haben. Nutzungs-rechte nach § 16 für Wahlgräber bleiben davon unberührt.

(3) Darüber hinaus ist auf den städtischen Friedhöfen auch die Bestattung von ortsfremden Verstorbenen möglich, wenn hierfür Flächen und/oder Grabstätten in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen.

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§ 3 – Aufsicht und Verwaltung

(1) Die Aufsicht über die in § 1 angeführten Friedhöfe und Friedhofseinrichtungen und ihre Verwaltung obliegt der Friedhofsverwaltung. In ordnungsrechtlicher und insbesondere in gesundheitsaufsichtlicher Hinsicht unterstehen die Friedhöfe der Aufsicht der zuständi-gen Behörden. Die auf diesem Gebiet ergangenen Rechtsvorschriften sind zu beachten.

(2) Es werden für jeden Friedhof gesondert geführt:

a) ein Verzeichnis der beigesetzten Verstorbenen mit laufender Nummer der verliehe-nen Gräber, sowie ein Namensverzeichnis;

b) zeichnerische Unterlagen (Gesamtplan, Belegungspläne usw.).

§ 4 – Schließung und Entwidmung

(1) Die Friedhöfe können aus zwingenden Gründen ganz oder zum Teil durch Beschluss des Rates der Stadt für weitere Bestattungen gesperrt (Schließung) oder einer anderen Verwendung zugeführt werden (Entwidmung). Zwingende Gründe für die Schließung kircheneigener Friedhöfe können nur bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorliegen.

(2) Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Bestattungen ausgeschlossen. So-weit durch Schließung das Recht auf weitere Bestattungen in Wahlgrabstätten/Urnen-wahlgrabstätten erlischt, wird dem Nutzungsberechtigten für die restliche Nutzungszeit bei Eintritt eines weiteren Bestattungsfalles auf Antrag eine andere Wahlgrabstätte/Ur-nenwahlgrabstätte zur Verfügung gestellt. Außerdem kann er die Umbettung bereits be-statteter Leichen oder Urnen verlangen.

(3) Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten ver-loren. Die Bestatteten werden, falls die Ruhezeit (bei Reihengrabstätten/Urnenreihen-grabstätten) bzw. die Nutzungszeit (bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten) noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Stadt in andere Grabstätten umgebettet.

(4) Schließung oder Entwidmung werden öffentlich bekannt gegeben. Der Nutzungsberech-tigte einer Wahlgrabstätte/Urnenwahlgrabstätte erhält außerdem einen schriftlichen Be-scheid, wenn sein Aufenthalt bekannt oder ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist.

(5) Umbettungstermine werden einen Monat vorher öffentlich bekannt gemacht. Gleichzeitig sind sie bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten einem Angehörigen des Verstor-benen, bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten dem Nutzungsberechtigten mitzutei-len.

(6) Ersatzgrabstätten werden von der Stadt auf ihre Kosten in ähnlicher Weise wie die Grab-stätten auf den entwidmeten oder außer Dienst gestellten Friedhöfen/Friedhofsteilen hergerichtet. Die Ersatzwahlgrabstätten werden Gegenstand des Nutzungsrechtes.

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II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN

§ 5 – Öffnungszeiten

(1) Die Friedhöfe sind durchgehend geöffnet. Die Friedhofsverwaltung behält sich vor, die Öffnungszeiten durch Aushang an den Eingängen einzuschränken.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Betreten eines Friedhofes oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersagen.

§ 6 – Verhalten auf den Friedhöfen

(1) Jede Person hat sich auf den Friedhöfen der Würde des Ortes entsprechend zu verhal-ten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu befolgen.

(2) Wer gegen die Ordnungsvorschriften handelt oder die Anordnung der Aufsichtsperson nicht befolgt, kann vom Friedhof verwiesen werden.

(3) Auf den Friedhöfen ist insbesondere nicht gestattet:

a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ausgenommen Kinderwagen und Rollstühle so-wie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und der für den Friedhof zugelassenen Ge-werbetreibenden, zu befahren;

b) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu wer-ben;

c) an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten aus-zuführen;

d) ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofs-verwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren;

e) Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind;

f) den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen, zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigt zu betreten; ebenso ist es nicht erlaubt, außerhalb der Gräber Pflanzungen vorzunehmen;

g) Abraum und Abfälle außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzulagern;

h) Tiere frei laufen zu lassen; Verunreinigungen durch Tiere sind zu entfernen;

i) zu lärmen, zu spielen und zu lagern;

j) Sträucher, Bäume oder Anpflanzungen außerhalb der Grabstätten zu beschneiden oder zu entfernen, selbst wenn diese störend oder hinderlich für die Grabstätten sein sollten; in solchen Fällen ist bei dem Friedhofsgärtner oder bei der Friedhofs-verwaltung die erforderliche Beseitigung zu erbitten;

k) außerhalb der Grabstätten, über die man ein Nutzungsrecht hat, Pflanzen, Sträu-cher und sonstige mit dem Grund und Boden fest verbundene Gegenstände ohne Erlaubnis der Stadt mitzunehmen.

(4) Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofes und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

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(5) Totengedenkfeiern (mit Ausnahme christlicher Gedenkfeiern) und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Fried-hofsverwaltung. Sie sind spätestens drei Tage vorher anzumelden.

§ 7 – Gewerbliche Betätigung auf den Friedhöfen

(1) Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof sind nach Maßgabe der folgenden Regelun-gen zulässig.

(2) Gewerbetreibende haben ihre Tätigkeit der Friedhofsverwaltung spätestens zwei Wo-chen vor Beginn der erstmaligen Ausführung von Arbeiten anzuzeigen. Gewerbliche Tä-tigkeiten sind zulässig, sofern ein Nachweis über das Bestehen einer die Tätigkeit abde-ckenden Haftpflichtversicherung bei einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation geführt werden kann. Im Fall von Gewerbetreibenden, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation haben, steht die Anzeige der Tätigkeit gegenüber einer hierfür zuständigen Stelle auf Ebene der Europäischen Union, der Europäischen Freihandelsassoziation, des Bundes oder des Landes Nordrhein-Westfalen der Anzeige gegenüber der Friedhofsverwaltung gleich.

(3) Die Friedhofsverwaltung kann ein Tätigkeitsverbot verhängen, wenn Tatsachen die An-nahme rechtfertigen, dass ein Gewerbetreibender in fachlicher, betrieblicher oder per-sönlicher Hinsicht unzuverlässig ist. Bezüglich der Einbringung von Grabmalen und sonstigen Anlagen wie Grabeinfassungen setzt die Anerkennung der fachlichen Zuver-lässigkeit insbesondere voraus, dass die Gewerbetreibenden aufgrund ihrer Ausbildung in der Lage sind, unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten des stadteigenen und der kommunalen verwalteten Friedhöfe der Stadt Kalkar

a) die angemessene Gründungsart zu wählen und die erforderlichen Fundamentab-messungen zu berechnen,

b) für die Befestigung der Grabmale das richtige Befestigungsmaterial auszuwählen, zu dimensionieren und zu montieren und

c) die Standsicherheit von Grabmalen zu beurteilen.

Gewerbetreibende, die unvollständige Anträge vorlegen oder nicht korrekt dimensio-nierte Abmessungen von sicherheitsrelevanten Bauteilen in den Anträgen benennen o-der sich bei der Ausführung der Fundamentierung, der Bemaßung und der Befestigung der Grabmale nicht an die in den Anträgen genannten Daten halten, können allein aus diesem Grund als fachlich unzuverlässig eingestuft werden. Die Entscheidung ergeht durch schriftlichen Verwaltungsakt.

(4) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofssatzung und die dazu ergangenen Regelungen sowie alle sonstigen Gesetze, Verordnungen und die Bestim-mungen der Unfallverhütungsvorschriften zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen schuldhaft verursachen.

(5) Gewerbliche Arbeiten und genehmigungspflichtige Veränderungen auf den Friedhöfen dürfen nur Montag bis Freitag 7:00 Uhr bis 16:00 Uhr ausgeführt werden. Die Friedhofs-verwaltung kann Verlängerungen der Arbeitszeiten zulassen. In allen Fällen, in denen die Stadt das Betreten des Friedhofes aus besonderem Anlass vorübergehend untersagt

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hat, sind gewerbliche Arbeiten ganz verboten. Gewerbetreibende müssen sich bei po-tentiell störenden Tätigkeiten vor Arbeitsantritt bei der Friedhofsverwaltung vergewis-sern, dass zu diesem Zeitpunkt keine Beisetzung stattfindet und diese dadurch gestört wird.

(6) Die für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen auf den Friedhöfen nur an den von der Friedhofsverwaltung genehmigten Stellen gelagert werden. Bei Be-endigung der Arbeiten sind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in einen ordnungsgemä-ßen Zustand zu versetzen. Gewerbliche Geräte dürfen nicht an oder in den Wasserent-nahmestellen der Friedhöfe gereinigt werden.

III. ALLGEMEINE BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN

§ 8 – Anzeigepflicht und Bestattungszeit

(1) Jede Bestattung bzw. Beisetzung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Die An-meldung einer Bestattung hat unverzüglich nach Vorliegen der Voraussetzungen des

§ 13 Abs. 1 BestG NRW zu erfolgen. Der Bestattungs- bzw. Beisetzungstermin kann nur

im Einvernehmen mit der Friedhofsverwaltung und nicht durch sonstige Beteiligte ver-bindlich vereinbart werden. Der Anmeldung sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen:

a) Sterbeurkunde,

b) Kostenübernahmeerklärung für die Bestattungskosten,

c) bei Urnenbeisetzungen zusätzlich der Einäscherungsnachweis,

d) bei Verstreuungen zusätzlich eine persönliche Willenserklärung des Verstorbenen zur Beisetzung auf dem Aschenstreufeld und zum eventuellen Wunsch der nament-lichen Nennung auf der Stele, zusätzlich die Kostenübernahmeerklärung,

e) bei Bestattungen im ausgewiesenen Grabfeld für die religiöse Gruppe der Eziden zusätzlich der Nachweis der Zugehörigkeit zum Ezidentum,

f) Kostenübernahmeerklärung für Namenstafeln und Bronzeblätter der pflegefreien Ur-nenwahlgräber und pflegefreien Urnenbaumgräber.

(2) Wird eine Bestattung bzw. Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte/Ur-nenwahlgrabstätte beantragt, ist auch das Nutzungsrecht nachzuweisen.

(3) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung bzw. Beisetzung fest. Gleich-zeitig hat die Friedhofsverwaltung die Lage des Grabes, sowie die Personalien des Ver-storbenen zur Eintragung in das Friedhofsregister festzustellen. Die Bestattungen bzw. Beisetzungen erfolgen regelmäßig montags bis freitags; die Friedhofsverwaltung gibt für diese Tage feste Beisetzungstermine vor. In besonderen Fällen kann die Friedhofsver-waltung Bestattungen an Samstagen oder Feiertagen zulassen.

(4) Die Bestattung kann frühestens nach vierundzwanzig Stunden erfolgen. Die örtliche Ord-nungsbehörde kann eine frühere Bestattung aus gesundheitlichen Gründen anordnen oder auf Antrag von Hinterbliebenen genehmigen, wenn durch ein besonderes, aufgrund eigener Wahrnehmung ausgestelltes Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes, die nicht die Leichenschau nach § 9 BestG durchgeführt haben, bescheinigt ist, dass die Leiche die sicheren Merkmale des Todes aufweist oder die Verwesung ungewöhnlich fortge-schritten und jede Möglichkeit des Scheintodes ausgeschlossen ist.

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(5) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von zehn Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens sechs Wochen nach der Einäscherung bestattet werden, anderenfalls werden sie auf Kosten der oder des Bestattungspflichti-gen in einer Urnenreihengrabstätte bestattet. Auf Antrag hinterbliebener Personen oder deren Beauftragter können diese Fristen von der Ordnungsbehörde verlängert werden.

(6) Die fristgerechte Beisetzung der Totenasche ist innerhalb von sechs Wochen dem Kre-matorium durch Bescheinigung des Friedhofsträgers nachzuweisen. Dieser stellt hierfür dem Hinterbliebenen eine solche Bescheinigung aus.

§ 9 – Särge und Urnen

(1) Unbeschadet der Regelung des § 19 sind Bestattungen grundsätzlich in Särgen oder Urnen vorzunehmen.

(2) Behältnisse zur Beisetzung von Aschen und zur Bestattung von Toten (Särge, Urnen und Überurnen), deren Ausstattung und Beigaben sowie Totenbekleidung müssen so beschaffen sein, dass die chemische, physikalische oder biologische Beschaffenheit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird und ihre Verrottung und die Verwesung der Leichen innerhalb der Ruhezeit ermöglicht wird. Maßnahmen, bei denen den Toten Stoffe zugeführt werden, die die Verwesung verhindern oder verzö-gern, bedürfen der Genehmigung des Friedhofsträgers. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist.

(3) Die Särge müssen der Körpergröße der Leichen entsprechen. Sie dürfen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß 0,65 m breit sein. Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei der Anmel-dung der Bestattung einzuholen.

(4) Für die Bestattung in vorhandenen gemauerten Grüften sind nur Metallsärge oder Holzsärge mit Metalleinsatz zugelassen, die luftdicht verschlossen sind.

§ 10 – Ausheben der Gräber

(1) Die Gräber werden von den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Bau- und Betriebsho-fes ausgehoben und wieder verfüllt. Das Zuschütten des Grabes kann auf Antrag auch durch Dritte vorgenommen werden.

(2) Die Tiefe des Grabes beträgt bis zur Oberkante des Sarges

a) bei Personen über 5 Jahren: 1,00 m;

b) bei Personen unter 5 Jahren: 0,90 m.

(3) Die Tiefe des Urnengrabes beträgt bis zur Oberkante der Urne: 0,65 m.

(4) Die Gräber für Erdbestattungen sollen voneinander durch mindestens 0,30 m starke Erd-wände getrennt sein.

(5) Die oder der Nutzungsberechtigte hat Grabzubehör einschließlich Baum- und Strauch-bestand - soweit erforderlich - vorher entfernen zu lassen. Sofern beim Ausheben der

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Gräber Grabmale, Fundamente oder Grabzubehör durch die Mitarbeiterinnen und Mit-arbeitern des Bau- und Betriebshofes entfernt werden müssen, sind die dadurch entste-henden Kosten nach Aufwand durch die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsbe-rechtigten der Friedhofsverwaltung zu erstatten.

§ 11 – Ruhefristen

(1) Die Ruhefrist bei Erdbestattungen bis zur Wiederbelegung beträgt grundsätzlich 25 Jahre, bei Gräbern für Kinder unter 5 Jahren 20 Jahre. Im Einzelfall kann auf beson-deren Antrag diese Frist unterschritten werden, jedoch nicht unter 20 Jahre.

(2) Die Ruhefrist bei Urnen- und Aschebestattungen beträgt 25 Jahre.

(3) Auf dem städtisch verwalteten Friedhof in Hönnepel beträgt die Ruhefrist bei Erdbestat-tungen aufgrund der Bodenbeschaffenheit bis zur Wiederbelegung 30 Jahre.

§ 12 – Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der sonstigen gesetzli-chen Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustim-mung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden. Bei Umbettungen innerhalb der Stadt im ersten Jahr der Ruhezeit nur bei Vorliegen eines dringenden öf-fentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte/Urnenreihengrabstätte sind innerhalb der Stadt nicht zulässig. § 4 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Nach Ablauf der Ruhezeit können noch vorhandene Leichen- und Aschenreste nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten, ausgenommen Reihengrabstätten, umgebettet werden.

(4) Alle Umbettungen (mit Ausnahme der Maßnahmen von Amts wegen) erfolgen nur auf Antrag. Antragsberechtigt ist bei Umbettungen aus Reihengrabstätten/Urnenreihen-grabstätten der verfügungsberechtigte Angehörige des Verstorbenen (Totenfürsorgebe-rechtigter), bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsberechtigte oder der Totenfürsorgeberechtigte. Auf Verlangen ist das Nut-zungsrecht nachzuweisen.

(5) Alle Umbettungen werden nach Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung durchgeführt. Sie bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung hat der Antragsteller zu tragen. Das gilt auch für den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung ent-stehen, soweit sie notwendig aufgetreten sind oder die Stadtverwaltung oder deren Be-auftragte bezüglich dieser nur leichte Fahrlässigkeit trifft.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unter-brochen oder gehemmt.

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(8) Durch die Umbettung entfällt die Gebührenpflicht für die Restzeit nicht, sofern keine Neu-belegung erfolgt. Bei Umbettung innerhalb der Stadt werden die Gebühren anteilig an-gerechnet.

(9) Die Umbettung aus anonymen Reihengrabstätten ist grundsätzlich ausgeschlossen.

(10) Leichen und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungszwecken nur aufgrund be-hördlicher oder richterlicher Anordnung ausgegraben werden.

IV. GRABSTÄTTEN UND ASCHENBEISETZUNGEN

§ 13 – Arten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten verbleiben im Eigentum der Grundstückseigentümerin. Rechte an den Grabstätten können nur nach dieser Satzung geltend gemacht werden. Die Lage der Gräber ergibt sich aus dem Belegungsplan der Friedhofsverwaltung.

(2) Die Gräber sind eingeteilt in

  1. 1. Reihengräber

a) Reihengräber (einschließlich Kindergräber; individuell gepflegt),

b) Rasenreihengräber für Erdbestattungen (pflegefrei) – Hinweis: neue Gräber in dieser Form werden nicht mehr angeboten

c) Anonyme Gräber (pflegefrei),

  1. 2. Urnenreihengräber

a) Urnenreihengräber (individuell gepflegt),

b) Rasenreihengräber für Urnenbeisetzungen (pflegefrei) – Hinweis: neue Gräber in dieser Form werden nicht mehr angeboten

c) Anonyme Urnengräber (pflegefrei),

  1. 3. Wahlgräber

a) Wahlgräber (individuell gepflegt),

b) Pflegeleichte Wahlgräber (teilweise individuell gepflegt),

  1. 4. Urnenwahlgräber

a) Urnenwahlgräber (individuell gepflegt),

b) Pflegefreie Urnenwahlgräber (großformatige Gemeinschaftsgrabanlage mit Staudenbeet),

c) Pflegefreie Urnenwahlgräber (kleinformatige Gemeinschaftsgrabanlage mit Baum- oder Strauchkombination),

d) Pflegefreie Urnenbaumgräber (Baum-Gemeinschaftsgrabanlage),

  1. 5. Aschenstreufeld,
  1. 6. Gräber für bestimmte Glaubensgemeinschaften (Ezidische Grabstätten),
  1. 7. Ehrengräber,

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(3) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb oder Wiedererwerb des Nutzungsrechtes an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Die Stadt Kalkar ist nicht verpflichtet, alle nach dieser Satzung möglichen Grabarten auf dem stadteigenen Friedhof in Kalkar sowie den städtisch verwalteten Friedhöfen in Hön-nepel, Niedermörmter, Wissel und Grieth anzubieten.

(5) Reihengräber, Rasenreihengräber, Urnenreihengräber, Urnenrasenreihengräber, Ur-nenwahlgräber, anonyme Gräber und anonyme Urnengräber sowie die Gräber auf dem ezidischen Feld sind Grabstätten, die in den Friedhofplänen als solche ausgewiesen sind. Sie werden der Reihenfolge nach belegt.

§ 14 – Reihen- und anonyme Gräber

(1) Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, die der Reihe nach belegt und im Todesfall ausschließlich für die Dauer der Ruhezeit des oder der zu Bestattenden zugeteilt werden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Lage besteht nicht. Der Friedhofs-träger bestimmt dies nach sachgerechtem Ermessen. Nach Ablauf der Ruhefrist kann ein Reihengrab nicht verlängert oder in ein Wahlgrab umgewandelt werden. Reihengrä-ber haben regelmäßig eine Länge von 2,10 m und eine Breite von 1,00 m. Der Abstand zwischen den Gräbern soll 0,30 m betragen. Reihengräber für Personen bis zu 5 Jahren auf dem Kinderfeld haben eine Länge von 1,20 m und eine Breite von 0,60 m, der Ab-stand beträgt 0,30 m.

(2) In jeder Reihengrabstätte darf nur eine Leiche bestattet werden. Es ist jedoch zulässig, in einer Reihengrabstätte die Leichen von gleichzeitig verstorbenen Geschwistern unter 5 Jahren oder zusätzlich zu einer anderen Leiche die Leiche eines Kindes unter einem Jahr zu bestatten, sofern die Ruhezeit hierdurch nicht überschritten wird. Es ist zudem zulässig, in einer Reihengrabstätte Tot- und Fehlgeburten sowie die aus dem Schwan-gerschaftsabbruch stammende Leibesfrucht zu bestatten.

(3) Das Nutzungsrecht kann bei Reihengräbern und Urnenreihengräbern (einschließlich anonymen Gräbern und anonymen Urnengräbern) nicht verlängert oder wiedererworben werden. Nach Ablauf der Ruhezeit kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte wieder belegen.

(4) Reihengräber sind spätestens sechs Monate nach der Beisetzung würdig herzurichten und bis zum Ablauf der Ruhefrist ordnungsgemäß instand zu halten. Geschieht dies trotz Aufforderung nicht, so können die Gräber eingeebnet und eingesät werden.

(5) Anonyme Grabstellen werden von der Stadt regelmäßig als Grünfläche bis zum Ablauf der Ruhefrist gepflegt und unterhalten.

(6) Es ist nicht zulässig, die anonyme Grabstelle nach der Beisetzung mit Blumenschmuck o. ä. herzurichten. Denkzeichen und Einfriedigungen dieser Grabstätten sind ebenfalls unzulässig und werden ersatzlos entfernt.

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§ 15 – Rasenreihengräber für Erdbestattungen

(1) In ausgewiesenen Rasengrabfeldern befinden sich pflegefreie Rasenreihengrabstätten für Erdbestattungen. § 14 Abs. 1, 2, 3 und 4 gilt entsprechend.

(2) Die Pflege dieser Grabstätten beschränkt sich auf das Mähen des Rasens sowie die Beseitigung von Grabsenkungen und wird vom Friedhofsträger übernommen. Die dadurch entstehenden Kosten werden für die gesamte Nutzungszeit als Gebühr erho-ben.

(3) Rasenreihengräber für Erdbestattungen werden nicht mehr vergeben. Die restliche Be-legung in dem Grabfeld wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.

§ 16 – Wahlgräber

(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen, an denen auf Antrag ein Nut-zungsrecht für die Dauer der Ruhefristen verliehen und deren Lage im Benehmen mit dem Erwerber bestimmt wird. Nutzungsrechte an Wahlgrabstätten werden nur anlässlich eines Todesfalles und nur für die gesamte Grabstätte verliehen. Die Friedhofsverwaltung kann die Erteilung eines Nutzungsrechts ablehnen, insbesondere wenn die Schließung nach § 4 beabsichtigt ist.

(2) Die Nutzungsrechte an Wahlgräbern werden durch Zahlung der hierfür festgesetzten Gebühr erworben. Über den Erwerb wird eine Urkunde ausgestellt. Die Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist unzulässig.

(3) Es können ein oder mehrere Wahlgräber erworben werden. Ein Rechtsanspruch auf Zu-teilung bestimmter Wahlgräber besteht jedoch nicht. Diese werden vielmehr nach dem Beerdigungsplan der Reihenfolge nach erteilt. Die zusammenhängend erworbenen Wahlgräber sind zweistellig, dreistellig bzw. vierstellig anzulegen.

(4) Die Wahlgräber werden einstellig, zweistellig, dreistellig und vierstellig bei einer Breite von 1,00 m je Stelle und einem erforderlichen Abstand im Erdreich von 0,30 m zwischen jeder Stelle vergeben.

(5) Wahlgräber müssen bis spätestens sechs Monate nach Beisetzung bzw. nach Erwerb der Nutzungsrechte gärtnerisch angelegt und unterhalten werden. Dem Nutzungsberechtigten kann gestattet werden, nebeneinanderliegende Grabstätten durchgehend gärtnerisch zu gestalten.

(6) Während der Nutzungszeit darf eine Bestattung bei Zweier-, Dreier- und Vierergrüften nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder ein Nut-zungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit wiedererworben worden ist.

(7) Die Erweiterung des Nutzungsrechtes hat den Zeitraum bis zum Ablauf der Ruhefrist gemäß § 11 dieser Satzung zu umfassen. Hierzu ist die Gebühr gemäß Gebührenord-nung zu entrichten.

(8) Unbeachtet dessen kann nach Ablauf des Nutzungsrechtes dieses Recht verlängert wer-den. Diese Verlängerung ist für 5 Jahre, 10 Jahre oder 15 Jahre unter Zahlung der ent-sprechenden Gebühren möglich. Der Wiedererwerb ist nur auf Antrag möglich. Die

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Friedhofsverwaltung kann den Wiedererwerb ablehnen, insbesondere wenn die Schlie-ßung gemäß § 4 beabsichtigt ist.

(9) Auf den Ablauf des Nutzungsrechtes wird der jeweilige Nutzungsberechtigte rechtzeitig vorher schriftlich, falls er nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln ist, durch einen Hinweis für die Dauer von drei Monaten auf der Grabstätte hingewiesen.

(10) Das Nutzungsrecht ist vererblich an Angehörige. Als Angehörige gelten:

a) der Ehegatte des Nutzungsberechtigten,

b) Verwandte auf- und absteigender Linie, Geschwister und Adoptivkinder,

c) die Ehegatten der unter b) bezeichneten Personen,

d) eingetragene Lebenspartner.

(11) Sind mehrere Erben vorhanden, bestimmen diese oder der Testamentsvollstrecker den Nutzungsberechtigten. So lange dieser noch nicht feststeht, gilt der Friedhofsverwaltung gegenüber der Inhaber der Besitzurkunde als berechtigt.

(12) Der neue Nutzungsberechtigte hat innerhalb von drei Monaten nach dem Erbfall oder der Feststellung seiner Nutzungsberechtigung bei der Friedhofsverwaltung unter Nach-weis seiner Berechtigung die Umschreibung seiner Besitzurkunde auf seinen Namen vornehmen zu lassen. Das Nutzungsrecht kann mit vorheriger Zustimmung der Fried-hofsverwaltung auch an andere Personen als die in Abs. 10 genannten Personen über-tragen werden.

(13) Der jeweilige Nutzungsberechtigte hat im Rahmen der Friedhofssatzung und der dazu ergangenen Regelungen das Recht, in der Wahlgrabstätte beigesetzt zu werden, bei Eintritt eines Bestattungsfalles über andere Bestattungen und über die Art der Gestal-tung und der Pflege der Grabstätte zu entscheiden.

(14) Nach Erlöschen des Nutzungsrechtes und nach Ablauf der Ruhefrist kann über die Grab-stelle durch die Friedhofsverwaltung verfügt werden.

(15) Schon bei der Verleihung des Nutzungsrechts soll der Erwerber für den Fall des eigenen Ablebens möglichst einen Rechtsnachfolger benennen.

§ 17 – Ezidische Bestattungen

(1) Auf dem städtischen Friedhof der Stadt Kalkar besteht ein Grabfeld, das ausschließlich der Bestattung von Angehörigen des ezidischen Glaubens vorbehalten ist.

(2) Die Gräber auf dem ezidischen Grabfeld werden nur als Wahlgräber vergeben. Die Ru-hezeit beträgt gemäß dieser Satzung 25 Jahre. Somit kann das Nutzungsrecht an den Wahlgrabstätten nach Ablauf der Nutzungsdauer von 25 Jahren auf Antrag wiederer-worben werden.

Ein „ewiges Ruherecht“ lässt sich nicht realisieren. Allerdings haben die Angehörigen der ezidischen Glaubensgemeinschaft die Möglichkeit, entsprechend obiger Regelung das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab nach Ablauf der Ruhezeit bzw. einer Nutzungs-dauer von 25 Jahren für weitere 25 Jahre auf Antrag wieder zu erwerben. Dies kann beliebige Male wiederholt werden, so dass die Möglichkeit besteht, eine Grabstelle dau-erhaft zu nutzen.

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(3) Rituelle Waschungen, die der Bestattung vorausgehen, können auf dem städtischen Friedhof Kalkar und in der dort befindlichen Leichenhalle nicht vorgenommen werden.

§ 18 – Aschenbeisetzungen

(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in

a) Urnenreihengrabstätten, Urnenrasenreihengrabstätten

b) Urnenwahlgrabstätten,

c) anonymen Urnenreihengrabstätten,

d) pflegefreien Urnenwahlgrabstätten (großformatige Gemeinschaftsgrabanlage mit Staudenbeet),

e) pflegefreien Urnenwahlgrabstätten (kleinformatige Gemeinschaftsgrabanlage mit Baum- oder Strauchkombination),

f) pflegefreien Urnenbaumwahlgrabstätten (Baum-Gemeinschaftsgrabanlage),

g) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im To-desfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung einer Asche abgegeben werden. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts ist nicht möglich. Die Grabstätten haben eine Größe von im Mittel 1,00 m (Länge) und 1,00 m (Breite).

Die genauen Abmessungen sind in Abhängigkeit vom konkreten Standort mit der Fried-hofsverwaltung abzustimmen. Urnenreihengräber dienen der Aufnahme einer Urne.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 25 Jahren (Nutzungszeit) verliehen und de-ren Lage gleichzeitig im Benehmen mit dem Erwerber festgelegt wird. Urnenwahlgräber werden als zweistellige Grabstätten vergeben, bei denen eine zusätzliche Zubeerdigung von zwei Urnen pro Grabstätte gegen Entrichtung der hierfür vorgesehenen Gebühr auf Antrag zulässig ist. Die Grabstätten haben eine Größe von im Mittel 1,00 m (Länge) und 1,00 m (Breite), Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Anonyme Urnengrabstätten sind als Grünflächen angelegte Grabstätten, die für die Dauer der Ruhefrist zur Bestattung einer Urne bereitgestellt werden, wenn dies dem Willen des Verstorbenen entspricht. Die Urnen werden in einem durch die Friedhofsver-waltung vorgegebenen Raster der Reihe nach bestattet. Die Bestattungsstelle wird nicht bekannt gegeben. Rechte und Pflichten an anonymen Urnengrabstätten und ihre Ge-staltung und Pflege stehen nur der Friedhofsverwaltung zu.

(5) Bei vorhandenen Wahlgräbern für Erdbestattungen ist eine zusätzliche Zubeerdigung von zwei Urnen pro Grabstelle gegen die Entrichtung der hierfür vorgesehenen Gebühr auf Antrag zulässig.

(6) Soweit sich nicht aus der Friedhofssatzung etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für die Reihengrabstätten und für die Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnen-grabstätten bzw. die Beisetzung von Aschen in Wahlgrabstätten.

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§ 19 – Rasenreihengräber für Urnenbeisetzungen

(1) In ausgewiesenen Rasengrabfeldern befinden sich Rasenreihengrabstätten für Urnen-beisetzungen. § 15 und § 17 Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Rasenreihengräber für Urnenbeisetzungen werden nur noch übergangsweise vergeben. Die restliche Belegung in dem Grabfeld wird durch die Friedhofsverwaltung festgelegt.

§ 20 – Aschenstreufeld

(1) Die Beisetzung der Asche von Verstorbenen durch Verstreuen erfolgt durch gewerbliche Bestatter und ist auf einem von der Stadt festgelegten Bereich des Friedhofes Kalkar (Aschenstreufeld) möglich.

(2) Das Verstreuen der Asche wird nur gestattet, wenn der Verstorbene dies schriftlich oder elektronisch bestimmt hat. Vor der Beisetzung ist dem Friedhofsträger die Verfügung im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen.

(3) Vor dem Aschenstreufeld wird von der Friedhofsverwaltung eine Ablagefläche mit einem gemeinsamen Grabmal errichtet und dort die Möglichkeit geschaffen, die Verstorbenen namentlich zu nennen. Die Namensnennung erfolgt auf Rechnung der Angehörigen durch einen von der Friedhofsverwaltung benannten Handwerker. Die Namensnennung ist nur möglich, wenn dies der Verstorbene schriftlich bestimmt hat. Absatz 2, Satz 2 gilt entsprechend. Auf der Ablagefläche dürfen nur Blumen und Grabkerzen aufgestellt werden. Darüber hinaus ist das Aufstellen bzw. Ablegen von Grabdekorationen nicht zulässig. Verwelkter Blumenschmuck und abgebrannte Grabkerzen sind vom Aufsteller unverzüglich zu ent-fernen.

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, ohne Vorankündigung diese von der Ablagefläche ersatz- und entschädigungslos zu entfer-nen. Selbiges gilt für außerhalb der Ablagefläche aufgestellte bzw. abgelegte Pflanzen und Grabdekorationen.

(4) Die Beisetzung durch Verstreuen wird durch den Friedhofsträger ferner nur zugelassen, wenn die Beschaffenheit der Asche dies zulässt. Der Friedhofsträger kann eine entspre-chende Bescheinigung des Krematoriums verlangen.

§ 21 – Pflegeleichte Wahlgräber

(1) Pflegeleichte Wahlgräber sind Grabstätten, bei denen den Nutzungsberechtigten aus-schließlich eine Teilfläche in einer Tiefe von ca. 60 cm am Kopfende des Grabbeetes zur individuellen Gestaltung zur Verfügung gestellt wird. Die Teilfläche wird durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bau- und Betriebshofes eingefasst. Die Pflege und Gestaltung dieser Teilfläche obliegt den Nutzungsberechtigten und richtet sich nach den Vorgaben der §§ 26 bis 29 dieser Satzung. Der Bau- und Betriebshof übernimmt die Pflege und Unterhaltung der übrigen Grabfläche in Form einer Rasenfläche. Eine gärt-nerische Gestaltung der Rasenfläche der pflegeleichten Wahlgräber durch Nutzungsbe-rechtigte ist nicht zugelassen. Denkzeichen und Umfriedungen jeglicher Art werden er-satzlos entfernt und entsorgt.

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(2) Nutzungsrechte an pflegeleichten Wahlgräbern werden nur anlässlich eines Todesfalles verliehen.

(3) Pflegeleichte Gräber werden als Wahlgrabstätten einstellig oder zweistellig vergeben. Eine Entscheidung hierüber muss bei dem Erwerb des ersten Nutzungsrechtes getroffen werden.

(4) Soweit in diesem Paragraphen nicht etwas ausdrücklich anders geregelt ist, gelten die übrigen Vorgaben dieser Satzung weiterhin uneingeschränkt.

§ 22 – Pflegefreie Urnenwahlgräber in Gemeinschaftsgrabanlagen

(1) Pflegefreie Urnenwahlgräber werden in einheitlich gestalteten Gemeinschaftsgrabanla-gen angeboten, bei denen die Gestaltung durch die Friedhofsverwaltung vorgegeben wird. Die Pflege und Unterhaltung obliegt dem Bau- und Betriebshof der Stadt Kalkar. Eine Mitwirkungsmöglichkeit der Nutzungsberechtigten bei der Grabgestaltung und Grabpflege besteht nicht.

(2) Nutzungsrechte an pflegefreien Urnenwahlgräbern werden nur anlässlich eines Todes-falles verliehen.

(3) Pflegefreie Urnenwahlgräber werden als Wahlgrabstätten einstellig oder zweistellig ver-geben. Eine Entscheidung hierüber muss bei dem Erwerb des ersten Nutzungsrechtes getroffen werden.

(4) Pflegefreie Urnenwahlgräber werden eingerichtet als:

a) Pflegefreie Urnenwahlgräber in großformatigen Gemeinschaftsgrabanlagen mit Staudenbeet,

b) Pflegefreie Urnenwahlgräber in kleinformatigen Gemeinschaftsgrabanlagen mit Baum- oder Strauchkombination,

c) Pflegefreie Urnenbaumgräber in Baum-Gemeinschaftsgrabanlagen.

(5) Großformatige Gemeinschaftsgrabanlagen mit Staudenbeet sowie Baum-Gemein-schaftsgrabanlagen werden ausschließlich auf dem stadteigenen Friedhof in Kalkar vor-gehalten. Kleinformatige Gemeinschaftsgrabanlagen mit Baum- oder Strauchkombina-tion werden ausschließlich auf den kommunal verwalteten Friedhöfen in Hönnepel, Grieth, Niedermörmter und Wissel vorgehalten. § 13 Absatz 4 dieser Satzung gilt ent-sprechend.

(6) Die Belegung der pflegefreien Urnenwahlgräber wird durch die Friedhofsverwaltung fest-gelegt.

(7) Die pflegefreien Urnenwahlgräber werden durch Inschriften auf Namenstafeln und Bron-zeblättern mit vorgegebener Gestaltung seitens der Friedhofsverwaltung gekennzeich-net. Die anfallenden Kosten sind der Stadt Kalkar vom Nutzungsberechtigten durch Zah-lung der hierfür festgesetzten Gebühr zu erstatten.

Die Namenstafeln werden bei den großformatigen Gemeinschaftsgrabanlagen mit Stau-denbeet auf einer Natursteineinfassung und bei den kleinformatigen Gemeinschafts-

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grabanlagen mit Baum- oder Strauchkombination auf einer gemeinschaftlichen Natur-stein-Stele angebracht; die Bronzeblätter werden bei den Baum-Gemeinschaftsgraban-lagen auf Natursteinquadern angebracht.

(8) Soweit in diesem Paragraphen nicht etwas ausdrücklich anders geregelt ist, gelten die übrigen Vorgaben dieser Satzung weiterhin uneingeschränkt.

§ 23 – Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in ge-schlossenen Feldern) obliegen der Stadt Kalkar.

V. DENKZEICHEN UND EINFRIEDUNGEN

§ 24 – Allgemeine Vorschriften

(1) Die Errichtung von Grabmalen, Einfriedungen, Einfassungen und sonstigen baulichen Anlagen oder deren Änderungen sowie das Auflegen von nicht befestigten dauerhaften Grabzeichen sind nur mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung gestattet.

(2) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, witterungsbeständiges Holz und nicht rostende Metalle verwendet werden. Grabeinfassungen und andere bauliche Anlagen dürfen nur aus geeignetem, witterungsbeständigem Naturstein hergestellt sein. Beton oder Kunst-stein darf nur für Fundamente verwendet werden und sollte nicht sichtbar sein. Für Schriften, Ornamente und Symbole können neben den oben genannten Materialien auch Glas oder Keramik verwendet werden. Sie dürfen nur eine der Größe des Grabmals angemessene Fläche einnehmen und müssen mit diesem dauerhaft verbunden sein. Unzulässig ist das großflächige Bemalen bzw. farbige Anlegen von Grabmalen und der Umrandungen. Firmenbezeichnungen dürfen nur in unauffälliger Weise und nur seitlich an den Grabmalen und Einfassungen eingearbeitet oder als Plakette aus nicht rosten-dem Metall angebracht werden. Kunststoffaufkleber sind nicht gestattet.

(3) Alle Grabstätten mit Ausnahme der anonymen und der Rasenreihengrabstätten sowie der pflegeleichten Wahlgrabstätten und der pflegefreien Urnenwahlgrabstätten sind mit niedriger, lebender Hecke oder Naturstein einzufassen. Bei Urnenwahlgrabstätten darf eine Mindestbreite der Natursteineinfriedung von 5 cm und bei Grabstätten für Sargbei-setzungen eine Mindestbreite von 6 cm nicht unterschritten werden. Das Einfassen der Grabstätten mit Hecken über 30 cm Höhe, Betonsteinen, Holz, Metall, Glas oder Ähnli-chem ist unzulässig.

(4) Ohne Genehmigung aufgestellte Grabmäler oder errichtete Einfassungen und Einfrie-dungen können auf Kosten des Verpflichteten von der Stadt entfernt werden.

(5) Auf besonders ausgewiesenen Flächen sind von der Stadt die Grabstätten durch ca. 25 cm breite Plattenbänder aus rötlichem Sandstein eingefasst; dabei verläuft die seitliche Grenze einer jeweiligen Grabstätte in der Mitte der Plattenbänder. Nach erst-maliger Verlegung der Einfassung geht die Verpflichtung zur Pflege und Instandhaltung auf den Nutzungsberechtigten über. Die von der Stadt verlegten Einfassungen dürfen

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weder entfernt, noch ausgetauscht oder mit anderen Materialien belegt werden. Das Flächenverzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 25 – Antrag und Genehmigung

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Auch provisorische Grabmale sind zustimmungs-pflichtig, sofern sie größer als 0,15 m x 0,30 m sind. Der Antragsteller hat sein Nutzungs-recht nachzuweisen.

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen:

a) Der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1 : 10 unter An-gabe des Materials, seiner Bearbeitung, der Anordnung der Schrift, der Ornamente und der Symbole sowie der Fundamentierung. Bei der Anbringung eines QR-Codes oder eines anderen vergleichbaren maschinenlesbaren Verweises ist der Inhalt der hinterlegten Internetseite zum Zeitpunkt des Antrags vollständig anzugeben.

b) Soweit es zum Verständnis erforderlich ist, Zeichnungen der Schrift, der Ornamente und der Symbole im Maßstab 1 : 1 unter Angabe des Materials, seiner Bearbeitung, des Inhalts, der Form und der Anordnung.

In besonderen Fällen kann die Vorlage eines Modells im Maßstab 1 : 10 oder das Aufstellen einer Attrappe in natürlicher Größe auf der Grabstätte verlangt werden.

(3) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach der Zustimmung errichtet worden ist.

(4) Die nicht zustimmungspflichtigen provisorischen Grabmale sind nur als naturlasierte Holztafeln oder Holzkreuze zulässig und dürfen nicht länger als sechs Monate nach der Beisetzung verwendet werden.

(5) Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nutzungsberechtigten sind die Grabmale nach der BIV-Richtlinie „Erstellung und Prüfung von Grabmalanlagen“ in der jeweils gültigen Fassung des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz- und Steinbildhauer-handwerks, Weißkirchener Weg 16 in 60439 Frankfurt am Main, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbar-ter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche An-lagen entsprechend. Die Steinstärke muss die Standfestigkeit der Grabmale gewährleis-ten; die Mindeststärke richtet sich ebenfalls nach den Regelungen der BIV-Richtlinie. Bei der Änderung und Errichtung der Grabmale ist vom Antragsteller zu erklären, dass das Vorhaben den Vorgaben des technischen Regelwerkes (Richtlinie BIV) entspricht.

§ 26 – Unterhaltung

(1) Die in § 21 genannten Anlagen dürfen vor Ablauf des Nutzungsrechts nicht ohne Ge-nehmigung der Stadt entfernt werden.

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(2) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in würdigem und ver-kehrssicherem Zustand zu halten. Verantwortlich ist bei Reihengrabstätten/Urnenreihen-grabstätten sowie bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten der jeweilige Nutzungsbe-rechtigte.

(3) Erscheint die Standsicherheit von Grabmalen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen davon gefährdet, sind die für die Unterhaltung Verantwortlichen verpflichtet, unverzüg-lich Abhilfe zu schaffen. Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grabmalen, Absper-rungen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist besei-tigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen im Wege der Verwaltungsvollstreckung zu entfernen. Die Stadt ist verpflichtet, diese Gegenstände unter schriftlicher Aufforderung zur Abholung drei Mo-nate auf Kosten des Verantwortlichen aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht be-kannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

(4) Die Verantwortlichen sind für jeden Schaden verantwortlich, der durch das Umstürzen von Grabmalen oder sonstigen baulichen Anlagen verursacht wird.

(5) Nach Ablauf des Nutzungsrechts bzw. der Ruhefrist bei Reihengräbern nicht entfernte Grabmäler gehen in das Eigentum der Stadt über.

(6) Künstlerisch oder geschichtlich wertvolle Grabmäler oder solche, die als besondere Ei-genart des Friedhofs aus früheren Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem besonderen Schutz der Stadt im Einvernehmen mit dem zuständigen Landeskonservator. Sie werden in einem besonderen Verzeichnis geführt und dürfen nicht ohne besondere Genehmigung entfernt oder abgeändert werden.

§ 27 – Entfernung

(1) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten oder nach Ab-lauf der Nutzungszeit bei Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entzie-hung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstige bauliche Anlagen zu entfernen.

Geschieht dies nicht binnen drei Monaten, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung nach schriftlicher Androhung und Festsetzung abräumen zu lassen. Die Friedhofsverwaltung ist nicht verpflichtet, das Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Grabmal oder sonstige bauliche Anlagen gehen entschädigungslos in das Eigentum der Stadt über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Nutzungsberechtigte die Kosten zu tragen.

Bei Einebnung der Grabstätten vor Ablauf der Ruhefrist fällt eine vorzeitige Rückgabe-gebühr an.

(2) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufgestellte, nicht geneh-migungsfähige Grabmale einen Monat nach Benachrichtigung des Nutzungs-berechtig-ten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

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VI. HERSTELLUNG, BEPFLANZUNG UND UNTERHALT DER GRÄBER

§ 28 – Herrichtung und Unterhaltung

(1) Alle Grabstätten müssen in einer dem Friedhof würdigen Weise angelegt und unterhal-ten werden. Die Grabstätten müssen vom Tage der Bestattung oder des Erwerbs an in Ordnung gehalten und spätestens sechs Monate danach den Bestimmungen dieser Sat-zung entsprechend angelegt und dauerhaft unterhalten werden. Übergangsgrabzeichen (wie z. B. Holzkreuze) sind spätestens zu diesem Zeitpunkt zu entfernen.

(2) Die Gestaltung der Gräber ist dem Gesamtcharakter des Friedhofes, dem besonderen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung anzupassen. Die Grab-stätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, die andere Grabstätten und die öffent-lichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Bäume, die eine Wuchshöhe von mehr als 1,50 m besitzen sowie großwüchsige Sträucher, sind nicht zulässig.

(3) Verwelkte Blumen und Kränze sind von den Gräbern zu entfernen und in die dafür be-stimmten Abfallbehältnisse zu bringen.

(4) Das Aufstellen unwürdiger Gefäße (Konservendosen usw.) zur Aufnahme von Blumen ist verboten.

(5) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist der Nutzungsberechtigte verantwortlich. Die Verpflichtung erlischt mit dem Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts. Die Friedhofsverwaltung kann verlangen, dass der Nutzungsberechtigte nach Ende der Nut-zungszeit oder Ruhezeit die Grabstätte abräumt.

(6) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst gärtnerisch ge-stalten und pflegen oder damit einen zugelassenen Friedhofsgärtner beauftragen.

(7) Reihengrabstätten/Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahlgrabstätten/Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(9) Kunststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe dürfen in sämtlichen Produkten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, Trauergestecken, im Grabschmuck und bei Grabeinfassungen sowie bei Beetabtrennungen und Pflanzen-zuchtbehältern, die an der Pflanze verbleiben, nicht verwendet werden. Ausgenommen sind Grabvasen, Markierungszeichen, Gießkannen und anderes Kleinzubehör. Solche Gegenstände sind nach Ende des Gebrauchs vom Friedhof zu entfernen oder in den zur Abfalltrennung vorgesehenen Behältnissen abzulegen.

(10) Unzulässig ist das Anbringen, Aufstellen oder Installieren von elektrisch betriebenen Ge-räten oder Gegenständen (insbesondere Photovoltaik-Paneele). Ausgenommen sind batteriebetriebene Grabkerzen, solange sich die Energiequelle innerhalb der Ker-zenattrappe befindet.

(11) Für Erdgräber ist eine Vollabdeckung durch luft- und wasserundurchlässiges Material, wie Stein, Folie o. Ä. nicht zulässig. Diese Gräber dürfen maximal nur zu zwei Drittel

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abgedeckt werden, da eine Vollabdeckung den Verwesungsprozess des Leichnams ver-zögern oder gar verhindern kann.

(12) Die zum Unterhalt der Grabstellen verpflichteten Personen haben die an die Gräber an-grenzenden Freiflächen in einer Breite von ca. 0,15 m um das Grab herum mit zu pfle-gen.

§ 29 – Vernachlässigung der Grabpflege

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Nutzungs-berechtigte nach schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte in-nerhalb einer angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt der Nutzungsberech-tigte seiner Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung in diesem Fall die Grabstätte im Wege der Verwaltungsvollstreckung auf seine Kosten in Ordnung bringen oder bringen lassen. Die Friedhofsverwaltung kann auch das Nutzungsrecht ohne Ent-schädigung entziehen, soweit sie den Verantwortlichen schriftlich unter Fristsetzung hie-rauf hingewiesen hat. In dem Entziehungsbescheid wird der Nutzungsberechtigte auf-gefordert, das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen innerhalb von drei Monaten seit Unanfechtbarkeit des Entziehungsbescheides zu entfernen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne besonderen Aufwand zu ermitteln, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung auf die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege hingewiesen. Die öffentliche Bekanntmachung gilt zwei Wochen nach Auslage als zugestellt. Bleibt die Aufforderung unbeachtet, kann die Friedhofsverwaltung

a) die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen und

b) Grabmale und sonstige bauliche Anlagen beseitigen lassen.

(3) Bei ordnungswidrigem Grabschmuck gilt Abs. 1 Satz 1 entsprechend. Wird die Auffor-derung nicht befolgt oder ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne beson-deren Aufwand zu ermitteln, kann die Friedhofsverwaltung den Grabschmuck entfernen.

§ 30 – Pflege der Rasenreihengrabstätten

(1) Die Gestaltung sowie die Pflege und Unterhaltung der Rasenreihengrabstätten mit Aus-nahme der liegenden Grabmale obliegt dem Friedhofsträger für die Dauer der Ruhe-bzw. Nutzungszeit. Eine gärtnerische Gestaltung der Rasenreihengräber durch die An-gehörigen ist nicht zugelassen. Denkzeichen und Umfriedungen dieser Grabstätten jeg-licher Art sind ebenfalls unzulässig und werden ersatzlos entfernt und entsorgt.

(2) Die Gräber werden frühestens sechs Wochen nach der Bestattung abgeräumt und ohne Grabhügel angelegt. Die Grabfläche wird eingesät. Eintretende Setzungen werden be-seitigt.

(3) Zu den Totengedenktagen ist das Aufstellen von Schnittblumen sowie leicht abzuräu-menden Gestecken und Grablichtern von nicht bleibendem Wert gestattet.

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§ 31 – Eigentumsvorbehalt

Die gepflanzten Bäume und Sträucher folgen dem Eigentum an Grund und Boden, gehen also in das Eigentum der Grundstückseigentümerin über.

§ 32 – Beschränkung von Arbeiten an Gräbern

An den beiden letzten Werktagen vor Allerheiligen und dem Totensonntag sind größere, au-ßergewöhnliche Arbeiten an den Gräbern verboten.

VII. FRIEDHOFSHALLE/LEICHENHALLEN UND TRAUERFEIERN

§ 33 – Benutzung der Friedhofshalle/Leichenhalle

(1) Die Einweisung der Leichen in eine Friedhofshalle/Leichenhalle erfolgt auf Wunsch der Angehörigen oder auf Anweisung der zuständigen Behörde. Gleichzeitig erfolgt auf Wunsch der Angehörigen die Nutzung der jeweiligen Halle als Aussegnungshalle.

(2) Die Überführung darf erst erfolgen, nachdem durch ärztliches Zeugnis die Merkmale des eingetretenen Todes mit Sicherheit festgestellt sind.

(3) Befinden sich Wertgegenstände an der Leiche, so hat der Überführende den Beauftrag-ten der Stadt darauf hinzuweisen. Eine von beiden zu unterzeichnende Niederschrift hierüber ist vom Beauftragten unter Verschluss zu nehmen. Eine Haftung übernimmt die Stadt nicht.

(4) Die Leichenhallen dienen der Aufnahme der Leichen und Aschen bis zur Beisetzung. Sie dürfen von den Angehörigen in Begleitung eines Bestatters oder des Friedhofsper-sonals betreten werden.

§ 34 – Aufbahrung

(1) Sofern keine gesundheitsaufsichtlichen oder sonstigen Bedenken bestehen, können die Angehörigen die Verstorbenen während der festgesetzten Zeiten sehen. Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder Beisetzung endgültig zu schließen. § 31 Abs. 2 und Abs. 3 bleiben unberührt.

(2) Die Särge der an meldepflichtigen, übertragbaren Krankheiten Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgebahrt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustim-mung des Amtsarztes.

(3) Särge aus anderen Städten oder Gemeinden bleiben geschlossen. Ihre Wiederöffnung ist nur mit Genehmigung des Kreisgesundheitsamtes zulässig.

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(4) Die Stadt ist berechtigt, den Sarg einer rasch verwesenden Leiche sofort schließen zu lassen.

§ 35 – Trauerfeier

(1) Die Trauerfeiern können in den Friedhofshallen, am Grab oder an einer anderen im Freien vorgesehenen Stelle abgehalten werden.

(2) Die Benutzung der Friedhofshalle/Leichenhalle kann untersagt werden, wenn der Ver-storbene an einer meldepflichtigen übertragbaren Krankheit gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche bestehen.

(3) Auf Antrag der Hinterbliebenen kann die örtliche Ordnungsbehörde gestatten, dass wäh-rend der Trauerfeier der Sarg geöffnet wird. Der Antrag kann nicht genehmigt werden, wenn der oder die Verstorbene an einer ansteckenden übertragbaren Krankheit nach dem Infektionsschutzgesetz gelitten, die Leichenverwesung bereits begonnen hat oder die Ausstellung der Leiche der Totenwürde oder dem Pietätsempfinden der an der Trau-erfeier Teilnehmenden widersprechen würde.

(4) Jede Musik- und jede Gesangsdarbietung auf den Friedhöfen bedarf der vorherigen An-meldung bei der Friedhofsverwaltung, ausgenommen Darbietungen im Rahmen der Be-erdigungsfeierlichkeiten.

VIII. SCHLUSSVORSCHRIFTEN

§ 36 – Alte Rechte

Bei Grabstätten, über welche die Friedhofsverwaltung bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits verfügt hat, richten sich die Nutzungszeit und die Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften (Bestandsschutz). Ein Bestandsschutz für die Grabpflege ist nicht gegeben.

§ 37 – Haftung

Die Stadt haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Übrigen haftet die Stadt nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unbe-rührt. Bei der Anbringung von QR-Codes oder vergleichbaren Codierungen bleibt der Nut-zungsberechtigte für die Inhalte während der gesamten Nutzungszeit verantwortlich. Der Friedhofsträger übernimmt keine Haftung für die Inhalte.

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§ 38 – Gebühren

Für die Benutzung des kommunalen Friedhofs der Stadt Kalkar und der städtisch verwalteten Friedhöfe sowie ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Gebühren-satzung zur Satzung über die Regelung der Verhältnisse auf den Friedhöfen in der Stadt Kalkar zu entrichten.

§ 39 – Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt wer,

a) sich als Besucher entgegen § 6 Abs. 1 nicht der Würde des Friedhofes entspre-chend verhält oder Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt;

b) die Verhaltensregeln des § 6 Abs. 3 missachtet;

c) entgegen § 6 Abs. 5 Totengedenkfeiern ohne vorherige Zustimmung der Friedhofs-verwaltung durchführt;

d) als Gewerbetreibender entgegen § 7 ohne vorherige Anzeige tätig wird, außerhalb der festgesetzten Zeiten Arbeiten durchführt oder Werkzeuge oder Materialien un-zulässig lagert oder reinigt;

e) eine Bestattung entgegen § 8 Abs. 1 der Friedhofsverwaltung nicht anzeigt;

f) entgegen § 23 Abs. 1 und § 24 Abs. 1 ohne vorherige Zustimmung der Friedhofs-verwaltung, Grabmale oder bauliche Anlagen errichtet, verändert oder entfernt;

g) Grabmale entgegen § 24 Abs. 2 und 3 nicht fachgerecht befestigt und fundamentiert oder nicht in verkehrssicherem Zustand erhält;

h) nicht verrottbare Werkstoffe, insbesondere Kunststoffe, verwendet oder so beschaf-fenes Zubehör oder sonstigen Abraum oder Abfall entgegen § 26 Abs. 9 nicht vom Friedhof entfernt oder in den bereitgestellten Behältern entsorgt;

i) Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 gestaltet oder vernachlässigt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 24.05.1968 in der Fassung der Bekanntma-chung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) in der jeweils geltenden Fassung geahndet wer-den, soweit sie nicht nach Bundes- oder Landesrecht mit Strafen oder Geldbußen be-droht ist.

§ 40 – Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über die Regelung der Verhältnisse auf den Friedhöfen in der Stadt Kalkar vom 18.01.2021 außer Kraft.

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V E R Z E I C H N I S

über die Festlegung von Grabeinfassungen auf den Friedhöfen im Stadtgebiet

Friedhof Feld, Grab-Nr. Einfassungsart

Kalkar 26, 27 und 28; Sandstein komplett

Kalkar 20; 1 - 12 Sandstein Sandstein

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Aufsichts- Bekannt- öffentlich Ratsbeschluss behördliche machungs- bekannt- Inkrafttreten Genehmigung anordnung gemacht

16.03.2023 - 17.03.2023 20.03.2023 21.03.2023

  1. 1. Änderung 16.07.2026 - 20.07.2026 23.07.2026 24.07.2026

🧮 Interaktiver Kosten-Baukasten: Was kostet eine Bestattung in Kalkar?

Da jede Satzung andere Positionen enthält, können Sie hier die amtlichen Gebühren von Kalkar mit Ihren persönlichen Wünschen kombinieren. Alle Häkchen und Euro-Beträge sind frei anpassbar!

Info zu Marktrichtwerten (PLZ-Region 47xxx) ↗
1. Gewünschte Grabart in Kalkar anklicken (übernimmt den Satzungspreis):
2. Kostenpositionen prüfen, an-/abhaken oder eigene Angebote eintragen:
1. Grabnutzungsgebühr (🏺 Urnenreihengrab) 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für das Nutzungsrecht an der Grabstelle in Kalkar
€
2. Beisetzung / Grabaushub (Öffnen & Schließen) 🟢 Laut Satzung
Satzungswert: 208 € (Urne) bzw. 840 € (Sarg)
€
3. Trauerhalle / Feierhalle / Leichenhalle 🟢 Laut Satzung
Amtliche Gebühr für die Nutzung der Trauer-/Leichenhalle in Kalkar (Bei stiller Beisetzung ohne Halle einfach Häkchen entfernen)
€
4. Kommunale Friedhofsunterhaltungs- / Pflegegebühr (falls erhoben) 🔶 Optional laut Satzung
Manche Gemeinden (z. B. über einen eigenen § für Friedhofsunterhalt) erheben zusätzlich 5–15 € pro Ruhezeitjahr für Wasser/Müll/Wegepflege.
€
5. Bestatter, Sarg/Urne, Versorgung, Überführung & Krematorium 📊 Richtwert PLZ-Region 47xxx ↗
Regionaler Marktrichtwert für Bestatterleistungen (oder eigenen Kostenvoranschlag eintragen):
€
6. Ärztliche Leichenschau (GOÄ Ziff. 101) & Sterbeurkunden ⚖️ Gebührenordnung (GOÄ)
Totenschein (165,77 € Festbetrag + Wegegeld), Sterbeurkunden & ggf. 2. Leichenschau im Krematorium
€
Optionale Zusatz- & Folgekosten (bei Bedarf anhaken):
7. Steinmetz: Grabstein, Einfassung & Inschrift 🔶 Optionaler Richtwert
Entfällt bei anonymen Grabfeldern oder pflegefreien Rasen-/Baumgräbern ohne eigenes Denkmal.
€
8. Trauerkranz, Blumenschmuck, Trauerredner & Bewirtung 🔶 Optionaler Richtwert
Je nach Gästeanzahl beim anschließenden Trauerkaffee und gewünschtem Blumenschmuck.
€
9. Nachlass: 3 Monate Mietfortzahlung (§ 564 BGB) & Wohnungsauflösung 🏠 Häufig übersehen
Ein Mietvertrag endet nicht mit dem Tod: Erben haften für die 3-monatige Kündigungsfrist (§ 573c BGB) sowie Räumung.
€
Ihre persönliche Kalkulation für Kalkar:
Friedhofsgebühren: 0 €  +  Bestatter, GOÄ & Extras: 0 €
Berechneter Gesamtrahmen:
0 €